Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2004  Nr. 65 vom 09.12.2004  - Seite 3204 bis 3212 - Verordnung zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsverordnung BetrPrämDurchfV)

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3204 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2004 Verordnung zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsverordnung ­ BetrPrämDurchfV) Vom 3. Dezember 2004 Es verordnen ­ auf Grund des § 9a Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146, 2003 I S. 178), § 9a eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763), und des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1767) die Bundesregierung und ­ auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1, des § 8 Abs. 1 Satz 1 und des § 38 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen, § 6 Abs. 1 und 4, § 8 Abs. 1 und § 38 Abs. 3 zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763), das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Arbeit: stehen muss, auf einen Tag innerhalb des in Artikel 24 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regelungen für die Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. EU Nr. L 141 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung genannten Zeitraums fest. (2) Im Falle des Artikels 30 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 wird die Zahl der Großvieheinheiten für Rinder nach Artikel 30 Abs. 3 Buchstabe b dieser Verordnung für das jeweilige Antragsjahr im Durchschnitt ermittelt. Für Schafe und Ziegen hat der Betriebsinhaber die Zahl der Großvieheinheiten zu den Stichtagen 3. Mai und 15. August des jeweiligen Antragsjahres anhand seines Bestandsregisters nach Maßgabe der InVeKoS-Verordnung nachzuweisen. Abschnitt 2 Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften §4 §1 Anwendungsbereich Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die Betriebsprämienregelung und des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes. §2 Regionaler Durchschnitt Der regionale Durchschnitt des Wertes der Zahlungsansprüche eines jeden Antragsjahres ist der Betrag, der sich ergibt, indem die Summe der Werte aller in der jeweiligen Region im Sinne des § 2 Abs. 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes am 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres zugewiesenen Zahlungsansprüche durch die Zahl dieser Zahlungsansprüche geteilt wird. §3 Verfügbarkeit der beihilfefähigen Fläche, landwirtschaftliche Mindesttätigkeit (1) Der Betriebsinhaber legt im Sammelantrag nach § 7 der InVeKoS-Verordnung den einheitlichen Beginn des Zeitraums von zehn Monaten, während dessen die Gesamtheit seiner für die Betriebsprämie angemeldeten beihilfefähigen Flächen ihm mindestens zur Verfügung Flächenstilllegungssätze Für die Regionen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes werden, vorbehaltlich einer nach Artikel 39 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 erforderlichen Anpassung, die Flächenstilllegungssätze in Anlage 1 festgesetzt. §5 Anpassung des Flächenstilllegungssatzes Die Länder teilen dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft spätestens 20 Kalendertage vor dem in Artikel 39 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 genannten Termin die Hektarzahl mit, für die vorbehaltlich der Anwendung des Artikels 39 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegung zuzuweisen sind. §6 Kleinerzeuger Bei der Berechnung, ob ein Betriebsinhaber auf Grund des Artikels 63 Abs. 2 Unterabs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe Obligatorische Flächenstilllegung Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2004 und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. EU Nr. L 270 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung keine Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegung erhält, sind 1. für die in Spalte 1 der Anlage zur FlächenzahlungsVerordnung vom 6. Januar 2000 (BGBl. I S. 15, 36), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2595), genannten Erzeugungsregionen die in Spalte 2 dieser Anlage für Getreide insgesamt vorgesehenen Getreidedurchschnittserträge und 2. für die Regionen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes die Koeffizienten in Anlage 2 zugrunde zu legen. §7 Stilllegungszeitraum (1) Stillgelegte Flächen müssen vom 15. Januar bis zum 31. August des Kalenderjahres, in dem der Sammelantrag nach § 7 der InVeKoS-Verordnung gestellt wird, aus der Erzeugung genommen werden. (2) Der Erzeuger kann ab dem 15. Juli auf den stillgelegten Flächen die Herbstaussaat von Ackerfrüchten vorbereiten und vornehmen, die zur Ernte im folgenden Kalenderjahr bestimmt sind, soweit dies aus ackerbaulichen Gründen vor Ablauf des Stilllegungszeitraums erforderlich ist. (3) Ab dem 15. Juli ist die Beweidung der stillgelegten Flächen im Rahmen der traditionellen Wandertierhaltung zulässig. §8 Anforderungen an die Stilllegung (1) Auf einer stillgelegten Fläche sind 1. das Begrünen mit landwirtschaftlichen Kulturpflanzen im Sinne des Anhanges IX der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in Reinsaat, 2. vorbehaltlich des § 7 Abs. 2 bis zum 15. Januar des der Antragstellung folgenden Wirtschaftsjahres jede Vornahme oder Zulassung einer zur Vermarktung bestimmten pflanzlichen Erzeugung und 3. vorbehaltlich des § 7 Abs. 3 das Entfernen sowie jede landwirtschaftliche Nutzung des während des Stilllegungszeitraums entstandenen Bewuchses verboten. (2) Es ist verboten, den Bewuchs einer stillgelegten Fläche zur Saatguterzeugung zu verwenden. (3) Auf stillgelegte Flächen bezogene sonstige Rechtspflichten, insbesondere die der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung, bleiben unberührt. (4) Werden stillgelegte Flächen zum Anbau nachwachsender Rohstoffe im Sinne der in § 1 genannten Rechtsakte genutzt, ist Absatz 1 insoweit nicht anzuwenden. §9 Austausch von Flächen für die Stilllegung 3205 (1) Unter den in Artikel 33 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 genannten Bedingungen können die zuständigen Landesstellen von Artikel 54 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 abweichen. (2) Ein Betriebsinhaber, der nach Artikel 33 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 innerhalb seines Betriebes nicht stilllegungsfähige gegen stilllegungsfähige Flächen austauschen will, muss bis zum 1. Dezember des dem Jahr des Antrages auf Gewährung der Betriebsprämie vorausgehenden Jahres eine Genehmigung bei der zuständigen Landesstelle beantragen. Der Genehmigungsantrag hat die genaue Bezeichnung und Angabe der Größe der auszutauschenden Flächen sowie die Angabe der geltend zu machenden Gründe für den beabsichtigten Flächentausch zu enthalten. Grund für einen Austausch ist insbesondere: 1. die Gesunderhaltung des Bodens, 2. die Erosionsvermeidung, 3. die Neuorganisation des Betriebes, insbesondere Zusammenlegung von Flächen innerhalb des Betriebes oder 4. die Anlage und Erweiterung von Flächen für Zwecke des Natur- und Landschaftsschutzes oder die Umwidmung von Flächen zu sonstigen Schutzzwecken im öffentlichen Interesse. Sollen bei einem Austausch auch Flächen einbezogen werden, die nicht im Eigentum des Erzeugers stehen, so muss der Erzeuger hierzu mit dem Antrag das Einverständnis des Eigentümers nachweisen. Der Austausch darf keine Ausweitung der stilllegungsfähigen Fläche des Betriebes zur Folge haben. (3) Innerhalb jeder Region im Sinne des § 2 Abs. 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes dürfen die Flächen, die neu als beihilfefähig für die Flächenstilllegung eingestuft werden, die neu als nicht beihilfefähig für die Flächenstilllegung eingestuften Flächen um höchstens 5 vom Hundert übersteigen. Abschnitt 3 Obst, Gemüse und andere Kartoffeln als Stärkekartoffeln § 10 Einhaltung regionaler Obergrenzen Übersteigt die bewilligungsfähige Hektarzahl nach Artikel 60 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 die regionale Obergrenze nach Artikel 60 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, so wird die Hektarzahl, für die je Betriebsinhaber die Genehmigung erteilt wird, anteilsmäßig gekürzt. Im Falle von Artikel 60 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gilt Satz 1 entsprechend. 3206 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2004 § 11 Anbau von Nebenkulturen grenze von weniger als 1,9 Großvieheinheiten vorgeschrieben ist und deswegen die tierische Produktion entsprechend verringert wurde. Jedoch wird der Referenzbetrag nur erhöht, wenn sich der ohne die Anwendung des Satzes 1 berechnete Referenzbetrag entweder mindestens um 5 vom Hundert, mindestens aber um 500 Euro, oder mindestens um 5 000 Euro erhöht, wobei für diese Berechnung die kalkulatorischen flächenbezogenen Beträge in Anlage 3 zugrunde gelegt werden. Diese Schwelle gilt nicht in Fällen, in denen im Rahmen von Agrarumweltmaßnahmen Ackerland in Grünland umgewandelt wurde. Soweit eine Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes zur Anwendung kommt, sind für die Berechnung nach Satz 3 die Beträge in Anlage 3 entsprechend angepasst zugrunde zu legen. § 14 Übertragung verpachteter Flächen im Falle des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 (1) In Fällen der Übertragung eines verpachteten Betriebes oder Betriebsteiles im Sinne des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 wird bei der Ermittlung des Referenzbetrages nur dann ein betriebsindividueller Betrag zugrunde gelegt, wenn Gegenstand der Übertragung nicht ausschließlich Flächen sind. (2) Ein Referenzbetrag für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen wird nur festgesetzt, wenn sich der Referenzbetrag des Betriebsinhabers, der vor Anwendung dieser Vorschrift für ihn ermittelt worden ist, entweder mindestens um 5 vom Hundert, mindestens aber um 500 Euro, oder mindestens um 5 000 Euro erhöht. Zur Feststellung, ob die in Satz 1 genannte Erhöhung erreicht wird, werden 1. die Kürzungen nach den Absätzen 6 und 7 nicht berücksichtigt, 2. für Dauergrünland die flächenbezogenen Beträge für sonstige beihilfefähige Flächen berücksichtigt, 3. wenn Gegenstand der Übertragung eine verpachtete einzelbetriebliche Milchreferenzmenge oder eine verpachtete Produktionsquote für Rohtabak war, die jeweiligen Beträge entsprechend § 5 Abs. 4 und 4a des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes unter Berücksichtigung der dort genannten Bedingungen mit einbezogen. Für die Berechnung nach Satz 2 werden für das Jahr 2005 die kalkulatorischen flächenbezogenen Beträge in Anlage 3 zugrunde gelegt. § 13 Abs. 2 Satz 5 gilt im Falle des Satzes 3 entsprechend. (3) Bei Beantragung von Zahlungsansprüchen im Jahr 2005 wird bei der Ermittlung des Referenzbetrages der betriebsindividuelle Betrag entsprechend § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes auf der Grundlage der Erzeugung berechnet, die in dem nach Artikel 20 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 erhaltenen verpachteten Betrieb oder Betriebsteil im Jahr vor der Verpachtung erfolgte und für die Direktzahlungen gewährt worden sind. Im Falle der Schlachtprämie wird der betriebsindividuelle Betrag entsprechend § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes auf der Grundlage der Zahl der geschlachteten Kälber, die die Voraussetzungen des Artikels 11 Abs. 1 Buchsta- Der Betriebsinhaber darf auf nach Artikel 44 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Parzellen unbeschadet des § 7 Abs. 1 während eines Zeitraums von höchstens drei Monaten, der an dem im Gemeinschaftsrecht festgelegten Zeitpunkt beginnt, die in Artikel 51 Buchstabe b Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Erzeugnisse als Nebenkulturen anbauen, ohne dass er über eine Genehmigung nach Artikel 60 Abs. 3 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 verfügt. Abschnitt 4 Härtefälle, Betriebsinhaber in besonderer Lage, Neueinsteiger § 12 Flächenbezogene Beträge für Dauergrünland und sonstige beihilfefähige Flächen (1) Für die Anwendung der §§ 14 bis 18 entspricht der flächenbezogene Betrag je Hektar für Dauergrünland dem Betrag, der in der jeweiligen Region im Sinne des § 2 Abs. 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes im Jahr 2005 nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes für beihilfefähige Flächen, die am 15. Mai 2003 als Dauergrünland genutzt wurden, angewendet wurde. (2) Für die Anwendung der §§ 14 bis 18 entspricht der flächenbezogene Betrag je Hektar für sonstige beihilfefähige Flächen dem Betrag, der in der jeweiligen Region im Sinne des § 2 Abs. 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes im Jahr 2005 nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes für sonstige beihilfefähige Flächen angewendet wurde. § 13 Härtefälle nach Artikel 40 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (1) Ein Betriebsinhaber, der die Berücksichtigung eines Härtefalls nach Artikel 40 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 beantragt, hat schriftlich einer Kürzung der im Rahmen der Agrarumweltmaßnahme für die jeweilige Verpflichtung zu zahlenden Beträge, in der Höhe, um die sich der Referenzbetrag durch die Anerkennung dieses Härtefalles erhöht, für die Verpflichtungsjahre bis zum Ablauf der jeweiligen Agrarumweltmaßnahme zuzustimmen. (2) In den Fällen des Artikels 40 Abs. 5 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird bei der Ermittlung des Referenzbetrages der betriebsindividuelle Betrag und der flächenbezogene Betrag auf der Grundlage des Kalenderjahres vor der Teilnahme an der Agrarumweltmaßnahme berechnet. Im Falle einer Beeinträchtigung der tierischen Erzeugung wird ein zusätzlicher Referenzbetrag nur ermittelt, wenn in der betreffenden Agrarumweltmaßnahme eine gesamtbetriebliche Besatzdichte- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2004 be b der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 erfüllt hätten, berechnet. War Gegenstand der Übertragung auch eine verpachtete einzelbetriebliche Milchreferenzmenge, so wird hierfür ein betriebsindividueller Betrag entsprechend § 5 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes berechnet, sofern diese dem Betriebsinhaber nicht bereits am 31. März 2005 zur Verfügung steht. Im Falle des Satzes 3 wird im Jahr 2006 ein zusätzlicher betriebsindividueller Milchbetrag entsprechend § 5 Abs. 4 Nr. 1 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes berechnet. War Gegenstand der Übertragung auch eine verpachtete Produktionsquote für Rohtabak, so wird hierfür im Jahr 2006 ein betriebsindividueller Tabakbetrag entsprechend § 5 Abs. 4 Nr. 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes und im Jahr 2010 ein zusätzlicher betriebsindividueller Tabakbetrag entsprechend § 5 Abs. 4a des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes berechnet. (4) Bei Beantragung von Zahlungsansprüchen ab dem Jahr 2006 wird bei der Ermittlung des Referenzbetrages der betriebsindividuelle Betrag nach Absatz 3 Satz 1 bis 3 einschließlich des sich aus § 5 Abs. 4 Nr. 1 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes ergebenden Betrages berechnet. War Gegenstand der Übertragung auch eine verpachtete Produktionsquote für Rohtabak, so wird hierfür ein betriebsindividueller Tabakbetrag entsprechend § 5 Abs. 4 Nr. 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes berechnet. Im Falle des Satzes 2 wird im Jahre 2010 ein zusätzlicher betriebsindividueller Tabakbetrag entsprechend § 5 Abs. 4a des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes berechnet. Für die flächenbezogenen Beträge wird § 12 zugrunde gelegt. (5) Bei Beantragung von Zahlungsansprüchen ab dem Jahr 2010 wird der Referenzbetrag nach Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 einschließlich des sich aus § 5 Abs. 4a des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes ergebenden Betrages ermittelt. (6) Der nach Absatz 4 oder 5 ermittelte Referenzbetrag wird mit folgenden Koeffizienten multipliziert: Antragsjahr Koeffizient 3207 Betriebsteiles. Der Wert der Zahlungsansprüche entspricht dem regionalen Zielwert im Sinne des § 6 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes. (8) Ein Antrag, der nach dem 15. Mai eines Jahres gestellt wird, gilt als im folgenden Jahr gestellt. (9) Bei Beantragung von Genehmigungen nach Artikel 60 Abs. 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im Jahr 2005 wird die Anzahl der Genehmigungen auf der Grundlage der Anbauflächen in dem nach Artikel 20 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 erhaltenen verpachteten Betrieb oder Betriebsteil im Jahr vor der Verpachtung an den Dritten berechnet, soweit die Flächen dem Betriebsinhaber nicht bereits im Jahr 2003 zur Verfügung standen. Zusätzliche Genehmigungen werden nur gewährt, wenn sich die Hektarzahl, für die dem Betriebsinhaber eine Genehmigung erteilt wird, entweder mindestens um 5 vom Hundert, mindestens jedoch um zwei, oder mindestens um 20 erhöht. Zur Feststellung, ob die in Satz 2 genannte Erhöhung erreicht wird, bleibt eine Kürzung nach § 10 unberücksichtigt. § 15 Investitionen im Falle des Artikels 21 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 (1) In Fällen zu berücksichtigender Investitionen im Sinne des Artikels 21 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 wird bei der Ermittlung des Referenzbetrages der betriebsindividuelle Betrag entsprechend § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes einschließlich der Beträge entsprechend § 5 Abs. 4 Nr. 2 und Abs. 4a des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes auf der Grundlage der durch die Investition bis zum Ablauf der Antragsfrist nach § 11 Abs. 1 der InVeKoS-Verordnung nachgewiesenen zusätzlichen Produktionskapazität berechnet. (2) Erhöhungen des betriebsindividuellen Betrages werden bei der Festsetzung des Referenzbetrages nur berücksichtigt, wenn die Investition 1. unmittelbar zu einer Erhöhung der Produktionskapazität und 2. zu einer Erhöhung des Referenzbetrages entweder mindestens um 5 vom Hundert, mindestens aber um 500 Euro, oder mindestens um 5 000 Euro führt. § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 gilt entsprechend. Zur Feststellung, ob die in Satz 1 Nr. 2 genannte Erhöhung erreicht wird, werden für das Jahr 2005 die kalkulatorischen flächenbezogenen Beträge in Anlage 3 zugrunde gelegt; § 13 Abs. 2 Satz 5 gilt entsprechend. (3) Investitionen, die ausschließlich in der Anschaffung von Maschinen, Geräten und technischen Einrichtungen bestehen, führen nicht zu einer Erhöhung des Referenzbetrages. (4) Der Betriebsinhaber muss insbesondere nachweisen, dass mit der Durchführung des Plans oder Programms, in dem die Investition vorgesehen ist, spätestens am 15. Mai 2004 begonnen worden ist, indem bis zu diesem Zeitpunkt die für die Investition vorgesehenen Liefer-, Kauf- oder Leistungsverträge in einem Umfang von mindestens 50 vom Hundert oder von mindestens 2006 2007 2008 2009 ab 2010 1,0 0,7 0,5 0,3 0,2 Die Zahl der Zahlungsansprüche ergibt sich, indem die beihilfefähige Hektarzahl des nach Artikel 20 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 erhaltenen verpachteten Betriebes oder Betriebsteiles mit dem für das betreffende Antragsjahr in Satz 1 festgelegten Koeffizienten multipliziert wird. Der Wert der Zahlungsansprüche ergibt sich, indem der nach Satz 1 ermittelte Referenzbetrag durch die nach Satz 2 ermittelte Zahl der Zahlungsansprüche dividiert wird. (7) Bei Beantragung von Zahlungsansprüchen ab dem Jahr 2013 erhält der Betriebsinhaber Zahlungsansprüche für 20 vom Hundert der beihilfefähigen Hektarzahl des nach Artikel 20 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 erhaltenen verpachteten Betriebes oder 3208 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2004 § 16 Pacht oder Kauf verpachteter Flächen im Falle des Artikels 22 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 (1) In Fällen der Pacht oder des Kaufes eines verpachteten Betriebes oder Betriebsteiles im Sinne des Artikels 22 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 wird bei der Ermittlung des Referenzbetrages nur dann ein betriebsindividueller Betrag zugrunde gelegt, wenn Gegenstand des Pacht- oder Kaufvertrages nicht ausschließlich Flächen sind. § 14 Abs. 2 gilt entsprechend. (2) Bei Beantragung von Zahlungsansprüchen im Jahr 2005 wird bei der Ermittlung des Referenzbetrages der betriebsindividuelle Betrag entsprechend § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes berechnet. Maßgeblich ist die dem Pachtvertrag oder dem Kaufvertrag zugrunde liegende Produktionskapazität. Ist Gegenstand des Pachtvertrages oder des Kaufvertrages auch eine einzelbetriebliche Milchreferenzmenge, so wird hierfür ein betriebsindividueller Betrag entsprechend § 5 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes berechnet, sofern diese dem Betriebsinhaber nicht bereits am 31. März 2005 zur Verfügung steht. Im Falle des Satzes 3 wird im Jahr 2006 ein zusätzlicher betriebsindividueller Milchbetrag entsprechend § 5 Abs. 4 Nr. 1 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes berechnet. War Gegenstand des Pachtvertrages oder des Kaufvertrages auch eine Produktionsquote für Rohtabak, so wird hierfür im Jahr 2006 ein betriebsindividueller Tabakbetrag entsprechend § 5 Abs. 4 Nr. 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes und im Jahr 2010 ein zusätzlicher betriebsindividueller Tabakbetrag entsprechend § 5 Abs. 4a des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes berechnet. (3) Bei Beantragung von Zahlungsansprüchen ab dem Jahr 2006 wird der Referenzbetrag ermittelt, indem der betriebsindividuelle Betrag nach Absatz 2 Satz 1 bis 3 einschließlich des sich aus § 5 Abs. 4 Nr. 1 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes ergebenden Betrages berechnet wird. War Gegenstand des Pachtvertrages oder des Kaufvertrages auch eine Produktionsquote für Rohtabak, so wird hierfür ein betriebsindividueller Tabakbetrag entsprechend § 5 Abs. 4 Nr. 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes berechnet. Im Falle des Satzes 2 wird im Jahr 2010 ein zusätzlicher betriebsindividueller Tabakbetrag entsprechend § 5 Abs. 4a des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes berechnet. Für die flächenbezogenen Beträge wird § 12 zugrunde gelegt. (4) Bei Beantragung von Zahlungsansprüchen ab dem Jahr 2010 wird der Referenzbetrag nach Absatz 3 Satz 1, 2 und 4 einschließlich des sich aus § 5 Abs. 4a des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes ergebenden Betrages ermittelt. (5) § 14 Abs. 6 bis 9 gilt entsprechend. (6) Pachtverträge werden nur berücksichtigt, wenn sie 1. schriftlich abgeschlossen und nach den Bestimmungen des Landpachtverkehrsgesetzes bis spätestens zum 15. Juni 2004 angezeigt worden sind oder 20 000 Euro abgeschlossen worden sind und in diesem Umfang bis zum Ablauf der Antragsfrist nach § 11 Abs. 1 der InVeKoS-Verordnung erfüllt worden sind. Ist darüber hinaus im Rahmen der Gesamtinvestition die Erweiterung des Viehbestandes aus eigener Nachzucht vorgesehen, so muss dieser zusätzliche Viehbestand bis zum 31. Dezember 2004 in Höhe von mindestens 50 vom Hundert im Betrieb vorhanden sein. (5) Zusätzlich zu den in den Absätzen 2 bis 4 genannten Anforderungen werden Investitionen in die Produktionskapazitäten der Mutterkuhhaltung oder Mutterschafhaltung bei der Ermittlung des Referenzbetrages nur in dem Umfang berücksichtigt, soweit bis zum 15. Mai 2004 die der zusätzlichen Produktionskapazität entsprechenden Prämienansprüche erworben worden sind. (6) Zusätzlich zu den in den Absätzen 2 bis 4 genannten Anforderungen werden Investitionen in die Produktionskapazität von Stärkekartoffeln nur in dem Umfang berücksichtigt, soweit bis zum 15. Mai 2004 die der zusätzlichen Produktionskapazität entsprechenden Lieferrechte erworben oder Anbauverträge abgeschlossen worden sind. (7) Zusätzlich zu den in den Absätzen 2 bis 4 genannten Anforderungen werden Investitionen in die Produktionskapazität von Rohtabak nur in dem Umfang berücksichtigt, soweit bis zum 15. Mai 2004 die der zusätzlichen Produktionskapazität entsprechenden Produktionsquoten erworben und für den Tabakanbau genutzt worden sind. (8) Bei Investitionen in die Mutterkuhhaltung, die Haltung männlicher Rinder oder die Extensivierung der Rinderhaltung müssen die für das Jahr 2004 für die Mutterkuhprämie, die Sonderprämie für männliche Rinder und die Extensivierungsprämie geltenden Besatzdichteregelungen unter Berücksichtigung der durch die Investition angestrebten Gesamtkapazität im Jahr 2005 mit den dem Betrieb zur Verfügung stehenden Flächen rechnerisch eingehalten werden können. (9) Im Falle des Kaufs oder der Pacht für mehr als sechs Jahre von Flächen für den Anbau von Erzeugnissen im Sinne des Artikels 60 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die dem Betriebsinhaber im Jahr 2003 noch nicht zur Verfügung standen, werden Genehmigungen nach Artikel 60 Abs. 3 Buchstabe b dieser Verordnung im Jahr 2005 für die entsprechende Hektarzahl erteilt, sofern sich die Hektarzahl, für die eine Genehmigung erteilt wird, entweder mindestens um 5 vom Hundert, mindestens jedoch um zwei, oder mindestens um 20 erhöht. Im Falle von Investitionen in Produktionskapazitäten für Erzeugnisse nach Satz 1 werden Genehmigungen für eine der zusätzlichen Produktionskapazität entsprechenden Hektarzahl erteilt, wenn die Erhöhung nach Satz 1 und die Voraussetzungen nach Absatz 1 und 2 Nr. 1 sowie Absatz 3 und 4 entsprechend erfüllt sind. Liegen sowohl die Voraussetzungen des Satzes 1 als auch des Satzes 2 vor, wird die höhere Hektarzahl zugrunde gelegt. Zur Feststellung, ob die in Satz 1 genannte Erhöhung erreicht wird, bleibt eine Kürzung nach § 10 unberücksichtigt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2004 2. mündlich abgeschlossen und nach den Bestimmungen des Landpachtverkehrsgesetzes bis spätestens zum 15. Juni 2004 durch inhaltliche Mitteilung des Pachtvertrages angezeigt worden sind. § 18 Neueinsteiger 3209 § 17 Umstellung der Erzeugung im Falle des Artikels 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 (1) In Fällen der Umstellung von der Milcherzeugung auf eine andere Erzeugung im Sinne des Artikels 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 wird bei der Ermittlung des Referenzbetrages der betriebsindividuelle Betrag entsprechend § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes einschließlich der Beträge entsprechend § 5 Abs. 4 Nr. 2 und Abs. 4a des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes berechnet. Maßgeblich ist die für Direktzahlungen im Sinne des Anhanges VI der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in Frage kommende Erzeugung des Betriebes in den zwölf Monaten nach Einstellung der Milcherzeugung. (2) Ein Referenzbetrag für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen wird nur festgesetzt, wenn sich der Referenzbetrag des Betriebsinhabers, der ohne die Anwendung der Absätze 1, 3 und 4 für ihn ermittelt worden ist, entweder mindestens um 5 vom Hundert, mindestens aber um 500 Euro, oder mindestens um 5 000 Euro erhöht. Zur Feststellung, ob die in Satz 1 genannte Erhöhung erreicht wird, werden die kalkulatorischen flächenbezogenen Beträge in Anlage 3 zugrunde gelegt. § 13 Abs. 2 Satz 5 gilt entsprechend. (3) Ein betriebsindividueller Betrag wird nur berücksichtigt, wenn infolge der Umstellung der Erzeugung 1. die einzelbetriebliche Milchreferenzmenge nach dem 31. März 2004 nicht mehr von diesem Betriebsinhaber beliefert und vor dem 31. März 2005 endgültig abgegeben wurde und 2. mindestens 50 vom Hundert der in Absatz 1 Satz 2 genannten Erzeugung im Betrieb zum 15. Mai 2004 vorhanden sind. (4) Bei Umstellung der Erzeugung müssen die für das Jahr 2004 für die Mutterkuhprämie, die Sonderprämie für männliche Rinder und die Extensivierungsprämie geltenden Besatzdichteregelungen unter Berücksichtigung der durch die Umstellung angestrebten Gesamtkapazität im Jahr 2005 mit den dem Betrieb zur Verfügung stehenden Flächen rechnerisch eingehalten werden können. (5) Bei Beantragung von Genehmigungen nach Artikel 60 Abs. 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im Jahr 2005 wird die Anzahl der Genehmigungen auf der Grundlage der Anbauflächen dieser Kulturen im Jahr 2004 berechnet. Zusätzliche Genehmigungen werden nur erteilt, wenn sich die Hektarzahl, für die dem Betriebsinhaber eine Genehmigung erteilt wird, entweder mindestens um 5 vom Hundert, mindestens jedoch um zwei, oder mindestens um 20 erhöht. Zur Feststellung, ob die in Satz 2 genannte Grenze erreicht wird, bleibt eine Kürzung nach § 10 unberücksichtigt. (1) Betriebsinhaber im Sinne des Artikels 42 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in Verbindung mit Artikel 2 Buchstabe k der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 erhalten bei Antragstellung im Jahr 2006 Zahlungsansprüche für 50 vom Hundert und bei Antragstellung im Jahr 2007 für 30 vom Hundert ihrer beihilfefähigen Hektarzahl, die mindestens 30 Hektar betragen muss. Der zugrunde zu legende Referenzbetrag wird nur auf der Basis flächenbezogener Beträge nach § 12 ermittelt. Ist ein flächenbezogener Betrag nach § 12 höher als der regionale Durchschnittswert nach § 2, wird je Hektar der regionale Durchschnittswert nach § 2 zugrunde gelegt. Flächen, die am 15. Mai 2003 als Dauergrünland genutzt wurden, und sonstige beihilfefähige Flächen sind anteilig zu berücksichtigen. (2) Betriebsinhaber werden nur berücksichtigt, wenn sie 1. erstmalig eine selbständige landwirtschaftliche Tätigkeit nach dem 15. Mai 2005 und vor dem 16. Mai 2007 aufgenommen haben, 2. zum Zeitpunkt der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit weniger als 40 Jahre alt sind und 3. eine bestandene Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf der Agrarwirtschaft oder einen dieser Berufsrichtung entsprechenden Studienabschluss nachweisen. Juristische Personen und Personengesellschaften müssen nach dem 15. Mai 2005 und vor dem 16. Mai 2007 gegründet worden sein und eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen haben. Die gesetzlichen Vertreter der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Komplementärgesellschaft haben die Anforderungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 zu erfüllen. (3) Absatz 1 findet keine Anwendung, sofern ein Betriebsinhaber einen Betrieb im Rahmen einer Hofnachfolge oder Betriebsteilung erhalten hat, wenn dem Übergeber des Betriebes oder dem Inhaber des aufgeteilten Betriebes Zahlungsansprüche im Rahmen der Betriebsprämienregelung zugewiesen worden sind. Abschnitt 5 Schlussbestimmungen § 19 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 1 eine stillgelegte Fläche mit einer in Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher 3210 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2004 und der Direktzahlungen und des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist, soweit im Rahmen dieser Verordnung die in § 1 genannten Rechtsakte, das Gesetz zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen sowie diese Verordnung von Behörden der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände oder sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts durchgeführt werden, die nach Landesrecht zuständige Stelle. § 21 Aufhebung der Verordnung zur Festsetzung der Flächenstilllegungssätze Die Verordnung zur Festsetzung der Flächenstilllegungssätze vom 2. August 2004 (BAnz. S. 17 153, 17 385) wird aufgehoben. § 22 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001(ABl. EU Nr. L 270 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 864/2004 (ABl. EU Nr. L 161 S. 48), genannten Pflanze in Reinsaat begrünt, 2. entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 2 auf einer stillgelegten Fläche eine zur Vermarktung bestimmte pflanzliche Erzeugung vornimmt oder zulässt, 3. entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 3 auf einer stillgelegten Fläche einen entstandenen Bewuchs entfernt oder landwirtschaftlich nutzt, 4. entgegen § 8 Abs. 2 einen Bewuchs einer stillgelegten Fläche zur Saatguterzeugung verwendet. § 20 Zuständige Verwaltungsbehörde Verwaltungsbehörde im Sinne des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 3. Dezember 2004 Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Die Bundesministerin f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z, E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t Renate Künast Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2004 Anlage 1 (zu § 4) Flächenstilllegungssätze Region Flächenstilllegungssatz in % 3211 Baden-Württemberg Bayern Brandenburg und Berlin Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen und Bremen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein und Hamburg Thüringen 8,58 8,17 8,73 8,81 9,05 7,57 8,05 8,17 8,64 8,47 8,95 8,25 9,00 Anlage 2 (zu § 6) Koeffizienten gemäß § 6 Nr. 2 Region Regionaler Koeffizient Baden-Württemberg Bayern Brandenburg und Berlin Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen und Bremen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein und Hamburg Thüringen 0,858 0,817 0,873 0,881 0,905 0,757 0,805 0,817 0,864 0,847 0,895 0,825 0,900 3212 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2004 Herausgeber: Bundesministerium der Justiz ­ Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. ­ Druck: M. DuMont Schauberg, Köln Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind. Bundesgesetzblatt Teil II enthält a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen, b) Zolltarifvorschriften. Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon: (02 21) 9 76 68-0, Telefax: (02 21) 9 76 68-3 36 E-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de Internet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 . Einzelstücke je anzuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für gefangene 16 Seiten 1,40 Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. (Kto.-Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder gegen Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe: 5,10 (4,20 zuzüglich 0,90 Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,70 . Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. ISSN 0341-1095 Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt Anlage 3 (zu § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 2 und § 17 Abs. 2) Kalkulatorische flächenbezogene Beträge Kalkulatorischer flächenbezogener Betrag für Dauergrünland in Euro je Hektar Kalkulatorischer flächenbezogener Betrag für sonstige beihilfefähige Fläche in Euro je Hektar Region Baden-Württemberg Bayern Brandenburg und Berlin Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen und Bremen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein und Hamburg Thüringen 56 89 70 47 61 102 111 50 57 67 53 85 61 317 299 274 327 316 259 283 288 296 321 337 324 338