Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2004  Nr. 67 vom 15.12.2004  - Seite 3332 bis 3333 - Fünftes Gesetz zur Änderung des Abwasserabgabengesetzes

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3332 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2004 Fünftes Gesetz zur Änderung des Abwasserabgabengesetzes Vom 9. Dezember 2004 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Abwasserabgabengesetzes Das Abwasserabgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 1994 (BGBl. I S. 3370), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331), wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,Fischen" durch das Wort ,, Fischeiern" ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe ,,GF" durch die Angabe ,,GEI" ersetzt. b) In Absatz 4 werden die Angabe ,,Teil B" und die Wörter ,,um die Verfahren zu verfeinern oder um den für die Bestimmung der Schädlichkeit erforderlichen persönlichen oder sachlichen Aufwand zu vermindern" gestrichen. 2. In § 4 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort ,,Fischen" durch das Wort ,, Fischeiern" ersetzt. 3. Die Anlage (zu § 3) wird wie folgt gefasst: ,,Anlage (zu § 3) (1) Die Bewertungen der Schadstoffe und Schadstoffgruppen sowie die Schwellenwerte ergeben sich aus folgender Tabelle: Bewertete Schadstoffe und Schadstoffgruppen Einer Schadeinheit entsprechen jeweils folgende volle Messeinheiten Schwellenwerte nach Konzentration und Jahresmenge Verfahren zur Bestimmung der Schädlichkeit des Abwassers Nr. 1 Oxidierbare Stoffe in chemischem Sauerstoffbedarf (CSB) Phosphor 50 Kilogramm Sauerstoff 20 Milligramm je Liter und 250 Kilogramm Jahresmenge 0,1 Milligramm je Liter und 15 Kilogramm Jahresmenge 303 2 3 Kilogramm 108 3 Stickstoff als Summe der Einzelbestimmungen aus Nitratstickstoff, Nitritstickstoff und Ammoniumstickstoff Organische Halogenverbindungen als adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) 25 Kilogramm 5 Milligramm je Liter und 125 Kilogramm Jahresmenge Nitratstickstoff: 106 Nitritstickstoff: 107 Ammoniumstickstoff: 202 4 2 Kilogramm Halogen, berechnet als organisch gebundenes Chlor 100 Mikrogramm je Liter und 10 Kilogramm Jahresmenge 302 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2004 3333 Nr. Bewertete Schadstoffe und Schadstoffgruppen Einer Schadeinheit entsprechen jeweils folgende volle Messeinheiten Schwellenwerte nach Konzentration und Jahresmenge Verfahren zur Bestimmung der Schädlichkeit des Abwassers 5 5.1 5.2 5.3 5.4 5.5 5.6 Metalle und ihre Verbindungen Quecksilber Cadmium Chrom Nickel Blei Kupfer 20 Gramm 100 Gramm 500 Gramm 500 Gramm 500 Gramm 1 000 Gramm 000 Metall und 1 Mikrogramm 100 Gramm 5 Mikrogramm 500 Gramm 50 Mikrogramm 2,5 Kilogramm 50 Mikrogramm 2,5 Kilogramm 50 Mikrogramm 2,5 Kilogramm 100 Mikrogramm 5 Kilogramm je Liter Jahresmenge 215 207 209 214 206 213 6 Giftigkeit gegenüber Fischeiern 6 000 Kubikmeter Abwasser geteilt durch GEI GEI = 2 401 GEI ist der Verdünnungsfaktor, bei dem Abwasser im Fischeitest nicht mehr giftig ist. Den Festlegungen der Tabelle liegen die Verfahren zur Bestimmung der Schädlichkeit des Abwassers nach den angegebenen Nummern in der Anlage ,,Analysen- und Messverfahren" zur Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625) zugrunde. (2) Wird Abwasser in Küstengewässer eingeleitet, bleibt die Giftigkeit gegenüber Fischeiern insoweit unberücksichtigt, als sie auf dem Gehalt an solchen Salzen beruht, die den Hauptbestandteilen des Meerwassers gleichen. Das Gleiche gilt für das Einleiten von Abwasser in Mündungsstrecken oberirdischer Gewässer in das Meer, die einen ähnlichen natürlichen Salzgehalt wie die Küstengewässer aufweisen." Artikel 2 Bekanntmachung der Neufassung Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut des Abwasserabgabengesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an gültigen Fassung bekannt machen. Artikel 3 Inkrafttreten, Übergangsregelung (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. (2) Die Länder können bestimmen, dass die Giftigkeit des Abwassers längstens bis zum Ablauf des Veranlagungsjahres 2005 nach den vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften bewertet und ermittelt wird. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 9. Dezember 2004 Für den Bundespräsidenten Der Präsident des Bundesrates Matthias Platzeck Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit J ü r g e n Tr i t t i n