Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2004  Nr. 65 vom 09.12.2004  - Seite 3194 bis 3203 - Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems sowie zur Änderung der Kartoffelstärkeprämienverordnung

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3194 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2004 Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im Rahmen des Integrierten Verwaltungsund Kontrollsystems sowie zur Änderung der Kartoffelstärkeprämienverordnung Vom 3. Dezember 2004 Es verordnen ­ auf Grund des § 9a Abs. 1, auch in Verbindung mit § 6 Abs. 5, des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146, 2003 I S. 178), von denen § 9a durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763) eingefügt und § 6 Abs. 5 zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763) geändert worden ist, die Bundesregierung, ­ auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g und s sowie Nr. 2 und der §§ 15 und 16, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1 sowie auch in Verbindung mit § 6 Abs. 5, des § 8 Abs. 1 Satz 1, des § 31 Abs. 2 und des § 38 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen, von denen § 6 Abs. 1 und 5, § 8 Abs. 1 Satz 1, die §§ 15 und 38 Abs. 3 Satz 3 zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763) geändert worden sind und § 31 Abs. 2 durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763) geändert worden ist, das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Arbeit sowie ­ auf Grund des § 4 Abs. 1 Nr. 2 des InVeKoS-DatenGesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763) das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen: 1. der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften über a) das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem, b) Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, die dem Integrierten Verwaltungsund Kontrollsystem unterliegen, nach Maßgabe des Absatzes 2, c) die Kontrolle der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Direktzahlungen nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. EU Nr. L 270 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, d) den zusätzlichen Beihilfebetrag nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 bei Direktzahlungen, 2. des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes und der Betriebsprämiendurchführungsverordnung, 3. des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes und der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung. (2) Die in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b bezeichneten Stützungsregelungen umfassen 1. die einheitliche Betriebsprämie, 2. die Beihilfe für Stärkekartoffeln, 3. die Prämie für Eiweißpflanzen, 4. die Beihilfe für Energiepflanzen, 5. die Flächenzahlung für Schalenfrüchte, 6. die Zahlung an anerkannte Hopfenerzeugergemeinschaften. §2 Artikel 1 Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS-Verordnung ­ InVeKoSV) Abschnitt 1 Allgemeines §1 Anwendungsbereich (1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung Zuständigkeit (1) Soweit in dieser Verordnung oder den in § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 genannten Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, sind für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 Abs. 1 genannten Vorschriften die nach Landesrecht zuständigen Stellen (Landesstellen) des Landes zuständig, in dem der Betriebsinhaber seinen Betriebssitz hat. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2004 (2) Der für die Bestimmung der zuständigen Stelle maßgebliche Betriebssitz ist vorbehaltlich einer Zuständigkeitsübernahme nach Absatz 3 der Ort, an dem der Betriebsinhaber zu den Steuern vom Einkommen veranlagt wird. Bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen ist die Landesstelle zuständig, in deren Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet. (3) Hat der Betriebsinhaber nur eine Betriebsstätte und liegt diese Betriebsstätte in einem anderen Land als der Betriebssitz, kann die Landesstelle, in deren Bezirk die Betriebsstätte liegt, im Einvernehmen mit der nach Absatz 2 örtlich zuständigen Landesstelle und mit Zustimmung des Betriebsinhabers die Zuständigkeit im Anwendungsbereich dieser Verordnung übernehmen; Betriebssitz ist dann der Ort der Betriebsstätte. (4) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) ist zuständig für die Durchführung dieser Verordnung, soweit sie sich bezieht auf 1. die jeweils in § 1 Abs. 2 Nr. 1, soweit sie den Anbau nachwachsender Rohstoffe auf stillgelegten Flächen betreffen, und § 1 Abs. 2 Nr. 4 genannten Stützungsregelungen hinsichtlich a) der Stellung und Freigabe der Sicherheitsleistungen, b) der Kontrollen der Verarbeitung aa) nachwachsender Rohstoffe nach der Lieferung an einen Aufkäufer oder Verarbeiter sowie bei der Verarbeitung in Biogasanlagen ab der Verwiegung oder Ermittlung des Volumens und bb) von Energiepflanzen nach der Lieferung an einen Verarbeiter sowie bei der Verarbeitung zu Energie, Biobrennstoff und Biogas ab der Verwiegung oder Ermittlung des Volumens, c) der Ausstellung und Erledigung der Kontrollexemplare, 2. die in § 1 Abs. 2 Nr. 6 bezeichneten Stützungsregelungen über Zahlungen an anerkannte Hopfenerzeugergemeinschaften, 3. die jeweils in § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 4 bezeichneten Stützungsregelungen über die Kontrolle des Tetrahydrocannabinolgehaltes des Faserhanfs. Abweichend von Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c ist die Bundesfinanzverwaltung für die Ausstellung und Erledigung der Kontrollexemplare zuständig, soweit die betroffenen Erzeugnisse ausgeführt werden sollen. (5) Die Bundesanstalt ist zuständig für die Durchführung des § 27 Abs. 3 dieser Verordnung. (6) Die Bundesanstalt ist zuständig für die Durchführung dieser Verordnung, soweit sie sich auf 1. die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 genannten Rechtsakte hinsichtlich der Überwachung und Berechnung der in der nationalen Reserve zur Verfügung stehenden Mittel, 2. die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d genannten Rechtsakte hinsichtlich der Überwachung der Einhaltung der nationalen Obergrenze nach Anhang II der Verord- 3195 nung (EG) Nr. 1782/2003 für den zusätzlichen Beihilfebetrag bezieht. § 2a Allgemeine Bestimmungen ,,Landwirtschaftliche Parzelle (Schlag)" im Sinne dieser Verordnung ist eine zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Fläche eines Betriebsinhabers, die mit einer Kulturart bestellt, stillgelegt oder aus der Produktion genommen ist. §3 Flächenidentifizierungssystem Die Landesregierungen bestimmen unbeschadet des § 16 dieser Verordnung durch Rechtsverordnung, auf welche der nachfolgend genannten Referenzparzellen sich das nach den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Rechtsakten zu errichtende System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen stützt: 1. Feldblock: eine von dauerhaften Grenzen umgebene zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Fläche, die von einem oder mehreren Betriebsinhabern mit einer oder mehreren Kulturarten bestellt, ganz oder teilweise stillgelegt oder ganz oder teilweise aus der Produktion genommen ist, 2. Landwirtschaftliche Parzelle (Schlag): eine zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Fläche eines Betriebsinhabers, die mit einer Kulturart bestellt, stillgelegt oder aus der Produktion genommen ist, 3. Feldstück: eine zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Fläche eines Betriebsinhabers, die mit einer oder mehreren Kulturarten bestellt, ganz oder teilweise stillgelegt oder ganz oder teilweise aus der Produktion genommen ist, 4. Flurstück: eine im Kataster abgegrenzte Fläche. §4 Mindestbeihilfebetrag Je Beihilfeantrag wird eine Beihilfe nur gewährt, wenn sich der Betrag, auf den der Betriebsinhaber einen Anspruch hat, vor einer Kürzung nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 auf mindestens 100 Euro beläuft. §5 Muster, Vordrucke und Formulare (1) Für die in den in § 1 genannten Rechtsakten und dieser Verordnung vorgesehenen Anträge, Verträge oder Meldungen können die zuständigen Stellen Muster bekannt geben oder Vordrucke oder Formulare, auch in elektronischer Form, bereithalten. (2) Soweit die zuständigen Stellen Muster bekannt geben oder Vordrucke oder Formulare bereithalten, sind diese zu verwenden. 3196 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2004 §6 Elektronische Kommunikation b) Hopfenflächen, bepflanzt oder vorübergehend stillgelegt, c) Flächen, die für den Anbau von Trockenfutter genutzt werden, d) Flächen, die für den Anbau von Faserhanf genutzt werden, e) Dauergrünlandflächen im Sinne von Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in Verbindung mit Artikel 2 Nr. 2, Artikel 4 Abs. 2 letzter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 796/2004, f) nicht unter Buchstabe e erfasste Flächen, die für den Anbau von Klee, Kleegras, Luzerne, Gras, Klee-Luzerne-Gemischen oder als Wechselgrünland genutzt werden, g) stillgelegte Flächen im Sinne des Artikels 54 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, und zwar getrennt aa) für den Anbau nachwachsender Rohstoffe genutzte Flächen, bb) Flächen im Sinne des Artikels 54 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, cc) sonstige stillgelegte Flächen, h) nicht unter Buchstabe b und g erfasste Flächen, die aus der Produktion genommen sind, i) Dauerkulturflächen außer Hopfenflächen, j) Flächen, für die ein Antrag auf aa) einheitliche Betriebsprämie, bb) Prämie für Eiweißpflanzen, cc) Beihilfe für Energiepflanzen, dd) Flächenzahlung für Schalenfrüchte gestellt wird, k) Flächen, die für den Anbau von Rohtabak genutzt werden, l) Flächen, die Gegenstand eines Anbauvertrages für Stärkekartoffeln nach Artikel 94 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sind, besonders zu bezeichnen, 3. die Angabe des Zeitpunktes, auf den der Betriebsinhaber den Beginn des Zehnmonatszeitraums nach § 3 Abs. 1 der Betriebsprämiendurchführungsverordnung festgelegt hat. (3) Der Betriebsinhaber hat zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 2 zum Zwecke der Kontrolle der Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen im Sammelantrag Folgendes anzugeben: 1. die Arten und die jeweilige Anzahl der gehaltenen landwirtschaftlichen Nutztiere, 2. die Tatsache der Ausbringung von Klärschlamm, auch soweit die Ausbringung im laufenden Wirtschaftsjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung nur beabsichtigt ist, 3. die Abgabe von Lebens- und Futtermitteln an den Endverbraucher, 4. für die Antragsjahre 2005, 2006 und 2007 für jede einzelne landwirtschaftliche Parzelle, ob Landschaftsele- § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen nichts anderes vorsehen. Die Verwendung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne des § 2 Nr. 2 des Signaturgesetzes ist dann zulässig, wenn die Anforderungen an die elektronische Übermittlung von Daten und die elektronische Antragstellung nach Artikel 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 erfüllt werden. Für die Übermittlung elektronischer Dokumente sowie die Übermittlung der einem elektronisch übermittelten Dokument beizufügenden Dokumente, die nicht elektronisch übermittelt werden oder nicht elektronisch übermittelt werden können, sind die geltenden Fristen gleichermaßen wie bei nicht elektronischer Übermittlung zu beachten. Abschnitt 2 G e m e i n s a m e Vo r s c h r i f t e n §7 Sammelantrag (1) Die Zahlungen für die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 bis 5 genannten Stützungsregelungen werden auf Antrag gewährt. Der Antrag muss schriftlich als Sammelantrag nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. EU Nr. L 141 S. 18) in der jeweils geltenden Fassung bis zum 15. Mai des Jahres, für das die Zahlungen beantragt werden, bei der zuständigen Landesstelle eingegangen sein. (2) Der Betriebsinhaber hat im Sammelantrag unbeschadet der nach den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Rechtsakten geforderten Angaben Folgendes anzugeben: 1. Name oder Firma, Geburtsdatum bei natürlichen Personen, Anschrift, Bankverbindung des Betriebsinhabers und die zur Identifizierung des Betriebsinhabers von der zuständigen Landesstelle vergebene Nummer (Betriebsnummer), das zuständige Finanzamt sowie ­ im Falle mehrerer Betriebsteile ­ Name, Anschrift und die nach der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 2003 (BGBl. I S. 381) vorgesehenen Registriernummern dieser Betriebsteile, 2. sämtliche landwirtschaftlichen Flächen des Betriebes, getrennt nach ihrer Nutzung; dabei sind a) Flächen, die für den Anbau von Obst, Gemüse und anderen Kartoffeln im Sinne des Artikels 60 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genutzt werden, soweit sie nicht unter Buchstabe i fallen, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2004 mente im Sinne des § 5 Abs. 1 der DirektzahlungenVerpflichtungenverordnung Bestandteil der landwirtschaftlichen Fläche sind, 5. die Tatsache, ob Wirtschaftsdünger von anderen Betrieben aufgenommen wird. (4) Bezieht sich das im Falle der Aussaat von Faserhanf vorzulegende amtliche Etikett auf Saatgut, das von mehreren Betriebsinhabern verwendet wurde, so ist das Etikett nach Wahl der betroffenen Betriebsinhaber von einem von ihnen einzureichen sowie von jedem der Betriebsinhaber zugleich eine Erklärung über die Aufteilung des Saatguts vorzulegen. (5) Soweit der Betriebsinhaber Hopfenerzeuger ist, hat er im Sammelantrag zusätzlich 1. anzugeben, ob und welcher anerkannten Hopfenerzeugergemeinschaft er angehört, 2. getrennt nach Flächen anzugeben, welche Hopfensorten er anbaut und welche Hopfenflächen er vorübergehend stillgelegt hat. (6) Beabsichtigt der Betriebsinhaber, Nebenkulturen im Sinne des § 11 der Betriebsprämiendurchführungsverordnung anzubauen, so hat er dies im Sammelantrag, spätestens jedoch vor Beginn der Maßnahme der zuständigen Behörde anzuzeigen. (7) Flächen sind nach Lage und Größe in Hektar mit zwei Dezimalstellen kaufmännisch gerundet anzugeben. Sofern die Landesstelle dem Betriebsinhaber für den Antrag einen Vordruck mit kartografischen Unterlagen zur Verfügung stellt, hat der Betriebsinhaber den Vordruck sowie die kartografischen Unterlagen zu berichtigen, soweit Änderungen gegenüber den dort enthaltenen Angaben über die Flächen eingetreten sind. Dabei sind die Änderungen durch das Kataster oder andere geeignete Unterlagen nachzuweisen, aus denen mit genügender Sicherheit die genaue Lage und Größe zu erkennen ist. Wenn der Betriebsinhaber Landschaftselemente im Sinne des § 16 als Teil der Gesamtfläche seiner landwirtschaftlichen Parzellen beantragt, hat er diese, soweit sie bisher nicht oder nicht vollständig Bestandteil der Referenzparzelle sind und aus diesem oder anderen Gründen nicht oder nicht richtig in den ihm von der Landestelle bereitgestellten kartografischen Unterlagen enthalten sind, dort einzuzeichnen. Im Falle solcher Änderungen sind Landschaftselemente nach ihrer Lage und, soweit sich ihre Größe, bezogen auf die jeweilige landwirtschaftliche Parzelle, auf insgesamt mindestens ein Ar beläuft, nach ihrer Gesamtgröße in Ar anzugeben. (8) Ein Betriebsinhaber, der Inhaber von Zahlungsansprüchen nach Titel III Kapitel 3 Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ist, hat im Antrag anzugeben, für welche besonderen Zahlungsansprüche er von der Regelung des Artikels 49 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Gebrauch macht. Zum Nachweis der Großvieheinheiten nach § 3 Abs. 2 Satz 2 der Betriebsprämiendurchführungsverordnung hat er einen Auszug des Bestandsregisters für Schafe und Ziegen zum 3. Mai dem Antrag beizufügen. (9) Die zuständigen Stellen können weitere Angaben fordern, soweit dies zur Überprüfung der Antragsangaben erforderlich ist. §8 Mindestgröße einer landwirtschaftlichen Parzelle 3197 (1) Die Mindestgröße einer landwirtschaftlichen Parzelle, für die ein Antrag gestellt werden kann, beträgt 0,3 Hektar; sie beträgt im Falle einer Stilllegungsfläche nach Artikel 54 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 0,1 Hektar bei einer Breite von mindestens zehn Metern. (2) Abweichend von Absatz 1 können die Landesregierungen, im Falle von Stilllegungsflächen nach Maßgabe des Artikel 54 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, durch Rechtsverordnung eine kleinere Mindestgröße und -breite festlegen, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. §9 Gewährung von Zahlungen bei Übertragung des Betriebes Wird ein Betrieb nach Einreichung eines Antrags auf Gewährung von Zahlungen und vor Erfüllung aller Voraussetzungen für die Gewährung vollständig von einem Betriebsinhaber an einen anderen Betriebsinhaber übertragen, werden die Zahlungen abweichend von Artikel 74 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 dem Übergeber gewährt, soweit alle Voraussetzungen für die Gewährung der Zahlungen erfüllt sind. Abschnitt 3 Einheitliche Betriebsprämie § 10 Mindestbetriebsgröße Die Festsetzung von Zahlungsansprüchen für die einheitliche Betriebsprämie kann nur beantragt werden, wenn der Betrieb eine beihilfefähige Fläche mit einer Größe von mindestens 0,3 Hektar umfasst. Satz 1 gilt nicht für Zahlungsansprüche, die nach Titel III Kapitel 3 Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgesetzt werden. § 11 Antrag auf Festsetzung der Zahlungsansprüche (1) Die Festsetzung der Zahlungsansprüche für die einheitliche Betriebsprämie einschließlich des betriebsindividuellen Tabakbetrags nach § 5 Abs. 4 Nr. 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes ist bis zum 15. Mai 2005 schriftlich bei der Landesstelle zu beantragen. In dem Antrag ist für alle im Sammelantrag aufgeführten Flächen anzugeben, in welchem Umfang sie zum 15. Mai 2003 als 1. Flächen im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a, b, e, g und i, 2. sonstige Ackerflächen, 3. Flächen für nichtlandwirtschaftliche Nutzung oder 4. Wald 3198 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2004 Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit bis zum 15. Mai, der auf die Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit folgt, schriftlich bei der Landesstelle zu beantragen. (5) § 10 gilt entsprechend. § 14 Genehmigung nach Artikel 60 Abs. 3 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (1) Die Genehmigung nach Artikel 60 Abs. 3 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ist im Antrag nach § 11 Abs. 1 unter Beifügung geeigneter Nachweise bis zum 15. Mai 2005 zu beantragen. (2) Auf Antrag des Betriebsinhabers, der im Sammelantrag zu stellen ist, wird die Genehmigung nach Absatz 1 von einem Zahlungsanspruch für Flächenstilllegung auf einen anderen Zahlungsanspruch übertragen. § 15 Übertragung von Zahlungsansprüchen (1) Die Übertragung von Zahlungsansprüchen haben der Übertragende sowie der Übernehmer der Landesstelle in einem nach § 5 bekannt gegebenen Vordruck oder Formular jeweils innerhalb eines Monats nach Vertragsschluss zu melden. (2) Die Meldung nach Absatz 1 muss folgende Angaben enthalten: 1. Anzahl und Identifizierungsmerkmale der übertragenen Zahlungsansprüche, 2. Name und Anschrift von Übergeber und Übernehmer, 3. Betriebsnummer von Übergeber und, soweit vorhanden, Übernehmer, 4. Zeitpunkt der Übertragung, 5. Art des der Übertragung zugrunde liegendem Schuldverhältnisses, 6. bei befristeten Schuldverhältnissen den Zeitraum der Übertragung. (3) Wer einen Zahlungsanspruch erhalten hat, ist, sofern er noch nicht über registrierte Prämienrechte verfügt, verpflichtet, sich bei der Landesstelle als Inhaber von Zahlungsansprüchen registrieren zu lassen. § 16 Landschaftselemente (1) Die in § 5 Abs. 1 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung aufgeführten Landschaftselemente sind im Rahmen des Systems der einheitlichen Betriebsprämie Teil der Gesamtfläche derjenigen landwirtschaftlichen Parzelle, zu der die Landschaftselemente im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang stehen; das gilt auch dann, wenn ihre Größe die dort vorgegebenen Mindestgrößen unterschreitet. (2) Darüber hinaus sind im Rahmen des Systems der einheitlichen Betriebsprämie folgende Landschaftselemente Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle: genutzt wurden. Soweit der Betriebsinhaber während des gesamten oder eines Teils des Zwölfmonatszeitraums vom 1. April 2004 bis zum 31. März 2005 Milcherzeuger gewesen ist und in diesem Zeitraum über eine Milchreferenzmenge verfügt hat, sind in dem Antrag die in der Anlage zu § 4 Abs. 2 Satz 1 der Milchprämienverordnung vom 18. Februar 2004 (BGBl. I S. 267, 900), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. August 2004 (BGBl. I S. 2140) geändert worden ist, aufgeführten Angaben zu machen. Die Anlage zu § 4 Abs. 2 Satz 1 sowie § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Milchprämienverordnung finden insofern Anwendung. (2) Im Falle des Artikels 17 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regelungen für die Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. EU Nr. L 141 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung hat der Verkäufer in seinem Antrag auf den Antrag des Käufers unter Angabe von Name oder Firma, Anschrift und, sofern bekannt, Betriebsnummer zu verweisen und anzugeben, für welche übertragenen Produktionseinheiten Beträge des Verkäufers nach § 5 Abs. 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes bei der Festsetzung der Zahlungsansprüche des Käufers berücksichtigt werden sollen. § 12 Härtefälle Die Berücksichtigung von Härtefällen im Sinne des Artikels 40 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 bei der Festsetzung von Zahlungsansprüchen ist unter Beifügung geeigneter Nachweise im Antrag nach § 11 Abs. 1 zu beantragen. Sofern der Betriebsinhaber wegen der Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nicht in der Lage ist, den Antrag nach § 11 Abs. 1 fristgerecht zu stellen, hat er dies der Landesstelle unter Beifügung geeigneter Nachweise innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt, ab dem er hierzu in der Lage ist, unter Nachholung des Antrags schriftlich mitzuteilen. § 13 Besondere Antragsfristen (1) Die Festsetzung der Zahlungsansprüche nach den §§ 15 und 17 der Betriebsprämiendurchführungsverordnung ist bis zum 15. Mai 2005 schriftlich bei der Landesstelle zu beantragen. (2) Die Festsetzung der Zahlungsansprüche gemäß § 14 der Betriebsprämiendurchführungsverordnung ist nach Ablauf der Pachtverträge bis zum 15. Mai, der auf den Ablauf der Pachtverträge folgt, schriftlich bei der Landesstelle zu beantragen. (3) Die Festsetzung der Zahlungsansprüche nach § 16 der Betriebsprämiendurchführungsverordnung ist nach Übernahme des gepachteten oder gekauften Betriebs oder Betriebsteils bis zum 15. Mai, der auf die Übernahme folgt, schriftlich bei der Landesstelle zu beantragen. (4) Die Festsetzung der Zahlungsansprüche nach § 18 der Betriebsprämiendurchführungsverordnung ist nach Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2004 1. Einzelbäume und -sträucher, auch soweit sie abgestorben sind, 2. Tümpel, Sölle, Dolinen und andere vergleichbare Feuchtbereiche bis zu der in § 5 Abs. 1 Nr. 4 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung genannten Obergrenze, 3. Feldraine, 4. Trocken- und Natursteinmauern, Lesesteinwälle, 5. Fels- und Steinriegel sowie naturversteinte Flächen bis zu der in § 5 Abs. 1 Nr. 4 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung genannten Obergrenze, 6. Binnendünen. Nach Maßgabe des Artikels 30 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 können die Landesregierungen im Rahmen des Systems der einheitlichen Betriebsprämie über Satz 1 hinaus durch Rechtsverordnung weitere Landschaftselemente als Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle anerkennen, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. (3) Die Landesregierungen können bei anderen als der in § 1 Abs. 2 Nr. 1 genannten Stützungsregelung durch Rechtsverordnung von der Befugnis nach Artikel 30 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 Gebrauch machen, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. 3199 Rohstoffe angebaut werden, sowie für die Energiepflanzen repräsentative Erträge für das jeweilige Jahr fest. (2) Repräsentative Erträge für landwirtschaftliche Ausgangserzeugnisse, die als nachwachsende Rohstoffe angebaut werden, müssen nicht für die in Anhang XXII der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 der Kommission vom 29. Oktober 2004 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen nach Titel IV und IVa der Verordnung und der Verwendung von Stilllegungsflächen für die Erzeugung von Rohstoffen (ABl. EU Nr. L 345 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung genannten Rohstoffe festgelegt werden. (3) Die Landesstellen veröffentlichen die festgesetzten repräsentativen Erträge. § 20 Lager- und Bestandsbuchhaltung (1) Wer nachwachsende Rohstoffe oder Energiepflanzen nach den in § 1 genannten Rechtsakten erwirbt oder verwendet, hat die in den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Rechtsakten geforderten Angaben mindestens monatlich aufzuzeichnen. Die Bundesanstalt kann im Einzelfall einen kürzeren Aufzeichnungszeitraum anordnen, soweit dies für eine wirksame Kontrolle erforderlich ist. (2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Aufzeichnungen sind in Form einer eigenständigen Lager- und Bestandsbuchhaltung zu führen. Die nach handelsrechtlichen Vorschriften vorgeschriebenen Aufzeichnungen und Buchführungen können anstelle der Lager- und Bestandsbuchhaltung treten, sofern sie die nach Absatz 1 Satz 1 geforderten Aufzeichnungen in übersichtlicher Form enthalten. § 21 Verarbeitungskontrolle Die Bundesanstalt kann gegenüber einem Verarbeiter von nachwachsenden Rohstoffen oder von Energiepflanzen im Einzelfall anordnen, welche Anforderungen für die Verarbeitung zu erfüllen sind, soweit dies für eine wirksame Kontrolle erforderlich ist. Die Bundesanstalt kann insbesondere die vorherige Anzeige der Verarbeitung und des Verarbeitungszeitraums sowie die Einhaltung einer Mindestmenge für die Verarbeitung anordnen. § 22 Ablieferung der Ausgangserzeugnisse (1) Der Aufkäufer, Erstverarbeiter oder Betriebsinhaber muss der Bundesanstalt die in den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Angaben über die erfolgte Ablieferung der auf den stillgelegten Flächen geernteten Ausgangserzeugnisse oder Energiepflanzen in dem Jahr, in dem der Sammelantrag gestellt wird, 1. im Falle des Anbaus von Winterraps, Winterrübsen, Flachs und Erbsen spätestens bis zum 15. September und 2. im Falle des Anbaus aller übrigen Kulturen spätestens bis zum 15. November melden. Die Meldung nach Satz 1 Abschnitt 4 Nachwachsende Rohstoffe, Energiepflanzen § 17 Anbauvertrag Zusätzlich zu den in den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Rechtsakten vorgesehenen Angaben muss in jedem Vertrag über den Anbau von nachwachsenden Rohstoffen oder von Energiepflanzen die von der Landesstelle zugeteilte Betriebsnummer des Betriebsinhabers und die für den Betriebsinhaber zuständige Landesstelle angegeben werden. § 18 Vorlage der Anbauverträge Der Aufkäufer und der Erstverarbeiter müssen der Bundesanstalt eine Kopie jedes von ihnen geschlossenen Anbauvertrags, der Betriebsinhaber eine Kopie der Anbauerklärungen vorlegen, und zwar jeweils über den Anbau nachwachsender Rohstoffe auf Stilllegungsflächen und über den Anbau von Energiepflanzen für Wintersaaten bis 31. Januar und für Sommersaaten bis 15. Mai des Jahres, in dem der Sammelantrag gestellt wird. § 19 Repräsentative Erträge (1) Die Landesstellen legen für die landwirtschaftlichen Ausgangserzeugnisse, die als nachwachsende 3200 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2004 Abs. 1 Buchstabe a Ziffer ii oder Artikel 146 Abs. 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 gewonnene Öl unmittelbar nach der Pressung bezogen auf das Gewicht mit mindestens 3 vom Hundert Dieselkraftstoff oder mindestens 2,9 vom Hundert Rapsmethylester denaturiert werden. (6) Die Bundesanstalt und die Landesstellen unterrichten sich gegenseitig über das Ergebnis der Kontrollen. 1. kann im Falle der in Satz 1 Nr. 1 genannten Kulturen, die nach dem 15. August abgeliefert werden, noch bis spätestens zum 15. November, 2. muss im Falle der in Satz 1 Nr. 2 genannten Kulturen, die nach dem 10. November abgeliefert werden, spätestens bis zum 30. November und 3. muss im Falle der in Satz 1 Nr. 2 genannten Kulturen, die nach dem 25. November abgeliefert werden, unverzüglich innerhalb von fünf Arbeitstagen abweichend von den in Satz 1 bestimmten Zeitpunkten erfolgen; dabei hat der Betriebsinhaber, der Aufkäufer oder Erstverarbeiter durch Vorlage eines Wiegescheins nachzuweisen, dass die Ablieferung erst nach den in Satz 1 genannten Zeitpunkten erfolgt ist. (2) Der Erstverarbeiter muss der Bundesanstalt im Falle der Ablieferung von auf stillgelegten Flächen geernteten Ausgangserzeugnissen oder Energiepflanzen aus anderen Mitgliedstaaten die in Absatz 1 genannten Angaben über die erfolgte Ablieferung der auf den stillgelegten oder der auf den mit Energiepflanzen bebauten Flächen geernteten Ausgangserzeugnisse zum 15. November des Kalenderjahres der Ernte und für Ablieferungen, die nach dem 10. November erfolgen, unverzüglich innerhalb von fünf Arbeitstagen melden. § 23 Verwendung oder Verarbeitung durch den Betriebsinhaber (1) Nachwachsende Rohstoffe können zu den in Artikel 146 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 und Energiepflanzen zu den in Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 vorgesehenen Zwecken von dem Betriebsinhaber verwendet oder verarbeitet werden. (2) Der Betriebsinhaber teilt der Landesstelle den Beginn der Ernte spätestens drei Tage vor dem Erntetermin schriftlich mit. (3) Die Verwiegung des Ausgangserzeugnisses ist durch eine von der Bundesanstalt zugelassene fachkundige und unabhängige Stelle mit einer geeichten Waage vorzunehmen. Die Ermittlung des Volumens des Ausgangserzeugnisses ist durch eine von der Bundesanstalt zugelassene fachkundige Person vorzunehmen. (4) Der Betriebsinhaber ist bei der Verarbeitung des Ausgangserzeugnisses zu Biogas verpflichtet, Aufzeichnungen zu führen, in denen täglich Art und Menge aller in den Fermenter eingebrachten Stoffe sowie die erzeugte Energiemenge aufgezeichnet werden. Im Falle der Verwendung als Brennstoff zur Beheizung seines landwirtschaftlichen Betriebes nach Artikel 25 Abs. 1 Buchstabe a Ziffer i oder Artikel 146 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 auf dem landwirtschaftlichen Betrieb ist der Betriebsinhaber verpflichtet, Aufzeichnungen zu führen, in denen täglich die als Brennstoff eingesetzten Stoffe aufgezeichnet werden, oder einen Wärmemengenzähler zu verwenden. (5) Die nach Artikel 25 Abs. 4 oder Artikel 146 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 erforderliche Denaturierung erfolgt mit einem von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekannt gegebenen Farbstoff, so dass mindestens 50 vom Hundert der Getreidekörner oder Ölsaaten Farbspuren aufweisen. Abweichend von Satz 1 kann das durch die Verarbeitung von Ölsaaten nach Artikel 25 Abschnitt 5 Stärkekartoffeln § 24 Vorschusszahlung Die Landesstellen können im Rahmen des Artikels 21 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 Vorschüsse auf die Beihilfe für Stärkekartoffeln gewähren. Abschnitt 6 Faserhanf § 25 Erntetermin, Kontrollen (1) Faserhanf darf, ausgenommen auf den nach Satz 2 festgelegten Parzellenteilen, ab Beginn der Blüte auch vor Ablauf von zehn Tagen nach Ende der Blüte geerntet werden, sobald der Betriebsinhaber eine darauf gerichtete Mitteilung von der Bundesanstalt erhalten hat. Diese Mitteilung erfolgt, wenn die Bundesanstalt den Beginn der Blüte festgestellt und die Parzellenteile festgelegt hat, die im Hinblick auf die Kontrolle nach dem in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 genannten Verfahren bis zehn Tage nach Ende der Blüte nicht abgeerntet werden dürfen. (2) Der zugelassene Erstverarbeiter, mit dem die Betriebsinhaber einen Vertrag gemäß Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 geschlossen haben, oder sein Bevollmächtigter teilt der Bundesanstalt den Beginn der Blüte in seinem regionalen Aufkommensgebiet schriftlich mit. (3) Die Faserhanfflächen können bei dem zu kontrollierenden Betriebsinhaber vollständig abgeerntet werden, sobald die Bundesanstalt die erforderlichen Proben für die Kontrolle des Tetrahydrocannabinolgehaltes des Faserhanfs genommen hat. Die Bundesanstalt teilt den Betriebsinhabern das Ergebnis der Kontrolle des Tetrahydrocannabinolgehaltes mit. Abschnitt 7 Zahlungen an anerkannte Hopfenerzeugergemeinschaften § 26 Antrag Die Zahlungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 6 werden anerkannten Hopfenerzeugergemeinschaften auf deren Antrag gewährt. Der Antrag ist schriftlich bis zum 1. September des Erntejahres bei der Bundesanstalt zu stellen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2004 Abschnitt 8 Schalenfrüchte § 27 Flächenzahlung für Schalenfrüchte (1) Überschreitet die Summe der Flächen, für die eine Flächenzahlung für Schalenfrüchte beantragt wird, die nationale Garantiefläche, so wird die Fläche, für die je Betriebsinhaber diese Flächenzahlung beantragt wird, in dem betreffenden Jahr anteilsmäßig verringert. (2) Die Länder teilen der Bundesanstalt bis zum 30. August die Summe der Fläche mit, für die bei ihren Landesstellen eine Flächenzahlung für Schalenfrüchte beantragt worden ist. Bei Überschreitung der nationalen Garantiefläche veröffentlicht die Bundesanstalt den Koeffizienten für die Verringerung der beantragten Fläche nach Absatz 2 im Bundesanzeiger. 3201 Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke, Datenträger, Karten und sonstige Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung zu stellen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automatisiert geführten Aufzeichnungen sind die in Satz 1 genannten Auskunftspflichtigen verpflichtet, auf ihre Kosten die erforderlichen Ausdrucke zu erstellen, soweit die zuständigen Stellen dies verlangen. (2) Soweit nach anderen Rechtsvorschriften keine längeren Aufbewahrungsfristen bestehen, hat der Antragsteller die bei ihm verbleibenden Antrags- und Bewilligungsunterlagen sowie alle für die Gewährung der Zahlungen erheblichen sonstigen Belege und die nach dieser Verordnung und den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke, Datenträger, Karten und sonstige Unterlagen für die Dauer von sechs Jahren ab der Antragsbewilligung aufzubewahren. Nach handelsrechtlichen Vorschriften vorgeschriebene Aufzeichnungen und Buchführungen können anstelle der nach Satz 1 vorgeschriebenen Verpflichtungen zum Zwecke der Überwachung nach dieser Verordnung verwendet werden. (3) Wird ein Betrieb ganz oder teilweise während eines Wirtschaftsjahres an einen anderen übertragen, so gelten die Vorschriften der Absätze 1 und 2 auch für den Rechtsnachfolger. § 30 Nachweis- und Meldepflichten des Betriebsinhabers (1) Zum Nachweis der Großvieheinheiten nach § 3 Abs. 2 Satz 2 der Betriebsprämienverordnung hat der Betriebsinhaber der Landesstelle bis zum 31. August des Antragsjahres einen Auszug des Bestandsregisters für Schafe und Ziegen mit dem Stand zum 15. August desselben Jahres vorzulegen. (2) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, jede Veränderung, die dazu führt, dass die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit seinen Angaben oder Erklärungen im Antrag übereinstimmen, der zuständigen Stelle zu melden. Die Veränderungen sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wenn nicht nach anderen Rechtsvorschriften für die Anzeige eine andere Form oder eine andere Frist vorgeschrieben ist. § 31 Mitteilungspflichten der Länder und der Bundesstellen (1) Die Länder teilen dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) die zur Erfüllung der der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Organen der Europäischen Gemeinschaften nach den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Rechtsakten obliegenden Mitteilungspflichten erforderlichen Angaben mit. (2) Werden in einem Land für Flächen, die in einem anderen Land liegen, Zahlungen beantragt, teilt das Land, in dem der Antrag gestellt worden ist, dem anderen Land die zu Kontrollzwecken erforderlichen Angaben mit. Abschnitt 9 Zusätzlicher Beihilfebetrag nach A r t i k e l 1 2 Ve r o r d n u n g ( E G ) N r. 1 7 8 2 / 2 0 0 3 § 28 Verfahren Der zusätzliche Beihilfebetrag wird von Amts wegen bewilligt. Die bei Überschreitung der nationalen Obergrenze nach Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erforderliche Anpassung des zusätzlichen Beihilfebetrags bleibt einer besonderen bundesrechtlichen Regelung vorbehalten. Abschnitt 10 Duldungs-, Mitwirkungs- und Meldepflichten § 29 Duldungs- und Mitwirkungspflichten (1) Zum Zwecke der Überwachung haben 1. der Betriebsinhaber, 2. im Falle von Faserhanf auch der zugelassene Erstverarbeiter, 3. im Falle des Anbaus nachwachsender Rohstoffe auch der Aufkäufer, der Erstverarbeiter, der Endverarbeiter, jede zwischengeschaltete Lieferpartei sowie deren Beauftragte, 4. im Falle des Anbaus von Energiepflanzen auch der Erstverarbeiter oder dessen sonstiger Beauftragter und der Endverarbeiter, 5. im Falle von Zahlungen gemäß Artikel 68a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 auch die anerkannte Hopfenerzeugergemeinschaft den Bediensteten der Landesstellen, der Bundesanstalt und der Bundesfinanzverwaltung im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach dieser Verordnung, auch in Begleitung von Prüfungsorganen der Europäischen Gemeinschaft, das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie der Betriebsflächen während der 3202 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2004 2. die Länder der Bundesanstalt bis zum 15. Mai des auf das Antragsjahr für die Direktzahlungen folgenden Kalenderjahres die Summe der von ihren Landesstellen ermittelten zusätzlichen Beihilfebeträge mit. (10) Die Länder teilen einander bis zum 30. September 2005 die für die Anwendung des § 5 Abs. 5 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes erforderlichen Angaben mit. (11) Die Länder teilen dem Bundesministerium jährlich bis zum 15. Oktober den Anteil des Dauergrünlandes an der landwirtschaftlich genutzten Fläche mit. Bis zum 15. Oktober 2005 teilen die Länder außerdem den entsprechenden Anteil für das Referenzjahr 2003 mit. (3) Die Landesstellen teilen der Bundesanstalt bis zum 30. Juni des Jahres, in dem die Antragstellung nach § 7 erfolgt, 1. die Gesamtzahl der Faserhanfanbauflächen, für die eine Zahlung beantragt wurde, 2. alle Angaben, die zur Identifizierung der mit Faserhanf angebauten Flächen sowie des Betriebsinhabers erforderlich sind, sowie 3. für jede der in Nummer 2 genannten Flächen die darauf ausgesäten Faserhanfsorten mit. (4) Soweit die Landesstellen bei Kontrollen Abweichungen von den Angaben nach Absatz 3 Nr. 1 bis 3 feststellen, teilen sie diese der Bundesanstalt mit. (5) Die Landesstellen übermitteln die im Sammelantrag nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b und Abs. 5 erhobenen Angaben der Hopfenerzeuger an die Bundesanstalt. Diese verwendet die Angaben zur Aufteilung der Mittel zwischen den anerkannten Hopfenerzeugergemeinschaften gemäß Artikel 171 Abs. 5 Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 und leitet sie in anonymisierter Form an die anerkannten Hopfenerzeugergemeinschaften weiter, die sie zur Durchführung von Maßnahmen nach Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe a bis d der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 des Rates vom 26. Juli 1971 über die gemeinsame Marktorganisation für Hopfen (ABl. EG Nr. L 175 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung verwenden dürfen. (6) Die Bundesanstalt übermittelt den Landesstellen die zur Durchführung eines automatisierten Abgleichs erforderlichen Daten betreffend die Verträge über den Anbau nachwachsender Rohstoffe auf stillgelegten Flächen und den Anbau von Energiepflanzen, aus denen sich für jeden Vertrag die Vertragsparteien, die betreffenden Flächen, die jeweilige Liefermenge und die Tatsache ergibt, dass die erforderliche Sicherheitsleistung gestellt wurde. Ermitteln die Landesstellen im Rahmen ihrer Prüfungen Abweichungen von den Aufstellungen nach Satz 1, teilen sie diese der Bundesanstalt mit. (7) Die Länder teilen bis zum 15. September des jeweiligen Antragsjahres der Bundesanstalt 1. den von ihnen ermittelten Bedarf aus der nationalen Reserve, aufgeschlüsselt nach den in Artikel 42 Abs. 3 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführten Fällen, und 2. die von ihnen in die nationale Reserve eingezogenen Zahlungsansprüche mit. (8) Die Bundesanstalt übermittelt den Landesstellen jährlich bis zum 30. September die von den Ländern an die Bundesanstalt gemäß Absatz 7 Nr. 1 und 2 gemeldeten Daten, aufgeschlüsselt nach Ländern sowie den jeweiligen Stand der nationalen Reserve. (9) Für die Ermittlung des zusätzlichen Beihilfebetrages teilen 1. die zuständigen Bundesbehörden die ihnen gegenüber bestehenden Ansprüche auf Direktzahlungen und die notwendigen Angaben für die Bewilligung des zusätzlichen Beihilfebetrages bis zum 10. Mai des auf das Antragsjahr folgenden Kalenderjahres dem für die Bewilligung des zusätzlichen Beihilfebetrages jeweils zuständigen Land und Abschnitt 11 Ordnungswidrigkeiten § 32 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 7 Abs. 3 Nr. 4 eine Angabe nicht oder nicht vollständig macht. § 33 Zuständige Verwaltungsbehörde Verwaltungsbehörde im Sinne des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen und des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist, soweit im Rahmen dieser Verordnung die in § 1 genannten Rechtsakte, das Gesetz zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen sowie diese Verordnung von Behörden der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbänden oder sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts durchgeführt werden, die nach Landesrecht zuständige Stelle. Abschnitt 12 Schlussbestimmungen § 34 Übergangsregelung für die Milchprämie und die Ergänzungszahlung zur Milchprämie (1) Für die Ermittlung des nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes hinzuzurechnenden Betrages sind, unbeschadet des § 11 Abs. 1 Satz 3 und 4, die §§ 2, 4 Abs. 3 und die §§ 6 und 7, § 10 Abs. 2 bis 4 sowie § 11 Abs. 1 der Milchprämienverordnung in der in § 11 Abs. 1 Satz 3 genannten Fassung mit den Maßgaben entsprechend anzuwenden, dass 1. an die Stelle des Milchprämienantrags der Antrag auf Festsetzung der Zahlungsansprüche nach § 11 Abs. 1 tritt und Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2004 2. die zur Ermittlung des genannten Betrages erforderlichen Daten im Verfahren nach § 2 des InVeKoSDaten-Gesetzes übermittelt werden können. (2) § 3 der Milchprämienverordnung ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Ergänzungszahlung zur Milchprämie für das Jahr 2005 0,737 Cent je Kilogramm beträgt. § 35 Aufhebung von Verordnungen (1) Die Flächenzahlungs-Verordnung vom 6. Januar 2000 (BGBl. I S. 15, 36), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2595), und die Verordnung flächenbezogene Hopfenbeihilfe vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3135), zuletzt geändert durch Artikel 42 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), werden aufgehoben. Die in Satz 1 genannten Rechtsverordnungen sind auf Anträge, die sich auf vor dem 1. Januar 2005 beginnende Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume beziehen, weiter anzuwenden. (2) Die Milchprämienverordnung vom 18. Februar 2004 (BGBl. I S. 267, 900), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. August 2004 (BGBl. I S. 2140), wird aufgehoben. Die in Satz 1 genannte Rechtsverordnung ist auf Milchprämienanträge, die für das Jahr 2004 gestellt worden sind, weiter anzuwenden. 2. § 1 wird wie folgt gefasst: ,,§ 1 Anwendungsbereich 3203 Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften hinsichtlich der Gewährung einer Prämie für die Herstellung von Kartoffelstärke (Prämie) und einer Kontingentierungsregelung (Mengenregelung) für die Kartoffelstärkeerzeugung im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1868/94 des Rates vom 27. Juli 1994 zur Einführung einer Kontingentierungsregelung für die Kartoffelstärkeerzeugung (ABl. EG Nr. L 197 S. 4) in der jeweils geltenden Fassung." 3. § 5 wird aufgehoben. 4. Die Bezeichnung des Abschnittes 4 wird wie folgt gefasst: ,,IV. Schlussvorschriften". 5. § 12 wird wie folgt gefasst: ,,§ 12 Übergangsregelung Artikel 2 Änderung der Kartoffelstärkeprämienverordnung Die Kartoffelstärkeprämienverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 1997 (BGBl. I S. 1815, 2032), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 8. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2595), wird wie folgt geändert: 1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt gefasst: ,,Verordnung über die Gewährung einer Prämie für die Herstellung von Kartoffelstärke (Kartoffelstärkeprämienverordnung)". Die Vorschriften dieser Verordnung sind in der am 9. Dezember 2004 geltenden Fassung auf Anträge, die sich auf vor dem 1. Januar 2005 beginnende Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume beziehen, weiter anzuwenden." 6. Der bisherige § 12 wird § 13. Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 3. Dezember 2004 Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Die Bundesministerin f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z, E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t Renate Künast