Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2004  Nr. 73 vom 28.12.2004  - Seite 3711 bis 3718 - Dritte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen

8053-7-1; 9241 -23-179241 -23-25
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004 3711 Dritte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen*) Vom 17. Dezember 2004 Es verordnen ­ auf Grund des § 3 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für Verkehr, Bauund Wohnungswesen nach Anhörung des Ausschusses für technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte und ­ auf Grund des § 3 Abs. 1, 2 und 5 in Verbindung mit § 7a und auf Grund des § 5 Abs. 2, 3 und 5 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1998 (BGBl. I S. 3114), von denen § 3 Abs. 1 und 2 durch Artikel 250 Nr. 1 und 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist und § 5 Abs. 2 und § 7a zuletzt durch Artikel 11 § 5 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) geändert worden sind, das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, ­ auf Grund des § 12 Abs. 2 und 3 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 *) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/36/EG des Rates vom 29. April 1999 über ortsbewegliche Druckgeräte (ABl. EG Nr. L 138 S. 20, 2002 Nr. L 135 S. 28) sowie der Richtlinie 2001/2/EG der Kommission vom 4. Januar 2001 zur Anpassung der Richtlinie 1999/36/EG des Rates über ortsbewegliche Druckgeräte an den technischen Fortschritt (ABl. EG Nr. L 5 S. 4) und der Richtlinie 2002/50/EG der Kommission vom 6. Juni 2002 zur Anpassung der Richtlinie 1999/36/EG über ortsbewegliche Druckgeräte an den technischen Fortschritt (ABl. EG Nr. L 149 S. 28). (BGBl. I S. 821), von denen § 12 Abs. 2 zuletzt durch Artikel 18 Nr. 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762) geändert worden ist, das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen: Artikel 1 Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte (OrtsDruckV) Inhaltsübersicht § 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Konformitätsbewertung neuer ortsbeweglicher Druckgeräte § 4 Neubewertung der Konformität vorhandener ortsbeweglicher Druckgeräte § 5 Gegenseitige Anerkennung § 6 Kennzeichnung ortsbeweglicher Druckgeräte § 7 Unternehmensprüfstellen § 8 Verwendung und wiederholte Inbetriebnahme § 9 Wiederkehrende Prüfungen § 10 Mitteilungspflichten § 11 Besondere Zuständigkeiten § 12 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten § 13 Anwendung anderer Rechtsvorschriften § 14 Übergangsvorschriften Anlage 1 Verfahren zur Einrichtung zugelassener Stellen nach § 11 Abs. 1 Anlage 2 Aufgaben der zugelassenen Stellen nach § 11 Abs. 1 3712 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004 §1 Anwendungsbereich die für die Beförderung von Gasen der Klasse 2 gemäß den Anlagen der Richtlinie 94/55/EG und den Anhängen der Richtlinie 96/49/EG des Rates vom 23. Juli 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (ABl. EG Nr. L 235 S. 25), die zuletzt durch Richtlinie 2004/89/EG der Kommission vom 13. September 2004 (ABl. EU Nr. L 293 S. 14) geändert worden ist, sowie für die Beförderung bestimmter gefährlicher Stoffe anderer Klassen gemäß Anhang VI der Richtlinie 1999/36/EG benutzt werden, einschließlich ihrer Ventile und sonstigen für die Beförderung benutzten Ausrüstungsteile. Nicht unter diese Begriffsbestimmung fallen Geräte, die den Bestimmungen über Freistellungen gemäß den Unterabschnitten 1.1.3.2 und 1.1.3.4 gemäß Anlage A der Richtlinie 94/55/EG und gemäß den Anhängen der Richtlinie 96/49/EG unterliegen, sowie Aerosolbehälter UN-Nummer 1950 und Flaschen für Atemschutzgeräte; 2. ist zugelassene Stelle nach § 2 Abs. 15 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes die Benannte Stelle nach der Richtlinie 1999/36/EG; 3. ist Unternehmensprüfstelle die Zugelassene Stelle nach der Richtlinie 1999/36/EG; 4. sind Konformitätsbewertungsverfahren die in Anhang IV Teil I der Richtlinie 1999/36/EG festgelegten Verfahren; 5. ist Neubewertung der Konformität das Verfahren, bei dem auf Antrag des Eigentümers oder seines im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten oder des Besitzers im nachhinein überprüft wird, ob vorhandene ortsbewegliche Druckgeräte, die a) als Flaschen, Großflaschen und Kryo-Behälter vor dem 1. Juli 2001 in Betrieb genommen wurden, b) als Druckfässer, Flaschenbündel oder Tanks vor dem 1. Juli 2005 in Betrieb genommen wurden, die einschlägigen Bestimmungen der Anlagen der Richtlinie 94/55/EG und den Anhängen der Richtlinie 96/49/EG erfüllen. §3 Konformitätsbewertung neuer ortsbeweglicher Druckgeräte (1) Neue Gefäße, Tanks, Ventile und sonstige Ausrüstungsteile mit unmittelbarer Sicherheitsfunktion für das ortsbewegliche Druckgerät müssen folgende Anforderungen erfüllen: 1. Sie müssen den anwendbaren Europäischen Normen oder Richtlinien entsprechen, die in Abschnitt 6.2.2 oder Unterabschnitt 6.8.2.6 des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) und der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) aufgeführt sind. (1) Diese Verordnung ist anzuwenden auf das Inverkehrbringen von neuen ortsbeweglichen Druckgeräten, die Neubewertung der Konformität vorhandener ortsbeweglicher Druckgeräte, die wiederkehrende Prüfung dieser ortsbeweglichen Druckgeräte sowie deren wiederholte Inbetriebnahme und deren Verwendung für die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter auf der Straße und mit Eisenbahnen. (2) Diese Verordnung gilt nicht für 1. vorhandene ortsbewegliche Druckgeräte, die nach Maßgabe des Artikels 1 Abs. 3 der Richtlinie 1999/36/EG des Rates vom 29. April 1999 über ortsbewegliche Druckgeräte (ABl. EG Nr. L 138 S. 20, 2002 EG Nr. L 135 S. 28), die zuletzt durch die Richtlinie 2002/50/EG der Kommission vom 6. Juni 2002 (ABl. EG Nr. L 149 S. 28) geändert worden ist, keiner Neubewertung der Konformität unterzogen werden; 2. ortsbewegliche Druckgeräte, die nach Artikel 1 Abs. 4 der Richtlinie 1999/36/EG ausschließlich für die Beförderung zwischen dem Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und dem Gebiet von Drittstaaten verwendet werden; 3. Druckgeräte, die unter die jeweils geltende Fassung der Druckgeräteverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3806) fallen; 4. ortsbewegliche Druckgeräte, die für eine ausschließlich militärische Verwendung hergestellt wurden und deren Eigentümer die Bundeswehr oder ausländische Streitkräfte sind oder für die diese verantwortlich sind, sofern diese ortsbeweglichen Druckgeräte vor dem 29. Dezember 2004 in Verkehr gebracht worden sind. (3) Die Vorschriften der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn, ausgenommen deren § 6, bleiben unberührt. §2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung 1. sind ortsbewegliche Druckgeräte a) alle Gefäße (Flaschen, Großflaschen, Druckfässer, Kryo-Behälter, Flaschenbündel) gemäß Anlage A der Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße (ABl. EG Nr. L 319 S. 7), die zuletzt durch Richtlinie 2003/38/EG der Kommission vom 7. April 2003 (ABl. EU Nr. L 90 S. 45) geändert worden ist, b) Tanks, einschließlich Aufsetztanks, Tanks von Batterie-Fahrzeugen oder Batteriewagen, Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks, Tanks von Eisenbahnkesselwagen, festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Gascontainer mit mehreren Elementen (MECG), Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004 2. Soweit in den in Nummer 1 genannten Vorschriften keine Europäischen Normen oder Richtlinien aufgeführt, sind folgende Vorgehensweisen zulässig: a) Anwendung einer Europäischen Norm ab dem Beschluss der Gemeinsamen Tagung der Arbeitsgruppe 15 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen und des Sicherheitsausschusses für die Ordnung über die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter zur Aufnahme des Zitates der Norm1), b) Anwendung einer geeigneten anderen Europäischen oder internationalen Norm in Verbindung mit einem technischen Regelwerk, wenn die Art des ortsbeweglichen Druckgerätes oder seiner Ausrüstungsteile mit unmittelbarer Sicherheitsfunktion in Abschnitt 6.2.2 des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (ADR) und der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) nicht erfasst ist, oder c) Anwendung einer nationalen Norm in Verbindung mit einem technischen Regelwerk. 3. Die Anwendung der Normen in Verbindung mit einem technischen Regelwerk nach Nummer 2 Buchstabe b und c setzt deren vorherige Anerkennung als technisches Regelwerk gemäß Abschnitt 6.2.3 oder Unterabschnitt 6.2.8.7 des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) und der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) durch die nach der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn zuständige Behörde voraus, soweit sie den betroffenen Fall in Verbindung mit dem technischen Regelwerk im elektronischen Bundesanzeiger2) bekannt gemacht hat und die erforderlichen Informationen auf ihrer Internetseite allgemein zugänglich bereithält. (2) Ortsbewegliche Druckgeräte nach Absatz 1 dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 1 von der zugelassenen Stelle gemäß dem Verfahren nach Anhang IV Teil I und Anhang V der Richtlinie 1999/36/EG festgestellt wurde und sie mit der Kennzeichnung gemäß § 6 versehen sind. Neue Ventile und sonstige Ausrüstungsteile, für die die in Absatz 1 genannten Vorschriften keine detaillierten technischen Vorschriften enthalten, müssen den Anforderungen der Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte (ABl. EG Nr. L 181 S. 1, Nr. L 265 S. 110) entsprechen und gemäß Artikel 10 der Richtlinie 97/23/EG einem Konformitätsbewertungsverfahren für Kategorie II, III oder IV unterzogen werden, je nachdem, ob das Gefäß oder der Tank unter Kategorie 1, 2 oder 3 gemäß Anhang V der Richtlinie 1999/36/EG fällt. (3) Ventile und sonstige Ausrüstungsteile mit unmittelbarer Sicherheitsfunktion für das ortsbewegliche Druckgerät, insbesondere Sicherheitsventile, Füll- und Entleerungsventile sowie Flaschenventile sind einem Konformitätsbewertungsverfahren zu unterziehen, dessen Anfor1) 2) 3713 derungen mindestens der Kategorie des Gefäßes oder des Tanks nach Anhang V der Richtlinie 1999/36/EG entspricht, an dem sie montiert sind. Diese Teile können unabhängig von dem Verfahren der Konformitätsbewertung für Gefäße oder Tanks einem gesonderten Verfahren der Konformitätsbewertung unterzogen werden. §4 Neubewertung der Konformität vorhandener ortsbeweglicher Druckgeräte (1) Vorhandene ortsbewegliche Druckgeräte dürfen nur verwendet werden, wenn die Einhaltung der Vorgaben der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn in Verbindung mit den darin jeweils festgelegten Fassungen des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) und der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) von einer zugelassenen Stelle nach dem Verfahren zur Neubewertung der Konformität gemäß Anhang IV Teil II der Richtlinie 1999/36/EG festgestellt wurde. (2) Bei der Neubewertung ist die Fassung des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) und der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) einschließlich der darin zitierten anwendbaren Europäischen Normen anzuwenden, die zum Zeitpunkt der Neubewertung in Kraft ist. (3) Flaschen, die nach der Richtlinie 84/525/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über nahtlose Flaschen aus Stahl (ABl. EG Nr. L 300 S. 1), der Richtlinie 84/526/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über nahtlose Gasflaschen aus unlegiertem Aluminium und Aluminiumlegierungen (ABl. EG Nr. L 300 S. 20) und der Richtlinie 84/527/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über geschweißte Gasflaschen aus unlegiertem Stahl (ABl. EG Nr. L 300 S. 48) bewertet und in Verkehr gebracht worden sind, gelten als konformitätsbewertet im Sinne dieser Verordnung. §5 Gegenseitige Anerkennung Den ortsbeweglichen Druckgeräten nach den §§ 3, 4 und 9 sind solche gleichgestellt, die von einer Stelle nach der Richtlinie 1999/36/EG in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach der Richtlinie 1999/36/EG konformitätsbewertet worden sind, dem konformitätsbewerteten Muster entsprechen und nach § 6 gekennzeichnet sind. §6 Kennzeichnung ortsbeweglicher Druckgeräte (1) Ortsbewegliche Druckgeräte nach dieser Verordnung, die §§ 3 und 4 entsprechen, sind mit dem Kennzeichen nach Anhang VII der Richtlinie 1999/36/EG und der Kennnummer der zugelassenen Stelle oder der Unternehmensprüfstelle zu kennzeichnen. Die Kenn- Amtlicher Hinweis: werden veröffentlicht unter http://www.otif.org Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de 3714 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004 Stelle teilt der zuständigen Behörde nach § 11 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes die von ihr bewerteten Stellen und deren Aufgabenbereich sowie Änderungen der Bewertung mit. §8 Verwendung und wiederholte Inbetriebnahme Ortsbewegliche Druckgeräte, die §§ 3 und 4 entsprechen, sowie Flaschen, die die Konformitätskennzeichnung gemäß den Richtlinien 84/525/EWG, 84/526/EWG und 84/527/EWG sowie als Nachweis für die Durchführung der wiederkehrenden Prüfung das Kennzeichen und die Kennnummer gemäß § 6 tragen, dürfen nur betrieben und verwendet werden, wenn die in der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn in Verbindung mit den darin jeweils festgelegten Fassungen des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) und der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) vorgeschriebenen Betriebsbedingungen eingehalten werden und die vorgesehenen Prüfungen durchgeführt worden sind. §9 Wiederkehrende Prüfungen (1) Die wiederkehrende Prüfung von Gefäßen, einschließlich ihrer Ventile und sonstiger für die Beförderung benutzter Ausrüstungsteile, wird von einer zugelassenen Stelle oder einer Unternehmensprüfstelle nach dem Verfahren des Anhangs IV Teil III der Richtlinie 1999/36/EG durchgeführt. (2) Die wiederkehrende Prüfung von Tanks, einschließlich ihrer Ventile und sonstiger für die Beförderung benutzter Ausrüstungsteile, wird von einer zugelassenen Stelle nach dem Verfahren des Anhangs IV Teil III Modul 1 der Richtlinie 1999/36/EG durchgeführt. § 10 Mitteilungspflichten (1) Die zuständigen Behörden nach § 11 Abs. 3 teilen dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Hinblick auf die nach Artikel 11 der Richtlinie 1999/36/EG erforderliche Unterrichtung der Europäischen Kommission unverzüglich die von ihnen im Rahmen ihrer Zuständigkeit bei der Durchführung dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen mit. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen unterrichtet die für den Vollzug dieser Verordnung zuständigen obersten Landesbehörden über Maßnahmen anderer Mitgliedstaaten. (2) Die zuständige Behörde nach § 11 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes teilt dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Hinblick auf die nach Artikel 8 und Artikel 9 der Richtlinie 1999/36/EG erforderliche Meldung an die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft mit, welche Stellen sie anerkannt hat. Sie teilt ferner die Kennnummer mit, die diesen Stellen zuvor von der Europäischen Kommission zugeteilt wurde. zeichnung ist dauerhaft, lesbar und so anzubringen, dass sie nicht entfernt werden kann. (2) Unbeschadet der Anforderungen für die Kennzeichnung der Gefäße und Tanks gemäß den Richtlinien 94/55/EG und 96/49/EG müssen alle wiederkehrend geprüften ortsbeweglichen Druckgeräte zum Zweck der wiederkehrenden Prüfungen die Kennnummer der Stelle tragen, die die wiederkehrende Prüfung des Geräts durchgeführt hat, damit erkennbar ist, dass das Gerät weiterverwendet werden kann. Bei Flaschen gemäß § 4 Abs. 3 ist bei der ersten wiederkehrenden Prüfung gemäß dieser Verordnung vor dieser Kennnummer die in Anhang VII der Richtlinie 1999/36/EG beschriebene Kennzeichnung anzubringen. (3) Sowohl bei der Konformitätsbewertung als auch bei der Neubewertung und bei den wiederkehrenden Prüfungen ist die Kennnummer der zugelassenen Stelle oder der Unternehmensprüfstelle unter ihrer Verantwortung von dieser selbst oder vom Hersteller oder von dessen im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten oder vom Besitzer auf dem Gerät so anzubringen, dass sie sichtbar ist und nicht entfernt werden kann. (4) Die Kennzeichnung darf mit der Kennzeichnung gemäß den Richtlinien 94/55/EG und 96/49/EG nicht verbunden werden, soll aber in unmittelbarer Nähe angebracht werden. (5) Wird von einer zuständigen Behörde nach § 8 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes oder nach § 9 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes festgestellt, dass das Kennzeichen unberechtigterweise angebracht wurde, so sind die ortsbeweglichen Druckgeräte unverzüglich wieder in Einklang mit den Kennzeichnungsbestimmungen zu bringen. §7 Unternehmensprüfstellen (1) Als Unternehmensprüfstelle können Prüfstellen von Unternehmen gemäß § 21 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Satz 3 des Gerätesicherheitsgesetzes in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung anerkannt werden, wenn sie die Voraussetzungen der Anhänge I und III der Richtlinie 1999/36/EG erfüllen. Gleichgestellt sind Stellen nach § 2 Abs. 15 Nr. 2 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes. (2) Unternehmensprüfstellen dürfen die wiederkehrenden Prüfungen von Gefäßen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a einschließlich ihrer Ventile und sonstigen für die Beförderung benutzten Ausrüstungsteile und die Neubewertung der Konformität vorhandener Gefäße, einschließlich ihrer Ventile und sonstigen für die Beförderung benutzten Ausrüstungsteile, die einem von einer zugelassenen Stelle einer Neubewertung unterzogenen Baumuster entsprechen, nach Anhang IV Teil III Modul 1 durchführen. (3) Unternehmensprüfstellen sowie der Eigentümer, sein im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter oder der Besitzer können nach Anhang IV Teil III Modul 2 der Richtlinie 1999/36/EG wiederkehrende Prüfungen im Rahmen der Qualitätssicherung vornehmen, wenn ihr Qualitätssicherungssystem durch eine zugelassene Stelle bewertet wurde. Die zugelassene Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004 § 11 Besondere Zuständigkeiten (1) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung und das Eisenbahn-Bundesamt richten, soweit es bei der Durchführung dieser Verordnung um die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz geht, nach Maßgabe der Anlage 1 jeweils eine zugelassene Stelle ein. Diese darf die in Anlage 2 beschriebenen Aufgaben und Tätigkeiten wahrnehmen. Soweit von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung und dem Eisenbahn-Bundesamt außerhalb der Tätigkeit als zugelassene Stelle hoheitliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter wahrgenommen werden, bleibt die Fachaufsicht des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen unberührt. (2) Für die Bundeswehr und die ausländischen Streitkräfte erkennt das Bundesministerium der Verteidigung die zugelassenen Stellen und die Prüfstellen für den militärischen Bereich im Sinne von Unternehmensprüfstellen nach dieser Verordnung an, soweit es bei der Durchführung dieser Verordnung um die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz geht. Das Bundesministerium der Verteidigung überwacht sie bei ihrer Tätigkeit nach dieser Verordnung. Die zugelassenen Stellen nach Satz 1 dürfen die Konformitätsbewertung sowie die Neubewertung der Konformität nur für ortsbewegliche Druckgeräte vornehmen, die ihrer Bauart nach ausschließlich für eine militärische Verwendung vorgesehen sind und von der Bundeswehr oder den ausländischen Streitkräften für eigene Zwecke zur Beförderung gefährlicher Güter verwendet werden. Sie dürfen zudem Prüfungen der so bewerteten ortsbeweglichen Druckgeräte durchführen. Die Prüfstellen nach Satz 1 dürfen Prüfungen ortsbeweglicher Druckgeräte nach § 9 vornehmen, deren Konformität von einer zugelassenen Stelle nach Satz 3 bewertet wurde. § 10 Abs. 2 gilt entsprechend. (3) Für die Überwachung sind, soweit es bei der Durchführung dieser Verordnung um die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz geht, zuständig 1. die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung für Tanks von Tankcontainern und für ortsbewegliche Tanks, 2. das Eisenbahnbundesamt für Gefäße und Tanks von Batteriewagen, für Tanks von Eisenbahnkesselwagen und für abnehmbare Tanks, 3. die vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmte Stelle für ortsbewegliche Druckgeräte des militärischen Bereichs, die nach dieser Verordnung konformitätsbewertet und geprüft worden sind und von der Bundeswehr oder ausländischen Streitkräften für eigene Zwecke für die Beförderung gefährlicher Güter verwendet werden, und 4. die nach Landesrecht zuständigen Behörden gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes für übrige ortsbewegliche Druckgeräte. (4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen koordiniert die Überwachung durch die in Absatz 3 Nr. 1 bis 3 genannten Behörden und beteiligt 3715 die in Absatz 3 Nr. 4 genannten Behörden. In Tagungen zur Koordinierung führt das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen den Vorsitz, das Sekretariat führt die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung. Die Tagungen finden mindestens einmal jährlich statt. Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung erstellt einmal jährlich einen Bericht über die Überwachung. § 12 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 2 neue ortsbewegliche Druckgeräte in Verkehr bringt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 1 vorhandene ortsbewegliche Druckgeräte verwendet. (3) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist nach § 20 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes strafbar. § 13 Anwendung anderer Rechtsvorschriften Sollen ortsbewegliche Druckgeräte für die Beförderung gefährlicher Güter verwendet werden, deren Konformität nicht nach § 3 bewertet oder nach § 4 neu bewertet werden muss und die auch nicht bewertet wurde, so sind für diese ortsbeweglichen Druckgeräte nur die Vorschriften der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn anzuwenden. § 14 Übergangsvorschriften (1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind für ortsbewegliche Druckgeräte, die Flaschen, Großflaschen oder Kryo-Behälter sind, ab dem 29. Dezember 2004 anzuwenden. Für übrige ortsbewegliche Druckgeräte sind sie ab dem 1. Juli 2005 anzuwenden. (2) Flaschen, Großflaschen und Kryo-Behälter, die seit dem 1. Juli 2001 bis zum Ablauf des 28. Dezember 2004 im Sinne des § 3 oder des § 4 in Anwendung der Richtlinie 1999/36/EG konformitätsbewertet und nach § 6 gekennzeichnet worden sind, bedürfen keiner erneuten Bewertung nach § 3 oder nach § 4. § 9 ist anzuwenden. 3716 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004 Anlage 1 (zu § 11 Abs. 1) Verfahren zur Einrichtung zugelassener Stellen nach § 11 Abs. 1 (1) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung und das Eisenbahn-Bundesamt zeigen der nach § 11 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes zuständigen Behörde die Einrichtung einer zugelassenen Stelle an. Der Anzeige sind Unterlagen beizufügen, die belegen, dass die Voraussetzungen der Anhänge I und II der Richtlinie 1999/36/EG insbesondere hinsichtlich Ausrüstung und Fachkunde des Personals erfüllt sind. (2) Stellt die zuständige Behörde anhand der Unterlagen fest, dass die Voraussetzungen zur Einrichtung einer zugelassenen Stelle nach Absatz 1 erfüllt sind, teilt sie dies den in Absatz 1 genannten Bundesstellen mit. Sie unterrichtet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen. (3) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung und das Eisenbahn-Bundesamt errichten und betreiben die zugelassene Stelle so, dass sie fachlich unabhängig ist und keinen Weisungen unterliegt. Anlage 2 (zu § 11 Abs. 1) Aufgaben der zugelassenen Stellen nach § 11 Abs. 1 (1) Die zugelassene Stelle bei der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung darf Konformitätsbewertungen und Prüfungen von ortsbeweglichen Druckgeräten, ausgenommen Aufsetztanks, Tanks oder Gefäße von BatterieFahrzeugen und Batteriewagen, Tanks von Eisenbahnkesselwagen und Tankfahrzeugen, einschließlich der Ventile und Ausrüstungsteile mit unmittelbarer Sicherheitsfunktion durchführen. Für die Konformitätsbewertung von Gefäßen gilt dies nur, wenn die Konformität des Baumusters ortsbeweglicher Druckgeräte gleichzeitig für die Kennzeichnung und die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen bewertet werden soll. (2) Die zugelassene Stelle beim Eisenbahn-Bundesamt darf Konformitätsbewertungen und Prüfungen von Gefäßen oder Tanks von Batteriewagen, Tanks von Eisenbahnkesselwagen und von abnehmbaren Tanks durchführen. (3) Die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung über die Konformitätsbewertung und die Prüfungen bleiben unberührt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004 3717 Artikel 2 Änderung der Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter Die Anlage der Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter vom 13. November 1990 (BGBl. I S. 2490), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. April 2003 (BGBl. I S. 595) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Im Inhaltsverzeichnis wird folgender VI. Teil angefügt: ,,VI. Teil: Ortsbewegliche Druckgeräte 1. Abschnitt: Gebühren des Bundes". 2. Dem Gebührenverzeichnis wird folgender VI. Teil angefügt: ,,VI. Teil: Ortsbewegliche Druckgeräte 1. Abschnitt: Gebühren des Bundes Gebührennummer Gebührentatbestand Gebühr EURO 1101 Überwachung nach § 11 der Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3711) des Herstellers, Eigentümers, Besitzers oder Betreibers durch die nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 und 2 zuständige Behörde, wenn die Überwachungsmaßnahme aufgrund eines wiederholten Verdachts oder einer Beschwerde oder als Stichprobe durchgeführt wurde und entweder der Verdacht oder die Beschwerde verantwortlich vom Betroffenen veranlasst worden ist oder ein schwerwiegender Verstoß gegen die Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte festgestellt wurde. Die Gebühren werden nach dem Zeitaufwand berechnet und betragen 15 je begonnene Viertelstunde". Artikel 3 Änderung der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn § 6 Abs. 5 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1913, 2139), die zuletzt durch die Verordnung vom 24. März 2004 (BGBl. I S. 485) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. die wiederkehrenden Prüfungen von Druckgefäßen nach Absatz 6.2.1.6.1 ­ ausgenommen die Prüfung der Kennzeichnung nach Unterabschnitt 5.2.1.6, soweit diese nach Artikel 1 Abs. 4 der Richtlinie 1999/36/EG nur im Verkehr mit Staaten eingesetzt werden, die weder Mitgliedstaat der Europäischen Union noch Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, oder soweit diese nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3711) keiner Neubewertung der Konformität unterzogen werden;". 2. Nummer 2 wird wie folgt geändert: a) Am Ende von Buchstabe c wird das Semikolon durch ein Komma ersetzt. b) Nach Buchstabe c wird folgender Satz angefügt: ,,dies gilt nicht für die in den Buchstaben a und b aufgeführten Tanks, soweit diese ab dem 1. Juli 2005 als ortsbewegliche Druckgeräte nach § 3 oder § 4 der Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3711) konformitätsbewertet werden;". 3718 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004 17. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3711) geprüft werden;". 3. Nummer 3 wird wie folgt geändert: a) Am Ende von Buchstabe c wird das Semikolon durch ein Komma ersetzt. b) Nach Buchstabe c wird folgender Satz angefügt: ,,dies gilt nicht für die in den Buchstaben a und b aufgeführten Tanks, soweit diese nach dem 1. Juli 2005 als ortsbewegliche Druckgeräte nach § 9 der Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte vom Artikel 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 17. Dezember 2004 Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Wo l f g a n g C l e m e n t Der Bundesminister f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n Manfred Stolpe