Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2004  Nr. 74 vom 29.12.2004  - Seite 3758 bis 3816 - Verordnung zur Anpassung der Gefahrstoffverordnung an die EG-Richtlinie 98/24/EG und andereEG-Richtlinien ,

8053-6-292129-32-12129-8-2-32129-8-312129-8-4-2750-15-108052-1-1805-3-6805-3-98053-6-208053-6-27806-21-7-472121-60-1-48053-4-12805-3-58053-6-21
3758 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004 Verordnung zur Anpassung der Gefahrstoffverordnung an die EG-Richtlinie 98/24/EG und andere EG-Richtlinien*) Vom 23. Dezember 2004 Auf Grund ­ der §§ 18 und 19 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), von denen § 18 zuletzt durch Artikel 179 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, ­ der §§ 3a, 14, 17, 19 und 20b des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090), ­ des § 13 des Heimarbeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 1 Nr. 9 des Gesetzes vom 29. Oktober 1974 (BGBl. I S. 2879) geändert worden ist, ­ des § 25 des Sprengstoffgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), dessen Eingangssatz durch Artikel 113 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I *) Diese Verordnung dient in Verbindung mit dem Arbeitsschutzgesetz der Umsetzung der 1. Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (14. Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. EG Nr. L 131 S. 11), 2. Richtlinie 99/38/EG des Rates vom 29. April 1999 zur zweiten Änderung der Richtlinie 90/394/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdungen durch Karzinogene bei der Arbeit und zu ihrer Ausdehnung auf Mutagene (ABl. EG Nr. L 138 S. 66), 3. Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdungen durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates) ­ kodifizierte Fassung der Richtlinie 90/394/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 99/38/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdungen durch Karzinogene bei der Arbeit und zu ihrer Ausdehnung auf Mutagene (ABl. EG Nr. L 138 S. 66), 4. Richtlinie 1999/77/EG der Kommission vom 6. August 1999 zur sechsten Anpassung von Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Asbest) (ABl. EG Nr. L 207 S.18), 5. Richtlinie 98/73/EG der Kommission zur vierundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt (ABl. EG Nr. L 305 S.1), 6. Richtlinie 98/98/EG der Kommission zur fünfundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt (ABl. EG Nr. L 355 S. 1), 7. Richtlinie 2000/32/EG der Kommission zur sechsundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung S. 2304) geändert worden ist, in Verbindung mit § 18 des Sprengstoffgesetzes, ­ des § 23 Abs. 1 und des § 27 Abs. 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), ­ des § 65 Nr. 3 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), dessen Satz 2 durch Artikel 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 26. August 1992 (BGBl. I S. 1564) eingefügt worden ist, ­ des § 47 Abs. 2 in Verbindung mit § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), von denen § 46 Abs. 2 zuletzt durch Artikel 184 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, ­ des § 2 Abs. 4 Nr. 2 des Mutterschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), 7. der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt (ABl. EG Nr. L 136 S. 1), 8. Richtlinie 2000/33/EG der Kommission zur siebenundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt (ABl. EG Nr. L 136 S. 90), 9. Richtlinie 2000/39/EG der Kommission vom 8. Juni 2000 zur Festlegung einer ersten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (ABl. EG Nr. L 142 S. 47), 10. Richtlinie 2001/59/EG der Kommission zur achtundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt (ABl. EG Nr. L 225 S. 1), 11. Richtlinie 2003/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 83/477/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz (ABl. EG Nr. L 97 S. 48), 12. Richtlinie 2004/66/EG des Rates vom 26. April 2004 zur Anpassung der Richtlinien 1999/45/EG, 2002/83/EG, 2003/37/EG und 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 77/388/EWG, 91/414/EWG, 96/26/EG, 2003/48/EG und 2003/49/EG des Rates in den Bereichen freier Warenverkehr, freier Dienstleistungsverkehr, Landwirtschaft, Verkehrspolitik und Steuern wegen des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 35) und 13. Richtlinie 2004/73/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur neunundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt (ABl. EU Nr. L 152 S. 1). Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004 ­ der §§ 6, 8 Abs. 1 und 2 und des § 13 des BundesBodenschutzgesetzes vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502) und ­ des § 3 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) verordnet die Bundesregierung: § 21 Ausschuss für Gefahrstoffe § 22 Übergangsvorschriften Siebter Abschnitt Ordnungswidrigkeiten und Straftaten 3759 § 23 Chemikaliengesetz ­ Kennzeichnung und Verpackung § 24 Chemikaliengesetz ­ Mitteilung § 25 Chemikaliengesetz ­ Tätigkeiten § 26 Chemikaliengesetz ­ Herstellungs- und Verwendungsverbote Anhänge Anhang I In Bezug genommene Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft Anhang II Besondere Vorschriften zur Information, Kennzeichnung und Verpackung Nr. 1 Grundpflichten Nr. 2 Zusätzliche Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften Anhang III Besondere Vorschriften für bestimmte Gefahrstoffe und Tätigkeiten Nr. 1 Brand- und Explosionsgefahren Nr. 2 Partikelförmige Gefahrstoffe Nr. 3 Tätigkeiten in Räumen und Behältern Nr. 4 Schädlingsbekämpfung Nr. 5 Begasungen Nr. 6 Ammoniumnitrat Anhang IV Herstellungs- und Verwendungsverbote Nr. 1 Asbest Nr. 2 2-Naphthylamin, 4-Aminobiphenyl, Benzidin, 4-Nitrobiphenyl Nr. 3 Arsen und seine Verbindungen Nr. 4 Benzol Nr. 5 Hexachlorcyclohexan (HCH) Nr. 6 Bleikarbonate, Bleisulfate Nr. 7 Quecksilber und seine Verbindungen Nr. 8 Zinnorganische Verbindungen Nr. 9 Di-µ-oxo-di-n-butylstanniohydroxyboran Nr. 10 Dekorationsgegenstände, die flüssige gefährliche Stoffe oder Zubereitungen enthalten Nr. 11 Aliphatische Chlorkohlenwasserstoffe Nr. 12 Pentachlorphenol und seine Verbindungen Nr. 13 Teeröle Nr. 14 Polychlorierte Biphenyle und Terphenyle sowie Monomethyltetrachlordiphenylmethan, Monomethyldichlordiphenylmethan und Monomethyldibromdiphenylmethan Nr. 15 Vinylchlorid Nr. 16 Starke Säure-Verfahren zur Herstellung von Isopropanol Nr. 17 Cadmium und seine Verbindungen Nr. 18 Kurzkettige Chlorparaffine (Alkane, C10-C13, Chlor) Nr. 19 Kühlschmierstoffe Artikel 1 Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) Inhaltsverzeichnis Erster Abschnitt Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen § 1 Anwendungsbereich § 2 Bezugnahme auf EG-Richtlinien § 3 Begriffsbestimmungen Zweiter Abschnitt Gefahrstoffinformation § 4 Gefährlichkeitsmerkmale § 5 Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung § 6 Sicherheitsdatenblatt Dritter Abschnitt Allgemeine Schutzmaßnahmen § 7 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung § 8 Grundsätze für die Verhütung von Gefährdungen; Tätigkeiten mit geringer Gefährdung (Schutzstufe 1) § 9 Grundmaßnahmen zum Schutz der Beschäftigten (Schutzstufe 2) Vierter Abschnitt Ergänzende Schutzmaßnahmen § 10 Ergänzende Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit hoher Gefährdung (Schutzstufe 3) § 11 Ergänzende Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen (Schutzstufe 4) § 12 Ergänzende Schutzmaßnahmen gegen physikalisch-chemische Einwirkungen, insbesondere gegen Brand- und Explosionsgefahren § 13 Betriebsstörungen, Unfälle und Notfälle § 14 Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten § 15 Arbeitsmedizinische Vorsorge § 16 Veranlassung und Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen § 17 Zusammenarbeit verschiedener Firmen Fünfter Abschnitt Verbote und Beschränkungen § 18 Herstellungs- und Verwendungsverbote Sechster Abschnitt Vollzugsregelungen und Schlussvorschriften § 19 Unterrichtung der Behörde § 20 Behördliche Ausnahmen, Anordnungen und Befugnisse 3760 Nr. 20 DDT Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004 kungen von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, mit denen Tätigkeiten durchgeführt werden oder die bei Tätigkeiten entstehen. Sie gelten auch, wenn als unmittelbare Folge von Tätigkeiten nach Satz 1 die Gesundheit und Sicherheit anderer Beschäftigter oder Personen gefährdet werden können. (4) Der Dritte Abschnitt gilt auch gefährlicher chemischer Stoffe und berührt bleiben die Bestimmungen die Beförderung gefährlicher Güter stützten Rechtsverordnungen. für die Beförderung Zubereitungen. Undes Gesetzes über und die darauf ge- Nr. 21 Hexachlorethan Nr. 22 Biopersistente Fasern Nr. 23 Besonders gefährliche krebserzeugende Stoffe Nr. 24 Flammschutzmittel Nr. 25 Azofarbstoffe Nr. 26 Alkylphenole Nr. 27 Chromathaltiger Zement Anhang V Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen Nr. 1 Nr. 2 Liste der Gefahrstoffe Listen der Tätigkeiten (5) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt diese Verordnung nicht 1. für Stoffe, die biologische Arbeitsstoffe im Sinne des § 2 Abs. 1 der Biostoffverordnung vom 27. Januar 1999 (BGBl. I S. 50), die zuletzt durch Artikel 305 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, sind, 2. in Haushalten. Sie gilt ferner nicht in Betrieben, die dem Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 12g Abs. 14 des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198), unterliegen, soweit dort oder in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechende Rechtsvorschriften bestehen. §2 Bezugnahme auf EG-Richtlinien Die in dieser Verordnung in Bezug genommenen Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft sind im Anhang I aufgeführt und in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Werden diese Richtlinien geändert oder nach den in diesen Richtlinien vorgesehenen Verfahren an den technischen Fortschritt angepasst, gelten sie in der geänderten im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung nach Ablauf der in der Änderungsoder Anpassungsrichtlinie festgelegten Umsetzungsfrist. Die geänderte Fassung kann bereits ab Inkrafttreten der Änderungs- oder Anpassungsrichtlinie angewendet werden. Satz 1 gilt nicht, soweit in § 5 Abs. 5 in Verbindung mit Anhang II etwas anderes bestimmt ist. §3 Begriffsbestimmungen (1) ,,Gefahrstoffe" im Sinne dieser Vorschrift sind 1. gefährliche Stoffe und Zubereitungen nach § 3a des Chemikaliengesetzes sowie Stoffe und Zubereitungen, die sonstige chronisch schädigende Eigenschaften besitzen, 2. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die explosionsfähig sind, 3. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, aus denen bei der Herstellung oder Verwendung Stoffe oder Zubereitungen nach Nummer 1 oder 2 entstehen oder freigesetzt werden können, 4. sonstige gefährliche chemische Arbeitsstoffe im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b in Verbindung mit Buchstabe a der Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (ABl. EG Nr. L 131 S. 11). Nr. 2.1 Tätigkeiten, bei denen Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen sind Nr. 2.2 Tätigkeiten, bei denen Vorsorgeuntersuchungen anzubieten sind Erster Abschnitt Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen §1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen vor Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch Gefahrstoffe und zum Schutz der Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen. (2) Der Zweite Abschnitt gilt für das Inverkehrbringen von 1. gefährlichen Stoffen und Zubereitungen im Sinne des § 3a Abs. 1 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 934) geändert worden ist, 2. bestimmten Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, die nach Maßgabe der Richtlinien 76/769/EWG, 96/ 59/EG oder 1999/45/EG mit zusätzlichen Kennzeichnungen zu versehen sind, 3. Biozid-Produkten im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Chemikaliengesetzes, die nicht gefährliche Stoffe oder Zubereitungen im Sinne des § 3a des Chemikaliengesetzes sind, 4. biologischen Arbeitsstoffen, die als Biozid-Produkte in den Verkehr gebracht werden. Für brandfördernde, hochentzündliche, leichtentzündliche oder entzündliche Stoffe und Zubereitungen, soweit sie nicht Biozid-Wirkstoffe oder Biozid-Produkte sind, gilt der Zweite Abschnitt lediglich insoweit, als das Inverkehrbringen gewerbsmäßig oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen erfolgt oder dabei Beschäftigte tätig werden. Der Zweite Abschnitt gilt nicht für Lebensmittel oder Futtermittel in Form von Fertigerzeugnissen, die für den Endverbraucher bestimmt sind. (3) Der Dritte bis Sechste Abschnitt gelten zum Schutz der Beschäftigten gegen tatsächliche oder mögliche Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch Wir- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004 (2) ,,Krebserzeugend", ,,erbgutverändernd" oder ,,fruchtbarkeitsgefährdend" im Sinne des Dritten und Vierten Abschnitts ist 1. ein Stoff, der die in Anhang VI der Richtlinie 67/548/ EWG genannten Kriterien für die Einstufung als krebserzeugender, erbgutverändernder oder fruchtbarkeitsgefährdender Stoff erfüllt, 2. eine Zubereitung, die einen oder mehrere der in Nummer 1 genannten Stoffe enthält, sofern die Konzentration eines oder mehrerer der einzelnen Stoffe die Anforderungen für die Einstufung einer Zubereitung als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fruchtbarkeitsgefährdend erfüllt. Die Konzentrationsgrenzen sind festgelegt: a) in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG oder b) in Anhang II der Richtlinie 1999/45/EG, sofern der Stoff oder die Stoffe in Anhang I der Richtlinie 67/ 548/EWG nicht oder ohne Konzentrationsgrenzen aufgeführt sind, 3. ein Stoff, eine Zubereitung oder ein Verfahren, die in einer Bekanntmachung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit nach § 21 Abs. 4 als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fruchtbarkeitsgefährdend bezeichnet werden. (3) Eine ,,Tätigkeit" ist jede Arbeit, bei der Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse im Rahmen eines Prozesses einschließlich Produktion, Handhabung, Lagerung, Beförderung, Entsorgung und Behandlung verwendet werden oder verwendet werden sollen oder bei der Stoffe oder Zubereitungen entstehen oder auftreten. Hierzu gehören insbesondere das Verwenden im Sinne des § 3 Nr. 10 des Chemikaliengesetzes sowie das Herstellen. Tätigkeiten im Sinne dieser Verordnung sind auch Bedien- und Überwachungsarbeiten, sofern diese zu einer Gefährdung von Beschäftigten durch Gefahrstoffe führen können. (4) ,,Lagern" ist das Aufbewahren zur späteren Verwendung sowie zur Abgabe an andere. Es schließt die Bereitstellung zur Beförderung ein, wenn die Beförderung nicht binnen 24 Stunden nach der Bereitstellung oder am darauf folgenden Werktag erfolgt. Ist dieser Werktag ein Samstag, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. (5) Dem ,,Arbeitgeber" stehen der Unternehmer ohne Beschäftigte sowie der Auftraggeber und Zwischenmeister im Sinne des Heimarbeitsgesetzes gleich. Den ,,Beschäftigten" stehen die in Heimarbeit Beschäftigten sowie Schüler, Studenten und sonstige Personen, insbesondere an wissenschaftlichen Einrichtungen Tätige, die Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchführen, gleich. Für Schüler und Studenten gelten die Regelungen dieser Verordnung über die Beteiligung der Personalvertretungen nicht. Wird in dieser Verordnung die männliche Sprachform verwendet, so gilt die weibliche Sprachform als mit erfasst. (6) Der ,,Arbeitsplatzgrenzwert" ist der Grenzwert für die zeitlich gewichtete durchschnittliche Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz in Bezug auf einen gegebenen Referenzzeitraum. Er gibt an, bei welcher Konzentration eines Stoffes akute oder chronische schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit im Allgemeinen nicht zu erwarten sind. 3761 (7) Der ,,biologische Grenzwert" ist der Grenzwert für die toxikologisch-arbeitsmedizinisch abgeleitete Konzentration eines Stoffes, seines Metaboliten oder eines Beanspruchungsindikators im entsprechenden biologischen Material, bei dem im Allgemeinen die Gesundheit eines Beschäftigten nicht beeinträchtigt wird. (8) Ein ,,explosionsfähiges Gemisch" ist ein Gemisch aus brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben, in dem sich der Verbrennungsvorgang nach erfolgter Zündung auf das gesamte unverbrannte Gemisch überträgt. Ein ,,gefährliches explosionsfähiges Gemisch" ist ein explosionsfähiges Gemisch, das in solcher Menge auftritt, dass besondere Schutzmaßnahmen für die Aufrechterhaltung der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten oder anderer Personen erforderlich werden (gefahrdrohende Menge). ,,Explosionsfähige Atmosphäre" ist ein explosionsfähiges Gemisch unter atmosphärischen Bedingungen im Gemisch mit Luft. (9) Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse sind ,,explosionsfähig", 1. wenn sie mit oder ohne Luft durch Zündquellen wie äußere thermische Einwirkungen, mechanische Beanspruchungen oder Detonationsstöße zu einer chemischen Umsetzung gebracht werden können, bei der hochgespannte Gase in so kurzer Zeit entstehen, dass ein sprunghafter Temperatur- und Druckanstieg hervorgerufen wird, oder 2. im Gemisch mit Luft, wenn nach Wirksamwerden einer Zündquelle eine selbsttätig sich fortpflanzende Flammenausbreitung stattfindet, die im Allgemeinen mit einem sprunghaften Temperatur- und Druckanstieg verbunden ist. (10) Der ,,Stand der Technik" ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherheit der Beschäftigten gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt worden sind. Gleiches gilt für die Anforderungen an die Arbeitsmedizin und die Arbeitsplatzhygiene. Zweiter Abschnitt Gefahrstoffinformation §4 Gefährlichkeitsmerkmale Gefährlich sind Stoffe und Zubereitungen, die eine oder mehrere der in § 3a Abs. 1 des Chemikaliengesetzes genannten und in Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG näher bestimmten Eigenschaften aufweisen. Sie sind 1. explosionsgefährlich, wenn sie in festem, flüssigem, pastenförmigem oder gelatinösem Zustand auch ohne Beteiligung von Luftsauerstoff exotherm und unter schneller Entwicklung von Gasen reagieren können und unter festgelegten Prüfbedingungen detonieren, schnell deflagrieren oder beim Erhitzen unter teilweisem Einschluss explodieren, 3762 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004 b) eine Beeinträchtigung der männlichen oder weiblichen Fortpflanzungsfunktionen oder -fähigkeit zur Folge haben können (fruchtbarkeitsgefährdend), 14. erbgutverändernd (mutagen), wenn sie bei Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut vererbbare genetische Schäden zur Folge haben oder deren Häufigkeit erhöhen können, 15. umweltgefährlich, wenn sie selbst oder ihre Umwandlungsprodukte geeignet sind, die Beschaffenheit des Naturhaushalts, von Wasser, Boden oder Luft, Klima, Tieren, Pflanzen oder Mikroorganismen derart zu verändern, dass dadurch sofort oder später Gefahren für die Umwelt herbeigeführt werden können. §5 Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung (1) Der Hersteller oder Einführer hat Stoffe und Zubereitungen vor dem Inverkehrbringen einzustufen. Für Stoffe, die in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG aufgeführt sind, gilt die dort festgelegte Einstufung. Stoffe, die nicht in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG aufgeführt sind, muss der Hersteller oder Einführer nach Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG einstufen. Bei der Einstufung der Stoffe hat er alle gefährlichen Eigenschaften nach 1. den Ergebnissen der Prüfungen nach den §§ 7, 9 und 9a des Chemikaliengesetzes oder 2. gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis durch Zuordnung zu den Gefährlichkeitsmerkmalen des § 4 oder 3. den in einem Zulassungsverfahren gewonnenen Erkenntnissen zu berücksichtigen. Ferner hat er für alte Stoffe im Sinne des § 3 Nr. 2 des Chemikaliengesetzes, die noch nicht in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG aufgeführt sind, Nachforschungen anzustellen, um die einschlägigen und zugänglichen Angaben zu den Eigenschaften dieser Stoffe zu beschaffen. Die Bekanntmachungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit nach § 21 Abs. 4 sind zu beachten. (2) Der Hersteller oder Einführer hat Zubereitungen nach der Richtlinie 1999/45/EWG einzustufen. (3) Der Hersteller oder Einführer hat Biozid-Wirkstoffe, die als solche in Verkehr gebracht werden und zugleich biologische Arbeitsstoffe sind, sowie Biozid-Produkte, die biologische Arbeitsstoffe enthalten, zusätzlich nach den §§ 3 und 4 der Biostoffverordnung einzustufen. (4) Wer als Hersteller, Einführer oder erneuter Inverkehrbringer gefährliche Stoffe, Zubereitungen oder Biozid-Produkte in den Verkehr bringt, hat sie entsprechend der Einstufung nach den Absätzen 1 bis 3 zu verpacken und zu kennzeichnen. Werden gefährliche Stoffe und Zubereitungen unverpackt in den Verkehr gebracht, sind jeder Liefereinheit geeignete Sicherheitsinformationen, vorzugsweise ein Sicherheitsdatenblatt, mitzugeben. Die Angaben nach Satz 1 und 2 sind in deutscher Sprache abzufassen. 2. brandfördernd, wenn sie in der Regel selbst nicht brennbar sind, aber bei Berührung mit brennbaren Stoffen oder Zubereitungen, überwiegend durch Sauerstoffabgabe, die Brandgefahr und die Heftigkeit eines Brandes beträchtlich erhöhen, 3. hochentzündlich, wenn sie a) in flüssigem Zustand einen extrem niedrigen Flammpunkt und einen niedrigen Siedepunkt haben, b) als Gase bei gewöhnlicher Temperatur und Normaldruck in Mischung mit Luft einen Explosionsbereich haben, 4. leichtentzündlich, wenn sie a) sich bei gewöhnlicher Temperatur an der Luft ohne Energiezufuhr erhitzen und schließlich entzünden können, b) in festem Zustand durch kurzzeitige Einwirkung einer Zündquelle leicht entzündet werden können und nach deren Entfernen in gefährlicher Weise weiterbrennen oder weiterglimmen, c) in flüssigem Zustand einen sehr niedrigen Flammpunkt haben, d) bei Berührung mit Wasser oder mit feuchter Luft hochentzündliche Gase in gefährlicher Menge entwickeln, 5. entzündlich, wenn sie in flüssigem Zustand einen niedrigen Flammpunkt haben, 6. sehr giftig, wenn sie in sehr geringer Menge bei Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut zum Tode führen oder akute oder chronische Gesundheitsschäden verursachen können, 7. giftig, wenn sie in geringer Menge bei Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut zum Tode führen oder akute oder chronische Gesundheitsschäden verursachen können, 8. gesundheitsschädlich, wenn sie bei Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut zum Tode führen oder akute oder chronische Gesundheitsschäden verursachen können, 9. ätzend, wenn sie lebende Gewebe bei Berührung zerstören können, 10. reizend, wenn sie ­ ohne ätzend zu sein ­ bei kurzzeitigem, länger andauerndem oder wiederholtem Kontakt mit Haut oder Schleimhaut eine Entzündung hervorrufen können, 11. sensibilisierend, wenn sie bei Einatmen oder Aufnahme über die Haut Überempfindlichkeitsreaktionen hervorrufen können, so dass bei künftiger Exposition gegenüber dem Stoff oder der Zubereitung charakteristische Störungen auftreten, 12. krebserzeugend (karzinogen), wenn sie bei Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut Krebs erregen oder die Krebshäufigkeit erhöhen können, 13. fortpflanzungsgefährdend (reproduktionstoxisch), wenn sie bei Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut a) nicht vererbbare Schäden der Nachkommenschaft hervorrufen oder deren Häufigkeit erhöhen (fruchtschädigend) oder Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004 (5) Ergänzend zu den allgemeinen Vorschriften der Absätze 1 bis 4 sind die besonderen Bestimmungen des Anhangs II zu beachten. §6 Sicherheitsdatenblatt (1) Wer als Hersteller, Einführer oder erneuter Inverkehrbringer gefährliche Stoffe oder gefährliche Zubereitungen in den Verkehr bringt, hat den Abnehmern spätestens bei der ersten Lieferung nach Maßgabe der Richtlinie 91/ 155/EWG kostenlos ein Sicherheitsdatenblatt in deutscher Sprache zu übermitteln. Werden Zubereitungen nach Artikel 14 Nr. 2.1 Buchstabe b der Richtlinie 1999/45/EG in den Verkehr gebracht, hat der Hersteller, Einführer oder der erneute Inverkehrbringer dem beruflichen Verwender auf Anforderung ein Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung zu stellen. Der Hersteller oder Einführer hat insbesondere dafür zu sorgen, dass das Sicherheitsdatenblatt von einer fachkundigen Person erstellt wird, fachlich richtig sowie vollständig ausgefüllt ist und regelmäßig aktualisiert wird. (2) Im Sicherheitsdatenblatt zu Stoffen, die in einer Bekanntmachung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit nach § 21 Abs. 4 als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend bezeichnet werden, ist auf die entsprechende Wirkung dieser Stoffe hinzuweisen. Erforderlichenfalls sind Angaben zur sicheren Verwendung aufzunehmen. Satz 1 gilt für Zubereitungen entsprechend. Im Sicherheitsdatenblatt zu Stoffen und Zubereitungen ist auch auf Tätigkeiten hinzuweisen, die in einer Bekanntmachung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit nach § 21 Abs. 4 als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend bezeichnet werden. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Abgabe an den privaten Endverbraucher. (4) Auf der Verpackung solcher Zubereitungen, die im Einzelhandel angeboten oder für jedermann erhältlich sind und die als sehr giftig (T+), giftig (T) oder ätzend (C) eingestuft sind, muss nach Maßgabe der Richtlinie 1999/ 45/EG eine genaue und allgemein verständliche Gebrauchsanweisung angebracht sein. Falls dies technisch nicht möglich ist, muss die Gebrauchsanweisung der Verpackung beigefügt werden. 3763 1. gefährliche Eigenschaften der Stoffe oder Zubereitungen, 2. Informationen des Herstellers oder Inverkehrbringers zum Gesundheitsschutz und zur Sicherheit insbesondere im Sicherheitsdatenblatt nach § 6, 3. Ausmaß, Art und Dauer der Exposition unter Berücksichtigung aller Expositionswege; dabei sind die Ergebnisse nach § 9 Abs. 4 und § 10 Abs. 2 zu berücksichtigen, 4. physikalisch-chemische Wirkungen, 5. Möglichkeiten einer Substitution, 6. Arbeitsbedingungen und Verfahren, einschließlich der Arbeitsmittel und der Gefahrstoffmenge, 7. Arbeitsplatzgrenzwerte und biologische Grenzwerte, 8. Wirksamkeit der getroffenen oder zu treffenden Schutzmaßnahmen, 9. Schlussfolgerungen aus durchgeführten arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen. Der Arbeitgeber darf eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen erst aufnehmen lassen, nachdem eine Gefährdungsbeurteilung vorgenommen wurde und die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen wurden. (2) Der Arbeitgeber hat sich die für die Gefährdungsbeurteilung notwendigen Informationen beim Inverkehrbringer oder bei anderen ohne weiteres zugänglichen Quellen zu beschaffen. Soweit geeignet, gehört zu diesen Informationen auch die besondere Beurteilung hinsichtlich der Gefährdung für die Verwender, die auf der Grundlage von EG-Vorschriften für chemische Stoffe erstellt wird. Sofern die EG-Vorschriften, insbesondere die Richtlinie 67/548/EWG und die Richtlinie 1999/45/EG, keine Informationspflicht (zum Beispiel ein Sicherheitsdatenblatt) vorsehen, hat der Inverkehrbringer dem Arbeitgeber auf Anfrage alle Informationen über die Gefahrstoffe zur Verfügung zu stellen, die zur Anwendung von Satz 1 und 2 erforderlich sind. Stoffe und Zubereitungen, die nicht vom Inverkehrbringer gemäß § 5 Abs. 1 oder 2 eingestuft und gekennzeichnet worden sind, hat der Arbeitgeber gemäß der Richtlinie 67/548/EWG oder 1999/45/EG selbst einzustufen, zumindest aber die von den Stoffen oder Zubereitungen ausgehenden Gefährdungen für die Beschäftigten zu ermitteln. Dies gilt auch für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, die nicht gekennzeichnet sind oder die keinem Gefährlichkeitsmerkmal nach § 3a des Chemikaliengesetzes zugeordnet werden können, die aber aufgrund ihrer physikalischen, chemischen oder toxischen Eigenschaften und der Art und Weise, wie sie am Arbeitsplatz verwendet werden oder vorhanden sind, eine Gefährdung für die Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten darstellen können. (3) Der Arbeitgeber hat festzustellen, ob die verwendeten Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse bei Tätigkeiten, auch unter Berücksichtigung verwendeter Arbeitsmittel, Verfahren und der Arbeitsumgebung sowie ihrer möglichen Wechselwirkungen zu Brand- oder Explosionsgefahren führen können. Insbesondere ist zu ermitteln, ob die Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse aufgrund ihrer Eigenschaften und der Art und Weise, wie sie am Arbeitsplatz verwendet werden oder dort vorhanden sind, explosionsfähige Gemische bilden können. Bei nicht atmosphärischen Bedingungen sind auch die möglichen Veränderungen der für den Explosionsschutz relevanten Dritter Abschnitt Allgemeine Schutzmaßnahmen §7 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung (1) Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch Artikel 11 Nr. 20 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), hat der Arbeitgeber zunächst festzustellen, ob die Beschäftigten Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchführen oder ob Gefahrstoffe bei diesen Tätigkeiten entstehen oder freigesetzt werden. Ist dies der Fall, so hat er alle hiervon ausgehenden Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten unter folgenden Gesichtspunkten zu beurteilen: 3764 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004 keine weiteren Maßnahmen nach den §§ 9 bis 17 getroffen werden (Schutzstufe 1). Satz 1 gilt nicht für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, die 1. als giftig, sehr giftig oder krebserzeugend, erbgutverändernd oder fruchtbarkeitsgefährdend Kategorie 1 oder 2 eingestuft oder gekennzeichnet sind oder 2. in einer Bekanntmachung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit nach § 21 Abs. 4 als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fruchtbarkeitsgefährdend Kategorie 1 oder 2 bezeichnet werden. (10) Werden keine Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchgeführt, die 1. als giftig, sehr giftig, oder krebserzeugend, erbgutverändernd oder fruchtbarkeitsgefährdend Kategorie 1 oder 2 eingestuft oder gekennzeichnet sind oder 2. in einer Bekanntmachung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit nach § 21 Abs. 4 als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fruchtbarkeitsgefährdend Kategorie 1 oder 2 bezeichnet werden, und reichen die aufgrund der Gefährdungsbeurteilung getroffenen Schutzmaßnahmen nach den §§ 8 und 9 aus, um die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten zu gewährleisten, müssen die Maßnahmen nach den §§ 10 und 11 nicht getroffen werden (Schutzstufe 2). §8 Grundsätze für die Verhütung von Gefährdungen; Tätigkeiten mit geringer Gefährdung (Schutzstufe 1) (1) Im Rahmen seiner Verpflichtung, die Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten bei allen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen sicherzustellen, hat der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen nach dem Arbeitsschutzgesetz und zusätzlich die in dieser Verordnung genannten Maßnahmen zu treffen. Dabei hat er vorrangig die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit nach § 21 Abs. 4 bekannt gemachten Regeln und Erkenntnisse des Ausschusses für Gefahrstoffe zu beachten. Bei Einhaltung der in Satz 2 genannten Regeln und Erkenntnisse ist in der Regel davon auszugehen, dass die in der Verordnung gestellten entsprechenden Anforderungen erfüllt sind. Von diesen Regeln und Erkenntnissen kann abgewichen werden, wenn durch andere Maßnahmen zumindest in vergleichbarer Weise der Schutz der Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten gewährleistet wird. Dies ist in der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung zu begründen. (2) Die Gefährdung der Gesundheit und der Sicherheit der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ist durch folgende Maßnahmen zu beseitigen oder auf ein Minimum zu reduzieren: 1. Gestaltung des Arbeitsplatzes und Arbeitsorganisation, 2. Bereitstellung geeigneter Arbeitsmittel für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen und entsprechende Wartungsverfahren zur Gewährleistung der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten bei der Arbeit, 3. Begrenzung der Anzahl der Beschäftigten, die Gefahrstoffen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können, sicherheitstechnischen Kenngrößen zu ermitteln und zu berücksichtigen. (4) Bei der Gefährdungsbeurteilung sind auch Tätigkeiten innerhalb des Unternehmens oder Betriebs zu berücksichtigen, bei denen anzunehmen ist, dass auch nach Ausschöpfung sämtlicher technischer Maßnahmen die Möglichkeit einer Exposition besteht (zum Beispiel Wartungsarbeiten). Darüber hinaus sind auch andere Tätigkeiten wie zum Beispiel Bedien- und Überwachungstätigkeiten zu berücksichtigen, sofern diese zu einer Gefährdung von Beschäftigten durch Gefahrstoffe führen können. (5) Die mit den Tätigkeiten verbundenen inhalativen, dermalen und physikalisch-chemischen Gefährdungen sind unabhängig voneinander zu beurteilen und in der Gefährdungsbeurteilung zusammen zu führen. Treten bei einer Tätigkeit mehrere Gefahrstoffe gleichzeitig auf, ist eine mögliche Wechsel- oder Kombinationswirkung der Gefahrstoffe mit Einfluss auf die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten bei der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. (6) Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung unabhängig von der Zahl der Beschäftigten nach Maßgabe des Satzes 2 und vor Aufnahme der Tätigkeit zu dokumentieren. In der Dokumentation ist anzugeben, welche Gefährdungen am Arbeitsplatz auftreten können und welche Maßnahmen gemäß dem Dritten und Vierten Abschnitt durchgeführt werden müssen. Im Falle von Tätigkeiten mit geringer Gefährdung nach Absatz 9 ist keine detaillierte Dokumentation erforderlich. In allen anderen Fällen ist nachvollziehbar zu begründen, wenn auf eine detaillierte Dokumentation verzichtet wird. Die Gefährdungsbeurteilung ist zu aktualisieren, wenn maßgebliche Veränderungen dies erforderlich machen oder wenn sich eine Aktualisierung aufgrund der Ergebnisse der arbeitsmedizinischen Vorsorge als notwendig erweist. (7) Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, so hat er sich fachkundig beraten zu lassen. Fachkundige Personen sind insbesondere der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit. Der Arbeitgeber kann bei der Festlegung der Maßnahmen eine Gefährdungsbeurteilung übernehmen, die ihm der Hersteller oder Inverkehrbringer mitgeliefert hat, sofern er seine Tätigkeit entsprechend den dort gemachten Angaben und Festlegungen durchführt. (8) Der Arbeitgeber hat ein Verzeichnis der im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe zu führen, in dem auf die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter verwiesen wird. Dies gilt nicht für Gefahrstoffe, die bei Tätigkeiten nach Absatz 9 nur zu einer geringen Gefährdung der Beschäftigten führen. Das Verzeichnis muss allen betroffenen Beschäftigten und ihren Vertretern zugänglich sein. (9) Ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung für bestimmte Tätigkeiten aufgrund 1. der Arbeitsbedingungen, 2. einer nur geringen verwendeten Stoffmenge und 3. einer nach Höhe und Dauer niedrigen Exposition insgesamt eine nur geringe Gefährdung der Beschäftigten und reichen die nach § 8 Abs. 1 bis 8 ergriffenen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten aus, so müssen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004 4. Begrenzung der Dauer und des Ausmaßes der Exposition, 5. angemessene Hygienemaßnahmen, insbesondere die regelmäßige Reinigung des Arbeitsplatzes, 6. Begrenzung der am Arbeitsplatz vorhandenen Gefahrstoffe auf die für die betreffende Tätigkeit erforderliche Menge, 7. geeignete Arbeitsmethoden und Verfahren, welche die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten nicht beeinträchtigen, einschließlich Vorkehrungen für die sichere Handhabung, Lagerung und Beförderung von Gefahrstoffen und von Abfällen, die Gefahrstoffe enthalten, am Arbeitsplatz. Die Kontamination des Arbeitsplatzes und die Gefährdung der Beschäftigten ist so gering wie möglich zu halten. Der Arbeitgeber hat die Funktion und die Wirksamkeit der technischen Schutzmaßnahmen regelmäßig, mindestens jedoch jedes dritte Jahr, zu überprüfen; das Ergebnis der Prüfung ist aufzuzeichnen. (3) Bei Tätigkeiten nach § 7 Abs. 2 Satz 5 hat der Arbeitgeber entsprechend der Gefährdungsbeurteilung geeignete Maßnahmen nach den §§ 8 bis 18 zu treffen. (4) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass alle bei Tätigkeiten verwendeten Stoffe und Zubereitungen identifizierbar sind. Gefährliche Stoffe und Zubereitungen sind innerbetrieblich mit einer Kennzeichnung zu versehen, die wesentliche Informationen zu ihrer Einstufung, den mit ihrer Handhabung verbundenen Gefahren und den zu beachtenden Sicherheitsmaßnahmen enthält. Vorzugsweise ist die Kennzeichnung zu wählen, die den Vorgaben der Richtlinie 67/548/EWG oder 1999/45/EG entspricht. Der Arbeitgeber stellt ferner sicher, dass Apparaturen und Rohrleitungen, die Gefahrstoffe enthalten, so gekennzeichnet sind, dass mindestens die enthaltenen Gefahrstoffe sowie die davon ausgehenden Gefahren eindeutig identifizierbar sind. Kennzeichnungspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. (5) Solange der Arbeitgeber den Verpflichtungen der Absätze 3 und 4 nicht nachgekommen ist, darf er Tätigkeiten mit den dort genannten Stoffen und Zubereitungen nicht durchführen lassen. Die Sätze 2 und 3 des Absatzes 4 gelten nicht für neue Stoffe in wissenschaftlichen Laboratorien, solange eine Exposition der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit diesen Stoffen vermieden wird. (6) Gefahrstoffe sind so aufzubewahren oder zu lagern, dass sie die menschliche Gesundheit und die Umwelt nicht gefährden. Es sind dabei Vorkehrungen zu treffen, um Missbrauch oder Fehlgebrauch zu verhindern. Bei der Aufbewahrung zur Abgabe oder zur sofortigen Verwendung müssen die mit der Verwendung verbundenen Gefahren und eine vorhandene Kennzeichnung nach Absatz 4 erkennbar sein. (7) Gefahrstoffe dürfen nicht in solchen Behältern aufbewahrt oder gelagert werden, durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt mit Lebensmitteln verwechselt werden kann. Gefahrstoffe dürfen nur übersichtlich geordnet und nicht in unmittelbarer Nähe von Arzneimitteln, Lebens- oder Futtermitteln einschließlich deren Zusatzstoffe aufbewahrt oder gelagert werden. (8) Gefahrstoffe, die nicht mehr benötigt werden, und Behältnisse, die geleert worden sind, die aber noch Reste von Gefahrstoffen enthalten können, sind sicher zu hand- 3765 haben, vom Arbeitsplatz zu entfernen, zu lagern oder sachgerecht zu entsorgen. §9 Grundmaßnahmen zum Schutz der Beschäftigten (Schutzstufe 2) (1) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die durch einen Gefahrstoff bedingte Gefährdung der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten bei der Arbeit durch die in der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Maßnahmen beseitigt oder auf ein Mindestmaß verringert wird. Um dieser Verpflichtung nachzukommen, hat der Arbeitgeber bevorzugt eine Substitution durchzuführen. Insbesondere hat er Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zu vermeiden oder Gefahrstoffe durch Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse oder Verfahren zu ersetzen, die unter den jeweiligen Verwendungsbedingungen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten nicht oder weniger gefährlich sind. Der Verzicht auf eine mögliche Substitution ist in der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung zu begründen. (2) Lässt sich die Gefährdung entsprechend Absatz 1 nicht beseitigen, hat der Arbeitgeber diese durch Maßnahmen in der nachstehenden Rangordnung auf ein Mindestmaß zu verringern: 1. Gestaltung geeigneter Verfahren und technischer Steuerungseinrichtungen sowie Verwendung geeigneter Arbeitsmittel und Materialien nach dem Stand der Technik, 2. Durchführung kollektiver Schutzmaßnahmen an der Gefahrenquelle, wie zum Beispiel angemessene Beund Entlüftung und geeignete organisatorische Maßnahmen, 3. sofern eine Gefährdung nicht durch Maßnahmen nach Nummer 1 und 2 verhütet werden kann, Durchführung von individuellen Schutzmaßnahmen, die auch die Anwendung persönlicher Schutzausrüstung umfassen. (3) Beschäftigte müssen bereitgestellte persönliche Schutzausrüstungen benutzen, solange eine Gefährdung besteht. Der Arbeitgeber darf das Tragen von belastender persönlicher Schutzausrüstung nicht als ständige Maßnahme zulassen und dadurch technische oder organisatorische Schutzmaßnahmen nicht ersetzen. Der Arbeitgeber stellt sicher, dass 1. die Schutzausrüstungen an einem dafür vorgesehenen Ort sachgerecht aufbewahrt werden, 2. die Schutzausrüstungen vor Gebrauch geprüft und nach Gebrauch gereinigt werden und 3. schadhafte Ausrüstungen vor erneutem Gebrauch ausgebessert oder ausgetauscht werden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für die Arbeits- oder Schutzkleidung einerseits und die Straßenkleidung andererseits zur Verfügung zu stellen, sofern bei Tätigkeiten eine Gefährdung der Beschäftigten durch eine Verunreinigung der Arbeitskleidung zu erwarten ist. (4) Der Arbeitgeber hat zu ermitteln, ob die Arbeitsplatzgrenzwerte eingehalten sind. Dies kann durch Arbeitsplatzmessungen oder durch andere gleichwertige Beurteilungsverfahren erfolgen. Werden Tätigkeiten entsprechend eines vom Ausschuss für Gefahrstoffe ermit- 3766 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004 1. die Verwendung gemäß den in der Zulassung eines Biozid-Produkts festgelegten Bedingungen und gemäß seiner Kennzeichnung erfolgt und 2. der Einsatz von Biozid-Produkten durch eine sachgerechte Berücksichtigung physikalischer, biologischer, chemischer und sonstiger Alternativen auf das Mindestmaß begrenzt wird. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch in Haushalten. (12) Wer als Arbeitgeber die in Anhang III bezeichneten Gefahrstoffe herstellt oder verwendet oder den dort genannten Tätigkeiten nachgeht, hat die §§ 7 bis 19 und die Vorschriften des Anhangs III zu beachten. telten und vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit veröffentlichten verfahrens- und stoffspezifischen Kriteriums durchgeführt, kann der Arbeitgeber von einer Einhaltung der Arbeitsplatzgrenzwerte ausgehen. (5) Bei der Überschreitung eines Arbeitsplatzgrenzwerts muss der Arbeitgeber unverzüglich die Gefährdungsbeurteilung erneut durchführen und entsprechende Schutzmaßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 treffen, um den Arbeitsplatzgrenzwert einzuhalten. Wird trotz der durchgeführten technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen der Arbeitsplatzgrenzwert nicht eingehalten oder besteht bei hautresorptiven, reizenden, ätzenden oder hautsensibilisierenden Gefahrstoffen oder Gefahrstoffen, welche die Gesundheit der Beschäftigten irreversibel schädigen können, eine Gefährdung durch Hautkontakt, hat der Arbeitgeber unverzüglich zusätzliche Schutzmaßnahmen durchzuführen, insbesondere persönliche Schutzausrüstung bereitzustellen. (6) Wer Messungen durchführt, muss über die notwendige Fachkunde und über die erforderlichen Einrichtungen verfügen. Der Arbeitgeber, der eine akkreditierte Messstelle beauftragt, kann davon ausgehen, dass die von dieser Messstelle festgestellten Erkenntnisse zutreffend sind. (7) Der Arbeitgeber hat bei allen Ermittlungen und Messungen die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit nach § 21 Abs. 4 bekannt gemachten Verfahren, Messregeln und Grenzwerte zu beachten, bei denen die entsprechenden Bestimmungen 1. der Richtlinie 98/24/EG und insbesondere der Richtlinien nach Artikel 3 Abs. 2 dieser Richtlinie zu Arbeitsplatzgrenzwerten und 2. der Richtlinie 2004/37/EG sowie 3. der Richtlinie 83/477/EWG in ihrer jeweils geltenden Fassung berücksichtigt worden sind. (8) Sofern Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchgeführt werden, für die kein Arbeitsplatzgrenzwert vorliegt, kann der Arbeitgeber die Wirksamkeit der getroffenen Schutzmaßnahmen durch geeignete Beurteilungsmethoden nachweisen. Liegen geeignete Beurteilungsmethoden nicht vor, ist eine Messung erforderlich. (9) Die Beschäftigten dürfen in Arbeitsbereichen, in denen die Gefahr einer Kontamination durch Gefahrstoffe besteht, keine Nahrungs- oder Genussmittel zu sich nehmen. Der Arbeitgeber hat hierfür vor Aufnahme der Tätigkeiten geeignete Bereiche einzurichten. (10) Wenn Tätigkeiten mit Gefahrstoffen von einem Beschäftigten alleine ausgeführt werden, hat der Arbeitgeber in Abhängigkeit von dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung zusätzliche Schutzmaßnahmen zu treffen oder eine angemessene Aufsicht zu gewährleisten. Dies kann auch durch Einsatz technischer Mittel sichergestellt werden. (11) Bei Tätigkeiten mit Biozid-Produkten ist ordnungsgemäß und nach guter fachlicher Praxis zu verfahren. Biozid-Produkte dürfen nicht verwendet werden, soweit damit zu rechnen ist, dass ihre Anwendung im Einzelfall schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen, Nicht-Zielorganismen oder auf die Umwelt hat. Zur ordnungsgemäßen Anwendung gehört es insbesondere, dass Vierter Abschnitt Ergänzende Schutzmaßnahmen § 10 Ergänzende Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit hoher Gefährdung (Schutzstufe 3) (1) Ist die Substitution eines Gefahrstoffs durch Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse oder Verfahren, die bei ihrer Verwendung oder Anwendung nicht oder weniger gefährlich für die Gesundheit und Sicherheit sind, technisch nicht möglich, so hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass die Herstellung und die Verwendung des Gefahrstoffs in einem geschlossenen System stattfindet. Durch Verwendung dicht verschließbarer Behälter hat der Arbeitgeber insbesondere eine sichere Lagerung, Handhabung und Beförderung auch bei der Abfallbeseitigung zu gewährleisten. Ist die Anwendung eines geschlossenen Systems technisch nicht möglich, so hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass die Gefährdung der Beschäftigten, insbesondere die Exposition, nach dem Stand der Technik so weit wie möglich verringert wird. (2) Der Arbeitgeber stellt sicher, dass die Arbeitsplatzgrenzwerte eingehalten werden. Er hat die erforderlichen Messungen durchzuführen, um die Einhaltung der Arbeitsplatzgrenzwerte zu überprüfen. Messungen sind auch durchzuführen, wenn sich die Bedingungen ändern, welche die Exposition der Beschäftigten beeinflussen können. Die Ergebnisse sind aufzuzeichnen, aufzubewahren und den Beschäftigten und ihren Vertretern zugänglich zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn der Arbeitgeber mittels anderer gleichwertiger Nachweismethoden eindeutig belegt, dass der Arbeitsplatzgrenzwert eingehalten ist oder Tätigkeiten entsprechend eines vom Ausschuss für Gefahrstoffe ermittelten und vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit veröffentlichten verfahrens- und stoffspezifischen Kriteriums durchgeführt werden. Ist die Einhaltung des Arbeitsplatzgrenzwerts nicht möglich, insbesondere bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten, hat der Arbeitgeber die Exposition der Beschäftigten nach dem Stand der Technik so weit wie möglich zu verringern und unverzüglich zusätzliche Schutzmaßnahmen durchzuführen, insbesondere persönliche Schutzausrüstung bereitzustellen. § 9 Abs. 3 gilt entsprechend. In der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung nach § 7 Abs. 6 ist festzulegen, welche weiteren Maßnahmen zur Einhaltung des Arbeitsplatzgrenzwerts durchgeführt werden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004 (3) Der Arbeitgeber hat geeignete Maßnahmen durchzuführen, um zu gewährleisten, dass Arbeitsbereiche nur den Beschäftigten zugänglich sind, die sie zur Ausübung ihrer Arbeit oder zur Durchführung bestimmter Aufgaben betreten müssen. Mit T+ und T gekennzeichnete Stoffe und Zubereitungen sind unter Verschluss oder so aufzubewahren oder zu lagern, dass nur fachkundige Personen Zugang haben. Satz 2 gilt nicht für Ottokraftstoffe an Tankstellen. § 11 Ergänzende Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen (Schutzstufe 4) (1) Die nachfolgenden Absätze 2 bis 4 gelten nicht, wenn 1. ein Arbeitsplatzgrenzwert vom Ausschuss für Gefahrstoffe festgelegt und vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bekannt gegeben wurde und dieser eingehalten wird oder 2. Tätigkeiten entsprechend eines vom Ausschuss für Gefahrstoffe ermittelten und vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit veröffentlichten verfahrensund stoffspezifischen Kriteriums durchgeführt werden. Die Einhaltung des Arbeitsplatzgrenzwerts ist in der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren. § 10 Abs. 2 Satz 5 findet keine Anwendung. (2) In den Fällen, in denen Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen der Kategorie 1 oder 2 durchgeführt werden, hat der Arbeitgeber die folgenden Maßnahmen durchzuführen: 1. Messungen dieser Stoffe, insbesondere zur frühzeitigen Ermittlung erhöhter Expositionen infolge eines unvorhersehbaren Ereignisses oder eines Unfalles, 2. Abgrenzung der Gefahrenbereiche und Anbringung von Warn- und Sicherheitszeichen, einschließlich des Zeichens ,,Rauchen verboten", in Bereichen, in denen Beschäftigte diesen Gefahrstoffen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können. (3) Bei bestimmten Tätigkeiten, insbesondere bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten, bei denen die Möglichkeit einer beträchtlichen Erhöhung der Exposition der Beschäftigten durch krebserzeugende, erbgutverändernde oder fruchtbarkeitsgefährdende Gefahrstoffe der Kategorie 1 oder 2 vorherzusehen ist und bei denen jede Möglichkeit weiterer technischer Schutzmaßnahmen zur Begrenzung dieser Exposition bereits ausgeschöpft wurde, führt der Arbeitgeber nach Konsultierung der Beschäftigten oder ihrer Vertreter in dem Unternehmen oder Betrieb die erforderlichen Maßnahmen durch, um die Dauer der Exposition der Beschäftigten so weit wie möglich zu verkürzen und den Schutz der Beschäftigten während dieser Tätigkeiten zu gewährleisten. In den Fällen des Satzes 1 hat der Arbeitgeber den betreffenden Beschäftigten Schutzkleidung und Atemschutzgeräte zur Verfügung zu stellen, die sie während der gesamten Dauer der erhöhten Exposition tragen müssen. Dies darf nur von begrenzter Dauer sein und ist für jeden 3767 Beschäftigten auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß zu beschränken. (4) In Arbeitsbereiche, in denen Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden Stoffen der Kategorie 1 oder 2 durchgeführt werden, darf dort abgesaugte Luft nicht zurückgeführt werden. Abweichend von Satz 1 darf die in einem Arbeitsbereich abgesaugte Luft dorthin zurückgeführt werden, wenn sie unter Anwendung behördlicher oder berufsgenossenschaftlich anerkannter Verfahren oder Geräte ausreichend von solchen Stoffen gereinigt ist. Die Luft muss dann so geführt oder gereinigt werden, dass krebserzeugende, erbgutverändernde oder fruchtbarkeitsgefährdende Stoffe nicht in die Atemluft anderer Beschäftigter gelangen. § 12 Ergänzende Schutzmaßnahmen gegen physikalisch-chemische Einwirkungen, insbesondere gegen Brand- und Explosionsgefahren Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung führt der Arbeitgeber technische und organisatorische Maßnahmen durch, um die Beschäftigten gegen Gefährdungen durch physikalisch-chemische Eigenschaften von Gefahrstoffen zu schützen. Insbesondere sind chemisch instabile, brennbare und andere aufgrund ihrer gefährlichen Eigenschaften unvereinbare Gefahrstoffe so zu handhaben und zu lagern, dass hierdurch keine Gefährdungen für die Beschäftigten entstehen. Zur Vermeidung von Brand- und Explosionsgefahren führt er insbesondere Maßnahmen in der nachstehenden Rangordnung durch: 1. gefährliche Mengen oder Konzentrationen von Gefahrstoffen, die zu Brand- oder Explosionsgefahren führen können, sind zu vermeiden, 2. Zündquellen, die zu Bränden oder Explosionen führen können, sind zu vermeiden, 3. schädliche Auswirkungen durch Brände oder Explosionen auf die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten sind zu verringern. Bei der Durchführung der Maßnahmen nach Satz 1, 2 und 3 ist insbesondere Anhang III Nr. 1 zu beachten. Die Vorschriften der Betriebssicherheitsverordnung bleiben unberührt. § 13 Betriebsstörungen, Unfälle und Notfälle (1) Um den Schutz der Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten bei einer Betriebsstörung, einem Unfall oder einem Notfall zu gewährleisten, legt der Arbeitgeber rechtzeitig Notfallmaßnahmen fest, die beim Eintreten eines derartigen Ereignisses angewendet werden müssen. Dies schließt die Durchführung von einschlägigen Sicherheitsübungen in regelmäßigen Abständen und die Bereitstellung angemessener Erste-Hilfe-Einrichtungen ein. (2) Tritt eines der in Absatz 1 Satz 1 genannten Ereignisse ein, so führt der Arbeitgeber unverzüglich Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen des Ereignisses und zur Unterrichtung der betroffenen Beschäftigten durch. Der Arbeitgeber führt unverzüglich Maßnahmen 3768 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004 c) Informationen zum Tragen und Benutzen von Schutzausrüstungen und Schutzkleidung, 3. Informationen über Maßnahmen, die von den Beschäftigten, insbesondere von Rettungsmannschaften, bei Betriebsstörungen, Unfällen und Notfällen und zur Verhütung von diesen durchzuführen sind. Die Betriebsanweisung muss bei jeder maßgeblichen Veränderung der Arbeitsbedingungen aktualisiert werden. Der Arbeitgeber stellt ferner sicher, dass die Beschäftigten 1. Zugang zu allen Sicherheitsdatenblättern über die Stoffe und Zubereitungen haben, mit denen Beschäftigte Tätigkeiten durchführen, und 2. in den Methoden und Verfahren unterrichtet werden, die im Hinblick auf die Sicherheit bei der Verwendung von Gefahrstoffen angewendet werden müssen. (2) Der Arbeitgeber stellt sicher, dass die Beschäftigten anhand der Betriebsanweisung über auftretende Gefährdungen und entsprechende Schutzmaßnahmen mündlich unterwiesen werden. Die Unterweisung muss vor Aufnahme der Beschäftigung und danach mindestens jährlich arbeitsplatzbezogen durchgeführt werden. Sie muss in für die Beschäftigten verständlicher Form und Sprache erfolgen. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind schriftlich festzuhalten und vom Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen. (3) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass für alle Beschäftigten, die Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchführen, eine allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung durchgeführt wird. Diese Beratung soll im Rahmen der Unterweisung nach Absatz 2 erfolgen. Dabei sind die Beschäftigten über Angebotsuntersuchungen nach § 16 Abs. 3 zu unterrichten sowie auf besondere Gesundheitsgefahren bei Tätigkeiten mit bestimmten Gefahrstoffen hinzuweisen. Die Beratung ist unter Beteiligung des Arztes nach § 15 Abs. 3 Satz 2 durchzuführen, falls dies aus arbeitsmedizinischen Gründen erforderlich sein sollte. (4) Der Arbeitgeber hat bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen der Kategorie 1 oder 2 zu gewährleisten, dass 1. die Beschäftigten und ihre Vertreter nachprüfen können, ob die Bestimmungen dieser Verordnung Anwendung finden, und zwar insbesondere in Bezug auf a) die mit der Auswahl, dem Tragen und der Verwendung von Schutzkleidung und Schutzausrüstungen verbundenen Folgen für die Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten, b) auf durchzuführende Maßnahmen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1, 2. die Beschäftigten und ihre Vertreter bei einer erhöhten Exposition einschließlich der in § 11 Abs. 3 genannten Fälle unverzüglich unterrichtet und über die Ursachen sowie über die bereits durchgeführten oder noch durchzuführenden Gegenmaßnahmen informiert werden, 3. ein aktualisiertes Verzeichnis der Beschäftigten geführt wird, die Tätigkeiten durchführen, bei denen die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung eine Gefähr- zur Wiederherstellung der normalen Betriebssituation durch. Es dürfen nur diejenigen Beschäftigten in dem betroffenen Bereich tätig werden, deren Anwesenheit für Instandsetzungsarbeiten und sonstige notwendige Tätigkeiten unbedingt erforderlich ist. (3) Die Beschäftigten, die in dem betroffenen Bereich arbeiten, sind vom Arbeitgeber rechtzeitig mit geeigneter Schutzkleidung, persönlicher Schutzausrüstung, speziellen Sicherheitseinrichtungen und besonderen Arbeitsmitteln auszustatten, die sie so lange benutzen müssen, wie die Situation fortbesteht. Die Anwendung belastender persönlicher Schutzausrüstung muss für den einzelnen Beschäftigten zeitlich begrenzt sein. Ungeschützte Personen dürfen nicht in dem betroffenen Bereich verbleiben. (4) Der Arbeitgeber hat Warn- und sonstige Kommunikationssysteme zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um eine erhöhte Gefährdung der Gesundheit und Sicherheit anzuzeigen, so dass eine angemessene Reaktion möglich ist und Abhilfemaßnahmen sowie Hilfs-, Evakuierungs- und Rettungsmaßnahmen im Bedarfsfall unverzüglich eingeleitet werden können. (5) Der Arbeitgeber stellt sicher, dass Informationen über die Notfallmaßnahmen in Bezug auf Gefahrstoffe zur Verfügung stehen. Die zuständigen innerbetrieblichen und betriebsfremden Unfall- und Notfalldienste erhalten Zugang zu diesen Informationen. Dazu zählen: 1. Vorabmitteilung von einschlägigen Gefahren bei der Arbeit, von Maßnahmen zur Feststellung von Gefahren, von Vorsichtsmaßregeln und Verfahren, damit die Notfalldienste ihre eigenen Abhilfe- und Sicherheitsmaßnahmen vorbereiten können, 2. alle verfügbaren Informationen über spezifische Gefahren, die bei einem Unfall oder Notfall auftreten oder auftreten können, einschließlich Informationen über die nach den vorstehenden Absätzen genannten Verfahren. § 14 Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten (1) Der Arbeitgeber stellt sicher, dass den Beschäftigten eine schriftliche Betriebsanweisung gemäß Satz 2, die der Gefährdungsbeurteilung Rechnung trägt, in für die Beschäftigten verständlicher Form und Sprache zugänglich gemacht wird. Die Betriebsanweisung muss mindestens Folgendes enthalten: 1. Informationen über die am Arbeitsplatz auftretenden Gefahrstoffe, wie zum Beispiel Bezeichnung der Gefahrstoffe, ihre Kennzeichnung sowie Gefährdungen der Gesundheit und der Sicherheit, 2. Informationen über angemessene Vorsichtsmaßregeln und Maßnahmen, die der Beschäftigte zu seinem eigenen Schutz und zum Schutz der anderen Beschäftigten am Arbeitsplatz durchzuführen hat. Dazu gehören insbesondere a) Hygienevorschriften, b) Informationen über Maßnahmen, die zur Verhütung einer Exposition zu ergreifen sind, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004 dung der Gesundheit oder der Sicherheit der Beschäftigten erkennen lassen, gegebenenfalls ­ soweit die betreffende Information verfügbar ist ­ unter Angabe der Exposition, der sie möglicherweise ausgesetzt waren, 4. der Arzt nach § 15 Abs. 3 Satz 2 und die zuständige Behörde sowie jede andere für die Gesundheit oder die Sicherheit am Arbeitsplatz verantwortliche Person Zugang zu dem unter Nummer 3 genannten Verzeichnis haben, 5. jeder Beschäftigte Zugang zu den ihn persönlich betreffenden Angaben in dem Verzeichnis hat, 6. die Beschäftigten und ihre Vertreter in den Unternehmen oder Betrieben Zugang zu den nicht personenbezogenen Informationen allgemeiner Art haben. § 15 Arbeitsmedizinische Vorsorge (1) Im Rahmen der nach § 3 des Arbeitsschutzgesetzes zu treffenden Maßnahmen hat der Arbeitgeber für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen. Sie umfasst die zur Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren erforderlichen arbeitsmedizinischen Maßnahmen. Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen gehören dazu insbesondere 1. die arbeitsmedizinische Beurteilung gefahrstoff- und tätigkeitsbedingter Gesundheitsgefährdungen einschließlich der Empfehlung geeigneter Schutzmaßnahmen, 2. die Aufklärung und Beratung der Beschäftigten über die mit der Tätigkeit verbundenen Gesundheitsgefährdungen einschließlich solcher, die sich aus vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen ergeben können, 3. spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Gesundheitsstörungen und Berufskrankheiten, 4. arbeitsmedizinisch begründete Empfehlungen zur Überprüfung von Arbeitsplätzen und zur Wiederholung der Gefährdungsbeurteilung, 5. die Fortentwicklung des betrieblichen Gesundheitsschutzes bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen auf der Grundlage gewonnener Erkenntnisse. (2) Die speziellen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen werden vom Arbeitgeber veranlasst oder angeboten und erfolgen als 1. Erstuntersuchungen vor Aufnahme einer gefährdenden Tätigkeit, 2. Nachuntersuchungen in regelmäßigen Abständen während dieser Tätigkeit, 3. Nachuntersuchungen bei Beendigung dieser Tätigkeit, 4. Nachuntersuchungen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder erbgutverändernden Stoffen der Kategorien 1 und 2 auch nach Beendigung der Beschäftigung, 5. Untersuchungen aus besonderem Anlass nach § 16 Abs. 4. 3769 Die Vorsorgeuntersuchungen umfassen in der Regel 1. die Begehung oder die Kenntnis des Arbeitsplatzes durch den Arzt, 2. die arbeitsmedizinische Befragung und Untersuchung des Beschäftigten, 3. die Beurteilung des Gesundheitszustands der Beschäftigten unter Berücksichtigung der Arbeitsplatzverhältnisse, 4. die individuelle arbeitsmedizinische Beratung und 5. die Dokumentation der Untersuchungsergebnisse. Biomonitoring ist, soweit anerkannte Verfahren dafür zur Verfügung stehen und Werte zur Beurteilung, insbesondere biologische Grenzwerte, vorhanden sind, Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen. (3) Der Arbeitgeber hat die Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen durch Beauftragung eines Arztes sicherzustellen. Er darf nur Ärzte beauftragen, die Fachärzte für Arbeitsmedizin sind oder die Zusatzbezeichnung ,,Betriebsmedizin" führen. Der beauftragte Arzt hat für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, die besondere Fachkenntnisse oder eine spezielle Ausrüstung erfordern, Ärzte hinzuzuziehen, die diese Anforderungen erfüllen. Ist ein Betriebsarzt nach § 2 des Arbeitssicherheitsgesetzes bestellt, so soll der Arbeitgeber vorrangig diesen auch mit den speziellen Vorsorgeuntersuchungen beauftragen. Dem Arzt sind alle erforderlichen Auskünfte über die Arbeitsplatzverhältnisse, insbesondere über die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung, zu erteilen und die Begehung der Arbeitsplätze zu ermöglichen. Ihm ist auf Verlangen Einsicht in das Verzeichnis nach § 14 Abs. 4 Nr. 3 und in die Vorsorgekartei nach Absatz 5 zu gewähren. (4) Bei arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen ist 1. der Untersuchungsbefund schriftlich festzuhalten, 2. der Beschäftigte über den Untersuchungsbefund zu unterrichten, 3. dem Beschäftigten eine Bescheinigung darüber auszustellen, ob und inwieweit gegen die Ausübung der Tätigkeit gesundheitliche Bedenken bestehen und 4. dem Arbeitgeber nur im Falle einer Untersuchung nach § 16 Abs. 1 eine Kopie der Bescheinigung des Untersuchungsergebnisses nach Nummer 3 auszuhändigen. Erkenntnisse, die im Zusammenhang mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach dieser Verordnung gewonnen wurden, müssen bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes berücksichtigt werden. (5) Für Beschäftigte, die nach § 16 Abs. 1 ärztlich untersucht worden sind, ist vom Arbeitgeber eine Vorsorgekartei zu führen. Die Vorsorgekartei muss insbesondere die in § 14 Abs. 4 Nr. 3 genannten Angaben zur Exposition sowie das Ergebnis der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung enthalten. Die Vorsorgekartei kann das Verzeichnis nach § 14 Abs. 4 Nr. 3 ersetzen. Die Kartei ist in angemessener Weise so zu führen, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt ausgewertet werden kann. Die betroffenen Beschäftigten oder von ihnen bevollmächtigte Personen sind berechtigt, die sie betreffenden Angaben einzusehen. 3770 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004 § 17 Zusammenarbeit verschiedener Firmen (1) Werden für die Durchführung von Tätigkeiten mit Gefahrstoffen in einem Betrieb Fremdfirmen beauftragt, ist der Arbeitgeber als Auftraggeber dafür verantwortlich, dass für die erforderlichen Tätigkeiten nur Firmen herangezogen werden, die über die für die Tätigkeiten erforderliche besondere Fachkenntnis und Erfahrung verfügen. Der Arbeitgeber als Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass die Fremdfirma über die Gefahrenquellen und die spezifischen Verhaltensregeln informiert wird. (2) Jeder Arbeitgeber hat seinen Verantwortungsbereich so zu organisieren, dass Maßnahmen getroffen werden, um betrieblichen Gefahren wirksam zu begegnen. Wenn im Rahmen des Fremdfirmeneinsatzes für Beschäftigte die Möglichkeit einer gegenseitigen Gefährdung besteht, ist vom Arbeitgeber, in dessen Betrieb die Tätigkeiten durchgeführt werden, vor der Aufnahme der Tätigkeiten ein Koordinator zu bestellen. Alle beteiligten Firmen stellen dem Koordinator die sicherheitsrelevanten Informationen, die Gefährdungsbeurteilung zu den erforderlichen Tätigkeiten und Informationen zu den durchgeführten Schutzmaßnahmen zur Verfügung. Der Arbeitgeber, in dessen Betrieb die Tätigkeiten durchgeführt werden, hat dafür zu sorgen, dass die Fremdfirmen in das im Betrieb bestehende System zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Beschäftigten einbezogen werden, um Unfällen, arbeitsbedingten Erkrankungen oder Betriebsstörungen vorzubeugen. Jeder Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die sicherheitsrelevanten Verhaltensvorschriften durch seine Beschäftigten beachtet werden. Im Falle festgestellter Verstöße hat er geeignete Maßnahmen zu ergreifen. (3) Alle Arbeitgeber, Auftraggeber und Auftragnehmer haben bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung zusammenzuwirken und sich abzustimmen. Dies betrifft insbesondere die Auswahl der Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die Auswahl der Verfahren, die Koordinierung der verschiedenen Tätigkeiten und die Festlegung und Durchführung der erforderlichen Schutzmaßnahmen. Ergänzend sind mögliche Wechselwirkungen mit benachbarten Betrieben zu berücksichtigen, sofern diese Wechselwirkungen zu einer zusätzlichen Gefährdung führen können. Die Ergebnisse der gemeinsamen Gefährdungsbeurteilung sind von allen Beteiligten zu dokumentieren. (4) Vor dem Beginn von Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungstätigkeiten muss der Arbeitgeber bei der Informationsermittlung für die Gefährdungsbeurteilung Angaben, insbesondere vom Auftraggeber oder Bauherrn, darüber einholen, ob Gefahrstoffe nach Anhang IV vorhanden sind. Fünfter Abschnitt Ve r b o t e u n d B e s c h r ä n k u n g e n § 18 Herstellungs- und Verwendungsverbote (1) Nach Maßgabe des Anhangs IV bestehen Herstellungs- und Verwendungsverbote für bestimmte Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die insbesondere 1. krebserzeugende oder erbgutverändernde Eigenschaften haben, (6) Der Arbeitgeber hat die Vorsorgekartei für jeden Beschäftigten bis zur Beendigung des Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses aufzubewahren. Danach ist dem Beschäftigten der ihn betreffende Auszug aus der Kartei auszuhändigen. Der Arbeitgeber hat eine Kopie des dem Beschäftigten ausgehändigten Auszugs wie Personalunterlagen aufzubewahren. Dies gilt auch für das Verzeichnis nach § 14 Abs. 4 Nr. 3. § 16 Veranlassung und Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen (1) Der Arbeitgeber hat die in § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen regelmäßig zu veranlassen, wenn 1. bei Tätigkeiten mit den in Anhang V Nr. 1 genannten Gefahrstoffen der Arbeitsplatzgrenzwert nicht eingehalten wird, 2. bei Tätigkeiten mit den in Anhang V Nr. 1 genannten Gefahrstoffen, soweit sie hautresorptiv sind, eine Gesundheitsgefährdung durch direkten Hautkontakt besteht oder 3. Tätigkeiten entsprechend Anhang V Nr. 2.1 durchgeführt werden. (2) Die durchgeführte arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung nach Absatz 1 ist Voraussetzung für die Beschäftigung oder Weiterbeschäftigung mit den entsprechenden Tätigkeiten. (3) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten die in § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen 1. bei allen Tätigkeiten mit den in Anhang V Nr. 1 genannten Gefahrstoffen, wenn eine Exposition besteht, oder 2. bei den in Anhang V Nr. 2.2 aufgeführten Tätigkeiten anzubieten. Die in § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 genannten Nachuntersuchungen sind bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber krebserzeugenden oder erbgutverändernden Stoffen und Zubereitungen der Kategorie 1 oder 2 anzubieten. (4) Haben sich Beschäftigte eine Erkrankung zugezogen, die auf Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zurückzuführen sein kann, sind ihnen unverzüglich arbeitsmedizinische Untersuchungen nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 anzubieten. Dies gilt auch für Beschäftigte mit vergleichbaren Tätigkeiten, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ebenfalls gefährdet sein können. (5) Ist dem Arbeitgeber bekannt, dass bei einem Beschäftigten aufgrund der Arbeitsplatzbedingungen gesundheitliche Bedenken gegen die weitere Ausübung der Tätigkeit bestehen, hat er unverzüglich zusätzliche Schutzmaßnahmen zu treffen. Hierzu zählt auch die Möglichkeit, dem Beschäftigten eine andere Tätigkeit zuzuweisen, bei der keine Gefährdung durch eine weitere Exposition besteht. Er hat dies dem Betriebs- oder Personalrat und der zuständigen Behörde mitzuteilen und die Gefährdungsbeurteilung zu wiederholen. Halten im Falle des § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 die untersuchte Person oder der Arbeitgeber das Untersuchungsergebnis für unzutreffend, entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004 2. sehr giftig oder giftig sind oder 3. die Umwelt schädigen können. Soweit in Anhang IV nicht etwas anderes bestimmt ist, gelten die Herstellungs- und Verwendungsverbote nach Satz 1 nicht für 1. Forschungs-, Analyse- und wissenschaftliche Lehrzwecke in den dafür erforderlichen Mengen, 2. Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten und 3. die gemeinwohlverträgliche Abfallbeseitigung. Soweit in Anhang IV nicht etwas anderes bestimmt ist, beinhalten die Verwendungsverbote nach Satz 1 kein Gebot des Entfernens von Stoffen, Zubereitungen oder Erzeugnissen, die bereits vor Inkrafttreten der jeweiligen Verbote rechtmäßig verwendet wurden. Satz 1, 2 und 3 gelten auch in Haushalten. (2) Der Arbeitgeber darf in Heimarbeit Beschäftigte nur Tätigkeiten mit geringer Gefährdung im Sinne des § 7 Abs. 9 durchführen lassen. 3771 3. die nach § 13 des Arbeitsschutzgesetzes verantwortlichen Personen, 4. die durchgeführten Schutz- und Vorsorgemaßnahmen einschließlich der Betriebsanweisungen. Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen der Kategorie 1 oder 2 zusätzlich auf ihr Verlangen Folgendes mitzuteilen: 1. das Ergebnis einer Substitutionsprüfung, 2. sachdienliche Informationen über a) durchgeführte Tätigkeiten und angewandte industrielle Verfahren und die Gründe für die Verwendung dieser Gefahrstoffe, b) Menge der hergestellten oder verwendeten Gefahrstoffe, c) Art der zu verwendenden Schutzausrüstung, d) Art und Grad der Exposition, e) Fälle von Substitution. (3) Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde auf Verlangen eine Kopie der Vorsorgekartei nach § 15 Abs. 5 zu übermitteln. (4) Auf Verlangen der zuständigen Behörde ist die in § 6 Abs. 1 geforderte Fachkunde nachzuweisen. § 20 Behördliche Ausnahmen, Anordnungen und Befugnisse (1) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen Antrag des Arbeitgebers Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 7 bis 19 einschließlich der Anhänge III bis V erteilen, wenn die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist. Verbote oder Beschränkungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde im Ausnahmeantrag darzulegen 1. den Grund für die Beantragung der Ausnahmeregelung, 2. die jährlich zu verwendende Menge des Gefahrstoffs, 3. die betroffenen Tätigkeiten, Reaktionen und Verfahren, 4. die Zahl der voraussichtlich betroffenen Beschäftigen, 5. die geplanten Sicherheitsmaßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der betroffenen Beschäftigen, 6. die getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung oder Vermeidung einer Exposition der Beschäftigten. (2) Die Ausnahme nach Absatz 1 kann auch im Zusammenhang mit Verwaltungsverfahren nach anderen Rechtsvorschriften beantragt werden. (3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall zulassen, dass die Vorschriften des § 5 Abs. 4 und Anhang II Nr. 1 auf das Inverkehrbringen von Stoffen oder Zubereitungen ganz oder teilweise nicht angewendet werden, wenn es sich um brandfördernde, leichtentzündliche, entzündliche, gesundheitsschädliche, umweltgefährliche Sechster Abschnitt Vo l l z u g s r e g e l u n g e n und Schlussvorschriften § 19 Unterrichtung der Behörde (1) Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde unverzüglich eine Mitteilung zu erstatten 1. über jeden Unfall und jede Betriebsstörung, die bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zu einer ernsten Gesundheitsschädigung der Beschäftigten geführt haben, oder 2. über Krankheits- und Todesfälle, bei denen konkrete Anhaltspunkte für eine Verursachung durch die Tätigkeit mit Gefahrstoffen bestehen, mit der genauen Angabe der Tätigkeit und der Gefährdungsbeurteilung. Lassen sich die für die Mitteilung nach Satz 1 erforderlichen Angaben gleichwertig aus Mitteilungen nach anderen Rechtsvorschriften entnehmen, kann die Mitteilungspflicht auch durch Übermittlung einer Durchschrift dieser Mitteilungen an die zuständige Behörde erfüllt werden. Der Arbeitgeber hat den betroffenen Beschäftigten oder, wenn ein Betriebs- oder Personalrat vorhanden ist, diesem Abdrucke der Mitteilungen nach Satz 1 oder 2 zur Kenntnis zu geben. (2) Unbeschadet des § 22 des Arbeitsschutzgesetzes ist der zuständigen Behörde auf ihr Verlangen Folgendes mitzuteilen: 1. das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und die der Beurteilung zugrunde liegenden Informationen einschließlich der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung, 2. die Tätigkeiten, bei denen Beschäftigte tatsächlich oder möglicherweise gegenüber Gefahrstoffen exponiert worden sind, und die Anzahl dieser Beschäftigten, 3772 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004 fahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, zu ermitteln, 2. Regeln zu ermitteln, wie die in dieser Verordnung gestellten Anforderungen erfüllt werden können, 3. das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit in allen Fragen zu Gefahrstoffen zu beraten, 4. Arbeitsplatzgrenzwerte und biologische Grenzwerte für Gefahrstoffe vorzuschlagen und regelmäßig zu überprüfen, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist: a) bei der Festlegung der Grenzwerte ist sicherzustellen, dass der Schutz der Gesundheit der Beschäftigten gewahrt ist, b) für jeden Stoff, für den ein Arbeitsplatzgrenzwert oder ein biologischer Grenzwert auf EG-Ebene festgelegt wurde, ist unter Berücksichtigung des gemeinschaftlichen Grenzwerts ein nationaler Grenzwert vorzuschlagen und 5. Regeln für die Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorge zu ermitteln, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist: a) der Zusammenhang zwischen der Exposition der Beschäftigten gegenüber einem Gefahrstoff mit einer bestimmbaren Krankheit oder einer gesundheitsschädlichen Auswirkung, b) die Wahrscheinlichkeit, dass die Krankheit oder Auswirkung unter den besonderen Arbeitsbedingungen der Beschäftigten auftritt, c) anerkannte Techniken zur Feststellung von Anzeichen der Krankheit oder ihrer Auswirkungen und d) das Gefährdungspotential der Untersuchungstechnik für den Beschäftigten. Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben berücksichtigt der Ausschuss für Gefahrstoffe die allgemeinen Grundsätze des Arbeitsschutzes nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes. (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann die vom Ausschuss für Gefahrstoffe nach Absatz 3 ermittelten Regeln und Erkenntnisse im Bundesarbeitsblatt bekannt geben. (5) Die Bundesministerien sowie die obersten Landesbehörden haben das Recht, zu den Sitzungen des Ausschusses Vertreter zu entsenden. Diesen Vertretern ist auf Verlangen in der Sitzung das Wort zu erteilen. (6) Die Geschäfte des Ausschusses führt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. § 22 Übergangsvorschriften (1) Anhang IV Nr. 1 Abs. 1 gilt bis zum 31. Dezember 2010 nicht für die Herstellung und für das Verwenden chrysotilhaltiger Diaphragmen für die Chloralkalielektrolyse in bestehenden Anlagen einschließlich der zu ihrer Herstellung benötigten asbesthaltigen Rohstoffe, soweit 1. asbestfreie Ersatzstoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse nicht auf dem Markt angeboten werden oder 2. die Verwendung der asbestfreien Ersatzstoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse zu einer unzumutbaren Härte führt oder reizende Stoffe oder Zubereitungen in so geringer Menge handelt, dass eine Gefährdung nicht zu befürchten ist. Satz 1 gilt nicht für Biozid-Produkte. (4) Die zuständige Behörde kann über die nach § 23 des Chemikaliengesetzes möglichen Anordnungen hinaus die Maßnahmen anordnen, die der Hersteller, Inverkehrbringer oder Arbeitgeber im Einzelfall zur Erfüllung der sich aus dem Zweiten bis Fünften Abschnitt dieser Verordnung ergebenden Pflichten zu treffen hat. Dabei kann sie insbesondere anordnen, dass der Arbeitgeber 1. unabhängig von einer bestehenden Rechtsverordnung nach § 19 des Chemikaliengesetzes die zur Abwendung besonderer Gefahren notwendigen Maßnahmen treffen muss, 2. festzustellen hat, ob und in welchem Umfang ein vermuteter Gefahrenzustand tatsächlich besteht und welche Maßnahmen zur Abwendung der Gefahren getroffen werden müssen, 3. die Arbeit einzustellen hat, bei der die Beschäftigten gefährdet sind, wenn er die zur Abwendung der Gefahr angeordneten notwendigen Maßnahmen nicht sofort oder innerhalb der gesetzten Frist durchführt. Bei Gefahr im Verzug können die Anordnungen auch gegen weisungsberechtigte Personen im Betrieb erlassen werden. (5) Die zuständige Behörde kann dem Arbeitgeber Tätigkeiten mit Gefahrstoffen untersagen, insbesondere eine Stilllegung der betroffenen Arbeitsbereiche anordnen, wenn der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nach § 19 Abs. 2 zur Vorlage der Gefährdungsbeurteilung nicht nachkommt. (6) Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung erstreckt sich auch auf die in § 2 in Bezug genommenen und in Anhang I aufgeführten Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft. § 21 Ausschuss für Gefahrstoffe (1) Zur Beratung in allen Fragen des Arbeitsschutzes zu Gefahrstoffen wird beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) gebildet, in dem fachkundige Vertreter der Arbeitgeberverbände, der Gewerkschaften, der Länderbehörden, der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und weitere fachkundige Personen, insbesondere der Wissenschaft, in angemessener Zahl vertreten sein sollen. Die Gesamtzahl der Mitglieder soll 21 Personen nicht überschreiten. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu benennen. Die Mitgliedschaft im Ausschuss für Gefahrstoffe ist ehrenamtlich. (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit beruft die Mitglieder des Ausschusses und für jedes Mitglied einen Stellvertreter. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt den Vorsitzenden aus seiner Mitte. Die Geschäftsordnung und die Wahl des Vorsitzenden bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit. (3) Zu den Aufgaben des Ausschusses gehört es: 1. dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene entsprechende Regeln und sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Ge- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004 und die Konzentration an Asbestfasern in der Luft am Arbeitsplatz unterhalb 1 000 Fasern pro Kubikmeter liegt. (2) Anhang IV Nr. 14 Abs. 1 Nr. 7 und 8 und Abs. 4 gilt nicht für Erzeugnisse, in denen PCB-haltige Bauteile eingebaut sind, 1. bis zur Außerbetriebnahme des Erzeugnisses, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2010, sofern das Bauteil mehr als 100 Milliliter, jedoch nicht mehr als 1 Liter PCB-haltiger Flüssigkeit enthält, 2. bis zur Außerbetriebnahme des Erzeugnisses, sofern das Bauteil bis zu 100 Milliliter PCB-haltiger Flüssigkeit enthält, und das Erzeugnis bereits am 29. Juli 1989 in Betrieb war. (3) Die Regelungen des Anhangs IV Nr. 26 und 27 gelten erst ab dem 17. Januar 2005. 3773 1. entgegen § 9 Abs. 12 in Verbindung mit Anhang III Nr. 2.4.2 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 oder Nr. 4.4 Abs. 1 oder Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 3, oder Nr. 4.6 oder Nr. 5.3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 oder Nr. 5.3.2 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, oder Nr. 6.4.2.3 Abs. 1 oder Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 3, 2. entgegen § 16 Abs. 5 Satz 3 der zuständigen Behörde oder 3. entgegen § 19 Abs. 1 oder Abs. 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. § 25 Chemikaliengesetz ­ Tätigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 3 Beschäftigte eine Tätigkeit aufnehmen lässt, 2. entgegen § 7 Abs. 6 Satz 1 eine Gefährdungsbeurteilung nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert, 3. entgegen § 7 Abs. 8 Satz 1 ein Gefahrstoffverzeichnis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, 4. entgegen § 8 Abs. 2 Satz 3 die Funktion oder die Wirksamkeit der technischen Schutzmaßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig überprüft, 5. entgegen § 8 Abs. 5 Satz 1 eine Tätigkeit durchführen lässt, 6. entgegen § 8 Abs. 7 Satz 1 Gefahrstoffe aufbewahrt oder lagert, 7. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 2 oder § 10 Abs. 2 Satz 7 technische oder organisatorische Schutzmaßnahmen durch belastende persönliche Schutzausrüstung als ständige Maßnahme ersetzt, 8. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 4 nicht gewährleistet, dass getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, 9. entgegen § 9 Abs. 5 Satz 2 eine persönliche Schutzausrüstung nicht oder nicht rechtzeitig bereitstellt, 10. entgegen § 9 Abs. 9 Satz 2 einen Bereich nicht oder nicht rechtzeitig einrichtet, 11. entgegen § 9 Abs. 12 in Verbindung mit Anhang III Nr. 2.4.2 Abs. 3 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass eine weisungsbefugte sachkundige Person vor Ort tätig ist, 12. entgegen § 9 Abs. 12 in Verbindung mit Anhang III Nr. 2.4.2 Abs. 4 Satz 1 eine dort genannte Arbeit durchführt, 13. entgegen § 9 Abs. 12 in Verbindung mit Anhang III Nr. 2.4.4 Satz 1 einen Arbeitsplan nicht oder nicht rechtzeitig aufstellt, 14. entgegen § 9 Abs. 12 in Verbindung mit Anhang III Nr. 6.4.2.1 Abs. 2 Stoffe und Zubereitungen der Gruppe A unverpackt lagert oder befördert, Siebter Abschnitt Ordnungswidrigkeiten und Straftaten § 23 Chemikaliengesetz ­ Kennzeichnung und Verpackung Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe c des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 ein Sicherheitsdatenblatt nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt, 2. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 ein Sicherheitsdatenblatt nicht zur Verfügung stellt, 3. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 nicht dafür sorgt, dass das Sicherheitsdatenblatt fachlich richtig und vollständig ausgefüllt ist oder 4. entgegen § 5 Abs. 5 in Verbindung mit Anhang II Nr. 1 Abs. 6 seinem Abnehmer die für eine ordnungsgemäße Einstufung und Kennzeichnung erforderlichen Daten nicht zur Verfügung stellt. § 24 Chemikaliengesetz ­ Mitteilung (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe b des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 5 Abs. 5 in Verbindung mit Anhang II Nr. 1 Abs. 4 Satz 1 eine Information oder einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder 2. entgegen § 5 Abs. 5 in Verbindung mit Anhang II Nr. 1 Abs. 5 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig übermittelt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 8 des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 3774 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004 de Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist nach § 27 Abs. 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes strafbar. 15. entgegen § 9 Abs. 12 in Verbindung mit Anhang III Nr. 6.4.2.1 Abs. 3 brennbare Materialien lagert, 16. entgegen § 9 Abs. 12 in Verbindung mit Anhang III Nr. 6.4.2.2 Abs. 3 Stoffe oder Zubereitungen nicht oder nicht rechtzeitig in Teilmengen unterteilt, 17. entgegen § 9 Abs. 12 in Verbindung mit Anhang III Nr. 6.4.2.3 Abs. 5 Stoffe oder Zubereitungen lagert, 18. entgegen § 11 Abs. 2 eine dort genannte Maßnahme nicht durchführt, 19. entgegen § 11 Abs. 3 Satz 2 Schutzkleidung oder Atemschutzgeräte nicht zur Verfügung stellt, 20. entgegen § 11 Abs. 4 Satz 1 abgesaugte und nicht hinreichend gemäß § 11 Abs. 4 Satz 2 gereinigte Luft in einen Arbeitsbereich zurückführt, 21. entgegen § 12 Satz 4 in Verbindung mit Anhang III Nr. 1.4 Abs. 2 Satz 1 das Rauchen oder die Verwendung von offenem Feuer oder offenem Licht nicht verbietet, 22. entgegen § 12 Satz 4 in Verbindung mit Anhang III Nr. 1.4 Abs. 3 oder Nr. 1.5 Abs. 4 einen dort genannten Bereich nicht oder nicht richtig kennzeichnet, 23. entgegen § 13 Abs. 2 Satz 1 oder 2 eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig durchführt, 24. entgegen § 13 Abs. 3 Satz 1 einen Beschäftigten nicht oder nicht rechtzeitig ausstattet, 25. entgegen § 13 Abs. 4 Warn- und sonstige Kommunikationssysteme nicht zur Verfügung stellt, 26. entgegen § 13 Abs. 5 Satz 1 nicht sicherstellt, dass Informationen über Notfallmaßnahmen zur Verfügung stehen, 27. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass den Beschäftigten eine schriftliche Betriebsanweisung zugänglich gemacht wird, 28. entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein Beschäftigter richtig, vollständig oder rechtzeitig unterwiesen wird, 29. entgegen § 14 Abs. 4 Nr. 2 nicht gewährleistet, dass die Beschäftigten und ihre Vertreter unterrichtet und informiert werden, 30. entgegen § 14 Abs. 4 Nr. 3 nicht gewährleistet, dass ein aktualisiertes Verzeichnis geführt wird, 31. entgegen § 15 Abs. 3 Satz 1 die Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung nicht sicherstellt, 32. entgegen § 15 Abs. 5 Satz 1 eine Vorsorgekartei nicht führt, 33. entgegen § 15 Abs. 6 Satz 1 die Vorsorgekartei nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt, 34. entgegen § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung nicht oder nicht rechtzeitig veranlasst, 35. entgegen § 16 Abs. 3 oder 4 eine dort genannte Untersuchung nicht oder nicht rechtzeitig anbietet, 36. entgegen § 17 Abs. 2 Satz 2 einen Koordinator nicht oder nicht rechtzeitig bestellt. (2) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung das Leben oder die Gesundheit eines anderen oder frem- § 26 Chemikaliengesetz ­ Herstellungs- und Verwendungsverbote Nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 Abs. 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 oder 4, jeweils in Verbindung mit Anhang IV Nr. 1 Abs. 1, Nr. 2 Satz 1, Nr. 9 Satz 1, Nr. 12 Abs. 1, Nr. 13.1 Abs. 1, Nr. 14 Abs. 1 Ziffer 1 bis 7, Nr. 15 Satz 1, Nr. 20 oder Nr. 22 Abs. 1, die dort aufgeführten Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse herstellt oder verwendet, 2. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 oder 4, jeweils in Verbindung mit Anhang IV Nr. 4 Satz 1, Nr. 13.1 Abs. 2, Nr. 17.1 Abs. 2 Satz 1, Nr. 19 Abs. 1, Nr. 24 oder Nr. 27 Satz 1, die dort aufgeführten Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse verwendet, 3. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 oder 4, jeweils in Verbindung mit Anhang IV Nr. 3 Abs. 1, 2 oder 5, Nr. 5, Nr. 6 Abs. 1, Nr. 7, Nr. 8, Nr. 13.3 Abs. 2, Nr. 17.1 Abs. 1 Satz 1, Nr. 17.2 Abs. 1, Nr. 17.3 Abs. 1, Nr. 18, Nr. 21, Nr. 25 oder Nr. 26, die dort aufgeführten Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse zu den in diesen Vorschriften jeweils genannten Zwecken verwendet, 4. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 oder 4, jeweils in Verbindung mit Anhang IV Nr. 10, die dort genannten Dekorationsgegenstände herstellt, 5. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 oder 4, jeweils in Verbindung mit Anhang IV Nr. 23, die dort aufgeführten Stoffe außerhalb geschlossener Anlagen herstellt oder verwendet, 6. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 oder 4, jeweils in Verbindung mit Anhang IV Nr. 11, die dort aufgeführten Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse außerhalb geschlossener Anlagen verwendet, 7. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 oder 4, jeweils in Verbindung mit Anhang IV Nr. 16, Isopropanol nach dem Starke Säure-Verfahren herstellt, 8. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 oder 4, jeweils in Verbindung mit Anhang IV Nr. 22 Abs. 3, krebserzeugende Mineralfasern verwendet, 9. entgegen § 9 Abs. 12 in Verbindung mit Anhang III Nr. 2.4.2 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten durchführt, 10. entgegen § 9 Abs. 12 in Verbindung mit Anhang III Nr. 4.5 Satz 1 Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen durchführt, 11. entgegen § 9 Abs. 12 in Verbindung mit Anhang III Nr. 5.2 Abs. 1 Satz 1 Begasungen durchführt oder 12. ohne Erlaubnis nach § 9 Abs. 12 in Verbindung mit Anhang III Nr. 5.2 Abs. 2 Begasungen durchführt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004 Anhänge 3775 Anhang I In Bezug genommene Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft 1. Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. EG Nr. L 196 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 99/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 1999 (ABl. EG Nr. L 199 S. 57), zuletzt angepasst durch die Richtlinie 2004/73/EG der Kommission vom 29. April 2004 (ABl. EU Nr. L 152 S. 1), 2. Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (ABl. EG Nr. L 200 S. 1), zuletzt angepasst durch die Richtlinie 2004/66/EG der Kommission vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 35), 3. Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (ABl. EG Nr. L 262 S. 201), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2003 (ABl. EU Nr. L 178 S. 24), zuletzt angepasst durch die Richtlinie 2004/21/EG der Kommission vom 24. Februar 2004 (ABl. EU Nr. L 57 S. 4), 4. Richtlinie 91/155/EWG der Kommission vom 5. März 1991 zur Festlegung der Einzelheiten eines besonderen Informationssystems für gefährliche Zubereitungen gemäß Artikel 14 der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und für gefährliche Stoffe gemäß Artikel 27 der Richtlinie 67/548/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 76 S. 35), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/58/EG der Kommission vom 27. Juli 2001 (ABl. EG Nr. L 212 S. 24), 5. Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT) (ABl. EG Nr. L 243 S.31), 6. Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. EG Nr. L 123 S. 1). 3776 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004 Anhang II Besondere Vorschriften zur Information, Kennzeichnung und Verpackung Inhaltsübersicht Nr. 1 Grundpflichten Nr. 2 Zusätzliche Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften Anhang II Nr. 1 Grundpflichten (1) Stoffe müssen nach der Richtlinie 67/548/EWG mit Ausnahme von deren Artikel 24 Abs. 5 und deren Artikel 25 Abs. 2 gekennzeichnet werden. Die in Anhang I dieser Richtlinie aufgeführten Stoffe sind mit den dort festgelegten Angaben zu kennzeichnen. Die dort nicht aufgeführten Stoffe sind entsprechend der Einstufung nach § 5 Abs. 1 zu kennzeichnen. (2) Stoffe, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Chemikaliengesetzes von der Anmeldung ausgenommen und deren Eigenschaften nicht hinreichend bekannt sind, sind nach Artikel 13 Abs. 3 der Richtlinie 67/548/EWG zu kennzeichnen. Zusätzlich ist eine Kennzeichnung nach Absatz 1 anzubringen, soweit die Angaben bekannt sind. (3) Zubereitungen im Sinne der Richtlinie 1999/45/EG müssen nach dieser Richtlinie mit Ausnahme von deren Artikel 11 Abs. 5 und deren Artikel 12 Abs. 3 gekennzeichnet werden. (4) Beabsichtigt der Hersteller oder Einführer von der in Artikel 15 der Richtlinie 1999/45/EG festgelegten Möglichkeit zur abweichenden Bezeichnung von gefährlichen Stoffen bei der Kennzeichnung von Zubereitungen Gebrauch zu machen, hat er der Anmeldestelle nach dem Chemikaliengesetz die erforderlichen Informationen und Nachweise rechtzeitig vorzulegen. Von der Möglichkeit der abweichenden Bezeichnung kann für Wirkstoffe und bedenkliche Stoffe in Biozid-Produkten nicht Gebrauch gemacht werden. (5) Liegen dem Hersteller oder Einführer für einen Stoff Informationen nach Anhang VI Nr. 4.1 der Richtlinie 67/548/EWG vor, die in Verbindung mit Anhang VI Nr. 4.2 zu einer Einstufung führen oder zu einer Änderung der Einstufung nach Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend führen können, hat er diese Informationen unverzüglich der Anmeldestelle nach dem Chemikaliengesetz zu übermitteln. (6) Ist der Informationsgehalt der Kennzeichnung einer Zubereitung oder die Information über eine Verunreinigung oder Beimengung auf dem Kennzeichnungsschild eines Stoffes nicht ausreichend, um anderen Herstellern, die die Zubereitung oder den Stoff als Bestandteil einer oder mehrerer eigener Zubereitungen verwenden möchten, eine ordnungsgemäße Einstufung und Kennzeichnung zu ermöglichen, hat der für das Inverkehrbringen der ursprünglichen Zubereitung Verantwortliche den anderen Herstellern auf begründete Anfrage unverzüglich alle für eine ordnungsgemäße Einstufung und Kennzeichnung der neuen Zubereitung erforderlichen Daten über die enthaltenen gefährlichen Stoffe zur Verfügung zu stellen. Anhang II Nr. 2 Zusätzliche Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften (1) Die in Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG genannten und mit einer Kennzeichnungsverpflichtung versehenen Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse müssen zusätzlich nach den Maßgaben dieser Richtlinie gekennzeichnet werden. Abweichend von Satz 1 sind Pentachlorphenol, seine Salze und Ester sowie Zubereitungen mit diesen Stoffen mit der Aufschrift ,,Nur für Fachleute im Bereich Forschung und Analyse" zu versehen. (2) Dekontaminierte PCB-haltige Geräte im Sinne der Richtlinie 96/59/EG müssen nach dem Anhang dieser Richtlinie gekennzeichnet werden. (3) Für die Verpackung und Kennzeichnung von Biozid-Produkten gelten unbeschadet des § 6 Abs. 4 und des Anhangs II Nr. 1 zusätzlich die Vorschriften des Artikels 20 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 Buchstabe a, c, f bis j, l und m sowie im Falle zugelassener oder registrierter Biozidprodukte zusätzlich die Buchstaben b, d, e und k der Richtlinie 98/8/EG. Bei der Kennzeichnung von Biozid-Produkten, bei denen der Wirkstoff ein biologischer Arbeitsstoff ist, sind darüber hinaus 1. die Identität des Organismus nach Anhang IV A Nr. 2.1 und 2.2 der Richtlinie 98/8/EG, 2. die Einstufung der Mikroorganismen in Risikogruppen nach den §§ 3 und 4 der Biostoffverordnung und 3. bei einer Einstufung in die Risikogruppe 2 und höher das Symbol für Biogefährdung nach Anhang I der Biostoffverordnung anzugeben. Die nach Artikel 20 Abs. 3 Buchstabe a, b, d, g und k der Richtlinie 98/8/EG erforderlichen Angaben sowie die Angaben nach Satz 2 müssen auf dem Kennzeichnungsschild gemacht werden. Die Angaben nach Artikel 20 Abs. 3 Buchstabe c, e, f, h, i, j und l der Richtlinie 98/8/EG können auf dem Kennzeichnungsschild oder an anderer Stelle der Verpackung oder in einer beigefügten Gebrauchsanweisung gemacht werden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004 3777 Anhang III Besondere Vorschriften für bestimmte Gefahrstoffe und Tätigkeiten Inhaltsübersicht Nr. 1 Brand- und Explosionsgefahren Nr. 2 Partikelförmige Gefahrstoffe Nr. 3 Tätigkeiten in Räumen und Behältern Nr. 4 Schädlingsbekämpfung Nr. 5 Begasungen Nr. 6 Ammoniumnitrat Anhang III Nr. 1 Brand- und Explosionsgefahren 1.1. Grundlegende Anforderungen (1) Der Arbeitgeber hat auf der Grundlage der Beurteilung nach § 7 die organisatorischen und technischen Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik zu treffen, die zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten oder anderer Personen vor Brand- und Explosionsgefahren erforderlich sind. (2) Bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen gegen Explosionsgefahren ist nach § 12 folgende Rangfolge zu beachten, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist: 1. Verhinderung der Bildung gefährlicher explosionsfähiger Gemische, 2. Vermeidung der Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Gemische und 3. Abschwächung der schädlichen Auswirkungen einer Explosion auf ein unbedenkliches Maß. 1.2 Anforderungen zur Verhinderung der Bildung gefährlicher explosionsfähiger Gemische (1) Bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen gemäß Nummer 1.1 Abs. 2 Ziffer 1 zur Verhinderung der Bildung gefährlicher explosionsfähiger Gemische sind insbesondere folgende Maßnahmen zu treffen: 1. es sind Stoffe und Zubereitungen einzusetzen, die keine explosionsfähigen Gemische bilden können, 2. die betriebsmäßige Bildung von gefährlichen explosionsfähigen Gemischen ist zu verhindern oder einzuschränken, 3. gefährliche explosionsfähige Gemische sind gefahrlos zu beseitigen, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist. (2) Soweit nach der Gefährdungsbeurteilung erforderlich, sind die Maßnahmen zur Vermeidung gefährlicher explosionsfähiger Gemische durch geeignete technische Einrichtungen zu überwachen. Die Beschäftigten sind rechtzeitig über den Gefahrenfall zu unterrichten, so dass sie sich unverzüglich aus dem Gefahrenbereich zurückziehen können. 1.3 Anforderungen zum Schutz gegen Brand- und Explosionsgefahren (1) Die Mengen an Gefahrstoffen sind insbesondere im Hinblick auf die Brandbelastung und die Brandausbreitung auf das notwendige Maß zu begrenzen. (2) Zum Schutz gegen unbeabsichtigtes Freisetzen von Gefahrstoffen, die zu Brand- oder Explosionsgefahren führen können, sind geeignete Maßnahmen zu treffen. Insbesondere müssen 1. Gefahrstoffe in Arbeitsmitteln und Anlagen sicher zurückgehalten werden und Zustände wie gefährliche Über- und Unterdrucke, Überfüllungen, Korrosionen und andere gefährliche Zustände vermieden werden, 2. Gefahrstoffströme von einem schnell und ungehindert erreichbaren Ort durch Stillsetzen der Förderung unterbrochen werden können, 3. gefährliche Vermischungen von Gefahrstoffen vermieden werden. (3) Frei werdende Gefahrstoffe, die zu Brand- oder Explosionsgefahren führen können, sind an ihrer Austritts- oder Entstehungsstelle vollständig zu erfassen und gefahrlos zu beseitigen, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist. Ausgetretene flüssige Gefahrstoffe sind aufzufangen. Flüssigkeitslachen und Staubablagerungen sind rechtzeitig gefahrlos zu beseitigen. (4) Kann das Auftreten gefährlicher explosionsfähiger Gemische nicht sicher verhindert werden, sind Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Zündgefahren durchzuführen. Dabei sind auch mögliche elektrostatische Entladungen zu berücksichtigen. 3778 1.4 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004 Schutzmaßnahmen in Arbeitsbereichen (1) Arbeitsbereiche mit Brand- oder Explosionsgefahr sind 1. mit Flucht- und Rettungswegen sowie Ausgängen in ausreichender Zahl so auszustatten, dass diese von den Beschäftigten im Gefahrenfall schnell, ungehindert und sicher verlassen werden und Verunglückte jederzeit gerettet werden können, 2. so zu gestalten und auszulegen, dass Übertragungen von Bränden und die Auswirkungen von Bränden und Explosionen auf benachbarte Bereiche vermieden werden, 3. mit ausreichenden Feuerlöscheinrichtungen auszustatten. Die Feuerlöscheinrichtungen müssen, sofern sie nicht selbsttätig wirken, gekennzeichnet, leicht zugänglich und leicht zu handhaben sein und 4. mit Angriffswegen zur Brandbekämpfung zu versehen, die so angelegt und gekennzeichnet sind, dass sie mit Lösch- und Arbeitsgeräten schnell und ungehindert erreichbar sind. (2) In Arbeitsbereichen mit Brand- oder Explosionsgefahr ist das Rauchen und die Verwendung von offenem Feuer und offenem Licht zu verbieten. Ferner ist das Betreten von Bereichen mit Brand- oder Explosionsgefahr durch Unbefugte zu verbieten. Auf die Verbote muss deutlich erkennbar und dauerhaft hingewiesen sein. (3) Arbeitsbereiche, in denen gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann, sind an ihren Zugängen mit dem Warnzeichen nach Anhang III der Richtlinie 1999/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können (Fünfzehnte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. EG Nr. L 23 S. 58) zu kennzeichnen. 1.5 Lagervorschriften (1) Gefahrstoffe dürfen nur an dafür geeigneten Orten gelagert werden. Sie dürfen nicht an solchen Orten gelagert werden, an denen dies zu einer Gefährdung der Beschäftigten oder anderer Personen führt. (2) In Arbeitsräumen dürfen Gefahrstoffe nur gelagert werden, wenn die Lagerung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist und in besonderen Einrichtungen erfolgt, die dem Stand der Technik entsprechen. (3) Gefahrstoffe dürfen nicht zusammengelagert werden, wenn dadurch gefährliche Vermischungen entstehen können, die zu einer Erhöhung der Brand- oder Explosionsgefahr führen. Gefahrstoffe dürfen ferner nicht zusammengelagert werden, wenn dies im Falle eines Brandes oder einer Explosion zu zusätzlichen Gefährdungen für Beschäftigte oder andere Personen führen kann. (4) Bereiche, in denen hochentzündliche, leichtentzündliche oder entzündliche Gefahrstoffe in solchen Mengen gelagert werden, die zu einem Schadenfeuer führen können, sind mit dem Warnzeichen ,,Warnung vor feuergefährlichen Stoffen" nach Anhang II Nr. 3.2 der Richtlinie 92/58/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. EG Nr. L 245 S. 23) zu kennzeichnen. 1.6 Organisatorische Maßnahmen (1) Der Arbeitgeber darf Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, die zu Brand- oder Explosionsgefahren führen können, nur zuverlässigen, mit den Tätigkeiten, den dabei auftretenden Gefahren und den erforderlichen Schutzmaßnahmen vertrauten Beschäftigten übertragen. (2) Werden in Arbeitsbereichen, in denen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchgeführt werden, die zu Brand- oder Explosionsgefahren führen können, mehrere Beschäftigte tätig und kommt es dabei zu einer besonderen Gefährdung, sind zuverlässige, mit den Tätigkeiten, den dabei auftretenden Gefahren und den erforderlichen Schutzmaßnahmen vertraute Personen mit der Aufsichtsführung zu beauftragen. Der Aufsichtführende hat insbesondere dafür zu sorgen, dass 1. mit den Tätigkeiten erst begonnen wird, wenn die in der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Maßnahmen getroffen sind und ihre Wirksamkeit nachgewiesen ist, 2. ein schnelles Verlassen des Arbeitsbereiches jederzeit möglich ist und 3. Unbefugte aus Arbeitsbereichen mit Gefahrstoffen, die zu Brand- oder Explosionsgefahren führen können, ferngehalten werden. (3) In Arbeitsbereichen mit Gefahrstoffen, die zu Brand- oder Explosionsgefahren führen können, ist bei besonders gefährlichen Tätigkeiten und bei Tätigkeiten, die durch Wechselwirkung mit anderen Tätigkeiten Gefahren verursachen können, ein Arbeitsfreigabesystem mit besonderen schriftlichen Anweisungen des Arbeitgebers anzuwenden. Die Arbeitsfreigabe ist vor Beginn der Tätigkeiten von einer hierfür verantwortlichen Person zu erteilen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004 Anhang III Nr. 2 Partikelförmige Gefahrstoffe 2.1 Anwendungsbereich 3779 Nummer 2 gilt für Tätigkeiten mit Exposition gegenüber allen alveolengängigen und einatembaren Stäuben. Nummer 2.4.2 bis 2.4.5 gilt ergänzend für Tätigkeiten, bei denen die Beschäftigten Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können. Abweichend von § 7 Abs. 9 Satz 2 gilt Nummer 2.4 nicht bei Tätigkeiten, die nach § 7 Abs. 9 Satz 1 nur zu einer geringen Gefährdung der Beschäftigten führen. 2.2 Begriffsbestimmungen (1) Stäube einschließlich Rauche sind disperse Verteilungen fester Stoffe in der Luft, entstanden insbesondere durch mechanische, thermische oder chemische Prozesse oder durch Aufwirbelung. (2) Einatembar ist derjenige Anteil von Stäuben im Atembereich eines Beschäftigten, der über die Atemwege aufgenommen werden kann. Alveolengängig ist derjenige Anteil von einatembaren Stäuben, der die Alveolen und Bronchiolen erreichen kann. (3) Asbest im Sinne dieser Verordnung sind folgende Silikate mit Faserstruktur: 1. Aktinolith, zum Beispiel CAS-Nr. 77536-66-4 2. Amosit, zum Beispiel CAS-Nr. 12172-73-5 3. Anthophyllit, zum Beispiel CAS-Nr. 77536-67-5 4. Chrysotil, zum Beispiel CAS-Nr. 12001-29-5 5. Krokydolith, zum Beispiel CAS-Nr. 12001-28-4 6. Tremolit, zum Beispiel CAS-Nr. 77536-68-6. 2.3 Ergänzende Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit Exposition gegenüber einatembaren Stäuben (1) Die Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, die Stäube freisetzen können, ist unter Beachtung ihres Staubungsverhaltens vorzunehmen. (2) Bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber einatembaren Stäuben, für die kein stoffbezogener Arbeitsplatzgrenzwert festgelegt ist, sind die Schutzmaßnahmen entsprechend der Gefährdungsbeurteilung so festzulegen, dass mindestens die Arbeitsplatzgrenzwerte für den einatembaren Staubanteil und für den alveolengängigen Staubanteil eingehalten werden. (3) Maschinen und Geräte sind so auszuwählen und zu betreiben, dass möglichst wenig Staub freigesetzt wird. Staubemittierende Anlagen, Maschinen und Geräte müssen mit einer wirksamen Absaugung versehen sein, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist und die Staubfreisetzung nicht durch andere Maßnahmen verhindert wird. (4) Bei Tätigkeiten mit Staubexposition ist eine Ausbreitung des Staubs auf unbelastete Arbeitsbereiche zu verhindern, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist. (5) Stäube sind an der Austritts- oder Entstehungsstelle möglichst vollständig zu erfassen und gefahrlos zu entsorgen. Die abgesaugte Luft ist so zu führen, dass so wenig Staub wie möglich in die Atemluft der Beschäftigten gelangt. Eine Rückführung abgesaugter Luft in den Arbeitsbereich ist nur nach ausreichender Reinigung zulässig. (6) Ablagerungen von Stäuben sind zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, so sind die Staubablagerungen mit Feucht- oder Nassverfahren nach dem Stand der Technik oder saugenden Verfahren unter Verwendung geeigneter Staubsauger oder Entstauber zu beseitigen. Das Reinigen des Arbeitsbereiches durch trockenes Kehren oder Abblasen von Staubablagerungen mit Druckluft ist grundsätzlich nicht zulässig. (7) Einrichtungen zum Abscheiden, Erfassen und Niederschlagen von Stäuben müssen dem Stand der Technik entsprechen. Bei der erstmaligen Inbetriebnahme dieser Einrichtungen ist der Nachweis einer ausreichenden Wirksamkeit zu erbringen. Die Einrichtungen sind mindestens jährlich auf ihre Funktionsfähigkeit zu prüfen, zu warten und gegebenenfalls in Stand zu setzen. Die Prüfungen sind zu dokumentieren. (8) Für staubintensive Tätigkeiten sind geeignete organisatorische Maßnahmen zu treffen, um die Dauer der Exposition so weit wie möglich zu verkürzen. Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass die Arbeitsplatzgrenzwerte nach Absatz 2 nicht eingehalten werden, hat der Arbeitgeber geeignete persönliche Schutzausrüstungen, insbesondere Atemschutz, zur Verfügung zu stellen. Diese sind von den Beschäftigten zu tragen. Den Beschäftigten sind getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für Arbeits- und Straßenkleidung und Waschräume zur Verfügung zu stellen. 3780 2.4 2.4.1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004 Ergänzende Vorschriften zum Schutz gegen Gefährdung durch Asbest Ermittlung und Beurteilung der Gefährdung durch Asbest Der Arbeitgeber hat bei der Gefährdungsbeurteilung festzustellen, ob Beschäftigte bei Tätigkeiten Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können. Dies gilt insbesondere für Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten mit asbesthaltigen Erzeugnissen oder Materialien. Insbesondere hat der Arbeitgeber zu ermitteln, ob Asbest in schwach gebundener Form vorliegt. 2.4.2 Mitteilung an die Behörde (1) Tätigkeiten gemäß Nummer 2.1 Satz 2 müssen der zuständigen Behörde mitgeteilt werden. Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten und dem Betriebs- oder Personalrat Einsicht in die Mitteilung zu gewähren. (2) Die Mitteilung muss spätestens 7 Tage vor Beginn der Tätigkeiten durch den Arbeitgeber erfolgen. Sie muss mindestens folgende Punkte enthalten: 1. Lage der Arbeitsstätte, 2. verwendete oder gehandhabte Asbestarten und -mengen, 3. durchgeführte Tätigkeiten und angewendete Verfahren, 4. Anzahl der beteiligten Beschäftigten, 5. Beginn und Dauer der Tätigkeiten, 6. Maßnahmen zur Begrenzung der Asbestexposition der Beschäftigten. (3) Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten mit Asbest dürfen nur von Fachbetrieben durchgeführt werden, deren personelle und sicherheitstechnische Ausstattung für diese Tätigkeiten geeignet ist. Bei den Arbeiten ist dafür zu sorgen, dass mindestens eine weisungsbefugte sachkundige Person vor Ort tätig ist. Der Nachweis der Sachkunde wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einem von der zuständigen Behörde anerkannten Sachkundelehrgang erbracht. (4) Abbruch- und Sanierungsarbeiten bei Gegenwart von Asbest in schwach gebundener Form dürfen nur von Fachbetrieben durchgeführt werden, die von der zuständigen Behörde zur Durchführung dieser Arbeiten zugelassen worden sind. Die Zulassung ist auf schriftlichen Antrag des Arbeitgebers zu erteilen, wenn der Nachweis einer für diese Tätigkeiten notwendigen personellen und sicherheitstechnischen Ausstattung im notwendigen Umfang erbracht wurde. 2.4.3 Ergänzende Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Asbestexposition (1) Die Ausbreitung von Asbeststaub ist durch staubdichte Abtrennung des Arbeitsbereichs oder durch gleichwertige Schutzmaßnahmen zu verhindern. (2) Durch eine ausreichend dimensionierte raumlufttechnische Anlage ist sicherzustellen, dass der Arbeitsbereich durchlüftet und ein ausreichender Unterdruck gehalten wird. (3) Der Arbeitsbereich ist mit einer Personenschleuse mit Dusche und einer Materialschleuse auszustatten. (4) Den Beschäftigten sind geeignete Atemschutzgeräte, Schutzanzüge und erforderlichenfalls weitere persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen. Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Beschäftigten die persönlichen Schutzausrüstungen verwenden. (5) Kontaminierte persönliche Schutzausrüstung und die Arbeitskleidung muss entweder gereinigt oder entsorgt werden. Eine Reinigung kann auch in geeigneten Einrichtungen außerhalb des Betriebs erfolgen. Die Reinigung ist so durchzuführen, dass Beschäftigte Asbeststaub nicht ausgesetzt werden. Das Reinigungsgut ist in geschlossenen, gekennzeichneten Behältnissen aufzubewahren und zu transportieren. (6) Den Beschäftigten müssen geeignete Waschräume mit Duschen zur Verfügung gestellt werden. (7) Vor Anwendung von Abbruchtechniken sind asbesthaltige Materialien zu entfernen. 2.4.4 Arbeitsplan Vor Aufnahme von Tätigkeiten mit Asbest, insbesondere von Asbestabbruch-, -sanierungs- und -instandhaltungsarbeiten hat der Arbeitgeber einen Arbeitsplan aufzustellen. Der Arbeitsplan muss Folgendes vorsehen: 1. Vorgehensweise und Arbeitstechniken bei der Entfernung und Beseitigung von Asbest und asbesthaltigen Materialien, 2. Angaben zur persönlichen Schutzausrüstung, 3. Überprüfung, ob im Arbeitsbereich nach Abschluss der Abbruch- oder Sanierungsarbeiten keine Gefährdung durch Asbest mehr besteht. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004 2.4.5 Ergänzende Bestimmungen zur Unterweisung der Beschäftigten 3781 (1) Die Unterweisung muss regelmäßig und erforderlichenfalls, in Abhängigkeit von der Gefährdungsbeurteilung, bezogen auf die konkrete Tätigkeit erfolgen. Der Arbeitsplan nach Nummer 2.4.4 ist zu berücksichtigen. (2) Bei der Unterweisung sind insbesondere folgende Punkte zu vermitteln: 1. Eigenschaften von Asbest und seine Wirkungen auf die Gesundheit einschließlich der verstärkenden Wirkung des Rauchens, 2. Arten von Erzeugnissen und Materialien, die Asbest enthalten können, 3. Tätigkeiten, bei denen eine Asbestexposition auftreten kann und die Bedeutung von Maßnahmen zur Expositionsminderung, 4. sachgerechte Anwendung sicherer Verfahren und persönlicher Schutzausrüstungen, 5. Maßnahmen bei Störungen des Betriebsablaufes, 6. sachgerechte Abfallbeseitigung, 7. arbeitsmedizinische Vorsorge. Anhang III Nr. 3 Tätigkeiten in Räumen und Behältern 3.1 Anwendungsbereich (1) Nummer 3 gilt für folgende Tätigkeiten an Innenflächen und Einbauten von Räumen einschließlich Schiffsräumen und Behältern: 1. Reinigen einschließlich Restmengenbeseitigung, 2. Tätigkeiten zum Aufbringen von Beschichtungen; hierzu gehören auch Anstrichtätigkeiten, 3. Klebetätigkeiten, 4. Nebenarbeiten im Zusammenhang mit Tätigkeiten nach Nummer 1 bis 3, wenn dabei mit Gefahrstoffen umgegangen wird. (2) Nummer 3 gilt nicht für Bohrungen im Erdreich und für die Herstellung von unterirdischen Hohlräumen. 3.2 3.2.1 Vorsorgemaßnahmen B e s c h r ä n k u n g e n u n d Ve r b o t e (1) Werden die in Nummer 3.1 Abs. 1 genannten Tätigkeiten durchgeführt, dürfen in den betroffenen Räumen 1. nur die zum ungehinderten Fortgang der Tätigkeiten erforderlichen Mengen an Gefahrstoffen bereitgehalten werden, 2. gefährliche Zubereitungen nicht hergestellt werden; dies gilt nicht, sofern die Herstellung am Arbeitsplatz betriebstechnisch erforderlich ist, 3. Reinigungstätigkeiten mit Lösemitteln an Geräten zum Auftragen von Anstrich-, Beschichtungs- und Klebstoffen nicht ausgeführt werden; dies gilt nicht für betriebstechnisch notwendiges Spülen der Geräte, 4. gleichzeitig neben den in Nummer 3.1 Abs. 1 genannten Tätigkeiten keine anderen Tätigkeiten durchgeführt werden, es sei denn, sie sind für den Fortgang der Tätigkeiten erforderlich und ohne Erhöhung der Gefährdung möglich, 5. nach Abschluss der in Nummer 3.1 Abs. 1 genannten Tätigkeiten andere Tätigkeiten nicht durchgeführt werden, solange im Raum mit gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre zu rechnen ist, 6. nach Abschluss der in Nummer 3.1 Abs. 1 genannten Tätigkeiten andere Tätigkeiten ohne Atemschutz nicht durchgeführt werden, solange im Raum noch der Arbeitsplatzgrenzwert überschritten wird oder Sauerstoffmangel herrscht, 7. Innenwände oder Einbauten nicht so erwärmt werden, dass gefährliche Zersetzungsprodukte entstehen, solange sich Beschäftigte in den Räumen aufhalten. (2) Die Verbote nach Absatz 1 Nr. 4, 5 und 6 gelten nicht in solchen Bereichen von Räumen, in denen der Arbeitsplatzgrenzwert unterschritten wird oder in denen die Bildung einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre ausgeschlossen und ausreichend Sauerstoff vorhanden ist. 3782 3.2.2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004 Leitung und Beaufsichtigung der Tätigkeiten (1) Der Arbeitgeber hat vor der Aufnahme der Tätigkeiten nach Nummer 3.1 Abs. 1 eine zuverlässige, mit den Tätigkeiten, den dabei auftretenden Gefahren und den erforderlichen Schutzmaßnahmen vertraute Person als Aufsichtführenden zu beauftragen. (2) Der Aufsichtführende hat insbesondere dafür zu sorgen, dass 1. mit den Tätigkeiten erst begonnen wird, wenn die festgelegten Maßnahmen getroffen sind, 2. die Beschäftigten während der Arbeit die vorgesehenen persönlichen Schutzausrüstungen benutzen, 3. ein schnelles Verlassen des Raumes jederzeit möglich ist und 4. Unbefugte von der Arbeitsstelle ferngehalten werden. (3) Bei den in Nummer 3.1 Abs. 1 genannten Tätigkeiten muss ständige Verbindung mit einem zuverlässigen, außerhalb des Raumes befindlichen Sicherungsposten bestehen. Der Sicherungsposten muss jederzeit Hilfe herbeiholen können. Der Sicherungsposten ist nicht erforderlich, wenn der Raum durch Türen verlassen werden kann. 3.2.3 Zugangsöffnungen (1) Mit den in Nummer 3.1 Abs. 1 genannten Tätigkeiten darf nur begonnen werden, wenn der Raum Zugangsöffnungen von solcher Art, Größe, Anzahl und Lage hat, dass der Raum schnell verlassen werden kann und Verunglückte jederzeit gerettet werden können. (2) Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn, 1. mindestens zwei Zugangsöffnungen vorhanden sind, die mindestens 0,20 Quadratmeter groß sind, wobei keine der Abmessungen der Öffnungen 350 Millimeter unterschreiten darf; das gilt bei der Unterteilung des Raumes auch für die Öffnungen in den Zwischenwänden, 2. die Öffnungen möglichst an entgegengesetzten Enden des Raumes liegen. Abweichend von Satz 1 genügt eine Öffnung, wenn 1. keine der Hauptabmessungen des Raumes größer als 3 Meter ist oder wenn 2. keine der Hauptabmessungen des Raumes größer als 35 Meter ist und diese Öffnung mindestens 0,50 Quadratmeter groß ist, wobei keine der Abmessungen der Öffnung 500 Millimeter unterschreiten darf und die Öffnung von allen Raumteilen aus ohne Behinderung durch Zwischenwände, andere Einbauten, Arbeitsgerüste oder dergleichen leicht erreichbar ist. (3) Abweichend von Absatz 2 muss bei Behältern eine Zugangsöffnung mit mindestens 1. Nennweite 600 oder 2. Nennweite 500, sofern die Stutzenhöhe nicht mehr als 250 Millimeter beträgt, vorhanden sein. (4) Abweichend von Absatz 3 genügt bei Behältern bis 10 Kubikmeter Inhalt, die am 1. Oktober 1986 betrieben wurden, mindestens eine Zugangsöffnung, wenn 1. deren Abmessung mindestens 350 x 450 Millimeter beträgt und 2. die Stutzenhöhe nicht mehr als 150 Millimeter beträgt und 3. der Behälter mindestens eine zusätzliche Belüftungsöffnung von mindestens Nennweite 100 besitzt und 4. nachgewiesen ist, dass in der Atmosphäre im Behälter der Arbeitsplatzgrenzwert unterschritten und ausreichend Sauerstoff vorhanden ist. (5) Von den Absätzen 2 und 3 kann bei Instandhaltungstätigkeiten in Schiffsräumen und bei Tätigkeiten in Triebwasserwegen und vergleichbaren Wasserwegen von Kraftanlagen abgewichen werden, wenn 1. auf Grund baulicher Besonderheiten oder sicherheitstechnischer Bestimmungen vorhandene Öffnungen nicht erweitert oder zusätzliche, ausreichende Öffnungen nicht geschaffen werden können und 2. eine schriftliche Erlaubnis des Arbeitgebers für Tätigkeiten in den Räumen erteilt ist, die die für den Einzelfall erforderlichen besonderen Schutzmaßnahmen enthalten muss. 3.2.4 Te c h n i s c h e L ü f t u n g s m a ß n a h m e n (1) Mit den in Nummer 3.1 Abs. 1 genannten Tätigkeiten dürfen Beschäftigte nur bei ausreichender technischer Lüftung des Raumes beschäftigt werden. (2) Durch die Lüftung soll auch sichergestellt werden, dass 1. sich keine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre bildet und 2. kein Sauerstoffmangel auftritt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004 3783 (3) Zur Belüftung muss Frischluft verwendet werden. Sauerstoff oder Luft mit erhöhtem Sauerstoffanteil darf zur Raumbelüftung nicht verwendet werden. (4) Ist damit zu rechnen, dass in der Abluft der Arbeitsplatzgrenzwert überschritten oder eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre vorhanden ist, ist die Abluft so abzuführen, dass Beschäftigte oder andere Personen nicht gefährdet werden. (5) Wenn die Lüftung unwirksam wird, sind die Tätigkeiten sofort einzustellen und, soweit erforderlich, der Raum zu verlassen. (6) Die Lüftung ist nach Beendigung der in Nummer 3.1 Abs. 1 genannten Tätigkeiten fortzusetzen, solange in den Räumen der Arbeitsplatzgrenzwert nicht unterschritten ist oder sich gefährliche explosionsfähige Atmosphäre bilden kann und hierdurch Personen gefährdet werden können. 3.2.5 Explosionsschutz Besondere Explosionsschutzmaßnahmen sind erforderlich, wenn bei den in Nummer 3.1 Abs. 1 genannten Tätigkeiten gefährliche explosionsfähige Atmosphäre vorhanden ist oder sich bilden kann, weil die Lüftung nicht oder nicht ausreichend wirksam durchführbar ist. 3.2.6 Rettungseinrichtungen Es müssen geeignete Rettungseinrichtungen leicht erreichbar bereitgestellt sein. Die Beschäftigten müssen in deren richtige Benutzung eingewiesen sein. Anhang III Nr. 4 Schädlingsbekämpfung 4.1 Anwendungsbereich Nummer 4 gilt für die Schädlingsbekämpfung mit sehr giftigen, giftigen und gesundheitsschädlichen Stoffen und Zubereitungen sowie Zubereitungen, bei denen die genannten Stoffe oder Zubereitungen freigesetzt werden, soweit die Bekämpfung nicht bereits durch andere Rechtsvorschriften geregelt ist. Nummer 4 gilt für jeden, der Schädlingsbekämpfung 1. gewerbsmäßig oder selbständig bei einem anderen oder 2. nicht nur gelegentlich und in geringem Umfang im eigenen Betrieb, in dem Lebensmittel hergestellt, behandelt oder in Verkehr gebracht werden, oder in einer in § 36 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), genannten Einrichtung durchführt. Von einer Freisetzung ist auch auszugehen, wenn Wirkstoffe nach Satz 1 erst beim bestimmungsgemäßen Gebrauch entstehen. Anhang III Nr. 4 Schädlingsbekämpfung gelangt nicht zur Anwendung, wenn eine Schädlingsbekämpfung in deutschen Flugzeugen oder auf deutschen Schiffen auf der Grundlage internationaler Gesundheitsvorschriften außerhalb des Staatsgebietes der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt wird. 4.2 Begriffsbestimmung Schädlingsbekämpfungsmittel sind Stoffe und Zubereitungen, die dazu bestimmt sind, Schädlinge und Schadorganismen oder lästige Organismen unschädlich zu machen oder zu vernichten. 4.3 Allgemeine Anforderungen Schädlingsbekämpfung ist so durchzuführen, dass Mensch und Umwelt nicht gefährdet werden. 4.4 Mitteilungspflicht (1) Wer Schädlingsbekämpfungen nach Nummer 4.1 durchführen oder nach mehr als einjähriger Unterbrechung wieder aufnehmen will, hat dies mindestens sechs Wochen vor Aufnahme der ersten Tätigkeit der zuständigen Behörde mitzuteilen. (2) Die Mitteilung muss insbesondere folgende Angaben enthalten: 1. den Nachweis, dass die personelle, räumliche und sicherheitstechnische Ausstattung des Unternehmens für diese Arbeiten ausreichend geeignet ist, 2. die Zahl der Beschäftigten, die mit den Schädlingsbekämpfungsmitteln umgehen, 3. a) Bezeichnungen, 3. b) Eigenschaften, 3. c) Wirkungsmechanismen, 3784 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004 3. d) Anwendungsverfahren und 3. e) Dekontaminationsverfahren der zur Schädlingsbekämpfung vorgesehenen Schädlingsbekämpfungsmittel, 4. die Bereiche der vorgesehenen Schädlingsbekämpfung sowie Zielorganismen, gegen die die Schädlingsbekämpfung durchgeführt werden soll, und 5. Ergebnis der Prüfung nach § 9 Abs. 1. (3) Änderungen bezügliche der Angaben in der Mitteilung nach Absatz 2 Nr. 1 bis 5 sind vom Arbeitgeber der zuständigen Behörde mitzuteilen. (4) Eine ausreichende personelle Ausstattung liegt vor, wenn geeignete sachkundige Personen beschäftigt werden. Geeignet ist, wer 1. mindestens 18 Jahre alt ist, 2. die für den Umgang mit Schädlingsbekämpfungsmitteln erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und 3. durch das Zeugnis eines Arztes im Sinne von § 15 Abs. 4 nachweist, dass keine Anhaltspunkte vorliegen, die ihn körperlich oder geistig ungeeignet erscheinen lassen, mit Schädlingsbekämpfungsmitteln umzugehen. Das Zeugnis darf nicht älter als 5 Jahre sein. (5) Sachkundig im Sinne der Nummer 4.4 Abs. 4 ist, wer 1. die Prüfung gemäß der Verordnung über die Berufsausbildung zum Schädlingsbekämpfer/zur Schädlingsbekämpferin vom 15. Juli 2004 (BGBl. I S. 1638) in der jeweils gültigen Fassung abgelegt hat oder 2. die Prüfung gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss ,,Geprüfter Schädlingsbekämpfer/Geprüfte Schädlingsbekämpferin" vom 19. März 1984 (BGBl. I S. 468) in der jeweils gültigen Fassung abgelegt hat oder 3. die Prüfung zum Gehilfen oder Meister für Schädlingsbekämpfung nach nicht mehr geltendem Recht in den alten Bundesländern oder nach dem Recht der ehemaligen DDR abgelegt hat oder 4. in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften nachweislich eine vergleichbare Sachkunde erworben hat und 5. sich regelmäßig fortbildet. Sachkundig ist auch, wer eine Prüfung abgelegt oder eine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, die von der zuständigen Behörde als den Prüfungen nach Satz 1 gleichwertig anerkannt worden ist. Beschränkt sich die vorgesehene Schädlingsbekämpfung auf bestimmte Anwendungsbereiche, ist sachkundig auch, wer eine Prüfung abgelegt oder eine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, die von der zuständigen Behörde für diese Tätigkeiten als geeignet anerkannt worden ist. 4.5 Einsatz von Hilfskräften Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen nach Nummer 4.1 dürfen nur solche Personen durchführen, die die Anforderungen nach Nummer 4.4 Abs. 4 und 5 erfüllen. Hilfskräfte dürfen nur unter der unmittelbaren ständigen Aufsicht des Sachkundigen eingesetzt werden und müssen entsprechend ihrer Tätigkeit nachweislich regelmäßig unterwiesen sein. 4.6 Schädlingsbekämpfung in Gemeinschaftseinrichtungen Die Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln in Gemeinschaftseinrichtungen, insbesondere Schulen, Kindertagesstätten und Krankenhäusern, ist der zuständigen Behörde schriftlich in der Regel 14 Tage vor Beginn der Durchführung dieser Tätigkeit unter Angabe des Umfanges, der Anwendung, des Mitteleinsatzes, Ausbringungsverfahrens und der vorgesehenen Schutzmaßnahmen mitzuteilen. 4.7 Dokumentation Anwendungen von Schädlingsbekämpfungsmitteln sind ausreichend zu dokumentieren. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Anhang III Nr. 5 Begasungen 5.1 Anwendungsbereich Nummer 5 gilt für die Verwendung von Begasungsmitteln nach Nummer 5.2 Satz 1 Ziffer 1 bis 6. Sie gilt auch, wenn die zuständige Behörde andere Begasungsmittel zugelassen hat. Sie gilt ferner für Begasungen mit sehr giftigen und giftigen Stoffen und Zubereitungen, die als Biozid-Produkte einem Zulassungsverfahren nach Abschnitt IIa des Chemikaliengesetzes unterliegen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004 5.2 Verwendungsbeschränkung 3785 (1) Begasungen mit sehr giftigen oder giftigen Stoffen und Zubereitungen, die nicht als Biozid-Produkte einem Zulassungs- oder Registrierungsverfahren nach Abschnitt IIa des Chemikaliengesetzes unterliegen, (Begasungsmitteln) dürfen nur mit folgenden Stoffen und Zubereitungen durchgeführt werden: 1. Brommethan (Methylbromid), 2. Hydrogencyanid (Blausäure) sowie Stoffen und Zubereitungen, die zum Entwickeln oder Verdampfen von Hydrogencyanid oder leicht flüchtigen Hydrogencyanidverbindungen dienen, 3. Ethylenoxid, 4. Phosphorwasserstoff und Phosphorwasserstoff entwickelnden Stoffen und Zubereitungen, 5. Formaldehyd sowie Stoffen und Zubereitungen, die zum Entwickeln oder Verdampfen von Formaldehyd dienen, 6. Sulfuryldifluorid. Die Verwendung der in Satz 1 Nr. 1 bis 6 genannten Stoffe und Zubereitungen als Begasungsmittel darf nur unter den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 4 erfolgen. Hiervon ausgenommen sind portionsweise verpackte Stoffe und Zubereitungen, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht mehr als 15 Gramm Phosphorwasserstoff entwickeln und zur Schädlingsbekämpfung im Freien eingesetzt werden. Satz 2 gilt auch, wenn die zuständige Behörde andere Begasungsmittel zugelassen hat. Die Verwendung von Brommethan als Begasungsmittel im Sinne von Satz 1 Nr. 1 darf nur erfolgen zum Holzschutz in Bauwerken sowie für Erzeugnisse zum Export in Staaten, die eine Begasung mit Brommethan zwingend vorschreiben. (2) Wer Begasungen mit Begasungsmitteln nach Absatz 1 durchführen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Satz 1 gilt nicht bei Anwendung von Begasungsmitteln in automatischen, Programm gesteuerten Gassterilisatoren im medizinischen Bereich mit einem Kammervolumen von weniger als 1 m3, soweit Tätigkeiten entsprechend eines vom Ausschuss für Gefahrstoffe ermittelten und vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit veröffentlichten verfahrens- und stoffspezifischen Kriteriums durchgeführt werden. (3) Als Begasungsmittel nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 dürfen nur solche Stoffe und ihre Zubereitungen verwendet werden, die vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zugelassen sind. In anderen Fällen kann die zuständige Behörde eine Prüfung durch das Bundesinstitut für Risikobewertung oder die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung verlangen. (4) Während der Beförderung dürfen Schiffe nur mit Phosphorwasserstoff und Transportbehälter nur mit Phosphorwasserstoff und Brommethan begast werden. Ethylenoxid darf nur in vollautomatischen Begasungsanlagen verwendet werden. 5.3 Allgemeine Vorschriften (1) Die Erlaubnis erhält, wer 1. als Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit und, soweit er den Umgang mit den genannten Begasungsmitteln selbst leitet, einen Befähigungsschein nach Absatz 2 besitzt oder 2. über Befähigungsschein-Inhaber nach Absatz 2 in ausreichender Zahl verfügt. Jeder Wechsel der Befähigungsschein-Inhaber ist der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. (2) Einen Befähigungsschein erhält von der zuständigen Behörde, wer 1. die für Tätigkeiten mit den in Nummer 5.2 genannten Begasungsmitteln erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, 2. durch das Zeugnis eines Arztes im Sinne von § 15 Abs. 3 nachweist, dass keine Anhaltspunkte vorliegen, die ihn körperlich oder geistig ungeeignet erscheinen lassen, mit den Begasungsmitteln umzugehen, 3. die erforderliche Sachkunde und ausreichende Erfahrung für Begasungen nachweist und 4. mindestens 18 Jahre alt ist. Den Nachweis der Sachkunde nach Satz 1 Nr. 3 hat erbracht, wer ein Zeugnis über die Teilnahme an einem von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgang für die beabsichtigte Tätigkeit und bestandene Prüfung vorlegt. Der Befähigungsschein ist entsprechend dem geführten Nachweis der Sachkunde zu beschränken. Die Prüfung ist vor einem Vertreter der zuständigen Behörde abzulegen. (3) Die Erlaubnis nach Absatz 1 und der Befähigungsschein nach Absatz 2 können befristet und auch unter Auflagen, insbesondere beschränkt auf bestimmte Arten von Anlagen, erteilt werden. Auflagen können auch nachträglich angeordnet werden. (4) Der Befähigungsschein erlischt, wenn der zuständigen Behörde nicht spätestens fünf Jahre nach der Ausstellung des Zeugnisses nach Absatz 2 Nr. 2 ein neues Zeugnis vorgelegt wird. 3786 5.3.1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004 Allgemeine Anforderungen (1) Begasungen sind so durchzuführen, dass Personen nicht gefährdet werden. (2) Für jede Begasung ist ein verantwortlicher Begasungsleiter zu bestellen. Der Begasungsleiter muss einen für die vorgesehene Begasung ausreichenden Befähigungsschein besitzen. Für Begasungen in vollautomatischen Gassterilisatoren mit Rauminhalten von weniger als 1 m3, soweit diese nicht unter die Ausnahmeregelung der Nummer 5.2 Abs. 2 fallen, genügt die Bestellung eines Begasungsleiters (Sterilisationsleiter) für die in einem räumlich zusammenhängenden Bereich betriebenen Sterilisatoren. Zur Begasung dürfen nur Personen eingesetzt werden, die sachkundig im Sinne der Nummer 5.3 Abs. 2 sind, ausgenommen Hilfskräfte nach Nummer 5.3.4 Abs. 2. (3) Begasungen in Begasungsanlagen sind nur zulässig, wenn die Begasungsanlagen 1. gasdicht sind, 2. für Mensch und Umwelt gefahrlos entlüftet werden können und 3. in Räumen errichtet sind, die nicht zum ständigen Aufenthalt von Menschen dienen, ausgenommen Begasungen in vollautomatischen Gassterilisatoren in Arbeitsbereichen der Sterilgutversorgung. 5.3.2 Mitteilung (1) Wer außerhalb einer ortsfesten Begasungsanlage Begasungen mit Begasungsmitteln nach Nummer 5.2, soweit es sich nicht um Begasungen im medizinischen Bereich handelt, durchführen will, hat dies spätestens eine Woche ­ im Falle von Schiffsbegasungen 24 Stunden ­ vorher der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. (2) In der Mitteilung sind anzugeben: 1. der Begasungsleiter, 2. der Tag der Begasung, 3. der Ort (Lageplan) der Begasung und das zu begasende Objekt mit Angabe der zu begasenden Güter, 4. das eingesetzte Begasungsmittel sowie die vorgesehenen Mengen, 5. der voraussichtliche Beginn der Begasung, 6. das voraussichtliche Ende der Begasung, 7. der voraussichtliche Termin der Freigabe und 8. der Zeitpunkt der Dichtheitsprüfung, falls diese erforderlich ist. 5.3.3 Niederschrift (1) Über Begasungen mit Begasungsmitteln nach Nummer 5.2 ist eine Niederschrift zu fertigen. Auf Verlangen ist der zuständigen Behörde eine Abschrift zu übersenden. Aus der Niederschrift sollen insbesondere Art und Menge der Begasungsmittel, Ort der Verwendung, das beteiligte Personal, Beginn und Ende der Verwendung und Zeitpunkt der Freigabe hervorgehen. (2) Werden Fahrzeuge, Wagen, Container, Tanks oder andere Transportbehälter begast, sind in die Niederschrift zusätzliche Anweisungen über die Beseitigung von Rückständen des Begasungsmittels sowie Angaben über die verwendeten Begasungsgeräte aufzunehmen. Die Niederschrift ist dem Auftraggeber zu übergeben. 5.3.4 Organisatorische Maßnahmen (1) Bei Begasungen müssen während der wesentlichen Arbeitsschritte mindestens der Begasungsleiter, bei vollautomatischen Gassterilisatoren der Befähigungsschein-Inhaber, sowie eine weitere Person, die die Voraussetzungen der Nummer 5.3.1 Abs. 2 Satz 4 erfüllt, anwesend sein. Bei Begasungen mit Hydrogencyanid, Sulfuryldifluorid und Brommethan dürfen nur Befähigungsschein-Inhaber eingesetzt werden. (2) Soweit gebrauchsfertig portionierte Phosphorwasserstoff entwickelnde Zubereitungen verwendet werden, dürfen unter unmittelbarer Aufsicht einer ausreichenden Zahl von Personen nach Nummer 5.3.1 Abs. 2 auch vorher unterwiesene Hilfskräfte, die gesundheitlich geeignet sind, bei Vorbereitungen und beim Einbringen des Begasungsmittels eingesetzt werden. 5.3.5 Erste Hilfe An der Begasungsstelle sind geeignete Geräte und Arzneimittel für die erste Hilfe bei Vergiftungen gebrauchsfähig bereitzuhalten. 5.4 Besondere Vorschriften für die Begasung von Räumen sowie Fahrzeugen, Wagen, Containern, Tanks oder anderen Transportbehältern in Räumen und im Hafen liegenden Schiffen (1) Die Benutzer angrenzender Räume und Gebäude sind mindestens 24 Stunden vor Beginn der Begasung mit Begasungsmitteln nach Nummer 5.2, soweit es sich nicht um Begasungen im medizinischen Bereich handelt, schriftlich unter Hinweis auf die Gefahren der Begasungsmittel zu warnen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004 3787 (2) An den Zugängen zu Räumen, die begast werden sollen, sind vor Beginn der Begasung Warntafeln mit einer Aufschrift nach Nummer 5.6 Abs. 2 anzubringen. Zusätzlich sind die Zugänge zu den Räumen mit dem Namen, der Anschrift und der Telefonnummer des Begasungsunternehmens zu versehen. (3) Nach der Einbringung des Begasungsmittels bis zur Freigabe der begasten Räume muss ein Begasungsleiter im Bedarfsfall verfügbar sein. (4) Der Begasungsleiter darf Räume, Einrichtungsgegenstände und begaste Güter erst freigeben, wenn durch geeignete Nachweisverfahren sichergestellt ist, dass keine Gefährdung mehr durch Begasungsmittel besteht. 5.5 Besondere Vorschriften für Begasungsanlagen (1) Der Begasungsleiter hat die Anlagen vor jeder Begasung auf Dichtheit zu prüfen. Über durchgeführte Begasungen ist ein Buch zu führen. (2) Begasungsanlagen, ausgenommen vollautomatische Gassterilisatoren, dürfen nur mit Normal- oder Unterdruck betrieben werden. 5.6 Besondere Vorschriften für Fahrzeuge, Wagen, Container, Tanks oder andere Transportbehälter (1) Fahrzeuge, Wagen, Container, Tanks oder andere Transportbehälter dürfen im Freien nur mit einem allseitigen Sicherheitsabstand von mindestens 10 Meter zu Gebäuden begast werden. Sie sind von dem Begasungsleiter auf ihre Gasdichtheit zu prüfen, abzudichten sowie für die Dauer der Begasung abzuschließen, zu verplomben und allseitig sichtbar mit einem Warnzeichen zu kennzeichnen sowie zusätzlich mit dem Namen, der Anschrift und der Telefonnummer des Begasungsunternehmens zu versehen. Das Warnzeichen muss rechteckig, mindestens 300 Millimeter breit und mindestens 250 Millimeter hoch sein. Die Aufschriften müssen schwarz auf weißem Grund sein. Die Buchstabenhöhe muss mindestens 25 Millimeter betragen. (2) Das Warnzeichen muss mindestens folgende Angaben tragen: 1. das Wort ,,GEFAHR", 2. das Gefahrensymbol für ,,Giftig", 3. die Aufschrift ,,DIESE EINHEIT IST BEGAST", 4. die Bezeichnung des Begasungsmittels, 5. das Datum und den Zeitpunkt der Begasung und 6. die Aufschrift ,,ZUTRITT VERBOTEN". Eine Abbildung dieses Zeichens ist nachstehend dargestellt. GEFAHR DIESE EINHEIT IST BEGAST MIT [Bezeichnung des Begasungsmittels *)] SEIT [Datum, Uhrzeit*] ZUTRITT VERBOTEN *) entsprechende Angaben einfügen (3) Unter Gas stehende Fahrzeuge, Wagen, Container, Tanks oder andere Transportbehälter dürfen nur dann befördert werden, nachdem ein Begasungsleiter festgestellt hat, dass keine Gefährdung durch das Begasungsmittel besteht, und wenn sie abgeschlossen, verplombt und mit einem Warnzeichen nach Absatz 2 gekennzeichnet sind. (4) Auf Schiffen dürfen unter Gas stehende Transportbehälter nur transportiert werden, wenn die Laderäume mit einer mechanischen Lüftung ausgerüstet sind, die verhindert, dass sich Gaskonzentrationen oberhalb der Arbeitsplatzgrenzwerte entwickeln. Auf dem Schiff müssen geeignete Gasmessgeräte und Anweisungen für ihre Benutzung sowie Erste-Hilfe-Einrichtungen vorhanden sein. 3788 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004 (5) Steht für die erforderliche Öffnung begaster Fahrzeuge, Wagen, Container, Tanks oder anderer begaster Transportbehälter eine sachkundige Person nach Nummer 5.3 Abs. 2 nicht zur Verfügung, so dürfen diese nur unter Aufsicht einer fachkundigen Person geöffnet werden, die in der Lage ist, mögliche Gefährdungen von Beschäftigten oder Dritten zu ermitteln, zu beurteilen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu veranlassen. 5.7 Besondere Vorschriften für die Begasung auf Schiffen während der Beförderung (1) Die Begasung darf nur auf Schiffen durchgeführt werden, die hierfür von der zuständigen Behörde zugelassen worden sind und wenn während der Beförderung mindestens zwei Personen anwesend sind, die sachkundig im Sinne der Nummer 5.3 Abs. 2 Nr. 3 sind. (2) Der Begasungsleiter hat dem Kapitän nach angemessener Begasungszeit und vor Verlassen des Hafens schriftlich mitzuteilen, 1. welche Räume begast wurden und welche weiteren Räume während der Beförderung nicht betreten werden dürfen, 2. welche zur Durchführung der Begasung erforderlichen technischen Änderungen am Schiff vorgenommen wurden, 3. dass die begasten Räume hinreichend gasdicht sind und 4. dass die an die begasten Räume angrenzenden Räume von Begasungsmitteln frei sind. (3) Falls das Schiff den Hafen unmittelbar nach Beginn der Begasung verlässt, muss ein Begasungsleiter so lange an Bord sein, bis 1. die begaste Ladung entladen worden ist oder 2. Absatz 2 erfüllt ist. (4) Nummer 5.4 Abs. 2 findet Anwendung. (5) Während der gesamten Beförderungsdauer muss die Gasdichtheit der begasten Räume mindestens alle acht Stunden geprüft werden. Die Ergebnisse sind in das Schiffstagebuch einzutragen. (6) Die Hafenbehörden sind spätestens 24 Stunden vor Ankunft eines begasten Schiffes über die Art und den Zeitpunkt der Begasung sowie die begasten Räume und Transportbehälter zu unterrichten. 5.8 5.8.1 Ergänzende Vorschriften für bestimmte Begasungsmittel Brommethan (1) Müssen Räume, die begast werden sollen, zum Öffnen von Flaschenventilen betreten werden, sind so viele Befähigungsschein-Inhaber einzusetzen, dass die Räume innerhalb von zehn Minuten nach Öffnen des ersten Flaschenventils verlassen werden können. (2) Ein geschlossener Raum mit einer Brommethankonzentration über 2 Gramm pro Kubikmeter darf nicht betreten werden. Bei Konzentrationen über 0,4 Gramm pro Kubikmeter ist ein Aufenthalt von längstens zehn Minuten unter Atemschutz zulässig. (3) Im Gewächshaus und im Freien darf nur unter gasdichten Planen begast werden. Am Ort der Begasung sind Warntafeln mit einer Aufschrift nach Nummer 5.6 Abs. 2 aufzustellen. 5.8.2 Hydrogencyanid (1) Bei der Begasung von Räumen darf die anzuwendende Gasmenge 30 Gramm pro Kubikmeter (2,7 Volumenprozent in Luft) nicht überschreiten. Eine Nachdosierung ist erst nach zwei Stunden zulässig. (2) Mehr als 100 Kilogramm Hydrogencyanid dürfen von einem Befähigungsschein-Inhaber an einem Arbeitstag nicht verwendet werden. 5.8.3 Phosphorwasserstoff (1) Nummer 5.3.2 und 5.3.3 gelten nicht, wenn Phosphorwasserstoff im Freien verwendet wird. (2) Phosphorwasserstoff entwickelnde Zubereitungen müssen einen die Selbstentzündung von Phosphorwasserstoff verhindernden Zusatz enthalten. (3) Bei der Begasung von Räumen ist die anzuwendende Gasmenge so zu wählen, dass sich kein explosionsfähiges Gas-Luft-Gemisch bilden kann. 5.8.4 Formaldehyd Der Begasungsleiter darf Räume, Einrichtungsgegenstände und begaste Güter erst freigeben, wenn durch geeignete Nachweisverfahren sichergestellt ist, dass die Konzentration von 0,1 Milliliter Formaldehyd pro Kubikmeter unterschritten ist. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004 Anhang III Nr. 6 Ammoniumnitrat 6.1 Anwendungsbereich (1) Nummer 6 gilt für das Lagern, Abfüllen und innerbetriebliche Befördern von 1. Ammoniumnitrat, 2. ammoniumnitrathaltigen Zubereitungen (Zubereitungen). (2) Nummer 6 gilt nicht für 1. Zubereitungen mit einem Massengehalt an Ammoniumnitrat bis zu 10 %, 2. Ammoniumnitrat und Zubereitungen der Gruppen A und E in Mengen bis zu 100 Kilogramm, 3. Zubereitungen der Gruppen B, C und D in Mengen bis zu 1 Tonne, 3789 4. Ammoniumnitrat und Zubereitungen, die aufgrund ihrer Eigenschaften dem Sprengstoffgesetz unterliegen. 6.2 Begriffsbestimmungen Ammoniumnitrat und die Zubereitungen werden in folgende Gruppen eingeteilt: 1. Gruppe A: 1. Ammoniumnitrat und Zubereitungen, die zur detonativen Umsetzung fähig sind oder die nach Tabelle I hinsichtlich des Ammoniumnitratgehalts den Untergruppen A I, A II, A III und A IV zugeordnet sind. 2. Gruppe B: 1. Zubereitungen, die zur selbstunterhaltenden fortschreitenden thermischen Zersetzung fähig sind. 3. Gruppe C: 1. Zubereitungen, die weder zur selbstunterhaltenden fortschreitenden thermischen Zersetzung noch zur detonativen Umsetzung fähig sind, jedoch beim Erhitzen Stickoxide entwickeln. 4. Gruppe D: 1. Zubereitungen, die in wässriger Lösung oder Suspension ungefährlich, in kristallisiertem Zustand unter Reduktion des ursprünglichen Wassergehalts jedoch zur detonativen Umsetzung fähig sind. 5. Gruppe E: 1. Zubereitungen, die als Wasser-in-Öl-Emulsionen vorliegen und als Vorprodukte für die Herstellung von Sprengstoffen dienen. 6.3 Allgemeine Bestimmungen (1) Für Ammoniumnitrat und Zubereitungen, die den Gruppen A, B, C, D oder E zuzuordnen sind, findet Nummer 6.4 Anwendung. (2) Ammoniumnitrat und Zubereitungen der Gruppen A, B, C oder E müssen in ihren Bestandteilen fein verteilt und innig gemischt sein und dürfen sich während der Lagerung, Beförderung oder Abfüllung nicht entmischen. (3) Ammoniumnitrathaltige Düngemittel in Abmischungen als NK- oder NPK-Düngemittel (Bulk Blends) müssen nach den Vorschriften der Gruppe B oder nur nach Maßgabe der festgestellten Gefährlichkeit gelagert werden. Werden bei der Abmischung Düngemittel der Gruppe A verwendet, muss die Lagerung nach den Vorschriften der Gruppe A oder ebenfalls nach Maßgabe der festgestellten Gefährlichkeit erfolgen. (4) Als Ammoniumnitrat zu rechnen sind alle Nitrationen, für die ein Äquivalent Ammoniumionen vorhanden ist. (5) Der Massenanteil an verbrennlichen Bestandteilen ist bei Zubereitungen der Untergruppe B II unbeschränkt, bei Ammoniumnitrat und Zubereitungen der Untergruppe A I auf bis zu 0,2 % und bei Zubereitungen aller übrigen Untergruppen der Gruppen A, B, C und D auf bis zu 0,4 % beschränkt. (6) Als verbrennlicher Bestandteil ist bei Ammoniumnitrat und Zubereitungen der Untergruppe A I, soweit es sich um organische Stoffe handelt, der Kohlenstoff zu rechnen. (7) Inerte Stoffe im Sinne dieses Anhanges sind Stoffe, die die thermische Sensibilität und die Sensibilität gegen einwirkende Detonation nicht erhöhen. Im Zweifelsfall ist dies durch ein Gutachten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung nachzuweisen. 3790 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004 Tabelle I Rahmenzusammensetzungen und Grenzen für Ammoniumnitrat und Zubereitungen für die Zuordnung zu einer der Gruppen nach Nummer 6.2 Massenanteil an Ammoniumnitrat in % Untergruppen Andere Bestandteile Besondere Bestimmungen AI 90 Chloridgehalt 0,02 % Inerte Stoffe 10 % Kalkstein, Dolomit oder Calciumcarbonat < 20 % Ammoniumsulfat Kaliumsalze, Phosphate in NP-, NK- oder NPK-Düngern, Sulfate in N-Düngern; inerte Stoffe Kaliumsalze, Phosphate, inerte Stoffe und andere Ammoniumsalze in NK- oder NPK-Düngern Keine weiteren Ammoniumsalze erlaubt. A II > 80 bis < 90 A III A IV > 45 bis < 70 > 70 bis < 90 Inerte Stoffe sind erlaubt. BI 70 Bei einem Massenanteil von mehr als 45 % Ammoniumnitrat darf der Massenanteil von Ammoniumnitrat und anderen Ammoniumsalzen zusammen nicht mehr als 70 % betragen. Unbeschränkter Gehalt an verbrennlichen Bestandteilen; über den Gehalt an Ammoniumnitrat hinausgehende überschüssige Nitrate als Kaliumnitrat berechnet. Kalkstein, Dolomit oder Calciumcarbonat mit minimaler Reinheit von 90 %. B II 45 Überschüssige Nitrate 10 % CI 80 Kalkstein, Dolomit oder Calciumcarbonat 20 % C II C III 70 45 Inerte Stoffe Phosphate und andere Ammoniumsalze in NP-Düngern Phosphate und andere Ammoniumsalze in NP-Düngern Massenanteil an Ammoniumnitrat und anderen Ammoniumsalzen darf zusammen 70 % nicht übersteigen. Inerte Stoffe sind erlaubt. In wässriger Lösung. In wässriger Lösung oder Suspension; überschüssige Nitrate als Kaliumnitrat berechnet; Grenzgehalt aus Spalte 2 darf sowohl in der flüssigen als auch bei Suspensionen in der festen Phase nicht überschritten werden. > 45 bis < 70 C IV DI D II 45 45 45 Ammoniumsulfat Harnstoff, Wasser Überschüssige Nitrate 10 %, Kaliumsalze, Phosphate und andere Ammoniumsalze in NP-, NK- oder NPK-Düngern; Wasser Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004 3791 Untergruppen Massenanteil an Ammoniumnitrat in % Andere Bestandteile Besondere Bestimmungen D III D IV E 70 > 70 bis 93 > 60 bis 85 Ammoniak, Wasser Wasser In wässriger Lösung. In wässriger Lösung. 5 % bis 30 % Wasser, Anorganische Salze; 2 % bis 8 % verbrenn- Zusätze. liche Bestandteile, 0,5 % bis 4 % Emulgator (8) Ammoniumnitrat und Zubereitungen, die den in der Tabelle festgelegten Rahmenzusammensetzungen und Grenzen innerhalb der Gruppe A, B, C, D oder E nicht zuzuordnen sind oder den Forderungen der Absätze 2 und 5 nicht entsprechen, dürfen nur nach Vorliegen eines Gutachtens der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung über ihre Gefährlichkeit und nach Maßgabe der darin festgelegten Anforderungen gelagert, abgefüllt oder innerbetrieblich befördert werden. (9) Zubereitungen der Gruppe B können nach den für die Gruppe C geltenden Vorschriften gelagert, abgefüllt oder innerbetrieblich befördert werden, wenn diese Zubereitungen nach einem Gutachten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung frei von den Gefahren einer selbstunterhaltenden fortschreitenden thermischen Zersetzung sind. (10) Bei Zuordnung von Ammoniumnitrat und Zubereitungen nach Absatz 3, 8 oder 9 ist die Kennzeichnung der Gruppe entsprechend dem Gutachten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung vorzunehmen. 6.4 6.4.1 Vorsorgemaßnahmen Grundmaßnahmen bei der Lagerung von Stoffen und Zubereitungen der Gruppen A, B, C, D und E Bei der Lagerung von Stoffen und Zubereitungen der Gruppen A, B, C, D und E sind geeignete Maßnahmen zum 1. Schutz gegen Witterungseinflüsse 2. Schutz gegen Verunreinigungen und gefährliche Zusammenlagerung 3. Schutz vor unbefugtem Zugang 4. Brandschutz 5. Schutz vor unzulässiger Beanspruchung zu treffen. 6.4.2 6.4.2.1 Zusätzliche Maßnahmen für Stoffe und Zubereitungen der Gruppen A, D IV und E Allgemeine Maßnahmen (1) Ausgelaufene oder verschüttete Stoffe und Zubereitungen und verunreinigte Stoffe und Zubereitungen müssen unmittelbar verbraucht oder gefahrlos beseitigt werden. (2) Die Stoffe und Zubereitungen der Gruppe A dürfen nur verpackt gelagert und befördert werden. (3) Im Lagerraum oder in einem Umkreis von 10 m um den Ort der Lagerung von Stoffen und Zubereitungen der Gruppe A dürfen keine brennbaren Materialien gelagert werden. (4) Zubereitungen der Gruppen D IV und E sind vor thermischer Zersetzung zu schützen. 6.4.2.2 Zusätzliche Maßnahmen für die Lagerung von mehr als 1 Tonne (1) Stoffe und Zubereitungen der Gruppe A in Mengen von mehr als 1 Tonne dürfen nur in geeigneten Gebäuden mit entsprechenden Schutzmaßnahmen und nach dem Stand der Technik gelagert werden. (2) Zubereitungen der Gruppen D IV und E in Mengen von mehr als 1 Tonne dürfen nur in geeigneten Lagerbehältern mit entsprechenden Schutzmaßnahmen und nach dem Stand der Technik gelagert werden. (3) Die Stoffe und Zubereitungen der Gruppe A und Zubereitungen der Gruppe E sind vor der Lagerung in Teilmengen von bis zu 25 Tonnen zu unterteilen. (4) Teilmengen bis zu 25 Tonnen der Gruppe A dürfen nur gelagert werden, wenn sie 3792 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004 1. voneinander durch Wände aus Mauerziegeln oder Wandbausteinen ähnlicher Festigkeit oder aus Beton getrennt werden, deren Zwischenraum mit unbrennbaren Stoffen voll ausgefüllt ist und sie einschließlich des Zwischenraumes eine Mindestdicke d aufweisen, die sich aus der jeweils größten Teilmenge M nach folgender Beziehung errechnet: d = 0,1 M1/3 mit d in ,,Meter" und M in ,,Kilogramm", 2. in Fällen, in denen die Trennwände nicht bis zur Decke reichen, nur bis zu einer Höhe von 1 Meter unterhalb der Wandhöhe gelagert werden. (5) Der Ort der Lagerung muss von Gebäuden, die dem dauernden Aufenthalt von Menschen dienen, einen Mindestabstand (Schutzabstand) E haben, der sich aus der jeweils größten Teilmenge M nach folgender Beziehung errechnet: E = 11 M1/3 mit E in ,,Meter" und M in ,,Kilogramm". Für Betriebsgebäude gilt dies nur, wenn sie Wohnzwecken dienen. (6) Der Schutzabstand zu öffentlichen Verkehrswegen beträgt zwei Drittel des Abstandes nach Absatz 5. (7) Abweichend von Absatz 5 und 6 beträgt der Schutzabstand für Lagermengen bis zu 3 Tonnen zu bewohnten Gebäuden und zu öffentlichen Verkehrswegen 50 Meter. 6.4.2.3 Zusätzliche Maßnahmen für die Lagerung von mehr als 25 Tonnen (1) Wer beabsichtigt, Stoffe und Zubereitungen der Gruppen A, D IV und E in Mengen von mehr als 25 Tonnen zu lagern, hat dies spätestens zwei Wochen vorher der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. (2) Die Mitteilung muss enthalten: 1. Name und Anschrift des Mitteilungspflichtigen, 2. Art und Höchstmenge der zu lagernden Stoffe oder Zubereitungen, 3. Beschreibung der Bauart und Einrichtung des Lagers mit Grundrissen und Schnitten, 4. Lageplan, aus dem die Lage zu Gebäuden und öffentlichen Verkehrswegen im Umkreis von 350 Meter ersichtlich ist, 5. Angaben darüber, welche der im Lageplan eingezeichneten Gebäude zum dauernden Aufenthalt von Menschen oder zu Wohnzwecken dienen. (3) Bei Änderungen des Inhalts der Mitteilung gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. (4) In Lagergebäuden für Stoffe und Zubereitungen der Gruppe A dürfen Räume nicht zum dauernden Aufenthalt von Personen, ausgenommen Aufsichts- und Bedienungspersonal, dienen. (5) Stoffe und Zubereitungen der Gruppe A dürfen nur in eingeschossigen Gebäuden gelagert werden. 6.4.3 6.4.3.1 Zusätzliche Maßnahmen für Zubereitungen der Gruppe B Allgemeine Maßnahmen Feuerstätten und sonstige Zündquellen dürfen in Lagerräumen nicht vorhanden sein. 6.4.3.2 Zusätzliche Maßnahmen für die Lagerung von mehr als 100 Tonnen (1) Die Temperatur der Zubereitungen darf bei der Einlagerung 70 Grad Celsius nicht überschreiten. (2) Fördermittel und ihre baulichen Einrichtungen müssen so beschaffen sein oder so betrieben werden, dass entstehende Wärme keine Zersetzung des Lagergutes einleiten kann. 6.4.3.3 Zusätzliche Maßnahmen für unverpackte Zubereitungen über 1 500 Tonnen oder ausschließlich verpackte Zubereitungen über 3 000 Tonnen (1) Die Zubereitungen sind in Teilmengen von jeweils höchstens 3 000 Tonnen zu unterteilen. Die Unterteilung kann durch feuerbeständige Zwischenwände, durch Haufwerke aus nichtbrennbarem Lagergut oder durch einen jederzeit freizuhaltenden Zwischenraum von mindestens 2,50 Meter Breite vorgenommen werden. Reichen die Zwischenwände nicht bis zur Decke, so darf das Lagergut nur bis zu einer Höhe von 1 Meter unterhalb der Wandhöhe geschüttet werden. (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn gleichzeitig 1. geeignete Löscheinrichtungen vorhanden sind, 2. Löschwasser in ausreichender Menge zur Verfügung steht, 3. eine jederzeit einsatzbereite Werkfeuerwehr vorhanden ist, 4. das ins Lager gelangende Lagergut abgesiebt wird, 5. die Luft im Lagerraum und in den unterhalb der Lagerfläche befindlichen Ausspeicherkanälen fortlaufend überwacht wird. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004 6.4.4 Sicherheitstechnische Maßnahmen für Zubereitungen der Gruppe D Die Zubereitungen sind vor Austrocknung zu bewahren. 6.5 6.5.1 Erleichternde Bestimmungen Erleichternde Bestimmungen für bestimmte Stoffe und Zubereitungen 3793 Stoffe und Zubereitungen der Gruppen A I und A II sowie Zubereitungen mit inerten Stoffen der Gruppe A IV und der Gruppe E können abweichend von 1. Nummer 6.4.2.2 Abs. 3 in Teilmengen (Stapel) von höchstens 100 Tonnen unterteilt werden und 2. Nummer 6.4.2.2 Abs. 5 in einem Schutzabstand, der der Hälfte des dort geforderten Wertes entspricht, gelagert werden, wenn durch ein Gutachten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung der Nachweis erbracht ist, dass die Stoffe und Zubereitungen der Gruppen A I, A II und A IV die Beschaffenheitsanforderungen des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel erfüllen und Stoffe und Zubereitungen der Gruppe E nicht detonationsfähig sind. 6.5.2 Erleichternde Bestimmungen für ammoniumnitrat- und sprengstoffherstellende Betriebe Für ammoniumnitrat- und sprengstoffherstellende Betriebe 1. sind Nummer 6.4.2.1 Abs. 2 und Nummer 6.4.2.3 Abs. 1 bis 3 für Stoffe und Zubereitungen der Gruppe A nicht anzuwenden, 2. ist ein um die Hälfte verminderter Schutzabstand nach Nummer 6.4.2.2 Abs. 5 anzusetzen. 6.6 Ausnahmen Ausnahmen nach § 20 Abs. 1 der Verordnung durch die zuständige Behörde von den in den Nummern 6.4.2 genannten Maßnahmen für Stoffe und Zubereitungen der Gruppen A, D IV und E sind nur im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung gestattet. 3794 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004 Anhang IV Herstellungs- und Verwendungsverbote Inhaltsübersicht Nr. 1 Nr. 2 Nr. 3 Nr. 4 Nr. 5 Nr. 6 Nr. 7 Nr. 8 Nr. 9 Nr. 10 Nr. 11 Nr. 12 Nr. 13 Nr. 14 Asbest 2-Naphthylamin, 4-Aminobiphenyl, Benzidin, 4-Nitrobiphenyl Arsen und seine Verbindungen Benzol Hexachlorcyclohexan (HCH) Bleikarbonate, Bleisulfate Quecksilber und seine Verbindungen Zinnorganische Verbindungen Di-µ-oxo-di-n-butylstanniohydroxyboran Dekorationsgegenstände, die flüssige gefährliche Stoffe oder Zubereitungen enthalten Aliphatische Chlorkohlenwasserstoffe Pentachlorphenol und seine Verbindungen Teeröle Polychlorierte Biphenyle und Terphenyle sowie Monomethyltetrachlordiphenylmethan, Monomethyldichlordiphenylmethan und Monomethyldibromdiphenylmethan Vinylchlorid Starke Säure-Verfahren zur Herstellung von Isopropanol Cadmium und seine Verbindungen Kurzkettige Chlorparaffine (Alkane, C10-C13, Chlor) Kühlschmierstoffe DDT Hexachlorethan Biopersistente Fasern Besonders gefährliche krebserzeugende Stoffe Flammschutzmittel Azofarbstoffe Alkylphenole Chromathaltiger Zement Nr. 15 Nr. 16 Nr. 17 Nr. 18 Nr. 19 Nr. 20 Nr. 21 Nr. 22 Nr. 23 Nr. 24 Nr. 25 Nr. 26 Nr. 27 Anhang IV Nr. 1 Asbest (1) Folgende asbesthaltige Gefahrstoffe dürfen nicht hergestellt oder verwendet werden: 1. Asbest, 2. Zubereitungen, die einen Massengehalt von mehr als 0,1 % Asbest enthalten, 3. Erzeugnisse, die Asbest oder Zubereitungen nach Nummer 2 enthalten. (2) Absatz 1 gilt nicht für 1. Abbrucharbeiten, 2. Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten an bestehenden Anlagen, Fahrzeugen, Gebäuden, Einrichtungen oder Geräten mit Ausnahme von 2. ­ Überdeckungsarbeiten an Asbestzementdächern, 2. ­ Reinigungs- und Beschichtungsarbeiten an unbeschichteten Asbestzementdächern, 2. ­ Arbeiten, die zu einem Abtrag der Oberfläche von Asbestprodukten führen, wie zum Beispiel Abschleifen, Druckreinigen oder Abbürsten, es sei denn, es handelt sich um emissionsarme Verfahren, die behördlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannt sind, 3. die Gewinnung, Aufbereitung, Weiterverarbeitung und Wiederverwendung natürlich vorkommender mineralischer Rohstoffe und daraus hergestellter Zubereitungen und Erzeugnisse, die Asbest mit einem Massengehalt von nicht mehr als 0,1 % enthalten, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004 3795 4. Materialien, die als Versatzmaterial im Untertage-Bergbau verwendet werden und in denen Asbest mittels hydraulischer Bindung durch Zement oder andere gleichwertige Stoffe in Formkörpern oder in Gebinden eingeschlossen ist, bei denen eine Freisetzung von Asbestfasern ausgeschlossen ist, 5. die Verwendung von vor dem 31. Dezember 1994 hergestellten Acetylenflaschen mit chrysotilhaltigen porösen Massen bis zum Ende ihrer Lebensdauer, wenn eine Exposition der Beschäftigten ausgeschlossen ist. Anhang IV Nr. 2 2-Naphthylamin, 4-Aminobiphenyl, Benzidin, 4-Nitrobiphenyl Gefahrstoffe, die 1. 2-Naphthylamin oder seine Salze, 2. 4-Aminobiphenyl oder seine Salze, 3. Benzidin oder seine Salze oder 4. 4-Nitrobiphenyl mit einem Massengehalt von gleich oder mehr als 0,1 % enthalten, dürfen nicht hergestellt oder nicht verwendet werden. Satz 1 gilt nicht für die Herstellung und Verwendung, wenn die Stoffe während einer chemischen Reaktion in einem geschlossenen System entstehen und umgewandelt werden, so dass sie am Ende der Reaktion oder des Arbeitsvorgangs im Endprodukt in einer Konzentration von weniger als 0,1 % vorhanden sind. Anhang IV Nr. 3 Arsen und seine Verbindungen (1) Gefahrstoffe mit einem Massengehalt von gleich oder mehr als 0,3 % Arsen dürfen nicht verwendet werden 1. zum Reinigen in befahrbaren Behältern und anderen engen Räumen, 2. in Farbmitteln und Anstrichstoffen, 3. in Schädlingsbekämpfungsmitteln, 4. beim Herstellen von Flachglas (zum Beispiel Fensterglas) und Verpackungsglas für Lebensmittel, 5. bei der Lederherstellung, der Aufbereitung von Rauchwaren, der Textilveredelung und der Tierpräparation, 6. bei der Herstellung von Emaille, 7. in Beiz- und Reinigungsmitteln, ausgenommen Phosphorsäurebeizen, 8. bei der chemischen (reduktiven) Metallabscheidung zur Oberflächenbehandlung, 9. bei der Herstellung von pyrotechnischen Gegenständen, 10. in Metallklebern. (2) Arsenverbindungen und Zubereitungen, die Arsenverbindungen enthalten, dürfen nicht verwendet werden 1. zur Aufbereitung von Wasser im industriellen, gewerblichen und kommunalen Bereich, unabhängig von seiner Verwendung, 2. zur Verhinderung des Bewuchses durch Mikroorganismen, Pflanzen oder Tiere an 2. a) Bootskörpern, 2. b) Kästen, Schwimmern, Netzen sowie anderen Geräten oder Einrichtungen für die Fisch- und Muschelzucht, 2. c) vollständig oder teilweise untergetauchten Geräten oder Einrichtungen jeder Art, 3. als biozide Wirkstoffe in Farben zur Verhinderung des Bewuchses durch Mikroorganismen, Pflanzen oder Tiere an Gegenständen (Antifoulingfarben), 4. zum Schutz von Holz. (3) Das Verbot des Absatzes 2 Nr. 3 gilt nicht für Kupfer-Chrom-Arsenverbindungen (CCA) Typ C (Chrom als CrO3 47,5 %, Kupfer als CuO 18,5 %, Arsen als As2O5 34,0 %), die in Industrieanlagen im Vakuum oder unter Druck zur Imprägnierung von Holz verwendet werden. (4) Mit Kupfer-Chrom-Arsenverbindungen behandelte Hölzer nach Absatz 3 dürfen, sofern das Holzschutzmittel vollständig fixiert ist, für folgende gewerbliche und industrielle Zwecke verwendet werden: 1. als Bauholz in öffentlichen und landwirtschaftlichen Gebäuden, Bürogebäuden und Industriebetrieben, sofern der Einsatz aus sicherheitstechnischen Gründen erforderlich ist, 2. in Brücken und bei Brückenbauarbeiten, 3. als Bauholz in Süßwasser und in Brackwasser zum Beispiel für Molen, 4. als Lärmschutz, 3796 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004 5. als Lawinenschutz, 6. als Leitplanken, 7. für aus entrindeten Nadelrundhölzern gefertigte Weidezäune, 8. in Erdstützwänden, 9. als Strom- und Telekommunikationsmasten, 10. als Bahnschwellen für Untergrundbahnen. (5) Die Verwendung der in Absatz 4 genannten Hölzer ist jedoch verboten 1. in Wohnbauten, unabhängig von ihrer Zweckbestimmung, 2. für Anwendungen mit dem Risiko eines wiederholten Hautkontakts, 3. in Meeresgewässern, 4. für landwirtschaftliche Zwecke, ausgenommen Weidezäune und Bauholz gemäß Absatz 4, 5. für Anwendungen, bei denen das behandelte Holz mit Zwischen- oder Endprodukten in Kontakt kommen kann, die für den menschlichen oder tierischen Verzehr bestimmt sind. Anhang IV Nr. 4 Benzol Gefahrstoffe mit einem Massengehalt von gleich oder mehr als 0,1 % Benzol dürfen nicht verwendet werden. Satz 1 gilt nicht für 1. Treibstoffe, die zum Betrieb von Verbrennungsmotoren mit Fremdzündung bestimmt sind, 2. die Verwendung von Stoffen und Zubereitungen, die bei industriellen Verfahren in geschlossenen Systemen zur Anwendung kommen, 3. die Verwendung von Rohöl, Rohbenzin und Treibstoffkomponenten, die bei industriellen Verfahren zur Anwendung kommen. Anhang IV Nr. 5 Hexachlorcyclohexan (HCH) Hexachlorcyclohexan (HCH) darf nicht als biozider Wirkstoff in Farben zur Verhinderung des Bewuchses durch Mikroorganismen, Pflanzen oder Tiere an Gegenständen (Antifoulingfarben) verwendet werden. Anhang IV Nr. 6 Bleikarbonate, Bleisulfate (1) Gefahrstoffe, die folgende Bleiverbindungen enthalten, dürfen nicht als Farben verwendet werden: 1. wasserfreies neutrales Bleikarbonat, 2. Bleihydrokarbonat, 3. Bleisulfate. (2) Absatz 1 gilt nicht für die Verwendung als Farben, die zur Erhaltung oder originalgetreuen Wiederherstellung von Kunstwerken und historischen Bestandteilen oder von Einrichtungen denkmalgeschützter Gebäude bestimmt sind, wenn die Verwendung von Ersatzstoffen nicht möglich ist. Anhang IV Nr. 7 Quecksilber und seine Verbindungen (1) Gefahrstoffe, die Quecksilberverbindungen enthalten, dürfen nicht verwendet werden 1. zum Schutz von Holz, 2. zur Imprägnierung von schweren industriellen Textilien und von zu deren Herstellung vorgesehenen Garnen, 3. zur Aufbereitung von Wasser im industriellen, gewerblichen und kommunalen Bereich, unabhängig von seiner Verwendung. (2) Quecksilberverbindungen dürfen nicht als biozide Wirkstoffe in Farben zur Verhinderung des Bewuchses durch Mikroorganismen, Pflanzen oder Tiere an Gegenständen (Antifoulingfarben) verwendet werden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004 Anhang IV Nr. 8 Zinnorganische Verbindungen 3797 (1) Gefahrstoffe, die zinnorganische Verbindungen enthalten, dürfen nicht zur Aufbereitung von Wasser im industriellen, gewerblichen und kommunalen Bereich, unabhängig von seiner Verwendung, verwendet werden. (2) Zinnorganische Verbindungen dürfen nicht als biozide Wirkstoffe in Farben zur Verhinderung des Bewuchses durch Mikroorganismen, Pflanzen oder Tiere an Gegenständen (Antifoulingfarben) verwendet werden. Anhang IV Nr. 9 Di-µ-oxo-di-n-butylstanniohydroxyboran Gefahrstoffe mit einem Massengehalt von gleich oder mehr als 0,1 % Di-µ-oxo-di-n-butylstanniohydroxyboran dürfen nicht hergestellt oder verwendet werden. Satz 1 gilt nicht für die Verarbeitung zu Endprodukten, in denen Di-µ-oxodi-n-butylstanniohydroxyboran mit einem Massengehalt von weniger als 0,1 % enthalten ist. Anhang IV Nr. 10 Dekorationsgegenstände, die flüssige gefährliche Stoffe oder Zubereitungen enthalten Dekorationsgegenstände mit flüssigen Stoffen oder Zubereitungen, die nach dem Zweiten Abschnitt dieser Verordnung als gefährlich eingestuft oder einzustufen sind, dürfen nicht hergestellt werden. Anhang IV Nr. 11 Aliphatische Chlorkohlenwasserstoffe 1. Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff), 2. 1,1,2,2-Tetrachlorethan, 3. 1,1,1,2-Tetrachlorethan, 4. Pentachlorethan, 5. Trichlormethan (Chloroform), 6. 1,1,2-Trichlorethan, 7. 1,1-Dichlorethylen, 8. 1,1,1-Trichlorethan, 9. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse mit einem Massengehalt der Stoffe nach Nummer 1 bis 4 von 0,1 % oder darüber, 10. Stoffe und Zubereitungen mit einem Massengehalt der Stoffe nach Nummer 5 bis 8 von 0,1 % oder darüber dürfen nur in geschlossenen Anlagen verwendet werden. Anhang IV Nr. 12 Pentachlorphenol und seine Verbindungen (1) Folgende Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse dürfen nicht hergestellt oder verwendet werden: 1. Pentachlorphenol, 2. Pentachlorphenolnatrium sowie die übrigen Pentachlorphenolsalze und -verbindungen, 3. Zubereitungen mit einem Massengehalt von insgesamt mehr als 0,01 % der in den Nummern 1 und 2 genannten Stoffe sowie 4. Erzeugnisse, die mit einer Zubereitung behandelt worden sind, die Stoffe nach Nummer 1 oder 2 enthielt und deren von einer Behandlung erfassten Teile mehr als 5 Milligramm pro Kilogramm (ppm) der Stoffe nach Nummer 1 oder 2 enthalten. (2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Holzbestandteile von Gebäuden und Möbeln sowie für Textilien, die vor dem 23. Dezember 1989 mit Zubereitungen behandelt wurden, die Stoffe nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 enthielten. In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet tritt an die Stelle des 23. Dezember 1989 der 3. Oktober 1990. (3) Absatz 1 Nr. 4 gilt nicht für Altholz, welches nach der Altholzverordnung verwertet wird. 3798 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004 Anhang IV Nr. 13 Teeröle 13.1 Verbote (1) Holzschutzmittel, die Rohteere, Teeröle oder deren Bestandteile oder Destillationsrückstände (Pech), insbesondere 1. Kreosot 2. Kreosotöl 8001-58-9 61789-28-4 84650-04-4 3. Destillate (Kohlenteer), Naphthalinöle 4. Kreosotöl, Acenaphthenfraktion 90640-84-9 65996-91-0 5. höhersiedende Destillate (Kohlenteer) 6. Anthracenöl 90640-80-5 65996-85-2 7. Teersäuren, Kohle, roh 8. Kreosot, Holz 8021-39-4 122384-78-5 9. Niedrigtemperatur-Kohleteeralkalin, Extraktrückstände enthalten, dürfen nicht hergestellt oder verwendet werden. (2) Erzeugnisse, die ganz oder teilweise aus Holz oder Holzwerkstoffen bestehen und die mit den in Absatz 1 genannten Holzschutzmitteln behandelt worden sind, dürfen nicht verwendet werden. 13.2 Ausnahmen bei Holzschutzmitteln Das Verbot nach Nummer 13.1 Abs. 1 gilt nicht für das Herstellen und das Verwenden von Holzschutzmitteln mit einem Massengehalt von weniger als 50 Milligramm pro Kilogramm Benzo(a)pyren und einem Massengehalt von weniger als 3 % wasserlöslicher Phenole in geschlossenen Anlagen 1. in industriellen Verfahren oder 2. zu gewerblichen Zwecken für die Wiederbehandlung vor Ort. 13.3 Ausnahmen bei Erzeugnissen (1) Das Verbot nach Nummer 13.1 Abs. 2 gilt nicht für 1. Erzeugnisse, die mit Holzschutzmitteln nach Nummer 13.2 behandelt wurden und ausschließlich für gewerbliche oder industrielle Zwecke verwendet werden (zum Beispiel Eisenbahnschwellen, Stromund Telegrafenmasten, Zäune, Baumstützen für die Landwirtschaft, Rebpfähle, Spundwände für Häfen und Wasserwege) und 2. gebrauchte Erzeugnisse, die vor der Anwendung dieser Verordnung mit Holzschutzmitteln nach Nummer 13.1 Abs. 1 behandelt wurden, die nicht den Anforderungen der Nummer 13.2 entsprechen, sofern diese ausschließlich erneut als Eisenbahnschwellen oder Strom- und Telegrafenmasten oder für gewerbliche oder industrielle Zwecke anderer Art gemäß dem ursprünglichen Herstellungszweck wiederverwendet werden. (2) Die Verwendung der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse ist jedoch verboten 1. in Innenräumen, unabhängig von deren Zweckbestimmung, 2. bei der Herstellung von Spielzeugen, 3. auf Spielplätzen, 4. in Gärten und Parks sowie anderen Orten, sofern die Gefahr eines häufigen Hautkontakts besteht, 5. bei der Herstellung von Gartenmobiliar, 6. als Behälter von lebenden Pflanzen, 7. als Verpackungen, die mit Roh-, Zwischen- oder Enderzeugnissen für die menschliche oder tierische Ernährung in Berührung kommen können, und 8. als sonstiges Material, das die in Nummer 6 und 7 genannten Erzeugnisse kontaminieren kann oder zu deren Herstellung oder Wiederaufbereitung dient. (3) Das Verbot nach Nummer 13.1 Abs. 2 gilt nicht für Altholz, welches nach der Altholzverordnung verwertet wird. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004 Anhang IV Nr. 14 Polychlorierte Biphenyle und Terphenyle sowie Monomethyltetrachlordiphenylmethan, Monomethyldichlordiphenylmethan und Monomethyldibromdiphenylmethan (1) Folgende Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse dürfen nicht hergestellt oder verwendet werden: 1. polychlorierte (das heißt tri- und höherchlorierte) Biphenyle (PCB), 2. polychlorierte Terphenyle (PCT), 3. Monomethyltetrachlordiphenylmethan, 4. Monomethyldichlordiphenylmethan, 5. Monomethyldibromdiphenylmethan, 6. Zubereitungen mit insgesamt mehr als 50 Milligramm pro Kilogramm der Stoffe nach Nummer 1 bis 5, 7. Erzeugnisse, die Stoffe nach Nummer 1 bis 5 oder Zubereitungen nach Nummer 6 enthalten, 3799 8. Zubereitungen und Erzeugnisse, bei denen der Verdacht besteht, dass sie unter Nummer 6 oder 7 fallen, solange bis das Gegenteil bewiesen ist. (2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für 1. die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 des Chemikaliengesetzes aufgeführten Stoffe und Zubereitungen, 2. das Mischen gleicher Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse nach Absatz 1, sofern es nicht dem Wiederauffüllen von Erzeugnissen dient, die PCB oder PCT enthalten, 3. die Verwendung von Erzeugnissen nach Absatz 1 Nr. 7 und 8 zum Zwecke der Verwertung nach § 2 Abs. 2 der PCB/PCT-Abfallverordnung, 4. Altholz, welches nach der Altholzverordnung verwertet wird, 5. Holzhackschnitzel, Holzspäne, Holzwerkstoffe und daraus hergestellte Erzeugnisse, die nicht insgesamt mehr als 5 Milligramm pro Kilogramm der Stoffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 enthalten, 6. die vorübergehende außerbetriebliche Überlassung von Transformatoren zum ausschließlichen Zweck einer zulässigen Instandhaltung, Beförderung oder Neubefüllung, 7. das Neubefüllen von PCB- oder PCT-kontaminierten Transformatoren mit Isolierflüssigkeiten, die kein PCB oder PCT enthalten, wenn 7. a) die PCB-Konzentration in der auszutauschenden Isolierflüssigkeit einen Wert von 2 000 Milligramm pro Kilogramm (ppm) nicht überschreitet und 7. b) die PCB-Konzentration der Isolierflüssigkeit nach der Neubefüllung auch nach einer Betriebszeit von sechs Monaten den in Absatz 1 Nr. 6 genannten Grenzwert nicht überschreiten wird; nach Ablauf dieses Zeitraumes hat der Betreiber die Einhaltung des Grenzwerts nach Absatz 1 Nr. 6 durch eine Messung der PCB-Konzentration der Isolierflüssigkeit zu überprüfen. (3) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für die Reinigung und anschließende Neubefüllung von Transformatoren, die Isolierflüssigkeiten mit mehr als 1 000 Milligramm pro Kilogramm PCB enthalten und für Reinigungsverfahren, die zur unmittelbaren Zerstörung der in der Isolierflüssigkeit enthaltenen PCB oder PCT führen, wenn 1. die PCB-Konzentration der Isolierflüssigkeit nach Beendigung des Reinigungsprozesses, der einmaligen Neubefüllung mit Isolierflüssigkeiten, die kein PCB oder PCT enthalten, und erforderlichenfalls einer Nachreinigung ohne Neubefüllung den Grenzwert nach Absatz 1 Nr. 6 dauerhaft nicht überschreiten wird, 2. die insgesamt bei der Entleerung und Reinigung anfallende Menge flüssiger Abfälle das 1,2-fache der maximal zulässigen Füllstandsmenge des Transformators nicht überschreitet, 3. die ordnungsgemäße Entsorgung der anfallenden Abfälle sichergestellt ist, 4. die bei Außerbetriebnahme des gereinigten Transformators anfallende Isolierflüssigkeit ordnungsgemäß verwertet wird und 5. Gefahren für Leben und Gesundheit des Menschen oder für die Umwelt nicht zu besorgen sind. Der Betreiber des Transformators hat die Reinigung nach Satz 1 der zuständigen Behörde sechs Wochen vor Beginn anzuzeigen sowie mitzuteilen, wer die Reinigung durchführt, welches Verfahren dabei angewendet wird und welcher zeitliche Ablauf vorgesehen ist. Die Reinigung darf nur von einem behördlich anerkannten Betrieb durchgeführt werden. Das angewandte Reinigungsverfahren ist auch im Verfahren zur Anerkennung des Betriebes darzulegen. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Betriebes und die Eignung des Reinigungsverfahrens bestehen. Nach Abschluss der Maßnahme ist die dauerhafte Einhaltung des Grenzwerts nach Absatz 1 Nr. 6 durch Vorlage der Ergebnisse einer Messung der PCB-Konzentration in der Isolierflüssigkeit der zuständigen Behörde nachzuweisen, die nach einer Betriebszeit von einem Jahr nach der Neubefüllung oder von sechs 3800 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004 Monaten nach einer abschließenden Nachreinigung durchzuführen ist. Anschließend hat der Betreiber die PCB-Konzentration in der Isolierflüssigkeit des Transformators nach vier Jahren zu messen und das Messergebnis der zuständigen Behörde mitzuteilen. (4) Stoffe im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 bis 5, Zubereitungen im Sinne von Absatz 1 Nr. 6 oder 8 sowie Bauteile in Erzeugnissen im Sinne von Absatz 1 Nr. 7 oder 8, die PCB als Dielektrikum enthalten, sind zu entfernen und nach der PCB/PCT-Abfallverordnung zu beseitigen. Anhang IV Nr. 15 Vinylchlorid Erzeugnisse, die Vinylchlorid (Chlorethen) als Treibgas für Aerosole enthalten, dürfen nicht hergestellt oder verwendet werden. Ausgenommen von dem Verbot nach Satz 1 sind die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 des Chemikaliengesetzes aufgeführten Stoffe und Zubereitungen. Anhang IV Nr. 16 Starke Säure-Verfahren zur Herstellung von Isopropanol Isopropanol darf nach dem Starke Säure-Verfahren nicht hergestellt werden. Anhang IV Nr. 17 Cadmium und seine Verbindungen 17.1 Cadmium und seine Verbindungen zur Einfärbung (1) Cadmium und Cadmiumverbindungen dürfen nicht zum Einfärben von Erzeugnissen oder ihrer Bestandteile, die aus den folgenden Stoffen und Zubereitungen hergestellt wurden, verwendet werden: 1. Polyvinylchlorid (PVC), 2. Polyurethan (PUR), 3. Polyethylen niedriger Dichte mit Ausnahme des für die Herstellung von Pigmentpräparationen (,,master batch") verwendeten Polyethylens niedriger Dichte, 4. Celluloseacetat (CA), 5. Celluloseacetobutyrat (CAB), 6. Epoxidharze, 7. Melaminharzformaldehyd (MF), 8. Harnstoffformaldehyd (UF), 9. ungesättigte Polyester (UP), 10. Polyethylenterephthalat (PET), 11. Polybutylenterephthalat (PBT), 12. Polystyrol glasklar/Standard, 13. Acrylnitrilmethylmethacrylat (AMMA), 14. vernetztes Polyethylen (VPE), 15. Polystyrol, schlagfest (SB) und 16. Polypropylen (PP). Das Verbot nach Satz 1 gilt nicht für Erzeugnisse, soweit sie aus Sicherheitsgründen mit Cadmium oder Cadmiumverbindungen gefärbt oder stabilisiert werden müssen. (2) Anstrichfarben und Lacke mit einem Massengehalt an Cadmium oder Cadmiumverbindungen von über 0,01 % dürfen nicht verwendet werden. Das Verbot nach Satz 1 gilt nicht für Zubereitungen mit hohem Zinkanteil, sofern der Massengehalt von Cadmium oder Cadmiumverbindungen so niedrig wie möglich gehalten wird und 0,1 % nicht übersteigt. 17.2 Cadmium und seine Verbindungen als Stabilisierungsmittel Cadmium und seine Verbindungen dürfen nicht als Stabilisierungsmittel in den nachstehend aufgeführten Erzeugnissen aus Vinylchloridpolymeren und -copolymeren verwendet werden: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004 1. Verpackungsmaterial, 2. Bürobedarf und Schulbedarf, 3. Beschläge, 4. Bekleidung und Accessoires (einschließlich Handschuhe), 5. Boden- und Wandverkleidungen, 6. imprägnierte, bestrichene oder beschichtete Textilien, 7. Kunstleder, 8. Schallplatten, 9. Rohre und Anschlussteile, 10. Pendeltüren, 11. Innen- und Außenverkleidung sowie Karosserieböden von Straßenverkehrsmitteln, 12. Beschichtung von im Baugewerbe oder in der Industrie verwendeten Stahlblechen sowie 13. Kabelisolierungen. 3801 Das Verbot nach Satz 1 gilt nicht für Erzeugnisse, soweit sie aus Sicherheitsgründen mit Cadmium oder Cadmiumverbindungen gefärbt oder stabilisiert sein müssen. 17.3 Cadmium und seine Verbindungen zur Cadmierung (1) Cadmium und seine Verbindungen dürfen nicht zur Oberflächenbehandlung metallischer Oberflächen verwendet werden 1. von folgenden Erzeugnissen: a) Haushaltsgeräte, b) Möbel, c) sanitäre Anlagen, d) Zentralheizungen und Klimaanlagen, e) Personenkraftwagen und landwirtschaftliche Fahrzeuge, f) Schienenfahrzeuge, g) Schiffe, h) in der Materialflusstechnik eingesetzte Einrichtungen, 2. von Geräten und Maschinen zur Herstellung von a) Erzeugnissen im Sinne der Nummer 1 Buchstabe a bis g, b) Textilien und Bekleidung, c) Papier und Pappe, d) Lebensmitteln sowie 3. von Geräten und Maschinen für a) die Landwirtschaft, b) das Gefrieren und Tiefgefrieren, c) Druckereien und Buchbindereien. Das Verbot gilt auch für Bestandteile dieser Erzeugnisse, Geräte und Maschinen. (2) Absatz 1 gilt nicht für 1. Erzeugnisse und deren Bestandteile, sofern die Anwendung a) in der Luft- und Raumfahrt, b) im Bergbau, c) in der off-shore-Technik sowie d) im Kernenergiebereich ein hohes Sicherheitsniveau erfordert, 3802 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004 2. Komponenten von Sicherheitseinrichtungen in a) Straßenverkehrsmitteln, b) landwirtschaftlichen Fahrzeugen, c) Schienenfahrzeugen und d) Schiffen, 3. elektrische Kontakte von Geräten, wenn es für deren Zuverlässigkeit erforderlich ist. Anhang IV Nr. 18 Kurzkettige Chlorparaffine (Alkane, C10-C13, Chlor) Kurzkettige Chlorparaffine sowie Stoffe und Zubereitungen, die kurzkettige Chlorparaffine mit einem Massengehalt von insgesamt mehr als 1 % enthalten, dürfen nicht verwendet werden 1. in der Metallverarbeitung und Metallbearbeitung sowie 2. zum Behandeln von Leder. Anhang IV Nr. 19 Kühlschmierstoffe (1) Kühlschmierstoffe, denen nitrosierende Agenzien als Komponenten zugesetzt worden sind, dürfen nicht verwendet werden. (2) Der Arbeitgeber hat sich im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 7 zu vergewissern, dass den eingesetzten Kühlschmierstoffen keine nitrosierenden Stoffe zugesetzt wurden. Anhang IV Nr. 20 DDT 1,1,1-Trichlor-2,2-bis(4-chlorphenyl)ethan und seine Isomere (DDT) sowie Zubereitungen, die DDT als Wirkstoff enthalten, dürfen nicht hergestellt oder verwendet werden. Anhang IV Nr. 21 Hexachlorethan Hexachlorethan darf zur Herstellung oder Verarbeitung von Nichteisenmetallen nicht verwendet werden. Anhang IV Nr. 22 Biopersistente Fasern (1) Folgende mineralfaserhaltige Gefahrstoffe dürfen nicht zu Zwecken der Wärme- und Schalldämmung im Hochbau einschließlich technischer Isolierungen hergestellt oder verwendet werden: 1. künstliche Mineralfasern (künstlich hergestellte ungerichtete glasige (Silikat-)Fasern mit einem Massengehalt von über 18 % an Oxiden von Natrium, Kalium, Calcium, Magnesium und Barium), 2. Zubereitungen und Erzeugnisse, die künstliche Mineralfasern mit einem Massengehalt von insgesamt mehr als 0,1 % enthalten. (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die künstlichen Mineralfasern eines der folgenden Kriterien erfüllen: 1. ein geeigneter Intraperitonealtest hat keine Anzeichen von übermäßiger Kanzerogenität zum Ausdruck gebracht, 2. die Halbwertszeit nach intratrachealer Instillation von 2 mg einer Fasersuspension für Fasern mit einer Länge größer 5 Mikrometer, einem Durchmesser kleiner 3 Mikrometer und einem Länge-zu-Durchmesser-Verhältnis von größer 3 zu 1 (WHO-Fasern) beträgt höchstens 40 Tage, 3. der Kanzerogenitätsindex KI, der sich aus der Differenz zwischen der Summe der Massengehalte (in %) der Oxide von Natrium, Kalium, Bor, Calcium, Magnesium, Barium und dem doppelten Massengehalt (in %) von Aluminiumoxid ergibt, ist bei künstlichen Mineralfasern mindestens 40, 4. Glasfasern, die für Hochtemperaturanwendungen bestimmt sind, die a) eine Klassifikationstemperatur von 1 000 Grad Celsius bis zu 1 200 Grad Celsius erfordern, besitzen eine Halbwertszeit nach den unter Nummer 2 genannten Kriterien von höchstens 65 Tagen oder b) eine Klassifikationstemperatur von über 1 200 Grad Celsius erfordern, besitzen eine Halbwertzeit nach den unter Nummer 2 genannten Kriterien von höchstens 100 Tagen. (3) Spritzverfahren unter Verwendung von krebserzeugenden Mineralfasern sind verboten. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004 Anhang IV Nr. 23 Besonders gefährliche krebserzeugende Stoffe Die folgenden Gefahrstoffe dürfen nur in geschlossenen Anlagen hergestellt oder verwendet werden: 1. 6-Amino-2-ethoxynaphthalin, 2. Bis(chlormethyl)ether, 3. Cadmiumchlorid (in atembarer Form), 4. Chlormethyl-methylether, 5. Dimethylcarbamoylchlorid, 6. Hexamethylphosphorsäuretriamid, 7. 1,3-Propansulton, 3803 8. N-Nitrosaminverbindungen, ausgenommen solche, bei denen sich in entsprechenden Prüfungen ein Hinweis auf krebserzeugende Wirkungen nicht ergeben hat, 9. Tetranitromethan, 10. 1,2,3-Trichlorpropan. Anhang IV Nr. 24 Flammschutzmittel Pentabromdiphenylether (C12H5Br5O) und Octabromdiphenylether (C12H2Br8O) sowie Stoffe und Zubereitungen mit einem Massengehalt von insgesamt mehr als 0,1 % dieser Stoffe dürfen nicht verwendet werden. Anhang IV Nr. 25 Azofarbstoffe Stoffe und Zubereitungen mit einem Massengehalt von mehr als 0,1 % des ,,Blauen Farbstoffs" mit der EG-Nummer 405-665-4 (Gemisch aus: Dinatrium-(6-(4-anisidino)-3-sulfonato-2-(3,5-dinitro-2-oxido-phenylazo)-1-naphtholato)(1-(5-chlor-2-oxido-phenylazo)-2-naphtholato)chromat(1-) und Trinatrium bis(6-(4-anisidino)-3-sulfonato2-(3,5-dinitro-2-oxido-phenylazo)-1-naphtholato)chromat(1-)) dürfen zum Färben von Textil- und Ledererzeugnissen nicht verwendet werden. Anhang IV Nr. 26 Alkylphenole Nonylphenol [C6H4(OH)C9H19] und Nonylphenolethoxylate [C15H23O(C2H4O)nH] sowie Zubereitungen mit einem Massengehalt von insgesamt mehr als 0,1 % Nonylphenol oder 0,1 % Nonylphenolethoxylate dürfen für folgende Zwecke nicht verwendet werden: 1. zur gewerblichen Reinigung, ausgenommen in geschlossenen Anlagen für die chemische Reinigung sowie in sonstigen Reinigungsanlagen, sofern die Reinigungsflüssigkeit aus den vorgenannten Anlagen recycelt oder verbrannt wird, 2. zur Haushaltsreinigung, 3. zur Textil- und Lederverarbeitung, ausgenommen Verarbeitungsprozesse, bei denen kein Nonylphenolethoxylat in das Abwasser gelangt, sowie in Anlagen zum Entfetten von Schafshäuten, sofern die organische Fraktion vor der biologischen Abwasserbehandlung vollständig aus dem Prozesswasser entfernt wird, 4. als Emulgator in Zitzenbehandlungsmitteln, 5. zur Metallbearbeitung und Metallverarbeitung, ausgenommen in geschlossenen Anlagen, bei denen die Reinigungsflüssigkeit recycelt oder verbrannt wird, 6. zur Herstellung von Zellstoff und Papier, 7. als Bestandteil von kosmetischen Mitteln, 8. als Bestandteil von sonstigen Körperpflegemitteln, ausgenommen als Spermizid, 9. als Formulierungshilfsstoff in Pflanzenschutzmitteln und Bioziden, ausgenommen vor dem 17. Juli 2003 zugelassene Pflanzenschutzmittel und Biozide bis zum Auslaufen der Zulassung, sowie Biozide, die der Übergangsregelung nach § 28 Abs. 8 des Chemikaliengesetzes unterliegen. 3804 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004 Anhang IV Nr. 27 Chromathaltiger Zement Zement und Zubereitungen, die Zement enthalten, dürfen nicht verwendet werden, wenn in der nach Wasserzugabe gebrauchsfertigen Form der Gehalt an löslichem Chrom VI mehr als 2 Milligramm pro Kilogramm Trockenmasse des Zements beträgt. Hiervon ausgenommen ist die Verwendung in überwachten geschlossenen und vollautomatischen Prozessen sowie in solchen Prozessen, bei denen Zement und zementhaltige Zubereitungen ausschließlich mit Maschinen in Berührung kommen und keine Gefahr von Hautkontakt besteht. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004 3805 Anhang V Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen Inhaltsübersicht Nr. 1 Nr. 2 Nr. 2.1 Nr. 2.2 Liste der Gefahrstoffe Listen der Tätigkeiten Tätigkeiten, bei denen Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen sind Tätigkeiten, bei denen Vorsorgeuntersuchungen anzubieten sind Anhang V Nr. 1 Liste der Gefahrstoffe Gefahrstoff · Acrylnitril · Alkylquecksilber · Alveolengängiger Staub (A-Staub) · Aromatische Nitro- und Aminoverbindungen · Arsen und Arsenverbindungen · Asbest · Benzol · Beryllium · Blei und anorganische Bleiverbindungen · Bleitetraethyl und Bleitetramethyl · Cadmium und Cadmiumverbindungen · Chrom-VI-Verbindungen · Dimethylformamid · Einatembarer Staub (E-Staub) · Fluor und anorganische Fluorverbindungen · Glycerintrinitrat und Glykoldinitrat (Nitroglycerin/Nitroglykol) · Hartholzstaub · Kohlenstoffdisulfid · Kohlenmonoxid · Mehlstaub · Methanol · Nickel und Nickelverbindungen · Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (Pyrolyseprodukte aus organischem Material) · weißer Phosphor (Tetraphosphor) · Platinverbindungen · Quecksilber und anorganische Quecksilberverbindungen · Schwefelwasserstoff · Silikogener Staub · Styrol · Tetrachlorethen · Toluol · Trichlorethen · Vinylchlorid · Xylol 3806 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004 Anhang V Nr. 2 Listen der Tätigkeiten 2.1 Tätigkeiten, bei denen Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen sind 1. Feuchtarbeit von regelmäßig 4 Stunden oder mehr pro Tag, 2. Schweißen und Trennen von Metallen bei Überschreitung einer Luftkonzentration von 3 Milligramm pro Kubikmeter Schweißrauch, 3. Tätigkeiten mit Belastung durch Getreide- und Futtermittelstäube bei Überschreitung einer Luftkonzentration von 4 Milligramm pro Kubikmeter einatembarem Staub, 4. Tätigkeiten mit Belastung durch Isocyanate, bei denen ein regelmäßiger Hautkontakt nicht vermieden werden kann oder eine Luftkonzentration von 0,05 Milligramm pro Kubikmeter überschritten wird, 5. Tätigkeiten mit Belastung durch Labortierstaub in Tierhaltungsräumen und -anlagen, 6. Tätigkeiten mit Benutzung von Naturgummilatexhandschuhen mit mehr als 30 Mikrogramm Protein pro Gramm im Handschuhmaterial, 7. Tätigkeiten mit Belastung durch unausgehärtete Epoxidharze und Kontakt über die Haut oder die Atemwege. 2.2 Tätigkeiten, bei denen Vorsorgeuntersuchungen anzubieten sind 1. Schädlingsbekämpfung nach Anhang III Nr. 4, 2. Begasungen nach Anhang III Nr. 5, 3. Tätigkeiten mit folgenden Stoffen oder deren Gemischen: 3. n-Hexan, n-Heptan, 2-Butanon, 2-Hexanon, Methanol, Ethanol, 2-Methoxyethanol, Benzol, Toluol, Xylol, Styrol, Dichlormethan, 1,1,1-Trichlorethan, Trichlorethen, Tetrachlorethen, 4. Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder erbgutverändernden Stoffen oder Zubereitungen der Kategorie 1 oder 2, 5. Feuchtarbeit von regelmäßig mehr als 2 Stunden, 6. Schweißen und Trennen von Metallen bei Einhaltung einer Luftkonzentration von 3 Milligramm pro Kubikmeter Schweißrauch, 7. Tätigkeiten mit Belastung durch Getreide- und Futtermittelstäube bei Überschreitung einer Luftkonzentration von 1 Milligramm pro Kubikmeter einatembarem Staub. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004 3807 Artikel 2 Änderung der Bundes-Bodenschutzund Altlastenverordnung In § 10 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz der BundesBodenschutz- und Altlastenverordnung vom 12. Juli 1999 (BGBl. I S. 1554) wird die Angabe ,,§ 4a Abs. 1" gestrichen. Artikel 6 Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung In § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a der Gesundheitsschutz-Bergverordnung vom 31. Juli 1991 (BGBl. I S. 1751), die zuletzt durch Artikel 2 Nr. 1 der Verordnung vom 18. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2059) geändert worden ist, werden die Wörter ,,die Auslöseschwelle im Sinne des § 3 Abs. 8" ersetzt durch die Wörter ,,der Arbeitsplatzgrenzwert nach § 3 Abs. 6". Artikel 3 Änderung der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen In § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180) geändert worden ist, wird die Angabe ,,§ 52 Abs. 3" ersetzt durch die Angabe ,,§ 21 Abs. 4". Artikel 7 Änderung der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz Die Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz vom 15. April 1997 (BGBl. I S. 782), geändert durch Artikel 307 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert: 1. Anlage 1 Abschnitt A Nr. 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst: ,,a. nach der Gefahrstoffverordnung als R40, R45, R46 und R61 gekennzeichnete Stoffe, sofern sie noch nicht in Anlage 2 aufgenommen sind,". 2. In Anlage 2 Abschnitt A Nr. 1 Buchstabe a Satz 2 wird die Angabe ,,§ 52 Abs. 3" durch die Angabe ,,§ 21 Abs. 4" ersetzt. Artikel 4 Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen In § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180) wird die Angabe ,,§ 52 Abs. 3" ersetzt durch die Angabe ,,§ 21 Abs. 4". Artikel 8 Änderung der Biostoffverordnung Die Biostoffverordnung vom 27. Januar 1999 (BGBl. I S. 50), zuletzt geändert durch Artikel 305 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Abs. 8 werden in Satz 2 die Wörter ,,sonst an Hochschulen Tätige" durch die Wörter ,,sonstige Personen, insbesondere an wissenschaftlichen Einrichtungen Tätige, die Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen durchführen," ersetzt. 2. § 8 wird wie folgt gefasst: ,,§ 8 Durchführung der Gefährdungsbeurteilung Die Gefährdungsbeurteilung ist vor Aufnahme der Tätigkeiten durchzuführen und danach bei maßgeblichen Veränderungen der Arbeitsbedingungen sowie in den Fällen des § 15a Abs. 6 Satz 1 und des § 15a Abs. 7 Satz 1 zu aktualisieren. Der Arbeitgeber hat sich bei der Gefährdungsbeurteilung fachkundig beraten zu lassen, sofern er nicht selbst über die erforderlichen Kenntnisse verfügt. Fachkundige Personen sind insbesondere der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit. Auch in Betrieben mit zehn oder Artikel 5 Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen Die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), zuletzt geändert durch Artikel 22a des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2), wird wie folgt geändert: 1. In Anhang Nr. 9.7 Spalte 1 und Spalte 2 wird die Angabe ,,Anhang V Nr. 2" ersetzt durch die Angabe ,,Anhang III Nr. 6". 2. In Anhang Nr. 9.13 Spalte 1 und Spalte 2 wird die Angabe ,,Anhang V Nr. 2" ersetzt durch die Angabe ,,Anhang III Nr. 6". 3808 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004 4. arbeitsmedizinisch begründete Empfehlungen zur Überprüfung von Arbeitsplätzen und zur Wiederholung der Gefährdungsbeurteilung, 5. die Fortentwicklung des betrieblichen Gesundheitsschutzes bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen auf der Grundlage gewonnener Erkenntnisse. (2) Die speziellen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen werden vom Arbeitgeber veranlasst oder angeboten und erfolgen als 1. Erstuntersuchungen vor Aufnahme einer gefährdenden Tätigkeit, 2. Nachuntersuchungen in regelmäßigen Abständen während dieser Tätigkeit, 3. Nachuntersuchungen Tätigkeit, bei Beendigung dieser weniger Beschäftigten müssen Unterlagen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Arbeitsschutzgesetzes vorliegen, wenn dort nicht ausschließlich gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 1 ohne sensibilisierende oder toxische Wirkungen oder hinsichtlich der Gefährdung vergleichbare nicht gezielte Tätigkeiten durchgeführt werden. Die Unterlagen müssen bei gezielten Tätigkeiten ein Verzeichnis der biologischen Arbeitsstoffe enthalten. Bei nicht gezielten Tätigkeiten ist dieses Verzeichnis zu führen, soweit die biologischen Arbeitsstoffe für die Gefährdungsbeurteilung nach § 7 maßgeblich sind." 3. § 12 wird wie folgt geändert: Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: ,,(2a) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass für alle Beschäftigten, die Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen durchführen, eine allgemeine arbeitsmedizinische Beratung durchgeführt wird. Diese Beratung soll im Rahmen der Unterweisung nach Absatz 2 erfolgen. Dabei sind die Beschäftigten über Angebotsuntersuchungen nach § 15a Abs. 5 zu unterrichten sowie auf besondere Gefährdungen zum Beispiel bei dauernd verminderter Immunabwehr hinzuweisen. Die Beratung ist unter Beteiligung des Arztes nach § 15 Abs. 3 Satz 2 durchzuführen." 4. § 13 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Der Arbeitgeber hat das Verzeichnis nach Absatz 3 für jeden Beschäftigten bis zur Beendigung des Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses aufzubewahren. Danach ist dem Beschäftigten der ihn betreffende Auszug aus dem Verzeichnis auszuhändigen. Der Arbeitgeber hat eine Kopie des dem Beschäftigten ausgehändigten Auszugs wie Personalunterlagen aufzubewahren. Das Verzeichnis und die Kopien sind der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen." 5. § 15 wird wie folgt gefasst: ,,§ 15 Arbeitsmedizinische Vorsorge (1) Im Rahmen der nach § 3 des Arbeitsschutzgesetzes zu treffenden Maßnahmen hat der Arbeitgeber für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen. Sie umfasst die zur Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren erforderlichen arbeitsmedizinischen Maßnahmen. Bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen gehören dazu insbesondere 1. die arbeitsmedizinische Beurteilung der durch die biologischen Arbeitsstoffe und die Tätigkeiten bedingten Gesundheitsgefährdungen einschließlich der Empfehlung geeigneter Schutzmaßnahmen, 2. die Aufklärung und Beratung der Beschäftigten über die mit der Tätigkeit verbundenen Gesundheitsgefährdungen einschließlich solcher, die sich aus vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen ergeben können, 3. spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Gesundheitsstörungen und Berufskrankheiten, 4. Untersuchungen aus besonderem Anlass. Die Vorsorgeuntersuchungen umfassen in der Regel 1. die Begehung oder die Kenntnis des Arbeitsplatzes durch den Arzt, 2. die arbeitsmedizinische Befragung und Untersuchung des Beschäftigten, 3. die Beurteilung des Gesundheitszustands der Beschäftigten unter Berücksichtigung der Arbeitsplatzverhältnisse, 4. die individuelle arbeitsmedizinische Beratung und 5. die Dokumentation der Untersuchungsergebnisse. (3) Der Arbeitgeber hat die Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen durch Beauftragung eines Arztes sicherzustellen. Er darf nur Ärzte beauftragen, die Fachärzte für Arbeitsmedizin sind, oder die Zusatzbezeichnung ,,Betriebsmedizin" führen. Der beauftragte Arzt hat für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, die besondere Fachkenntnisse oder eine spezielle Ausrüstung erfordern, Ärzte hinzuzuziehen, die diese Anforderungen erfüllen. Ist ein Betriebsarzt nach § 2 des Arbeitssicherheitsgesetzes bestellt, so soll der Arbeitgeber vorrangig diesen auch mit den speziellen Vorsorgeuntersuchungen beauftragen. Dem Arzt sind alle erforderlichen Auskünfte über die Arbeitsplatzverhältnisse, insbesondere über die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung, zu erteilen und die Begehung der Arbeitsplätze zu ermöglichen. Ihm ist auf Verlangen Einsicht in das Verzeichnis nach § 13 Abs. 3 und 5 und die Vorsorgekartei nach Absatz 6 zu gewähren. (4) Bei arbeitsmedizinischen chungen ist Vorsorgeuntersu- 1. der Untersuchungsbefund schriftlich festzuhalten, 2. der Beschäftigte über den Untersuchungsbefund zu unterrichten, 3. dem Beschäftigten eine Bescheinigung darüber auszustellen, ob und inwieweit gegen die Ausübung der Tätigkeit gesundheitliche Bedenken bestehen und 4. dem Arbeitgeber nur im Falle einer Untersuchung nach § 15a Abs. 1 eine Kopie der Bescheinigung des Untersuchungsergebnisses nach Nummer 3 auszuhändigen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004 Erkenntnisse, die im Zusammenhang mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach dieser Verordnung gewonnen wurden, müssen bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes berücksichtigt werden. (5) Für Beschäftigte, die nach § 15a Abs. 1 regelmäßig ärztlich zu untersuchen sind, ist vom Arbeitgeber eine Vorsorgekartei zu führen. Die Vorsorgekartei muss insbesondere die in § 13 Abs. 3 genannten Angaben sowie das Ergebnis der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung enthalten. Sie ist der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Die Vorsorgekartei kann das Verzeichnis nach § 13 Abs. 3 und 5 ersetzen. Die Kartei ist in angemessener Weise so zu führen, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt ausgewertet werden kann. Die betroffenen Beschäftigten oder von ihnen bevollmächtigte Personen sind berechtigt, die sie betreffenden Angaben einzusehen. Satz 1 gilt nicht, wenn bei impfpräventablen biologischen Arbeitsstoffen aufgrund einer lebenslangen Immunität Nachuntersuchungen eines Beschäftigten nicht erforderlich sind. (6) Der Arbeitgeber hat die Vorsorgekartei für jeden Beschäftigten bis zu dessen Ausscheiden aufzubewahren. Danach ist dem Beschäftigten der ihn betreffende Auszug aus der Kartei auszuhändigen. Der Arbeitgeber hat eine Kopie des dem Beschäftigten ausgehändigten Auszugs wie Personalunterlagen aufzubewahren." 6. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt: ,,§ 15a Veranlassung und Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen (1) Der Arbeitgeber hat die in § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen regelmäßig zu veranlassen bei 1. gezielten Tätigkeiten a) mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 4, b) mit den im Anhang IV Abs. 2 Spalte 1 genannten impfpräventablen oder chronisch schädigenden biologischen Arbeitsstoffen und 2. nicht gezielten Tätigkeiten a) der Schutzstufe 4, b) nach Anhang IV Abs. 2 Spalte 2 in Verbindung mit Spalte 3 genannten Bedingungen, bei denen die in Spalte 1 genannten impfpräventablen oder chronisch schädigenden biologischen Arbeitsstoffe tätigkeitsspezifisch auftreten oder fortwährend mit der Möglichkeit des Auftretens gerechnet werden muss und die Gefahr einer Infektion durch diese biologischen Arbeitsstoffe bei den Beschäftigten deutlich höher ist als bei der Allgemeinbevölkerung. (2) Am Ende einer Tätigkeit nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber den Beschäftigten eine Untersuchung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 anzubieten. Satz 1 gilt 3809 nicht für Tätigkeiten mit impfpräventablen biologischen Arbeitsstoffen, wenn der Beschäftigte über einen ausreichenden Immunschutz gegenüber diesen biologischen Arbeitsstoffen verfügt. (3) Untersuchungen aufgrund einer Tätigkeit mit impfpräventablen biologischen Arbeitsstoffen müssen nicht durchgeführt werden, wenn der Beschäftigte über einen ausreichenden Immunschutz gegenüber diesem biologischen Arbeitsstoff verfügt. Ansonsten hat der Arbeitgeber zu veranlassen, dass dem Beschäftigten im Rahmen der Untersuchung die entsprechende Impfung angeboten wird. Dabei hat der Arzt die Beschäftigten über die zu verhütende Krankheit, über den Nutzen der Impfung und über mögliche Nebenwirkungen und Komplikationen aufzuklären. Die Ablehnung des Impfangebots ist allein kein Grund, gesundheitliche Bedenken gegen die Ausübung einer Tätigkeit auszusprechen. (4) Die Durchführung der Untersuchung nach Absatz 1 ist Voraussetzung für die Beschäftigung oder Weiterbeschäftigung mit der entsprechenden Tätigkeit. (5) Hat der Arbeitgeber keine Untersuchungen nach Absatz 1 zu veranlassen, muss er den Beschäftigten die in § 15 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Untersuchungen anbieten bei 1. gezielten Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 und nicht gezielten Tätigkeiten, die der Schutzstufe 3 zuzuordnen sind, 2. gezielten Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 2 und nicht gezielten Tätigkeiten, die der Schutzstufe 2 zuzuordnen sind, es sei denn, nach der Gefährdungsbeurteilung und aufgrund der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht von einer Infektionsgefährdung auszugehen. (6) Haben sich Beschäftigte eine Infektion oder eine Erkrankung zugezogen, die auf Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen zurückzuführen sein kann, sind ihnen unverzüglich Untersuchungen nach § 15 Abs. 2 Nr. 4 anzubieten. Dies gilt auch für Beschäftigte mit vergleichbaren Tätigkeiten, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ebenfalls gefährdet sein können, es sei denn, die Infektion oder Erkrankung ist auf eine personenbezogene Schädigung zurückzuführen und eine Übertragung auf andere Beschäftigte ist auszuschließen. Satz 1 gilt auch, wenn als Folge einer Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen mit einer schweren Infektion oder Erkrankung gerechnet werden muss und Maßnahmen der postexpositionellen Prophylaxe möglich sind. (7) Ist dem Arbeitgeber bekannt, dass bei dem Beschäftigten aufgrund der Arbeitsplatzbedingungen gesundheitliche Bedenken gegen die weitere Ausübung der Tätigkeit bestehen, hat er unverzüglich zusätzliche Schutzmaßnahmen zu treffen. Hierzu kann auch die Möglichkeit zählen, dem Beschäftigten eine andere Tätigkeit zuzuweisen, bei der keine Gefährdung durch eine weitere Exposition besteht. Er hat dies dem Betriebs- oder Personalrat und der zuständigen Behörde mitzuteilen und die Gefährdungsbeur- 3810 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004 10b. entgegen § 15 Abs. 5 Satz 1 eine Vorsorgekartei nicht führt,". c) Nummer 11 wird wie folgt gefasst: ,,11. entgegen § 15a Abs. 1 eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung nicht oder nicht rechtzeitig veranlasst,". teilung zu wiederholen. Halten im Falle des § 15 Abs. 4 Nr. 4 die untersuchte Person oder der Arbeitgeber das Untersuchungsergebnis für unzutreffend, entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde." 7. § 18 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 10 wird wie folgt gefasst: ,,10. entgegen § 13 Abs. 4 Satz 1 das Verzeichnis nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,". d) In Nummer 12 wird die Angabe ,,§ 15 Abs. 2 Satz 1" durch die Angabe ,,§ 15a Abs. 5" ersetzt. e) Nummer 13 wird wie folgt gefasst: ,,13. entgegen § 15a Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 6 Satz 1 eine Impfung oder eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung nicht oder nicht rechtzeitig anbietet,". b) Nach Nummer 10 werden folgende Nummern 10a und 10b eingefügt: ,,10a. entgegen § 15 Abs. 3 Satz 1 die Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung nicht sicherstellt, f) Nummer 14 wird gestrichen. 8. Anhang IV wird wie folgt gefasst: ,,Anhang IV Verpflichtende arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach § 15a Abs. 1 (1) Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind zu veranlassen 1. bei gezielten Tätigkeiten mit den in Absatz 2 Spalte 1 genannten biologischen Arbeitsstoffen oder 2. bei nicht gezielten Tätigkeiten mit den in Absatz 2 Spalte 1 genannten biologischen Arbeitsstoffen in den in Spalte 2 genannten Bereichen unter den Expositionsbedingungen der Spalte 3. (2) Untersuchungsanlässe Spalte 1 Biologischer Arbeitsstoff Spalte 2 Bereiche nicht gezielter Tätigkeiten Spalte 3 Expositionsbedingungen Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 4 · Kompetenzzentren zur medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege von Menschen · Pathologie Tätigkeiten mit Kontakt zu erkrankten oder krankheitsverdächtigen Personen Obduktion, Sektion von verstorbenen Menschen oder Tieren, bei denen eine Erkrankung durch biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 4 oder ein entsprechender Krankheitsverdacht vorlag regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben oder Verdachtsproben bzw. zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien regelmäßiger, direkter Kontakt zu Kindern · Forschungseinrichtungen/ Laboratorien Bordetella pertussis*) Masernvirus*) Mumpsvirus*) Rubivirus*) Varizella-Zoster-Virus (VZV)*) · Einrichtungen zur medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege von Kindern sowie zur vorschulischen Kinderbetreuung · Forschungseinrichtungen/ Laboratorien regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben oder Verdachtsproben bzw. zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien Tätigkeiten in niederer Vegetation Borrelia burgdorferi · Tätigkeiten als Wald- oder Forstarbeiter Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004 3811 Spalte 1 Biologischer Arbeitsstoff Spalte 2 Bereiche nicht gezielter Tätigkeiten Spalte 3 Expositionsbedingungen Bacillus anthracis*) Bartonella ­ bacilliformis ­ quintana ­ henselae Borrelia burgdorferi sensu lato Brucella melitensis Burkholderia pseudomallei (Pseudomonas pseudomallei) Chlamydia pneumoniae Chlamydophilia psittaci (aviäre Stämme) Coxiella burnetii Fransciscella tularensis*) Gelbfieber Helicobacter pylori Influenza A+B*) Japanenzephalitisvirus*) Leptospiraspezies*) Treponema pallidum (Lues) Tropheryma whipplei Trypanosoma cruzii Yersinia pestis*) Poliomyelitisvirus Schistosoma mansoni Streptococcus pneumoniae vibrio cholerae*) · Forschungseinrichtungen/ Referenzlaboratorien regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu infizierten Tieren/Proben, Verdachtsproben bzw. krankheitsverdächtigen Tieren sowie zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien, wenn dabei der Übertragungsweg gegeben ist Frühsommermeningoenzephalitis-(FSME)-Virus*) in Endemiegebieten: · Land-, Forst- und Holzwirtschaft, Gartenbau · Tierhandel, Jagd regelmäßige Tätigkeiten in niederer Vegetation und in Wäldern Tätigkeiten mit regelmäßigem direktem Kontakt zu freilebenden Tieren regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben oder Verdachtsproben bzw. zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien, wenn der Übertragungsweg gegeben ist · Forschungseinrichtungen/ Laboratorien Hepatitis-A-Virus (HAV)*) · Behinderten- und geriatrische Einrichtungen, Kinderstationen Tätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt mit Stuhl im Rahmen · der Pflege von Kleinkindern, · der Betreuung von älteren und behinderten Personen 3812 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004 Spalte 1 Biologischer Arbeitsstoff Spalte 2 Bereiche nicht gezielter Tätigkeiten Spalte 3 Expositionsbedingungen · Stuhllaboratorien · Kläranlagen · Kanalisation · Forschungseinrichtungen/ Laboratorien regelmäßige Tätigkeiten mit Stuhlproben Tätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt zu fäkalienhaltigen Abwässern oder mit fäkalienkontaminierten Gegenständen regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben oder Verdachtsproben bzw. zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien Tätigkeiten, bei denen es regelmäßig und in größerem Umfang zu Kontakt mit Körperflüssigkeiten, -ausscheidungen oder -gewebe kommen kann; insbesondere Tätigkeiten mit erhöhter Verletzungsgefahr oder Gefahr von Verspritzen und Aerosolbildung Hepatitis-B-Virus (HBV)*) Hepatitis-C-Virus (HCV) · Einrichtungen zur medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege von Menschen und Betreuung von Behinderten, einschließlich der Bereiche, die der Versorgung bzw. der Aufrechterhaltung dieser Einrichtungen dienen · Notfall- und Rettungsdienste · Pathologie · Forschungseinrichtungen/ Laboratorien regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben oder Verdachtsproben bzw. zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien Tätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt zu erkrankten oder krankheitsverdächtigen Personen regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben oder Verdachtsproben bzw. zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien regelmäßige Tätigkeiten mit Stuhlproben Tätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen, Materialien und Proben oder infizierten Tieren Tätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt zu freilebenden Tieren Mycobacterium ­ tuberculosis ­ bovis · Tuberkuloseabteilungen und andere pulmologische Einrichtungen · Forschungseinrichtungen/ Laboratorien Salmonella Typhi · Stuhllaboratorien Tollwutvirus*) · Forschungseinrichtungen/ Laboratorien · Gebiete mit Wildtollwut *) impfpräventabel" Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004 3813 Artikel 9 Änderung der Betriebssicherheitsverordnung Die Betriebssicherheitsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2), wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter ,,§ 2 Abs. 2a des Gerätesicherheitsgesetzes" durch die Wörter ,,§ 2 Abs. 7 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt. b) In Nummer 1 Buchstabe d werden die Wörter ,,ätzende oder giftige" durch die Wörter ,,ätzende, giftige oder sehr giftige" ersetzt. c) In Nummer 2 Buchstabe b werden am Ende folgende Wörter angefügt: ,,soweit die Anlagen ortsfest und dauerhaft montiert, installiert und betrieben werden, mit Ausnahme folgender Anlagen aa) Schiffshebewerke, bb) Geräte und Anlagen zur Regalbedienung, cc) Fahrtreppen und Fahrsteige, dd) Schrägbahnen, ausgenommen Schrägaufzüge, ee) handbetriebene Aufzugsanlagen, ff) Fördereinrichtungen, die mit Kranen fest verbunden und zur Beförderung der Kranführer bestimmt sind, 4. ortsfesten Flugfeldbetankungsanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe c". 7. In § 13 Abs. 3 wird die Angabe ,,Absatz 1 Nr. 3" durch die Angabe ,,Absatz 1 Nr. 3 und 4" ersetzt. 8. § 14 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 wird die Angabe ,,Nr. 2 und 3" durch die Angabe ,,Nr. 1 bis 3" ersetzt. b) Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz eingefügt: ,,Die Prüfungen nach Absatz 1 können durch eine befähigte Person vorgenommen werden bei 1. Röhrenöfen in verfahrenstechnischen Anlagen, soweit es sich um Rohranordnungen handelt, 2. ausschließlich aus Rohranordnungen bestehenden Druckgeräten in Kälte- und Wärmepumpenanlagen, 3. Kondenstöpfen und Abscheidern für Gasblasen, wenn der Gasraum bei Abscheidern auf höchstens 10 vom Hundert des Behälterinhalts begrenzt ist, 4. dampfbeheizten Muldenpressen sowie Pressen zum maschinellen Bügeln, Dämpfen, Verkleben, Fixieren und dem Fixieren ähnlichen Behandlungsverfahren von Kleidungsstücken, Wäsche oder anderen Textilien und Ledererzeugnissen, 5. Pressgas-Kondensatoren und 6. nicht direkt beheizten Wärmeerzeugern mit einer Heizmitteltemperatur von höchstens 120 °C und Ausdehnungsgefäßen in Heizungs- und Kälteanlagen mit Wassertemperaturen von höchstens 120 °C." 9. § 14 Abs. 6 wird wie folgt gefasst: ,,(6) Ist ein Gerät, ein Schutzsystem oder eine Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtung im Sinne der Richtlinie 94/9/EG hinsichtlich eines Teils, von dem der Explosionsschutz abhängt, instand gesetzt worden, so darf es abweichend von Absatz 2 erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem die zugelassene Überwachungsstelle festgestellt hat, dass es in den für den Explosionsschutz wesentlichen Merkmalen den Anforderungen dieser Verordnung entspricht und nachdem sie hierüber eine Bescheinigung nach § 19 erteilt oder das Gerät, das Schutzsystem oder die Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtung mit einem Prüfzeichen versehen hat. Die Prüfungen nach Satz 1 dürfen auch von befähigten Personen eines Unternehmens durchgeführt werden, soweit diese Personen von der zuständigen Behörde für die Prüfung der durch dieses Unternehmen instand gesetzten Geräte, Schutzsysteme oder Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen anerkannt sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn ein Gerät, ein Schutzsystem oder eine Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtung nach der Instandsetzung durch den Hersteller einer Prüfung unterzogen worden ist und der Hersteller bestätigt, dass das Gerät, das Schutzsystem oder die gg) versenkbare Steuerhäuser auf Binnenschiffen,". d) In Nummer 4 wird das Wort ,,umgeschlagen" durch das Wort ,,abgefüllt" ersetzt. 2. In § 1 Abs. 3 werden die Wörter ,,Diese Verordnung gilt" durch die Wörter ,,Die Vorschriften des Abschnitts 3 dieser Verordnung gelten" ersetzt. 3. In § 3 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 16" durch die Angabe ,,§ 7" ersetzt. 4. In § 3 Abs. 2 wird die Angabe ,,des § 16" durch die Angabe ,,der §§ 7 und 12" ersetzt. 5. In § 6 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 16" durch die Angabe ,,den §§ 7 und 17" ersetzt. 6. § 13 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 werden hinter den Wörtern ,,je Stunde" die Wörter ,,sowie zum Befüllen von Land-, Wasser- oder Luftfahrzeugen mit Druckgasen" angefügt. b) Die Nummern 3 und 4 werden wie folgt gefasst: ,,3. Lageranlagen, Füllstellen und Tankstellen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a bis c für leichtentzündliche oder hochentzündliche Flüssigkeiten und 3814 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004 Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtung in den für den Explosionsschutz wesentlichen Merkmalen den Anforderungen dieser Verordnung entspricht." 10. In § 15 Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe ,,Satz 1 und 2" durch die Angabe ,,Satz 1 bis 3" ersetzt. 11. In § 15 Abs. 3 Satz 3 wird der Punkt am Ende des Satzes gestrichen und folgender Halbsatz angefügt: ,, , sowie auf alle weiteren überwachungsbedürftigen Anlagen, die wiederkehrend von befähigten Personen geprüft werden können." 12. In § 15 Abs. 7 Nr. 2 werden die Wörter ,,für Arbeitsund Rettungszwecke" gestrichen. 13. In § 15 Abs. 16 werden folgende Sätze angefügt: ,,Diese Prüfungen schließen Anlagen im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ein. Die Prüffrist beträgt abweichend von Absatz 15 fünf Jahre. Abweichend von § 14 Abs. 3 erfolgt die Prüfung dieser Anlagen durch eine zugelassene Überwachungsstelle." 14. In § 15 Abs. 18 Satz 2 werden die Wörter ,,oder Änderung" gestrichen. 15. In § 27 Abs. 2 Satz 1 sind die Wörter ,,1. Januar 2003 befugt betrieben" durch die Wörter ,,1. Januar 2005 befugt errichtet und betrieben" zu ersetzen. 16. § 27 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 3 werden nach den Wörtern ,,Die in der Verordnung enthaltenen Betriebsvorschriften" die Wörter ,,mit Ausnahme von § 15 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4" eingefügt. b) Satz 4 wird gestrichen. 17. § 27 Abs. 4 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach den Wörtern ,,die in der Verordnung enthaltenen Betriebsvorschriften" die Wörter ,,mit Ausnahme von § 15 Abs. 3 Satz 2" eingefügt. b) Satz 2 wird gestrichen. 18. In § 27 Abs. 5 wird die Zahl ,,2004" durch die Zahl ,,2009" ersetzt. 19. Anhang 5 Nr. 6 wird wie folgt geändert: a) Folgender Absatz 1 wird eingefügt: ,,(1) Bei tragbaren Feuerlöschern, die als funktionsfertige Baugruppe in Verkehr gebracht werden, entfällt die Prüfung vor Inbetriebnahme. Die wiederkehrenden Prüfungen dürfen bei diesen Feuerlöschern durch eine befähigte Person durchgeführt werden, wenn das Produkt aus maximal zulässigem Druck PS und maßgeblichem Volumen V nicht mehr als 1 000 bar·Liter beträgt." b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2 und in Satz 1 wird das Wort ,,ortsfesten" gestrichen. Artikel 10 Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung Die Chemikalien-Verbotsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juni 2003 (BGBl. I S. 867), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Februar 2004 (BGBl. I S. 328), wird wie folgt geändert: 1. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst: ,,4. der Erwerber, sofern er ein Begasungsmittel nach der Gefahrstoffverordnung erwerben will, die Erlaubnis nach Anhang III Nr. 5.3 Abs. 1 der Gefahrstoffverordnung oder den Befähigungsschein nach Anhang III Nr. 5.3 Abs. 2 der Gefahrstoffverordnung vorgelegt hat und" . 2. Im Anhang zu § 1 wird Abschnitt 2 Spalte 3 Satz 1 wie folgt gefasst: ,,Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für chrysotilhaltige Ersatzteile zum Zwecke der Instandhaltung, soweit andere geeignete asbestfreie Ersatzteile nicht auf dem Markt angeboten werden, und für natürlich vorkommende mineralische Rohstoffe und daraus hergestellte Zubereitungen und Erzeugnisse, die Asbest mit einem Massengehalt von nicht mehr als 0,1 % enthalten." 3. Im Anhang zu § 1 Abschnitt 21 Spalte 1 wird die Angabe ,,§ 4a" gestrichen. 4. Im Anhang zu § 1 wird Abschnitt 23 Spalte 3 Satz 1 Nr. 4 wie folgt gefasst: ,,4. Glasfasern, die für Hochtemperaturanwendungen bestimmt sind, die a) eine Klassifikationstemperatur von 1 000 Grad Celsius bis zu 1 200 Grad Celsius erfordern, besitzen eine Halbwertszeit nach den unter Satz 1 Nr. 2 genannten Kriterien von höchstens 65 Tagen oder b) eine Klassifikationstemperatur von über 1 200 Grad Celsius erfordern, besitzen eine Halbwertzeit nach den unter Satz 1 Nr. 2 genannten Kriterien von höchstens 100 Tagen." Artikel 11 Änderung der Chemikalien Straf- und Bußgeldverordnung Die Chemikalien Straf- und Bußgeldverordnung vom 25. April 1996 (BGBl. I S. 662), geändert durch Artikel 2 Nr. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2059), wird wie folgt geändert: 1. § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b wird wie folgt gefasst: ,,b) sich die Zusammensetzung der betreffenden Zubereitung in einem solchen Maße geändert hat, dass auch eine Änderung ihrer Kennzeichnung nach § 13 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, des Chemikaliengesetzes, in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und 4 der Gefahrstoffverordnung erforderlich ist,". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004 2. § 4 Abs. 1 Nr. 5 wird wie folgt gefasst: ,,5. entgegen Artikel 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, des Chemikaliengesetzes, jeweils in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und 4 der Gefahrstoffverordnung, eine zur Ausfuhr bestimmte gefährliche Chemikalie nicht oder nicht in der vorgesehenen Weise verpackt oder kennzeichnet." 3815 ,,­ Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung ,,­ Beschaffung von Daten und Informationen für die Unterrichtung und Unterweisung ,,­ Form und Durchführung der Unterrichtung und Unterweisung." 10. In den Lerninhalten zu Buchstabe v wird die Angabe ,,§ 18" ersetzt durch die Angabe ,,§ 9 Abs. 3 bis 6 und 12". 11. In den Hinweisen zu Buchstabe w wird a) im zweiten Spiegelstrich die Angabe ,,§ 19" ersetzt durch die Angabe ,,§ 9", b) der dritte Spiegelstrich wie folgt gefasst: ,,­ arbeitsmedizinische GefStoffV". Vorsorge nach Artikel 12 Änderung der Verordnung über die berufliche Umschulung zum Geprüften Schädlingsbekämpfer/ zur Geprüften Schädlingsbekämpferin Anlage 2 Nr. 8 der Verordnung über die berufliche Umschulung zum Geprüften Schädlingsbekämpfer/zur Geprüften Schädlingsbekämpferin vom 18. Februar 1997 (BGBl. I S. 275), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Mai 2004 (BGBl. I S. 1002) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In den Hinweisen zu Buchstabe e wird im zweiten Spiegelstrich die Angabe ,,Anhang II Nr. 2" gestrichen. 2. In den Hinweisen zu Buchstabe f werden die Wörter ,, ­ Anhang II Nr. 2 GefStoffV" gestrichen. 3. In den Hinweisen zu Buchstabe i wird die Angabe ,,§ 14 und Anhang I Nr. 5" gestrichen. 4. In den Lerninhalten zu Buchstabe l wird die Angabe ,,§ 15 ff" gestrichen. 5. In den Hinweisen zu Buchstabe n erster Spiegelstrich wird die Angabe ,,Anhang V Nr. 6" ersetzt durch die Angabe ,,Anhang III Nr. 4". 6. In den Hinweisen zu Buchstabe o werden die Wörter ,,­ Beteiligung von Arbeitnehmervertretungen gemäß § 21 GefStoffV" gestrichen. 7. Buchstabe q wird wie folgt geändert: a) In den Lerninhalten wird das Wort ,,GefahrstoffKataster" ersetzt durch das Wort ,,GefahrstoffVerzeichnis". b) Die Hinweise werden wie folgt gefasst: ,,Gefahrstoff-Verzeichnis gemäß § 7 Abs. 8 GefStoffV". 8. Die Lerninhalte zu Buchstabe r werden wie folgt gefasst: ,,Inhalte und Durchführung der Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten nach § 14 GefStoffV". 9. Die Hinweise zu Buchstabe r werden wie folgt gefasst: Artikel 13 Änderung der Gentechnik-Sicherheitsverordnung Die Gentechnik-Sicherheitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1995 (BGBl. I S. 297), zuletzt geändert durch Artikel 1 § 3 des Gesetzes vom 22. März 2004 (BGBl. I S. 454), wird wie folgt geändert: Anhang VI wird wie folgt gefasst: ,,Anhang VI Arbeitsmedizinische Vorsorge 1. Der Betreiber hat für Beschäftigte, die gentechnische Arbeiten mit humanpathogenen Organismen durchführen, eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge sicherzustellen. Diese umfasst die in § 8 Abs. 2, § 12 Abs. 3, § 15 und § 15a in Verbindung mit Anhang IV BiostoffV genannten Regelungen und Maßnahmen. 2. Die Nummer 1 findet auch Anwendung auf Arbeiten nach § 12 Abs. 5 Satz 5. 3. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann nach Anhörung der Zentralen Kommission für die Biologische Sicherheit die vom Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ermittelten Regeln und Erkenntnisse im Bundesarbeitsblatt bekannt geben." Artikel 14 Änderung der Maschinenverordnung Die Maschinenverordnung vom 12. Mai 1993 (BGBl. I S. 704), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2), wird wie folgt geändert: In § 1 Abs. 7 wird die Angabe ,,Gesetz über technische Arbeitsmittel vom 11. Juni 1979 (BGBl. I S. 629)" durch die Angabe ,,Geräte- und Produktsicherheitsgesetz vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2)" ersetzt. 3816 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004 Artikel 15 Änderung der Baustellenverordnung In § 3 der Baustellenverordnung vom 10. Juni 1998 (BGBl. I S. 1283) wird folgender Absatz 1a eingefügt: ,,(1a) Der Bauherr oder der von ihm beauftragte Dritte wird durch die Beauftragung geeigneter Koordinatoren nicht von seiner Verantwortung entbunden." Artikel 16 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gefahrstoffverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1999 (BGBl. I S. 2233, 2000 I S. 739), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. Februar 2004 (BGBl. I S. 328), außer Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt Berlin, den 23. Dezember 2004 Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Wo l f g a n g C l e m e n t Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit J ü r g e n Tr i t t i n