Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2004  Nr. 65 vom 09.12.2004  - Seite 3183 bis 3184 - Fünftes Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

860-68253-1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2004 3183 Fünftes Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Vom 4. Dezember 2004 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (860-6) Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Rentenversicherung ­ in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. November 2004 (BGBl. I S. 2902), wird wie folgt geändert: 1. § 2 Satz 1 Nr. 8 wird wie folgt gefasst: ,,8. Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,". 2. In § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 werden die Wörter ,,selbständig tätige Handwerker" durch die Wörter ,,Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben" ersetzt. 3. § 68 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird Satz 3 gestrichen. b) In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter ,,Absatz 2 Satz 3" durch die Wörter ,,Absatz 2 Satz 2" ersetzt. 4. § 74 Satz 4 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni 1978 vorgelegen hat, für die Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II nicht oder Arbeitslosengeld II nur darlehensweise gezahlt worden ist oder nur Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 des Zweiten Buches erbracht worden sind,". 5. In § 196 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter ,,oder in dem Verzeichnis nach § 19 der Handwerksordnung, soweit es sich auf zulassungsfreie Handwerke bezieht," gestrichen. 6. In § 229 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt: ,,(2a) Handwerker, die am 31. Dezember 2003 versicherungspflichtig waren, bleiben in dieser Tätigkeit versicherungspflichtig; § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bleibt unberührt." 7. In § 236 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter ,,oder Arbeitslosenhilfe" durch die Wörter ,, , Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II" ersetzt. 8. In § 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter ,,oder Arbeitslosenhilfe" durch die Wörter ,, , Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II" ersetzt. 9. In § 237 Abs. 5 Satz 1 wird in Nummer 3 die Angabe ,,§ 118" durch die Angabe ,,§ 119" ersetzt. 10. In § 255a Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe ,,§ 68 Abs. 2 Satz 3" durch die Angabe ,,§ 68 Abs. 2 Satz 2" ersetzt. 11. In § 255f Abs. 1 wird die Angabe ,,§ 68 Abs. 2 Satz 2 und 3" durch die Angabe ,,§ 68 Abs. 2 Satz 2" ersetzt. 3184 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2004 Artikel 2 Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes (8253-1) Artikel 3 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) Artikel 1 Nr. 3, 10 und 11 tritt am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft. (3) Artikel 1 Nr. 4, 7 und 8 tritt zum 1. Januar 2005 in Kraft. (4) Artikel 1 Nr. 9 tritt zum 1. Januar 2006 in Kraft. § 4 Nr. 3 des Künstlersozialversicherungsgesetzes vom 27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705), das zuletzt durch Artikel 191 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,3. als Gewerbetreibender in Handwerksbetrieben nach § 2 Satz 1 Nr. 8 oder § 229 Abs. 2a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig ist,". Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 4. Dezember 2004 Der Bundespräsident Horst Köhler Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Die Bundesministerin für Gesundheit und Soziale Sicherung Ulla Schmidt