Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2004  Nr. 73 vom 28.12.2004  - Seite 3702 bis 3703 - Haushaltsbegleitgesetz 2005(HBeglG 2005)

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3702 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004 Haushaltsbegleitgesetz 2005 (HBeglG 2005) Vom 22. Dezember 2004 Der Deutsche Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Artikel Änderung des Mineralölsteuergesetzes Änderung der MineralölsteuerDurchführungsverordnung Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Inkrafttreten 1 2 3 4 5 2. § 25d wird wie folgt gefasst: ,,§ 25d Vergütungsberechtigung und Höhe der Vergütung (1) Vergütungsberechtigt im Sinne des § 25b ist der Betrieb, der das Gasöl verwendet hat. Als vom Vergütungsberechtigten verwendet gilt ab dem 1. Januar 2005 auch das Gasöl, das ein in § 25c Nr. 3 genannter Betrieb im Betrieb des Vergütungsberechtigten für begünstigte Arbeiten verbraucht hat. (2) Vergütet wird je 1 000 Liter Gasöl die nach dem jeweiligen Steuersatz des § 2 Abs. 1 Nr. 4 entrichtete Steuer abzüglich eines Betrages von 255,60 Euro. Dabei gilt der nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b geltende Steuersatz als entrichtet. Für Verbräuche ab dem 1. Januar 2005 erfolgt die Vergütung unter Abzug eines Selbstbehalts von 350 Euro und nur bis zu einer Höchstmenge von 10 000 Litern je Kalenderjahr und vergütungsberechtigtem Betrieb. Eine Vergütung wird nicht gewährt, wenn die zu vergütende Steuer weniger als 50 Euro je Kalenderjahr beträgt." Artikel 1 Änderung des Mineralölsteuergesetzes Das Mineralölsteuergesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150, 2185, 1993 I S. 169, 2000 I S. 147, 2003 I S. 96), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310), wird wie folgt geändert: 1. § 25c wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe ,,Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1692)" durch die Angabe ,,Artikel 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794)" ersetzt. b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. Betriebe, insbesondere Lohnbetriebe, Betriebe von Genossenschaften und Maschinengemeinschaften, Wasser- und Bodenverbände und Teilnehmergemeinschaften nach dem Flurbereinigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987), soweit diese für die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Betriebe Arbeiten zur Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung bis zum 31. Dezember 2004 ausgeführt haben, und". c) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt: ,,4. Schöpfwerke zur Be- und Entwässerung landund forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke." Artikel 2 Änderung der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung § 47a der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung vom 15. September 1993 (BGBl. I S. 1602), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2606) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird nach dem Komma das Wort ,,und" gestrichen. b) In Nummer 3 wird der Punkt am Satzende gestrichen und nach dem Wort ,,(Völkermeldung)" das Wort ,,und" angefügt. c) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt: ,,4. Bescheinigungen nach Absatz 6 über das im Vergütungsabschnitt von Betrieben im Sinne des § 25c Nr. 3 des Gesetzes verbrauchte Gasöl." 2. In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 25c Nr. 3 des Gesetzes" durch die Angabe ,,§ 25c Nr. 3 und 4 des Gesetzes" ersetzt. 3. Absatz 6 wird wie folgt gefasst: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004 ,,(6) Für Arbeiten, die ein in § 25c Nr. 3 des Gesetzes genannter Betrieb im Betrieb des Begünstigten ausgeführt hat, hat sich der Begünstigte Bescheinigungen ausstellen zu lassen, welche seine Anschrift, die des ausführenden Betriebes, das Datum sowie Art und Umfang der ausgeführten Arbeiten, die hierfür verbrauchte Gasölmenge und den hierfür zu zahlenden Geldbetrag enthalten." 3703 Artikel 3 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte § 66 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1791) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,§ 66 Besondere Bestimmungen für die Jahre 2005 bis 2008 (1) Der nach § 37 Abs. 2 ermittelte Bundeszuschuss verringert sich im Jahr 2005 um 82 Millionen Euro, im Jahr 2006 um 84 Millionen Euro, im Jahr 2007 um 87 Millionen Euro und im Jahr 2008 um 91 Millionen Euro (Minderungsbetrag). Sobald nach der Entwicklung der Leistungsaufwendungen für die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 genannten Personen absehbar ist, dass die Zahlungen des Bundes nach § 37 Abs. 2 an den Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen zur Deckung der Ausgaben, für die sie bestimmt sind, nicht ausreichen, erhebt der Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen bei den landwirtschaftlichen Krankenkassen eine Umlage zum Ausgleich des Minderungsbetrages nach den Anteilen der Beitragseinnahmen einer jeden landwirtschaftlichen Krankenkasse an der Summe der Beitragseinnahmen aller landwirtschaftlichen Krankenkassen im jeweiligen Vorjahr. Die Mittel aus der Umlage treten bei der Finanzierung der Ausgaben der landwirtschaftlichen Krankenkassen an die Stelle der Zuschüsse des Bundes. Das Nähere zum Verfahren regelt der Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen in der Satzung. (2) Die Umlage nach Absatz 1 Satz 2 gilt als Ausgabe im Sinne des § 38 Satz 1; sie gilt nicht als Krankenversicherungsbeitrag im Sinne des § 57 Abs. 3 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch." Artikel 4 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf Artikel 2 beruhenden Teile der MineralölsteuerDurchführungsverordnung können aufgrund der Ermächtigungen des Mineralölsteuergesetzes durch Rechtsverordnung geändert werden. Artikel 5 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 22. Dezember 2004 Der Bundespräsident Horst Köhler Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel