Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2004  Nr. 70 vom 22.12.2004  - Seite 3515 bis 3519 - Verordnung über die Prüfung der Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach § 36 des Wertpapierhandelsgesetzes (Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung WpDPV)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2004 3515 Verordnung über die Prüfung der Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach § 36 des Wertpapierhandelsgesetzes (Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung ­ WpDPV) Vom 16. Dezember 2004 Auf Grund des § 36 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 15 des Gesetzes vom 28. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2630) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit Artikel 21 des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) und in Verbindung mit § 1 Nr. 1 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3) verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht: §1 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für die Prüfung der Einhaltung 1. der Meldepflichten nach § 9, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 3, des Wertpapierhandelsgesetzes (Meldepflichten), 2. der in Abschnitt 6, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34 Abs. 2, § 34a Abs. 3, § 34b Abs. 8 oder § 37 Abs. 4, des Wertpapierhandelsgesetzes geregelten Pflichten (Verhaltensregeln) und 3. der Informationspflichten nach § 37d des Wertpapierhandelsgesetzes (Informationspflichten) durch Wertpapierdienstleistungsunternehmen. §2 Begriffsbestimmungen (1) Ein Fehler im Sinne dieser Verordnung ist jede einzelne Abweichung von den gesetzlichen Anforderungen. Die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen ist vom Prüfer nach pflichtgemäßem Ermessen festzustellen; dabei ist er an die durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) vorgenommene Auslegung in Richtlinien, Rundschreiben, Bekanntmachungen, Schreiben und sonstigen Veröffentlichungen gebunden. (2) Ein Mangel im Sinne dieser Verordnung liegt vor 1. in Bezug auf die Verhaltensregeln nach den §§ 32 und 33 Abs. 1 Nr. 2 und 3 sowie Abs. 2 und § 34a des Wertpapierhandelsgesetzes und die Untersagungen der Bundesanstalt nach § 36b des Wertpapierhandelsgesetzes, wenn ein Fehler im Sinne des Absatzes 1 aufgetreten ist, oder 2. in Bezug auf die Verhaltensregeln nach den §§ 31 und 33 Abs. 1 Nr. 1 sowie den §§ 34 und 34b des Wertpapierhandelsgesetzes, die Meldepflichten und die Informationspflichten, wenn insgesamt 5 Prozent oder mehr der Geschäftsvorfälle in einer zu einem gesetzlichen Tatbestand vorgenommenen Stichprobe mindestens einen Fehler im Sinne des Absatzes 1 aufweisen. §3 Prüfungszeitraum und Berichtszeitraum (1) Der Prüfer bestimmt den Zeitpunkt des Prüfungsbeginns, sofern die Bundesanstalt nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung nach § 36 Abs. 3 Satz 5 des Wertpapierhandelsgesetzes einen anderen Prüfungsbeginn bestimmt. Der Prüfer teilt den Beginn der Prüfung gemäß § 36 Abs. 3 Satz 5 des Wertpapierhandelsgesetzes der Bundesanstalt mit, wenn nicht das zu prüfende Wertpapierdienstleistungsunternehmen diese Mitteilung bereits gemacht hat. Der Prüfer benachrichtigt die Bundesanstalt, falls das zu prüfende Wertpapierdienstleistungsunternehmen wiederholt eine Verlegung des Prüfungstermins verlangt. Mitteilungen an die Bundesanstalt haben in Textform an den Dienstsitz in Frankfurt am Main zu erfolgen. (2) Der Prüfungszeitraum beginnt mit dem Tag der ersten und endet mit dem Tag der letzten Prüfungshandlung vor Ort. Der Prüfer legt den Stichtag der Prüfung nach pflichtgemäßem Ermessen fest. Berichtszeitraum der ersten Prüfung ist der Zeitraum zwischen dem Beginn der Tätigkeit als Wertpapierdienstleistungsunternehmen und dem Stichtag der ersten Prüfung. Berichtszeitraum der ersten Prüfung nach einem Zeitraum, in welchem die Bundesanstalt nach § 36 Abs. 1 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes von einer jährlichen Prüfung abgesehen hat, ist der Zeitraum zwischen dem Ende des Befreiungszeitraums und dem Stichtag der darauf folgenden Prüfung. Berichtszeitraum der sonstigen Prüfungen ist der Zeitraum zwischen dem Stichtag der letzten Prüfung und dem Stichtag der folgenden Prüfung. Vorgänge von besonderer Bedeutung im Zeitraum zwischen dem Stichtag einer Prüfung und dem Ende des Prüfungszeitraums sind im Prüfbericht darzustellen. (3) Die Prüfung muss spätestens 15 Monate nach dem Anfang des für sie maßgeblichen Berichtszeitraums begonnen worden sein. Prüfungsberichte und Fragebögen gelten nicht als unverzüglich eingereicht im Sinne von § 36 Abs. 1 Satz 6 des Wertpapierhandelsgesetzes, wenn sie der Bundesanstalt nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem Ende des Prüfungszeitraums zugehen; dies gilt auch für Fragebögen zu verbandsgeprüften Unternehmen. Der Prüfungsbericht einschließlich des Fragebogens ist der Bundesanstalt in zweifacher Ausfertigung an den Dienstsitz in Frankfurt am Main und der 3516 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2004 Analysen von Finanzinstrumenten wesentlich sind. Über die Prüfung einer ausländischen Zweigstelle ist die Bundesanstalt spätestens drei Wochen vor Prüfungsbeginn zu unterrichten. (4) Der Prüfer unterrichtet die Bundesanstalt unverzüglich, wenn sich das Wertpapierdienstleistungsunternehmen weigert, die Prüfung vornehmen zu lassen, oder die Durchführung der Prüfung behindert. (5) Der Prüfer ist berechtigt, über die Prüfung Aufzeichnungen in Papierform oder auf Datenträgern anzufertigen und zur Berichterstattung notwendige Unterlagen an sich zu nehmen. Geschäftsunterlagen des geprüften Wertpapierdienstleistungsunternehmens darf der Prüfer nur mit dessen Zustimmung an sich nehmen. Auf Anforderung sind ihm die für die Berichterstattung erforderlichen Kopien von Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Aufzeichnungen sind sechs Jahre aufzubewahren. §5 Allgemeine Anforderungen an den Prüfungsbericht (1) Der Prüfungsbericht muss Berichtszeitraum und Prüfungszeitraum nennen und darüber Aufschluss geben, inwieweit das Wertpapierdienstleistungsunternehmen den Meldepflichten, Verhaltensregeln und Informationspflichten entsprochen hat. Jeder festgestellte Mangel ist im Prüfungsbericht ausführlich darzustellen. (2) Soweit die Bundesanstalt im Einzelfall Bestimmungen über den Prüfungsinhalt getroffen oder Prüfungsschwerpunkte festgesetzt hat, sind im Prüfungsbericht die insoweit vorgenommenen Prüfungshandlungen und Feststellungen im Einzelnen darzustellen. Im Prüfungsbericht ist darzulegen, in Bezug auf welche Teilbereiche der Prüfer nach eigenem Ermessen Eingangs-, Regeloder schwerpunktmäßige Prüfungen vorgenommen und inwieweit es sich um Systemprüfungen mit Funktionstests oder Detailprüfungen gehandelt hat. (3) Verweisungen auf den Inhalt früherer Prüfungsberichte sind nicht zulässig. Zur Vermeidung umfangreicher Wiederholungen sind solche Verweisungen zulässig, wenn der Prüfer die entsprechenden Auszüge aus den früheren Prüfungsberichten oder dem Jahresabschlussbericht dem Prüfungsbericht als Anlage beifügt. (4) Im Prüfungsbericht ist darzulegen, wie die bei der letzten Prüfung festgestellten Mängel beseitigt oder welche Maßnahmen zu ihrer Beseitigung eingeleitet worden sind. Waren die Mängel organisatorisch bedingt, ist darzulegen, welche organisatorischen Maßnahmen das Wertpapierdienstleistungsunternehmen getroffen hat, um derartige Mängel in der Zukunft zu vermeiden. (5) In einer Schlussbemerkung ist zusammenfassend zu beurteilen, ob das Wertpapierdienstleistungsunternehmen den Meldepflichten, Verhaltensregeln und Informationspflichten entsprochen hat. Festgestellte Mängel sind unter Verweisung auf die entsprechenden Fundstellen im Bericht aufzuzählen. Der Prüfer hat den Prüfungsbericht unter Angabe von Ort und Datum zu unterzeichnen. (6) Die Prüfungsergebnisse sind in einem Fragebogen nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung aufzu- zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank in einfacher Ausfertigung zu übersenden. Die Bundesanstalt kann im Einzelfall und aus wichtigem Grund andere als die in Satz 1 oder Satz 2 normierten Fristen bestimmen. §4 Art und Umfang der Prüfung (1) Die Prüfung umfasst die Einhaltung der Meldepflichten, der Verhaltensregeln in allen Teilbereichen der Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen und bei Analysen von Finanzinstrumenten sowie der Informationspflichten. Unter Beachtung der von der Bundesanstalt getroffenen Bestimmungen über den Inhalt der Prüfung nach § 36 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes kann der Prüfer anstelle einer gleichmäßigen Prüfung aller Teilbereiche (Regelprüfung) nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmte, bei der letzten Prüfung für mangelfrei erkannte Teilbereiche im Wege einer Eingangsprüfung untersuchen, um hinsichtlich anderer Teilbereiche Schwerpunkte zu setzen, sofern sichergestellt ist, dass innerhalb eines Zeitraums von höchstens drei aufeinander folgenden Berichtszeiträumen alle Teilbereiche einer schwerpunktmäßigen Prüfung unterzogen werden. Im Falle einer Eingangsprüfung hat der Prüfer festzustellen, ob sich in dem betreffenden Teilbereich keine offensichtlichen Anhaltspunkte für wesentliche organisatorische Änderungen oder negative Abweichungen gegenüber der letzten Prüfung erkennen lassen. Teilbereiche, bei denen Anhaltspunkte für Änderungen gegenüber der letzten Prüfung oder für Mängel ersichtlich sind oder bei denen nach dem Ergebnis der letzten Prüfung Mängel vorhanden waren, sind schwerpunktmäßig zu prüfen. (2) Der Prüfer kann sich nach pflichtgemäßem Ermessen auf Systemprüfungen mit Funktionstests und Stichproben beschränken, sofern nicht in Einzelfällen eine Detailprüfung erforderlich ist. Werden bei einer Systemprüfung Fehler festgestellt, ist die Prüfung auszudehnen, bis der Prüfer Klarheit darüber gewonnen hat, ob es sich um Mängel handelt. Bestehen Zweifel, ob es sich um Mängel handelt, ist die Bundesanstalt unverzüglich zu unterrichten. (3) Bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen mit Zweigstellen, die wesentliche Teilbereiche von Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen oder Analysen von Finanzinstrumenten ausführen, erstreckt sich die Prüfung auch auf die Zweigstellen. Der Prüfer entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, inwieweit eine Prüfung der Zweigstellen vor Ort erforderlich ist. Er kann bei einzelnen Zweigstellen insbesondere dann von einer Prüfung absehen, wenn die von ihnen ausgeführten Teilbereiche unbedeutend sind und das Wertpapierdienstleistungsunternehmen ihm nachweist, dass bei allen Zweigstellen regelmäßig interne Kontrollen stattfinden und sich hierbei wesentliche Beanstandungen nicht ergeben haben. Die Bundesanstalt kann jedoch verlangen, dass solche Zweigstellen in die folgende Prüfung einbezogen werden. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für in andere Unternehmen ausgelagerte Betriebsteile, die für die Durchführung von Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen oder Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2004 zeichnen. Der vollständig beantwortete Fragebogen ist dem Prüfungsbericht beizufügen. Der Fragebogen ist auch dann bei der Bundesanstalt und der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank einzureichen, wenn bei verbandsgeprüften Wertpapierdienstleistungsunternehmen für die betreffenden Jahre ein Prüfungsbericht nach § 36 Abs. 1 Satz 7 des Wertpapierhandelsgesetzes nicht angefordert wird. (7) Der Prüfer muss auf Verlangen der Bundesanstalt den Prüfungsbericht erläutern. §6 Besondere Anforderungen an den Prüfungsbericht (1) Im Prüfungsbericht sind im Einzelnen darzustellen: 1. Art und Umfang der im Berichtszeitraum ausgeführten Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen und Analysen von Finanzinstrumenten, insbesondere Depotvolumina, Transaktionsvolumina, Kundenzahl und Anlageformen; dabei darf auf plausible Angaben des Wertpapierdienstleistungsunternehmens zurückgegriffen werden; 2. die Erfüllung der Meldepflichten nach § 9 des Wertpapierhandelsgesetzes; 3. die Erfüllung der Pflichten nach den §§ 31 und 32 des Wertpapierhandelsgesetzes; 4. die Maßnahmen zur Mitarbeiterauswahl und Mitarbeiterschulung im Zusammenhang mit der Einhaltung der Meldepflichten, Verhaltensregeln und Informationspflichten; 5. der Aufbau und die Ablauforganisation des Wertpapierdienstleistungsunternehmens; Geschäftsbereiche, die besondere Anforderungen an den Aufbau stellen, sind gesondert darzustellen; 6. die Art und Weise der Behandlung von Kundenbeschwerden und die damit zusammenhängenden personellen und organisatorischen Konsequenzen; 7. die Einhaltung der Verhaltensregeln für Mitarbeiter in Bezug auf Mitarbeitergeschäfte; 8. die Art und Weise der Auslagerung von Bereichen, die für die Durchführung der Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen oder Analysen von Finanzinstrumenten wesentlich sind, sowie 3517 die Art und Weise der Sicherstellung der Anforderungen nach § 33 Abs. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes; 9. die Erfüllung der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nach § 34 des Wertpapierhandelsgesetzes; hierbei sind die Anzahl der Stichproben sowie gegebenenfalls die Art des Mangels, insbesondere die pflichtwidrig nicht aufgezeichneten oder aufbewahrten Daten anzugeben; 10. die Erfüllung der Pflichten nach § 34a des Wertpapierhandelsgesetzes; hierbei ist auch anzugeben, a) inwieweit die Übereinstimmung der den Kunden ausgewiesenen Gelder oder Wertpapiere mit den Salden der Treuhandkonten oder Depots bei den verwahrenden Instituten geprüft wurde, b) ob die verwahrenden Institute die Voraussetzungen des § 34a des Wertpapierhandelsgesetzes erfüllen; 11. die Erfüllung der Informationspflichten nach § 37d des Wertpapierhandelsgesetzes und 12. in einem gesonderten Teil des Prüfungsberichts die Erfüllung der Pflichten nach § 34b des Wertpapierhandelsgesetzes, insbesondere zur Erkennung, Offenlegung und Vermeidung möglicher Interessenkonflikte. (2) Soweit in Bezug auf die Feststellungen nach Absatz 1 im Rahmen der letzten Prüfung keine Mängel festgestellt wurden und sich bei der laufenden Prüfung keine Änderungen ergeben haben, kann auf die Einzeldarstellung verzichtet werden. Wenn in mindestens drei aufeinander folgenden Jahren eine Einzeldarstellung einzelner Bereiche unterblieben war, kann die Bundesanstalt für die folgende Prüfung eine Einzeldarstellung dieser Bereiche verlangen, auch wenn insoweit keine Änderungen eingetreten sind. §7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung vom 6. Januar 1999 (BGBl. I S. 4), geändert durch Artikel 20 Abs. 5 des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), außer Kraft. Frankfurt am Main, den 16. Dezember 2004 Der Präsident der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Sanio 3518 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2004 Anlage (zu § 5 Abs. 6) Fragebogen gemäß § 5 Abs. 6 WpDPV Wertpapierdienstleistungsunternehmen: Berichtszeitraum: Prüfungszeitraum: Prüfungsstichtag: In der Spalte ,,Prüfung" ist einzutragen: 0 1 2 3 In der Spalte ,,Mangel" ist einzutragen: 0 X für: ,,keine, da Vorschrift nicht anwendbar oder keine Geschäftsfälle", für: ,,Eingangsprüfung", für: ,,Regelprüfung" oder für: ,,Prüfungsschwerpunkt". für: ,,Nein", für: ,,Ja, Mangel wurde im Berichtszeitraum abgestellt" oder XX für: ,,Mangel ist vorhanden und wurde nicht im Berichtszeitraum abgestellt". In der Spalte ,,Fundstelle" ist die entsprechende Seite oder Textziffer im Prüfungsbericht anzugeben. Nr. WpHG Prüfungsgebiete Prüfung Mangel Fundstelle Allgemeine Verhaltensregeln 1 § 31 Abs. 1 Nr. 1 Annahme und Ausführung von Kundenaufträgen Übereinstimmung der von Kunden geäußerten Risikoneigung und/oder Anlagezielen mit tatsächlich getätigten Geschäften Einholung von Kundenangaben Anleger- und anlagegerechte Aufklärung der Kunden Information über Gebührenvereinbarungen Besondere Verhaltensregeln 6 § 32 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 Übereinstimmung der Kauf- oder Verkaufsempfehlungen oder getätigten Geschäfte mit den Kundeninteressen (z. B. angemessene Häufigkeit des Umschlags von Kundenkontos/-depots) Kauf- oder Verkaufsempfehlungen mit der Absicht der Preisbeeinflussung Geschäfte aufgrund der Kenntnis von Kundenaufträgen, die Nachteile für Kunden mit sich gebracht haben können Organisationspflichten 9 10 11 § 33 Abs. 1 Nr. 1 § 33 Abs. 1 Nr. 1 § 33 Abs. 1 Nr. 1 Auswahl und Schulung der Mitarbeiter Beschwerdebearbeitung Organisatorische Vorkehrungen für Vertretungsfälle 2 § 31 Abs. 1 Nr. 1 3 4 § 31 Abs. 2 Nr. 1 § 31 Abs. 2 Nr. 1 5 § 31 Abs. 2 Nr. 2 7 § 32 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 § 32 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 2 8 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2004 3519 Nr. WpHG Prüfungsgebiete Prüfung Mangel Fundstelle 12 § 33 Abs. 1 Nr. 2 Organisatorische Umsetzung der Mitarbeiterleitsätze Einhaltung der Mitarbeiterleitsätze in der Praxis Interne Kontrollverfahren, um Verstößen gegen das WpHG entgegenzuwirken Auslagerung von Dienstleistungen (Wahrnehmung der Organisationspflichten, Beeinträchtigung der Prüfungsrechte und Kontrollmöglichkeiten der Bundesanstalt) Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten 13 § 33 Abs. 1 Nr. 2 14 § 33 Abs. 1 Nr. 3 15 § 33 Abs. 2 16 17 § 34 Abs. 1 § 34 Abs. 3 Einhaltung der Aufzeichnungspflichten Einhaltung der Aufbewahrungspflichten Getrennte Vermögensverwahrung 18 § 34a Abs. 1 und 2 Getrennte Verwahrung von Kundengeldern und/oder Kundenwertpapieren Analyse von Finanzinstrumenten 19 § 34b Offenlegung möglicher Interessenkonflikte Missbräuchliche Werbung 20 § 36b Missbräuchliche Werbung durch unaufgeforderte telefonische Kontaktaufnahme (sog. Cold Calling) Information bei Finanztermingeschäften 21 § 37d Schriftliche Information von Verbrauchern über Finanztermingeschäfte Meldepflichten 22 §9 Vorkehrungen des Unternehmens zur Einhaltung der Meldepflichten für Geschäfte gemäß § 9 WpHG Vollständigkeit und Richtigkeit der Meldungen gemäß § 9 WpHG in der Praxis Prüfungsschwerpunkte 23 §9 24 § 36 Abs. 3 Prüfungsschwerpunkte, die von der Bundesanstalt gesetzt wurden Ja Nein Erläuterung Sonstiges 25 Feststellungen der Innenrevision in prüfungsrelevanten Bereichen Weitere prüfungsrelevante Erkenntnisse, die für die Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit der erbrachten Wertpapierdienstleistungen von Bedeutung sind 26