Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2004  Nr. 68 vom 17.12.2004  - Seite 3376 bis 3380 - Verordnung zur Konkretisierung von Anzeige-, Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten sowie der Pflicht zur Führung von Insiderverzeichnissen nach dem Wertpapierhandelsgesetz (Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung WpAIV)

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3376 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2004 Verordnung zur Konkretisierung von Anzeige-, Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten sowie der Pflicht zur Führung von Insiderverzeichnissen nach dem Wertpapierhandelsgesetz (Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung ­ WpAIV) Vom 13. Dezember 2004 Auf Grund des § 10 Abs. 4 Satz 1, des § 15 Abs. 7 Satz 1, des § 15a Abs. 5 Satz 1 und des § 15b Abs. 2 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), die durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2630) eingefügt worden sind, verordnet das Bundesministerium der Finanzen: Abschnitt 1 Anwendungsbereich §1 Anwendungsbereich Diese Verordnung ist anzuwenden auf die Anzeige von Verdachtsfällen nach § 10 des Wertpapierhandelsgesetzes, die Veröffentlichung und Mitteilung von Insiderinformationen nach § 15 des Wertpapierhandelsgesetzes, die Veröffentlichung und Mitteilung von Geschäften nach § 15a des Wertpapierhandelsgesetzes und die Führung von Insiderverzeichnissen nach § 15b des Wertpapierhandelsgesetzes. Abschnitt 2 A n z e i g e v o n Ve r d a c h t s f ä l l e n §2 Inhalt der Anzeige (1) Eine Anzeige nach § 10 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) hat zu enthalten, soweit die Daten verfügbar sind: 1. zur anzeigepflichtigen Person und zur Person, die die Anzeige für die anzeigepflichtige Person vornimmt, a) den Vor- und Familiennamen und b) die Geschäftsanschrift, 2. eine Beschreibung des Geschäfts im Sinn des § 10 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes mit Angaben zu a) Name und Ort der Börse oder des außerbörslichen Marktes, b) Art des Handels, insbesondere Präsenzhandel oder elektronischer Handel, c) Art des Geschäfts, bei einem Kundengeschäft insbesondere, ob es sich aus Kundensicht um einen Kauf oder Verkauf handelt, d) Datum und Uhrzeit der Auftragserteilung und der Geschäftsausführung, e) den Auftragsmerkmalen, insbesondere zur Gültigkeit des Auftrags oder zu Orderlimitierungen, f) dem Finanzinstrument einschließlich seiner internationalen Wertpapierkennnummer, g) Preis, Währung, Stückzahl und Geschäftsvolumen sowie h) Basisinstrument, Basispreis, Preismultiplikator und Fälligkeit bei Geschäften in Derivaten, 3. eine Angabe der Tatsachen, auf die sich die Annahme eines Verstoßes gegen ein Verbot oder Gebot nach § 14 oder § 20a des Wertpapierhandelsgesetzes stützt, 4. eine Darlegung, weshalb diese Tatsachen den Verdacht begründen, dass mit dem Geschäft gegen ein Verbot oder Gebot nach § 14 oder § 20a des Wertpapierhandelsgesetzes verstoßen wird, 5. die zur Identifizierung der Person und zur Klärung ihrer Rolle bei dem Geschäft erforderlichen Angaben zum Auftraggeber und zu der aus dem Geschäft berechtigten oder verpflichteten Person sowie allen sonstigen am Geschäft beteiligten Personen, und zwar jeweils a) ihren Vor- und Familiennamen oder bei juristischen Personen ihren Namen, b) ihre Privat- und Geschäftsanschrift, c) den Tag ihrer Geburt, d) die Depotnummer des betroffenen Depots und die zugehörige Kundenidentifikationsnummer, e) eine geschäftsbezogene Auftragsnummer, f) die rechtliche und wirtschaftliche Beziehung zwischen Auftraggeber und der aus dem Geschäft berechtigten oder verpflichteten Person, sofern sie personenverschieden sind, g) hinsichtlich der sonstigen am Geschäft beteiligten Personen die Art ihrer Beteiligung am Geschäft sowie 6. alle sonstigen Angaben, die für die Prüfung des Vorgangs von Belang sein können. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2004 (2) Stehen zum Zeitpunkt, an dem die Anzeige zu erstatten ist, noch nicht alle in Absatz 1 genannten Daten zur Verfügung, so sind zumindest die Tatsachen anzugeben, die den Verdacht begründen, es handele sich bei dem Geschäft um einen Verstoß gegen ein Verbot oder Gebot nach § 14 oder § 20a des Wertpapierhandelsgesetzes. Sobald die fehlenden Daten bekannt werden, sind sie unverzüglich nachzureichen. 3377 7. eine Erklärung, aus welchen Gründen die Information geeignet ist, im Fall ihres öffentlichen Bekanntwerdens den Börsen- oder Marktpreis erheblich zu beeinflussen, soweit sich dies nicht schon aus den Angaben zu Nummer 4 ergibt. Die Veröffentlichung soll kurz gefasst sein. Ist nach § 15 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Wertpapierhandelsgesetzes eine Person, die im Auftrag oder auf Rechnung des Emittenten handelt, veröffentlichungspflichtig, so hat sie den Emittenten hierüber unverzüglich zu informieren und in der Veröffentlichung durch Nennung ihres Namens und ihrer Anschrift ihre Urheberschaft kenntlich zu machen. (2) Hat wegen einer erheblichen Veränderung der bereits veröffentlichten Information erneut eine Veröffentlichung nach § 15 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes zu erfolgen, so muss sie enthalten: 1. in der Kopfzeile a) eine deutlich hervorgehobene Überschrift ,,Ad-hocAktualisierung nach § 15 WpHG", b) ein Schlagwort im Sinn des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b, 2. nach den Angaben im Sinn des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 den Zeitpunkt der Veröffentlichung und das hierbei genutzte Informationsverbreitungssystem im Sinn des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3. die zu veröffentlichende Information über die veränderten Umstände und 4. die Angaben im Sinn des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 5 bis 7. (3) Die Veröffentlichung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes hat zu enthalten: 1. in der Kopfzeile a) eine deutlich hervorgehobene Überschrift ,,Adhoc-Berichtigung nach § 15 WpHG", b) ein Schlagwort im Sinn des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b, 2. nach den Angaben im Sinn des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 den Inhalt und den Zeitpunkt der Veröffentlichung der unwahren Information und das hierbei genutzte Informationsverbreitungssystem im Sinn des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3. die wahre Information und 4. die Angaben im Sinn des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 5 bis 7, bezogen auf die wahre Information. §5 Art der Veröffentlichung (1) Die Veröffentlichung hat in deutscher Sprache zu erfolgen 1. über ein elektronisch betriebenes Informationsverbreitungssystem, das bei Kreditinstituten, nach § 53 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätigen Unternehmen, anderen Unternehmen, die ihren Sitz im Inland haben und an einer inländischen Börse zur Teilnahme am Handel zugelassen sind, und Versicherungsunternehmen weit verbreitet ist, sowie 2. im Internet unter der Adresse des Emittenten, sofern er über eine solche verfügt, für die Dauer von mindestens einem Monat, wobei die Hauptseite einen deut- §3 Form der Anzeige (1) Die Anzeige ist schriftlich zu übersenden. Im Fall der Übersendung einer Anzeige mittels Telefax ist auf Verlangen der Bundesanstalt die eigenhändig unterschriebene Anzeige auf dem Postweg nachzureichen. (2) Die Bundesanstalt kann die Möglichkeit eröffnen, die Anzeige nach Absatz 1 im Wege der Datenfernübertragung zu übersenden, sofern dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten, und sofern im Fall der Nutzung allgemein zugänglicher Netze dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren angewendet werden. Abschnitt 3 Ve r ö f f e n t l i c h u n g u n d Mitteilung von Insiderinformationen §4 Inhalt der Veröffentlichung (1) In der Veröffentlichung nach § 15 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes sind anzugeben: 1. in der Kopfzeile a) eine deutlich hervorgehobene Überschrift ,,Ad-hocMeldung nach § 15 WpHG", b) ein als Betreff erkennbares Schlagwort, das den wesentlichen Inhalt der Veröffentlichung zusammenfasst, 2. zum Emittenten a) sein Name und b) seine Anschrift, 3. die internationalen Wertpapierkennnummern der vom Emittenten ausgegebenen Aktien und Schuldverschreibungen, die zum Handel an einem inländischen organisierten Markt zugelassen sind oder für die eine solche Zulassung beantragt ist, sowie die Börse und das Handelssegment, für die die Zulassung besteht oder beantragt wurde, 4. die zu veröffentlichende Information, 5. Datum des Eintritts der der Information zugrunde liegenden Umstände, 6. eine kurze Erklärung, inwieweit die Information den Emittenten unmittelbar betrifft, soweit sich dies nicht schon aus den Angaben zu Nummer 4 ergibt, sowie 3378 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2004 §8 Inhalt der Mitteilung (1) In der Mitteilung nach § 15 Abs. 4 des Wertpapierhandelsgesetzes sind anzugeben: 1. der Wortlaut der vorgesehenen Veröffentlichung, 2. der vorgesehene Zeitpunkt der Veröffentlichung und 3. ein Ansprechpartner des Emittenten mit Rufnnummer. (2) Zusätzlich sind im Fall des § 15 Abs. 2 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes nur in der Mitteilung an die Bundesanstalt nach § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes die Gründe der Veröffentlichung der unwahren Information darzulegen. § 4 Abs. 9 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt entsprechend. (3) Zusätzlich hat im Fall des § 15 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Wertpapierhandelsgesetzes der Emittent nur in der Mitteilung an die Bundesanstalt nach § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes anzugeben: 1. den Vor- und Familiennamen der Person, der die Insiderinformation mitgeteilt oder zugänglich gemacht worden ist, 2. ihre Geschäftsanschrift oder, falls eine solche nicht besteht, ihre Privatanschrift, 3. den Zeitpunkt der Informationspreisgabe sowie 4. im Fall des § 15 Abs. 1 Satz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes die Umstände der unwissentlichen Informationspreisgabe. § 4 Abs. 9 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt entsprechend. (4) Die Angaben nach den Absätzen 2 und 3 können innerhalb von 14 Tagen nach der Veröffentlichung nachgereicht werden. (5) Die Mitteilung an die Bundesanstalt nach § 15 Abs. 3 Satz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes hat zu enthalten: 1. die Gründe für die Befreiung von der Pflicht zur Veröffentlichung sowie 2. die Angabe a) des Zeitpunktes der Entscheidung über den Aufschub der Veröffentlichung, der späteren Termine, an denen der Fortbestand der Gründe überprüft wurde, und des Zeitpunktes der Entscheidung über die nunmehr vorzunehmende Mitteilung und Veröffentlichung sowie b) der Vor- und Familiennamen sowie der Geschäftsanschriften und Rufnummern aller Personen, die an der Entscheidung über die Befreiung beteiligt waren. §9 Form der Mitteilungen (1) Mitteilungen nach § 8 sind schriftlich mittels Telefax zu übersenden. Auf Verlangen der Bundesanstalt ist die eigenhändig unterschriebene Mitteilung auf dem Postweg nachzureichen. Gleiches kann auch die Geschäftsführung der organisierten Märkte im Sinn des § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes verlangen, sofern sie nach diesen Vorschriften eine Mitteilung erhält. lich erkennbaren Hinweis auf eine Seite mit Informationen für Anleger zu enthalten hat, unter welcher die Veröffentlichung leicht aufzufinden sein muss. Die Veröffentlichung nach Satz 1 Nr. 2 darf nicht vor der Veröffentlichung nach Satz 1 Nr. 1 erfolgen. (2) Eine zeitgleiche Fassung in englischer Sprache ist gestattet. Die Bundesanstalt kann gestatten, dass Emittenten mit Sitz im Ausland die Veröffentlichung ausschließlich in englischer Sprache vornehmen, wenn dadurch eine ausreichende Unterrichtung der Öffentlichkeit nicht gefährdet erscheint. (3) Die Veröffentlichung ist unverzüglich schriftlich oder elektronisch an die Geschäftsführung der organisierten Märkte im Sinn des § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes und an die Bundesanstalt zu übersenden. Es muss der Zeitpunkt der Veröffentlichung erkennbar sein. §6 Berechtigte Interessen für eine verzögerte Veröffentlichung Berechtigte Interessen, die nach § 15 Abs. 3 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes von der Pflicht zur sofortigen Veröffentlichung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes befreien können, liegen vor, wenn die Interessen des Emittenten an der Geheimhaltung der Information die Interessen des Kapitalmarktes an einer vollständigen und zeitnahen Veröffentlichung überwiegen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn 1. das Ergebnis oder der Gang laufender Verhandlungen über Geschäftsinhalte, die geeignet wären, im Fall ihres öffentlichen Bekanntwerdens den Börsen- oder Marktpreis erheblich zu beeinflussen, von der Veröffentlichung wahrscheinlich erheblich beeinträchtigt würden und eine Veröffentlichung die Interessen der Anleger ernsthaft gefährden würde, oder 2. durch das Geschäftsführungsorgan des Emittenten abgeschlossene Verträge oder andere getroffene Entscheidungen zusammen mit der Ankündigung bekannt gegeben werden müssten, dass die für die Wirksamkeit der Maßnahme erforderliche Zustimmung eines anderen Organs des Emittenten noch aussteht, und dies die sachgerechte Bewertung der Information durch das Publikum gefährden würde. §7 Gewährleistung der Vertraulichkeit während der Befreiung von der Veröffentlichungspflicht Während der Befreiung nach § 15 Abs. 3 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes hat der Emittent den Zugang zur Insiderinformation zu kontrollieren, indem er wirksame Vorkehrungen dafür trifft, 1. dass andere Personen als solche, deren Zugang zu Insiderinformationen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben beim Emittenten unerlässlich ist, keinen Zugang zu dieser Information erlangen und 2. dass er die Information unverzüglich bekannt geben kann, wenn er nicht länger in der Lage ist, ihre Vertraulichkeit zu gewährleisten. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2004 (2) Die Bundesanstalt kann die Möglichkeit eröffnen, die Mitteilungen nach § 8 im Wege der Datenfernübertragung zu übersenden, sofern dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten, und sofern im Fall der Nutzung allgemein zugänglicher Netze dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren angewendet werden. § 11 Form der Mitteilung 3379 (1) Mitteilungen nach § 15a Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes sind schriftlich zu übersenden. Im Fall der Übersendung einer Mitteilung mittels Telefax ist auf Verlangen der Bundesanstalt die eigenhändig unterschriebene Anzeige auf dem Postweg nachzureichen. (2) Die Bundesanstalt kann die Möglichkeit eröffnen, die Mitteilungen nach § 15a des Wertpapierhandelsgesetzes im Wege der Datenfernübertragung zu übersenden, sofern dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten, und sofern im Fall der Nutzung allgemein zugänglicher Netze dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren angewendet werden. § 12 Inhalt der Veröffentlichung Die Veröffentlichung nach § 15a Abs. 4 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes hat zu enthalten 1. die deutlich hervorgehobene Überschrift ,,Mitteilung über Geschäfte von Führungspersonen nach § 15a WpHG", 2. den Vor- und Familiennamen der mitteilungspflichtigen Person, 3. den Namen und die Anschrift des Emittenten, 4. die Angabe, ob der Mitteilende Führungsaufgaben bei dem Emittenten wahrnimmt oder eine Person ist, die mit einer solchen Person nach § 15a Abs. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes in einer engen Beziehung steht, 5. eine jeweils in einem Schlagwort zu formulierende Beschreibung der Position und des Aufgabenbereichs der Person mit Führungsaufgaben und 6. die Angaben nach § 10 Nr. 5 und 6. § 13 Art der Veröffentlichung (1) Die Veröffentlichung hat in deutscher Sprache im Internet unter der Adresse des Emittenten für die Dauer von mindestens einem Monat zu erfolgen, wobei die Hauptseite einen deutlich erkennbaren Hinweis auf eine Seite mit Informationen für Anleger zu enthalten hat, unter welcher die Veröffentlichung leicht aufzufinden sein muss. Die Bundesanstalt kann eine zusätzliche Veröffentlichung im Internet unter ihrer Adresse vornehmen. Hat der Emittent keine Adresse im Internet, ist die Veröffentlichung in der Ausgabe eines überregionalen Börsenpflichtblattes vorzunehmen, die nicht später als drei Werktage nach Zugang der Mitteilung beim Emittenten erscheint. Eine zeitgleiche Fassung in englischer Sprache ist gestattet. Die Bundesanstalt kann gestatten, dass Emittenten mit Sitz im Ausland die Veröffentlichung ausschließlich in englischer Sprache vornehmen, wenn dadurch eine ausreichende Unterrichtung der Öffentlichkeit nicht gefährdet erscheint. Abschnitt 4 Ve r ö f f e n t l i c h u n g und Mitteilung von Geschäften § 10 Inhalt der Mitteilung Die Mitteilung nach § 15a Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes an den Emittenten und die Bundesanstalt über eigene Geschäfte hat zu enthalten: 1. die deutlich hervorgehobene Überschrift ,,Mitteilung über Geschäfte von Führungspersonen nach § 15a WpHG", 2. zur mitteilungspflichtigen Person a) ihren Vor- und Familiennamen oder bei juristischen Personen ihren Namen, b) ihre Geschäftsanschrift, c) ihre Rufnummer oder die eines Ansprechpartners, d) bei natürlichen Personen den Tag ihrer Geburt und, sofern eine Geschäftsanschrift nicht besteht, die Privatanschrift, 3. den Namen und die Anschrift des Emittenten, 4. eine jeweils in einem Schlagwort zu formulierende Beschreibung a) der Position und des Aufgabenbereichs der Person mit Führungsaufgaben bei dem Emittenten und b) im Fall des § 15a Abs. 1 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes zusätzlich der engen Beziehung der mitteilungspflichtigen Person zur Person mit Führungsaufgaben, 5. eine genaue Bezeichnung des Finanzinstruments, mit dem das Geschäft getätigt worden ist, einschließlich der internationalen Wertpapierkennnummer und 6. eine genaue Beschreibung des Geschäfts mit Angaben zu a) Art des Geschäfts, insbesondere ob es sich um einen Kauf oder Verkauf handelt, b) Datum und Ort des Geschäftsabschlusses, c) Preis, Währung, Stückzahl und Geschäftsvolumen sowie d) Basisinstrument, Basispreis, Preismultiplikator und Fälligkeit bei Geschäften in Derivaten. 3380 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2004 § 15 Berichtigung Das Verzeichnis ist unverzüglich zu aktualisieren, wenn es unrichtig geworden ist. Dies gilt insbesondere, wenn 1. sich der Grund für die Erfassung bereits erfasster Personen ändert, 2. neue Personen zum Verzeichnis hinzuzufügen sind oder 3. im Verzeichnis erfasste Personen keinen Zugang zu Insiderinformationen mehr haben. § 16 Aufbewahrung und Vernichtung (1) Es muss sichergestellt sein, dass die Daten des Verzeichnisses jederzeit verfügbar sind und innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht werden können. Für die Aufbewahrung gilt § 257 Abs. 3 und 5 des Handelsgesetzbuchs entsprechend. Das Verzeichnis darf nicht veröffentlicht werden und ist so zu verwahren, dass nur die im Unternehmen für die Führung des Verzeichnisses verantwortlichen, die mit der Führung des Verzeichnisses beauftragten und die aufgrund ihres Berufs einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegenden Personen Zugang haben. (2) Die Daten sind nach ihrer Erstellung sechs Jahre so aufzubewahren, dass jederzeit für einen beliebigen Zeitraum in den letzten sechs Jahren nachgewiesen werden kann, welche Personen Zugang zu Insiderinformationen hatten. Diese Frist beginnt für jeden aktualisierten Datensatz neu. Nach Fristablauf sind die Daten zu löschen. (2) Die Übersendung der Veröffentlichung nach § 15a Abs. 4 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes hat schriftlich oder elektronisch an die Bundesanstalt zu erfolgen. Es muss der Zeitpunkt der Veröffentlichung erkennbar sein. Abschnitt 5 Insiderverzeichnis § 14 Inhalt des Verzeichnisses Das Verzeichnis nach § 15b Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes hat zu enthalten: 1. die deutliche hervorgehobene Überschrift ,,Insiderverzeichnis nach § 15b WpHG", 2. den Namen des nach § 15b Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes zur Führung des Insiderverzeichnisses Verpflichteten und der von ihm mit der Führung des Insiderverzeichnisses beauftragten Personen, bei natürlichen Personen den Vor- und Familiennamen, 3. zu den in das Insiderverzeichnis aufzunehmenden Personen jeweils a) ihren Vor- und Familiennamen, b) Tag und Ort ihrer Geburt sowie c) ihre Privat- und Geschäftsanschrift, 4. den Grund für die Erfassung dieser Personen im Verzeichnis sowie 5. das Datum, seit dem die jeweilige Person Zugang zu Insiderinformationen hat, und gegebenenfalls das Datum, seit dem der Zugang nicht mehr besteht, und 6. das Datum der Erstellung sowie gegebenenfalls der letzten Aktualisierung des Verzeichnisses. Die Angaben zu Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b und c können durch eine Bezugnahme auf ein anderes Verzeichnis ersetzt werden, das diese Daten enthält. Sie müssen jederzeit unverzüglich im Insiderverzeichnis ergänzt werden können. Wird das Insiderverzeichnis auf Anforderung an die Bundesanstalt übermittelt, muss es diese Angaben enthalten. Abschnitt 6 Inkrafttreten § 17 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 13. Dezember 2004 Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel