Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2004  Nr. 66 vom 14.12.2004  - Seite 3305 bis 3306 - Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004 3305 Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch Vom 9. Dezember 2004 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch Das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), zuletzt geändert durch Artikel 21 Nr. 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220), wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 70 Abs. 2 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt: ,,Artikel 1 § 28 Abs. 2 tritt am 1. Januar 2004 in Kraft." 2. Artikel 1 § 28 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die Landesregierungen setzen durch Rechtsverordnung erstmals zum 1. Januar 2005 und dann zum 1. Juli eines jeden Jahres die Höhe der monatlichen Regelsätze im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 40 fest." Artikel 2 Weitere Änderung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch Artikel 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert: 1. In dem Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe ,,§ 133 Übergangsregelung für besondere Hilfen an Deutsche nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes" die Angabe ,,§ 133a Übergangsregelung für Hilfeempfänger in Einrichtungen" eingefügt. 2. § 35 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen entspricht dem Umfang der Leistungen der Grundsicherung nach § 42 Satz 1 Nr. 1 bis 3." b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 bis 5 angefügt: ,,(3) Der Träger der Sozialhilfe übernimmt für Leistungsberechtigte nach Absatz 2 Satz 2 die jeweils von ihnen bis zur Belastungsgrenze (§ 62 des Fünften Buches) zu leistenden Zuzahlungen in Form eines ergänzenden Darlehens (§ 37), sofern der Leistungsberechtigte nicht widerspricht. Die Auszahlung der für das ganze Kalenderjahr zu leistenden Zuzahlungen erfolgt unmittelbar an die zuständige Krankenkasse zum 1. Januar oder bei Aufnahme in eine stationäre Einrichtung. Der Träger der Sozialhilfe teilt der zuständigen Krankenkasse spätestens bis zum 1. November des Vorjahres die Leistungsberechtigten nach Absatz 2 Satz 2 mit, soweit diese der Darlehensgewährung nach Satz 1 für das laufende oder ein vorangegangenes Kalenderjahr nicht widersprochen haben. (4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 3 erteilt die Krankenkasse über den Träger der Sozialhilfe die in § 62 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches genannte Bescheinigung jeweils bis zum 1. Januar oder bei Aufnahme in eine stationäre Einrichtung und teilt dem Träger der Sozialhilfe die Höhe der vom Leistungsberechtigten zu leistenden Zuzahlungen mit; Veränderungen im Laufe eines Kalenderjahres sind unverzüglich mitzuteilen. (5) Zum 1. Januar 2005 erteilt die Krankenkasse die in § 62 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches genannte Bescheinigung abweichend von Absatz 4 unmittelbar an die Leistungsberechtigten nach Absatz 2 Satz 2; der Träger der Sozialhilfe teilt der zuständigen Krankenkasse diese Leistungsberechtigten spätestens bis zum 1. Januar 2005 mit." 3. Dem § 37 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Rückzahlung von Darlehen nach § 35 Abs. 3 erfolgt in gleichen Teilbeträgen über das ganze Kalenderjahr." 4. In § 82 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Lebt eine Person in einer teilstationären oder stationären Einrichtung, kann die Aufbringung der Mittel für Leistungen nach dem Dritten Kapitel von ihr verlangt werden, soweit Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt erspart werden. Darüber hinaus soll in angemessenem Umfang die Aufbringung der Mittel verlangt werden von Personen, die auf voraussichtlich längere Zeit der Pflege in einer Einrichtung bedürfen, solange sie nicht einen anderen überwiegend unterhalten." 3306 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004 nat Dezember 2004 festgestellten Höhe weiter erbracht." Artikel 3 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2005 in Kraft. (2) Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in Kraft. 5. Nach § 133 wird folgender § 133a eingefügt: ,,§ 133a Übergangsregelung für Hilfeempfänger in Einrichtungen Für Personen, die am 31. Dezember 2004 einen Anspruch auf einen zusätzlichen Barbetrag nach § 21 Abs. 3 Satz 4 des Bundessozialhilfegesetzes haben, wird diese Leistung in der für den vollen Kalendermo- Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 9. Dezember 2004 Für den Bundespräsidenten Der Präsident des Bundesrates Matthias Platzeck Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Die Bundesministerin für Gesundheit und Soziale Sicherung Ulla Schmidt