Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2004  Nr. 67 vom 15.12.2004  - Seite 3331 bis 3331 - Gesetz zur Ergänzung des Entschädigungsgesetzes (Entschädigungsrechtsergänzungsgesetz EntschRErgG)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2004 3331 Gesetz zur Ergänzung des Entschädigungsgesetzes (Entschädigungsrechtsergänzungsgesetz ­ EntschRErgG) Vom 9. Dezember 2004 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Entschädigungsgesetzes § 12 des Entschädigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2004 (BGBl. I S. 1658) wird wie folgt geändert: 1. Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt: ,,Der Abführungsbetrag nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ist innerhalb von fünf Jahren nach Bestandskraft der Entscheidung über die Höhe der Entschädigung festzusetzen; sofern die Entscheidung vor dem 16. Dezember 2004 Bestandskraft erlangt hat, spätestens bis zum 31. Dezember 2009. Im Fall des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 gilt dies entsprechend für den Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung über die Gewährung von Schadensersatz gemäß § 13 Abs. 2 des Vermögensgesetzes." 2. Dem Absatz 3 wird der folgende Satz angefügt: ,,Der Abführungsbetrag nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 ist innerhalb von fünf Jahren nach Eingang der Mitteilung nach Satz 1 oder Satz 2 festzusetzen; sofern die Mitteilung vor dem 16. Dezember 2004 erfolgt ist, spätestens bis zum 31. Dezember 2009." Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 9. Dezember 2004 Für den Bundespräsidenten Der Präsident des Bundesrates Matthias Platzeck Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel