Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2004  Nr. 68 vom 17.12.2004  - Seite 3370 bis 3375 - Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler (Integrationskursverordnung IntV)

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3370 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2004 Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler (Integrationskursverordnung ­ IntV) Vom 13. Dezember 2004 Es verordnen ­ auf Grund des § 43 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) die Bundesregierung und ­ auf Grund des § 9 Abs. 1 Satz 5 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829), der durch Artikel 6 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) eingefügt worden ist, das Bundesministerium des Innern: reicht, wenn sich ein Kursteilnehmer im täglichen Leben in seiner Umgebung selbständig sprachlich zurechtfinden und entsprechend seinem Alter und Bildungsstand ein Gespräch führen und sich schriftlich ausdrücken kann. Abschnitt 2 Rahmenbedingungen für die Teilnahme, Datenverarbeitung und Kursgebühren §4 Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen §1 Durchführung der Integrationskurse Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) führt die Integrationskurse in Zusammenarbeit mit Ausländerbehörden, dem Bundesverwaltungsamt, Kommunen, Migrationsdiensten und Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch durch und gewährleistet ein ausreichendes Kursangebot. Das Bundesamt lässt die Kurse in der Regel von privaten oder öffentlichen Trägern durchführen. §2 Anwendungsbereich der Verordnung Die Verordnung findet auch Anwendung auf Ausländer, deren Rechtsstellung sich nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU bestimmt. §3 Inhalt des Integrationskurses (1) Der Kurs dient 1. dem Erwerb ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache nach § 43 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes und § 9 Abs. 1 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes und 2. der Vermittlung von Alltagswissen sowie von Kenntnissen der Rechtsordnung, der Kultur und der Geschichte in Deutschland, insbesondere auch der Werte des demokratischen Staatswesens der Bundesrepublik Deutschland und der Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit, Gleichberechtigung, Toleranz und Religionsfreiheit. (2) Das Kursziel, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache nach Absatz 1 Nr. 1 zu erwerben, ist er- Teilnahmeberechtigung (1) Teilnahmeberechtigte im Sinne dieser Verordnung sind 1. Ausländer, die einen gesetzlichen Teilnahmeanspruch nach § 44 des Aufenthaltsgesetzes haben, 2. Spätaussiedler nach § 4 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes sowie deren Familienangehörige nach § 7 Abs. 2 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes, die einen gesetzlichen Teilnahmeanspruch nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes haben, 3. Ausländer, die nach § 44 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes zur Teilnahme zugelassen worden sind, und 4. Ausländer, die nach § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes zur Teilnahme verpflichtet worden sind. Teilnahmeberechtigte sind zur einmaligen Teilnahme am Integrationskurs berechtigt. Ausländer nach Satz 1 Nr. 1, die über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, sind nur zur Teilnahme am Orientierungskurs und am Abschlusstest berechtigt. Kann sich der Ausländer bei der persönlichen Vorsprache nicht ohne die Hilfe Dritter verständlich machen, ist auch ohne Durchführung eines Sprachtests davon auszugehen, dass er nicht in der Lage ist, sich auf einfache Art mündlich in deutscher Sprache zu verständigen. Zur Feststellung der Sprachkenntnisse stellt das Bundesamt den Ausländerbehörden kostenlos einen Test zur Verfügung. Wenn die Ausländerbehörde einen Sprachtest durchführt und ausreichende Sprachkenntnisse feststellt, bescheinigt sie diese dem Ausländer. (2) Ein Teilnahmeanspruch nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 besteht nicht bei erkennbar geringem Integrationsbedarf. Ein solcher ist in der Regel anzunehmen, wenn 1. ein Ausländer a) einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss oder eine entsprechende Qualifikation besitzt, es sei denn, er kann wegen mangelnder Sprach- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2004 kenntnisse innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht eine seiner Qualifikation entsprechende Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet erlaubt aufnehmen, oder b) eine Erwerbstätigkeit ausübt, die regelmäßig eine Qualifikation nach Buchstabe a erfordert, und 2. die Annahme gerechtfertigt ist, dass sich der Ausländer ohne staatliche Hilfe in das wirtschaftliche, gesellschaftliche und kulturelle Leben der Bundesrepublik Deutschland integrieren wird. (3) Ausländerbehörden dürfen eine Teilnahmeberechtigung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 nur begründen, wenn ein Kursplatz verfügbar und für den Ausländer zumutbar erreichbar ist. Das Bundesamt unterrichtet die Ausländerbehörden regelmäßig über verfügbare Kursplätze in ihrem Zuständigkeitsbereich. Ein Kurs ist in der Regel zumutbar erreichbar, wenn der Kurs am Wohnort des Ausländers oder in angemessener Entfernung von seinem Wohnort stattfindet. Die Angemessenheit bestimmt sich nach den örtlichen Gegebenheiten und den persönlichen Umständen des Ausländers. Eine Teilnahmeberechtigung kann bei einem fehlenden ortsnahen Kursangebot begründet werden, wenn durch einen Fahrtkostenzuschuss der Kurs zumutbar erreichbar wird. Ein Fahrtkostenzuschuss kann vom Bundesamt gewährt werden. (4) Von einer besonderen Integrationsbedürftigkeit im Sinne von § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b des Aufenthaltsgesetzes kann insbesondere dann ausgegangen werden, wenn sich der Ausländer als Inhaber der Personensorge für ein in Deutschland lebendes minderjähriges Kind nicht auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann. Dies gilt nicht, wenn die Integration des Kindes in sein deutsches Umfeld voraussichtlich auch ohne Teilnahme des Ausländers an einem Integrationskurs gewährleistet ist oder durch seine Teilnahme voraussichtlich nicht erheblich gefördert werden kann. (5) Eine Teilnahmeberechtigung nach Absatz 3 darf nicht begründet werden oder ist zu widerrufen, wenn einem Ausländer neben seiner Erwerbstätigkeit eine Teilnahme auch an einem Teilzeitkurs nicht zugemutet werden kann. §5 Zulassung zum Integrationskurs (1) Das Bundesamt kann Ausländer zur Teilnahme am Integrationskurs zulassen, wenn Kursplätze verfügbar sind. Die Zulassung ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag kann über einen zugelassenen Kursträger gestellt werden. Ein Antrag auf Kostenbefreiung nach § 9 Abs. 2 kann mit dem Antrag auf Zulassung gestellt werden. (2) Die Zulassung ist auf ein Jahr zu befristen. Sie ergeht schriftlich und gilt als Bestätigung der Teilnahmeberechtigung. (3) Bei der Entscheidung über die Zulassung ist die Integrationsbedürftigkeit des Ausländers zu berücksichtigen. Ausländer, die an einem Integrationskurs teilnehmen möchten, um die erforderlichen Sprachkenntnisse für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder für eine Einbürgerung zu erwerben, sowie Ausländer, die einen gesetzlichen Anspruch auf Teilnahme an einem 3371 Integrationskurs hatten, aber aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen an einer Teilnahme gehindert waren, sind bei der Zulassung vorrangig zu berücksichtigen. §6 Bestätigung der Teilnahmeberechtigung (1) Die Ausländerbehörde bestätigt Teilnahmeberechtigten nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 das Recht auf Teilnahme. In der Bestätigung sind der Zeitpunkt des Erlöschens der Teilnahmeberechtigung sowie eine Verpflichtung nach § 44a des Aufenthaltsgesetzes zu vermerken. (2) Das Bundesverwaltungsamt bestätigt Spätaussiedlern und ihren Familienangehörigen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 die Teilnahmeberechtigung. Die Bestätigung soll bereits vor Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes zusammen mit dem Registrierschein erteilt werden. Soweit das Bundesverwaltungsamt nicht für die Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes zuständig ist, darf die Bestätigung nur mit der Auflage erteilt werden, unverzüglich die Bescheinigung bei der zuständigen Behörde zu beantragen und dies dem Bundesamt nachzuweisen. (3) Das Bundesamt legt einen einheitlichen Vordruck für die Bestätigung fest, in dem Angaben zu Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift des Teilnahmeberechtigten sowie die Angaben nach Absatz 1 vorgesehen sind. (4) Mit der Bestätigung sollen die Teilnahmeberechtigten in einem Merkblatt in einer für sie verständlichen Sprache über die Ziele und Inhalte des Integrationskurses, die sich aus der Teilnahmeberechtigung ergebenden Rechte und Pflichten sowie auf mögliche Folgen der Nichtteilnahme, das Kursangebot der zugelassenen Träger sowie die Modalitäten der Anmeldung und Teilnahme informiert werden. Das Bundesamt stellt das Merkblatt sowie weiteres Informationsmaterial bereit. §7 Anmeldung zum Integrationskurs (1) Teilnahmeberechtigte können sich bei jedem zugelassenen Kursträger zu einem Integrationskurs anmelden. Bei der Anmeldung haben sie ihre Bestätigung der Teilnahmeberechtigung vorzulegen. Mit der Anmeldung kann ein Antrag auf Kostenbefreiung nach § 9 Abs. 2 beim Bundesamt gestellt werden. Der Antrag auf Kostenbefreiung ist im Anmeldeformular zu vermerken. Das Anmeldeformular enthält darüber hinaus folgende Angaben zum Teilnahmeberechtigten: Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift, Staatsangehörigkeiten, Geschlecht, Angaben zur Schreibkundigkeit, zum Bildungsstand sowie zu den Kenntnissen der deutschen Sprache. Das Bundesamt legt einen einheitlichen Vordruck für das Anmeldeformular fest. (2) Ausländer, die zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet sind, haben sich unverzüglich zu einem Integrationskurs anzumelden. §8 Datenverarbeitung (1) Die Ausländerbehörden teilen eine Teilnahmeberechtigung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Stelle mit, die 3372 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2004 (3) Der Kostenbeitrag für einen Kursabschnitt ist über die Träger des Integrationskurses zum Beginn des Kursabschnitts zu entrichten. (4) Ausländer, die einen Kurs innerhalb eines Kursabschnitts abbrechen oder an Unterrichtsterminen nicht teilnehmen, bleiben zur Leistung des Kostenbeitrags für den gesamten Kursabschnitt verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn Ausländer aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, am Kurs nicht teilnehmen können oder den Kurs nach § 14 Abs. 2 Satz 2 wechseln. (5) Eine Kostenbeitragspflicht besteht nicht für die ausländischen Familienangehörigen von Spätaussiedlern nach § 7 Abs. 2 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes. nach § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a des Aufenthaltsgesetzes die Teilnahme eines Ausländers angeregt hat. (2) Die Ausländerbehörden und das Bundesverwaltungsamt übermitteln dem Bundesamt zur Erfüllung seiner gesetzlichen Koordinierungs- und Durchführungsfunktion die Daten der nach § 6 Abs. 1 oder Abs. 2 ausgestellten Bestätigungen. (3) Der Kursträger übermittelt dem Bundesamt zur Erfüllung seiner gesetzlichen Koordinierungs- und Durchführungsfunktion unverzüglich nach Anmeldung die im Anmeldeformular angegebenen Daten. Zum Zweck der Abrechnung informiert der Kursträger das Bundesamt über den Beginn eines Kurses und übermittelt am Ende eines jeden Kursabschnitts Namen, Vornamen und Geburtsdatum der Teilnahmeberechtigten nach § 4 Abs. 1 Satz 1 sowie den Umfang ihrer Teilnahme. Vierteljährlich sind zusätzlich