Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2004  Nr. 64 vom 07.12.2004  - Seite 3131 bis 3132 - Zehnte Verordnung zur Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung (10. RSA-ÄndV)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004 3131 Zehnte Verordnung zur Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung (10. RSA-ÄndV) Vom 30. November 2004 Auf Grund des § 266 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 und 6 sowie des § 269 Abs. 4 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Krankenversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), von denen § 266 Abs. 7 Satz 1 und § 269 Abs. 4 zuletzt durch die Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung: eingefügt und der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. bb) In Nummer 3 werden nach dem Wort ,,Sozialgesetzbuch" die Wörter ,,sowie Boni für gesundheitsbewusstes Verhalten nach § 65a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt. c) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt: ,,Rückzahlungen von Zuzahlungen an den Versicherten auf Grund der Überschreitung der Belastungsgrenze nach § 62 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und Vorauszahlungen von Zuzahlungen durch den Versicherten sind dem jeweiligen Ausgleichsjahr zuzuordnen und werden vom Berichtsjahr 2004 an pauschal berücksichtigt. Die Spitzenverbände der Krankenkassen bestimmen im Einvernehmen mit dem Bundesversicherungsamt in ihrer Vereinbarung nach § 267 Abs. 7 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch das Nähere über die Pauschalierung. Dabei ist durch Festlegung eines geeigneten Aufteilungsschlüssels sicherzustellen, dass die auf nicht berücksichtigungsfähige Leistungsausgaben entfallenden Beträge nicht zu einer Erhöhung der berücksichtigungsfähigen Leistungsausgaben führen." 3. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,§§ 241 bis 245" durch die Angabe ,,§§ 241 bis 246" ersetzt. bb) Folgender Satz wird angefügt: ,,Für Beitragsnachberechnungen ist der zum Zeitpunkt der Buchung geltende Beitragssatz zu Grunde zu legen." b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe ,,§§ 241 bis 245" durch die Angabe ,,§§ 241 bis 246" ersetzt. c) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: ,,Beitragsrückzahlungen nach § 54 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch werden bei der Berechnung der beitragspflichtigen Einnahmen nicht abgesetzt." 4. Dem § 9 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Das Bundesversicherungsamt kann im Einvernehmen mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen bestimmen, dass abweichend von Satz 2 die für einen anderen Bezugszeitraum als den Ausgleichsmonat gemeldeten Renten zu Grunde gelegt werden." Artikel 1 Die Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Januar 1994 (BGBl. I S. 55), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. April 2004 (BGBl. I S. 644), wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Abs. 6 wird nach Satz 4 folgender Satz eingefügt: ,,Das Bundesversicherungsamt kann im Einvernehmen mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen einen von Satz 4 abweichenden Veränderungsfaktor bestimmen." 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. Krankenbehandlung nach § 13 Abs. 4 Satz 1 bis 5 und Abs. 5, § 18 Abs. 3, den §§ 27a bis 33, 37 Abs. 1 Satz 1 bis 3 und Abs. 2 Satz 1, den §§ 37a, 38 Abs. 1, den §§ 39, 42 und 43a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,". bb) In Nummer 4 wird die Angabe ,,und 200b" gestrichen. cc) Nummer 6 wird aufgehoben; die Nummern 7 bis 12 werden die Nummern 6 bis 11. dd) In der neuen Nummer 11 werden der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 12 angefügt: ,,12. die Übernahme von Beträgen auf Grund der Überschreitung der Belastungsgrenze nach § 62 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie anteilig auf die Aufwendungen nach den Nummern 1 bis 11 entfallen." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 werden nach den Wörtern ,,Ausland nach" die Angabe ,,§ 13 Abs. 4 Satz 6," 3132 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004 b) Absatz 8 wird wie folgt gefasst: ,,(8) Bei der Ermittlung der ausgleichsfähigen Leistungsausgaben nach Absatz 1 sind pauschal zu berücksichtigen: 1. Erstattungen nach § 39 Abs. 2, § 49 Abs. 1 Nr. 3 und § 50 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, 2. Erstattungen von Leistungsausgaben durch Dritte, 3. Rabatte nach den §§ 130 und 130a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, 4. ab dem Berichtsjahr 2004 Rückzahlungen von Zuzahlungen an den Versicherten auf Grund der Überschreitung der Belastungsgrenze nach § 62 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und Vorauszahlungen von Zuzahlungen durch den Versicherten. Die pauschal zu berücksichtigenden Beträge sind dem Berichtsjahr zuzuordnen, in dem sie von der Krankenkasse vereinnahmt oder verausgabt worden sind. Hierzu gehören nicht die finanziellen Hilfeleistungen nach den §§ 265 und 265a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. § 4 Abs. 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend." 5. § 17 Abs. 3a Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt: ,,Das Bundesversicherungsamt berechnet für alle Krankenkassen jeweils zum 30. September für den Zeitraum des ersten Halbjahres und zum 31. März des Folgejahres für den Zeitraum des gesamten Vorjahres die voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 9 auf der Grundlage der vorliegenden Vierteljahresrechnungen nach § 10 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Statistik in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie den vorläufigen Beitragsbedarf nach § 10 Abs. 3 auf der Grundlage der jeweils jüngsten Schätzung nach § 11 Abs. 2 neu. Es teilt den Krankenkassen und der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte den unter Berücksichtigung der für den genannten Zeitraum angefallenen Abschlagszahlungen zu zahlenden Saldo mit." 6. § 28a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden vor der Angabe ,,§ 39" die Angabe ,,§ 13 Abs. 5, § 18 Abs. 3 und" eingefügt und die Wörter ,,einschließlich der für diese Leistungen bei Überschreitung der Belastungsgrenze nach § 62 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch von den Krankenkassen zu übernehmenden Aufwendungen," angefügt. bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. Arznei- und Verbandmittel nach § 13 Abs. 4 Satz 1 bis 5, § 18 Abs. 3 und § 31 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch einschließlich der für diese Leistungen bei Überschreitung der Belastungsgrenze nach § 62 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch von den Krankenkassen zu übernehmenden Aufwendungen,". cc) In Nummer 3 wird nach dem Wort ,,nach" die Angabe ,,§ 13 Abs. 4 Satz 1 bis 5, § 18 Abs. 3," eingefügt. dd) In Nummer 4 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt. ee) Nummer 5 wird aufgehoben. Artikel 2 (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a und b, Nr. 3 Buchstabe c und Nr. 6 Buchstabe a tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in Kraft. (2a) Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Buchstabe b tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. (3) Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe b tritt mit Wirkung vom 1. November 2004 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 30. November 2004 Die Bundesministerin für Gesundheit und Soziale Sicherung Ulla Schmidt