Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2004  Nr. 72 vom 27.12.2004  - Seite 3592 bis 3598 - Gesetz zur Regelung der Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen (Einsatzversorgungsgesetz - EinsatzVG)

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3592 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004 Gesetz zur Regelung der Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen (Einsatzversorgungsgesetz ­ EinsatzVG) Vom 21. Dezember 2004 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: wendung im Ausland ist eine Verwendung, die auf Grund eines Übereinkommens oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat auf Beschluss der Bundesregierung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen stattfindet, oder eine Verwendung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen mit vergleichbar gesteigerter Gefährdungslage. Die besondere Verwendung im Ausland beginnt mit dem Eintreffen im Einsatzgebiet und endet mit dem Verlassen des Einsatzgebietes. (2) Gleiches gilt, wenn bei einem Beamten eine Erkrankung oder ihre Folgen oder ein Unfall auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei einer Verwendung im Sinne des Absatzes 1 zurückzuführen sind oder wenn eine gesundheitliche Schädigung bei dienstlicher Verwendung im Ausland auf einen Unfall oder eine Erkrankung im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft zurückzuführen ist oder darauf beruht, dass der Beamte aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen ist. (3) § 31 Abs. 5 gilt entsprechend. (4) Die Unfallfürsorge ist ausgeschlossen, wenn sich der Beamte vorsätzlich oder grob fahrlässig der Gefährdung ausgesetzt oder die Gründe für eine Verschleppung, Gefangenschaft oder sonstige Einflussbereichsentziehung herbeigeführt hat, es sei denn, dass der Ausschluss für ihn eine unbillige Härte wäre." 5. § 37 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn ein Beamter einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 31a erleidet und er infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten und im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert beschränkt ist." 6. § 43 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,Einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung". Artikel 1 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3390), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 31a wird wie folgt gefasst: ,,§ 31a Einsatzversorgung". b) Die Angabe zu § 43 wird wie folgt gefasst: ,,§ 43 Einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung". c) Die Angabe zu § 46a wird wie folgt gefasst: ,,§ 46a (weggefallen)". 2. § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 wird wie folgt gefasst: ,,8. Einsatzversorgung im Sinne des § 31a." 3. § 31 wird wie folgt geändert: a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: ,,(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet." b) Absatz 6 wird aufgehoben. 4. § 31a wird wie folgt gefasst: ,,§ 31a Einsatzversorgung (1) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall wird auch dann gewährt, wenn ein Beamter auf Grund eines in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetretenen Unfalls oder einer derart eingetretenen Erkrankung im Sinne des § 31 bei einer besonderen Verwendung im Ausland eine gesundheitliche Schädigung erleidet (Einsatzunfall). Eine besondere Ver- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004 b) In Absatz 1 wird die Zahl ,,76 700" durch die Zahl ,,80 000" und das Wort ,,achtzig" durch die Zahl ,,50" ersetzt. c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Zahl ,,38 350" durch die Zahl ,,60 000" ersetzt. bb) In Nummer 2 wird die Zahl ,,19 175" durch die Zahl ,,20 000" ersetzt. cc) In Nummer 3 wird die Zahl ,,9 587" durch die Zahl ,,10 000" ersetzt. d) Die Absätze 5 bis 7 werden wie folgt gefasst: ,,(5) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ein Beamter oder ein anderer Angehöriger des öffentlichen Dienstes einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 31a erleidet. (6) Die Hinterbliebenen erhalten eine einmalige Entschädigung nach Maßgabe des Absatzes 2, wenn ein Beamter oder ein anderer Angehöriger des öffentlichen Dienstes an den Folgen eines Einsatzunfalls oder eines diesem gleichstehenden Ereignisses im Sinne des § 31a verstorben ist. (7) Für die einmalige Entschädigung nach den Absätzen 5 und 6 gelten § 31 Abs. 5 und § 31a Abs. 4 entsprechend. Besteht auf Grund derselben Ursache Anspruch sowohl auf eine einmalige Unfallentschädigung nach den Absätzen 1 bis 3 als auch auf eine einmalige Entschädigung nach Absatz 5 oder 6, wird nur die einmalige Entschädigung gewährt." 7. § 43a wird wie folgt gefasst: ,,§ 43a Schadensausgleich in besonderen Fällen (1) Schäden, die einem Beamten oder anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes während einer Verwendung im Sinne des § 31a Abs. 1 infolge von besonderen, vom Inland wesentlich abweichenden Verhältnissen, insbesondere infolge von Kriegshandlungen, kriegerischen Ereignissen, Aufruhr, Unruhen oder Naturkatastrophen oder als Folge der Ereignisse nach § 31a Abs. 2 entstehen, werden ihm in angemessenem Umfang ersetzt. Gleiches gilt für Schäden des Beamten oder anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes durch einen Gewaltakt gegen staatliche Amtsträger, Einrichtungen oder Maßnahmen, wenn der Beamte oder andere Angehörige des öffentlichen Dienstes von dem Gewaltakt in Ausübung des Dienstes oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter oder anderer Angehöriger des öffentlichen Dienstes betroffen ist. (2) Im Falle einer Verwendung im Sinne des § 31a Abs. 1 wird einem Beamten oder anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes ein angemessener Ausgleich auch für Schäden infolge von Maßnahmen einer ausländischen Regierung, die sich gegen die Bundesrepublik Deutschland richten, gewährt. (3) Ist ein Beamter oder anderer Angehöriger des öffentlichen Dienstes an den Folgen des schädigen- 3593 den Ereignisses der in Absatz 1 oder 2 bezeichneten Art verstorben, wird ein angemessener Ausgleich gewährt 1. der Witwe sowie den versorgungsberechtigten Kindern, 2. den Eltern sowie den nicht versorgungsberechtigten Kindern, wenn Hinterbliebene der in Nummer 1 bezeichneten Art nicht vorhanden sind. Der Ausgleich für ausgefallene Versicherungen wird der natürlichen Person gewährt, die der Beamte oder andere Angehörige des öffentlichen Dienstes im Versicherungsvertrag begünstigt hat. (4) Der Schadensausgleich nach den Absätzen 1 bis 3 wird nur einmal gewährt. Wird er auf Grund derselben Ursache nach § 63b des Soldatenversorgungsgesetzes vorgenommen, sind die Absätze 1 bis 3 nicht anzuwenden. (5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch auf Schäden bei dienstlicher Verwendung im Ausland anzuwenden, die im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft entstanden sind oder darauf beruhen, dass der Geschädigte aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen ist. (6) Für den Schadensausgleich gelten § 31 Abs. 5 und § 31a Abs. 4 entsprechend." 8. § 46 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,,und 46a" gestrichen. b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Auf laufende und einmalige Geldleistungen, die nach diesem Gesetz wegen eines Körper-, Sach- oder Vermögensschadens im Rahmen einer besonderen Auslandsverwendung im Sinne des § 31a gewährt werden, sind Geldleistungen anzurechnen, die wegen desselben Schadens von anderer Seite erbracht werden. Hierzu gehören insbesondere Geldleistungen, die von Drittstaaten oder von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen gewährt oder veranlasst werden. Nicht anzurechnen sind Leistungen privater Schadensversicherungen, die auf Beiträgen der Beamten oder anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes beruhen." 9. § 46a wird aufgehoben. 10. In § 48 Abs. 1 Satz 5 wird die Angabe ,,Unfallentschädigung (§ 43)" durch die Angabe ,,einmaligen (Unfall-) Entschädigung im Sinne des § 43" ersetzt. Artikel 2 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1258, 1909), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076), wird wie folgt geändert: 3594 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004 menden Stufe des Familienzuschlages wird neben dem Ruhegehalt gezahlt. Er wird unter Berücksichtigung der nach den Verhältnissen des Soldaten oder Soldaten im Ruhestand für die Stufen des Familienzuschlages in Betracht kommenden Kinder neben dem Witwengeld gezahlt, soweit die Witwe Anspruch auf Kindergeld für diese Kinder hat oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes haben würde; soweit hiernach ein Anspruch auf den Unterschiedsbetrag nicht besteht, wird er neben dem Waisengeld gezahlt, wenn die Waise bei den Stufen des Familienzuschlages zu berücksichtigen ist oder zu berücksichtigen wäre, wenn der Soldat oder Soldat im Ruhestand noch lebte. Sind mehrere Anspruchsberechtigte vorhanden, wird der Unterschiedsbetrag auf die Anspruchsberechtigten nach der Zahl der auf sie entfallenden Kinder zu gleichen Teilen aufgeteilt. (2) Neben dem Waisengeld wird ein Ausgleichsbetrag gezahlt, der dem Betrag für das erste Kind nach § 66 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes entspricht, wenn in der Person der Waise die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes erfüllt sind, Ausschlussgründe nach § 65 des Einkommensteuergesetzes nicht vorliegen, keine Person vorhanden ist, die nach § 62 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 1 des Bundeskindergeldgesetzes anspruchsberechtigt ist, und die Waise keinen Anspruch auf Kindergeld nach § 1 Abs. 2 des Bundeskindergeldgesetzes hat. Der Ausgleichsbetrag gilt für die Anwendung der §§ 53 und 55 nicht als Versorgungsbezug. Im Falle des § 55 wird er nur zu den neuen Versorgungsbezügen gezahlt. (3) Die Versorgungsberechtigten können eine jährliche Sonderzahlung nach besonderer bundesgesetzlicher Regelung erhalten. Im Übrigen gilt § 50 Abs. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend. (4) Bei der Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften ist die jährliche Sonderzahlung nach Absatz 3 und eine entsprechende Leistung, die der Versorgungsberechtigte aus einer Erwerbstätigkeit oder zu seinen früheren Versorgungsbezügen erhält, entsprechend der gesetzlich bestimmten Zahlungsweise zu berücksichtigen. Die bei der Anwendung von Ruhensvorschriften maßgebenden Höchstgrenzen erhöhen sich um den Bemessungssatz der jährlichen Sonderzahlung und den Sonderbetrag nach § 50 Abs. 4 Satz 4 des Beamtenversorgungsgesetzes." 7. § 63 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Zahl ,,80" durch die Zahl ,,50" ersetzt. b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die einmalige Unfallentschädigung beträgt 1. 80 000 Euro für den Soldaten, 2. insgesamt 60 000 Euro im Falle des Absatzes 2 Nr. 1, 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) In Abschnitt V werden die Nummern 5 und 6 gestrichen. b) Nach Abschnitt V wird folgender neuer Abschnitt VI eingefügt: ,,Abschnitt VI Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen 1. Besondere Auslandsverwendung, Einsatzunfall, Einsatzversorgung 2. Unfallruhegehalt 3. Einmalige Entschädigung 4. Ausgleichszahlung für bestimmte Statusgruppen 5. Anrechnung von Geldleistungen § 63c". § 63d". § 63e". § 63f". § 63g". c) Die bisherigen Abschnitte VI und VII werden die Abschnitte VII und VIII. d) Die Angabe zu § 89 wird wie folgt gefasst: ,,1. (weggefallen) § 89". 2. In § 1 Abs. 2 wird die Angabe ,,§§ 46, 48, 63, 63a, 63b und 63d" durch die Angabe ,,§§ 46, 48, 63 bis 63c und 63e bis 63g" ersetzt. 3. § 27 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 6 und 7 werden aufgehoben. b) In Absatz 8 wird die Angabe ,,und den §§ 63 und 63a" gestrichen. 4. § 41 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Stirbt ein Soldat, der Wehrdienst nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes leistet, oder ein Soldat auf Zeit während des Wehrdienstes, sind auf die Hinterbliebenen die Vorschrift des § 17 des Beamtenversorgungsgesetzes über die Bezüge im Sterbemonat und auf die Hinterbliebenen eines Soldaten auf Zeit auch die Vorschrift des § 18 des Beamtenversorgungsgesetzes über das Sterbegeld entsprechend anzuwenden." b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,,Stirbt ein wehrpflichtiger Soldat, ein Soldat, der an einer besonderen Auslandsverwendung nach § 6a des Wehrpflichtgesetzes teilnimmt" durch die Angabe ,,Stirbt ein Soldat, der Wehrdienst nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes leistet" ersetzt. 5. In § 43 Abs. 1 wird die Angabe ,,27, 28, 39" durch die Angabe ,,27, 28, 31 Abs. 5, §§ 39" ersetzt. 6. § 47 wird wie folgt gefasst: ,,§ 47 (1) Auf den Familienzuschlag (§ 11 Abs. 2 Satz 5 und § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) sind die für Soldaten geltenden Vorschriften des Besoldungsrechts anzuwenden. Der Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der nach dem Besoldungsrecht in Betracht kom- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004 3. insgesamt 20 000 Euro im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 und 4. insgesamt 10 000 Euro im Falle des Absatzes 2 Nr. 3." c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt: ,,(5) Eine einmalige Unfallentschädigung nach den Absätzen 1 bis 4 kann auch gewährt werden, wenn ein Soldat, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Unfall entsprechend Absatz 1 mit den dort genannten Folgen erleidet." d) Die bisherigen Absätze 5 bis 7 werden die Absätze 6 bis 8. e) Im neuen Absatz 6 wird die Angabe ,,1 bis 4" durch die Angabe ,,1 bis 5" ersetzt. f) Im neuen Absatz 7 wird die Angabe ,,1 bis 5" durch die Angabe ,,1 bis 6" ersetzt. 8. § 63a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Zahl ,,76 700" durch die Zahl ,,80 000" und die Zahl ,,80" durch die Zahl ,,50" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt. bb) Nummer 3 wird aufgehoben. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Zahl ,,38 350" durch die Zahl ,,60 000" ersetzt. bb) In Nummer 2 wird die Zahl ,,19 175" durch die Zahl ,,20 000" ersetzt. cc) In Nummer 3 wird die Zahl ,,9 587" durch die Zahl ,,10 000" ersetzt. d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Eine einmalige Entschädigung nach den Absätzen 1 bis 3 kann gewährt werden, wenn ein Soldat, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Unfall entsprechend Absatz 1 oder 2 mit den dort genannten Folgen erleidet." 9. § 63b wird wie folgt gefasst: ,,§ 63b (1) Schäden, die einem Soldaten während einer besonderen Auslandsverwendung im Sinne des § 63c Abs. 1 infolge von besonderen, vom Inland wesentlich abweichenden Verhältnissen, insbesondere infolge von Kriegshandlungen, kriegerischen Ereignissen, Aufruhr, Unruhen oder Naturkatastrophen oder als Folge eines Einsatzunfalls im Sinne des § 63c Abs. 2 entstehen, werden ihm in angemessenem Umfang ersetzt. Gleiches gilt für Schäden des Soldaten durch einen Gewaltakt gegen staatliche 1. Besondere Auslandsverwendung, Einsatzunfall, Einsatzversorgung § 63c 3595 Amtsträger, Einrichtungen oder Maßnahmen, wenn der Soldat von dem Gewaltakt in Ausübung des Dienstes oder wegen seiner Eigenschaft als Soldat betroffen ist. (2) Im Falle einer besonderen Auslandsverwendung im Sinne des § 63c Abs. 1 wird der Ausgleich auch für Schäden infolge von Maßnahmen einer ausländischen Regierung, die sich gegen die Bundesrepublik Deutschland richten, gewährt. (3) Ist ein Soldat an den Folgen des schädigenden Ereignisses der in Absatz 1 oder 2 bezeichneten Art verstorben, wird ein Ausgleich in angemessenem Umfang gewährt 1. der Witwe sowie den nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Kindern, 2. den Eltern sowie den nach diesem Gesetz nicht versorgungsberechtigten Kindern, wenn Hinterbliebene der in Nummer 1 bezeichneten Art nicht vorhanden sind. Der Ausgleich für ausgefallene Versicherungen wird der natürlichen Person gewährt, die der Soldat im Versicherungsvertrag begünstigt hat. (4) Schadensausgleich in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 3 kann auch gewährt werden, wenn ein Soldat, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Schaden erlitten hat. (5) Im Falle einer besonderen Auslandsverwendung im Sinne des § 63c Abs. 1 gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend für Schäden, die anderen Angehörigen des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung entstehen. (6) Die Absätze 1 bis 5 sind auch auf Schäden bei dienstlicher Verwendung im Ausland anzuwenden, die im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft entstanden sind oder die darauf beruhen, dass der Geschädigte aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen ist." 10. Nach Abschnitt V wird folgender Abschnitt VI eingefügt: ,,Abschnitt VI Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen (1) Eine besondere Auslandsverwendung ist eine Verwendung auf Grund eines Übereinkommens oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat auf Beschluss der Bundesregierung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen. Dem steht eine sonstige Verwendung im Ausland oder außerhalb 3596 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004 währt, wenn er auf Grund dieses Einsatzunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt worden und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert beschränkt ist. 3. Einmalige Entschädigung § 63e Erleidet ein Soldat einen Einsatzunfall im Sinne von § 63c Abs. 2 mit den in § 63a Abs. 1 genannten Folgen, gilt § 63a entsprechend. 4. Ausgleichszahlung für bestimmte Statusgruppen § 63f (1) Im Falle eines Einsatzunfalls im Sinne des § 63c Abs. 2 erhält ein Soldat, der keinen Anspruch auf Unfallruhegehalt nach § 63d hat, neben der sonstigen Versorgung nach diesem Gesetz eine Ausgleichszahlung, wenn er infolge des Einsatzunfalls dienstunfähig geworden und im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses infolge des Einsatzunfalls in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert beeinträchtigt ist. (2) Die Ausgleichszahlung beträgt 15 000 Euro. Sie erhöht sich für Soldaten auf Zeit um 3 000 Euro für jedes vor dem Einsatzunfall zurückgelegte Dienstjahr als Soldat, für jeden weiteren vor dem Einsatzunfall vollendeten Dienstmonat um 250 Euro. Für auf Grund des Wehrpflichtgesetzes Wehrdienstleistende erhöht sie sich für jeden vor dem Einsatzunfall vollendeten Dienstmonat um 250 Euro. Für Zeiten der Beurlaubung ohne Dienstbezüge oder Wehrsold werden von der Erhöhung für jeweils 30 Tage Urlaub 250 Euro abgezogen. Der Abzug entfällt für die Zeit 1. einer Beurlaubung, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, 2. einer Freistellung wegen Kindererziehung bis zu einer Dauer von drei Jahren für jedes Kind. Bei der Berechnung der Erhöhung der Ausgleichszahlung bleiben früher abgeleistete Dienstverhältnisse unberücksichtigt. (3) Ist der Soldat an den Folgen des Einsatzunfalls gestorben, steht die Ausgleichszahlung dem hinterbliebenen Ehegatten und den nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Kindern zu. (4) Für andere Angehörige des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass als Ausgleichszahlung nur der Grundbetrag nach Absatz 2 Satz 1 gewährt wird. (5) Die Ausgleichszahlung steht in den Fällen nicht zu, in denen Anspruch auf Unfallruhegehalt nach § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes oder erhöhte Unfall ­ Hinterbliebenenversorgung nach § 39 in Verbindung mit § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes besteht. Sie steht ferner in den Fällen nicht zu, in denen wegen der besonderen Auslandsverwendung Anspruch auf eine erhöhte Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung besteht. des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen mit vergleichbar gesteigerter Gefährdungslage gleich. Die Verwendung im Sinne der Sätze 1 und 2 beginnt mit dem Eintreffen im Einsatzgebiet und endet mit dem Verlassen des Einsatzgebietes. (2) Erleidet ein Soldat während einer Verwendung im Sinne von Absatz 1 in Ausübung oder infolge eines militärischen Dienstes eine gesundheitliche Schädigung auf Grund eines Unfalls oder einer Erkrankung im Sinne von § 27, liegt ein Einsatzunfall vor. Satz 1 gilt auch, wenn eine Erkrankung oder ihre Folgen oder ein Unfall auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei einer Verwendung im Sinne des Absatzes 1 zurückzuführen sind oder wenn eine gesundheitliche Schädigung bei dienstlicher Verwendung im Ausland auf einen Unfall oder eine Erkrankung im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft zurückzuführen ist oder darauf beruht, dass der Soldat aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen ist. (3) Bei einem Einsatzunfall werden bei Vorliegen der jeweils vorgeschriebenen Voraussetzungen folgende besondere Leistungen als Einsatzversorgung gewährt. Die Einsatzversorgung umfasst 1. das Unfallruhegehalt (§ 63d), 2. die einmalige Entschädigung (§ 63e), 3. den Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 63b) und 4. die Ausgleichszahlung für bestimmte Statusgruppen (§ 63f). Die Beschädigtenversorgung nach dem Dritten Teil dieses Gesetzes bleibt unberührt. (4) Einsatzversorgung in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 3 kann auch gewährt werden, wenn ein Soldat, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Schaden erlitten hat. (5) Die Absätze 1 bis 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 und Absatz 4 gelten entsprechend für andere Angehörige des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung. (6) Die Einsatzversorgung ist ausgeschlossen, wenn sich der Soldat oder der andere Angehörige des öffentlichen Dienstes vorsätzlich oder grob fahrlässig der Gefährdung ausgesetzt oder die Gründe für eine Verschleppung, Gefangenschaft oder sonstige Einflussbereichsentziehung herbeigeführt hat, es sei denn, dass der Ausschluss für ihn eine unbillige Härte wäre. 2. Unfallruhegehalt § 63d Einem Berufssoldaten, der einen Einsatzunfall im Sinne von § 63c Abs. 2 erleidet, wird Unfallruhegehalt nach § 27 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 37 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes ge- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004 5. Anrechnung von Geldleistungen § 63g Auf laufende und einmalige Geldleistungen, die nach diesem Gesetz wegen eines Körper-, Sachoder Vermögensschadens im Rahmen einer besonderen Auslandsverwendung im Sinne des § 63c Abs. 1 gewährt werden, sind Geldleistungen anzurechnen, die wegen desselben Schadens von anderer Seite erbracht werden. Hierzu gehören insbesondere Geldleistungen, die von Drittstaaten oder von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen gewährt oder veranlasst werden. Nicht anzurechnen sind Leistungen privater Schadensversicherungen, die auf Beiträgen der Soldaten oder anderen Angehörigen des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung beruhen." 11. Die bisherigen Abschnitte VI und VII werden die Abschnitte VII und VIII. 12. § 81c wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe ,,§ 58a Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Angabe ,,§ 63c" ersetzt. b) In Satz 2 werden nach dem Wort ,,Soldat" die Wörter ,,vorsätzlich oder" eingefügt. 13. In § 81f wird die Angabe ,,63d," gestrichen. 14. In § 84 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe ,,sowie des § 63d Satz 1 in Verbindung mit § 81c" gestrichen. 15. § 85 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe ,,oder des § 63d Satz 1 in Verbindung mit § 81c" gestrichen. b) In Satz 4 wird die Angabe ,,des § 63d Satz 1 in Verbindung mit § 81c und der §§ 81 bis 81e" durch die Angabe ,,der §§ 81c bis 81e" ersetzt. 16. § 88 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe ,,§§ 65 bis 67" durch die Angabe ,,§§ 45 und 65 bis 67" ersetzt. b) In Absatz 7 Satz 2 Nr. 2 wird jeweils nach der Angabe ,,81d" die Angabe ,, , § 63d Satz 1 in Verbindung mit § 81c" gestrichen. 17. Vor § 89 wird die Überschrift wie folgt gefasst: ,,1. (weggefallen)". 18. § 89 wird aufgehoben. 19. In § 91a Abs. 1 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe ,,sowie des § 63d Satz 1 in Verbindung mit § 81c" gestrichen. Artikel 7 3597 S. 232, 478), das zuletzt durch Artikel 65 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,3. eine gesundheitliche Schädigung durch einen Einsatzunfall im Sinne des § 63c Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes". Artikel 4 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch In § 94 Abs. 1 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 5 Abs. 35 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396) geändert worden ist, wird der Punkt am Ende der Nummer 2 durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt: ,,3. Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder § 2 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a versichert sind, wenn diese an einer besonderen Auslandsverwendung im Sinne des § 31a des Beamtenversorgungsgesetzes oder des § 63c des Soldatenversorgungsgesetzes teilnehmen." Artikel 5 Änderung des THW-Helferrechtsgesetzes In § 3 Abs. 7 des THW-Helferrechtsgesetzes vom 22. Januar 1990 (BGBl. I S. 118), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, wird die Angabe ,,§ 43 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 43a Abs. 1 bis 4" durch die Angabe ,,§ 43 Abs. 1, 2, 5 bis 7, § 43a Abs. 1 bis 4 und 6" ersetzt. Artikel 6 Änderung des Bundessonderzahlungsgesetzes In § 4 Abs. 1 Satz 1 des Bundessonderzahlungsgesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076, 3077), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. November 2004 (BGBl. I S. 2686) geändert worden ist, werden die Wörter ,,hat nach Anwendung" durch die Wörter ,,hat vor Anwendung" ersetzt. Änderung der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung In § 2 Nr. 2 Satz 3 der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1993 (BGBl. I S. 369), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) geändert worden ist, wird die Angabe ,,während einer besonderen Verwendung im Sinne des § 58a Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Angabe ,,während einer besonderen Auslandsverwendung im Sinne des § 31a des Beamtenversorgungsgesetzes" ersetzt. Artikel 3 Änderung des Soldatengesetzes § 3 Abs. 2 Nr. 3 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 2001 (BGBl. I 3598 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004 Artikel 8 Artikel 10 Neufassung des Soldatenversorgungsgesetzes und des Siebten Buches Sozialgesetzbuch Das Bundesministerium der Verteidigung kann den Wortlaut des Soldatenversorgungsgesetzes in der vom 1. Januar 2004 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung kann den Wortlaut des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in der vom 1. Januar 2005 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Änderung der Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung In § 2 Nr. 1 Satz 3 der Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1993 (BGBl. I S. 378), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) geändert worden ist, wird die Angabe ,,im Sinne des § 58a Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Angabe ,,im Sinne des § 63c des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt. Artikel 9 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf den Artikeln 7 und 8 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der Ermächtigungen des § 107a des Beamtenversorgungsgesetzes und des § 92a des Soldatenversorgungsgesetzes durch Rechtsverordnung geändert werden. Artikel 11 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2002 in Kraft, soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) Artikel 2 Nr. 6 und Artikel 6 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in Kraft. (3) Artikel 4 tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 21. Dezember 2004 Der Bundespräsident Horst Köhler Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister des Innern Schily D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g Peter Struck Die Bundesministerin für Gesundheit und Soziale Sicherung Ulla Schmidt