Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2004  Nr. 64 vom 07.12.2004  - Seite 3127 bis 3130 - Einundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (21. BAföGÄndG)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004 3127 Einundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (21. BAföGÄndG) Vom 2. Dezember 2004 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, 1680), zuletzt geändert durch Artikel 10 Nr. 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Abs. 5 Satz 3 wird der Halbsatz ,, , das nach dem 30. Juni 1990 beginnt," gestrichen. 2. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Nr. 1 wird aufgehoben. b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt." 3. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 8 wird wie folgt gefasst: ,,8. Auszubildenden, die unter den Voraussetzungen des § 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU als Ehegatten oder Kinder ein Recht auf Einreise und Aufenthalt haben oder denen diese Rechte als Kind eines Unionsbürgers nur deshalb nicht zustehen, weil sie 21 Jahre alt oder älter sind und von ihren Eltern oder deren Ehegatten keinen Unterhalt erhalten,". b) Nach Nummer 9 wird folgender Satz 2 angefügt: ,,Ehegatten verlieren den Anspruch auf Ausbildungsförderung nach Nummer 7 oder 8 nicht dadurch, dass sie dauernd getrennt leben oder die Ehe aufgelöst worden ist, wenn sie sich weiterhin rechtmäßig in Deutschland aufhalten." 4. § 10 Abs. 3 Nr. 2 wird aufgehoben. 5. § 13a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort ,,Krankenversicherung" die Wörter ,,nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 oder 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder als freiwilliges Mitglied" eingefügt. b) In Absatz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort ,,Pflegeversicherung" die Wörter ,,nach § 20 Abs. 1 Nr. 9, 10 oder Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt. 6. In § 15 Abs. 3 Nr. 3 werden die Wörter ,,Höheren Fachschulen, Akademien," gestrichen. 7. § 18 Abs. 5b Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Das Darlehen kann ganz oder teilweise vorzeitig zurückgezahlt werden." 8. § 18b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird aufgehoben. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Auszubildenden, die die Abschlussprüfung bestanden haben und nach ihrem Ergebnis zu den ersten 30 vom Hundert aller Prüfungsabsolventen gehören, die diese Prüfung in demselben Kalenderjahr abgeschlossen haben, wird auf Antrag der für diesen Ausbildungsabschnitt geleistete Darlehensbetrag teilweise erlassen. Der 3128 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004 Erlass beträgt von dem nach dem 31. Dezember 1983 für diesen Ausbildungsabschnitt geleisteten Darlehensbetrag 1. 25 vom Hundert, wenn innerhalb der Förderungshöchstdauer, 2. 20 vom Hundert, wenn innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende der Förderungshöchstdauer, 3. 15 vom Hundert, wenn innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende der Förderungshöchstdauer die Abschlussprüfung bestanden wurde. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids nach § 18 Abs. 5a zu stellen. Abweichend von Satz 1 erhalten Auszubildende, die zu den ersten 30 vom Hundert der Geförderten gehören, unter den dort genannten Voraussetzungen den Erlass a) in Ausbildungs- und Studiengängen, in denen als Gesamtergebnis der Abschlussprüfung nur das Bestehen festgestellt wird, nach den in dieser Prüfung erbrachten Leistungen, b) in Ausbildungs- und Studiengängen ohne Abschlussprüfung nach den am Ende der planmäßig abgeschlossenen Ausbildung ausgewiesenen Leistungen; dabei ist eine differenzierte Bewertung über die Zuordnung zu den ersten 30 vom Hundert der Geförderten hinaus nicht erforderlich. Auszubildende, die ihre Ausbildung an einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte bestanden haben, erhalten den Teilerlass nicht. Abweichend von Satz 5 wird den Auszubildenden, die eine nach § 5 Abs. 1, 3 oder § 6 förderungsfähige Ausbildung vor dem 1. April 2001 aufgenommen haben, die Abschlussprüfung an einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte bestanden haben und zu den ersten 30 vom Hundert der Geförderten gehören, der Teilerlass nach Satz 1 gewährt, wenn der Besuch der im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte dem einer im Inland gelegenen Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule gleichwertig ist. Die Funktion der Prüfungsstelle nimmt in diesen Fällen das nach § 45 zuständige Amt für Ausbildungsförderung wahr." Offered Rate-Sätze für die Beschaffung von Sechsmonatsgeld von ersten Adressen in den Teilnehmerstaaten der Europäischen Währungsunion (EURIBOR) mit einer Laufzeit von sechs Monaten zuzüglich eines Aufschlags von 1 vom Hundert." b) Absatz 9 wird wie folgt gefasst: ,,(9) Das Darlehen kann jederzeit ganz oder teilweise zurückgezahlt werden." 10. In § 28 Abs. 2 wird der Halbsatz ,, , bei Wertpapieren der Kurswert am 31. Dezember des Jahres vor der Antragstellung" gestrichen. 11. § 36 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben. 12. § 39 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ,,Bundeskasse Düsseldorf" durch die Wörter ,,zuständige Bundeskasse" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Jedes Land bestimmt die zuständigen Behörden für die Entscheidungen nach § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 4 hinsichtlich der Ausbildungsstätten und Fernlehrinstitute, die ihren Sitz in diesem Land haben." 13. Dem § 41 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Die Ämter für Ausbildungsförderung dürfen Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz beziehen, auch regelmäßig im Wege des automatisierten Datenabgleichs daraufhin überprüfen, ob und welche Daten nach § 45d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes dem Bundesamt für Finanzen übermittelt worden sind. Die Ämter für Ausbildungsförderung dürfen zu diesem Zweck Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift der Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz beziehen, sowie die Amts- und Förderungsnummer an das Bundesamt für Finanzen übermitteln. Die Übermittlung kann auch über eine von der zuständigen Landesbehörde bestimmte zentrale Landesstelle erfolgen. Das Bundesamt für Finanzen hat die ihm überlassenen Daten und Datenträger nach Durchführung des Abgleichs unverzüglich zurückzugeben, zu löschen oder zu vernichten. Die Ämter für Ausbildungsförderung dürfen die ihnen übermittelten Daten nur zur Überprüfung nach Satz 1 nutzen. Die übermittelten Daten der Personen, bei denen die Überprüfung zu keinen abweichenden Feststellungen führt, sind unverzüglich zu löschen." 14. Die §§ 42 und 43 werden aufgehoben. 15. § 48 Abs. 5 wird wie folgt gefasst: ,,(5) In den Fällen des § 7 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen." 16. § 50 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden die Wörter ,,oder nach § 26 Abs. 2 Satz 1" gestrichen. c) Es wird folgender Absatz 6 angefügt: ,,(6) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über das Verfahren, insbesondere über die Mitwirkung der Prüfungsstellen. Diese sind zur Auskunft und Mitwirkung verpflichtet, soweit dies für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist." 9. § 18c wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Als Zinssatz für den jeweiligen Darlehensgesamtbetrag gelten ­ vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage ­ ab 1. April und 1. Oktober jeweils für ein halbes Jahr die Euro Interbank Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004 b) In Satz 4 werden die Wörter ,,Höhere Fachschule oder" gestrichen. 17. In § 58 Abs. 1 werden die Nummern 1 und 2 wie folgt gefasst: ,,1. entgegen § 60 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, jeweils auch in Verbindung mit § 47 Abs. 4, eine Angabe oder eine Änderungsmitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder eine Beweisurkunde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt; 2. entgegen § 47 Abs. 2 oder 5 Nr. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Urkunde nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht rechtzeitig ausstellt;". 3129 Verordnung vom 3. Januar 1989 (BGBl. I S. 58), wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Abs. 3 wird die Angabe ,,§ 18b Abs. 1 Satz 3" durch die Angabe ,,§ 18b Abs. 2 Satz 4 und 6" ersetzt. 2. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,§ 18b Abs. 1 Satz 3 Buchstabe a bis c" durch die Angabe ,,§ 18b Abs. 2 Satz 4 und 6" ersetzt. b) In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils die Angabe ,,§ 18b Abs. 1 Satz 3" durch die Angabe ,,§ 18b Abs. 2 Satz 4" ersetzt. 3. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird der Satzteil ,,in den in § 18b Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes genannten Fällen" gestrichen. b) In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils die Angabe ,,§ 18b Abs. 1 Satz 3" durch die Angabe ,,§ 18b Abs. 2 Satz 4 und 6" ersetzt. 4. § 12 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird der Satzteil ,,in den Fällen des § 18b Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes" gestrichen. b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 18b Abs. 1 Satz 3" durch die Angabe ,,§ 18b Abs. 2 Satz 4 und 6" ersetzt. c) In Absatz 3 wird die Angabe ,,§ 18b Abs. 1" durch die Angabe ,,§ 18b Abs. 2" ersetzt. 18. Die §§ 63 und 64 werden aufgehoben. 19. § 66 wird aufgehoben. Artikel 2 Änderung der Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen Die Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Oktober 1983 (BGBl. I S. 1340), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. März 2001 (BGBl. I S. 390), wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Abs. 1 wird die Angabe ,,§ 18b Abs. 1" durch die Angabe ,,§ 18b Abs. 2" ersetzt. 2. § 6 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Löst der Darlehensnehmer die gesamte Darlehens(rest)schuld nicht in einer Summe ab, so wird der Nachlass nur für die Ablösung von mindestens 500 Euro gewährt." 3. In § 11 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter ,,Bundeskasse Düsseldorf" durch die Wörter ,,zuständigen Bundeskasse" ersetzt. Artikel 4 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf den Artikeln 2 und 3 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes durch Rechtsverordnung geändert werden. Artikel 5 Inkrafttreten Artikel 3 Änderung der Verordnung über den leistungsabhängigen Teilerlass von Ausbildungsförderungsdarlehen Die Verordnung über den leistungsabhängigen Teilerlass von Ausbildungsförderungsdarlehen vom 14. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1439, 1575), zuletzt geändert durch die (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Artikel 1 Nr. 5 und 10 tritt mit der Maßgabe in Kraft, dass die darin bestimmten Änderungen nur bei Entscheidungen für die Bewilligungszeiträume zu berücksichtigen sind, die nach dem 31. März 2005 beginnen. 3130 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, 2. Dezember 2004 Der Bundespräsident Horst Köhler Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Die Bundesministerin für Bildung und Forschung E. Bulmahn