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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2005
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Verordnung zur Änderung der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung
Vom 7. März 2005 Auf Grund des § 12 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426, 1427), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe c des Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3714) geändert worden ist, sowie des § 387 Abs. 2 Satz 1 bis 3 und des § 409 Satz 2 in Verbindung mit § 387 Abs. 2 Satz 1 bis 3 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61) verordnet das Bundesministerium der Finanzen: 6. In § 4 Abs. 2 Nr. 1 werden die Wörter ,,Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Finanzkontrolle Schwarzarbeit)" durch die Wörter ,,Finanzkontrolle Schwarzarbeit" ersetzt. 7. In § 5 Abs. 1 Nr. 2 werden nach dem Wort ,,Karlsruhe" die Wörter ,,sowie, wenn das Hauptzollamt Heilbronn als erstes mit einem Suchverfahren befasst ist, die Zuständigkeiten der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes" eingefügt. 8. § 6 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. des Hauptzollamts Gießen in den Stadtteilen westlich der Flüsse Main und Nidda der kreisfreien Stadt Frankfurt am Main für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit nach den §§ 2, 12 und 14 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, § 405 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, den §§ 107 und 112 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, § 13 des Altersteilzeitgesetzes, den §§ 2 und 5 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und § 16 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes;". 9. In § 6 Abs. 2 Nr. 3 werden nach dem Wort ,,Koblenz" die Wörter ,,sowie, wenn das Hauptzollamt Gießen als erstes mit einem Suchverfahren befasst ist, die Zuständigkeiten der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes" eingefügt. 10. In § 7 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort ,,Köln" die Wörter ,,sowie, wenn das Hauptzollamt Aachen als erstes mit einem Suchverfahren befasst ist, die Zuständigkeiten der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes" eingefügt. 11. In § 8 Abs. 4 Nr. 2 werden vor den Wörtern ,,die Anmahnung" die Wörter ,,des Hauptzollamts Schweinfurt für" eingefügt. 12. § 8 Abs. 6 Nr. 1 wird wie folgt geändert: a) Im Abschnitt vor Buchstabe a wird nach dem Wort ,,München" das Wort ,,für" gestrichen. b) In Buchstabe a werden vor den Wörtern ,,das Such- und Mahnverfahren" die Wörter ,,sowie,
Artikel 1 Die Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung vom 8. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2606) wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 1 Nr. 3 werden nach dem Wort ,,Erfurt" die Wörter ,,sowie, wenn das Hauptzollamt Dresden als erstes mit einem Suchverfahren befasst ist, die Zuständigkeiten der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes" eingefügt. 2. In § 2 Abs. 3 Nr. 1 werden nach den Wörtern ,,Frankfurt (Oder)" die Wörter ,,sowie, wenn das Hauptzollamt Potsdam als erstes mit einem Suchverfahren befasst ist, die Zuständigkeiten der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes" eingefügt. 3. In § 2 Abs. 4 werden nach dem Wort ,,Berlin" ein Komma und die Wörter ,,Frankfurt (Oder)" eingefügt. 4. In § 3 Abs. 4 Nr. 2 werden nach dem Wort ,,Hamburg" die Wörter ,,sowie, wenn das Hauptzollamt Itzehoe als erstes mit einem Suchverfahren befasst ist, die Zuständigkeiten der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes" eingefügt. 5. In § 4 Abs. 1 Nr. 3 werden nach dem Wort ,,Hannover" die Wörter ,,sowie, wenn das Hauptzollamt Braunschweig als erstes mit einem Suchverfahren befasst ist, die Zuständigkeiten der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes" eingefügt.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2005 wenn das Hauptzollamt Rosenheim als erstes mit einem Suchverfahren befasst ist, die Zuständigkeiten der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für" eingefügt. c) In Buchstabe b wird vor den Wörtern ,,die Verwertung" das Wort ,,für" eingefügt. Hauptzollamt Schweinfurt als erstes mit einem Suchverfahren befasst ist, die Zuständigkeiten der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für" eingefügt. c) In Nummer 2 wird im Abschnitt vor Buchstabe a vor den Wörtern ,,die Ermittlung" das Wort ,,für" eingefügt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
13. § 8 Abs. 7 wird wie folgt geändert: a) Nach dem Wort ,,Regensburg" wird das Wort ,,für" gestrichen. b) In Nummer 1 werden vor den Wörtern ,,das Suchund Mahnverfahren" die Wörter ,,sowie, wenn das
Berlin, den 7. März 2005 Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel