Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2004  Nr. 73 vom 28.12.2004  - Seite 3673 bis 3674 - Neuntes Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004 3673 Neuntes Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes Vom 22. Dezember 2004 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: terungsteil. Er gibt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen Auskunft über die Herkunft und Verwendung der Mittel sowie über das Vermögen der Partei." b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die für alle Kaufleute geltenden handelsrechtlichen Vorschriften über die Rechnungslegung, insbesondere zu Ansatz und Bewertung von Vermögensgegenständen, sind entsprechend anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt." c) In Absatz 6 Nr. 1 Buchstabe B Ziffer II werden die Wörter ,,auf staatliche Mittel" durch die Wörter ,,aus der staatlichen Teilfinanzierung" ersetzt. d) In Absatz 6 Nr. 2 wird der Buchstabe B wie folgt gefasst: ,,B. Verbindlichkeiten: I. Verbindlichkeiten gegenüber Gliederungen, II. Rückzahlungsverpflichtungen aus der staatlichen Teilfinanzierung, III. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, IV. Verbindlichkeiten gegenüber Darlehensgebern, V. sonstige Verbindlichkeiten;". e) In Absatz 7 wird die Nummer 1 aufgehoben. Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 1 bis 3. 4. § 26 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Als Einnahmen gelten auch die Freistellung von üblicherweise entstehenden Verbindlichkeiten, die Übernahme von Veranstaltungen und Maßnahmen durch andere, mit denen ausdrücklich für eine Partei geworben wird, die Auflösung von Rückstellungen sowie Wertaufholungen im Anlagevermögen." b) In Absatz 2 werden nach dem Wort ,,einzusetzen" die Wörter ,,und in der Vermögensbilanz zu berücksichtigen" eingefügt. c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: ,,(5) Beiträge und staatliche Mittel, die von vornherein für eine schlüsselmäßige Verteilung unter mehrere Gebietsverbände bestimmt sind, werden bei der Stelle ausgewiesen, bei der sie endgültig verbleiben." sonstigen Artikel 1 Änderung des Achten Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes Artikel 3 des Achten Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes vom 28. Juni 2002 (BGBl. I S. 2268) wird aufgehoben. Artikel 2 Änderung des Parteiengesetzes Das Parteiengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 28. Juni 2002 (BGBl. I S. 2268), wird wie folgt geändert: 1. § 18 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort ,,Mitgliedsbeiträge" durch die Wörter ,,Mitglieds- und Mandatsträgerbeiträge" ersetzt. b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter ,,Europa- und Bundestagswahl" durch die Wörter ,,Europa- oder Bundestagswahl" ersetzt. c) Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Grundlage dieses Preisindexes ist zu einem Wägungsanteil von 70 Prozent der allgemeine Verbraucherpreisindex und von 30 Prozent der Index der tariflichen Monatsgehälter der Angestellten bei Gebietskörperschaften." d) Absatz 7 wird wie folgt gefasst: ,,(7) Der Bundespräsident kann eine Kommission unabhängiger Sachverständiger zu Fragen der Parteienfinanzierung berufen." 2. § 23a wird wie folgt geändert: In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter ,,die unrichtigen Angaben" durch die Wörter ,,den unrichtigen Angaben" ersetzt. 3. § 24 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Der Rechenschaftsbericht besteht aus einer Ergebnisrechnung auf der Grundlage einer den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechenden Einnahmen- und Ausgabenrechnung, einer damit verbundenen Vermögensbilanz sowie einem Erläu- 3674 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004 8. Die Überschrift von § 31c wird wie folgt gefasst: ,,§ 31c Rechtswidrig erlangte oder nicht veröffentlichte Spenden". 9. § 39 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt: ,,Rechenschaftsberichte für das Jahr 2003 können auf der Grundlage der §§ 24, 26, 26a und 28 in ihrer ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung erstellt werden." b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Sind bei der erstmaligen Anwendung des § 28 Abs. 2 in seiner ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Vermögensgegenstandes nicht ohne unverhältnismäßige Kosten oder Verzögerungen feststellbar, so dürfen die Buchwerte dieser Vermögensgegenstände aus dem Rechenschaftsbericht für das Rechnungsjahr 2002 als ursprüngliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten übernommen und fortgeführt werden. Dasselbe gilt für Vermögensgegenstände, bei denen nach § 28 Abs. 2 keine planmäßigen Abschreibungen vorzunehmen sind, sofern die Buchwerte nach handelsrechtlichen Grundlagen ermittelt worden sind. Im Erläuterungsteil ist hierauf hinzuweisen." Artikel 3 Inkrafttreten Artikel 2 Nr. 3 bis 6 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft. 5. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt: ,,§ 26a Begriff der Ausgabe (1) Ausgabe ist, soweit für einzelne Ausgabearten (§ 24 Abs. 5) nichts Besonderes gilt, auch jede von der Partei erbrachte Geldleistung oder geldwerte Leistung sowie die Nutzung von Einnahmen nach § 26 Abs. 1 Satz 2, die die Partei erlangt hat. Als Ausgabe gelten auch planmäßige und außerplanmäßige Abschreibungen auf Vermögensgegenstände und die Bildung von Rückstellungen. (2) § 26 Abs. 2 gilt entsprechend. (3) Vermögensgegenstände sind zum Zeitpunkt einer Veräußerung mit ihrem Buchwert als Ausgaben zu erfassen. (4) Ausgaben aus der internen Verrechnung zwischen Gliederungen sind bei der Gliederung zu erfassen, von der sie wirtschaftlich getragen werden." 6. Dem § 28 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Gliederungen unterhalb der Landesverbände können Einnahmen und Ausgaben im Jahr des Zubeziehungsweise Abflusses verbuchen, auch wenn die jeweiligen Forderungen beziehungsweise Verbindlichkeiten bereits im Vorjahr entstanden sind. Die §§ 249 bis 251 des Handelsgesetzbuchs können für die Aufstellung der Rechenschaftsberichte dieser Gliederungen unbeachtet bleiben." 7. Dem § 31 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt: ,,§ 323 des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend." Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 22. Dezember 2004 Der Bundespräsident Horst Köhler Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister des Innern Schily