Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2004  Nr. 69 vom 20.12.2004  - Seite 3456 bis 3462 - Gesetz zur Änderung des Deutsche-Welle-Gesetzes

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3456 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004 Gesetz zur Änderung des Deutsche-Welle-Gesetzes Vom 15. Dezember 2004 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Das Deutsche-Welle-Gesetz vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3094), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 3 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3007), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: In Absatz 1 werden nach den Wörtern ,,des öffentlichen Rechts" die Wörter ,,für den Auslandsrundfunk" angefügt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In den Sätzen 1 und 2 wird das Wort ,,Köln" durch das Wort ,,Bonn" ersetzt. bb) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben. b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort ,,können" die Wörter ,,unter Berücksichtigung von Möglichkeiten der Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Rundfunkanstalten und Veranstaltern" eingefügt. 3. § 3 wird wie folgt gefasst: ,,§ 3 Aufgabe (1) Die Deutsche Welle bietet für das Ausland Rundfunk (Hörfunk, Fernsehen) und Telemedien an. (2) Die Angebote der Deutschen Welle werden in deutscher Sprache sowie auch in anderen Sprachen verbreitet." 4. § 4 wird wie folgt gefasst: ,,§ 4 Ziele Die Angebote der Deutschen Welle sollen Deutschland als europäisch gewachsene Kulturnation und freiheitlich verfassten demokratischen Rechtsstaat verständlich machen. Sie sollen deutschen und anderen Sichtweisen zu wesentlichen Themen vor allem der Politik, Kultur und Wirtschaft sowohl in Europa wie in anderen Kontinenten ein Forum geben mit dem Ziel, das Verständnis und den Austausch der Kulturen und Völker zu fördern. Die Deutsche Welle fördert dabei insbesondere die deutsche Sprache." 5. Nach § 4 werden die folgenden §§ 4a, 4b und 4c eingefügt: ,,§ 4a Aufgabenplanung (1) Die Deutsche Welle erstellt in eigener Verantwortung unter Nutzung aller für ihren Auftrag wichtigen Informationen und Einschätzungen, insbesondere vorhandenem außenpolitischen Sachverstand, eine Aufgabenplanung für einen Zeitraum von vier Jahren. Sie ist jährlich fortzuschreiben. Planungsgrundlage sind die finanziellen Rahmendaten der Bundesregierung, soweit die Deutsche Welle betroffen ist. Im Übrigen gilt § 4b Abs. 6. (2) Die Deutsche Welle legt in der Aufgabenplanung ihre Programmziele, Schwerpunktvorhaben und deren Gewichtung zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß §§ 3 und 4 für ihre Angebote dar, aufgeschlüsselt insbesondere nach Zielgebieten, Zielgruppen, Verbreitungswegen und Angebotsformen. (3) Die Deutsche Welle stellt in ihrer Aufgabenplanung dar, wie sie zur Aus- und Fortbildung von Medienschaffenden, insbesondere im Rahmen der internationalen Entwicklungszusammenarbeit und der Förderung der auswärtigen Beziehungen beiträgt. (4) Die Aufgabenplanung enthält auch die für die Bewertung der Angebote maßgebenden Kriterien und erläutert, aus welchen Gründen die vorgeschlagenen Verbreitungswege und Angebotsformen für die jeweiligen Zielgebiete und Zielgruppen vorgesehen werden und wie sich die Zusammenarbeit mit Dritten gemäß § 8 Abs. 1 und 4 vollziehen soll. § 4b Beteiligungsverfahren (1) Die Deutsche Welle leitet den Entwurf ihrer Aufgabenplanung in der jährlich fortgeschriebenen Fassung nach dem Beschluss der Bundesregierung über den jeweils nächsten Bundeshaushalt und Finanzplan rechtzeitig dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung zu. (2) Der Entwurf der Aufgabenplanung wird in geeigneter Weise veröffentlicht, um der interessierten Öffentlichkeit im In- und Ausland Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (3) Die Bundesregierung nimmt zu den inhaltlichen Aspekten der Aufgabenplanung der Deutschen Welle innerhalb von sechs Wochen Stellung. Der Deutsche Bundestag soll sich mit der Aufgabenplanung unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten befassen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004 (4) Die Bundesregierung teilt der Deutschen Welle die im laufenden Haushaltsverfahren beschlossenen finanziellen Rahmendaten mit, soweit die Deutsche Welle betroffen ist. (5) Die Deutsche Welle beschließt durch den Rundfunkrat mit Zustimmung des Verwaltungsrates ihre Aufgabenplanung unter Einbeziehung von Stellungnahmen des Deutschen Bundestages, der Bundesregierung sowie aus der Öffentlichkeit innerhalb von zwei Monaten. Diese Aufgabenplanung enthält auch die Kalkulation der Betriebs- und Investitionskosten im Planungszeitraum. Folgt die Deutsche Welle in ihrer Aufgabenplanung Stellungnahmen nicht, so begründet sie ihre Entscheidung. Die Entscheidung über ihre Aufgabenplanung obliegt der Deutschen Welle. (6) Die Höhe des Bundeszuschusses für die Deutsche Welle wird durch das jährliche Bundeshaushaltsgesetz festgelegt. (7) Die Deutsche Welle veröffentlicht die dem Bundeszuschuss entsprechende Schlussfassung der Aufgabenplanung. § 4c Bewertung (1) Die Deutsche Welle führt eine fortlaufende Bewertung ihrer Angebote und deren Wirkungen durch. (2) Die Deutsche Welle erarbeitet für den vierjährigen Planungszeitraum der Aufgabenplanung einen Bericht über die durchgeführte Bewertung ihrer Angebote und deren Wirkungen. Dabei bezieht sie den Sachverstand Dritter aus dem In- und Ausland ein. (3) Die Deutsche Welle leitet ihren Bericht nach Absatz 2 dem Deutschen Bundestag, der Bundesregierung sowie dem Bundesrechnungshof zu und veröffentlicht ihn." 6. § 5 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) Nach den Wörtern ,,der Jugend und" werden die Wörter ,,zur Gleichberechtigung von Frauen und Männern sowie" eingefügt. b) Nach dem Wort ,,sowie" wird das Wort ,,und" gestrichen. 7. § 6 wird wie folgt gefasst: ,,§ 6 Unzulässige Angebote, Jugendschutz (1) Unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit sind Angebote unzulässig, wenn sie 1. zum Hass gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, dass Teile der Bevölkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden, 3457 2. grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen, 3. den Krieg verherrlichen, 4. gegen die Menschenwürde verstoßen, insbesondere durch die Darstellung von Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, wobei ein tatsächliches Geschehen wiedergegeben wird, ohne dass ein berechtigtes Interesse gerade für diese Form der Darstellung oder Berichterstattung vorliegt; eine Einwilligung ist unbeachtlich, 5. pornographisch sind oder Kinder oder Jugendliche in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen, 6. in die Liste nach § 18 des Jugendschutzgesetzes aufgenommen sind oder mit einem in diese Liste aufgenommenen Werk ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind, 7. offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit unter Berücksichtigung der besonderen Wirkungsform des Verbreitungsmediums schwer zu gefährden. Im Fall der Nummer 2 gilt § 131 Abs. 3 des Strafgesetzbuches entsprechend. Im Fall der Nummer 3 gilt § 86 Abs. 3 des Strafgesetzbuches entsprechend. (2) Nach Aufnahme des Angebotes in die Liste nach § 18 des Jugendschutzgesetzes wirken die Verbote nach Absatz 1 auch nach wesentlichen inhaltlichen Veränderungen bis zu einer Entscheidung durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien." 8. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: ,,§ 6a Entwicklungsbeeinträchtigende Angebote (1) Sofern die Deutsche Welle Angebote verbreitet oder zugänglich macht, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, hat sie dafür Sorge zu tragen, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen sie üblicherweise nicht wahrnehmen. (2) Bei Angeboten wird die Eignung zur Beeinträchtigung der Entwicklung im Sinne von Absatz 1 grundsätzlich vermutet, wenn sie nach dem Jugendschutzgesetz für Kinder oder Jugendliche der jeweiligen Altersstufe nicht freigegeben sind. Satz 1 gilt entsprechend für Angebote, die mit dem bewerteten Angebot im Wesentlichen inhaltsgleich sind. 3458 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004 (2) Die/Der Jugendschutzbeauftragte ist Ansprechpartner für die Rundfunkteilnehmer und Nutzer und berät den Intendanten in Fragen des Jugendschutzes. Diese Person ist von der Deutschen Welle bei Fragen des Programmeinkaufs, der Herstellung, des Erwerbs, der Planung und der Gestaltung von Angeboten und bei allen Entscheidungen zur Wahrung des Jugendschutzes angemessen und rechtzeitig zu beteiligen und über das jeweilige Angebot vollständig zu informieren. Sie kann dem Intendanten eine Beschränkung oder Änderung von Angeboten vorschlagen. (3) Die/Der Jugendschutzbeauftragte muss die zur Erfüllung ihrer/seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde besitzen. Diese Person ist in ihrer Tätigkeit weisungsfrei. Sie darf wegen der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht benachteiligt werden. Ihr sind die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Sachmittel zur Verfügung zu stellen. Soweit diese Person Arbeitnehmer der Deutschen Welle ist, ist sie unter Fortzahlung ihrer Bezüge soweit für ihre Aufgaben erforderlich von der Arbeitsleistung freizustellen. (4) Die/Der Jugendschutzbeauftragte der Deutschen Welle soll mit den Beauftragten für den Jugendschutz der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und der privaten Veranstalter bundesweit veranstalteter Fernsehprogramme in einen regelmäßigen Erfahrungsaustausch eintreten." 10. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die Deutsche Welle arbeitet zur Herstellung ihrer Sendungen mit öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten im In- und Ausland eng zusammen." b) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt: ,,Die Deutsche Welle soll insbesondere mit den Landesrundfunkanstalten der ARD und mit dem ZDF zusammenarbeiten." c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Die Deutsche Welle arbeitet wechselseitig zur Erfüllung ihrer Aufgaben insbesondere mit den Institutionen zusammen, die sich mit internationalen Beziehungen, Kultur, Wirtschaft und Wissenschaft befassen." 11. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt: ,,Werbung darf Kindern und Jugendlichen weder körperlichen noch seelischen Schaden zufügen." b) In Absatz 2 wird Buchstabe a wie folgt gefasst: ,,a) Sie darf sich weder an Kinder oder Jugendliche richten noch durch die Art der Darstellung Kinder und Jugendliche besonders ansprechen oder diese beim Alkoholgenuss darstellen." (3) Ist eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung im Sinne von Absatz 1 auf Kinder oder Jugendliche anzunehmen, erfüllt die Deutsche Welle ihre Verpflichtung nach Absatz 1, wenn das Angebot nur zwischen 23 Uhr und 6 Uhr verbreitet oder zugänglich gemacht wird. Ist eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung auf Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren zu befürchten, darf das Angebot nur zwischen 22 Uhr und 6 Uhr verbreitet oder zugänglich gemacht werden. Bei Filmen, die nach § 14 Abs. 2 des Jugendschutzgesetzes unter 12 Jahren nicht freigegeben sind, ist bei der Wahl der Sendezeit dem Wohl jüngerer Kinder Rechnung zu tragen. (4) Für Sendungen, die Sendezeitbeschränkungen unterliegen, dürfen Programmankündigungen mit Bewegtbildern nur zu den in Absatz 3 genannten Zeiten ausgestrahlt werden. Sendungen, für die eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung auf Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren anzunehmen ist, müssen durch akustische Zeichen angekündigt oder durch optische Mittel während der gesamten Sendung als ungeeignet für die entsprechende Altersstufe kenntlich gemacht werden. (5) Die Deutsche Welle kann in Richtlinien oder für den Einzelfall für Filme, auf die das Jugendschutzgesetz keine Anwendung findet, zeitliche Beschränkungen vorsehen, um den Besonderheiten der Ausstrahlung von Filmen im Fernsehen, vor allem bei Fernsehserien, gerecht zu werden. (6) Für sonstige Sendeformate kann die Deutsche Welle im Einzelfall zeitliche Beschränkungen vorsehen, wenn deren Ausgestaltung nach Thema, Themenbehandlung, Gestaltung oder Präsentation in einer Gesamtbewertung geeignet ist, Kinder oder Jugendliche in ihrer Entwicklung und Erziehung zu beeinträchtigen. (7) Für Sendungen, die ausschließlich oder überwiegend für außereuropäische Länder bestimmt sind, richten sich die nach den Absätzen 3 bis 6 maßgebenden Zeitgrenzen nach der Ortszeit in allen Teilen der Zielländer. (8) Auf Antrag des Intendanten kann der Rundfunkrat der Deutschen Welle von der Vermutung nach Absatz 2 abweichen. Dies gilt insbesondere für Angebote, deren Bewertung länger als 15 Jahre zurückliegt. Die obersten Landesjugendbehörden sind von der abweichenden Bewertung zu unterrichten. (9) Absatz 1 gilt nicht für Nachrichtensendungen, Sendungen zum politischen Zeitgeschehen im Rundfunk und vergleichbare Angebote bei Telemedien, soweit ein berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Darstellung oder Berichterstattung vorliegt." 9. § 7 wird wie folgt gefasst: ,,§ 7 Jugendschutzbeauftragte/ Jugendschutzbeauftragter (1) Der Intendant beruft eine Jugendschutzbeauftragte/einen Jugendschutzbeauftragten. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004 c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: ,,(2a) Bei Werbung für Tabakerzeugnisse in Telemedien gilt Absatz 2 Buchstabe a entsprechend." d) In Absatz 4 werden nach Satz 3 folgende Sätze 4 und 5 angefügt: ,,Eine Teilbelegung des ausgestrahlten Bildes mit Werbung ist zulässig, wenn die Werbung vom übrigen Programm eindeutig optisch getrennt und als solche gekennzeichnet ist. Im Rahmen der Zusammenarbeit der Deutschen Welle mit den ARD-Landesrundfunkanstalten und dem ZDF ist von den Landesrundfunkanstalten übernommene, nachträglich in das Bild eingegebene oder veränderte Werbung zulässig." e) In Absatz 12 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 eingefügt: ,,Bei Sendungen für regionale Verbreitungsgebiete ist ein höherer Werbeanteil zulässig." 12. In § 13 Abs. 1 werden nach dem Wort ,,kann" die Wörter ,,aus ihrem Programmbestand" gestrichen. 13. § 23 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Deutsche Welle stellt der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien die Informationen zur Verfügung, die diese zur Erfüllung ihrer Auskunfts- und Berichtspflichten, namentlich nach Artikel 4 Abs. 3 der Richtlinie 89/552/EWG vom 3. Oktober 1989 und nach Artikel 6 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 19 des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen vom 5. Mai 1989, benötigt." 14. § 31 wird wie folgt geändert: a) In § 31 Abs. 3 Nr. 7 wird die Angabe ,,Deutsche Stiftung für internationale Entwicklung (DSE)" durch die Angabe ,,Internationale Weiterbildung und Entwicklung (InWent) gGmbH" ersetzt. b) Nach § 31 Abs. 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Für jedes Mitglied des Rundfunkrates ist ein stellvertretendes Mitglied zu wählen oder zu benennen. Das stellvertretende Mitglied nimmt bei Verhinderung des ordentlichen Mitglieds vollberechtigt an den Sitzungen des Rundfunkrates und seiner Ausschüsse teil." 15. § 32 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: ,,(2a) Der Rundfunkrat beschließt die Aufgabenplanung der Deutschen Welle auf der Grundlage einer Vorlage des Intendanten." b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird Nummer 7 aufgehoben. bb) Satz 2 wird aufgehoben. 3459 c) In Absatz 4 werden die Wörter ,,des Haushaltsplans" durch die Wörter ,,des Wirtschaftsplans" ersetzt. 16. Nach § 36 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Für jedes Mitglied des Verwaltungsrates ist ein stellvertretendes Mitglied zu wählen oder zu benennen. Das stellvertretende Mitglied nimmt bei Verhinderung des ordentlichen Mitglieds vollberechtigt an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil." 17. § 37 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: ,,(1a) Der Beschluss des Rundfunkrates über die Aufgabenplanung der Deutschen Welle bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates auf der Grundlage einer Vorlage des Intendanten." b) In Absatz 2 Nr. 4 werden die Wörter ,,des Haushaltsplans" durch die Wörter ,,des Wirtschaftsplans" ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 5 wird die Angabe ,,300 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,300 000 Euro" ersetzt. bb) In Nummer 6 wird das Wort ,,Ausgaben" durch das Wort ,,Aufwendungen" ersetzt. cc) Nummer 8 wird aufgehoben. 18. § 44 wird wie folgt gefasst: ,,§ 44 Finanzierungsgarantie Der Deutschen Welle wird die Finanzierung derjenigen Angebote ermöglicht, die nach diesem Gesetz unter Berücksichtigung der rundfunktechnischen Entwicklung erforderlich ist." 19. § 45 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Nach dem Wort ,,Zuschuss" werden die Wörter ,,sowie Zuwendungen" eingefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Höhe des Zuschusses des Bundes bestimmt sich nach dem Haushaltsgesetz des Bundes." c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Die Aufgabenplanung der Deutschen Welle (§§ 4a, 4b) wird durch den vierjährigen Planungszeitraum, die mittelfristige Finanzplanung der Bundesregierung und die Entscheidungen des Haushaltsgesetzgebers sichergestellt." 20. § 46 wird wie folgt gefasst: ,,§ 46 Grundsätze der Wirtschaftsführung (1) Die Deutsche Welle ist in ihrer Wirtschaftsführung selbständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt oder zulässt. 3460 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004 (4) Die Finanzordnung der Deutschen Welle kann die Aufnahme weiterer Angaben im Wirtschaftsplan vorsehen. (5) Die Deutsche Welle leitet die Überleitungsrechnung, den Stellenplan und die Bewirtschaftungsgrundsätze gemäß Absatz 2 Nr. 4 bis 6 rechtzeitig vor Beginn der Haushaltsverhandlungen der Bundesregierung und dem Bundesrechnungshof zu." 24. § 50 wird wie folgt gefasst: ,,§ 50 Deckungsfähigkeit von Ausgaben (1) Ansätze können im Wirtschaftsplan oder in der Finanzordnung der Deutschen Welle nach Maßgabe der folgenden Absätze für deckungsfähig erklärt werden. (2) Die Ansätze des Erfolgsplans (§ 48 Abs. 2 Nr. 1) für Personalaufwendungen, Programmaufwendungen, Betriebsaufwendungen und Investitionen können jeweils als in sich gegenseitig deckungsfähig erklärt werden, soweit es sich um zahlungswirksame Vorgänge handelt. Das Gleiche gilt für die Personalausgaben, die sächlichen Verwaltungsausgaben und die Investitionen der Überleitungsrechnung (§ 48 Abs. 2 Nr. 3). (3) Die Ansätze des Erfolgsplans (§ 48 Abs. 2 Nr. 1) für Personalaufwendungen, Programmaufwendungen, Betriebsaufwendungen und Investitionen können jeweils bis zu 30 vom Hundert gegen Einsparung überschritten werden, soweit es sich um zahlungswirksame Vorgänge handelt. Das Gleiche gilt für die Personalausgaben, die sächlichen Verwaltungsausgaben und die Investitionen der Überleitungsrechnung (§ 48 Abs. 2 Nr. 3)." 25. § 51 wird aufgehoben. 26. § 52 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ,,Haushaltsführung" durch das Wort ,,Wirtschaftsführung" ersetzt. b) In Satz 1 wird das Wort ,,Haushaltsplan" durch das Wort ,,Wirtschaftsplan" ersetzt. c) Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden die Wörter ,,eines Haushaltsjahres" durch die Wörter ,,eines Wirtschaftsjahres" und das Wort ,,Haushaltsplan" durch das Wort ,,Wirtschaftsplan" ersetzt. bb) In Satz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort ,,Programmauftrag" die Wörter ,,im bisherigen Umfang" eingefügt. cc) In Satz 2 Nr. 3 wird das Wort ,,Haushaltsplan" durch das Wort ,,Wirtschaftsplan" ersetzt. 27. § 53 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ,,des Haushalts" durch die Wörter ,,des Wirtschaftsplans" ersetzt. (2) Die Deutsche Welle hat ein kaufmännisches Rechnungswesen gemäß Handelsgesetzbuch zu führen. (3) Die Deutsche Welle gibt sich im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof und im Benehmen mit der Bundesregierung eine Finanzordnung, die die Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplans, die Kassen- und Buchführung sowie die Rechnungslegung der Deutschen Welle näher regelt. (4) Die Beschäftigten der Deutschen Welle dürfen grundsätzlich nicht besser gestellt werden als vergleichbare Arbeitnehmer des Bundes. Vor dem Abschluss von Tarifverträgen, die in Abweichung von Satz 1 die Beschäftigten der Deutschen Welle besser als vergleichbare Arbeitnehmer des Bundes stellen würden, ist das Einvernehmen mit der Bundesregierung herbeizuführen. (5) Die Vorschriften über steuerbegünstigte Zwecke ­ §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung ­ sind entsprechend anzuwenden." 21. § 47 wird aufgehoben. 22. § 48 wird § 47 und wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ,,des Haushaltsplans" durch die Wörter ,,des Wirtschaftsplans" ersetzt. b) In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird das Wort ,,Haushaltsplan" durch das Wort ,,Wirtschaftsplan" ersetzt. c) In Absatz 2 wird das Wort ,,Haushaltsplan" durch das Wort ,,Wirtschaftsplan" ersetzt. 23. § 49 wird § 48 und wie folgt gefasst: ,,§ 48 Aufstellung des Wirtschaftsplans (1) Die Deutsche Welle stellt für jedes Wirtschaftsjahr einen Wirtschaftsplan nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit auf. Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. (2) Der Wirtschaftsplan enthält 1. einen Erfolgsplan, in dem die im Wirtschaftsjahr voraussichtlich anfallenden Erträge und Aufwendungen nach Art einer Gewinn- und Verlustrechnung darzustellen sind, 2. einen Investitionsplan, der die geplanten Maßnahmen zur Vermehrung des Anlage- und Umlaufvermögens darstellt, 3. einen Finanzplan, der die Eigenfinanzierungsmittel, die zu erwartenden Deckungsmittel sowie die Ausgaben für Investitionen aufführt, 4. eine Überleitungsrechnung auf Einnahmen und Ausgaben entsprechend der Haushaltssystematik des Bundes, 5. einen Stellenplan, 6. Bewirtschaftungsgrundsätze. (3) Die Überleitungsrechnung gemäß Absatz 2 Nr. 4 ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004 b) In Satz 1 werden die Wörter ,,des Haushalts" durch die Wörter ,,des Wirtschaftsplans" ersetzt. 28. § 54 wird wie folgt gefasst: ,,§ 54 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen, Nachtrag zum Wirtschaftsplan (1) Aufwendungen, für die die im Erfolgsplan (§ 48 Abs. 2 Nr. 1) ausgebrachten Ansätze nicht ausreichen oder für die keine Ansätze vorhanden sind (über- und außerplanmäßige Ausgaben), sind nur zulässig, wenn sie unvorhergesehen und unabweisbar sind und die Deckung im Wirtschaftsplan gewährleistet ist. Das Gleiche gilt für Zahlungen, für die die in der Überleitungsrechnung ausgebrachten Ansätze nicht ausreichen oder für die keine Ansätze vorhanden sind. Über- und außerplanmäßige Ausgaben, die erhebliche Auswirkungen auf den Zuschussbedarf der Deutschen Welle zur Folge haben können, bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung. (2) Über- und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Einwilligung des Verwaltungsrates. Bei unaufschiebbaren Ausgaben hat der Intendant die Genehmigung des Verwaltungsrates unverzüglich einzuholen. (3) Die Deutsche Welle stellt einen Nachtrag zum Wirtschaftsplan auf, wenn 1. sich zeigt, dass die Überleitungsrechnung gemäß § 48 Abs. 2 Nr. 3 im Vollzug des Wirtschaftsplans trotz Ausnutzung jeder Einsparungsmöglichkeit nicht ausgeglichen werden kann, oder 2. über- oder außerplanmäßige Ausgaben in Höhe von mehr als 1 vom Hundert der Gesamtausgaben der Deutschen Welle geleistet werden müssen. (4) Die Vorschriften der §§ 47, 48 und 50 gelten entsprechend." 29. § 55 wird wie folgt gefasst: ,,§ 55 Jahresabschluss Die Deutsche Welle erstellt für jedes Wirtschaftsjahr einen Jahresabschluss. Der Jahresabschluss besteht aus 1. der Vermögensrechnung (Bilanz), 2. der Erfolgsrechnung (Gewinn- und Verlustrechnung), 3. der Finanzrechnung (Kapitalflussrechnung), 4. einer Rechnung über die im abgelaufenen Wirtschaftsjahr tatsächlich erhobenen Einnahmen und tatsächlich geleisteten Ausgaben entsprechend der Systematik gemäß § 48 Abs. 2 Nr. 4 und Artikel 3 3461 5. dem Geschäftsbericht zur Erläuterung der Vorgänge von besonderer Bedeutung. Hierfür sind die für große Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 des Handelsgesetzbuchs geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht aus diesem Gesetz, der Finanzordnung der Deutschen Welle oder den Besonderheiten der Deutschen Welle als Rundfunkanstalt des Bundesrechts anderes ergibt. Die Deutsche Welle leitet den festgestellten Jahresabschluss und den Geschäftsbericht unverzüglich der Bundesregierung und dem Bundesrechnungshof zu." 30. § 56 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 angefügt: ,,§ 44 Abs. 1 Satz 3 der Bundeshaushaltsordnung bleibt hiervon unberührt." b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: ,,(5) Die Deutsche Welle lässt den Jahresabschluss durch einen Wirtschaftsprüfer prüfen. § 53 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273) ist anzuwenden. Weichen die Ergebnisse des Wirtschaftsprüfers von denen des Bundesrechnungshofes ab, gelten die Feststellungen des Bundesrechnungshofes." 31. In § 57 wird das Wort ,,Haushaltsplan" durch das Wort ,,Wirtschaftsplan" ersetzt. Artikel 2 Übergangsregelung Die Deutsche Welle erarbeitet ihre Aufgabenplanung nach dem Verfahren gemäß den §§ 4 bis 4b des Deutsche-Welle-Gesetzes erstmals für die Jahre 2006 bis 2009. Der Wirtschaftsplan mit Überleitungsrechnung, Stellenplan und Bewirtschaftungsgrundsätzen gemäß § 48 des Deutsche-Welle-Gesetzes wird von der Deutschen Welle erstmals für das Jahr 2006 erstellt. Der Jahresabschluss gemäß § 55 des Deutsche-Welle-Gesetzes ist von der Deutschen Welle erstmals für das Jahr 2004 zu erstellen. Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien kann den Wortlaut des Deutsche-Welle-Gesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 4 (1) Artikel 1 tritt bis auf die §§ 44 bis 56 am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 §§ 44 bis 56 tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. 3462 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 15. Dezember 2004 Für den Bundespräsidenten Der Präsident des Bundesrates Matthias Platzeck Der Bundeskanzler Gerhard Schröder