Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2004  Nr. 69 vom 20.12.2004  - Seite 3450 bis 3455 - Zweites Gesetz zur Änderung wohnungsrechtlicher Vorschriften

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3450 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004 Zweites Gesetz zur Änderung wohnungsrechtlicher Vorschriften Vom 15. Dezember 2004 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: (BGBl. I S. 1427) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: a) Das Wort ,,laufenden" wird gestrichen. Artikel 1 Änderung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt Das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) wird wie folgt geändert: 1. Artikel 11a wird aufgehoben. 2. Artikel 16 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe ii und jj wird aufgehoben. 3. Artikel 25 Nr. 1, 2, 5 Buchstabe b, Nr. 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe hh und ii sowie Nr. 6d, 7, 8, 9a und 12 Buchstabe a wird aufgehoben. b) Das Wort ,,Bundessozialhilfegesetz" wird durch die Wörter ,,Zwölften Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt." Artikel 3 Änderung des Wohngeldgesetzes Das Wohngeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2002 (BGBl. I S. 474), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 1 wird wie folgt gefasst: ,,§ 1 Zweck des Wohngeldes, Ausschluss vom Wohngeld". b) Die Angabe ,,Fünfter Teil Artikel 2 Änderung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch Artikel 24 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3305) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,Artikel 24 Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 5. Juli 2004 Mietzuschuss für Empfänger von Leistungen der Sozialhilfe und Kriegsopferfürsorge § 31 Anwendungsbereich, Wegfall und Zurückstellung des Mietzuschusses § 32 Bemessung des Mietzuschusses § 33 Bewilligung und Erstattung des Mietzuschusses, Belehrungspflicht, sonstige anzuwendende Vorschriften, Zuständigkeit" wird durch die Angabe ,,Fünfter Teil Mietzuschuss für Empfänger von Leistungen der Sozialhilfe und Kriegsopferfürsorge §§ 31 bis 33 (weggefallen)" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004 c) Die Angabe zu § 37b wird wie folgt gefasst: ,,§ 37b Übermittlung von Wohngelddaten, automatisierter Datenabgleich, Meldepflicht". 2. § 1 wird wie folgt gefasst: ,,§ 1 Zweck des Wohngeldes, Ausschluss vom Wohngeld (1) Wohngeld wird zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens als Miet- oder Lastenzuschuss zu den Aufwendungen für den Wohnraum geleistet. (2) Empfänger von 1. Leistungen des Arbeitslosengeldes II und des Sozialgeldes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, 2. Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, 3. Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, 4. a) Leistungen der ergänzenden Lebensunterhalt oder Hilfe zum 3451 Leistung nach Satz 1 nicht vom Ersten eines Monats an beantragt, gilt der Ausschluss vom Ersten des nächsten Monats an. (3) Die Antragberechtigung der nach Absatz 2 vom Wohngeld ausgeschlossenen Familienmitglieder in Mischhaushalten (§ 7 Abs. 4 Satz 1) bleibt unberührt. (4) Das auf Grund des Antrages eines nach Absatz 2 vom Wohngeld ausgeschlossenen Antragstellers bewilligte Wohngeld wird bei Sozialleistungen nicht als Einkommen des ausgeschlossenen Antragstellers berücksichtigt. (5) Verzichtet das nach Absatz 2 vom Wohngeld ausgeschlossene Familienmitglied auf eine Leistung nach Absatz 2 Satz 1 im Zusammenhang mit der Beantragung von Wohngeld, ist § 46 Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch nicht anzuwenden." 3. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,nach § 8 maßgebende Betrag" durch die Wörter ,,Höchstbetrag nach § 8 Abs. 1" ersetzt. b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Wird der Wohnraum sowohl von zum Haushalt rechnenden Familienmitgliedern als auch von nach § 1 Abs. 2 vom Wohngeld ausgeschlossenen Familienmitgliedern bewohnt (Mischhaushalt), ist bei der Leistung des Wohngeldes nur der Anteil der Miete oder Belastung zu berücksichtigen, der dem Anteil der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder an der Gesamtzahl der Personen des Mischhaushalts entspricht. In diesem Fall ist hinsichtlich der Leistungen der nach § 1 Abs. 2 vom Wohngeld ausgeschlossenen Familienmitglieder Absatz 2 Nr. 3 nicht anzuwenden. Im Fall des Satzes 1 ist nur der Anteil des Höchstbetrages nach § 8 Abs. 1 zu berücksichtigen, der dem Anteil der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder an der Gesamtzahl der Personen des Mischhaushalts entspricht; die Gesamtzahl der Personen des Mischhaushalts ist für die Ermittlung des Höchstbetrages maßgebend." 4. § 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1.2 wird wie folgt gefasst: ,,1.2 die einkommensabhängigen, nach § 3 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften aus öffentlichen Mitteln versorgungshalber an Wehr- und Zivildienstbeschädigte oder ihre Hinterbliebenen, Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene sowie ihnen gleichgestellte Personen gezahlt werden,". b) Die Nummer 1.10 wird aufgehoben. c) Die bisherige Nummer 1.11 wird Nummer 1.10. d) In Nummer 5.1 wird das Wort ,,Familienhaushalt" durch die Wörter ,,Haushalt (§ 4 Abs. 2) oder nicht zum Mischhaushalt (§ 7 Abs. 4 Satz 1)" ersetzt. b) anderen Hilfen in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung, die den Lebensunterhalt umfassen, nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt, 5. Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und 6. Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch in Haushalten, zu denen ausschließlich Empfänger dieser Leistungen gehören, bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind (Leistungen), sind von Wohngeld nach diesem Gesetz ausgeschlossen. Als Empfänger der Leistungen nach Satz 1 gelten auch die in § 7 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, § 19 Abs. 1 und 4, den §§ 20 und 43 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, § 27a Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 19 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und in § 1 Abs. 1 Nr. 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes genannten Personen, die bei der gemeinsamen Ermittlung ihres Bedarfs oder bei der Ermittlung der Leistung nach § 43 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für die Empfänger nach Satz 1 Nr. 2 berücksichtigt worden sind. Als Empfänger der Leistungen nach Satz 1 gelten auch die Personen, deren Leistungen auf Grund einer Sanktion weggefallen sind. Als Empfänger der Leistungen nach Satz 1 gelten nicht Personen, denen diese ausschließlich als Darlehen gewährt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten vorbehaltlich des Satzes 6 auch für die Dauer des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung von Grund und Höhe der Leistungen. Der Ausschluss gilt vom Ersten des Monats an, für den ein Antrag auf eine Leistung nach Satz 1 gestellt worden ist; wird die 3452 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004 ,,Nummer 3 ist auch dann anzuwenden, wenn die Einnahmeverringerung auf Grund der Verringerung der Zahl der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder eintritt." b) In Absatz 3 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: ,,Nummer 2 ist auch dann anzuwenden, wenn die Einnahmeerhöhung auf Grund der Erhöhung der Zahl der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder eintritt." c) In Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: ,,dies gilt auch dann, wenn die Einnahmeerhöhung auf Grund der Erhöhung der Zahl der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder eintritt." 1 e) Nummer 7 wird wie folgt gefasst: ,,7. die zum Lebensunterhalt bestimmten Leistungen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6, auch wenn bei deren Berechnung keine Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind, mit Ausnahme der in Nummer 5.5 genannten Leistungen,". f) Die Nummer 8 wird aufgehoben. g) Die bisherigen Nummern 9 und 10 werden die Nummern 8 und 9. 5. § 26 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Der Bewilligungsbescheid muss die in § 29 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Beträge ausweisen und eine Belehrung über die Mitteilungspflichten nach § 29 Abs. 4 Satz 1 und 3, § 30 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4a Satz 1 enthalten." 6. § 27 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Der Bewilligungszeitraum beginnt am Ersten des Monats, von dem ab die Bewilligung von Leistungen nach § 1 Abs. 2 abgelehnt worden ist, wenn der Antrag auf Wohngeld vor Ablauf des auf die Kenntnis der Ablehnung folgenden Kalendermonats gestellt wird." b) Folgender Absatz 5 wird angefügt: ,,(5) Der neue Bewilligungszeitraum beginnt im Fall des § 30 Abs. 4 am Ersten des Monats, an dem die Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides eintritt, wenn der Antrag auf Wohngeld vor Ablauf des auf die Kenntnis der Unwirksamkeit folgenden Kalendermonats gestellt wird." 7. § 28 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden die Wörter ,,eine zu seinem Familienhaushalt rechnende Person" durch die Wörter ,,ein zum Haushalt rechnendes Familienmitglied" ersetzt. bb) In Satz 3 werden nach dem Wort ,,an" die Wörter ,,ein zum Haushalt rechnendes Familienmitglied oder" eingefügt. b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt: ,,In der Regel wird das Wohngeld auf das von dem Empfänger angegebene inländische Konto bei einem Geldinstitut gezahlt. Wenn das Wohngeld an den Wohnsitz des Empfängers übermittelt wird, sind die dadurch veranlassten Kosten abzuziehen. Satz 4 gilt nicht, wenn der Empfänger nachweist, dass ihm die Einrichtung eines Kontos bei einem Geldinstitut ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist." c) Absatz 3 wird aufgehoben. 8. § 29 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: 9. § 30 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Satz 1 gilt für ein nach § 1 Abs. 2 vom Wohngeld nicht ausgeschlossenes verstorbenes Familienmitglied entsprechend; Satz 2 gilt für nach § 1 Abs. 2 vom Wohngeld ausgeschlossene verstorbene Antragsteller und zum Haushalt rechnende Familienmitglieder entsprechend." b) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 4a eingefügt: ,,(4) Der Bewilligungsbescheid nach § 26 wird unwirksam, wenn in einem Bewilligungszeitraum ein bei der Berechnung des Wohngeldes berücksichtigtes Familienmitglied nach § 1 Abs. 2 vom Wohngeld ausgeschlossen ist. Die Unwirksamkeit des Bescheides tritt zum Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse, bei Änderungen im Laufe eines Monats zum auf die Änderung folgenden nächsten Ersten eines Monats ein. Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt der Beginn des Zeitraumes, in dem das Familienmitglied nach § 1 Abs. 2 vom Wohngeld ausgeschlossen ist. Der Wohngeldempfänger ist von der Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides zu unterrichten. (4a) Der Wohngeldempfänger hat der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen, wenn für ein bei der Berechnung des Wohngeldes berücksichtigtes Familienmitglied ein Verwaltungsverfahren zur Feststellung von Grund und Höhe einer Leistung nach § 1 Abs. 2 begonnen hat oder das Familienmitglied eine solche Leistung empfängt. Die bei der Berechnung des Wohngeldes berücksichtigten Familienmitglieder sind verpflichtet, dem Wohngeldempfänger die in Satz 1 genannten Tatsachen mitzuteilen." c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: ,,(5) Wegen anderer als der in § 1 Abs. 2, § 29 und den vorstehenden Absätzen 1 bis 4 genannten Umstände ändert sich der Anspruch auf Wohngeld nicht." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004 10. § 35 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Erhebungsmerkmale sind bei Anträgen und Entscheidungen nach Maßgabe des § 2 1. Art des Antrages und der Entscheidung; 2. Betrag des im Berichtszeitraum gezahlten Wohngeldes; 3. Beginn und Ende des Bewilligungszeitraums nach Monat und Jahr; Art und Höhe des monatlichen Wohngeldes; 4. Beteiligung des Wohngeldempfängers am Erwerbsleben und dessen Geschlecht, Stellung im Beruf sowie Zahl der bei der Berechnung des Wohngeldes zu berücksichtigenden Kinder, für die Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz geleistet wird, und sonstigen Familienmitglieder; bei einem Mischhaushalt (§ 7 Abs. 4 Satz 1) die Gesamtzahl der Personen des Mischhaushalts sowie die Zahl der nach § 1 Abs. 2 vom Wohngeld ausgeschlossenen Familienmitglieder; 5. die bei der Berechnung des Wohngeldes zu berücksichtigenden, bei einem Mischhaushalt (§ 7 Abs. 4 Satz 1) kopfteiligen, Höchstbeträge für Miete oder Belastung (§ 8 Abs. 1); 6. die Wohnverhältnisse der bei der Berechnung des Wohngeldes zu berücksichtigenden Familienmitglieder, bei einem Mischhaushalt (§ 7 Abs. 4 Satz 1) kopfteilig, nach Ausstattung, Größe und Jahr der Bezugsfertigkeit der Wohnung, Höhe der monatlichen Miete oder Belastung, im Falle des § 6 Abs. 2 Satz 2 die Belastung aus Zinsen und Tilgung, öffentlicher Förderung der Wohnung oder Förderung nach dem Wohnraumförderungsgesetz, Grund der Antragberechtigung (§ 3 Abs. 2 bis 5) sowie die Gemeinde und deren Mietenstufe (§ 8 Abs. 2 bis 5); 7. die Einnahmen des nicht nach § 1 Abs. 2 vom Wohngeld ausgeschlossenen Wohngeldempfängers und der übrigen bei der Berechnung des Wohngeldes zu berücksichtigenden Familienmitglieder nach Art und Höhe, die bei der Ermittlung des Jahreseinkommens nicht zu berücksichtigenden Beträge und die dafür maßgebenden Umstände (§§ 12 bis 14) sowie das monatliche Gesamteinkommen; im Falle eines nach § 1 Abs. 2 vom Wohngeld ausgeschlossenen Wohngeldempfängers die Art der beantragten oder empfangenen Leistung; 8. Monat und Jahr der Wohngeldberechnung und die angewandte Gesetzesfassung." 11. § 37b wird wie folgt gefasst: ,,§ 37b Übermittlung von Wohngelddaten, automatisierter Datenabgleich, Meldepflicht (1) Die Wohngeldstelle ist verpflichtet, auf Ersuchen der für die Erhebung der Ausgleichszahlung nach dem Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen und den hierzu erlassenen landesrechtlichen Vorschriften zuständigen Stelle mitzuteilen, ob der betroffene Wohnungsinha- 3453 ber Wohngeld erhält. Maßgebend hierfür ist der Zeitraum, der zwischen den Aufforderungen nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen oder entsprechender landesrechtlicher Vorschriften und der Erteilung der Bescheide über die Ausgleichszahlung liegt. (2) Die Wohngeldstelle darf zur Vermeidung rechtswidriger Inanspruchnahme von Wohngeld die zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder und Personen von Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaften regelmäßig im Wege eines Datenabgleichs daraufhin überprüfen, 1. ob und für welche Zeiträume Leistungen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 beantragt oder empfangen werden oder wurden; dies gilt auch für Personen, die nach § 1 Abs. 2 Satz 2 als Empfänger der Leistungen gelten, 2. ob und welche Daten nach § 45d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes dem Bundesamt für Finanzen übermittelt worden sind, 3. ob und für welche Zeiträume bereits Leistungen nach diesem Gesetz beantragt oder empfangen werden oder wurden, 4. ob und von welchem Zeitpunkt an die Bundesagentur für Arbeit die Leistung von Arbeitslosengeld eingestellt hat, 5. ob und von welchem Zeitpunkt an alle zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder in der Wohnung, für die Wohngeld geleistet wurde, nicht mehr gemeldet sind. Richtet sich eine Überprüfung auf einen abgelaufenen Bewilligungszeitraum, ist diese bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Bekanntgabe des zugehörigen Bewilligungsbescheides zulässig. (3) Zur Durchführung des Datenabgleichs dürfen nur 1. Name, Vorname (Rufname), 2. Geburtsdatum, Geburtsort, 3. Anschrift, 4. Tatsache des Antrages auf Wohngeld und des Wohngeldbezuges sowie 5. Zeitraum des Wohngeldbezuges an die in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und 4 genannten Stellen und die für die Leistungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie die für die Meldedaten nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 zuständigen Stellen übermittelt werden. Die der Wohngeldstelle übermittelten Daten dürfen nur für den Zweck der Überprüfung nach den Absätzen 1 und 2 genutzt werden. Die übermittelten Daten, bei denen die Überprüfung zu keinen abweichenden Feststellungen führt, sind unverzüglich zu löschen oder zu vernichten. Die Betroffenen sind von der Wohngeldstelle in geeigneter Weise auf die Datenübermittlung hinzuweisen. (4) Die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und 4 genannten und die für die Leistungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie die für die Meldedaten nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 zuständigen Stellen führen den Abgleich durch und übermitteln die Daten über Feststellungen 3454 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004 2. Die Nummer 1.9 wird aufgehoben. 3. Die bisherige Nummer 1.10 wird Nummer 1.9. 4. In Nummer 5.1 wird das Wort ,,Familienhaushalt" durch das Wort ,,Haushalt" ersetzt. 5. Nummer 7 wird wie folgt gefasst: ,,7.1 die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den §§ 19 bis 22 sowie den §§ 24 und 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, ,,7.2 die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 27 bis 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, ,,7.3 die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach § 42 Nr. 1 bis 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme der Leistungen für einmalige Bedarfe, ,,7.4 die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, ,,7.5 die Leistungen der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt, mit Ausnahme der Leistungen für einmalige Bedarfe, soweit diese Leistungen die bei ihrer Berechnung berücksichtigten Kosten für Wohnraum übersteigen,". 6. Die Nummer 8 wird aufgehoben. 7. Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 8. nach Absatz 2 Satz 1 an die Wohngeldstelle. Die jenen Stellen überlassenen Daten und Datenträger sind nach Durchführung des Abgleichs unverzüglich zurückzugeben, zu löschen oder zu vernichten. (5) Der Datenabgleich nach den Absätzen 1 und 2 ist auch in automatisierter Form zulässig. Hierzu dürfen die erforderlichen Daten nach den Absätzen 1 bis 3 auch der Datenstelle der Rentenversicherungsträger als Vermittlungsstelle übermittelt werden. Diese darf die nach den Absätzen 1 bis 3 übermittelten Daten speichern und nutzen, soweit dies nach dem Datenabgleich nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist. Die Vermittlungsstelle gleicht die übermittelten Daten ab und leitet Feststellungen im Sinne des Absatzes 2 an die übermittelnde Wohngeldstelle zurück. Die nach Satz 3 bei der Datenstelle der Rentenversicherungsträger gespeicherten Daten sind unverzüglich nach Abschluss der Datenabgleiche zu löschen. (6) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über das Verfahren des automatisierten Datenabgleichs und die Kosten des Verfahrens zu regeln." 12. § 40 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) Nach den Wörtern ,,verbleibt es" werden die Wörter ,,vorbehaltlich des Satzes 2" eingefügt. b) Folgender Satz wird angefügt: ,,§ 30 Abs. 4 und 4a ist für die Leistung des Wohngeldes auch dann anzuwenden, wenn über den zu Grunde liegenden Antrag vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift entschieden worden ist." 13. Nach § 41 Abs. 3 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: ,,Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Mischhaushalte (§ 7 Abs. 4 Satz 1)." 14. In § 43 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe ,,§ 29 Abs. 4 Satz 1 und 3 oder § 30 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe ,,§ 29 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, oder § 30 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 4a Satz 1" ersetzt. Artikel 5 Aufhebung des Wohngeldsondergesetzes Das Wohngeldsondergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2406), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 1. November 1996 (BGBl. I S. 1626), wird aufgehoben. Artikel 4 Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes § 21 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nummer 1.2 wird wie folgt gefasst: ,,1.2 die einkommensabhängigen, nach § 3 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften aus öffentlichen Mitteln versorgungshalber an Wehrund Zivildienstbeschädigte oder ihre Hinterbliebenen, Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene sowie ihnen gleichgestellte Personen gezahlt werden,". Artikel 7 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch In § 68 Nr. 10 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ­ Allgemeiner Teil ­ (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 3 Artikel 6 Aufhebung der Verordnung zur Änderung der Anlagen 1 bis 5 des Wohngeldsondergesetzes Die Verordnung zur Änderung der Anlagen 1 bis 5 des Wohngeldsondergesetzes vom 9. November 1994 (BGBl. I S. 3419) wird aufgehoben. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) geändert worden ist, werden die Wörter ,,und das Wohngeldsondergesetz" gestrichen. 3455 kel 0 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3302) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,5. zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Einziehung der Ausgleichszahlungen und für die Leistung von Wohngeld nach § 37b des Wohngeldgesetzes,". Artikel 8 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch § 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ­ Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz ­ in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch ArtiArtikel 9 Inkrafttreten (1) Die Artikel 1 und 2 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Artikel 3 bis 8 treten am 1. Januar 2005 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 15. Dezember 2004 Für den Bundespräsidenten Der Präsident des Bundesrates Matthias Platzeck Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n Manfred Stolpe