folgende Angaben ohne Personenbezug an das Bundesamt zu machen: 1. die Art und Anzahl der begonnenen Kurse einschließlich der Anzahl der Kursteilnehmer differenziert nach Kursabschnitten, 2. die Art und Anzahl der beendeten Kurse einschließlich der Anzahl der Kursteilnehmer differenziert nach Kursabschnitten, 3. die Anzahl der abgebrochenen Teilnahmen an Kursen und 4. die Ergebnisse der Testverfahren (§ 17). (4) Für teilnahmeverpflichtete Ausländer teilt der Kursträger der zuständigen Ausländerbehörde den Beginn eines Kurses mit und unterrichtet sie am Ende eines jeden Kursabschnitts (§ 10 Abs. 1), welche Ausländer wann ihrer Teilnahmepflicht nicht nachgekommen sind. Die Ausländerbehörde teilt Verletzungen der Teilnahmepflicht nach § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a des Aufenthaltsgesetzes den zuständigen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch mit. (5) Das Bundesamt darf die personenbezogenen Daten der Teilnahmeberechtigten nur für die Durchführung und Abrechnung der Kurse verarbeiten. Daten zu Namen und Geburtsdatum der Teilnahmeberechtigten sind nach spätestens zehn Jahren, die übrigen personenbezogenen Daten nach zwei Jahren zu löschen. §9 Kostenbeitrag (1) Für die Teilnahme am Integrationskurs haben Ausländer einen Kostenbeitrag in Höhe von 1 Euro pro Unterrichtsstunde an das Bundesamt zu leisten. Zur Zahlung ist nach § 43 Abs. 3 Satz 5 des Aufenthaltsgesetzes auch derjenige verpflichtet, der dem Ausländer zur Gewährung des Lebensunterhalts verpflichtet ist. (2) Das Bundesamt befreit auf Antrag Ausländer, die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch beziehen, gegen Vorlage eines aktuellen Nachweises von der Pflicht, einen Kostenbeitrag zu leisten. Ausländer, die von der Kostenbeitragspflicht befreit wurden, sind verpflichtet, dem Bundesamt unverzüglich mitzuteilen, wenn ihnen die Leistungen oder Hilfen nach Satz 1 nicht mehr gewährt werden. Abschnitt 3 Struktur, Dauer und Inhalt des Integrationskurses § 10 Grundstruktur des Integrationskurses (1) Der Integrationskurs umfasst 630 Unterrichtsstunden und findet in Deutsch statt. Er ist in einen Basis- und Aufbausprachkurs (Sprachkurs) sowie einen Orientierungskurs unterteilt. Basis- und Aufbausprachkurs, die 600 Unterrichtsstunden umfassen, bestehen aus jeweils drei Kursabschnitten mit unterschiedlichen Leistungsstufen. Auf den Orientierungskurs, der im Anschluss an den Sprachkurs stattfindet, entfallen 30 Unterrichtsstunden. (2) Das Bundesamt legt die Lerninhalte und Lernziele für die einzelnen Kursabschnitte des Sprachkurses und für den Orientierungskurs fest unter Berücksichtigung der methodisch-didaktischen Erkenntnisse und Erfahrungen bei der Vermittlung von Deutsch als Zweitsprache. § 11 Grundstruktur des Sprachkurses (1) Der Sprachkurs wird als ganztägiger Unterricht mit höchstens 25 Wochenunterrichtsstunden oder als Teilzeitunterricht mit mindestens fünf Wochenunterrichtsstunden angeboten. Der Kurs soll bei ganztägigem Unterricht nicht länger als sechs Monate dauern. (2) Die Teilnahme am Aufbausprachkurs setzt in der Regel eine Teilnahme am Basissprachkurs voraus. Das gilt nicht, wenn das Sprachniveau eines Teilnahmeberechtigten durch die Teilnahme am Basissprachkurs nicht mehr wesentlich gefördert werden kann. Teilnehmer können mit Zustimmung des Kursträgers die Leistungsstufen bei Neubeginn eines Kursabschnitts wechseln, überspringen oder wiederholen. (3) Vor Beginn des Sprachkurses führt der Kursträger einen Test durch, um die Teilnehmer für den Sprachkurs einzustufen; die Kosten übernimmt das Bundesamt. Dies ist nicht erforderlich, wenn sich der Teilnehmer nicht auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann. Hat der Teilnehmer bereits einen Test zum Nachweis der Sprachkenntnisse abgelegt, soll dieser den Einstufungstest ersetzen. Der Kursträger ermittelt am Ende des Basis- und des Aufbausprachkurses den erreichten Leistungsstand des Teilnehmers. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2004 (4) Während des Aufbausprachkurses kann der Teilnehmer auf Anregung des Kursträgers und in Abstimmung mit dem Bundesamt an einem Praktikum zum interaktiven Sprachgebrauch teilnehmen. Hierzu kann der Sprachunterricht unterbrochen werden. Für den Zeitraum der Unterbrechung wird kein Kostenbeitrag erhoben. § 12 Grundstruktur des Orientierungskurses (1) Der Orientierungskurs wird grundsätzlich vom für den Integrationskurs zugelassenen Kursträger durchgeführt. In Ausnahmefällen kann der Kursträger mit Zustimmung des Bundesamtes einen anderen zugelassenen Träger beauftragen, den Orientierungskurs durchzuführen. (2) Für Teilnahmeberechtigte nach § 4 Abs. 1 Satz 3 können gesonderte Orientierungskurse vorgesehen werden. § 13 Integrationskurse für spezielle Zielgruppen Bei Bedarf können Integrationskurse für spezielle Zielgruppen vorgesehen werden, wenn ein besonderer Unterricht oder ein erhöhter Betreuungsaufwand erforderlich ist. Integrationskurse für spezielle Zielgruppen können insbesondere eingerichtet werden für Teilnahmeberechtigte, die 1. nicht mehr schulpflichtig sind und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zur Vorbereitung auf den Besuch weiterführender Schulen oder Hochschulen oder auf eine andere Ausbildung (Jugendintegrationskurs), 2. aus familiären oder kulturellen Gründen keinen allgemeinen Integrationskurs besuchen können (Elternbeziehungsweise Frauenintegrationskurse) und 3. nicht oder nicht ausreichend lesen oder schreiben können (Integrationskurs mit Alphabetisierung). Das Bundesamt stellt in Abstimmung mit den Kommunen, dem Bundesverwaltungsamt, anderen nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen, den Migrationsdiensten sowie mit den zugelassenen Kursträgern den örtlichen Bedarf für spezielle Integrationskurse fest. § 14 Organisation der Integrationskurse, Ordnungsmäßigkeit der Teilnahme (1) Die Zahl der Kursteilnehmer darf in einer Kursgruppe 25 Personen nicht überschreiten. Das Bundesamt kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen. Es ist eine den Lernerfolg fördernde Zusammensetzung der Kursgruppe anzustreben, die möglichst Teilnehmer mit unterschiedlichen Muttersprachen umfasst. (2) Der Kursträger darf grundsätzlich nur nach Abschluss eines Kursabschnitts gewechselt werden. Das Bundesamt kann insbesondere im Falle des Umzugs, des Übergangs in Teilzeit- oder Vollzeitkurse, zur Ermöglichung der Kinderbetreuung und der Aufnahme einer 3373 Erwerbstätigkeit einen Wechsel vor Abschluss eines Kursabschnitts gestatten, ohne Anrechnung der nicht mehr besuchten Unterrichtsstunden des Kursabschnitts auf die Förderdauer. (3) Der Teilnehmer kann einzelne Kursabschnitte des Sprachkurses auf eigene Kosten wiederholen oder den Kurs auf eigene Kosten fortsetzen, auch nachdem er die Höchstförderdauer von 600 Unterrichtsstunden erreicht hat. (4) Der Kursträger hat jedem Teilnehmer eine Bescheinigung über die ordnungsmäßige Teilnahme am Ende eines Kursabschnitts auszustellen. Ordnungsmäßig ist die Teilnahme, wenn ein Teilnehmer so regelmäßig am Kurs teilnimmt, dass ein Kurserfolg möglich ist und der Lernerfolg insbesondere nicht durch Kursabbruch oder häufige Nichtteilnahme gefährdet ist. § 15 Lehrkräfte (1) Lehrkräfte, die im Integrationskurs Deutsch als Zweitsprache unterrichten, müssen ein erfolgreich abgeschlossenes Studium Deutsch als Fremdsprache oder Deutsch als Zweitsprache vorweisen. (2) Soweit diese fachlichen Qualifikationen nicht vorliegen, ist eine Zulassung zur Lehrtätigkeit nur möglich, wenn die Lehrkraft an einer vom Bundesamt vorgegebenen Qualifizierung teilgenommen hat. (3) Bis zum 31. Dezember 2009 kann das Bundesamt auf Antrag des Kursträgers Lehrkräfte zulassen, die die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 nicht erfüllen. § 16 Zulassung der Lehr- und Lernmittel Lehr- und Lernmittel für den Integrationskurs werden vom Bundesamt zugelassen. § 17 Abschlusstest (1) Am Ende des Integrationskurses findet ein Abschlusstest statt. Der Abschlusstest besteht aus den Prüfteilen: 1. Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (B 1), welche die Kenntnisse nach § 3 Abs. 2 nachweist, und 2. Test zum Orientierungskurs, der dem jeweiligen Kursinhalt angepasst ist. (2) Das Ergebnis des Abschlusstests wird durch eine Bescheinigung bestätigt. Wurde in der Sprachprüfung nicht die Mindestpunktzahl für das Zertifikat Deutsch erreicht, ist das nachgewiesene Sprachniveau zu bescheinigen. Für die Bescheinigung des Abschlusstests ist ein vom Bundesamt zur Verfügung gestellter einheitlicher Vordruck zu verwenden. (3) Das Bundesamt trägt die Kosten für die einmalige Teilnahme am Abschlusstest für Teilnahmeberechtigte nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4. Das Bundesamt kann auf Antrag einmalig die Kosten eines Abschlusstests für Teilnahmeberechtigte nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 übernehmen. 3374 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2004 Abschnitt 4 Zulassung der Kursträger § 18 Zulassung der Kursträger (1) Das Bundesamt kann auf Antrag zur Durchführung der Integrationskurse private oder öffentliche Kursträger zulassen, wenn sie 1. zuverlässig sind, 2. Integrationskurse ordnungsgemäß durchführen können (Leistungsfähigkeit) und 3. ein Verfahren zur Qualitätssicherung des Kursangebots anwenden. (2) Ein Antrag auf Zulassung kann auch von Trägergemeinschaften eingereicht werden. Im Antrag ist anzugeben, ob eine Zulassung für einen Standort oder für mehrere Standorte beantragt wird. Die Angaben nach § 19 sind für jeden Standort zu machen. Die Zulassung als Träger für gesonderte Orientierungskurse (§ 12 Abs. 2) oder als Träger von Integrationskursen für spezielle Zielgruppen (§ 13) ist gesondert zu beantragen. (3) Durch das Zulassungsverfahren ist vom Bundesamt ein flächendeckendes und am Bedarf orientiertes Angebot an Integrationskursen im gesamten Bundesgebiet sicherzustellen. § 19 Anforderungen an den Zulassungsantrag (1) Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit des Antragstellers oder den zur Führung seiner Geschäfte bestellten Personen muss der Antrag folgende Angaben enthalten: 1. bei natürlichen Personen Angaben zu Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, zustellungsfähiger Anschrift, Anschrift des Geschäftssitzes und der Zweigstellen, von denen aus der Integrationskurs angeboten werden soll, sowie bei juristischen Personen und Personengesellschaften zu Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort der Vertreter nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag, Anschrift des Geschäftssitzes und der Zweigstellen, von denen aus der Integrationskurs angeboten werden soll; soweit eine Eintragung in das Vereins- oder Handelsregister erfolgt ist, ist ein entsprechender Auszug vorzulegen, 2. eine Erklärung des Antragstellers oder des gesetzlichen Vertreters oder bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten über Insolvenzverfahren, Vorstrafen, anhängige Strafverfahren, staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren, Gewerbeuntersagungen innerhalb der letzten fünf Jahre oder eine Erklärung dieser Personen zu entsprechenden ausländischen Verfahren und Strafen, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt während dieser Zeit überwiegend im Ausland hatten, und 3. eine Übersicht über das aktuelle Angebot an weiteren Aktivitäten. (2) Zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Antragstellers muss der Antrag insbesondere folgende Angaben enthalten: 1. zur Lehrorganisation sowie zu den Lehrkräften, ihrer allgemeinen fachlichen und pädagogischen Eignung sowie ihrer Berufserfahrung, 2. zur Einrichtung und Gestaltung der Unterrichtsräume sowie zur technischen Ausstattung, 3. zu Lehrplänen für die Durchführung des Sprach- und Orientierungskurses, 4. zur Zusammenarbeit mit anderen Integrationsträgern vor Ort, 5. zu den Methoden und den Materialien bei der Vermittlung von Kenntnissen, 6. zum Einsatz von für das Zertifikat Deutsch lizenzierten Prüfern sowie zur Entwicklung und Durchführung des Tests zum Orientierungskurs sowie 7. zu den Ergebnissen der Abschlusstests abgeschlossener Integrationskurse. Der Antrag muss überdies Nachweise über die Ausbildung und den beruflichen Werdegang der Lehrkräfte enthalten. (3) Zur Beurteilung der vom Antragsteller eingesetzten Instrumente zur Qualitätssicherung muss der Antrag insbesondere eine Dokumentation enthalten zu: 1. den Methoden zur Förderung der individuellen Lernprozesse, 2. zur regelmäßigen Evaluierung der angebotenen Maßnahmen mittels anerkannter Methoden, 3. zur Durchführung von eigenen Prüfungen im Hinblick auf die Teilnahme am Integrationskurs und 4. zur Zusammenarbeit mit externen Fachkräften. (4) Für die Zulassung als Träger von Integrationskursen für spezielle Zielgruppen (§ 13) sind Angaben über die Erfüllung besonderer vom Bundesamt vorgegebener Qualitätsmerkmale und Rahmenbedingungen zu machen. § 20 Prüfung und Entscheidung des Bundesamtes (1) Das Bundesamt entscheidet über den Antrag auf Zulassung nach Prüfung der eingereichten Unterlagen und im Regelfall nach örtlicher Prüfung. Bei der Entscheidung ist zu berücksichtigen, ob ein Träger bereits von staatlichen oder zertifizierten Stellen als Kursträger für vergleichbare Bildungsmaßnahmen zugelassen ist. Personen, die im Rahmen des Zulassungsverfahrens gutachterliche oder beratende Funktionen ausgeübt haben, dürfen nicht über den Antrag entscheiden. (2) Die Zulassung wird durch ein Zertifikat ,,Zugelassener Träger zur Durchführung von Integrationskursen nach dem Zuwanderungsgesetz" bescheinigt. (3) Die Zulassung als Träger für gesonderte Orientierungskurse (§ 12 Abs. 2) oder von Integrationskursen für spezielle Zielgruppen (§ 13) ist im Zertifikat für die Zulassung gesondert zu bescheinigen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2004 (4) Die Zulassung wird für längstens drei Jahre erteilt. Zur Erfüllung seiner Pflichten ist das Bundesamt berechtigt, vor Ort bei den Kursträgern Prüfungen durchzuführen, Unterlagen einzusehen und auch unangemeldet Kurse zu besuchen. Der Kursträger ist verpflichtet, dem Bundesamt auf Verlangen Auskünfte zu erteilen. Der Kursträger hat dem Bundesamt Änderungen, die Auswirkungen auf die Zulassung haben können, unverzüglich anzuzeigen. Bei Wegfall von Voraussetzungen ist das Bundesamt verpflichtet, die Zulassung zu widerrufen. Die Zulassung ist unverzüglich zu widerrufen, wenn der Träger die Tätigkeit auf Dauer einstellt. 3375 Abschnitt 5 Übergangsregelung, Inkrafttreten, Außerkrafttreten § 22 Übergangsregelung (1) Die vom Bundesamt bis zum 31. Dezember 2004 erteilten Zulassungen zur Durchführung von Integrationskursen auf der Grundlage des im Jahr 2002 durchgeführten Zulassungsverfahrens gelten bis zum 31. Dezember 2005 als Zulassung nach dieser Verordnung fort. (2) Eine Kostenbeitragspflicht nach § 9 Abs. 1 besteht nicht für Ausländer, die nach § 104 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes einen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs haben. § 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. § 15 Abs. 3 tritt am 31. Dezember 2009 außer Kraft. § 21 Bewertungskommission Zur Bewertung von Lehrplänen, Lehr- und Lernmitteln und der Inhalte der Tests, zur Entwicklung von Verfahren der Qualitätskontrolle sowie zur Fortentwicklung des Integrationskurskonzepts wird eine Bewertungskommission beim Bundesamt eingerichtet. Berlin, den 13. Dezember 2004 Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister des Innern Schily Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Wo l f g a n g C l e m e n t Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Renate Schmidt Die Bundesministerin für Bildung und Forschung E. Bulmahn