Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2005  Nr. 14 vom 08.03.2005  - Seite 467 bis 484 - Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2005 (Haushaltsgesetz 2005)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2005 467 Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2005 (Haushaltsgesetz 2005) Vom 3. März 2005 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: zeitig abgeschlossenen ergänzenden Vertrag zur Begrenzung des Währungsrisikos ergibt. (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zum Ankauf von Schuldtiteln des Bundes im Wege der Marktpflege Kredite bis zu 10 vom Hundert des Betrages der umlaufenden Bundesanleihen, Bundesobligationen, Bundesschatzanweisungen und unverzinslichen Schatzanweisungen aufzunehmen, dessen Höhe sich aus der jeweils letzten im Bundesanzeiger veröffentlichten Übersicht über den Stand der Schuld der Bundesrepublik Deutschland ergibt. Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, Eigenbestände aufzubauen und zu halten und sie in Form der Wertpapierleihe zu verwenden oder sie zum Zwecke der Marktpflege im Rahmen der Kreditermächtigungen der Absätze 1, 2 Satz 1 und des Absatzes 5 Satz 1 zu verkaufen. (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Rahmen der Kreditfinanzierung im laufenden Haushaltsjahr ergänzende Verträge zur Optimierung der Zinsstruktur und zur Begrenzung von Zinsänderungsrisiken mit einem Vertragsvolumen von höchstens 80 000 000 000 Euro sowie ergänzende Verträge zur Begrenzung des Zins- und Währungsrisikos von Fremdwährungsanleihen mit einem Vertragsvolumen von bis zu 30 000 000 000 Euro abzuschließen. Auf diese Höchstgrenze werden zusätzliche Verträge nicht angerechnet, die Zinsrisiken aus bereits bestehenden Verträgen verringern oder ausschließen. Ergänzend zu § 6 Abs. 2 des Bundeswertpapierverwaltungsgesetzes können zur Begrenzung des Zins- und Währungsrisikos von Fremdwährungsanleihen an den Finanzmärkten eingeführte derivative Finanzierungsinstrumente im in Satz 1 bestimmten Umfang eingesetzt werden; ergänzend zu § 13 Satz 2 des Bundeswertpapierverwaltungsgesetzes ist die Bundesrepublik Deutschland ­ Finanzagentur GmbH auch insoweit zum Abschluss von Rechtsgeschäften ermächtigt. (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, die aufgenommenen und im Haushaltsjahr 2005 fällig werdenden Kredite des ERP-Sondervermögens bis zur Höhe von 3 134 300 000 Euro zum Zwecke der gemeinsamen Kreditaufnahme als Schulden des Bundes in Form eines Schuldbeitritts mit zu übernehmen. Die vom Bund mitübernommenen Kredite wachsen dem Kreditrahmen nach Absatz 2 Satz 1 zu. Der Bund darf den durch die Mitübernahme der Schulden erhöhten Kreditrahmen nur zu Anschlussfinanzierungen der mitübernommenen Kredite in Anspruch nehmen. Insoweit wird das Sondervermögen Mitschuldner entsprechend dem Kreditanteil, der zur Anschlussfinanzierung seiner vom Bund mitübernommenen Kredite dient. Im Verhältnis zum Bund trägt das Sondervermögen die Zins- und Tilgungsleistungen sowie weitere Kreditkosten für die ihm zuzurechnenden Kreditanteile. Abschnitt 1 Allgemeine Ermächtigungen §1 Feststellung des Haushaltsplans Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2005 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 254 300 000 000 Euro festgestellt. §2 Kreditermächtigungen (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben für das Haushaltsjahr 2005 Kredite bis zur Höhe von 22 000 000 000 Euro aufzunehmen. (2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die Beträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 2005 fällig werdenden Krediten zu, deren Höhe sich aus Nummer 2.1.1.1 der Finanzierungsübersicht (Teil II des Gesamtplans) ergibt. Dem Kreditrahmen nach Satz 1 wachsen im Falle unvorhergesehenen Bedarfs Beträge in Höhe von bis zu 15 000 000 000 Euro zum Rückkauf von Wertpapieren des Bundes oder zur Rückzahlung von Darlehen zu, soweit die Summe der in Nummer 2.1.1.1 der Finanzierungsübersicht (Teil II des Gesamtplans) genannten fällig werdenden Kredite überschritten wird. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Mehreinnahmen bei Kapitel 6002 Titel 133 01 zur Tilgung der Schulden des Bundes zu verwenden; insoweit vermindert sich die Ermächtigung nach Satz 1. Die dem Erblastentilgungsfonds aus dem Bundesbankgewinn zufließenden Mehreinnahmen bei Kapitel 6002 Titel 121 04 vermindern die Ermächtigung nach Satz 1. Bei Mehreinnahmen nach Satz 3 können Maßnahmen nach § 60 Abs. 2 der Bundeshaushaltsordnung ergriffen werden. (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 4 vom Hundert des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Diese Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen. (4) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapieren der Nettobetrag anzurechnen. Fremdwährungsanleihen sind auf Basis des Wechselkurses auf die Kreditermächtigung anzurechnen, der sich aus dem spätestens gleich- 468 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2005 3. bis zu 2 000 000 000 Euro für Kredite zur Mitfinanzierung entwicklungspolitisch förderungswürdiger Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit, 4. bis zu 6 650 000 000 Euro für Marktordnungs- und Bevorratungsmaßnahmen auf dem Ernährungsgebiet, 5. bis zu 95 000 000 000 Euro zur Förderung der Binnenwirtschaft und zur Abdeckung von Haftungslagen im In- und Ausland, 6. bis zu 46 550 000 000 Euro im Zusammenhang mit der Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an europäischen oder internationalen Finanzinstitutionen und Fonds, 7. bis zu 1 405 000 000 Euro für die TreuhandanstaltNachfolgeeinrichtungen. Nähere Einzelheiten ergeben sich aus den verbindlichen Erläuterungen zu Kapitel 3208 des Bundeshaushaltsplans. (2) Auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Höchstbeträge werden die auf Grund der Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze übernommenen Gewährleistungen angerechnet, soweit der Bund noch in Anspruch genommen werden kann oder soweit er in Anspruch genommen worden ist und für die erbrachten Leistungen keinen Ersatz erlangt hat. (3) Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 können auch in ausländischer Währung übernommen werden; sie sind auf der Basis des vor Ausfertigung der Urkunden zuletzt ermittelten Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank auf den Höchstbetrag anzurechnen. Wird gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 des Bundeswertpapierverwaltungsgesetzes eine Gewährleistung durch Eintragung in das Bundesschuldbuch dokumentiert, ist die Gewährleistung auf der Basis des am Tag der Entscheidung über die Übernahme der Gewährleistung festgestellten Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank auf den Höchstbetrag anzurechnen. (4) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewährleistung ist auf den Höchstbetrag der entsprechenden Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der Bund daraus in Anspruch genommen werden kann. Zinsen und Kosten sind auf den jeweiligen Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist oder bei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird. (5) Soweit in den Fällen der Gewährleistungsübernahme nach Absatz 1 Satz 1 der Bund ohne Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernommene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr anzurechnen. (6) Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 genannten Ermächtigungsrahmen können mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages auch für Zwecke der jeweils anderen Gewährleistungsermächtigungen verwendet werden. (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zusätzliche Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 bis zur Höhe von 20 vom Hundert des in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Ermächtigungsrahmens mit Einwilligung des (8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, auch im folgenden Haushaltsjahr bis zum Tage der Verkündung des Haushaltsgesetzes im Rahmen der Kreditaufnahme folgende Verträge abzuschließen: 1. Kredite bis zur Höhe der Ermächtigung nach Absatz 2 Satz 1 dürfen zur Tilgung fällig werdender Kredite aufgenommen werden; 2. Verträge gemäß Absatz 6 dürfen in dem in dieser Vorschrift bestimmten Umfang abgeschlossen werden; 3. fällig werdende Kredite des ERP-Sondervermögens dürfen zum Zwecke einer gemeinsamen Kreditaufnahme als Schulden des Bundes in Form eines Schuldbeitritts bis zur Höhe des in Absatz 7 genannten Betrages mitübernommen werden. Die so in Anspruch genommenen Ermächtigungen werden auf die jeweiligen Ermächtigungen des folgenden Haushaltsjahres angerechnet. (9) Der Ermächtigungsrahmen nach Absatz 1 ist in Höhe der über 0,5 vom Hundert des in § 1 festgelegten Betrages liegenden Kreditermächtigungen nach § 18 Abs. 3 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung im Haushaltsjahr 2005 gesperrt. Die Aufhebung der Sperre bedarf der Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages. (10) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 vom Hundert des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Für Geschäfte, die den gleichzeitigen Ver- und Rückkauf von Bundeswertpapieren beinhalten, können weitere Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 vom Hundert des in § 1 festgestellten Betrages aufgenommen werden. Auf die Kreditermächtigung sind die Beträge anzurechnen, die auf Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen worden sind. §3 Gewährleistungsermächtigungen (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen bis zur Höhe von insgesamt 308 605 000 000 Euro zu übernehmen, davon 1. bis zu 117 000 000 000 Euro im Zusammenhang mit förderungswürdigen oder im besonderen staatlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland liegenden Ausfuhren, 2. bis zu 40 000 000 000 Euro a) für Kredite an ausländische Schuldner zur Finanzierung förderungswürdiger Vorhaben oder bei besonderem staatlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland; b) zur Absicherung des politischen Risikos bei förderungswürdigen Direktinvestitionen im Ausland; c) für Kredite der Europäischen Investitionsbank an Schuldner außerhalb der Europäischen Gemeinschaft; d) zur Absicherung des Ausfallrisikos aus einer Beteiligung der Kreditanstalt für Wiederaufbau am gezeichneten Kapital des Europäischen Investitionsfonds, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2005 Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages unter den Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 der Bundeshaushaltsordnung zu übernehmen. Eine Ausnahme von der Einwilligung des Haushaltsausschusses ist nur aus zwingenden Gründen gestattet. §4 Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen (1) Der Betrag nach § 37 Abs. 1 Satz 4 der Bundeshaushaltsordnung wird auf 5 000 000 Euro festgesetzt. Über- und außerplanmäßige Ausgaben, die im Einzelfall den in Satz 1 festgelegten Betrag, im Falle der Erfüllung von Rechtsverpflichtungen einen Betrag von 50 000 000 Euro überschreiten, sind vor Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Unterrichtung vorzulegen, soweit nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist. (2) Der Betrag nach § 38 Abs. 1 Satz 3 der Bundeshaushaltsordnung wird auf 10 000 000 Euro festgesetzt. Für überplanmäßige oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen, bei denen die Ausgaben nur in einem Haushaltsjahr fällig werden, wird der Betrag auf 5 000 000 Euro festgesetzt. Wenn überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben und überplanmäßige oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen zusammentreffen, gilt insgesamt der in Satz 1 genannte Betrag; Absatz 1 bleibt unberührt. Überplanmäßige und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen, die die in den Sätzen 1 bis 3 festgelegten Beträge überschreiten, sind vor Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Unterrichtung vorzulegen, soweit nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist. Bei überund außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen ist § 37 Abs. 4 der Bundeshaushaltsordnung entsprechend anzuwenden. (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages bei Aktiengesellschaften, an denen der Bund beteiligt ist, einem genehmigten Kapital im Sinne des § 202 des Aktiengesetzes zuzustimmen und sich zur Leistung des auf den Bundesanteil entfallenden Erhöhungsbetrages zu verpflichten. 469 1. Ausgaben der Hauptgruppe 4 ohne Ausgaben der Titel der Gruppe 411, 2. Ausgaben der Titel 511 .1, 514 .1, 517 .1, 518 .1, 519 .1, 525 .1, 526 .1, 526 .2, 526 .3, 527 .1, 527 .3, 539 .9, 543 .1, 544 .1, 545 .1 und der entsprechenden Titel der Titelgruppen 55 und 56 sowie der Titel 532 55, 532 56 und 546 88, 3. Ausgaben der Titel der Gruppe 711, der Titel 712 .1 und der entsprechenden Titel der Titelgruppen 55 und 56, 4. Ausgaben der Hauptgruppe 8. (3) Bei den Ausgaben in der Abgrenzung nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4 dürfen zusätzliche Ausgaben bis zur Höhe von jeweils 20 vom Hundert der Summe dieser Ausgaben aus Einsparungen bei anderen in Absatz 2 unter den Nummern 1 bis 4 genannten Ausgaben geleistet werden. Bei den Ausgaben in der Abgrenzung nach Absatz 2 Nr. 2 bis 4 dürfen darüber hinaus für Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Programm ,,BundOnline 2005" zusätzliche Ausgaben bis zur Höhe von jeweils 10 vom Hundert der Summe dieser Ausgaben aus Einsparungen bei anderen in Absatz 2 Nr. 2 bis 4 genannten Ausgaben geleistet werden. (4) Die Ausgaben der Hauptgruppe 4 ohne Ausgaben der Titel der Gruppe 411 und die Ausgaben der in Absatz 2 Nr. 2 aufgeführten Titel der Hauptgruppe 5 sind übertragbar. (5) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen. §6 Verstärkungsmöglichkeiten, Deckungsfähigkeit, Zweckbestimmung (1) Innerhalb der einzelnen Kapitel fließen die Einnahmen den Ausgaben bei folgenden Titeln ­ einschließlich der entsprechenden Titel in Titelgruppen ­ zu: 1. Titel 422 01, 422 02, 425 01, 426 01 und 427 09 aus Personalkostenzuschüssen für die berufliche Eingliederung behinderter und schwerbehinderter Menschen sowie für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und weitere Maßnahmen zur Eingliederung arbeitsloser Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie aus Erstattungsleistungen nach dem Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078) in seiner jeweils geltenden Fassung, 2. Titel 441 01, 443 01 und 446 01 aus Schadenersatzleistungen Dritter, 3. Titel gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2, soweit es sich um Erstattungen und Beiträge Dritter handelt, 4. Titel 453 01 und 527 01 aus nachträglich gewährten Preisnachlässen. (2) Innerhalb eines Kapitels dienen Einnahmen aus Sachkostenzuschüssen für die berufliche Eingliederung behinderter und schwerbehinderter Menschen zur Verstärkung der Ausgaben der Hauptgruppen 5 bis 8. (3) Für die Kapitel des Bundeshaushalts, auf die § 5 Abs. 2 bis 4 keine Anwendung findet, gilt: Abschnitt 2 Bewirtschaftung von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen §5 Flexibilisierte Ausgaben (1) Auf die in Teil I des Gesamtplans aufgeführten Kapitel (Flexibilisierte Ausgaben) des Bundeshaushalts sind die Absätze 2 bis 4 anzuwenden, soweit im Einzelfall keine andere Regelung getroffen ist. (2) Innerhalb der einzelnen Kapitel sind jeweils gegenseitig deckungsfähig: 470 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2005 28. Februar 1972 (BGBl. I S. 201), das zuletzt durch Artikel 1 Abs. 1 Nr. 7 der Verordnung vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1250) geändert worden ist, für Zwecke des Straßenwesens gebundene Aufkommen an Mineralölsteuer ist auch für sonstige verkehrspolitische Zwecke im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zu verwenden. §7 Überlassung und Veräußerung von Vermögensgegenständen (1) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass von Bundesdienststellen im Bereich der Datenverarbeitung entwickelte Software unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung im Inland abgegeben wird, soweit Gegenseitigkeit besteht. Das gilt auch für von Bundesdienststellen erworbene Software. Für erworbene Lizenzen an Standard-Software ist die jeweilige Lizenzvereinbarung maßgebend. (2) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Vorschriften in elektronischer Form (z. B. über das Internet) unentgeltlich oder gegen ermäßigtes Entgelt bereitgestellt werden können. (3) Abweichend von § 63 Abs. 2 der Bundeshaushaltsordnung wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, die Veräußerung zur Erfüllung der Aufgaben des Bundes weiterhin benötigter Vermögensgegenstände zuzulassen, wenn auf diese Weise die Aufgaben des Bundes nachweislich wirtschaftlicher erfüllt werden können. § 64 der Bundeshaushaltsordnung bleibt unberührt. §8 Bewilligung von Zuwendungen (1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Einrichtung außerhalb der Bundesverwaltung (institutionelle Förderung) sind gesperrt, wenn der Haushalts- oder Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers nicht von dem zuständigen Bundesministerium und dem Bundesministerium der Finanzen gebilligt ist. (2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besser stellt als vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes. Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert werden. Das Bundesministerium der Finanzen kann bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zulassen. §9 Bezüge (1) Abweichend von § 50 Abs. 3 der Bundeshaushaltsordnung können die Personalausgaben für abgeordnete Beschäftigte für die Dauer von bis zu drei Jahren von der abordnenden Verwaltung weitergezahlt werden. Weiterzahlungen über drei Jahre hinaus bedürfen, sofern sie nicht durch Haushaltsvermerk geregelt sind, der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. 1. Die obersten Bundesbehörden können die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 511 bis 525, 527 und 539 innerhalb eines Kapitels anordnen, soweit die Mittel nicht übertragbar sind, die Mehrausgaben des Einzeltitels nicht mehr als 20 vom Hundert betragen und die Maßnahme wirtschaftlich zweckmäßig erscheint. 2. Soweit eine Deckung nach Nummer 1 nicht möglich ist, kann das Bundesministerium der Finanzen in besonders begründeten Ausnahmefällen zulassen, dass Mehrausgaben bei Titeln der Gruppen 514 und 517 sowie bei dem Titel 514 02 im Kapitel 1417 bis zur Höhe von 30 vom Hundert des Ansatzes durch Einsparungen anderer Ausgaben innerhalb der Hauptgruppe 5 desselben Einzelplans gedeckt werden. 3. Mehrausgaben bei dem Titel 526 01 ­ einschließlich der entsprechenden Titel in den Titelgruppen ­ können gegen Einsparungen bei anderen Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54 desselben Einzelplans gedeckt werden. (4) Die Ausgaben der Titelgruppe 55 werden in Höhe von 1,4 vom Hundert gesperrt. Einsparungen dienen der Verstärkung der Ausgaben bei Kapitel 0602 Titel 532 08. Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen. (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 551 bis 559 der Kapitel 1408 und 1411 bis 1420 sowie bei Titel 514 02 im Kapitel 1417 anzuordnen, falls dies auf Grund später eingetretener Umstände wirtschaftlich zweckmäßig erscheint. Diese Regelung gilt auch für übertragbare Ausgaben. Das Bundesministerium der Finanzen wird darüber hinaus ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei einzelnen Titeln mit Ausnahme der Titel der Gruppe 529 anzuordnen, wenn zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit des Betriebs der Streitkräfte unvorhergesehen und unabweisbar Mehrausgaben geleistet werden müssen. (6) Bei Titel 537 02 des Kapitels 6003 fließen Erstattungen der obersten Bundesbehörden für die Inanspruchnahme des Shuttle-Flugdienstes Köln/Bonn-Berlin den Ausgaben zu. Bei den Titeln 527 01 und 453 01 der obersten Bundesbehörden fließen Erstattungen des nachgeordneten Bereichs sowie von Dritten im Zusammenhang mit dem Shuttle-Flugdienst Köln/Bonn-Berlin den Ausgaben zu. (7) Innerhalb eines Kapitels können Mehreinnahmen aus der Veräußerung von Dienstkraftfahrzeugen zur Verstärkung der Ausgaben für die Ersatzbeschaffung von Dienstkraftfahrzeugen herangezogen werden. Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen. (8) Das nach Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 912-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 241 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, und nach Artikel 3 des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2005 (2) Innerhalb eines Kapitels dürfen Zulagen nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) geändert worden ist, für Beamtinnen und Beamte bis zur Höhe von 0,1 vom Hundert der Ausgaben der Titel 422 .1 geleistet werden. Innerhalb der Kapitel 1401 und 1403 dürfen Zulagen nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes für Soldatinnen und Soldaten bis zur Höhe von 0,1 vom Hundert der Ausgaben des Titels 423 01 geleistet werden. (3) Soweit an Soldatinnen und Soldaten Leistungsprämien und -zulagen gezahlt sowie Leistungsstufen gewährt werden, sind die Titel der Gruppe 423 der Kapitel 1401 und 1403 gegenseitig deckungsfähig. § 10 Verbriefung von Verpflichtungen Das zuständige Bundesministerium wird ermächtigt, die Beteiligungen, Zuschüsse und Beiträge der Bundesrepublik Deutschland zu Gunsten der in Kapitel 0902 Titel 687 84, Kapitel 1604 Titel 896 02, Kapitel 2302 Titel 836 02, 836 03, 836 04, 836 05, 836 07, 836 08 und 896 09 und in Kapitel 6002 Titel 836 22 des Bundeshaushaltsplans erwähnten internationalen Finanzinstitutionen und Fonds durch Hingabe unverzinslicher Schuldscheine zu erbringen. § 11 Liquiditätshilfen, Fälligkeit von Zuschüssen und Leistungen des Bundes an die Rentenversicherung, Aussteuerungsbetrag (1) Die Liquiditätshilfen an die Bundesagentur für Arbeit nach § 364 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sind auf 7 000 000 000 Euro begrenzt. Der Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen werden. (2) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist auf 10 000 000 Euro begrenzt. (3) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben ist auf 200 000 000 Euro begrenzt. (4) Die Zuschüsse des Bundes an die allgemeine Rentenversicherung und die an die gesetzliche Rentenversicherung zu entrichtenden Beiträge des Bundes für Kindererziehungszeiten werden in zwölf gleichen Monatsraten gezahlt. Abweichend von Satz 1 kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die Zahlung einer Monatsrate vorgezogen werden, soweit dies zur Stabilisierung der Finanzlage der allgemeinen Rentenversicherung erforderlich ist. (5) § 46 Abs. 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ist im Jahr 2005 mit der Maßgabe anzuwenden, dass zum 15. Februar 2005 von der Bundesagentur für Arbeit eine Abschlagszahlung in Höhe von 1 450 000 000 Euro zu leisten ist. Die Schlusszahlung hierfür ist zum 15. Dezember 2005 zu leisten. Der Gesamtbetrag aus beiden Zahlungen entspricht dem durchschnittlichen Zahlbetrag, der sich aus den zum 15. Mai, zum 15. August und zum 15. November 2005 zu leistenden Beträgen ergibt. § 12 Rückzahlung, Titelverwechslung 471 (1) Die Rückzahlung zu viel erhobener Einnahmen kann aus dem jeweiligen Einnahmetitel geleistet werden; soll eine Rückzahlung zu viel erhobener Einnahmen geleistet werden, ist sie bei dem betreffenden Einnahmetitel abzusetzen. (2) Bei Unrichtigkeit einer Zahlung, bei Doppelzahlungen oder Überzahlungen darf die Rückzahlung, soweit § 5 gilt, stets von der Ausgabe abgesetzt werden, im Übrigen nur, wenn die Bücher noch nicht abgeschlossen sind. Die Rückzahlung zu viel geleisteter Personalausgaben ist stets beim jeweiligen Ausgabetitel abzusetzen. (3) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt werden, solange die Bücher noch nicht abgeschlossen sind. Abschnitt 3 Bewirtschaftung von Planstellen und Stellen § 13 Verbindlichkeit des Stellenplans (1) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 425 sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Vergütungsgruppen angegebenen Stellen verbindlich. Abweichungen bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. Das Bundesministerium der Finanzen kann pauschale Abweichungen von der Verbindlichkeit der Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 425 unter der Bedingung zulassen, dass dadurch die Personalausgaben der einbezogenen Stellen um mindestens 5 vom Hundert gemindert werden. (2) Die in den Erläuterungen zu den Titeln, aus denen Verwaltungskosten erstattet oder Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur institutionellen Förderung geleistet werden, für andere als Projektaufgaben ausgebrachten Stellen für Angestellte sind hinsichtlich der Gesamtzahl und der Zahl der für die einzelnen Vergütungsgruppen angegebenen Stellen vorbehaltlich abweichender Regelungen in den Haushaltsvermerken zu den Stellenplänen verbindlich. Die Wertigkeit außertariflicher Stellen ist durch Angabe der entsprechenden Besoldungsgruppen zu kennzeichnen. Abweichungen von der Verbindlichkeit der Erläuterungen bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. Für die Fälle der Bewilligung von Altersteilzeit sowie von unvorhergesehenen und tarifrechtlich unabweisbaren Höhergruppierungsansprüchen kann das Bundesministerium der Finanzen seine Befugnisse auf die obersten Bundesbehörden übertragen. § 14 Ausbringung von Planstellen und Stellen (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages Planstellen für Beamtinnen und Beamte und Stellen sowie Planstellen oberhalb Besoldungsgruppe B 3 für Soldatinnen und Soldaten zusätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbarer, auf 472 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2005 Anspruch genommen werden. Aus zwingenden dienstlichen Gründen kann das Bundesministerium der Finanzen bezüglich der Wertigkeit der auszubringenden Planstellen Ausnahmen zulassen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie für Angestellte. (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, seine Befugnisse auf die obersten Bundesbehörden zu übertragen. § 16 Ausbringung von Leerstellen (1) Eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungsgruppe gilt von Beginn der Beurlaubung an als ausgebracht für planmäßige Beamtinnen und Beamte, 1. die nach § 72a Abs. 4 Nr. 2, § 72e Abs. 1, § 89a Abs. 2 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. November 2004 (BGBl. I S. 2686) geändert worden ist, sowie nach § 7 des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183) ohne Dienstbezüge mindestens für ein Jahr beurlaubt werden, 2. die nach § 1 der Elternzeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I S. 2841) mindestens ein Jahr ohne Unterbrechung Elternzeit in Anspruch nehmen, 3. die im unmittelbaren Anschluss an eine Elternzeit nach Nummer 2 ohne Dienstbezüge beurlaubt werden, 4. die nach § 24 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842), das durch das Gesetz vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2001) geändert worden ist, unter Wegfall der Besoldung für die Dauer der Tätigkeit der Ehepartnerin oder des Ehepartners an einer Auslandsvertretung beurlaubt werden. (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, für planmäßige Beamtinnen und Beamte Leerstellen der bisherigen Besoldungsgruppen auszubringen, wenn die Beamtinnen und Beamten im dienstlichen Interesse des Bundes mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde zu einer Verwendung 1. bei einer Fraktion oder Gruppe des Deutschen Bundestages oder eines Landtages, 2. beim Bundeskanzleramt, beim Bundespräsidialamt, 3. bei der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung oder bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts, 4. bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, 5. im Rahmen der entwicklungspolitischen Zusammenarbeit oder einer Tätigkeit im Rahmen der Hilfe beim Aufbau des Rechtssystems der Staaten Mittel- und Osteuropas oder der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten, bei einer Auslandshandelskammer oder als Auslandskorrespondentin oder Auslandskorrespondent der Gesellschaft für Außenhandelsinformationen (GfAI) andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf besteht. Die neu ausgebrachten Planstellen und Stellen sind in finanziell gleichwertigem Umfang durch den Wegfall anderer Planstellen und Stellen einzusparen. Die für den Einzelplan zuständige Stelle gibt dem Bundesrechnungshof Gelegenheit zur Stellungnahme. (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Planstellen und Stellen auszubringen, um Bedienstete von bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Unternehmen im Sinne von § 65 der Bundeshaushaltsordnung, Sondervermögen des Bundes oder von durch den Bund institutionell geförderten Zuwendungsempfängern, für die Planstellen und Stellen im Bundeshaushalt nicht ausgebracht sind und bei denen ein Personalüberhang besteht, zu übernehmen. Die Ausbringung dieser Planstellen und Stellen setzt voraus, dass hierfür ein unabweisbarer, auf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf besteht, die Finanzierung der neu ausgebrachten Planstellen und Stellen auf Dauer sichergestellt ist und die Übernahme der Bediensteten zu einer Entlastung des Bundeshaushalts an anderer Stelle führt. § 15 Ausbringung von Ersatzplanstellen und Ersatzstellen (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, neue Planstellen auszubringen, soweit ein unabweisbarer Bedarf besteht, einen Dienstposten wiederzubesetzen, dessen bisherige Inhaberin oder bisheriger Inhaber 1. gemäß § 14 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3599) geändert worden ist, in einem Land als Richterin oder Richter kraft Auftrags verwendet werden soll, 2. länger als ein Jahr im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit ohne Wegfall der Dienstbezüge verwendet oder auf eine entsprechende Verwendung vorbereitet werden soll. Die Planstellen sind befristet bis zur Rückkehr der bisherigen Inhaberin oder des bisherigen Inhabers des Dienstpostens und in der Wertigkeit der Besoldungsgruppe der Beamtin oder des Beamten auszubringen, die oder der als Ersatzkraft die Funktion wahrnehmen soll. Über den weiteren Verbleib der Planstellen ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden. (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Planstellen auszubringen, wenn Beamtinnen oder Beamten Teilzeitbeschäftigung nach § 72b des Bundesbeamtengesetzes bewilligt worden ist und ein unabweisbarer Bedarf besteht, die Dienstposten dieser Beamtinnen oder Beamten neu zu besetzen. Die Planstellen sind in einer um zwei Stufen geringeren Wertigkeit als die Wertigkeit der Planstellen der teilzeitbeschäftigten Beamtinnen oder Beamten auszubringen. Sie sind mit dem Vermerk ,,kw mit Ausscheiden der Altersteilzeitbeschäftigten" zu versehen. Die infolge der Bewilligung von Altersteilzeit in Form des Blockmodells ausgebrachten Planstellen dürfen erst ab Beginn der Freistellungsphase in Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2005 unter Wegfall der Dienstbezüge länger als ein Jahr beurlaubt oder versetzt werden und ein unabweisbarer Bedarf besteht, die Planstellen neu zu besetzen. Über den weiteren Verbleib der Leerstellen ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden. (3) Kehren mehrere Beamtinnen und Beamte gleichzeitig in den Bundesdienst zurück, kann das Bundesministerium der Finanzen Sonderregelungen zur Nachbesetzung treffen. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie für Angestellte. (5) Werden planmäßige Bundesrichterinnen oder Bundesrichter an einem obersten Gerichtshof des Bundes zu Richterinnen oder Richtern des Bundesverfassungsgerichts gewählt, kann das Bundesministerium der Finanzen für diese Richterinnen oder Richter eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe ausbringen. (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, 1. Leerstellen, die nach Absatz 1 ausgebracht worden sind, anzupassen, wenn die oder der Bedienstete befördert werden soll, 2. Leerstellen, die für zum Bundeskanzleramt oder zum Bundespräsidialamt versetzte Bedienstete ausgebracht worden sind, anzupassen, wenn die oder der Bedienstete auf einer Planstelle oder Stelle des Bundeskanzleramts oder des Bundespräsidialamts befördert oder höhergruppiert worden ist. (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, seine Befugnisse auf die obersten Bundesbehörden zu übertragen. § 17 Umwandlung von Planstellen und Stellen Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Planstellen in gleichwertige Stellen und Stellen in gleichwertige Planstellen umzuwandeln, soweit dafür ein unabweisbarer Bedarf besteht. § 18 Sonderregelungen bei kw-Vermerken (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt zuzulassen, dass von einem kw-Vermerk mit Datumsangabe abgewichen wird, wenn die Planstelle oder Stelle weiter benötigt wird, weil sie nicht rechtzeitig frei wird; in diesem Fall fällt die nächste frei werdende Planstelle oder Stelle der betreffenden Besoldungs- oder Vergütungsgruppe weg. (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt zuzulassen, dass Planstellen und Stellen, die einen kw-Vermerk tragen, nach ihrem Freiwerden mit schwerbehinderten Menschen wiederbesetzt werden, wenn es sich um eine Neueinstellung oder eine beamtenrechtliche Anstellung handelt und eine nach den §§ 71 bis 76 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) geän- 473 dert worden ist, berechnete Beschäftigungsquote schwerbehinderter Menschen von 6 vom Hundert bei den Planstellen und Stellen des Einzelplans nicht erreicht ist. Mit Ausscheiden des schwerbehinderten Menschen aus der Planstelle oder Stelle fällt diese weg. Sie bleibt ausnahmsweise erhalten, wenn die Beschäftigungsquote nach Satz 1 zu diesem Zeitpunkt noch nicht erreicht ist und die Stelle wieder mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt wird. Die vorstehende Regelung gilt nicht, wenn die Planstelle oder Stelle den Vermerk ,,kw mit Wegfall der Aufgabe" trägt, sowie für Ersatzplanstellen und Ersatzstellen, die gemäß § 15 oder auf Grund der entsprechenden Regelungen früherer Haushaltsgesetze ausgebracht wurden. § 19 Überhangpersonal Freie Planstellen und Stellen sind vorrangig mit Bediensteten zu besetzen, die bei anderen Behörden der Bundesverwaltung wegen Aufgabenrückgangs oder wegen Auflösung der Behörde nicht mehr benötigt werden. § 20 Stelleneinsparung (1) Im Haushaltsjahr 2005 sind bei der Bundesverwaltung 1,5 vom Hundert der im Bundeshaushaltsplan ausgebrachten Planstellen für Beamtinnen und Beamte und Stellen für Angestellte und für Arbeiterinnen und Arbeiter kegelgerecht einzusparen. (2) Ausgenommen von der Einsparung sind die Organe der Rechtspflege, die Planstellen der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten im Bundesgrenzschutz und beim Bundeskriminalamt, die Planstellen im Grenzzolldienst, im Zollfahndungsdienst und beim Zollkriminalamt sowie die Planstellen und Stellen in den Vertretungen des Bundes im Ausland. Die Planstellen und Stellen dieser Bereiche sind bei den Berechnungen nach den Absätzen 1 und 3 nicht zu berücksichtigen. (3) Die auf die Einzelpläne nach Absatz 1 entfallenden Einsparungen sind auf die einzelnen Laufbahngruppen und die diesen vergleichbaren Vergütungsgruppen entsprechend dem Anteil dieser Laufbahngruppen und Vergütungsgruppen an der Gesamtzahl der Planstellen und Stellen des Einzelplans aufzuteilen. Das Verhältnis der Wertigkeiten der eingesparten Planstellen und Stellen innerhalb der Laufbahngruppen soll sich am Verhältnis der Wertigkeiten der Planstellen und Stellen des Haushaltsplans 2005 orientieren. Dabei sind die obersten Bundesbehörden und die nachgeordnete Bundesverwaltung innerhalb des Einzelplans jeweils gesondert zu berücksichtigen. (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, in sachlich begründeten Fällen 1. eine nicht kegelgerechte Stelleneinsparung zuzulassen, 2. eigene Einsparkonzepte der Ressorts anzuerkennen, 3. Ausnahmen von der Trennung zwischen oberster Bundesbehörde und nachgeordnetem Bereich zuzulassen, 474 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2005 (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, finanziell gleichwertige eigene Stelleneinsparkonzepte der Ressorts anzuerkennen. (4) § 20 Abs. 5 und 7 gilt entsprechend. § 22 Begleitregelungen zum Regierungsumzug (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Regelungen zur Wiederbesetzung freier und frei werdender Planstellen und Stellen zu treffen, soweit dies erforderlich ist, um die Verlagerung des Parlamentssitzes und von Regierungsfunktionen nach Berlin einschließlich der Ausgleichsmaßnahmen durch Behördenverlagerungen nach Bonn gemäß dem Berlin/Bonn-Gesetz vom 26. April 1994 (BGBl. I S. 918) auf der Grundlage der personalwirtschaftlichen Gesamtkonzeption zügig und wirtschaftlich umzusetzen. (2) § 2 Abs. 2 Buchstabe b Nr. 4 Satz 1 des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Möglichkeit einer unentgeltlichen Bahnreise der unentgeltlichen Mitflugmöglichkeit gleichsteht. § 23 Fortgeltung § 2 Abs. 2 Satz 3 bis 5, Abs. 4 und 5 sowie die §§ 3 bis 22 gelten bis zum Tage der Verkündung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres weiter. § 24 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. soweit ein finanzieller Ausgleich durch den Wegfall anderer Planstellen oder Stellen sichergestellt ist. (5) Die Einsparungen müssen spätestens bis zum 31. Dezember 2005 erbracht sein. Die betroffenen Planstellen und Stellen fallen an diesem Tage weg. (6) Soweit die Einsparung nach den entsprechenden Regelungen früherer Haushaltsgesetze bis zum Haushaltsjahr 2004 mangels freier Planstellen oder Stellen nicht möglich war, ist sie im Haushaltsjahr 2005 nachzuholen. (7) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen. Abschnitt 4 Übergangs- und Schlussvorschriften § 21 Stelleneinsparung auf Grund Verlängerung der Wochenarbeitszeit (1) Im Haushaltsjahr 2005 sind im Bundeshaushaltsplan ausgebrachte Planstellen für Beamtinnen und Beamte in dem finanziellen Umfang einzusparen, der sich ergäbe, wenn 0,4 vom Hundert dieser Planstellen kegelgerecht eingespart würden. Die Einsparung kann auch bei den Stellen für Angestellte und für Arbeiterinnen und Arbeiter erbracht werden. (2) Ausgenommen von der Einsparung sind die obersten Bundesbehörden und die in § 20 Abs. 2 Satz 1 genannten Bereiche. Die Planstellen dieser Bereiche sind bei der Berechnung nach Absatz 1 nicht zu berücksichtigen. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 3. März 2005 Der Bundespräsident Horst Köhler Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2005 475 Gesamtplan des Bundeshaushaltsplans 2005 Teil I: Haushaltsübersicht ­ Einnahmen ­ Ausgaben ­ Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten ­ Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 HG Finanzierungsübersicht Kreditfinanzierungsplan Teil II: Teil III: 476 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2005 Gesamtplan ­ Teil I: Haushaltsübersicht Einnahmen Summe Einnahmen Epl. Bezeichnung 2005 1 000 1 2 3 gegenüber 2004 mehr (+) weniger (­) 2004 1 000 5 1 000 4 01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 12 14 15 16 17 19 20 23 30 32 33 60 Bundespräsident und Bundespräsidialamt ............................................................. Deutscher Bundestag ................................. Bundesrat ................................................... Bundeskanzler und Bundeskanzleramt ....... Auswärtiges Amt ......................................... Bundesministerium des Innern ................... Bundesministerium der Justiz ..................... Bundesministerium der Finanzen ................ Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit .......................................................... Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft .................... Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen ........................................ Bundesministerium der Verteidigung .......... Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung ....................................... Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ..................... Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ..................................... Bundesverfassungsgericht ......................... Bundesrechnungshof .................................. Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung .............. Bundesministerium für Bildung und Forschung ........................................................ Bundesschuld ............................................. Versorgung .................................................. Allgemeine Finanzverwaltung ..................... Einnahmen ................................................. 4 1 785 129 2 653 117 544 401 472 322 042 657 257 7 006 716 188 164 4 630 832 195 107 1 917 203 76 510 63 991 30 352 695 985 304 081 25 212 659 834 325 211 671 159 254 300 000 27 1 791 10 2 606 143 901 387 005 312 065 1 107 469 307 629 240 809 4 341 413 286 691 1 992 866 79 448 63 925 45 355 709 447 350 286 47 202 883 826 655 197 242 674 255 600 000 ­23 ­6 +119 +47 ­26 357 +14 467 +9 977 ­450 212 +6 699 087 ­52 645 +289 419 ­91 584 ­75 663 ­2 938 +66 ­15 ­3 ­13 462 ­46 205 ­21 990 224 +7 670 +14 428 485 ­1 300 000 Zu Spalte 3: Darin enthalten sind Zu Spalte 4: Steuereinnahmen in Höhe von 190 786 000 T , Zu Spalte 4: Einnahmen aus Krediten in Höhe von 22 000 000 T , Zu Spalte 4: sowie sonstige Einnahmen in Höhe von 41 514 000 T . Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2005 Gesamtplan ­ Teil I: Haushaltsübersicht 477 Einnahmen Steuern und steuerähnliche Abgaben 2005 1 000 1 2 6 Epl. Bezeichnung Verwaltungseinnahmen 2005 1 000 7 Übrige Einnahmen 2005 1 000 8 01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 12 14 15 16 17 19 20 23 30 32 33 60 Bundespräsident und Bundespräsidialamt ............................................................. Deutscher Bundestag ................................. Bundesrat ................................................... Bundeskanzler und Bundeskanzleramt ....... Auswärtiges Amt ......................................... Bundesministerium des Innern ................... Bundesministerium der Justiz ..................... Bundesministerium der Finanzen ................ Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit .......................................................... Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft .................... Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen ........................................ Bundesministerium der Verteidigung .......... Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung ....................................... Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ..................... Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ..................................... Bundesverfassungsgericht ......................... Bundesrechnungshof .................................. Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung .............. Bundesministerium für Bildung und Forschung ........................................................ Bundesschuld ............................................. Versorgung .................................................. Allgemeine Finanzverwaltung ..................... Summe Haushalt 2005 ............................... Summe Haushalt 2004 .............................. gegenüber 2004 mehr(+)/weniger(­) ........ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ 191 056 000 191 056 000 186 876 000 4 180 000 4 1 785 24 2 653 117 144 401 182 321 652 592 180 284 961 94 014 3 577 190 166 887 82 269 75 798 10 329 30 352 9 008 35 030 525 500 35 685 19 481 050 25 814 727 15 977 821 9 836 906 ­ ­ 105 ­ 400 290 390 65 077 6 721 755 94 150 1 053 642 28 220 1 834 934 712 53 662 ­ ­ 686 977 269 051 24 687 159 798 640 1 134 109 37 429 273 52 746 179 ­15 316 906 478 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2005 Gesamtplan ­ Teil I: Haushaltsübersicht Ausgaben Summe Ausgaben Epl. Bezeichnung 2005 1 000 1 2 3 gegenüber 2004 mehr (+) weniger (­) 2004 1 000 5 1 000 4 01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 12 14 15 16 17 19 20 23 30 32 33 60 Bundespräsident und Bundespräsidialamt ............................................................. Deutscher Bundestag ................................. Bundesrat ................................................... Bundeskanzler und Bundeskanzleramt ....... Auswärtiges Amt ......................................... Bundesministerium des Innern ................... Bundesministerium der Justiz ..................... Bundesministerium der Finanzen ................ Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit .......................................................... Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft .................... Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen ........................................ Bundesministerium der Verteidigung .......... Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung ....................................... Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ..................... Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ..................................... Bundesverfassungsgericht ......................... Bundesrechnungshof .................................. Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung .............. Bundesministerium für Bildung und Forschung ........................................................ Bundesschuld ............................................. Versorgung .................................................. Allgemeine Finanzverwaltung ..................... Ausgaben ................................................... 23 636 550 920 19 952 1 510 084 2 205 783 4 126 641 338 592 4 041 769 37 974 665 5 106 957 23 255 509 23 900 000 84 409 880 769 024 4 571 691 17 631 86 668 3 859 093 8 540 422 40 431 841 8 821 008 ­261 766 254 300 000 23 039 548 906 18 253 1 490 286 2 173 578 4 057 984 340 116 3 520 916 30 915 325 5 211 631 26 778 798 24 060 711 83 465 101 789 414 4 872 486 17 033 88 714 3 783 433 8 261 253 38 844 142 8 792 715 7 546 166 255 600 000 +597 +2 014 +1 699 +19 798 +32 205 +68 657 ­1 524 +520 853 +7 059 340 ­104 674 ­3 523 289 ­160 711 +944 779 ­20 390 ­300 795 +598 ­2 046 +75 660 +279 169 +1 587 699 +28 293 ­7 807 932 ­1 300 000 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2005 Gesamtplan ­ Teil I: Haushaltsübersicht 479 Ausgaben Personalausgaben 2005 1 000 1 2 6 Epl. Bezeichnung Sächliche Verwaltungsausgaben 2005 1 000 7 Militärische Beschaffungen, Anlagen usw. 2005 1 000 8 SchuldenDienst 2005 1 000 9 01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 12 14 15 16 17 19 20 23 30 32 33 60 Bundespräsident und Bundespräsidialamt ............................................................. Deutscher Bundestag ................................. Bundesrat ................................................... Bundeskanzler und Bundeskanzleramt ....... Auswärtiges Amt ......................................... Bundesministerium des Innern ................... Bundesministerium der Justiz ..................... Bundesministerium der Finanzen ................ Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit .......................................................... Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft .................... Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen ........................................ Bundesministerium der Verteidigung .......... Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung ....................................... Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ..................... Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ..................................... Bundesverfassungsgericht ......................... Bundesrechnungshof .................................. Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung .............. Bundesministerium für Bildung und Forschung ........................................................ Bundesschuld ............................................. Versorgung .................................................. Allgemeine Finanzverwaltung ..................... Summe Haushalt 2005 .............................. Summe Haushalt 2004 .............................. gegenüber 2004 mehr(+)/weniger(­) ........ 10 917 353 197 11 147 93 846 626 458 2 205 577 236 044 1 657 944 440 363 231 464 1 139 647 12 003 278 201 433 145 401 670 251 13 172 70 523 31 680 52 678 ­ 6 637 131 32 400 26 864 551 27 325 450 ­460 899 8 620 107 294 7 826 505 280 169 194 744 260 73 033 560 415 245 287 86 495 1 857 401 2 737 709 130 647 128 883 32 799 2 242 13 299 17 322 14 439 56 732 ­ 229 687 7 728 864 7 997 291 ­268 427 ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ 8 122 200 ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ 8 122 200 8 025 106 97 094 ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ 38 875 109 ­ ­ 38 875 109 36 791 172 2 083 937 480 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2005 Gesamtplan ­ Teil I: Haushaltsübersicht Ausgaben Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen) 2005 1 000 1 2 10 Epl. Bezeichnung Ausgaben für Investitionen 2005 1 000 11 Besondere Finanzierungsausgaben 2005 1 000 12 01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 12 14 15 16 17 19 20 23 30 32 33 60 Bundespräsident und Bundespräsidialamt ............................................................. Deutscher Bundestag ................................. Bundesrat ................................................... Bundeskanzler und Bundeskanzleramt ....... Auswärtiges Amt ......................................... Bundesministerium des Innern ................... Bundesministerium der Justiz ..................... Bundesministerium der Finanzen ................ Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit .......................................................... Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft .................... Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen ........................................ Bundesministerium der Verteidigung .......... Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung ....................................... Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ..................... Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ..................................... Bundesverfassungsgericht ......................... Bundesrechnungshof .................................. Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung .............. Bundesministerium für Bildung und Forschung ........................................................ Bundesschuld ............................................. Versorgung .................................................. Allgemeine Finanzverwaltung ..................... Summe Haushalt 2005 .............................. Summe Haushalt 2004 ............................... gegenüber 2004 mehr(+)/weniger(­) ........ 3 298 72 270 218 694 402 1 313 106 806 498 22 215 1 497 969 36 500 878 4 349 543 7 992 519 811 073 84 039 335 265 863 3 851 651 ­ 15 884 033 6 411 456 ­ 2 183 877 421 880 152 122 099 153 840 959 ­1 718 860 801 18 159 761 216 556 97 025 470 306 10 300 325 441 848 137 539 455 12 265 942 225 740 38 465 228 877 16 990 2 217 2 831 2 926 058 2 206 849 1 500 000 ­ 804 267 22 745 177 24 639 063 ­1 893 886 ­ ­ ­ ­ ­ ­100 000 ­3 000 ­ ­60 000 ­100 000 ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­145 000 ­ ­ ­1 750 000 ­2 158 000 ­3 019 041 861 041 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2005 Gesamtplan ­ Teil I: Haushaltsübersicht 481 Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten Verpflichtungsermächtigung 2005 1 000 1 2 3 von dem Gesamtbetrag (Spalte 3) dürfen fällig werden 2006 1 000 4 Epl. Bezeichnung 2007 1 000 5 2008 1 000 6 Folgejahre 1 000 7 In künftigen Haushaltsjahren 1 000 8 02 04 05 06 07 08 09 10 Deutscher Bundestag ...................... Bundeskanzler und Bundeskanzleramt ................................................... Auswärtiges Amt ............................. Bundesministerium des Innern ........ Bundesministerium der Justiz ......... Bundesministerium der Finanzen .... Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ........................................ Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft ............................................... 27 598 204 296 172 170 389 657 11 500 466 516 7 072 248 9 299 79 525 80 495 150 979 5 600 203 762 3 573 934 6 074 65 446 49 850 99 863 5 600 84 562 2 070 748 ­ 40 045 31 325 64 964 100 66 612 471 448 ­ 19 280 ­ 28 761 ­ 105 580 182 438 12 225 ­ 10 500 45 090 200 6 000 773 680 721 194 329 499 4 246 579 1 598 298 43 120 189 459 104 286 306 290 203 298 2 625 630 1 713 930 28 853 85 058 58 647 ­ 290 105 650 1 787 958 1 548 990 15 278 38 374 42 027 ­ 290 82 747 1 641 819 3 888 430 ­ 13 300 11 642 ­ ­ ­ 3 062 000 10 158 770 142 100 2 406 ­ ­ ­ 12 14 15 16 17 19 20 23 Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen ............. 13 363 986 Bundesministerium der Verteidigung ................................................ 18 908 418 Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung ..................... Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ... Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend .......... Bundesverfassungsgericht .............. Bundesrechnungshof ...................... Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung .................................................. Bundesministerium für Bildung und Forschung ....................................... Allgemeine Finanzverwaltung .......... 229 351 328 597 216 602 306 870 4 201 250 3 779 445 40 500 222 900 1 004 280 40 500 11 883 111 169 000 1 043 300 ­ 8 310 149 131 900 902 000 ­ 5 246 961 ­ 804 300 ­ 6 778 297 3 677 450 25 565 ­ 17 915 986 30 60 Ausgaben ....................................... 50 134 504 482 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2005 Gesamtplan ­ Teil I: Haushaltsübersicht Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 HG Summe Epl. Bezeichnung Kapitel 2005 1 000 1 2 3 4 gegenüber 2004 mehr (+) weniger (­) 2004 1 000 5 1 000 6 01 02 03 04 05 06 Bundespräsident und Bundes- 01, 03, 04 präsidialamt ........................................... Deutscher Bundestag ............................. 01, 03 Bundesrat ................................................ 01 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt ... 01, 02, 03, 05, 06, 07 Auswärtiges Amt ..................................... 01, 03, 11 Bundesministerium des Innern ................ 01, 07, 08, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 17, 18, 23, 25, 26, 28, 29, 33, 35 Bundesministerium der Justiz ................. 01, 02, 03, 04, 05, 06, 07, 10 Bundesministerium der Finanzen ............ 01, 03, 04, 10, 12 Bundesministerium für Wirtschaft und 01, 03, 04, 06, 07, 08, Arbeit ....................................................... 09, 10, 13, 14 Bundesministerium für Verbraucher- 01, 08, 09, 10 schutz, Ernährung und Landwirtschaft .... Bundesministerium für Verkehr, Bau- und 01, 03, 05, 08, 11, 12, Wohnungswesen ..................................... 13, 14, 16, 21, 27, 28 Bundesministerium der Verteidigung ...... 01, 03, 04, 05, 06, 08, 14, 15, 17, 18, 19 Bundesministerium für Gesundheit und 01, 04, 05, 06, 07, 08, Soziale Sicherung ................................... 10, 11 Bundesministerium für Umwelt, Natur- 01, 05, 06, 07 schutz und Reaktorsicherheit .................. Bundesministerium für Familie, Senioren, 01, 03, 04 Frauen und Jugend ................................. Bundesverfassungsgericht ..................... 01 Bundesrechnungshof .............................. 01, 03 Bundesministerium für wirtschaftliche 01 Zusammenarbeit und Entwicklung .......... Bundesministerium für Bildung und For- 01, 03 schung .................................................... Summe ................................................... 19 409 216 795 16 797 139 034 828 230 18 521 230 581 15 761 133 119 875 688 +888 ­13 786 +1 036 +5 915 ­47 458 3 141 172 301 693 2 320 327 632 542 318 133 856 659 5 767 458 279 939 200 401 99 785 17 555 85 473 44 330 97 343 15 383 075 3 157 603 298 978 2 513 139 639 460 327 735 842 047 5 751 445 276 887 213 805 100 333 16 962 88 377 44 973 98 443 15 643 857 ­16 431 +2 715 ­192 812 ­6 918 ­9 602 +14 612 +16 013 +3 052 ­13 404 ­548 +593 ­2 904 ­643 ­1 100 ­260 782 07 08 09 10 12 14 15 16 17 19 20 23 30 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2005 Gesamtplan ­ Teil II: 483 Finanzierungsübersicht Betrag für 2005 Finanzierungsübersicht 1 000 1 2 3 4 Betrag für 2004 1. 1.1 Ermittlung des Finanzierungssaldos ........................................................ Ausgaben ..................................................................................................... (ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführung an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrages) ­22 270 000 ­43 770 000 254 300 000 255 600 000 1.2 Einnahmen ................................................................................................... (ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Einnahmen aus Rücklagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und Münzeinnahmen) 232 030 000 22 270 000 ­22 000 000 (216 272 157) 216 138 157 134 000 211 830 000 43 770 000 ­43 500 000 (228 186 145) 228 043 146 142 998 2. 2.1 2.1.1 2.1.1.1 2.1.1.2 2.1.2 Deckung des Finanzierungssaldos ........................................................... Nettoneuverschuldung/Nettotilgung am Kreditmarkt .................................. (Saldo aus 2.1.1 und 2.1.2) Einnahmen ................................................................................................... aus Krediten vom Kreditmarkt ...................................................................... aus sonstigen Einnahmen ............................................................................ Ausgaben zur Schuldentilgung .................................................................... Ab 1999 ist auch der Schuldendienst für die Schulden der Sondervermögen Erblastentilgungsfonds, Bundeseisenbahnvermögen sowie Ausgleichsfonds zur Sicherung des Steinkohleneinsatzes berücksichtigt, ab 2005 auch der Schuldendienst für die Schulden des Sondervermögens Fonds Deutsche Einheit. (194 272 157) 194 138 106 134 051 ­ ­ ­ (­) ­ ­ 270 000 (184 686 145) 184 543 147 142 998 ­ ­ ­ (­) ­ ­ 270 000 2.1.2.1 2.1.2.2 2.1.3 2.2 2.3 2.4 2.4.1 2.4.2 2.5 durch Kredite vom Kreditmarkt .................................................................... durch sonstige Einnahmen............................................................................ Ausgaben zur Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge ................................... Marktpflege .................................................................................................. Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen ........................................... Rücklagenbewegung ................................................................................... Entnahmen aus Rücklagen .......................................................................... Zuführung an Rücklagen .............................................................................. Münzeinnahmen ........................................................................................... 484 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2005 Gesamtplan ­ Teil III: Kreditfinanzierungsplan Betrag für 2005 Kreditfinanzierungsplan 1 000 1 2 3 4 Betrag für 2004 Im Haushaltsplan veranschlagte Nettoneuverschuldung (Saldo aus 1. und 2.) 1. 1.1 1.1.1 1.1.2 1.1.3 1.2 1.2.1 1.2.2 Einnahmen Kredite vom Kreditmarkt, davon voraussichtlich mit folgenden Laufzeiten: ...................................................................................................... mehr als vier Jahre ................................................................................... ein bis vier Jahre ...................................................................................... weniger als ein Jahr ................................................................................. Sonstige Einnahmen ................................................................................ aus Einnahmen bei Kap. 6002 Tit. 133 01 gem. Ermächtigung nach § 2 Abs. 2 Satz 3 HG 2005 ............................................................................. aus Mehreinnahmen am Anteil des Bundes am Reingewinn der Deutschen Bundesbank bei Kap. 6002 Tit. 121 04 gem. § 2 Abs. 2 Satz 4 HG 2005 ...................................................................................... aus Länderbeiträgen in Höhe von 134 Mio. nach dem Gesetz zur Regelung der Altschulden für gesellschaftliche Einrichtungen (ARG); Veranschlagung im Wirtschaftsplan des ELF (Kap. 6003)......................... Ausgaben Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt ................................. Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von mehr als vier Jahren ................ Schuldbuchforderungen der Träger der Sozialversicherung .................... Anleihen ................................................................................................... Bundesschatzbriefe ................................................................................. Schuldenbuchkredite ............................................................................... Schuldscheindarlehen ............................................................................. Obligationen ............................................................................................ Ausgleichsforderungen nach dem Umstellungsergänzungsgesetz ......... Ablösungsschuld ..................................................................................... Altsparerentschädigung .......................................................................... Bereinigte Auslandsschulden (Londoner Schuldenabkommen) .............. Aufgrund des Gesetzes zur näheren Regelung der Entschädigungsansprüche für Auslandsfonds (Auslandsfonds-Entschädigungsgesetz) ..... Nachkriegsschulden für Verbindlichkeiten der KoKo aus Anschlussgebieten ....................................................................................................... Ausgleichsforderungen und Rentenausgleichsforderungen zur Aufbesserung von Versicherungsleistungen ....................................................... Wohnungsbauobligationen ehemaliger NVA-Wohnungen ....................... Wohnungsbauobligationen der Westgruppe der GUS-Truppen .............. Ausgleichsforderungen der Deutschen Bundesbank aus der Währungsumstellung 1948 (Tilgungsbeginn im Jahr 2024 gemäß § 30 HG 1994) ... Ausgleichsfonds Währungsumstellung ................................................... Medium-Term-Note Programm der Treuhandanstalt ............................... Sonstige .................................................................................................. Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von einem bis zu vier Jahren .......... Schatzanweisungen ................................................................................ Unverzinsliche Schatzanweisungen ........................................................ Finanzierungsschätze des Bundes .......................................................... Schuldscheindarlehen ............................................................................. Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von weniger als einem Jahr ........... Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge ..................................................... Marktpflege ............................................................................................ 22 000 000 216 272 157 (216 138 106) 83 376 068 58 119 450 74 642 558 (134 051) ­ 43 500 000 228 186 145 (228 043 146) 93 379 021 59 917 426 74 746 699 (142 998) ­ ­ ­ 1.2.3 134 051 194 272 157 194 272 157 (70 778 244) ­ 29 143 638 1 311 943 ­ 11 105 032 28 000 000 ­ ­ ­ 1 528 ­ ­ ­ ­ ­ ­ 1 139 189 76 577 338 (49 080 008) 48 000 000 212 000 864 308 3 700 74 413 904 ­ ­ 142 998 184 686 145 184 686 145 (58 646 226) ­ 28 632 345 3 820 236 ­ 5 021 525 20 000 000 ­ ­ ­ 1 527 ­ ­ ­ ­ 31 404 ­ 1 139 189 ­ ­ (50 978 613) 49 928 419 ­ 1 050 194 ­ 75 061 305 ­ ­ 2. 2.1 2.1.1 2.1.1.1 2.1.1.2 2.1.1.3 2.1.1.4 2.1.1.5 2.1.1.6 2.1.1.7 2.1.1.8 2.1.1.9 2.1.1.10 2.1.1.11 2.1.1.12 2.1.1.13 2.1.1.14 2.1.1.15 2.1.1.16 2.1.1.17 2.1.1.18 2.1.1.19 2.1.2 2.1.2.1 2.1.2.2 2.1.2.3 2.1.2.4 2.1.3 2.1.4 2.2