Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2005  Nr. 21 vom 08.04.2005  - Seite 991 bis 991 - Erste Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2005

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2005 991 Erste Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2005 Vom 30. März 2005 Auf Grund von § 14 Abs. 4 und § 17 Abs. 2 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956) verordnet das Bundesministerium der Finanzen: §1 Vollzug der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzausgleichs im Ausgleichsjahr 2005 (1) Zum vorläufigen Vollzug der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzausgleichs unter den Ländern im Ausgleichsjahr 2005 wird der Zahlungsverkehr nach § 14 Abs. 1 des Gesetzes in der Weise durchgeführt, dass die Ablieferung des Bundesanteils von 53,09495861 vom Hundert an der durch Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer auf die folgenden Vomhundertsätze erhöht oder vermindert wird: Baden-Württemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen 75,9 v. H. 75,3 v. H. ­ ­ 2,6 v. H. 94,8 v. H. 86,7 v. H. ­ ­ 73,7 v. H. 50,0 v. H. 54,1 v. H. ­ ­ 52,4 v. H. ­. §2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft. einen Arbeitstag nach dem Zugang der Steuerzahlungen. Soweit aus zwingenden Gründen eine solche Ablieferung nach dem tatsächlichen Aufkommen nicht möglich ist, sind die Bundesanteile täglich nach Schätzwerten abzuliefern, wobei auch die in Verwahrung gebuchten Steuereinnahmen zu berücksichtigen sind; der Ausgleich mit dem tatsächlichen Aufkommen ist unverzüglich durchzuführen. (3) Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen leisten im Zahlungsverkehr nach den Absätzen 1 und 2 keine Zahlungen auf den Bundesanteil an der durch Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer. Auf den durch den Bundesanteil nicht gedeckten Teil ihrer Ansprüche aus dem vorläufigen Umsatzsteuer- und Finanzausgleich überweist das Bundesministerium der Finanzen an monatlichen Vorauszahlungen an Berlin 18 450 000 Euro, an Brandenburg 120 794 000 Euro, an Mecklenburg-Vorpommern 127 729 000 Euro, an Niedersachsen 75 779 000 Euro, an Sachsen 244 704 000 Euro, an Sachsen-Anhalt 173 941 000 Euro und an Thüringen 142 734 000 Euro. Die Zahlungen werden am 15. eines jeden Monats fällig. (4) Auf den Länderanteil an der durch Bundesfinanzbehörden verwalteten Einfuhrumsatzsteuer entrichtet das Bundesministerium der Finanzen am 15. eines jeden Monats eine Abschlagszahlung auf der Grundlage des Aufkommens des Vormonats. Im jeweils darauf folgenden Monat werden gleichzeitig die mit der Abschlagszahlung des Vormonats zu viel oder zu wenig gezahlten Beträge verrechnet. (5) Der Gemeindeanteil an der durch Bundesfinanzbehörden verwalteten Einfuhrumsatzsteuer wird nach Maßgabe von § 17 Abs. 1 des Gesetzes den Ländern zusammen mit dem Länderanteil an der Einfuhrumsatzsteuer in monatlichen Teilbeträgen jeweils zum 15. des Folgemonats überwiesen. (2) Die zuständigen Landeskassen überweisen die vorläufigen Einnahmen des Bundes nach Absatz 1 telegrafisch an die zuständigen Bundeskassen spätestens Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 30. März 2005 Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel