Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2004  Nr. 72 vom 27.12.2004  - Seite 3590 bis 3591 - Fünfundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und Einundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes

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3590 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004 Fünfundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und Einundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes Vom 21. Dezember 2004 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: (4) Ab der ersten nach dem 28. Dezember 2004 folgenden Anpassung des fiktiven Bemessungsbetrages nach § 35a Abs. 2 Satz 3 wird der der Berechnung der Altersentschädigung nach dem Fünften und Neunten Abschnitt in der bis zum 22. Dezember 1995 geltenden Fassung zugrunde liegende Bemessungssatz nach § 20 bis zur achten Anpassung einschließlich um den Faktor 0,5 gekürzt. (5) Für Mitglieder, die dem Bundestag ab der 16. Wahlperiode angehören, gilt bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres § 29 Abs. 3 auch für private Erwerbseinkünfte entsprechend." 2. § 29 Abs. 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Die Absätze 1 bis 4 sind nicht auf Leistungen nach dem Bundessonderzahlungsgesetz oder entsprechende Leistungen auf Grund landesrechtlicher oder tarifvertraglicher Regelungen anzuwenden." 3. Dem § 35a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: ,,§ 25b Abs. 1, 2 und 5 gilt entsprechend." Artikel 2 Änderung des Europaabgeordnetengesetzes Das Europaabgeordnetengesetz vom 6. April 1979 (BGBl. I S. 413), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2004 (BGBl. I S. 459), wird wie folgt geändert: 1. § 7 wird wie folgt gefasst: ,,§ 7 Unvereinbarkeit von Ämtern, Funktionen und Mandaten mit der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament Die in § 22 Abs. 2 Nr. 7 bis 15 des Europawahlgesetzes aufgeführten Ämter, Funktionen und Mandate sind mit der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament unvereinbar. Ihr Inhaber erwirbt die Mitgliedschaft im Europäischen Parlament nach seiner Wahl Artikel 1 Änderung des Abgeordnetengesetzes Das Abgeordnetengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396), wird wie folgt geändert: 1. Nach § 25a wird folgender § 25b eingefügt: ,,§ 25b Maßnahmen zur Kostendämpfung bei Versorgungsansprüchen (1) Unter den in § 25 genannten Voraussetzungen erhält der überlebende Ehegatte 55 vom Hundert der jeweiligen Altersentschädigung. Das gilt nicht für vor dem 28. Dezember 2004 geschlossene Ehen, wenn zu diesem Zeitpunkt mindestens ein Ehegatte das 40. Lebensjahr vollendet hatte. (2) Leistungen nach den §§ 18, 19, 21, 22 und 25 werden bei Anspruchsberechtigten nach § 27 Abs. 1 um den hälftigen Prozentsatz nach § 55 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch der Jahresbezüge, höchstens jedoch um den hälftigen Prozentsatz nach § 55 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch der Beitragsbemessungsgrenze in der Pflegeversicherung (§ 55 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) gemindert. (3) Ab der ersten nach dem 28. Dezember 2004 folgenden Anpassung der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Abs. 1 wird der der Berechnung der Altersentschädigung zugrunde liegende Bemessungssatz nach § 20 bis zur vierten Anpassung einschließlich um den Faktor 0,5 gekürzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004 nur, wenn er spätestens bis zur Eröffnung der ersten Sitzung des Europäischen Parlaments nach der Wahl oder in den Fällen des § 21 Abs. 2 des Europawahlgesetzes bis zur Annahmeerklärung gegenüber dem Bundeswahlleiter aus diesem Amt, dieser Funktion oder diesem Mandat ausscheidet." 2. In § 12 Abs. 1 werden das Wort und die Zahl ,,und 10" durch das Wort und die Zahl ,,bis 11" ersetzt. Artikel 3 Inkrafttreten 3591 (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Bei der Anwendung des Europaabgeordnetengesetzes gilt § 25b Abs. 5 ab dem Tag der ersten Sitzung des 7. Europäischen Parlaments entsprechend. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 21. Dezember 2004 Der Bundespräsident Horst Köhler Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister des Innern Schily