Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2005  Nr. 2 vom 13.01.2005  - Seite 34 bis 35 - Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausdehnung des grenznahen Raumes und die der Grenzaufsicht unterworfenen Gebiete

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34 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2005 Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausdehnung des grenznahen Raumes und die der Grenzaufsicht unterworfenen Gebiete Vom 28. Dezember 2004 Auf Grund des § 14 Abs. 1 Satz 2 und des § 14 Abs. 4 Satz 1 des Zollverwaltungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125, 1993 I S. 2493), von denen § 14 Abs. 1 Satz 2 durch Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe a des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2030) sowie § 14 Abs. 4 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 31. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2146) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium der Finanzen: Artikel 1 Die Verordnung über die Ausdehnung des grenznahen Raumes und die der Grenzaufsicht unterworfenen Gebiete vom 1. Juli 1993 (BGBl. I S. 1132), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 22. Dezember 2003 (BGBl. 2004 I S. 21), wird wie folgt geändert: 1. Die Anlage 1 (zu § 1) wird wie folgt geändert: a) Buchstabe A Satz 4 wird wie folgt gefasst: ,,Sie folgt dieser bis Lüdingworth in südlicher Richtung, wendet sich dann am Schnittpunkt der Straße nach Franzenburg nach Westen und folgt dem Straßenverlauf bis zum Ostrand der A 27." b) Buchstabe B wird wie folgt geändert: aa) Die Sätze 1 bis 4 werden wie folgt gefasst: ,,Die rückwärtige Begrenzungslinie des grenznahen Raumes schließt an der A 27 an die der Oberfinanzdirektion Hamburg an und verläuft weiter am Ostrand der Autobahn, einschließlich der an der Autobahn gelegenen Parkplätze, nach Süden bis zur Anschlussstelle Debstedt. Von hier folgt sie in östliche Richtung der L 120 bis zur Abzweigung der L 117 in Bederkesa. Dieser folgt sie bis zum Ostufer des Bederkesa-Geeste-Kanals und am Ufer entlang weiter in südlicher Richtung bis zur Geeste und weiter am Südufer der Geeste entlang bis zu der von Bramel nach Elmlohe führenden Straße. Dem Straßenverlauf folgt sie in südwestlicher Richtung über die Ortschaft Schiffdorf-Bramel bis zur Abzweigung der nach Sellstedt führenden Straße." bb) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt: ,,Von dort verläuft sie weiter in südlicher Richtung am Westufer des großen Sellstedter Sees entlang über Wildes Moor bis zur Einmündung der von Hosermühlen nach Loxstedt ­ Ortschaft Bexhövede ­ führenden Straße in die zwischen den Ortschaften Schiffdorf und Sellstedt der Einheitsgemeinde Schiffdorf verlaufenden Straße." c) Nach den Wörtern ,,Im Binnenland" wird die Angabe ,,Im Zuständigkeitsbereich der Oberfinanzdirektion Cottbus" wie folgt gefasst: ,,D. Im Zuständigkeitsbereich der Oberfinanzdirektion Cottbus". 2. In der Anlage 2 (zu § 2) wird Buchstabe D wie folgt gefasst: ,,D. Im Bereich der Unterweser einschließlich des Bereichs um den Freihafen Bremen ist das Gebiet der Grenzaufsicht unterworfen, das von der folgenden Begrenzungslinie umschlossen wird: An der rückwärtigen Begrenzungslinie des grenznahen Raumes am Schnittpunkt der B 212 mit der B 437 in Rodenkirchen beginnend folgt sie der B 212 nach Süden bis Elsfleth-Huntebrück. Von dort folgt sie der L 865 in das Stadtgebiet Oldenburg und dort weiter über die Elsflether Straße, Donnerschweer Straße, Wehdestraße, Stau, Paradewall, Damm, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2005 Westfalendamm, Niedersachsendamm, Cloppenburger Straße, Stedinger Straße, Holler Landstraße einmündend in die L 866 bis zur B 212 in Berne. Von dort folgt sie der B 212 in Richtung Süden bis zur Einmündung der L 875 in Krögerdorf. Dieser folgt sie in das Stadtgebiet Delmenhorst und dort weiter dem Straßenzug Stedinger Straße, Friedrich-EbertAllee, Hasporter Damm bis zur Autobahnanschlussstelle DelmenhorstHasport. Von dort verläuft sie an der Südseite der A 28 bis zur Abzweigung der B 322 und folgt dieser bis zur Autobahnauffahrt DelmenhorstOst. Die Begrenzungslinie verläuft dann in nordöstlicher Richtung an der Südseite der A 1, einschließlich der an der Autobahn gelegenen Parkplätze, bis zum Bremer Kreuz. Hier biegt sie ab in die A 27 und folgt dieser auf der Ostseite, einschließlich der an der Autobahn gelegenen Parkplätze, in nördlicher Richtung bis zur an der Anschlussstelle Stotel verlaufenden rückwärtigen Begrenzungslinie des grenznahen Raumes." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 35 Berlin, den 28. Dezember 2004 Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel