Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2005  Nr. 12 vom 28.02.2005  - Seite 323 bis 336 - Erste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für Amtshandlungen der See-Berufsgenossenschaft

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2005 323 Erste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für Amtshandlungen der See-Berufsgenossenschaft Vom 21. Februar 2005 Auf Grund ­ des § 12 Abs. 2 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, ­ des § 143a Abs. 2 des Seemannsgesetzes, der durch Artikel 26 des Gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 805) eingefügt und zuletzt durch Artikel 242 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, verordnen das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, ­ des § 2 Abs. 4 Nr. 3 des Ölschadengesetzes vom 30. September 1988 (BGBl. I S. 1770), der zuletzt durch Artikel 55 Nr. 1 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, ­ des § 12 Abs. 2 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1998 (BGBl. I S. 3114), der zuletzt durch Artikel 18 Nr. 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, jeweils in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821): Artikel 1 Die Kostenverordnung für Amtshandlungen der See-Berufsgenossenschaft vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4241) wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe ,,45 Euro" durch die Angabe ,,50 Euro" und die Angabe ,,540 Euro" durch die Angabe ,,595 Euro" ersetzt. 2. Die Anlage zu § 2 erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 21. Februar 2005 Der Bundesminister f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n Manfred Stolpe Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Wo l f g a n g C l e m e n t 324 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2005 Anhang ,,Anlage (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis Lfd. Nr. Gegenstand Gebühr Euro I. Amtshandlungen auf dem Gebiet der Schiffssicherheit A. Freibord-Zeugnisse nach dem Internationalen Freibord-Übereinkommen 1966/88 sowie dem SOLAS-Übereinkommen 1974/88, der Schiffssicherheitsverordnung von 1998 und der Verordnung (EG) Nr. 789/2004 001 Erteilung des Freibordzeugnisses vor Indienststellung des Schiffes Erteilung des Freibordzeugnisses für vorhandene Schiffe 007 008 009 010 011 012 013 BRZ bis 2 999 BRZ 3 000 bis 5 999 BRZ 6 000 bis 9 999 BRZ 10 000 bis 29 999 BRZ ab 30 000 erneute Erteilung des Freibordzeugnisses nach Erneuerungsbesichtigung durch die Verwaltung Bestätigung der von der Verwaltung durchgeführten jährlichen Besichtigung im Zeugnis Internationale Freibord-Ausnahmezeugnisse a) für Schiffe neuartiger Bauart b) für einmalige Auslandsfahrt Erteilung des Zeugnisses vor Indienststellung des Schiffes 014 015 016 017 018 019 020 021 BRZ bis 2 999 BRZ 3 000 bis 5 999 BRZ 6 000 bis 9 999 BRZ 10 000 bis 29 999 BRZ ab 30 000 Erneute Erteilung des Internationalen Freibord-Ausnahmezeugnisses nach Erneuerungsbesichtigungen durch die Verwaltung Bestätigung der durch die Verwaltung durchgeführten jährlichen Besichtigung im Freibord-Ausnahmezeugnis Genehmigung von Änderungen nach einer Besichtigung oder Überprüfung durch die Verwaltung Genehmigung von Änderungen nach einer Besichtigung oder Überprüfung durch die zuständige Klassifikationsgesellschaft 022 023 024 BRZ bis 2 999 BRZ 3 000 bis 5 999 BRZ 6 000 bis 9 999 360 575 715 360 575 715 860 1 075 1,5fache der Gebühr nach Nummer 012 1,5fache der Gebühr nach Nummer 013 50 vom Hundert der Gebühr nach Nummer 001, mindestens 115 360 575 715 860 1 075 gemäß Anhang 1 gemäß Anhang 1 gemäß Anhang 1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2005 Lfd. Nr. Gebühr Euro 325 Gegenstand 025 026 027 028 029 030 031 BRZ 10 000 bis 29 999 BRZ ab 30 000 Testat der Verwaltung zur Eintragung der jährlichen Besichtigung (sofern nicht lfd. Nr. 013) Zeugniserteilung aufgrund einer Überprüfung im Zusammenhang mit der Umregistrierung Zeugniserteilung aufgrund eines EG-Zeugnisses Erteilung des Freibord-Zeugnisses aufgrund weiterer Besichtigungen der zuständigen Klassifikationsgesellschaft Testat der Verwaltung zur Verlegung des Jahresdatums 860 1 075 230 Gebühr nach Nummer 013 465 230 230 B. Sicherheitszeugnisse für Fahrgastschiffe, Spezialschiffe und Ausbildungsfahrzeuge gemäß § 52a der Schiffssicherheitsverordnung von 1986 und gewerblich genutzte Sportboote sowie Traditionsschiffe nach der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen 1974/88, der Schiffssicherheitsverordnung von 1998, dem IMO-Code über die Sicherheit von Spezialschiffen und dem Internationalen Code für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen (HSC-Code) Sicherheitszeugnisse für Fahrgastschiffe, Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge 101 102 103 104 105 106 107 Erteilung des Sicherheitszeugnisses vor Indienststellung des Schiffes Erteilung des Sicherheitszeugnisses für vorhandene Schiffe Prüfung des Erfordernisses umfangreicherer Besichtigungen Erteilung des Sicherheitszeugnisses für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge vor Indienststellung Erteilung des Sicherheitszeugnisses für vorhandene Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge Bestätigung der regelmäßigen Besichtigung im Sicherheitszeugnis für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen vor deren Indienststellung Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb von vorhandenen Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen Bestätigung der regelmäßigen Besichtigung im Zeugnis über die Erlaubnis zum Betrieb von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen Erteilung des Sicherheitszeugnisses für Spezialschiffe vor deren Indienststellung Erteilung des Sicherheitszeugnisses für vorhandene Spezialschiffe Erteilung des Sicherheitszeugnisses für Ausbildungsfahrzeuge gemäß § 52a der Schiffssicherheitsverordnung von 1986 und für gewerblich genutzte Sportboote vor der Indienststellung oder bei Erstbesichtigung bei Schiffen mit einer gemäß Anhang 1 gemäß Anhang 1 Gebühr nach Nummer 102 1,5fache der Gebühr nach Nummer 101 1,5fache der Gebühr nach Nummer 102 1,5fache der Gebühr nach Nummer 102 50 vom Hundert der Gebühr nach Nummer 101 oder 301 oder 501 40 vom Hundert der Gebühr nach Nummer 102 oder 302 oder 502 50 vom Hundert der Gebühr nach Nummer 102 oder 302 oder 502 Gebühr nach Nummer 101 Gebühr nach Nummer 102 108 109 110 111 326 Lfd. Nr. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2005 Gebühr Euro Gegenstand 112 113 Rumpflänge von 8 m bis 16 m Rumpflänge über 16 m bis 24 m Erteilung des Sicherheitszeugnisses für vorhandene Ausbildungsfahrzeuge gemäß § 52a der Schiffssicherheitsverordnung von 1986 und für vorhandene gewerblich genutzte Sportboote bei Schiffen mit einer 335 665 114 115 116 Rumpflänge von 8 m bis 16 m Rumpflänge über 16 m bis 24 m Erteilung des Sicherheitszeugnisses für Sportfahrzeuge als Ausbildungsfahrzeug gemäß § 52a der Schiffssicherheitsverordnung von 1986 oder als gewerblich genutztes Sportboot Erteilung des Sicherheitszeugnisses für Traditionsschiffe vor der Indienststellung nach einer Besichtigung durch einen vereidigten Sachverständigen für das Sachgebiet ,,Traditionsschiffe" Erteilung des Sicherheitszeugnisses für vorhandene Traditionsschiffe nach einer Besichtigung durch einen vereidigten Sachverständigen für das Sachgebiet ,,Traditionsschiffe" Erteilung des Sicherheitszeugnisses für Traditionsschiffe vor der Indienststellung nach einer Besichtigung durch die Verwaltung Erteilung des Sicherheitszeugnisses für vorhandene Traditionsschiffe nach einer Besichtigung durch die Verwaltung Zusätzliche Genehmigung zum Sicherheitszeugnis für Traditionsschiffe Bestätigung der Zwischenbesichtigung oder zusätzlichen Zwischenbesichtigung Testat durch die Verwaltung C. Bau-Sicherheitszeugnisse 50 vom Hundert der Gebühr nach Nummer 112 50 vom Hundert der Gebühr nach Nummer 113 50 vom Hundert der Gebühr nach Nummer 112, 113, 114 oder 115 230 117 118 115 119 120 121 122 123 Gebühr nach Nummer 101 Gebühr nach Nummer 102 115 50 vom Hundert der Gebühr nach Nummer 102 115 nach der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen 1974/88 sowie der Verordnung (EG) Nr. 789/2004 Bau-Sicherheitszeugnisse für Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 500 und mehr in der Auslandsfahrt 201 Erteilung des Bau-Sicherheitszeugnisses vor Indienststellung des Schiffes Erteilung des Bau-Sicherheitszeugnisses für vorhandene Schiffe 207 208 209 210 211 212 213 BRZ bis 2 999 BRZ 3 000 bis 5 999 BRZ 6 000 bis 9 999 BRZ 10 000 bis 29 999 BRZ ab 30 000 Bestätigung der Verwaltung der jährlichen Pflichtbesichtigungen oder Zwischenbesichtigungen Prüfung des Erfordernisses umfangreicherer Besichtigungen 360 575 715 860 1 075 230 220 bis 825 gemäß Anhang 1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2005 Lfd. Nr. Gebühr Euro 327 Gegenstand 214 215 216 Zeugniserteilung aufgrund eines EG-Zeugnisses Testat durch die Verwaltung Zeugniserteilung aufgrund einer Überprüfung im Zusammenhang mit der Umregistrierung D. Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisse 465 230 50 vom Hundert der Gebührengruppe 207 bis 211 nach der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen 1974/88, der Schiffssicherheitsverordnung von 1998 und der Verordnung (EG) Nr. 789/2004 Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisse für Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 500 und mehr in der Auslandsfahrt 301 302 Erteilung des Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisses vor Indienststellung des Schiffes Erteilung eines Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisses sowie die Bestätigung der regelmäßigen Besichtigung im Zeugnis für vorhandene Schiffe Bestätigung der jährlichen Pflichtbesichtigung im Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis Bestätigung der Zwischenbesichtigungen von Tankschiffen im Alter von zehn und mehr Jahren im Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis Prüfung des Erfordernisses umfangreicherer Besichtigungen Zeugniserteilung aufgrund einer Überprüfung im Zusammenhang mit der Umregistrierung Zeugniserteilung aufgrund eines EG-Zeugnisses Testat durch die Verwaltung E. Sicherheitszeugnisse für Reaktorschiffe nach Kapitel VIII der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen 1974/88 Sicherheitszeugnisse für Reaktor-Fahrgastschiffe und Reaktor-Frachtschiffe 401 Erteilung des Sicherheitszeugnisses vor Indienststellung des Schiffes 3fache der Gebühr nach Nummer 101 oder Nummer 201 und 301 3fache der Gebühr nach Nummer 102 oder der Gebührengruppe 207 bis 211 und 302 gemäß Anhang 1 gemäß Anhang 1 303 304 305 306 307 308 50 vom Hundert der Gebühr nach Nummer 302 Gebühr nach Nummer 302 Gebühr nach Nummer 302 Gebühr nach Nummer 303 465 230 402 Erteilung des Sicherheitszeugnisses für vorhandene Schiffe F. Bau- und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisse und Sicherheitszeugnisse für Frachtschiffe und Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr nach der Schiffssicherheitsverordnung von 1998 und der Richtlinie 97/70/EG des Rates vom 11. Dezember 1997 über eine harmonisierte Sicherheitsregelung für Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr Bau- und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisse für Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr in der nationalen Fahrt, Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500 und Sonderfahrzeuge sowie Sicherheitszeugnisse für Frachtschiffe 501 Erteilung des Bau- und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisses vor Indienststellung des Schiffes gemäß Anhang 1 328 Lfd. Nr. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2005 Gebühr Euro Gegenstand 502 503 504 Erteilung des Bau- und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisses für vorhandene Schiffe Bestätigung der Zwischenbesichtigung oder der jährlichen Pflichtbesichtigung Erteilung des Bau- und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisses aufgrund der Änderung der Zweckbestimmung oder des Erwerbs des Rechts zur Führung der Bundesflagge Testat der Verwaltung zur Verlegung des Jahresdatums Erteilung des Sicherheitszeugnisses für Frachtschiffe und des Sicherheitszeugnisses für Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr vor Indienststellung des Schiffes Erteilung des Sicherheitszeugnisses für Frachtschiffe und des Sicherheitszeugnisses für Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr bei vorhandenen Schiffen Bestätigung der Zwischenbesichtigung oder der regelmäßigen Besichtigung bei Fischereifahrzeugen von 24 Meter Länge und mehr G. Ausnahmezeugnisse gemäß Anhang 1 40 vom Hundert der Gebühr nach Nummer 502 Gebühr nach Nummer 502 230 Gebühr nach Nummer 501 Gebühr nach Nummer 502 40 vom Hundert der Gebühr nach Nummer 502 505 506 507 508 nach der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen 1974/88, der Schiffssicherheitsverordnung von 1998, der Verordnung (EG) Nr. 789/2004 und der Richtlinie 97/70/EG Ausnahmebescheinigungen oder Ausnahmezeugnisse für Sicherheitszeugnisse für Fahrgastschiffe oder Fischereifahrzeuge, Bau-Sicherheitszeugnisse, Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisse, Freibordzeugnisse sowie Funk-Sicherheitszeugnisse und vergleichbare Zeugnisse 601 602 603 604 Zulassung der Ausnahme vor Indienststellung des Schiffes Zulassung der Ausnahme für vorhandene Schiffe Zeugniserteilung aufgrund eines EG-Zeugnisses Zeugniserteilung aufgrund einer Überprüfung im Zusammenhang mit der Umregistrierung H. Funk-Sicherheitszeugnisse nach der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen 1974/88, der Schiffssicherheitsverordnung von 1998 und der Verordnung (EG) Nr. 789/2004 Erteilung des Funk-Sicherheitszeugnisses vor Indienststellung des Schiffes 701 702 ­ bei Schiffen BRZ bis 1 599 ­ bei Schiffen BRZ ab 1 600 Erteilung des Funk-Sicherheitszeugnisses für vorhandene Schiffe 703 704 705 ­ bei Schiffen BRZ bis 1 599 ­ bei Schiffen BRZ ab 1 600 Zeugnisumschreibung aufgrund eines EG-Zeugnisses 57 115 Gebühr nach Nummer 703 oder 704 115 230 85 bis 1 655 40 bis 825 465 50 vom Hundert der Gebühr nach Nummer 602 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2005 Lfd. Nr. Gebühr Euro 329 Gegenstand 706 Testat der Verwaltung zur Eintragung der jährlichen Besichtigung J. Sonstige Amtshandlungen ­ nach der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen 1974/88, der Schiffssicherheitsverordnung von 1998, der Verordnung über die Besatzung von Schiffen unter fremder Flagge, dem Internationalen Übereinkommen von 1973 und Protokoll von 1978 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL 73/78), der Richtlinien 94/57/EG und 96/98/EG sowie der Gefahrgutverordnung See und dem Ölschadengesetz 801 Erteilung einer Genehmigung von Änderungen nach einer Besichtigung 10 vom Hundert der Gebühr, die für die vorhergehende Besichtigung erhoben wurde, mindestens jedoch 115 10 vom Hundert der Gebühr, die für die vorhergehende Besichtigung erhoben wurde, mindestens jedoch 115 10 vom Hundert der Gebühr, die für die vorhergehende Besichtigung erhoben wurde, mindestens jedoch 115 802 Verlängerung der Gültigkeit eines Freibord-Zeugnisses bis zu fünf Monaten 803 Verlängerung der Gültigkeit eines Sicherheits- oder Ausnahme-Zeugnisses bis zu fünf Monaten Genehmigung zur Beförderung von Getreide 804 805 806 für den ersten Getreidebeladungsfall für jeden weiteren Getreidebeladungsfall Erteilung der Bescheinigung für Schiffe, die unter fremder Flagge eingesetzt werden sollen a) Neubauten vor Indienststellung Gebühr nach Nummer 001 und 101 bzw. 001, 201, 301 und 701 oder 702 bzw. 001, 501und 701 oder 702 sowie den Gebührengruppen 1001 bis 1018 Gebühr nach Nummer 007 bis 011 oder 012, 102 bzw. 007 bis 011 oder 012, 207, 302 und 703 oder 704; bzw. 007 bis 011 oder 012, 502 oder 504 und 703 oder 704 sowie den Gebührengruppen 1005 bis 1018 und sofern zutreffend 1023 bis 1026 und 1028 Gebühr nach Nummer 102 oder 302 oder 502 165 bis 11 020 85 bis 8 265 495 bis 5 510 50 bis 550 b) vorhandene Schiffe 807 808 809 Erteilung der Bescheinigung für Schiffe unter fremder Flagge, die in der Nationalen Fahrt eingesetzt werden sollen Zulassung von Gegenständen im Bereich Schiffssicherheit Erteilung von Sicherheitszeugnissen, Ausnahmen, Genehmigungen oder Zulassungen aufgrund zusätzlicher Prüfungen und Besichtigungen von Schiffsanlagen, -einrichtungen und -ausrüstungen insbesondere nach Empfehlungen, Richtlinien und Entschließungen der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) 810 Erteilung von Sicherheitszeugnissen, Ausnahmen, Genehmigungen 75 vom Hundert oder Zulassungen aufgrund von Prüfungen von Plänen und anderen der Gebühren für Besichtigungen Unterlagen sowie Besichtigungsberichten im Zusammenhang mit und Überprüfungen im Inland Besichtigungen und Überprüfungen durch die vom Germanischen Lloyd anerkannten, im Ausland ansässigen freiberuflichen Besichtiger 330 Lfd. Nr. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2005 Gebühr Euro Gegenstand 811 Verbot des Auslaufens oder Weiterfahrens , Gestattung des Auslaufens oder Weiterfahrens unter Auflagen oder Bedingungen 220 bis 2 755 zuzüglich Auslagen für die Benutzung von Luftund Wasserfahrzeugen im Inland 110 bis 2 755 zuzüglich Auslagen für die Benutzung von Luftund Wasserfahrzeugen im Inland 110 bis 2 755 zuzüglich Auslagen für die Benutzung von Luftund Wasserfahrzeugen im Inland 110 bis 5 510 zuzüglich Auslagen für die Benutzung von Luftund Wasserfahrzeugen im Inland 660 bis 8 265 Diese Gebühr kann auf die Gebühren, die für Zeugnisse nach § 9 der Schiffssicherheitsverordnung zu erheben sind, angerechnet werden. 115 115 812 Überprüfung im Zusammenhang mit der Verweigerung des Hafenzugangs 813 Nachbesichtigung nach einer der in Nummer 811 oder 812 bezeichneten Maßnahme 814 Operational Control nach SOLAS/Load Line/MARPOL 815 Erteilung von Probefahrtsbescheinigungen 816 817 Erteilung zusätzlicher Zeugnisse für einen weiteren Einsatz Ausstellen einer Ersatzausfertigung oder Änderung eines Zeugnisses, einer Genehmigung, Bescheinigung oder Zulassung nach Abschnitt I dieses Gebührenverzeichnisses ohne erneute Prüfung der Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben Zulassung einer Ausnahme ohne notwendige Besichtigung Bestätigung der Übereinstimmung des Notfallplans mit MARPOL Einziehung des Schiffssicherheitszeugnisses durch die See-Berufsgenossenschaft Bestätigung der Übereinstimmung des Ladungssicherungshandbuches mit Kapitel VI bzw. VII jeweils Regel 5.6 des SOLAS-Übereinkommens Bestätigung des SAR-Zusammenarbeitsplans für Fahrgastschiffe Erteilung einer Prüfbescheinigung nach § 9 Abs. 4 Satz 6 der Schiffssicherheitsverordnung von 1998 Festlegung der Abstände zur Überprüfung des sicheren Zustandes nach § 9 Abs. 4 Satz 4 der Schiffssicherheitsverordnung von 1998 Amtshandlungen in Verbindung mit der Prüf- und Zertifizierungsstelle 818 819 820 821 230 45 230 bis 2 755 45 822 823 824 45 110 110 830 Auslagen und Vergütungen für Inlandsdienstreisen zum Zwecke der Prüfung und Zertifizierung von Firmen, Einrichtungen, Ausrüstungen und Gegenständen Prüfung und Zertifizierung von Firmen ,,Produktaudit" Typerprobung und Produktzertifizierung Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Anerkennung und Akkreditierung von Klassifikationsgesellschaften und Sachverständigen nach Aufwand 831 832 nach Aufwand nach Aufwand 850 Begründung eines Auftragsverhältnisses (vor Begründung eines Vertrages oder vor Vertragsänderungen) nach Aufwand Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2005 Lfd. Nr. Gebühr Euro 331 Gegenstand 852 Anerkennung von Sachverständigen für die Prüfung von Feuerlöschern Zulassung des Handbuches für Verfahren und Vorkehrungen nach Anlage II zu MARPOL 73/78 bei Schiffen 165 bis 1 655 856 857 BRZ 400 bis 3 999 BRZ ab 4 000 Ausstellung einer Ersatzausfertigung des Handbuches für Verfahren und Vorkehrungen nach Anlage II zu MARPOL 73/78 110 165 858 859 860 BRZ 400 bis 3 999 BRZ ab 4 000 Gebühr für Amtshandlungen soweit nicht im Einzelnen in den Nummern 001 bis 1210 genannt Ausstellung von Zeugnissen für Tankschiffe, die flüssige Gase oder gefährliche Güter als Massengut befördern, durch die See-Berufsgenossenschaft (§ 6 Abs. 11 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 der Gefahrgutverordnung See) 55 80 115 bis 5 510 870 871 872 873 874 875 Erstausfertigung BRZ bis 2 999 BRZ 3 000 bis 7 999 BRZ 8 000 bis 19 999 BRZ ab 20 000 715 1 145 1 430 2 150 55 bis 550 50 vom Hundert der Gebühr nach Nummer 870 bis 874 115 230 Ausstellung des Internationalen Zeugnisses über die Eignung zur Beförderung von INF-Ladung Erneuerung der Zeugnisse zu lfd. Nr. 870 bis 874 876 877 Ersatzausfertigung oder Änderung der Zeugnisse zu lfd. Nr. 870 bis 874 Anerkennung der Betriebssicherheit von elektrischen Anlagen in Laderäumen von Seeschiffen, die bestimmte gefährliche Güter befördern K. Zeugnisse für die sichere Schiffsbetriebsführung nach dem SOLAS-Übereinkommen 1974/88 in Verbindung mit dem Internationalen Code für sichere Betriebsführung und der Schiffssicherheitsverordnung von 1998 Erfüllungsnachweis für die Landorganisation (DOC) Ro/Ro-Fahrgastschiffe, Fahrgastschiffe, Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge 901 Erteilung des DOC nach erstmaliger Prüfung der Landorganisation bis 19 in der Landorganisation Beschäftigte ab 20 in der Landorganisation Beschäftigte 902 Erteilung des DOC nach Erneuerungsprüfung bis 19 in der Landorganisation Beschäftigte ab 20 in der Landorganisation Beschäftigte Sonstige Schiffe 903 Erteilung des DOC nach erstmaliger Prüfung der Landorganisation 140 275 505 780 332 Lfd. Nr. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2005 Gebühr Euro Gegenstand bis 19 in der Landorganisation Beschäftigte ab 20 in der Landorganisation Beschäftigte 904 Erteilung des DOC nach Erneuerungsprüfung bis 19 in der Landorganisation Beschäftigte ab 20 in der Landorganisation Beschäftigte 905 Bestätigung der jährlichen Prüfung Zeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen (SMC) Ro/Ro-Fahrgastschiffe, Fahrgastschiffe, Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge 910 Erteilung des SMC nach erstmaliger Prüfung des Schiffes bei einer Schiffsgröße BRZ bis 2 999 BRZ ab 3 000 911 Erteilung des SMC nach Erneuerungsprüfung bei einer Schiffsgröße BRZ bis 2 999 BRZ ab 3 000 Sonstige Schiffe 912 Erteilung des SMC nach erstmaliger Prüfung des Schiffes bei einer Schiffsgröße BRZ bis 2 999 BRZ ab 3 000 913 Erteilung des SMC nach Erneuerungsprüfung bei einer Schiffsgröße BRZ bis 2 999 BRZ ab 3 000 914 Bestätigung der Zwischenprüfung 370 505 70 140 50 vom Hundert der Gebühr nach Nummer 902 480 725 125 250 115 230 57 115 50 vom Hundert der Gebühr nach Nummer 911 oder 913 II. A m t s h a n d l u n g e n a u f d e m G e b i e t d e r Ve r h ü t u n g d e r M e e r e s v e r s c h m u t z u n g nach dem Internationalen Übereinkommen von 1973 und Protokoll von 1978 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL 73/78), der 8. Ostsee-Umweltschutz-Änderungsverordnung, der Verordnung über die Verhütung der Verschmutzung der Nordsee durch Schiffsabwasser, der Schiffssicherheitsverordnung von 1998 und dem SOLAS-Übereinkommen 1974/88 Internationale Zeugnisse über die Verhütung der Ölverschmutzung ­ für Öltankschiffe mit einer Bruttoraumzahl größer 150 Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Ölverschmutzung vor Indienststellung des Schiffes 1001 1002 1003 1004 BRZ bis 2 999 BRZ 3 000 bis 7 999 BRZ 8 000 bis 19 999 BRZ ab 20 000 Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Ölverschmutzung für vorhandene Schiffe 715 1 145 1 435 2 150 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2005 Lfd. Nr. Gebühr Euro 333 Gegenstand 1005 1006 1007 1008 BRZ bis 2 999 BRZ 3 000 bis 7 999 BRZ 8 000 bis 19 999 BRZ ab 20 000 ­ für sonstige Schiffe mit einer Bruttoraumzahl größer als 400 Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Ölverschmutzung vor Indienststellung des Schiffes 360 575 715 1 075 1009 1010 1011 1012 1013 BRZ bis 2 999 BRZ 3 000 bis 5 999 BRZ 6 000 bis 9 999 BRZ 10 000 bis 29 999 BRZ ab 30 000 Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Ölverschmutzung für vorhandene Schiffe 360 575 715 860 1 075 1014 1015 1016 1017 1018 BRZ bis 2 999 BRZ 3 000 bis 5 999 BRZ 6 000 bis 9 999 BRZ 10 000 bis 29 999 BRZ ab 30 000 Internationale Zeugnisse über die Verhütung der Verschmutzung bei der Beförderung schädlicher flüssiger Stoffe als Massengut Erteilen eines Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Verschmutzung bei der Beförderung schädlicher flüssiger Stoffe als Massengut vor Indienststellung des Schiffes 205 285 360 430 535 1019 1020 1021 1022 BRZ bis 2 999 BRZ 3 000 bis 7 999 BRZ 8 000 bis 19 999 BRZ ab 20 000 Erteilung eines Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Verschmutzung bei der Beförderung schädlicher flüssiger Stoffe als Massengut für vorhandene Schiffe 715 1 145 1 435 2 150 1023 1024 1025 1026 BRZ bis 2 999 BRZ 3 000 bis 7 999 BRZ 8 000 bis 19 999 BRZ ab 20 000 Internationale Zeugnisse über die Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser 360 575 715 1 075 1027 Erteilung eines Internationalen Zeugnisses oder einer Bescheinigung über die Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser vor Indienststellung des Schiffes 575 334 Lfd. Nr. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2005 Gebühr Euro Gegenstand 1028 Erteilung eines Internationalen Zeugnisses oder einer Bescheinigung über die Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser für vorhandene Schiffe Erteilung eines Internationalen Zeugnisses über ein Bewuchsschutzsystem vor Indienststellung des Schiffes Erteilung eines Internationalen Zeugnisses über ein Bewuchsschutzsystem für vorhandene Schiffe Erteilung einer Bescheinigung über die Verhütung der Luftverschmutzung vor Indienststellung des Schiffes Erteilung einer Bescheinigung über die Verhütung der Luftverschmutzung für vorhandene Schiffe Bestätigung der jährlichen Besichtigung oder der Zwischenbesichtigung in der Bescheinigung über die Verhütung der Luftverschmutzung Verlängerung der Gültigkeit eines Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Ölverschmutzung, eines Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Verschmutzung bei der Beförderung schädlicher flüssiger Stoffe als Massengut oder eines Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser bis zu fünf Monaten Zulassungen von Anlagen und Geräten zur Verhütung der Meeresverschmutzung Vorläufige Bewertung von Chemikalien, die noch nicht den einzelnen Stoffgruppen zugeordnet sind Bestätigung der ordnungsgemäßen Abgabe von Ladungsresten Befreiung von den Bestimmungen zur Abgabe von Ladungsresten oder Bestätigung alternativer Maßnahmen zum Vorwaschen von Ladungstanks Ausstellen einer Ersatzausfertigung oder Änderung eines Zeugnisses, Genehmigung, Bescheinigung oder Zulassung ohne erneute Prüfung der Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben Testat der Verwaltung Zeugniserteilung aufgrund eines EG-Zeugnisses Zeugniserteilung aufgrund einer Überprüfung im Zusammenhang mit der Umregistrierung 285 1029 575 1030 290 1031 590 1032 295 1033 50 vom Hundert der Gebühr nach Nummer 1032 1038 10 vom Hundert der Gebührengruppen 1005 bis 1008 oder 1014 bis 1018 oder 1023 bis 1026 1039 165 bis 3 855 1040 165 bis 1 655 1041 1042 275 bis 1 655 140 bis 1 100 1043 115 1044 1045 1046 230 465 50 vom Hundert der Gebühr nach den Gebührengruppen 1001 bis 1026 III. A m t s h a n d l u n g e n n a c h d e r V e r o r d n u n g ü b e r d i e S e e d i e n s t t a u g l i c h k e i t 1101 1102 1103 1104 Allgemeine körperliche Untersuchung einschließlich Prüfung des Hörvermögens Prüfung der Sehschärfe Prüfung der Farbtüchtigkeit Röntgenaufnahme der Lunge 12 4 4 20 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2005 Lfd. Nr. Gebühr Euro 335 Gegenstand 1105 Ergänzungsuntersuchung durch beauftragte Ärzte einfacher Satz der nach der Gebührenordnung für Ärzte zu zahlenden Beträge 3 1106 Erteilung des Seediensttauglichkeitszeugnisses bzw. der Bescheinigung über Seedienstuntauglichkeit Ausstellen der Bescheinigung zur Vorlage zum Erwerb von Befähigungszeugnissen Belehrung und Ausstellung der Bescheinigung nach § 43 Abs. 1 und 4 des Infektionsschutzgesetzes IV. A m t s h a n d l u n g e n a u f d e m G e b i e t d e r B e s e t z u n g d e r S c h i f f e 1107 3 1108 8 nach der Schiffsbesetzungsverordnung und der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung Schiffsbesatzungszeugnisse 1201 1202 Erteilung des Schiffsbesatzungszeugnisses Neuerteilung des Schiffsbesatzungszeugnisses nach Ablauf der Gültigkeit oder einer Änderung Ersatzausstellung des Schiffsbesatzungszeugnisses Verbot des Auslaufens oder Genehmigung der Weiterfahrt unter Auflagen Erteilung des Schiffsbesatzungszeugnisses für Fischereifahrzeuge mit bis zu zwei Mann Besatzung a) Erstausstellung b) Neuerteilung Erteilung des Befähigungsnachweises 1207 1208 1209 1210 Rettungsbootmann Rettungsbootmann für schnelle Bereitschaftsboote fortschrittliche Brandbekämpfung über Einführung- und Sicherheitsgrundausbildung und Unterweisung für alle Seeleute V. S o n s t i g e g e b ü h r e n p f l i c h t i g e Ta t b e s t ä n d e 1301 Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung, soweit der Betroffene dazu Anlass gegeben hat Antragsablehnungen aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit oder Rücknahme eines Antrages auf Vornahme einer Amtshandlung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung Teilweise oder vollständige Zurückweisung des Widerspruchs, soweit sich der Widerspruch nicht ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung richtet. Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. 1304 Rücknahme des Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung jedoch vor deren Beendigung bis zu 75 vom Hundert der Gebühr für die Amtshandlung bis zu 75 vom Hundert der Gebühr für die Amtshandlung 17 17 17 17 22 11 110 bis 1 100 55 bis 550 1203 1204 11 bis 55 220 bis 2 205 1206 1302 1303 10 bis zu dem Betrag, der für die Vornahme der angefochtenen Amtshandlung vorgesehen ist bis zu 75 vom Hundert der Gebühr nach Nummer 1303 336 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2005 Anhang 1 zum Gebührenverzeichnis Zu laufenden Nummern des Gebührenverzeichnisses Bruttoraumzahl 0012) Euro 150 1 137,03 300 1 137,03 012 Euro 254,40 254,40 254,40 29,97 335,27 20,23 537,56 10,95 013 Euro 127,19 127,19 127,19 13,47 167,59 9,61 1011)2) Euro 5 685,15 5 685,15 5 685,15 606,49 7 504,62 454,87 1021)2) Euro 340,88 681,76 681,76 446,44 2 021,10 250,17 4 522,80 94,35 2012)6) Euro ­ ­ 3012)6) Euro ­ ­ 3022)6) Euro ­ ­ 442,24 ­ 442,24 26,97 711,86 14,73 5013)4)5) 5023)4)5) Euro Euro 1 790,06 1 790,06 1 790,06 181,09 2 333,33 142,38 3 757,16 75,81 8 305,84 52,23 197,94 197,94 197,94 19,73 261,07 16,00 421,09 8,65 940,02 5,75 bis bis über 300 1 137,03 zuzüglich für je 233,33 49,99 über 1 000 1 283,61 zuzüglich für je 200 37,06 über 3 000 1 654,25 zuzüglich für je 100 19,54 758,11 1 575,19 ­ ­ 769,13 1 575,19 18,19 96,89 268,73 12 053,30 5,47 242,59 940,77 2 544,03 9,43 52,23 über 9 000 2 826,66 1 195,10 zuzüglich für je 100 11,80 6,73 über 14 000 3 416,59 1531,75 zuzüglich für je 100 9,43 5,38 596,66 26 608,74 10 183,71 1 506,03 5 677,90 1 595,89 3,38 158,36 58,97 6,06 37,07 10,12 765,69 34 526,53 13 131,93 1 809,16 7 531,64 2 101,59 10 917,39 1 227,37 2,68 117,93 44,71 4,72 28,65 8,00 40,43 4,54 über 27 000 4 642,75 2 231,26 1 113,62 49 857,27 18 936,80 2 422,98 11 256,28 3 141,70 16 172,92 1 817,02 zuzüglich für je 100 4,72 2,68 1,36 ­ 22,73 2,36 15,15 4,22 21,05 2,37 über 92 000 7 711,83 3 970,90 1 992,59 zuzüglich für je 100 2,36 1,36 0,67 1) 2) ­ ­ 33 714,52 3 953,85 21 108,09 5 888,49 29 851,92 3 355,23 ­ 1,18 8,42 2,53 ­ ­ Zu lfd. Nr. 101 und 102 = Zu lfd. Nr. 001, 101, 102 und 201 sowie zu lfd Nr. 301 und 302 = 3) Zu lfd. Nr. 501 und 502 = 4) Zu lfd. Nr. 501 und 502 = 5) 6) Zu lfd. Nr. 501 und 502 = Zu lfd. Nr. 201, 301, 302 = Haben Fahrgastschiffe oder Traditionsschiffe kein gültiges Klassenzertifikat*, werden die Gebühren auf das 4,5fache erhöht. Ermäßigung der Gebühr auf das 0,7fache bei Fahrgastschiffen mit geschlossenen Ro/Ro-Einrichtungen und Frachtschiffen mit geschlossenen Ro/Ro-Laderäumen. Liegt kein gültiges Klassenzertifikat* vor, werden die Gebühren auf das 6,3fache erhöht. Bei Schiffen ohne eigenen Antrieb und ohne unter Schiffssicherheitsgesichtspunkten zu prüfende Hilfsmaschinen oder Tanks ermäßigen sich die Gebühren auf das 0,5fache. Bei Behördenschiffen ermäßigt sich die Gebühr auf das 0,5fache, wenn die Behörde eine Eigenüberwachung durchführt. Ab einer Bruttoraumzahl größer/gleich 500. * Klassenzertifikat einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft, mit der die See-Berufsgenossenschaft ein Auftragsverhältnis geregelt hat."