Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2004  Nr. 73 vom 28.12.2004  - Seite 3722 bis 3750 - Elfte Verordnung zur Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung (11. RSA-ÄndV)

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3722 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004 Elfte Verordnung zur Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung (11. RSA-ÄndV) Vom 22. Dezember 2004 Auf Grund des § 266 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Krankenversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), Nummer 3 geändert und Satz 2 eingefügt durch Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und cc des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3465), verordnet das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung: Artikel 1 Die Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Januar 1994 (BGBl. I S. 55), zuletzt geändert durch Artikel 67 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242), wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Abs. 1 Satz 3 werden nach dem Wort ,,Brustkrebs" das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort ,,Herzkrankheit" ein Komma und die Wörter ,,für Asthma bronchiale oder für chronisch obstruktive Lungenerkrankung" eingefügt. 2. In § 3 Abs. 3 Satz 8 Nr. 3 wird die Angabe ,,8a oder 8b" durch die Angabe ,,8a, 8b, 10a, 10b, 12a oder 12b" ersetzt. a) In Absatz 1 Nr. 1 wird die Angabe ,,2a, 4a, 6a und 8a" durch die Angabe ,,2a, 4a, 6a, 8a, 10a und 12a" ersetzt. b) Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe d wird nach der Angabe ,,8b" ein Komma eingefügt. bb) Nach Buchstabe d werden folgende Buchstaben e und f eingefügt: ,,e) in den Zeilen 1 bis 17 der Erstdokumentation nach Anlage 10b und f) in den Zeilen 1 bis 11 der Erstdokumentation nach Anlage 12b". 3. In § 28b Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe ,,1, 3, 5 und 7" durch die Angabe ,,1, 3, 5, 7, 9 und 11" ersetzt. 4. In § 28d Abs. 1 Nr. 1 wird nach der Angabe ,,6b" das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe ,,8b" ein Komma und die Angabe ,,10a und 10b oder 12a und 12b" eingefügt. 5. § 28f wird wie folgt geändert: 6. Nach Anlage 8b werden folgende Anlagen 9 bis 12b angefügt: ,,Anlage 9 (zu §§ 28b bis 28g) Anforderungen an strukturierte Behandlungsprogramme für Patientinnen und Patienten mit chronischen obstruktiven Atemwegserkrankungen Teil I: Asthma bronchiale 1. Behandlung nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft unter Berücksichtigung von evidenzbasierten Leitlinien oder nach der jeweils besten, verfügbaren Evidenz sowie unter Berücksichtigung des j e w e i l i g e n V e r s o r g u n g s s e k t o r s ( § 1 3 7 f A b s . 2 S a t z 2 N r. 1 d e s F ü n f t e n Buches Sozialgesetzbuch) Definition des Asthma bronchiale 1.1 Asthma bronchiale ist eine chronische entzündliche Erkrankung der Atemwege, charakterisiert durch bronchiale Hyperreagibilität und variable Atemwegsobstruktion. 1.2 Diagnostik Die Diagnostik des Asthma bronchiale basiert auf einer für die Erkrankung typischen Anamnese, ggf. dem Vorliegen charakteristischer Symptome, und dem Nachweis einer (partiell-)reversiblen Atemwegsobstruktion bzw. einer bronchialen Hyperreagibilität. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004 1.2.1 Anamnese, Symptomatik und körperliche Untersuchung 3723 Anamnestisch sind insbesondere folgende Faktoren zu berücksichtigen: ­ wiederholtes Auftreten anfallsartiger, oftmals nächtlicher Atemnot und/oder Husten mit oder ohne Auswurf, insbesondere bei Allergenexposition, während oder nach körperlicher Belastung, bei Infekten, thermischen Reizen, Rauch- und Staubexposition, ­ jahreszeitliche Variabilität der Symptome, ­ positive Familienanamnese (Allergie, Asthma bronchiale), ­ berufs-, tätigkeits- sowie umgebungsbezogene Auslöser von Atemnot bzw. Husten. Die körperliche Untersuchung zielt ab auf den Nachweis von Zeichen einer bronchialen Obstruktion, die aber auch fehlen können. 1.2.2 Lungenfunktionsanalytische Stufendiagnostik Die Basisdiagnostik umfasst die Messung der Atemwegsobstruktion, ihrer Reversibilität und Variabilität. Die Lungenfunktionsdiagnostik dient somit der Sicherung der Diagnose, der differenzialdiagnostischen Abgrenzung zu anderen obstruktiven Atemwegs- und Lungenkrankheiten sowie zur Verlaufs- und Therapiekontrolle1), 2), 3). Für eine Diagnosestellung im Hinblick auf die Einschreibung ist das Vorliegen einer aktuellen oder längstens zwölf Monate zurückliegenden asthmatypischen Anamnese gemäß Ziffer 1.2.1 und das Vorliegen von mindestens einem der folgenden Kriterien erforderlich: Bei Erwachsenen ist mindestens eines der folgenden Kriterien erforderlich: ­ Nachweis der Obstruktion bei FEV1/VC kleiner/gleich 70 % und Nachweis der (Teil-)Reversibilität durch Zunahme der FEV1 um mindestens 15 % und mindestens 200 ml nach Inhalation eines kurz wirksamen Beta-2-Sympathomimetikums, ­ Zunahme der FEV1 um mindestens 15 % und mindestens 200 ml nach bis zu 14-tägiger Gabe von systemischen Glukokortikosteroiden oder bis zu 28-tägiger Gabe von inhalativen Glukokortikosteroiden2), 4), ­ circadiane PEF-Variabilität größer 20 % über 3 bis 14 Tage, ­ Nachweis einer bronchialen Hyperreagibilität durch einen unspezifischen, standardisierten, mehrstufigen inhalativen Provokationstest. Im Alter von 5 bis 17 Jahren ist mindestens eines der folgenden Kriterien erforderlich: ­ Nachweis der Obstruktion bei FEV1/VC kleiner/gleich 75 % und Nachweis der (Teil-)Reversibilität durch Zunahme der FEV1 um mindestens 15 % nach Inhalation eines kurz wirksamen Beta-2-Sympathomimetikums, ­ Zunahme der FEV1 um mindestens 15 % nach bis zu 14-tägiger Gabe von systemischen Glukokortikosteroiden oder bis zu 28-tägiger Gabe von inhalativen Glukokortikosteroiden2), 4), ­ circadiane PEF-Variabilität größer 20 % über 3 bis 14 Tage, ­ Nachweis einer bronchialen Hyperreagibilität durch einen unspezifischen, standardisierten, nicht inhalativen oder durch einen unspezifischen, standardisierten, mehrstufigen inhalativen Provokationstest. Eine gleichzeitige Einschreibung in Teil I (Asthma bronchiale) und Teil II (COPD) des strukturierten Behandlungsprogramms ist nicht möglich. Die Einschreibekriterien für strukturierte Behandlungsprogramme ergeben sich zusätzlich aus Ziffer 3. Die Ärztin oder der Arzt soll prüfen, ob die Patientin oder der Patient im Hinblick auf die unter Ziffer 1.3 genannten Therapieziele von der Einschreibung profitieren und aktiv an der Umsetzung mitwirken kann. 1.2.3 Allergologische Stufendiagnostik Bei Verdacht auf eine allergische Genese des Asthma bronchiale ist zu prüfen, ob eine allergologische Stufendiagnostik durchzuführen ist. Die allergologische Diagnostik und Therapieentscheidung soll durch eine/einen ­ allergologisch qualifizierte/n und pneumologisch kompetente/n oder ­ allergologisch und pneumologisch qualifizierte/n Ärztin/Arzt erfolgen. 1) Arzneimittelkommission der Deutschen Ärzteschaft: Empfehlungen zur Therapie des Asthma bronchiale im Erwachsenenalter, 1. Aufl. 2001, AVP Sonderheft. 2) British Thoracic Society (BTS), Scottish Intercollegiate Guidelines Network (SIGN): British Guideline on the management of Asthma. A national clinical guideline. Thorax 2003; 58 (Suppl.): i1-i94. 3) National Institute of Health: Global Initiative for Asthma ­ Global Strategy for Asthma Management and Prevention. www.ginasthma.com: 2002 (Zugriff am 23. 1. 2003). 4) Weir DC et al.: Time course of response to oral and inhaled corticosteroids in non-asthmatic chronic airflow obstruction. Thorax 1990; 45: 118-121. 3724 1.3 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004 Therapieziele Die Therapie dient der Steigerung der Lebenserwartung sowie der Erhaltung und der Verbesserung der asthmabezogenen Lebensqualität. Dabei sind folgende Therapieziele in Abhängigkeit von Alter und Begleiterkrankungen der Patientin oder des Patienten anzustreben: 1. Vermeidung/Reduktion von: ­ akuten und chronischen Krankheitsbeeinträchtigungen (z. B. Symptome, Asthma-Anfälle/Exazerbationen), ­ krankheitsbedingten Beeinträchtigungen der physischen, psychischen und geistigen Entwicklung bei Kindern/Jugendlichen, ­ krankheitsbedingten Beeinträchtigungen der körperlichen und sozialen Aktivitäten im Alltag, ­ einer Progredienz der Krankheit, ­ unerwünschten Wirkungen der Therapie bei Normalisierung bzw. Anstreben der bestmöglichen Lungenfunktion und Reduktion der bronchialen Hyperreagibilität; 2. Reduktion der Asthma-bedingten Letalität. 1.4 Differenzierte Therapieplanung Gemeinsam mit der Patientin oder dem Patienten ist eine differenzierte Therapieplanung auf der Basis einer individuellen Risikoabschätzung vorzunehmen, dabei ist auch das Vorliegen von Mischformen (Asthma bronchiale und COPD) zu berücksichtigen. Der Leistungserbringer hat zu prüfen, ob die Patientin oder der Patient im Hinblick auf die in Ziffer 1.3 genannten Therapieziele von einer bestimmten Intervention profitieren kann. Die Durchführung der diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen erfolgt in Abstimmung mit der Patientin oder dem Patienten nach Aufklärung über Nutzen und Risiken. Auf der Basis der individuellen Risikoabschätzung und der allgemeinen Therapieziele sind gemeinsam mit der Patientin oder dem Patienten individuelle Therapieziele festzulegen. 1.5 1.5.1 Therapeutische Maßnahmen Nicht-medikamentöse Therapie und allgemeine Maßnahmen Die/Der behandelnde Ärztin/Arzt soll die Patientin oder den Patienten insbesondere hinweisen auf: ­ relevante Allergene und deren Vermeidung (soweit möglich), ­ sonstige Inhalationsnoxen und Asthmaauslöser (z. B. Aktiv- und Passivrauchen, emotionale Belastung) und deren Vermeidung, ­ Arzneimittel (insbesondere Selbstmedikation), die zu einer Verschlechterung des Asthma bronchiale führen können. 1.5.2 Strukturierte Schulungs- und Behandlungsprogramme Jede Patientin und jeder Patient mit Asthma bronchiale soll Zugang zu einem strukturierten, evaluierten, zielgruppenspezifischen und publizierten Behandlungs- und Schulungsprogramm erhalten. Im Übrigen gelten die unter Ziffer 4.2 genannten Zugangs- und Qualitätssicherungskriterien. 1.5.3 Körperliche Aktivitäten Körperliche Aktivität kann zu einer Verringerung der Asthma-Symptomatik und zur Verbesserung von Belastbarkeit und Lebensqualität beitragen5), 6), 7), 8), 9). Daher sollte die/der behandelnde Ärztin/Arzt regelmäßig darauf hinweisen, dass die Patientin oder der Patient in Eigenverantwortung geeignete Maßnahmen der körperlichen Aktivität ergreift. Art und Umfang der körperlichen Aktivität sollen einmal jährlich überprüft werden. Insbesondere sollte darauf hingewirkt werden, dass Schulkinder mit Asthma bronchiale unter Berücksichtigung der individuellen und aktuellen Leistungsfähigkeit regelmäßig am Schulsport teilnehmen. 5) 6) 7) 8) 9) Worth H.A., Meyer et al.: Empfehlungen der Deutschen Atemwegsliga zum Sport und körperlichen Training bei Patienten mit obstruktiven Atemwegserkrankungen. Pneumologie 2000; 54: 61-67. Cochrane LM, Clark CJ: Benefits and problems of a physical training programme for asthmatic patients. Thorax 1990; 45: 345-351. Clark CJ: The role of physical training in asthma. Principles and practice of pulmonary rehabilitation. Casabury and Petty. Saunders, Philadelphia, 1993. Meyer A et al.: Ambulanter Asthmasport verbessert die körperliche Fitness. Pneumologie 1997; 51: 845-849. Emtner M et al.: A 3-Year Follow-Up of Asthmatic Patients Participating in a 10-Week Rehabilitation Program with Emphasis on Physical Training. Arch Phys Med Rehabil 1998; 79: 539-544. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004 1.5.4 Rehabilitation 3725 Die ambulante oder stationäre pneumologische Rehabilitation ist ein Prozess, bei dem asthmakranke Patientinnen und Patienten mit Hilfe eines multidisziplinären Teams darin unterstützt werden, die individuell bestmögliche physische und psychische Gesundheit zu erlangen und aufrechtzuerhalten sowie die Erwerbsfähigkeit zu erhalten oder wieder herzustellen und selbstbestimmt und gleichberechtigt am Leben in der Gesellschaft teilzuhaben. Eine Rehabilitationsleistung soll Benachteiligungen durch Asthma bronchiale und/oder ihre Begleit- und Folgeerkrankungen vermeiden helfen oder ihnen entgegenwirken. Dabei ist den besonderen Bedürfnissen betroffener Kinder und Jugendlicher Rechnung zu tragen. Die Rehabilitation kann Bestandteil einer am langfristigen Erfolg orientierten umfassenden Versorgung von Patientinnen und Patienten mit Asthma bronchiale sein. Die Notwendigkeit einer Rehabilitationsleistung ist gemäß Ziffer 1.6.4 individuell zu prüfen. 1.5.5 Psychische, psychosomatische und psychosoziale Betreuung Auf Grund des komplexen Zusammenwirkens von somatischen, psychischen und sozialen Faktoren bei Patientinnen und Patienten mit Asthma bronchiale ist durch die/den Ärztin/Arzt zu prüfen, inwieweit Patientinnen und Patienten von psychotherapeutischen (z. B. verhaltenstherapeutischen) und/oder psychiatrischen Behandlungen profitieren können. Bei psychischen Beeinträchtigungen mit Krankheitswert sollte die Behandlung durch qualifizierte Leistungserbringer erfolgen. 1.5.6 Medikamentöse Maßnahmen Zur medikamentösen Therapie sind mit der Patientin oder dem Patienten ein individueller Therapieplan zu erstellen und Maßnahmen zum Selbstmanagement zu erarbeiten (siehe auch strukturierte Schulungsprogramme (Ziffer 4)). Vorrangig sollen unter Berücksichtigung der Kontraindikationen und der Patientenpräferenzen Medikamente verwendet werden, deren positiver Effekt und Sicherheit im Hinblick auf die unter Ziffer 1.3 genannten Therapieziele in prospektiven randomisierten kontrollierten Studien nachgewiesen wurde. Dabei sollen diejenigen Wirkstoffe/ Wirkstoffgruppen oder Kombinationen bevorzugt werden, die diesbezüglich den größten Nutzen erbringen. Sofern im Rahmen der individuellen Therapieplanung andere Wirkstoffgruppen oder Wirkstoffe als die in dieser Anlage genannten verordnet werden sollen, ist die Patientin oder der Patient darüber zu informieren, ob für diese Wirksamkeitsbelege bezüglich der unter Ziffer 1.3 genannten Therapieziele vorliegen. In der medikamentösen Behandlung des Asthma bronchiale werden Dauertherapeutika (Medikamente, die als Basistherapie regelmäßig eingenommen werden) und Bedarfstherapeutika (Medikamente, die bei Bedarf, z. B. bei zu erwartenden körperlichen Belastungssituationen oder zur Behandlung von Dyspnoe eingenommen werden) unterschieden. 1.5.6.1 Dauertherapie Vorrangig sollen zur Dauertherapie die folgenden Wirkstoffe bzw. Wirkstoffgruppen verwendet werden: ­ inhalative Glukokortikosteroide10), 11), 12), 13), 14), 15), 16) (Beclometason, Budesonid, Fluticason) (Basistherapie), 10) Adams N, Bestall JM, Jones PW: Inhaled beclomethasone versus budesonide for chronic asthma (Cochrane Review). In: The Cochrane Library, Issue 2, 2003. Oxford: Update Software. Adams N, Bestall JM, Jones PW: Inhaled fluticasone at different doses for chronic asthma (Cochrane Review). In: The Cochrane Library, Issue 2, 2003. Oxford: Update Software. Adams N, Bestall J, Jones PW: Inhaled fluticasone proprionate for chronic asthma (Cochrane Review). In: The Cochrane Library, Issue 2, 2003. Oxford: Update Software. Adams NP, Bestall JM, Jones PW: Inhaled beclomethasone versus placebo for chronic asthma (Cochrane Review). In: The Cochrane Library, Issue 2, 2003. Oxford: Update Software. Adams N, Bestall J, Jones P: Inhaled budesonide at different doses for chronic asthma (Cochrane Review). In: The Cochrane Library, Issue 2, 2003. Oxford: Update Software. Adams N, Bestall J, Jones PW: Budesonide for chronic asthma in children and adults (Cochrane Review). In: The Cochrane Library, Issue 2, 2003. Oxford: Update Software. Adams N, Bestall J, Jones P: Inhaled beclomethasone at different doses for chronic asthma (Cochrane Review). In: The Cochrane Library, Issue 2, 2003. Oxford: Update Software. 11) 12) 13) 14) 15) 16) 3726 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004 ­ als Erweiterung der Basistherapie kommen in Betracht: ­ inhalative lang wirksame Beta-2-Sympathomimetika17), 18), 19), 20), 21), 22) (Formoterol, Salmeterol), ­ in begründeten Fällen: ­ systemische Glukokortikosteroide, ­ Leukotrien-Rezeptor-Antagonisten23), 24), 25) (Montelukast), ­ Theophyllin (Darreichungsform mit verzögerter Wirkstofffreisetzung). Nach einer initialen Einweisung in die Inhalationstechnik sollte diese in jedem Dokumentationszeitraum mindestens einmal überprüft werden. Bei Undurchführbarkeit einer Therapie mit inhalativen Glukokortikosteroiden (z. B. Ablehnung oder Unverträglichkeit) als Basismedikation ist vor Verordnung einer unterlegenen, alternativen antientzündlichen Therapie ein Aufklärungsgespräch über Risiken dieser Therapieoptionen zu führen. 1.5.6.2 Bedarfstherapie Vorrangig sollen zur Bedarfstherapie die folgenden Wirkstoffgruppen verwendet werden: ­ kurz wirksame Beta-2-Sympathomimetika26) (Fenoterol, Salbutamol, Terbutalin) (bevorzugt inhalativ), ­ in begründeten Fällen: ­ kurz wirksame Anticholinergika1), 27), 28) (Ipratropiumbromid), ­ Theophyllin (Darreichungsform mit rascher Wirkstofffreisetzung), ­ systemische Glukokortikosteroide (maximal 1 bis 2 Wochen). 1.5.6.3 Spezifische Immuntherapie/Hyposensibilisierung Wenn bei Vorliegen eines allergischen Asthma bronchiale Symptome mit Allergenkarenzversuch und Pharmakotherapie nicht ausreichend zu beseitigen sind, ist die Indikation zur Durchführung einer spezifischen Immuntherapie/ Hyposensibilisierung zu prüfen. 1.5.6.4 Schutzimpfungen Schutzimpfungen gegen Influenza und Pneumokokken sollten gemäß den aktuellen Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut (STIKO) bei Patientinnen und Patienten mit Asthma bronchiale erwogen werden. 1.6 Kooperation der Versorgungssektoren Die Betreuung von Patientinnen und Patienten mit chronischem Asthma bronchiale erfordert die Zusammenarbeit aller Sektoren (ambulant, stationär) und Einrichtungen. Eine qualifizierte Behandlung muss über die gesamte Versorgungskette gewährleistet sein. 1) Arzneimittelkommission der Deutschen Ärzteschaft. Empfehlungen zur Therapie des Asthma bronchiale im Erwachsenenalter, 1. Aufl. 2001, AVP Sonderheft. Shrewsbury S, Pyke S, Britton M: Meta-analysis of increased dose of inhaled steroid or addition of salmeterol in symptomatic asthma (MIASMA). BMJ 2000; 320: 1368-73. http://www.fda.gov/bbs/topics/ANSWERS/2003/ANS01192.html; Zugriff am 25.1.2003. http://www.fda.gov/medwatch/SAFETY/2003/serevent.htm; Zugriff am 25.1.2003. Pauwels RA, Löfdahl CG, Postma DS, et al.: Effect of inhaled formoterol and budesonide on exacerbations of asthma. N Engl J Med 1997; 337: 1405-1411. Lazarus SC, Boushey HA, Fahy JV, et al.: Long-acting ß2-agonist monotherapy vs continued therapy with inhaled corticosteroids in patients with persistent asthma. A randomized controlled trial. JAMA 2001; 285: 2583-2593. Lemanske RF, Sorkness CA, Mauger EA, et al.: Inhaled corticosteroid reduction and elimination in patients with persistent asthma receiving salmeterol. A randomized controlled trial. JAMA 2001; 285: 2594-2603. Ducharme FM, Hicks GC: Anti-leukotriene agents compared to inhaled corticosteroids in the management of recurrent and/or chronic asthma (Cochrane Review). In: The Cochrane Library, Issue 2, 2003. Oxford: Update Software. Ducharme F, Hicks K, Kakuma R: Addition of anti-leukotriene agents to inhaled corticosteroids for chronic asthma (Cochrane Review). In: The Cochrane Library, Issue 2, 2003. Oxford: Update Software. Robinson DS, Campbell C, Barnes PJ: Addition of leukotriene antagonists to therapy in chronic persistant asthma: a randomised double-blind placebo-controlled trial. Lancet 2001; 357: 2007-2011. Walters EH, Walters J: Inhaled short acting beta2-agonist use in asthma: regular versus as needed treatment (Cochrane Review). In: The Cochrane Library, Issue 2, 2003. Oxford: Update Software. Plotnick LH, Ducharme FM: Combined inhaled anticholinergics and beta2-agonists for initial treatment of acute asthma in children (Cochrane Review). In: The Cochrane Library, Issue 2, 2003. Oxford: Update Software. National Institute of Health. Global Initiative for Asthma - Global Strategy for Asthma Management and Prevention. www.ginasthma.com: 2002 (Zugriff am 23.1.2003). 17) 18) 19) 20) 21) 22) 23) 24) 25) 26) 27) 28) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004 1.6.1 Koordinierende/r Ärztin/Arzt 3727 Die Langzeit-Betreuung der Patientin oder des Patienten und deren Dokumentation im Rahmen des strukturierten Behandlungsprogramms erfolgt grundsätzlich durch die Hausärztin oder den Hausarzt im Rahmen der im § 73 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beschriebenen Aufgaben. In Ausnahmefällen kann eine Patientin oder ein Patient mit Asthma bronchiale eine zugelassene/n oder ermächtigte/n qualifizierte/n Fachärztin/Facharzt oder eine qualifizierte Einrichtung, die für die Erbringung dieser Leistung zugelassen oder ermächtigt ist oder die nach § 116b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch an der ambulanten ärztlichen Versorgung teilnimmt, auch zur Langzeitbetreuung, Dokumentation und Koordination der weiteren Maßnahmen im strukturierten Behandlungsprogramm wählen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Patientin oder der Patient bereits vor der Einschreibung von dieser Ärztin oder diesem Arzt von dieser Einrichtung dauerhaft betreut worden ist oder diese Betreuung aus medizinischen Gründen erforderlich ist. Die Überweisungsregeln gemäß Ziffer 1.6.2 sind von der gewählten Ärztin oder dem gewählten Arzt oder der gewählten Einrichtung zu beachten, wenn ihre besondere Qualifikation für eine Behandlung der Patientinnen und Patienten aus den dort genannten Überweisungsanlässen nicht ausreicht. Bei Patientinnen und Patienten, die sich in kontinuierlicher Betreuung der/des qualifizierten Fachärztin/Facharztes oder der qualifizierten Einrichtung befinden, hat diese/dieser bei einer Stabilisierung des Zustandes zu prüfen, ob eine Rücküberweisung an die Hausärztin oder den Hausarzt möglich ist. 1.6.2 Überweisung von der/dem koordinierenden Ärztin/Arzt zur/zum jeweils qualifizierten Fachärztin/Facharzt oder zur qualifizierten Einrichtung Die Ärztin oder der Arzt hat zu prüfen, ob insbesondere bei folgenden Indikationen/Anlässen eine Überweisung/ Weiterleitung zur Mitbehandlung und/oder zur erweiterten Diagnostik von Patientinnen und Patienten zur/zum jeweils qualifizierten Fachärztin/Facharzt oder zur qualifizierten Einrichtung erfolgen soll: ­ bei unzureichendem Therapieerfolg trotz intensivierter Behandlung, ­ wenn eine Dauertherapie mit oralen Steroiden erforderlich wird, ­ vorausgegangene Notfallbehandlung, ­ Beenden einer antientzündlichen Dauertherapie, ­ Begleiterkrankungen (z. B. COPD, chronische Sinusitis, rezidivierender Pseudo-Krupp), ­ Verdacht auf eine allergische Genese des Asthma bronchiale, ­ Verdacht auf berufsbedingtes Asthma bronchiale, ­ Verschlechterung des Asthma bronchiale in der Schwangerschaft. Im Übrigen entscheidet die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt nach pflichtgemäßem Ermessen über eine Überweisung. 1.6.3 Einweisung in ein Krankenhaus Indikationen zur sofortigen stationären Behandlung bestehen insbesondere für Patientinnen und Patienten (Erwachsene und Kinder/Jugendliche) unter folgenden Bedingungen: ­ Verdacht auf lebensbedrohlichen Anfall, ­ schwerer, trotz initialer Behandlung persistierender Anfall. Darüber hinaus ist eine stationäre Behandlung zu erwägen insbesondere: ­ bei Verdacht auf schwere pulmonale Infektionen, ­ bei Erwachsenen: Absinken des Peakflows unter ca. 30 % des persönlichen Bestwertes bzw. unter 100 l/min29), Atemfrequenz mehr als ca. 25 pro Minute, Sprech-Dyspnoe und/oder deutliche Abschwächung des Atemgeräusches, ­ bei Kindern und Jugendlichen: Absinken des Peakflows unter ca. 50% des persönlichen Bestwertes, fehlendes Ansprechen auf kurzwirksame Beta-2-Sympathomimetika, deutlicher Abfall der Sauerstoffsättigung, SprechDyspnoe, Einsatz der Atemhilfsmuskulatur, deutliche Zunahme der Herz- und Atemfrequenz und/oder deutliche Abschwächung des Atemgeräusches, ­ bei asthmakranken Schwangeren mit Verdacht auf Gefährdung des ungeborenen Kindes. Im Übrigen entscheidet die Ärztin oder der Arzt nach pflichtgemäßem Ermessen über eine Einweisung. 29) Wettengel R, Berdel D, Hofmann J, et al.: Empfehlungen zur Asthmatherapie bei Kindern und Erwachsenen. Pneumologie 1998; 52: 591-601. 3728 1.6.4 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004 Veranlassung einer Rehabilitationsleistung Eine Rehabilitationsleistung ist insbesondere zu erwägen bei schweren Asthmaformen mit relevanten Krankheitsfolgen trotz adäquater medizinischer Betreuung, insbesondere bei Ausschöpfung der Therapie bei schwierigen und instabilen Verläufen mit schwerer bronchialer Obstruktion, ausgeprägter bronchialer Hyperreagibilität, psychosozialer Belastung und/oder bei schweren medikamentös bedingten Folgekomplikationen30), 31), 32), 33), 34), 35). Bei Kindern und Jugendlichen ist eine Rehabilitationsmaßnahme außerdem zu erwägen bei krankheitsbedingt drohender Leistungs- und Entwicklungsstörung. 2. Q u a l i t ä t s s i c h e r n d e M a ß n a h m e n ( § 1 3 7 f A b s . 2 S a t z 2 N r. 2 d e s F ü n f t e n Buches Sozialgesetzbuch) Die Ausführungen zu Ziffer 2 der Anlage 1 gelten entsprechend. Ziel ist es, eine gemeinsame Qualitätssicherung im Rahmen integrierter Versorgungsprogramme speziell für strukturierte Behandlungsprogramme aufzubauen, um zu einer sektorenübergreifenden Qualitätssicherung zu kommen. Die insoweit Zuständigen sind gleichberechtigt zu beteiligen. Bis zur Einführung einer sektorenübergreifenden Qualitätssicherung gelten die getrennten Zuständigkeiten auch für die strukturierten Behandlungsprogramme. 3. Te i l n a h m e v o r a u s s e t z u n g e n u n d D a u e r d e r Te i l n a h m e d e r V e r s i c h e r t e n ( § 1 3 7 f A b s . 2 S a t z 2 N r. 3 d e s F ü n f t e n B u c h e s S o z i a l g e s e t z b u c h ) Die/Der behandelnde Ärztin/Arzt soll prüfen, ob die Diagnose des Asthma bronchiale gesichert ist und ob die Patientin oder der Patient im Hinblick auf die unter Ziffer 1.3.1 genannten Therapieziele von der Einschreibung profitieren und aktiv an der Umsetzung mitwirken kann. 3.1 Allgemeine Teilnahmevoraussetzungen Die Ausführungen zu Ziffer 3.1 der Anlage 5 gelten entsprechend. 3.2 Spezielle Teilnahmevoraussetzungen Für eine Diagnosestellung im Hinblick auf die Einschreibung ist das Vorliegen einer aktuellen oder längstens zwölf Monate zurückliegenden asthmatypischen Anamnese gemäß Ziffer 1.2.1 und das Vorliegen von mindestens einem der folgenden Kriterien erforderlich. Für die Einschreibung berücksichtigte Befunde dürfen nicht älter als zwölf Monate sein. Bei Erwachsenen ist mindestens eines der folgenden Kriterien erforderlich: ­ Nachweis der Obstruktion bei FEV1/VC kleiner/gleich 70 % und Nachweis der (Teil-)Reversibilität durch Zunahme der FEV1 um mindestens 15 % und mindestens 200 ml nach Inhalation eines kurz wirksamen Beta-2-Sympathomimetikums, ­ Zunahme der FEV1 um mindestens 15 % und mindestens 200 ml nach bis zu 14-tägiger Gabe von systemischen Glukokortikosteroiden oder bis zu 28-tägiger Gabe von inhalativen Glukokortikosteroiden4), ­ circadiane PEF-Variabilität größer 20 % über 3 bis 14 Tage, ­ Nachweis einer bronchialen Hyperreagibilität durch einen unspezifischen, standardisierten, mehrstufigen inhalativen Provokationstest. Im Alter von 5 bis 17 Jahren ist mindestens eines der folgenden Kriterien erforderlich: ­ Nachweis der Obstruktion bei FEV1/VC kleiner/gleich 75 % und Nachweis der (Teil-)Reversibilität durch Zunahme der FEV1 um mindestens 15 % nach Inhalation eines kurz wirksamen Beta-2-Sympathomimetikums, ­ Zunahme der FEV1 um mindestens 15 % nach bis zu 14-tägiger Gabe von systemischen Glukokortikosteroiden oder bis zu 28-tägiger Gabe von inhalativen Glukokortikosteroiden4), ­ circadiane PEF-Variabilität größer 20 % über 3 bis 14 Tage, ­ Nachweis einer bronchialen Hyperreagibilität durch einen unspezifischen, standardisierten, nicht inhalativen oder durch einen unspezifischen standardisierten mehrstufigen inhalativen Provokationstest. 30) Cox NJ, Hendricks JC, Binkhorst RA, van Herwaarden CL: A pulmonary rehabilitation program for patients with asthma and mild chronic obstructive pulmonary diseases (COPD). Lung 1993; 171: 235-244. Cambach W, Wagenaar RC, Koelman TW, van Keimpema AR, Kemper HC: The long-term effects of pulmonary rehabilitation in patients with asthma and chronic obstructive pulmonary disease: a research synthesis. Arch Phys Med Rehabil 1999; 80: 103-111. Grootendorst DC et al. : Benefits of high altitude allergen avoidance in atopic adolescents with moderate to severe asthma, over and above treatment with high dose inhaled steroids. Clin Exp Allergy 2001; 31: 400-408. Foglio K, Bianchi L, Bruletti G, Battista L, Pagani M, Ambrosino N: Long-term effectiveness of pulmonary rehabilitation in patients with chronic airway obstruction. Eur Respir J 1999; 13: 125-132. Bauer CP, Petermann F, Kiosz D, Stachow R: Langzeiteffekt der stationären Rehabilitation bei Kindern und Jugendlichen mit mittelschwerem und schwerem Asthma bronchiale. Pneumologie 2002; 56: 478-485. Petermann F, Gulyas A, Niebank K, Stübing K, Warschburger P: Rehabilitationserfolge bei Kindern und Jugendlichen mit Asthma und Neurodermitis. Allergologie 2000; 23: 492-502. Weir DC et al.: Time course of response to oral and inhaled corticosteroids in non-asthmatic chronic airflow obstruction. Thorax 1990; 45: 118-121. 31) 32) 33) 34) 35) 4) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004 3729 Eine/Ein aktuell unter Regelmedikation stehende/r Patientin/Patient mit Asthma bronchiale kann eingeschrieben werden, wenn die Diagnose vor Therapiebeginn wie unter Ziffer 1.2.2 gestellt wurde und eine asthmatypische Anamnese aus dem Zeitraum der letzten zwölf Monate vor Einschreibung vorliegt. Eine gleichzeitige Einschreibung in Teil I (Asthma bronchiale) und Teil II (COPD) des strukturierten Behandlungsprogramms ist nicht möglich. Nach zwölfmonatiger Symptomfreiheit ohne asthmaspezifische Therapie ist zeitnah zu prüfen, ob eines der oben genannten Kriterien der Lungenfunktionsdiagnostik aktuell erfüllt ist. Sind diese Kriterien nicht mehr erfüllt, muss dies durch die/den koordinierende/n Ärztin/Arzt dokumentiert werden und die Patientin oder der Patient gemäß § 28d Abs. 2 aus dem Programm ausgeschrieben werden. 4. S c h u l u n g e n ( § 1 3 7 f A b s . 2 S a t z 2 N r. 4 d e s F ü n f t e n B u c h e s S o z i a l g e s e t z buch) Die Krankenkasse informiert Versicherte und Leistungserbringer über Ziele und Inhalte der strukturierten Behandlungsprogramme. Hierbei sind auch die vertraglich vereinbarten Versorgungsziele, Kooperations- und Überweisungsregeln, die zugrunde gelegten Versorgungsaufträge und die geltenden Therapieempfehlungen transparent darzustellen. Die Krankenkasse kann diese Aufgabe an Dritte übertragen. 4.1 Schulungen der Leistungserbringer Schulungen der Leistungserbringer dienen der Erreichung der vertraglich vereinbarten Versorgungsziele. Die Inhalte der Schulungen zielen auf die vereinbarten Management-Komponenten, insbesondere bezüglich der sektorenübergreifenden Zusammenarbeit ab. Die Vertragspartner definieren Anforderungen an die für die strukturierten Behandlungsprogramme relevante regelmäßige Fortbildung teilnehmender Leistungserbringer. Sie können die dauerhafte Mitwirkung der Leistungserbringer von entsprechenden Teilnahmenachweisen abhängig machen. 4.2 Schulungen der Versicherten Jede Patientin und jeder Patient mit Asthma bronchiale soll Zugang zu einem strukturierten, evaluierten, zielgruppenspezifischen und publizierten Schulungs- und Behandlungsprogramm erhalten. Patientenschulungen dienen der Befähigung der Versicherten zur besseren Bewältigung des Krankheitsverlaufs und zur Befähigung zu informierten Patientenentscheidungen. Hierbei ist der Bezug zu den hinterlegten strukturierten medizinischen Inhalten der Programme nach § 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch herzustellen. Der bestehende Schulungsstand der Versicherten ist zu berücksichtigen. Bei Antragstellung müssen die Schulungsprogramme, die angewandt werden sollen, gegenüber dem Bundesversicherungsamt benannt und ihre Ausrichtung an den unter Ziffer 1.3 genannten Therapiezielen belegt werden. Schulungs- und Behandlungsprogramme müssen die individuellen Behandlungspläne berücksichtigen. Schulungsprogramme für Kinder sollen und für Jugendliche können die Möglichkeit der Schulung von ständigen Betreuungspersonen vorsehen. Die Qualifikation der Leistungserbringer ist sicherzustellen. 5. E v a l u a t i o n ( § 1 3 7 f A b s . 2 S a t z 2 N r. 6 d e s F ü n f t e n B u c h e s S o z i a l g e s e t z buch) Die Ausführungen zu Ziffer 5 der Anlage 1 gelten entsprechend. 3730 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004 Anlage 10a (zu §§ 28b bis 28g) Asthma bronchiale ­ Erstdokumentation Lfd. Nr. 1 Dokumentationsparameter DMP-Fallnummer Administrative Daten 2 3 4 5 6 7 8 9 Krankenkasse bzw. Kostenträger Name, Vorname der/des Versicherten Geb. am Kassen-Nr. Versicherten-Nr. Vertragsärztin/-arzt-Nr. Krankenhaus-IK Datum Einschreibung Für die Einschreibung muss eine asthmatypische Anamnese (längstens 12 Monate zurückliegend) vorliegen und mindestens eine der Zeilen 10 ­ 18 ausgefüllt sein. Für die Einschreibung berücksichtigte Befunde dürfen nicht älter als 12 Monate sein. 10 11 Kinder (5 ­ 17 Jahre): Reversibilitätstest mit Beta-2-Sympathomimetika: Kinder (5 ­ 17 Jahre): Reversibilitätstest mit Glukokortikosteroide (oral 14 Tage, inhalativ 28 Tage): Kinder (5 ­ 17 Jahre): Sonstige Diagnosesicherung durch: Kinder (5 ­ 17 Jahre): Sonstige Diagnosesicherung durch: Erwachsene (> 18 Jahre): _ Reversibilitätstest mit Beta-2-Sympathomimetika: Erwachsene (> 18 Jahre): _ Reversibilitätstest mit Glukokortikosteroide (oral 2 Wochen, inhalativ 4 Wochen): Erwachsene: Sonstige Diagnosesicherung durch: Erwachsene: Sonstige Diagnosesicherung durch: Diagnosespezifische Regelmedikation1) (asthmatypische Anamnese und Diagnosestellung vor Therapiebeginn gemäß Zeile 10 ­ 17 erfüllt): Anamnese 19 20 21 22 Diagnose bekannt seit Raucher/in Häufigkeit aktuell vorliegender Asthma-Symptome Andere Luftnot verursachende Begleiterkrankungen JJJJ Ja/Nein Täglich/Wöchentlich/Seltener/Keine Keine/COPD/Andere Lungenerkrankung/ Kardiale Erkrankung FEV1/VC < 75 % und _ Zunahme der FEV1 > 15 % _ Zunahme der FEV1 > 15 % _ TT.MM.JJJJ Nummer Nummer Nummer Nummer TT.MM.JJJJ Name der Kasse Ausprägung Von der Ärztin/Vom Arzt zu vergeben 12 13 14 Circadiane PEF-Variabilität > 20 % Nachweis bronchiale Hyperreagibilität FEV1/VC < 70 % und _ _ Zunahme der FEV1 > 15 % und absoluter Wert der Zunahme > 200 ml _ FEV1 > 15 % und _ absoluter Wert der Zunahme > 200 ml _ Circadiane PEF-Variabilität > 20 % Nachweis bronchiale Hyperreagibilität 15 16 17 18 Ja 1) Für Ausfüllanleitung: Unter Regelmedikation ist neben einer Dauermedikation auch die in regelmäßigen Abständen bzw. bei Exposition gegenüber asthmaauslösenden Faktoren notwendige Anwendung einer Bedarfsmedikation zu verstehen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004 3731 Asthma bronchiale ­ Erstdokumentation Lfd. Nr. Dokumentationsparameter Aktuelle Befunde 23 24 25 Körpergröße Körpergewicht Durchschnittlicher Peakflow-Wert m kg Erstmalig dokumentiert2)/Verbessert/ Verschlechtert/Gleichbleibend/Nicht dokumentiert Relevante Ereignisse 26 27 Stationäre notfallmäßige Behandlung des Asthmas in den letzten 12 Monaten Nicht-stationäre notfallmäßige3) Behandlung des Asthmas in den letzten 12 Monaten Behandlung Aktuelle Medikation 28 29 30 31 32 Kurz wirksame Beta-2-Sympathomimetika (bevorzugt inhalativ) Inhalative Glukokortikosteroide Inhalative lang wirksame Beta-2-Sympathomimetika Systemische Glukokortikosteroide Sonstige (z. B. Theophyllin, Leukotrien-RezeptorAntagonist) Schulungen 33 34 35 Asthma-Schulung empfohlen (bei aktueller Dokumentation) Asthma-Schulung bereits vor Einschreibung in das strukturierte Behandlungsprogramm wahrgenommen Inhalationstechnik überprüft Behandlungsplanung und vereinbarte Ziele 36 37 38 39 40 Asthma-spezifische Über- bzw. Einweisung veranlasst Schriftlicher Selbstmanagement-Plan Empfehlung zum Tabakverzicht Dokumentationsintervall Datum der geplanten nächsten Dokumentationserstellung4) Ja/Nein Ja/Nein/Nicht durchführbar Ja/Nein Quartalsweise/Jedes zweite Quartal TT.MM.JJJJ Ja/Nein Ja/Nein Ja/Nein Keine/Bei Bedarf/Dauermedikation Keine/Bei Bedarf/Dauermedikation Keine/Bei Bedarf/Dauermedikation Keine/Bei Bedarf/Dauermedikation Keine/Bei Bedarf/Dauermedikation Anzahl Anzahl Ausprägung 2) 3) 4) Für Ausfüllanleitung: ,,dokumentiert" bezieht sich auf die Dokumentation in der Krankenakte. Mit ,,notfallmäßige" ist gemeint: z. B. schwere Exazerbationen, Änderung der Therapie erforderlich, als Beispiel in die Ausfüllanleitung. Optionales Feld, keine zwingende Angabe erforderlich. 3732 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004 Asthma bronchiale ­ Folgedokumentation Lfd. Nr. 1 Dokumentationsparameter DMP-Fallnummer Administrative Daten 2 3 4 5 6 7 8 9 Krankenkasse bzw. Kostenträger Name, Vorname der/des Versicherten Geb. am Kassen-Nr. Versicherten-Nr. Vertragsärztin/-arzt-Nr. Krankenhaus-IK Datum Anamnese Zeile 10 nur ausfüllen bei Patientinnen und Patienten, die mindestens 12 Monate ohne asthmaspezifische Regelmedikation symptomfrei sind. 10 11 12 13 Kriterien der Lungenfunktionsdiagnostik aktuell noch erfüllt Häufigkeit der Asthma-Symptome seit der letzten Dokumentation Neu aufgetretene Luftnot verursachende Begleiterkrankungen Raucher Aktuelle Befunde Zeilen 14 und 15 nur bei Kindern auszufüllen. 14 15 16 Körpergröße Körpergewicht Durchschnittlicher Peakflow-Wert seit der letzten Dokumentation m kg Erstmalig dokumentiert2)/Verbessert/ Verschlechtert/Gleichbleibend/Nicht dokumentiert Ja/Nein Täglich/Wöchentlich/Seltener/Keine Keine/COPD/Andere Lungenerkrankungen/ Kardiale Erkrankung Ja/Nein TT.MM.JJJJ Nummer Nummer Nummer Nummer TT.MM.JJJJ Name der Kasse Ausprägung Von der Ärztin/Vom Arzt zu vergeben Relevante Ereignisse 17 18 Stationäre notfallmäßige Behandlung von Asthma seit der letzten Dokumentation Nicht-stationäre notfallmäßige Behandlung von Asthma seit der letzten Dokumentation Behandlung Aktuelle Medikation 19 20 21 Aktuelle diagnosespezifische Regelmedikation1) Kurz wirksame Beta-2-Sympathomimetika (bevorzugt inhalativ) Inhalative Glukokortikosteroide Ja/Nein Keine/Bei Bedarf/Dauermedikation Keine/Bei Bedarf/Dauermedikation Anzahl Anzahl 2) 1) Für Ausfüllanleitung: ,,dokumentiert" bezieht sich auf die Dokumentation in der Krankenakte. Für Ausfüllanleitung: Unter Regelmedikation ist neben einer Dauermedikation auch die in regelmäßigen Abständen bzw. bei Exposition gegenüber asthmaauslösenden Faktoren notwendige Anwendung einer Bedarfsmedikation zu verstehen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004 3733 Asthma bronchiale ­ Folgedokumentation Lfd. Nr. 22 23 24 Dokumentationsparameter Inhalative lang wirksame Beta-2-Sympathomimetika Systemische Glukokortikosteroide Sonstige (z. B. Theophyllin, Leukotrien-RezeptorAntagonist) Schulungen 25 26 27 Asthma-Schulung empfohlen (bei aktueller Dokumentation) Empfohlene Asthma-Schulung wahrgenommen (seit der letzten Dokumentation) Inhalationstechnik überprüft Behandlungsplanung und vereinbarte Ziele 28 29 30 31 32 Asthma-spezifische Über- bzw. Einweisung veranlasst Schriftlicher Selbstmanagement-Plan Empfehlung zum Tabakverzicht Dokumentationsintervall Datum der geplanten nächsten Dokumentationserstellung4) Ja/Nein Ja/Nein/Nicht durchführbar Ja/Nein Quartalsweise/Jedes zweite Quartal TT.MM.JJJJ Ja/Nein Ja/Nein/War aktuell nicht möglich/ Bei letzter Dokumentation keine Schulung empfohlen Ja/Nein Ausprägung Keine/Bei Bedarf/Dauermedikation Keine/Bei Bedarf/Dauermedikation Keine/Bei Bedarf/Dauermedikation 4) Optionales Feld, keine zwingende Angabe erforderlich. 3734 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004 Anlage 10b (zu §§ 28b bis 28g) Asthma bronchiale ­ Erstdokumentation Lfd. Nr. Dokumentationsparameter Administrative Daten 1 2 3 4 5 6 7 8 Krankenkasse bzw. Kostenträger Name, Vorname der/des Versicherten Geb. am Kassen-Nr. Versicherten-Nr. Vertragsärztin/-arzt-Nr. Krankenhaus-IK Datum Einschreibung Für die Einschreibung muss eine asthmatypische Anamnese (längstens 12 Monate zurückliegend) vorliegen und mindestens eine der Zeilen 9 ­ 17 ausgefüllt sein. Für die Einschreibung berücksichtigte Befunde dürfen nicht älter als 12 Monate sein. 9 10 Kinder (5 ­ 17 Jahre): Reversibilitätstest mit Beta-2-Sympathomimetika: Kinder (5 ­ 17 Jahre): Reversibilitätstest mit Glukokortikosteroide (oral 14 Tage, inhalativ 28 Tage): Kinder (5 ­ 17 Jahre): Sonstige Diagnosesicherung durch: Kinder (5 ­ 17 Jahre): Sonstige Diagnosesicherung durch: Erwachsene (> 18 Jahre): _ Reversibilitätstest mit Beta-2-Sympathomimetika: Erwachsene (> 18 Jahre): _ Reversibilitätstest mit Glukokortikosteroide (oral 2 Wochen, inhalativ 4 Wochen): Erwachsene: Sonstige Diagnosesicherung durch: Erwachsene: Sonstige Diagnosesicherung durch: Diagnosespezifische Regelmedikation1) (asthmatypische Anamnese und Diagnosestellung vor Therapiebeginn gemäß Zeile 10 ­ 17 erfüllt): Anamnese 18 19 Diagnose bekannt seit Andere Luftnot verursachende Begleiterkrankungen JJJJ Keine/COPD/Andere Lungenerkrankungen/ Kardiale Erkrankung FEV1/VC < 75 % und _ _ Zunahme der FEV1 > 15 % Zunahme der FEV1 > 15 % _ TT.MM.JJJJ Nummer Nummer Nummer Nummer TT.MM.JJJJ Name der Kasse Ausprägung 11 12 13 Circadiane PEF-Variabilität > 20 % Nachweis bronchiale Hyperreagibilität FEV1/VC < 70 % und _ Zunahme der FEV1 > 15 % und _ _ absoluter Wert der Zunahme > 200 ml FEV1 > 15 % und _ absoluter Wert der Zunahme > 200 ml _ Circadiane PEF-Variabilität > 20 % Nachweis bronchiale Hyperreagibilität 14 15 16 17 Ja 1) Für Ausfüllanleitung: Unter Regelmedikation ist neben einer Dauermedikation auch die in regelmäßigen Abständen bzw. bei Exposition gegenüber asthmaauslösenden Faktoren notwendige Anwendung einer Bedarfsmedikation zu verstehen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004 3735 Asthma bronchiale ­ Erstdokumentation Lfd. Nr. Dokumentationsparameter Relevante Ereignisse 20 21 Stationäre notfallmäßige Behandlung des Asthmas in den letzten 12 Monaten Nicht-stationäre notfallmäßige2) Behandlung des Asthmas in den letzten 12 Monaten Schulungen 22 23 Asthma-Schulung empfohlen (bei aktueller Dokumentation) Asthma-Schulung bereits vor Einschreibung in das strukturierte Behandlungsprogramm wahrgenommen Behandlungsplanung und vereinbarte Ziele 24 25 26 27 Asthma-spezifische Über- bzw. Einweisung veranlasst Empfehlung zum Tabakverzicht Dokumentationsintervall Datum der geplanten nächsten Dokumentationserstellung3) Ja/Nein Ja/Nein Quartalsweise/Jedes zweite Quartal TT.MM.JJJJ Ja/Nein Ja/Nein Anzahl Anzahl Ausprägung Asthma bronchiale ­ Folgedokumentation Lfd. Nr. Dokumentationsparameter Administrative Daten 1 2 3 4 5 6 7 8 Krankenkasse bzw. Kostenträger Name, Vorname der/des Versicherten Geb. am Kassen-Nr. Versicherten-Nr. Vertragsärztin/-arzt-Nr. Krankenhaus-IK Datum Anamnese Zeile 9 nur ausfüllen bei Patientinnen und Patienten, die mindestens 12 Monate ohne asthmaspezifische Regelmedikation symptomfrei sind. 9 10 Kriterien der Lungenfunktionsdiagnostik aktuell noch erfüllt Neu aufgetretene Luftnot verursachende Begleiterkrankungen Ja/Nein Keine/COPD/Andere Lungenerkrankungen/ Kardiale Erkrankung TT.MM.JJJJ Nummer Nummer Nummer Nummer TT.MM.JJJJ Name der Kasse Ausprägung 2) 3) Mit ,,notfallmäßige" ist gemeint: z. B. schwere Exazerbationen, Änderung der Therapie erforderlich, als Beispiel in die Ausfüllanleitung. Optionales Feld, keine zwingende Angabe erforderlich. 3736 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004 Asthma bronchiale ­ Folgedokumentation Lfd. Nr. Dokumentationsparameter Relevante Ereignisse 11 12 Stationäre notfallmäßige Behandlung von Asthma seit der letzten Dokumentation Nicht-stationäre notfallmäßige Behandlung von Asthma seit der letzten Dokumentation Behandlung Aktuelle Medikation 13 Aktuelle diagnosespezifische Regelmedikation1) Schulungen 14 15 Asthma-Schulung empfohlen (bei aktueller Dokumentation) Empfohlene Asthma-Schulung wahrgenommen (seit der letzten Dokumentation) Ja/Nein Ja/Nein/War aktuell nicht möglich/ Bei letzter Dokumentation keine Schulung empfohlen Ja/Nein Anzahl Anzahl Ausprägung Behandlungsplanung und vereinbarte Ziele 16 17 18 19 Asthma-spezifische Über- bzw. Einweisung veranlasst Empfehlung zum Tabakverzicht Dokumentationsintervall Datum der geplanten nächsten Dokumentationserstellung3) Ja/Nein Ja/Nein Quartalsweise/Jedes zweite Quartal TT.MM.JJJJ 1) Für Ausfüllanleitung: Unter Regelmedikation ist neben einer Dauermedikation auch die in regelmäßigen Abständen bzw. bei Exposition gegenüber asthmaauslösenden Faktoren notwendige Anwendung einer Bedarfsmedikation zu verstehen. 3) Optionales Feld, keine zwingende Angabe erforderlich. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004 3737 Anlage 11 (zu §§ 28b bis 28g) Anforderungen an strukturierte Behandlungsprogramme für Patientinnen und Patienten mit chronischen obstruktiven Atemwegserkrankungen Teil II: Chronisch obstruktive Lungenerkrankungen (COPD) 1. Behandlung nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft unter Berücksichtigung von evidenzbasierten Leitlinien oder nach der jeweils besten, verfügbaren Evidenz sowie unter Berücksichtigung des j e w e i l i g e n V e r s o r g u n g s s e k t o r s ( § 1 3 7 f A b s . 2 S a t z 2 N r. 1 d e s F ü n f t e n Buches Sozialgesetzbuch) Definition der chronisch obstruktiven Lungenerkrankungen (COPD) 1.1 Die COPD ist eine chronische, in der Regel progrediente Atemwegs- und Lungenerkrankung, die durch eine nach Gabe von Bronchodilatatoren und/oder Glukokortikosteroiden nicht vollständig reversible Atemwegsobstruktion auf dem Boden einer chronischen Bronchitis mit oder ohne Lungenemphysem gekennzeichnet ist. Eine chronische Bronchitis ist durch dauerhaften Husten, in der Regel mit Auswurf über mindestens ein Jahr gekennzeichnet. Eine chronische obstruktive Bronchitis ist zusätzlich durch eine permanente Atemwegsobstruktion mit oder ohne Lungenüberblähung gekennzeichnet. Das Lungenemphysem ist charakterisiert durch eine Abnahme der Gasaustauschfläche der Lunge. Ausmaß der Obstruktion, Lungenüberblähung und Gasaustauschstörung können unabhängig voneinander variieren. 1.2 Hinreichende Diagnostik zur Aufnahme in das strukturierte Behandlungsprogramm COPD Die Diagnostik der COPD basiert auf einer für die Erkrankung typischen Anamnese, ggf. dem Vorliegen charakteristischer Symptome, und dem Nachweis einer Atemwegsobstruktion mit fehlender oder geringer Reversibilität. 1.2.1 Anamnese, Symptomatik und körperliche Untersuchung Anamnestisch sind insbesondere folgende Faktoren zu berücksichtigen: ­ täglich Husten, meist mit täglichem Auswurf, mindestens über ein Jahr, ­ Atemnot bei körperlicher Belastung, bei schweren Formen auch in Ruhe, ­ langjähriges Inhalationsrauchen, ­ Berufsanamnese, ­ Infektanamnese, ­ differentialdiagnostisch relevante Erkrankungen, insbesondere Asthma bronchiale und Herzerkrankungen. Die körperliche Untersuchung zielt ab auf den Nachweis von Zeichen einer bronchialen Obstruktion, einer Lungenüberblähung und eines Cor pulmonale. Bei Patientinnen und Patienten mit geringer Ausprägung der COPD kann der körperliche Untersuchungsbefund unauffällig sein. Bei schwerer COPD können Giemen und Brummen fehlen, in diesen Fällen ist das Atemgeräusch deutlich abgeschwächt. Neben der COPD kann ein Asthma bronchiale bestehen. In solchen Fällen bestehen zusätzlich Zeichen der bronchialen Hyperreagibilität und eine größere Variabilität bzw. Reversibilität der Atemwegsobstruktion. 1.2.2 Lungenfunktionsanalytische Stufendiagnostik Die Basisdiagnostik umfasst die Messung der Atemwegsobstruktion mit Nachweis einer fehlenden oder geringen Reversibilität. Die Lungenfunktionsdiagnostik dient somit der Sicherung der Diagnose, der differentialdiagnostischen Abgrenzung zu anderen obstruktiven Atemwegs- und Lungenkrankheiten sowie zur Verlaufs- und Therapiekontrolle. Für eine Diagnosestellung im Hinblick auf die Einschreibung ist das Vorliegen einer COPD-typischen Anamnese, der Nachweis einer Reduktion von FEV1 unter 80 % des Sollwertes und mindestens eines der folgenden Kriterien erforderlich: ­ Nachweis der Obstruktion bei FEV1/VC kleiner/gleich 70 % und Zunahme der FEV1 um weniger als 15 % und/oder um weniger als 200 ml 10 Minuten nach Inhalation eines kurz wirksamen Beta-2-Sympathomimetikums oder 30 Minuten nach Inhalation eines kurz wirksamen Anticholinergikums (Bronchodilatator-Reversibilitätstestung). ­ Nachweis der Obstruktion bei FEV1/VC kleiner/gleich 70 % und Zunahme der FEV1 um weniger als 15 % und/oder um weniger als 200 ml nach mindestens 14-tägiger Gabe von systemischen Glukokortikosteroiden oder mindestens 28-tägiger Gabe eines inhalativen Glukokortikosteroids in einer stabilen Krankheitsphase (Glukokortikosteroid-Reversibilitätstestung). 3738 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004 ­ Nachweis einer Atemwegswiderstandserhöhung oder einer Lungenüberblähung oder einer Gasaustauschstörung bei Patientinnen und Patienten mit FEV1/VC größer 70 % und einer radiologischen Untersuchung der Thoraxorgane, die eine andere die Symptomatik erklärende Krankheit ausgeschlossen hat. Eine gleichzeitige Einschreibung in Teil I (Asthma bronchiale) und Teil II (COPD) des strukturierten Behandlungsprogramms ist nicht möglich. Die Einschreibekriterien für strukturierte Behandlungsprogramme ergeben sich zusätzlich aus Ziffer 3. Die Ärztin/ Der Arzt soll prüfen, ob die Patientin oder der Patient im Hinblick auf die unter Ziffer 1.3 genannten Therapieziele von der Einschreibung profitieren und aktiv an der Umsetzung mitwirken kann. 1.3 Therapieziele Die Therapie dient der Steigerung der Lebenserwartung sowie der Erhaltung und der Verbesserung der COPD-bezogenen Lebensqualität. Dabei sind folgende Therapieziele in Abhängigkeit von Alter und Begleiterkrankungen der Patientin oder des Patienten anzustreben: 1. Vermeidung/Reduktion von: ­ akuten und chronischen Krankheits-Beeinträchtigungen (z. B. Exazerbationen, Begleit- und Folgeerkrankungen), ­ einer krankheitsbedingten Beeinträchtigung der körperlichen und sozialen Aktivität im Alltag, ­ einer raschen Progredienz der Erkrankung bei Anstreben der bestmöglichen Lungenfunktion unter Minimierung der unerwünschten Wirkungen der Therapie; 2. Reduktion der COPD-bedingten Letalität. 1.4 Differenzierte Therapieplanung Gemeinsam mit der Patientin oder dem Patienten ist eine differenzierte Therapieplanung auf der Basis einer individuellen Risikoabschätzung vorzunehmen. Dabei ist auch das Vorliegen von Mischformen (Asthma bronchiale und COPD) zu berücksichtigen. Der Leistungserbringer hat zu prüfen, ob die Patientin oder der Patient im Hinblick auf die in Ziffer 1.3 genannten Therapieziele von einer bestimmten Intervention profitieren kann. Die Durchführung der diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen erfolgt in Abstimmung mit der Patientin oder dem Patienten nach ausführlicher Aufklärung über Nutzen und Risiken. Auf der Basis der individuellen Risikoabschätzung und der allgemeinen Therapieziele sind gemeinsam mit der Patientin oder dem Patienten individuelle Therapieziele festzulegen. Für die individuelle Risikoabschätzung sind insbesondere die Lungenfunktion (FEV1) und das Körpergewicht prognostisch relevant. 1.5 1.5.1 1.5.1.1 Therapeutische Maßnahmen Nicht-medikamentöse Maßnahmen Allgemeine nicht-medikamentöse Maßnahmen Die/Der behandelnde Ärztin/Arzt soll die Patientin oder den Patienten insbesondere hinweisen auf: ­ COPD-Noxen bzw. -Verursacher (z. B. Aktiv- und Passivrauchen, ausgeprägte, auch berufsbedingte Staubbelastung) und deren Vermeidung, ­ Infektionsprophylaxe, ­ Arzneimittel (insbesondere Selbstmedikation), die zu einer Verschlechterung der COPD führen können, ­ eine adäquate Ernährung (hyperkalorisch) bei Untergewicht1), 2), 3). 1.5.1.2 Ta b a k e n t w ö h n u n g Inhalationsrauchen verschlechtert die Prognose einer COPD erheblich. Deswegen stehen Maßnahmen zur Raucherentwöhnung im Vordergrund der Therapie. 1) Landbo C, Prescott E, Lange P, Vestbo J, Almdal TP: Prognostic value of nutritional status in chronic pulmonary disease. Am J Respir Crit Care Med 1999; 160: 1856-1861. 2) Schols AMWJ, Soeters PB, Mostert R, Pluymers RJ, Wouters EFM: Physiological effects of nutritional support and anabolic stroids in COPD patients: a placebo controlled randomised trial. Am J Respir Crit Care Med 1995; 152: 1268-1274. 3) Wouters EFM, Schols AMWJ: Nutritional support in chronic respiratory diseases. In: Donner CF, Decramer M (Ed): Pulmonary Rehabilitation 2000; 5: Monograph 13: 111-131. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004 3739 Im Rahmen der Therapie klärt die/der behandelnde Ärztin/Arzt die Patientin oder den Patienten über die besonderen Risiken des Tabakrauchens für Patientinnen und Patienten mit COPD auf, verbunden mit spezifischen Beratungsstrategien4), 5), 6), 7) und der dringenden Empfehlung, das Rauchen aufzugeben: ­ Der Raucherstatus sollte bei jeder Patientin oder jedem Patienten bei jeder Konsultation erfragt werden. ­ Raucherinnen und Raucher sollten in einer klaren, auffordernden und persönlichen Form dazu motiviert werden, mit dem Rauchen aufzuhören. ­ Es sollte festgestellt werden, ob die Raucherin oder der Raucher zu dieser Zeit bereit ist, einen Ausstiegsversuch zu beginnen. ­ Für ausstiegsbereite Raucherinnen und Raucher sollte professionelle Beratungshilfe (z. B. verhaltenstherapeutisch) zur Verfügung gestellt werden. ­ Es sollten Folgekontakte vereinbart werden, möglichst in der ersten Woche nach dem Ausstiegsdatum. 1.5.1.3 K ö r p e r l i c h e s Tr a i n i n g Körperliches Training führt in der Regel zu einer Verringerung der COPD-Symptomatik, zur Besserung der Belastbarkeit und kann zur Verbesserung der Lebensqualität oder Verringerung der Morbidität beitragen8), 9), 10). Daher soll die/der behandelnde Ärztin/Arzt regelmäßig darauf hinweisen, dass die Patientin oder der Patient geeignete Maßnahmen des körperlichen Trainings ergreift. Ein regelmäßiges, mindestens einmal wöchentliches Training, soll empfohlen werden. Art und Umfang des körperlichen Trainings sollen sich an der Schwere der Erkrankung und der Verfügbarkeit der Angebote orientieren. 1.5.1.4 Strukturierte Schulungs- und Behandlungsprogramme Jede Patientin und jeder Patient mit COPD soll Zugang zu einem strukturierten, evaluierten, zielgruppenspezifischen und publizierten Behandlungs- und Schulungsprogramm erhalten. Im Übrigen gelten die unter Ziffer 4.2 genannten Zugangs- und Qualitätssicherungskriterien. 1.5.1.5 Allgemeine Krankengymnastik (Atemtherapie) Allgemeine Krankengymnastik mit dem Schwerpunkt Atemtherapie ist ein ergänzender Teil der nicht-medikamentösen Behandlung der COPD11), 12), 13), 14), 15), 16). In geeigneten Fällen (z. B. starke Schleimretention) kann daher die Ärztin oder der Arzt die Verordnung von Krankengymnastik-Atemtherapie/Physiotherapie unter Beachtung der HeilmittelRichtlinien erwägen. 1.5.2 Langzeit-Sauerstoff-Therapie Bei Nachweis einer schweren, chronischen Hypoxämie soll geprüft werden, ob eine Langzeit-Sauerstoff-Therapie indiziert ist. 1.5.3 Häusliche Beatmung Bei Vorliegen einer chronischen Hyperkapnie kann eine intermittierende nicht-invasive häusliche Beatmung erwogen werden. 4) 5) 6) 7) 8) 9) 10) 11) 12) 13) 14) 15) 16) Whitlock EP, Orleans CT, Pender N, Allan J: Evaluating primary care behavioral counseling interventions: an evidence-based approach. Am J Prev Med 2002; 22(4): 267-284. West R, McNeill A, Raw M: Smoking cessation guidelines for health professionals: an update. Thorax 2000; 55(12): 987-999. Silagy, C., Stead, LF: Physician advice for smoking cessation. 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Eine Rehabilitationsleistung soll Benachteiligungen durch die COPD und/oder ihre Begleit- und Folgeerkrankungen vermeiden helfen oder ihnen entgegenwirken. Dabei ist den besonderen Bedürfnissen betroffener Kinder und Jugendlicher Rechnung zu tragen. Die Rehabilitation kann Bestandteil einer am langfristigen Erfolg orientierten umfassenden Versorgung von Patientinnen und Patienten mit COPD sein. Die Notwendigkeit einer Rehabilitationsleistung ist gemäß Ziffer 1.6.4 individuell zu prüfen. 1.5.5 Operative Verfahren Lungenfunktionsverbessernde Verfahren sind in geeigneten Fällen (insbesondere bei Patientinnen und Patienten mit großen Bullae bzw. schwerem oberfeldbetontem Emphysem) zu erwägen24). 1.5.6 Psychische, psychosomatische und psychosoziale Betreuung Auf Grund des komplexen Zusammenwirkens von somatischen, psychischen und sozialen Faktoren bei Patientinnen und Patienten mit COPD ist durch die Ärztin oder den Arzt zu prüfen, inwieweit die Patientinnen und Patienten von psychotherapeutischen (z. B. verhaltenstherapeutischen) und/oder psychiatrischen Behandlungen profitieren können. Bei psychischen Beeinträchtigungen mit Krankheitswert sollte die Behandlung durch qualifizierte Leistungserbringer erfolgen. 1.5.7 Medikamentöse Maßnahmen Zur medikamentösen Therapie ist mit der Patientin oder dem Patienten ein individueller Therapieplan zu erstellen und Maßnahmen zum Selbstmanagement zu erarbeiten (siehe auch strukturierte Schulungsprogramme (Ziffer 4)). Vorrangig sollen unter Berücksichtigung der Kontraindikationen und der Präferenzen der Patientinnen und Patienten Medikamente verwendet werden, deren positiver Effekt und Sicherheit im Hinblick auf die unter Ziffer 1.3 genannten Therapieziele in prospektiven randomisierten kontrollierten Studien nachgewiesen wurde. Dabei sollen vorrangig diejenigen Wirkstoffe/Wirkstoffgruppen oder Kombinationen bevorzugt werden, die diesbezüglich den größten Nutzen erbringen. Da das Ansprechen auf Medikamente individuell und im Zeitverlauf unterschiedlich sein kann (z. B. Theophyllin, inhalative und orale Glukokortikosteroide), ist ggf. ein Auslassversuch unter Kontrolle der Symptomatik und der Lungenfunktion zu erwägen. Sofern im Rahmen der individuellen Therapieplanung andere Wirkstoffgruppen oder Wirkstoffe als die in dieser Anlage genannten verordnet werden sollen, ist die Patientin oder der Patient darüber zu informieren, ob für diese Wirkstoffgruppen oder Wirkstoffe Wirksamkeitsbelege bzgl. der unter Ziffer 1.3 genannten Therapieziele vorliegen. Ziel der medikamentösen Therapie ist es insbesondere, die Symptomatik (vor allem Husten, Schleimretention und Luftnot) zu verbessern und Exazerbationen zeitnah zu behandeln sowie deren Rate zu reduzieren. In der medikamentösen Behandlung der COPD werden Bedarfstherapeutika (Medikamente, die bei Bedarf, z. B. bei zu erwartenden körperlichen Belastungssituationen oder zur Behandlung von Dyspnoe eingenommen werden) und Dauertherapeutika (Medikamente, die als Basistherapie regelmäßig eingenommen werden) unterschieden. 10) 17) 18) 19) 20) 21) 22) 23) 24) Pulmonary Rehabilitation Joint ACCP/AACVPR Evidence-Based Guidelines. Chest 1997; 112(5): 1363-1396. Lacasse Y, Guyatt GH, Goldstein RS: The components of a respiratory rehabilitation program: a systematic overview. Chest 1997; 111: 1077-1088. Lacasse, Y, L. Brosseau, S. Milne et al.: Pulmonary rehabilitation for chronic obstructive pulmonary disease; The Cochrane Library Issue 1, Oxford 2003. Devine EC, Pearcy J: Meta-analysis of the effects of psychoeducational care in adults with chronic obstructive pulmonary disease. Patient Educ Couns 1996; 29: 167-178. Donner CF, Muir JF: Rehabilitation and Chronic Care Scientific Group of the European Respiratory Society. 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Falls erforderlich zur Dauertherapie: ­ lang wirksames Anticholinergikum (Tiotropiumbromid), ­ lang wirksame Beta-2-Sympathomimetika (Formoterol, Salmeterol). In begründeten Einzelfällen: ­ Theophyllin (Darreichungsform mit verzögerter Wirkstofffreisetzung), 3741 ­ inhalative Glukokortikosteroide25), 26) (bei mittelschwerer und schwerer COPD, insbesondere wenn außerdem Zeichen eines Asthma bronchiale bestehen), ­ systemische Glukokortikosteroide. Bei gehäuft auftretenden Exazerbationen können mukoaktive Substanzen (Acetylcystein, Ambroxol, Carbocistein) erwogen werden. Nach einer initialen Einweisung in die Inhalationstechnik sollte diese in jedem Dokumentationszeitraum mindestens einmal überprüft werden. 1.5.7.1 Schutzimpfungen Schutzimpfungen gegen Influenza und Pneumokokken sollten gemäß den aktuellen Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut (STIKO) bei Patientinnen und Patienten mit COPD erwogen werden. 1.5.7.2 Atemwegsinfekte Infekte führen häufig zu akuten Verschlechterungen der Erkrankung. In diesen Fällen ist primär eine Intensivierung der Bedarfstherapie, insbesondere auch durch kurzfristige Gabe von systemischen Glukokortikosteroiden, erforderlich. Bei Hinweisen auf bakterielle Infekte (z. B. grün-gelbes Sputum) sollte frühzeitig die Durchführung einer Antibiotikabehandlung erwogen werden27). 1.6 Kooperation der Versorgungssektoren Die Betreuung der Patientinnen und Patienten mit COPD erfordert die Zusammenarbeit aller Sektoren (ambulant und stationär) und Einrichtungen. Eine qualifizierte Behandlung muss über die gesamte Versorgungskette gewährleistet sein. 1.6.1 Koordinierende/r Ärztin/Arzt Die Langzeit-Betreuung der Patientin oder des Patienten und deren Dokumentation im Rahmen des strukturierten Behandlungsprogramms erfolgt grundsätzlich durch die Hausärztin oder den Hausarzt im Rahmen der im § 73 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beschriebenen Aufgaben. In Ausnahmefällen kann eine Patientin oder ein Patient mit COPD eine/n zugelassene/n oder ermächtigte/n qualifizierte/n Fachärztin/Facharzt oder eine qualifizierte Einrichtung, die für die Erbringung dieser Leistung zugelassen oder ermächtigt ist oder die nach § 116b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch an der ambulanten ärztlichen Versorgung teilnimmt, auch zur Langzeitbetreuung, Dokumentation und Koordination der weiteren Maßnahmen im strukturierten Behandlungsprogramm wählen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Patientin oder der Patient bereits vor der Einschreibung von dieser Ärztin/diesem Arzt oder von dieser Einrichtung dauerhaft betreut worden ist oder diese Betreuung aus medizinischen Gründen erforderlich ist. Die Überweisungsregeln gemäß Ziffer 1.6.2 sind von der/dem gewählten Ärztin/Arzt oder der gewählten Einrichtung zu beachten, wenn ihre besondere Qualifikation für eine Behandlung der Patientinnen und Patienten aus den dort genannten Überweisungsanlässen nicht ausreicht. 25) Calverley P, Pauweis R, Vestbo J et al.: Combined salmeterol and fluticasone in the treatment of chronic obstructive pulmonary disease: a randomised controlled trial. Lancet 2003; 561: 449-456. 26) Szafranski W, Cukler A, Ramirez G et al.: Efficacy and safety of budesonide/formoterol in the management of chronic obstructive pulmonary disease. Eur Respir J 2003; 21: 74-81. 27) Stockley RA, O'Brien C, Pye A et al.: Relationship of sputum colour to nature and outpatient management of acute exacerbations of COPD. Chest 2000; 117: 1638-1645. 3742 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004 Bei Patientinnen und Patienten, die sich in kontinuierlicher Betreuung der Fachärztin/des Facharztes der Einrichtung befinden, hat diese /dieser bei einer Stabilisierung des Zustandes zu prüfen, ob eine Rücküberweisung an die Hausärztin oder den Hausarzt möglich ist. 1.6.2 Überweisung von der/dem koordinierenden Ärztin/Arzt zur/zum jeweils qualifizierten Fachärztin/Facharzt oder zur qualifizierten Einrichtung Die Ärztin oder der Arzt hat zu prüfen, ob insbesondere bei folgenden Indikationen/Anlässen eine Überweisung/Weiterleitung zur Mitbehandlung und/oder zur erweiterten Diagnostik von Patientinnen und Patienten zur/zum jeweils qualifizierten Fachärztin/Facharzt oder zur qualifizierten Einrichtung erfolgen soll: ­ bei unzureichendem Therapieerfolg trotz intensivierter Behandlung, ­ wenn eine Dauertherapie mit oralen Steroiden erforderlich wird, ­ vorausgegangene Notfallbehandlung, ­ Begleiterkrankungen (z. B. schweres Asthma bronchiale, symptomatische Herzinsuffizienz, zusätzliche chronische Lungenerkrankungen), ­ Verdacht auf respiratorische Insuffizienz (z. B. zur Prüfung der Indikation zur Langzeitsauerstofftherapie bzw. intermittierenden häuslichen Beatmung), ­ Verdacht auf berufsbedingte COPD. Im Übrigen entscheidet die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt nach pflichtgemäßem Ermessen über eine Überweisung. 1.6.3 Einweisung in ein Krankenhaus Indikationen zur stationären Behandlung bestehen insbesondere für Patientinnen und Patienten unter folgenden Bedingungen: ­ Verdacht auf lebensbedrohliche Exazerbation, ­ schwere, trotz initialer Behandlung persistierende oder progrediente Verschlechterung, ­ Verdacht auf schwere pulmonale Infektionen, ­ Einstellung auf intermittierende häusliche Beatmung. Darüber hinaus ist eine stationäre Behandlung insbesondere bei auffälliger Verschlechterung oder Neuauftreten von Komplikationen und Folgeerkrankungen (z. B. bei schwerer Herzinsuffizienz, pathologischer Fraktur) zu erwägen. Im Übrigen entscheidet die Ärztin oder der Arzt nach pflichtgemäßem Ermessen über eine Einweisung. 1.6.4 Veranlassung einer Rehabilitationsleistung Eine Rehabilitationsleistung ist insbesondere zu erwägen bei ausgeprägten Formen der COPD mit relevanten Krankheitsfolgen trotz adäquater medizinischer Betreuung, insbesondere bei Ausschöpfung der Therapie bei schwierigen und instabilen Verläufen mit schwerer bronchialer Obstruktion, ausgeprägter bronchialer Hyperreagibilität, psychosozialer Belastung und/oder bei schweren medikamentös bedingten Folgekomplikationen28), 29). 2. Q u a l i t ä t s s i c h e r n d e M a ß n a h m e n ( § 1 3 7 f A b s . 2 S a t z 2 N r. 2 d e s F ü n f t e n Buches Sozialgesetzbuch) Die Ausführungen zu Ziffer 2 der Anlage 1 gelten entsprechend. Ziel ist es, eine gemeinsame Qualitätssicherung im Rahmen integrierter Versorgungsprogramme speziell für strukturierte Behandlungsprogramme aufzubauen, um zu einer sektorenübergreifenden Qualitätssicherung zu kommen. Die insoweit Zuständigen sind gleichberechtigt zu beteiligen. Bis zur Einführung einer sektorenübergreifenden Qualitätssicherung gelten die getrennten Zuständigkeiten auch für die strukturierten Behandlungsprogramme. 3. Te i l n a h m e v o r a u s s e t z u n g e n u n d D a u e r d e r Te i l n a h m e d e r V e r s i c h e r t e n ( § 1 3 7 f A b s . 2 S a t z 2 N r. 3 d e s F ü n f t e n B u c h e s S o z i a l g e s e t z b u c h ) Die/Der behandelnde Ärztin/Arzt soll prüfen, ob die Diagnose der COPD gesichert ist und ob die Patientin oder der Patient im Hinblick auf die unter Ziffer 1.3.1 genannten Therapieziele von der Einschreibung profitieren und aktiv an der Umsetzung mitwirken kann. 3.1 Allgemeine Teilnahmevoraussetzungen Die Ausführungen zu Ziffer 3.1 der Anlage 5 gelten entsprechend. 28) Griffith TL, Phillips CJ, Davies S et al.: Cost effectiveness of an outpatient multidisciplinary pulmonary rehabilitation programme. Thorax 2001; 56: 779-784. 29) Griffith TL, Burr ML, Campbell IA et al.: Results at 1 year of outpatient multidisciplinary pulmonary rehabilitation: a randomised controlled trial. Lancet 2000; 355: 362-368. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004 3.2 Spezielle Teilnahmevoraussetzungen 3743 Für die Diagnosestellung im Hinblick auf die Einschreibung ist das Vorliegen einer COPD-typischen Anamnese, Nachweis einer Reduktion von FEV1 unter 80 % des Sollwertes und mindestens eines der folgenden Kriterien erforderlich. Für die Einschreibung berücksichtigte Befunde dürfen nicht älter als zwölf Monate sein. ­ Nachweis der Obstruktion bei FEV1/VC kleiner/gleich 70 % und Zunahme der FEV1 um weniger als 15 % und/oder um weniger als 200 ml 10 Minuten nach Inhalation eines kurz wirksamen Beta-2-Sympathomimetikums oder 30 Minuten nach Inhalation eines kurz wirksamen Anticholinergikums (Bronchodilatator-Reversibilitätstestung). ­ Nachweis der Obstruktion bei FEV1/VC kleiner/gleich 70 % und Zunahme der FEV1 um weniger als 15 % und/oder um weniger als 200 ml nach mindestens 14-tägiger Gabe von systemischen Glukokortikosteroiden oder mindestens 28-tägiger Gabe eines inhalativen Glukokortikosteroids in einer stabilen Krankheitsphase (Glukokortikosteroid-Reversibilitätstestung). ­ Nachweis einer Atemwegswiderstandserhöhung oder einer Lungenüberblähung oder einer Gasaustauschstörung bei Patientinnen und Patienten mit FEV1/VC größer 70 % und einer radiologischen Untersuchung der Thoraxorgane, die eine andere die Symptomatik erklärende Krankheit ausgeschlossen hat. Versicherte unter 18 Jahren können nicht in Teil II (COPD) des strukturierten Behandlungsprogramms eingeschrieben werden. Eine gleichzeitige Einschreibung in Teil I (Asthma bronchiale) und Teil II (COPD) des strukturierten Behandlungsprogramms ist nicht möglich. 4. S c h u l u n g e n ( § 1 3 7 f A b s . 2 S a t z 2 N r. 4 d e s F ü n f t e n B u c h e s S o z i a l g e s e t z buch) Die Krankenkasse informiert Versicherte und Leistungserbringer über Ziele und Inhalte der strukturierten Behandlungsprogramme. Hierbei sind auch die vertraglich vereinbarten Versorgungsziele, Kooperations- und Überweisungsregeln, die zugrunde gelegten Versorgungsaufträge und die geltenden Therapieempfehlungen transparent darzustellen. Die Krankenkasse kann diese Aufgabe an Dritte übertragen. 4.1 Schulungen der Leistungserbringer Schulungen der Leistungserbringer dienen der Erreichung der vertraglich vereinbarten Versorgungsziele. Die Inhalte der Schulungen zielen auf die vereinbarten Management-Komponenten insbesondere bezüglich der sektorenübergreifenden Zusammenarbeit ab. Die Vertragspartner definieren Anforderungen an die für die strukturierten Behandlungsprogramme relevante regelmäßige Fortbildung teilnehmender Leistungserbringer. Sie können die dauerhafte Mitwirkung der Leistungserbringer von entsprechenden Teilnahmenachweisen abhängig machen. 4.2 Schulungen der Versicherten Jede Patientin und jeder Patient mit COPD soll Zugang zu einem strukturierten, evaluierten, zielgruppenspezifischen und publizierten Schulungs- und Behandlungsprogramm erhalten. Schulungen der Patientinnen und Patienten dienen der Befähigung der Versicherten zur besseren Bewältigung des Krankheitsverlaufs und zur Befähigung zu informierten Patientenentscheidungen. Hierbei ist der Bezug zu den hinterlegten strukturierten medizinischen Inhalten der Programme nach § 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch herzustellen. Der bestehende Schulungsstand der Versicherten ist zu berücksichtigen. Bei Antragstellung müssen die Schulungsprogramme, die angewandt werden sollen, gegenüber dem Bundesversicherungsamt benannt, die Erfüllung der Umsetzung der unter Ziffer 1.3 genannten Therapieziele belegt werden. Schulungs- und Behandlungsprogramme müssen die individuellen Behandlungspläne berücksichtigen. Die Qualifikation der Leistungserbringer ist sicherzustellen. 5. E v a l u a t i o n ( § 1 3 7 f A b s . 2 S a t z 2 N r. 6 d e s F ü n f t e n B u c h e s S o z i a l g e s e t z buch) Die Ausführungen zu Ziffer 5 der Anlage 1 gelten entsprechend. 3744 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004 Anlage 12a (zu §§ 28b bis 28g) COPD-Erstdokumentation Lfd. Nr. 1 Dokumentationsparameter DMP-Fallnummer Administrative Daten 2 3 4 5 6 7 8 9 Krankenkasse bzw. Kostenträger Name, Vorname der/des Versicherten Geb. am Kassen-Nr. Versicherten-Nr. Vertragsärztin/-arzt-Nr. Krankenhaus-IK Datum Einschreibung Für die Einschreibung muss eine COPD-typische Anamnese und eine Reduktion der FEV1 unter 80 % des Sollwerts vorliegen und mindestens eine der Zeilen 10 ­ 12 ausgefüllt sein. Für die Einschreibung berücksichtigte Befunde dürfen nicht älter als 12 Monate sein. 10 Nachweis der Obstruktion und Reversibilitätstest mit Beta-2-Sympathomimetika oder Anticholinergika Nachweis der Obstruktion und Reversibilitätstest mit Glukokortikosteroiden (oral 14 Tage, inhalativ 28 Tage) in einer stabilen Krankheitsphase Falls FEV1/VC > 70 % und radiologischer Ausschluss2) anderer Erkrankungen3) Diagnose gesichert durch: Anamnese 13 14 15 Diagnose bekannt seit Raucher/in Andere Luftnot verursachende Begleiterkrankungen JJJJ Ja/Nein Keine/Asthma bronchiale/Andere Lungenerkrankung/ Kardiale Erkrankung FEV1/VC < 70 % _ und Zunahme1) der FEV1 < 15 % und/oder < 200 ml FEV1/VC < 70 % _ und Zunahme der FEV1 < 15 % und/oder < 200 ml Atemwegswiderstandserhöhung/ Lungenüberblähung/ Gasaustauschstörung TT.MM.JJJJ Nummer Nummer Nummer Nummer TT.MM.JJJJ Name der Kasse Ausprägung Von der Ärztin/Vom Arzt zu vergeben 11 12 Aktuelle Befunde 16 17 18 Körpergröße Körpergewicht Aktueller FEV1-Wert4) Relevante Ereignisse 19 20 Stationäre notfallmäßige Behandlung der COPD in den letzten 12 Monaten Nicht-stationäre notfallmäßige Behandlung der COPD in den letzten 12 Monaten Anzahl Anzahl , m kg Liter 1) 2) Ausfüllanleitung: Unter einer Zunahme unter 15 % ist auch keine Zunahme zu verstehen. Röntgenaufnahme des Thorax ausreichend. 3) Radiologische Untersuchung des Thorax nicht älter als 1 Jahr. 4) Vor Spasmolyse (in Erläuterung, Ausfüllanleitung). Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004 3745 COPD-Erstdokumentation Lfd. Nr. Dokumentationsparameter Behandlung a) Aktuelle Medikation 21 22 23 24 25 26 27 Aktuelle COPD-spezifische Regelmedikation5) Kurz wirksame Anticholinergika und/oder Beta-2-Sympathomimetika Lang wirksame Anticholinergika Lang wirksame Beta-2-Sympathomimetika Theophyllin Systemische Glukokortikosteroide Inhalative Glukokortikosteroide Ja/Nein Keine/Bei Bedarf/Dauermedikation Keine/Bei Bedarf/Dauermedikation Keine/Bei Bedarf/Dauermedikation Keine/Bei Bedarf/Dauermedikation Keine/Bei Bedarf/Dauermedikation Keine/Bei Bedarf/Dauermedikation b) Sonstige Behandlung 28 Sonstige Therapieformen Langzeitsauerstofftherapie /Häusliche Beatmung Operative Verfahren /Keine Schulungen 29 30 31 COPD-Schulung empfohlen (bei aktueller Dokumentation) COPD-Schulung bereits vor Einschreibung in das strukturierte Behandlungsprogramm wahrgenommen Inhalationstechnik überprüft Behandlungsplanung und vereinbarte Ziele 32 33 34 35 36 COPD-spezifische Über- bzw. Einweisung veranlasst Empfehlung zum Tabakverzicht Empfehlung zum körperlichen Training Dokumentationsintervall Datum der geplanten nächsten Dokumentationserstellung6) Ja/Nein Ja/Nein Ja/Nein Quartalsweise/Jedes zweite Quartal TT.MM.JJJJ Ja/Nein Ja/Nein Ja/Nein / Ausprägung COPD-Folgedokumentation Lfd. Nr. 1 Dokumentationsparameter DMP-Fallnummer Administrative Daten 2 3 4 Krankenkasse bzw. Kostenträger Name, Vorname der/des Versicherten Geb. am TT.MM.JJJJ Name der Kasse Ausprägung Von der Ärztin/Vom Arzt zu vergeben 5) Ausfüllanleitung: Unter Regelmedikation ist neben einer Dauermedikation auch die in regelmäßigen Abständen bzw. bei Exposition gegenüber symptomauslösenden Faktoren notwendige Anwendung einer Bedarfsmedikation zu verstehen. 6) Optionales Feld, keine zwingende Angabe erforderlich. 3746 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004 COPD-Folgedokumentation Lfd. Nr. 5 6 7 8 9 Kassen-Nr. Versicherten-Nr. Vertragsärztin/-arzt-Nr. Krankenhaus-IK Datum Anamnese 10 11 Raucher/in Neu aufgetretene Luftnot verursachende Begleiterkrankungen Ja/Nein Keine/Asthma bronchiale/Andere Lungenerkrankung/ Kardiale Erkrankung Dokumentationsparameter Ausprägung Nummer Nummer Nummer Nummer TT.MM.JJJJ Aktuelle Befunde 12 13 Aktuelles Körpergewicht Aktueller FEV1-Wert4) (alle 6 ­ 12 Monate) , kg Liter Nicht durchgeführt Relevante Ereignisse 14 15 Stationäre notfallmäßige Behandlung der COPD7) seit der letzten Dokumentation Nicht-stationäre notfallmäßige Behandlung der COPD seit der letzten Dokumentation Behandlung a) Aktuelle Medikation 16 17 18 19 20 21 22 Aktuelle COPD-spezifische Regelmedikation5) Kurz wirksame Anticholinergika und/oder Beta-2-Sympathomimetika Lang wirksame Anticholinergika Lang wirksame Beta-2-Sympathomimetika Theophyllin Systemische Glukokortikosteroide Inhalative Glukokortikosteroide Ja/Nein Keine/Bei Bedarf/Dauermedikation Keine/Bei Bedarf/Dauermedikation Keine/Bei Bedarf/Dauermedikation Keine/Bei Bedarf/Dauermedikation Keine/Bei Bedarf/Dauermedikation Keine/Bei Bedarf/Dauermedikation b) Sonstige Behandlung 23 Sonstige Therapieformen Langzeitsauerstofftherapie /Häusliche Beatmung Operative Verfahren /Keine Schulungen 24 25 26 Empfohlene COPD-Schulung wahrgenommen (seit der letzten Dokumentation) COPD-Schulung empfohlen (bei aktueller Dokumentation) Inhalationstechnik überprüft Ja/Nein/War aktuell nicht möglich/ Bei letzter Dokumentation keine Schulung empfohlen Ja/Nein Ja/Nein / Anzahl Anzahl 4) 7) Vor Spasmolyse (in Erläuterung, Ausfüllanleitung). Z. B. schwere Exazerbationen, Änderung der Therapie erforderlich, als Beispiel in die Ausfüllanleitung. 5) Ausfüllanleitung: Unter Regelmedikation ist neben einer Dauermedikation auch die in regelmäßigen Abständen bzw. bei Exposition gegenüber symptomauslösenden Faktoren notwendige Anwendung einer Bedarfsmedikation zu verstehen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004 3747 COPD-Folgedokumentation Lfd. Nr. Dokumentationsparameter Behandlungsplanung und vereinbarte Ziele 27 28 29 30 31 COPD-spezifische Über- bzw. Einweisung veranlasst Empfehlung zum Tabakverzicht Empfehlung zum körperlichen Training Dokumentationsintervall Datum der geplanten nächsten Dokumentationserstellung6) Ja/Nein Ja/Nein Ja/Nein Quartalsweise/Jedes zweite Quartal TT.MM.JJJJ Ausprägung 6) Optionales Feld, keine zwingende Angabe erforderlich. 3748 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004 Anlage 12b (zu §§ 28b bis 28g) COPD-Erstdokumentation Lfd. Nr. Dokumentationsparameter Administrative Daten 1 2 3 4 5 6 7 8 Krankenkasse bzw. Kostenträger Name, Vorname der/des Versicherten Geb. am Kassen-Nr. Versicherten-Nr. Vertragsärztin/-arzt-Nr. Krankenhaus-IK Datum Einschreibung Für die Einschreibung muss eine COPD-typische Anamnese und eine Reduktion der FEV1 unter 80 % des Sollwerts vorliegen und mindestens eine der Zeilen 9 ­ 11 ausgefüllt sein. Für die Einschreibung berücksichtigte Befunde dürfen nicht älter als 12 Monate sein. 9 Nachweis der Obstruktion und Reversibilitätstest mit Beta-2-Sympathomimetika oder Anticholinergika Nachweis der Obstruktion und Reversibilitätstest mit Glukokortikosteroiden (oral 14 Tage, inhalativ 28 Tage) in einer stabilen Krankheitsphase Falls FEV1/VC > 70 % und radiologischer Ausschluss2) anderer Erkrankungen3) Diagnose gesichert durch: Anamnese 12 13 Diagnose bekannt seit Andere Luftnot verursachende Begleiterkrankungen JJJJ Keine/Asthma bronchiale/Andere Lungenerkrankung/ Kardiale Erkrankung FEV1/VC < 70 % _ und Zunahme1) der FEV1 < 15 % und/oder < 200 ml FEV1/VC < 70 % _ und Zunahme der FEV1 < 15 % und/oder < 200 ml Atemwegswiderstandserhöhung/ Lungenüberblähung/ Gasaustauschstörung TT.MM.JJJJ Nummer Nummer Nummer Nummer TT.MM.JJJJ Name der Kasse Ausprägung 10 11 Relevante Ereignisse 14 15 Stationäre notfallmäßige Behandlung der COPD in den letzten 12 Monaten Nicht-stationäre notfallmäßige Behandlung der COPD in den letzten 12 Monaten Behandlung Aktuelle Medikation 16 Aktuelle COPD-spezifische Regelmedikation4) Ja/Nein Anzahl Anzahl 1) 2) Ausfüllanleitung: Unter einer Zunahme unter 15 % ist auch keine Zunahme zu verstehen. Röntgenaufnahme des Thorax ausreichend. 3) Radiologische Untersuchung des Thorax nicht älter als 1 Jahr. 4) Ausfüllanleitung: Unter Regelmedikation ist neben einer Dauermedikation auch die in regelmäßigen Abständen bzw. bei Exposition gegenüber symptomauslösenden Faktoren notwendige Anwendung einer Bedarfsmedikation zu verstehen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004 3749 COPD-Erstdokumentation Lfd. Nr. Dokumentationsparameter Schulungen 17 18 COPD-Schulung empfohlen (bei aktueller Dokumentation) COPD-Schulung bereits vor Einschreibung in das strukturierte Behandlungsprogramm wahrgenommen Behandlungsplanung und vereinbarte Ziele 19 20 21 22 23 COPD-spezifische Über- bzw. Einweisung veranlasst Empfehlung zum Tabakverzicht Empfehlung zum körperlichen Training Dokumentationsintervall Datum der geplanten nächsten Dokumentationserstellung5) Ja/Nein Ja/Nein Ja/Nein Quartalsweise/Jedes zweite Quartal TT.MM.JJJJ Ja/Nein Ja/Nein Ausprägung COPD-Folgedokumentation Lfd. Nr. Dokumentationsparameter Administrative Daten 1 2 3 4 5 6 7 8 Krankenkasse bzw. Kostenträger Name, Vorname der/des Versicherten Geb. am Kassen-Nr. Versicherten-Nr. Vertragsärztin/-arzt-Nr. Krankenhaus-IK Datum Anamnese 9 Neu aufgetretene Luftnot verursachende Begleiterkrankungen Keine/Asthma bronchiale/Andere Lungenerkrankung/ Kardiale Erkrankung TT.MM.JJJJ Nummer Nummer Nummer Nummer TT.MM.JJJJ Name der Kasse Ausprägung Relevante Ereignisse 10 11 Stationäre notfallmäßige Behandlung der COPD6) seit der letzten Dokumentation Nicht-stationäre notfallmäßige Behandlung der COPD seit der letzten Dokumentation Anzahl Anzahl 5) 6) Optionales Feld, keine zwingende Angabe erforderlich. Z. B. schwere Exazerbationen, Änderung der Therapie erforderlich, als Beispiel in die Ausfüllanleitung. 3750 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004 COPD-Folgedokumentation Lfd. Nr. Dokumentationsparameter Behandlung Aktuelle Medikation 12 Aktuelle COPD-spezifische Regelmedikation4) Schulungen 13 14 Empfohlene COPD-Schulung wahrgenommen (seit der letzten Dokumentation) COPD-Schulung empfohlen (bei aktueller Dokumentation) Behandlungsplanung und vereinbarte Ziele 15 16 17 18 19 COPD-spezifische Über- bzw. Einweisung veranlasst Empfehlung zum Tabakverzicht Empfehlung zum körperlichen Training Dokumentationsintervall Datum der geplanten nächsten Dokumentationserstellung5) Ja/Nein Ja/Nein Ja/Nein Quartalsweise/Jedes zweite Quartal TT.MM.JJJJ ". Ja/Nein/War aktuell nicht möglich/ Bei letzter Dokumentation keine Schulung empfohlen Ja/Nein Ja/Nein Ausprägung Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Bonn, den 22. Dezember 2004 Die Bundesministerin für Gesundheit und Soziale Sicherung Ulla Schmidt 4) Ausfüllanleitung: Unter Regelmedikation ist neben einer Dauermedikation auch die in regelmäßigen Abständen bzw. bei Exposition gegenüber symptomauslösenden Faktoren notwendige Anwendung einer Bedarfsmedikation zu verstehen. 5) Optionales Feld, keine zwingende Angabe erforderlich.