Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2004  Nr. 73 vom 28.12.2004  - Seite 3751 bis 3754 - Sechste Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004 3751 Sechste Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen*) Vom 22. Dezember 2004 Auf Grund des § 7 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4, auch in Verbindung mit § 54 Abs. 1, des § 13 Abs. 3 Nr. 1 und 3, des § 16 Abs. 2 Satz 1, des § 21 Abs. 1 Nr. 1 und 3, des § 24 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und Abs. 3 Nr. 4 und 5 sowie des § 36 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 5 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), von denen § 7 Abs. 2, § 13 Abs. 3, § 16 Abs. 2 Satz 1, § 21 Abs. 1, § 24 Abs. 2 und 3 und § 36 Abs. 1 Satz 1 durch Artikel 40 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft: 3. § 13 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und b wird wie folgt gefasst: ,,a) bei in Anlage 7a Abschnitt 1 genannten Stoffen aa) zuzüglich der durch die Herstellung eingetretenen Erhöhung oder bb) abzüglich der durch die Herstellung eingetretenen Verringerung, ,,b) bei in Anlage 7a Abschnitt 2 genannten Stoffen unverändert,". 4. § 18 Abs. 10 wird aufgehoben. Artikel 1 Änderung der Weinverordnung Die Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1583), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 6. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2579), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach § 34b wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 34c Teilweise gegorener Traubenmost". b) Nach § 46a wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 46b Angabe von Zutaten, die zu Allergien oder anderen Überempfindlichkeiten führen können". 2. § 6 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung vorsehen, dass vor einer Entscheidung über die Eignung der Fläche für die Erzeugung von Qualitätswein b.A. ein Sachverständigenausschuss angehört werden kann. In der Rechtsverordnung ist die Zusammensetzung des Sachverständigenausschusses zu regeln." *) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien für Erzeugnisse des Weinsektors: ­ 2003/89/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. November 2003 zur Änderung der Richtlinie 2000/13/EG hinsichtlich der Angabe der in Lebensmitteln enthaltenen Zutaten (ABl. EU Nr. L 308 S. 15); ­ 2003/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 94/35/EG über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (ABl. EU 2004 Nr. L 24 S. 65); ­ 2004/61/EG der Kommission vom 26. April 2004 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich von Rückstandshöchstgehalten für bestimmte in der Gemeinschaft verbotene Schädlingsbekämpfungsmittel (ABl. EU Nr. L 127 S. 81). 5. § 22 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben. b) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe ,,Satz 4" durch die Angabe ,,Satz 3" ersetzt. 6. § 30 Abs. 5 und 6 wird aufgehoben. 7. § 32 Abs. 3 Satz 3 und 4 wird aufgehoben. 8. § 32c Abs. 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Als verwendete Trauben im Sinne des Satzes 1 gelten nicht die zur Süßung verwendeten Erzeugnisse." 9. Nach § 34b wird folgender § 34c eingefügt: ,,§ 34c Teilweise gegorener Traubenmost (zu § 24 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 des Weingesetzes) (1) Für teilweise gegorenen Traubenmost, der im Inland aus inländischen Trauben hergestellt worden ist, darf die Bezeichnung ,,Federweißer", ,,Federroter", ,,Süßer", ,,Neuer Süßer", ,,Bremser", ,,Bitzler", ,,Suser", ,,Sauser", ,,Neuer" oder ,,Rauscher" verwendet werden. Bei der ausschließlichen Verwendung von Rotweintrauben darf das Wort ,,Roter" vorangestellt werden. (2) Für teilweise gegorenen Traubenmost, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hergestellt worden ist, darf die Bezeichnung ,,Federweißer" oder ,,Sauser" verwendet werden, sofern in Verbindung mit der Bezeichnung der Name des Herstellungslandes oder das aus diesem Namen abgeleitete Eigenschaftswort angegeben wird. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Die für inländischen teilweise gegorenen Traubenmost nach Absatz 1 zulässigen Bezeichnungen sind traditionelle spezifische Begriffe nach Artikel 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002. 3752 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004 Landwirtschaft oder im Amtsblatt der Europäischen Union durch Organe der Europäischen Union bekannt gemacht worden ist, dass sie gemäß Artikel 6 Abs. 11 Unterabs. 2 der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABl. EG Nr. L 109 S. 29), die zuletzt durch die Richtlinie 2003/89/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. November 2003 (ABl. EU Nr. L 308 S. 15) geändert worden ist, von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen sind. (3) Die Zutaten im Sinne der Anlage 12 sind mit ihrer Verkehrsbezeichnung anzugeben. Der Angabe nach Satz 1 ist das Wort ,,Enthält" voranzustellen. Sofern aus der Angabe nach Satz 1 nicht auf das Vorhandensein einer Zutat im Sinne der Anlage 12 geschlossen werden kann, ist ein entsprechender Hinweis auf den in Anlage 12 genannten Stoff oder Erzeugnis hinzuzufügen. (4) Die Angabe ist auf Fertigpackungen und auf sonstigen Behältnissen, in denen das Erzeugnis in den Verkehr gebracht wird, oder auf einem mit ihnen verbundenen Etikett an gut sichtbarer Stelle in deutscher Sprache, leicht verständlich, deutlich lesbar und unverwischbar anzubringen. Die Angabe kann auch in einer anderen leicht verständlichen Sprache angegeben werden, wenn dadurch die Information des Verbrauchers nicht beeinträchtigt wird." 14. § 53 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Die Nummer 5 wird aufgehoben. b) In Nummer 9 Buchstabe b wird die Angabe ,,§ 30 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6," gestrichen. c) In Nummer 10 werden die Angabe ,,Satz 1 bis 3" durch die Angabe ,,Satz 1 oder 2" und das Wort ,,verwendet," durch die Wörter ,,verwendet oder" ersetzt sowie die Wörter ,,oder die dort genannten Worte nicht voranstellt" gestrichen. d) Nach Nummer 27 wird folgende Nummer 27a eingefügt: ,,27a. entgegen § 46b Abs. 1 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt,". 15. Dem § 54 werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt: ,,(5) Erzeugnisse, die hinsichtlich ihrer Kennzeichnung den Vorschriften dieser Verordnung in der ab dem 29. Dezember 2004 an geltenden Fassung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 24. November 2005 nach den bis zum 28. Dezember 2004 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und auch nach dem 24. November 2005 noch bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden. (6) Erzeugnisse nach Artikel 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999, die nicht Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 in der ab dem (4) Bei inländischem teilweise gegorenem Traubenmost, der zum unmittelbaren Verzehr bestimmt ist, darf zur Angabe der Herkunft nur 1. die Bezeichnung ,,deutsch" in Verbindung mit einem traditionellen spezifischen Begriff im Sinne des Absatzes 3 oder 2. eine Angabe nach Absatz 5 verwendet werden. (5) Vorbehaltlich des Satzes 2 gelten die für die Bezeichnung von Landwein festgelegten Gebiete für die Bezeichnung von teilweise gegorenem Traubenmost mit der Maßgabe, dass das Wort ,,Landwein" durch einen traditionellen spezifischen Begriff im Sinne des Absatzes 3 ersetzt wird. Für die Bezeichnung von teilweise gegorenem Traubenmost aus dem Anbaugebiet Franken darf die Angabe ,,Fränkischer" in Verbindung mit einem traditionellen spezifischen Begriff verwendet werden." 10. § 38 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern ,,inländischem Wein" die Wörter ,, , Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure" eingefügt. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Bei inländischem Tafelwein mit geographischer Angabe und Qualitätswein b.A. sind als Angaben über die Abfüllung nach Artikel 26 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 nur die Angaben ,,Erzeugerabfüllung", ,,Gutsabfüllung", ,,Schlossabfüllung" oder ,,abgefüllt durch den Zusammenschluss von Weinbaubetrieben" nach Maßgabe der folgenden Absätze zulässig." 11. In § 42 Abs. 2 Nr. 1 werden nach dem Wort ,,Tafelwein" die Wörter ,,mit geographischer Angabe" eingefügt. 12. In § 45 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort ,,Wein" die Wörter ,, , Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure" eingefügt. 13. Nach § 46a wird folgender § 46b eingefügt: ,,§ 46b Angabe von Zutaten, die zu Allergien oder anderen Überempfindlichkeiten führen können (zu § 24 Abs. 3 Nr. 4 und 5 des Weingesetzes) (1) Weinhaltige Getränke, aromatisierter Wein, aromatisierte weinhaltige Getränke sowie aromatisierte weinhaltige Cocktails mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent, die Zutaten im Sinne der Anlage 12 enthalten, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Zutaten nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 angegeben sind. (2) Zutaten im Sinne der Anlage 12 sind die dort genannten Stoffe und daraus hergestellte Erzeugnisse, die bei der Weinherstellung oder nachfolgender Verarbeitung verwendet und ­ auch in veränderter Form ­ im Enderzeugnis vorhanden sind, mit Ausnahme der Stoffe, für die im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger durch das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004 25. November 2004 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 24. November 2005 nach den für sie bis zum 24. November 2004 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und auch nach dem 24. November 2005 noch bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden." 16. Anlage 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 wird am Ende das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt. b) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt: ,,5. E 955 Sucralose,". c) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6 und an deren Ende wird das Wort ,,und" angefügt. d) Nach der neuen Nummer 6 wird folgende Nummer 7 angefügt: ,,7. E 962 Aspartam-Acesulfamsalz". 5. 6. 7. 17. In Anlage 6 werden die Nummern 2 und 3 aufgehoben. 8. 18. Anlage 7a wird wie folgt geändert: 3753 a) Der Nummer 1 wird die Gliederungsbezeichnung ,,Abschnitt 1" vorangestellt. b) Nach Nummer 97 werden die Gliederungsbezeichnung ,,Abschnitt 2" und folgende Nummern angefügt: ,,1. 1,2-Dichlorethan 2. 3. 4. Aldrin und Dieldrin insgesamt, ausgedrückt als Dieldrin Chlordan (Summe von cis- und trans-Chlordan) Ethylenoxyd (Summe von Ethylenoxyd und 2-Chlorethanol, ausgedrückt als Ethylenoxyd) HCH, Summe der Isomere, ausgenommen das Gamma-Isomer Hexachlorbenzol Nitrofen Summe der Quecksilberverbindungen, ausgedrückt als Quecksilber". 19. Es wird folgende Anlage 12 angefügt: ,,Anlage 12 (zu § 46b) Zutaten, die zu Allergien oder anderen Überempfindlichkeiten führen können 1. Glutenhaltiges Getreide (Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut oder Hybridstämme davon) sowie daraus hergestellte Erzeugnisse, 2. Krebstiere und daraus hergestellte Erzeugnisse, 3. Eier und daraus hergestellte Erzeugnisse, 4. Fisch und daraus hergestellte Erzeugnisse, 5. Erdnüsse und daraus hergestellte Erzeugnisse, 6. Soja und daraus hergestellte Erzeugnisse, 7. Milch und daraus hergestellte Erzeugnisse (einschließlich Laktose), 8. Schalenfrüchte, (Mandel (Amygdalus communis L.), Haselnuss (Corylus avellana), Walnuss (Juglans regia), Kaschunuss (Anacardium occidentale), Pecannuss (Carya illinoiesis (Wangenh.) K. Koch), Paranuss (Bertholletia excelsa), Pistazie (Pistacia vera), Macadamianuss und Queenslandnuss (Macadamia ternifolia) sowie daraus hergestellte Erzeugnisse, 9. Sellerie und daraus hergestellte Erzeugnisse, 10. Senf und daraus hergestellte Erzeugnisse, 11. Sesamsamen und daraus hergestellte Erzeugnisse, 12. Schwefeldioxid und Sulfite in einer Konzentration von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l, als SO2 angegeben". Artikel 2 Änderung der Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen in den Weinwirtschaftsjahren 2000/2001 bis 2004/2005 Die Tabelle in § 2 der Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen in den Weinwirtschaftsjahren 2000/2001 bis 2004/2005 3754 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004 vom 9. November 2000 (BGBl. I S. 1501), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. März 2003 (BGBl. I S. 453) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,, Land Baden-Württemberg Bayern Brandenburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Thüringen Neuanpflanzung (ha) 525 118 9 48 5 2 760 3 49 9 6 ". Artikel 3 Änderung der Wein-Überwachungsverordnung In Anlage 1 der Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1624), die durch Artikel 9 § 12 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) geändert worden ist, wird die Nummer 6 wie folgt gefasst: ,,6. Landeslabor Brandenburg, Frankfurt (Oder),". Artikel 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 22. Dezember 2004 Die Bundesministerin f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t Renate Künast