Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2004  Nr. 70 vom 22.12.2004  - Seite 3520 bis 3521 - Verordnung über die Benennung und Einrichtung der nationalen Eurojust-Anlaufstelle für Terrorismusfragen (Eurojust-Anlaufstellen-Verordnung EJTAnV)

319-106-1
3520 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2004 Verordnung über die Benennung und Einrichtung der nationalen Eurojust-Anlaufstelle für Terrorismusfragen (Eurojust-Anlaufstellen-Verordnung ­ EJTAnV)*) Vom 17. Dezember 2004 Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Eurojust-Gesetzes vom 12. Mai 2004 (BGBl. I S. 902) verordnet das Bundesministerium der Justiz: §1 Nationale Anlaufstelle für Terrorismusfragen Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof ist nationale Eurojust-Anlaufstelle für Terrorismusfragen nach Artikel 12 Abs. 1 des Beschlusses 2002/187/JI des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität (ABl. EG Nr. L 63 S. 1) und Artikel 3 des Beschlusses 2003/48/JI des Rates vom 19. Dezember 2002 über die Anwendung besonderer Maßnahmen im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus gemäß Artikel 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP (ABl. EG 2003 Nr. L 16 S. 68) (nationale Anlaufstelle). §2 Verarbeitung der durch den Generalbundesanwalt erhobenen Informationen (1) In seiner Eigenschaft als nationale Anlaufstelle verarbeitet der Generalbundesanwalt diejenigen Informationen über terroristische Straftaten im Sinne von Artikel 3 Abs. 1 und 2 des Beschlusses 2003/48/JI, die er im Rahmen der Erfüllung seiner nach dem Gerichtsverfassungsgesetz und der Strafprozessordnung zugewiesenen Aufgaben als Strafverfolgungsbehörde erhoben hat, in einer gesonderten Datei. § 490 der Strafprozessordnung bleibt unberührt. (2) Terroristische Straftaten nach Absatz 1 sind die in Artikel 1 Abs. 1, Artikel 2 und 3 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (ABl. EG Nr. L 164 S. 3) bezeichneten Straftaten. (3) Der Generalbundesanwalt ist verpflichtet, technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um eine Trennung der Datei nach Absatz 1 Satz 1 von den *) Diese Verordnung dient der Umsetzung des Beschlusses 2003/48/JI des Rates vom 19. Dezember 2002 über die Anwendung besonderer Maßnahmen im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus gemäß Artikel 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP (ABl. EG 2003 Nr. L 16 S. 68). sonstigen bei ihm geführten Dateien und Registern zu gewährleisten. § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes bleibt unberührt. §3 Übermittlung von Informationen durch die Staatsanwaltschaften der Länder und deren Prüfung (1) Soweit die Informationen nach dem Kenntnisstand der Staatsanwaltschaften der Länder nicht bereits beim Generalbundesanwalt vorhanden sind, übermitteln sie nach eigener Sachprüfung dem Generalbundesanwalt die Informationen über terroristische Straftaten im Sinne von Artikel 3 Abs. 1 und 2 Satz 2 des Beschlusses 2003/48/JI, die sie im Rahmen der Erfüllung ihrer nach dem Gerichtsverfassungsgesetz und der Strafprozessordnung zugewiesenen Aufgaben als Strafverfolgungsbehörden erhoben haben. (2) Der Generalbundesanwalt prüft unverzüglich, ob die nach Absatz 1 übermittelten Informationen den Anforderungen des Artikels 3 Abs. 2 des Beschlusses 2003/48/JI entsprechen. Soweit die Daten diesen Anforderungen entsprechen, speichert er sie in der Datei nach § 2 Abs. 1 Satz 1. §4 Befugnisse des Generalbundesanwalts in seiner Eigenschaft als nationale Anlaufstelle, Zweckbindung (1) Der Generalbundesanwalt führt die in den §§ 2 und 3 bezeichneten Informationen in der Datei nach § 2 Abs. 1 Satz 1 zu einheitlich strukturierten Datensätzen zusammen. Die Einzelheiten legt der Generalbundesanwalt im Einvernehmen mit den Landesjustizverwaltungen und dem nationalen Eurojust-Mitglied fest; dabei sind die durch das Kollegium von Eurojust gesetzten Vorgaben angemessen zu berücksichtigen. (2) Die Verarbeitung von Informationen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1, die Übermittlung von Informationen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 sowie die Zusammenführung von Informationen gemäß Absatz 1 erfolgen, damit die Informationen an Eurojust nach Absatz 3 übermittelt werden. (3) Die Übermittlung von Informationen an Eurojust erfolgt nach § 4 des Eurojust-Gesetzes. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2004 §5 Schutz personenbezogener Informationen (1) Auf die Verwendung der nach § 3 Abs. 1 übermittelten und der in der Datei nach § 2 Abs. 1 Satz 1 gespeicherten Informationen finden § 485 Satz 1, § 487 Abs. 6, § 489 Abs. 1 und 2 Satz 1, 2 Nr. 3 sowie § 491 Abs. 1 und 2 der Strafprozessordnung entsprechende Anwendung, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) Nach ihrer Übermittlung an Eurojust sind die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 gespeicherten Informationen in dieser Datei zu löschen, spätestens jedoch sechs Monate nach der Speicherung. Datensätze, die nach ihrer Speicherung verändert worden sind, werden spätestens sechs Monate nach der letzten Veränderung gelöscht. Die Informationen sind außerdem in der Datei nach § 2 Abs. 1 Satz 1 unverzüglich zu löschen, sobald die Person oder Organisation, auf die sie sich beziehen, aus der Liste nach Artikel 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP des Rates über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus vom 27. Dezember 2001 (ABl. EG Nr. L 344 S. 93) gestrichen worden ist. (3) Absatz 2 Satz 1 findet erst Anwendung, wenn das nationale Eurojust-Mitglied mitteilt, dass ein Verlust der 3521 übermittelten Informationen bei Eurojust nicht zu besorgen ist. Das nationale Eurojust-Mitglied ist in regelmäßigen Abständen vom Generalbundesanwalt zu ersuchen, ob eine Mitteilung nach Satz 1 erfolgen kann. Bis zu einer Mitteilung nach Satz 1 sind die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 gespeicherten Informationen in dieser Datei nach ihrer Übermittlung an Eurojust zu sperren; bei einem Verlust der Informationen bei Eurojust darf eine erneute Übermittlung an Eurojust erfolgen. §6 Aufsicht Bei der Erfüllung der ihm nach dieser Verordnung übertragenen Aufgaben unterliegt der Generalbundesanwalt der fachlichen Aufsicht des Bundesministeriums der Justiz. §7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. § 5 Abs. 3 tritt an dem Tag außer Kraft, an dem das nationale Eurojust-Mitglied mitteilt, dass keinerlei Verlust der übermittelten Informationen bei Eurojust zu besorgen ist. Das Bundesministerium der Justiz gibt den Tag des Außerkrafttretens des § 5 Abs. 3 im Bundesgesetzblatt bekannt. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 17. Dezember 2004 Die Bundesministerin der Justiz Brigitte Zypries