Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2005  Nr. 21 vom 08.04.2005  - Seite 992 bis 996 - Achte Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung

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992 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2005 Achte Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung Vom 4. April 2005 Es verordnen das Bundesministerium für Verkehr, Bauund Wohnungswesen und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit auf Grund ­ des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550), auf Grund der Nummer 3 in Verbindung mit Satz 3 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, ­ des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9a und 15, Nummer 15 in Verbindung mit Satz 5 des Luftverkehrsgesetzes, von denen § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, 9a und 15 Satz 3 und 5 zuletzt durch Artikel 285 Nr. 7 Buchstabe a der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses nach § 32a des Luftverkehrsgesetzes: 2. Nummer 2 des Dritten Abschnitts wird wie folgt gefasst: ,,2. Lärmbedingte Betriebsbeschränkungen von knapp die Vorschriften erfüllenden zivilen Unterschallstrahlflugzeugen an Flughäfen § 48a Begriffsbestimmungen Im Sinne der §§ 48a bis 48f ist: 1. ,,Flughafen" ein Zivilflughafen mit mehr als 50 000 Flugbewegungen ziviler Unterschallstrahlflugzeuge im Kalenderjahr (Starts oder Landungen) unter Berücksichtigung des Durchschnitts der letzten drei Kalenderjahre vor der Anwendung der §§ 48a bis 48f auf dem betreffenden Flughafen; 2. ,,Stadtflughafen" ein ziviler Flughafen, der im Anhang I der Richtlinie 2002/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. März 2002 über Regeln und Verfahren für lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 85 S. 40) aufgeführt ist; 3. ,,ziviles Unterschallstrahlflugzeug" ein Flugzeug mit einer höchstzulässigen Startmasse von 34 000 kg oder mehr oder dessen Baureihe mit Sitzplätzen für mehr als 19 Passagiere zugelassen ist; 4. ,,knapp die Vorschriften erfüllendes Luftfahrzeug" ein ziviles Unterschallstrahlflugzeug, das die im Band I Teil II Kapitel 3 des Anhangs 16 des Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt (BGBl. 1956 II S. 411) festgelegten Höchstwerte um eine kumulative Marge von höchstens 5 EPNdB (Effektive Perceived Noise in Dezibel) unterschreitet, wobei die kumulative Marge die in EPNdB ausgedrückte Zahl ist, die man durch Addieren der einzelnen Margen (d. h. der Differenzen zwischen dem bescheinigten Lärmpegel und dem zulässigen Lärmhöchstpegel) jeder der drei Referenzlärmmesspunkte, wie sie im Band I Teil II Kapitel 3 des Anhangs 16 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt festgelegt sind, erhält; 5. ,,Betriebsbeschränkung" eine lärmrelevante Maßnahme zur Begrenzung oder Reduzierung des Zugangs ziviler Unterschallstrahlflugzeuge zu einem Flughafen. Darin eingeschlossen sind Betriebsbeschränkungen, durch die knapp die Vorschriften erfüllende Luftfahrzeuge von bestimmten Flughäfen abgezogen werden sollen sowie partielle Betriebsbeschränkungen, die den Artikel 1 Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung*) Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 610), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 78), wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zum Dritten Abschnitt wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu Nummer 1 wird die folgende Angabe eingefügt: ,,2. Lärmbedingte Betriebsbeschränkungen von knapp die Vorschriften erfüllenden zivilen Unterschallstrahlflugzeugen an Flughäfen §§ 48a bis 48f". b) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 3 und 4. c) Nach der Angabe zur Anlage 4 wird die folgende Angabe eingefügt: ,,Anlage 5 Zu berücksichtigende Informationen gemäß § 48c Abs. 1". *) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2002/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. März 2002 über Regeln und Verfahren für lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 85 S. 40). Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2005 Betrieb ziviler Unterschallstrahlflugzeuge je nach Zeitraum einschränken; 6. ,,ausgewogener Ansatz" der Ansatz, innerhalb dessen die Luftfahrtbehörde die möglichen Maßnahmen zur Lösung des Lärmproblems auf einem Flughafen prüft, insbesondere die absehbare Auswirkung einer Reduzierung des Fluglärms an der Quelle, der Flächennutzungsplanung und -verwaltung, der lärmmindernden Betriebsverfahren und Betriebsbeschränkungen; 7. ,,Entwicklungsland" ein Staat, der von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) in der Liste der Empfänger von offizieller Entwicklungshilfe ­ Teil 1 in der jeweils zuletzt veröffentlichten Fassung erfasst ist. Dies gilt nicht für den Fall, dass ein dort genannter Staat Vertragsstaat der Internationalen Zivilluftfahrt Organisation (ICAO) ist und dort einen Beitrag leistet, der über dem von dieser Organisation festgelegten Mindestbeitragssatz liegt. Für Staaten, die nicht Vertragsstaaten der Internationalen Zivilluftfahrt Organisation sind, ist die Einstufung der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung maßgeblich; 8. ,,Betroffener" eine natürliche oder juristische Person, die von Lärmminderungsmaßnahmen, einschließlich Betriebsbeschränkungen betroffen ist oder betroffen werden kann oder ein berechtigtes Interesse an solchen Maßnahmen hat. § 48b Lärmbedingte Betriebsbeschränkungen an einem Flughafen (1) Die Luftfahrtbehörde kann unbeschadet anderweitig bereits bestehender oder möglicher Betriebsbeschränkungen für einen Flughafen zur Verminderung des vom Flugbetrieb ausgehenden Lärms den Zugang von knapp die Vorschriften erfüllenden zivilen Unterschallstrahlflugzeugen beschränken. (2) Bei einem Stadtflughafen kann die zuständige Luftfahrtbehörde wegen der objektiv höheren Lärmsensitivität Maßnahmen im Sinne von § 48a Nr. 5 hinsichtlich der in Nummer 4 dieser Vorschrift genannten Luftfahrzeuge anwenden, sofern die im Band I Teil II Kapitel 3 des Anhangs 16 des Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt (BGBl. 1956 II S. 411) festgelegten Höchstwerte um eine kumulative Marge von bis zu 10 EPNdB (Effective Perceived Noise in Dezibel) unterschritten werden. Dabei ist die kumulative Marge die in EPNdB ausgedrückte Zahl, die man durch Addition einzelner Margen (d. h. der Differenzen zwischen dem bescheinigten Lärmpegel und dem zulässigen Lärmhöchstpegel) jeder der drei Referenzlärmmesspunkte erhält, wie sie im Band I Teil II Kapitel 3 des Anhangs 16 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt festgelegt sind. (3) Betriebsbeschränkungen nach Absatz 1 oder 2 können nur dann ausgesprochen werden, wenn unter Beachtung des ausgewogenen Ansatzes alle danach möglichen Maßnahmen zur Lösung des Lärmproblems an dem jeweiligen Flughafen geprüft worden sind. Die voraussichtlichen Kosten der Betriebsbeschränkungen dürfen unter Berücksichtigung der 993 Besonderheiten des Flughafens, insbesondere im Hinblick auf bestehende Verpflichtungen, zu dem wahrscheinlichen Nutzen der Betriebsbeschränkungen nicht außer Verhältnis stehen. (4) Die Luftfahrtbehörde stellt sicher, dass Betriebsbeschränkungen im Rahmen bestehender Verkehrsrechte ohne Diskriminierung hinsichtlich der Staatszugehörigkeit der betroffenen Luftfahrtunternehmen oder des Flugzeugherstellers des betroffenen Fluggerätes in wettbewerbsneutraler Weise erfolgen. § 48c Prüfung für die Einführung von lärmbedingten Betriebsbeschränkungen (1) Bei der Prüfung der Einführung von Betriebsbeschränkungen nach § 48b sind die in Anlage 5 dieser Verordnung aufgeführten Informationen zu berücksichtigen, soweit dies für die konkrete Maßnahme und die Merkmale des jeweiligen Flughafens angemessen und möglich ist. (2) Erfolgt die Prüfung der Einführung von Betriebsbeschränkungen nach § 48b im Zusammenhang mit der Prüfung eines Vorhabens an einem Flughafen nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, so gelten die Anforderungen des Absatzes 1 als erfüllt, sofern bei der Prüfung die in der Anlage 5 aufgeführten Informationen so weit als möglich berücksichtigt werden konnten. (3) Absatz 1 gilt nicht für Betriebsbeschränkungen, die bereits vor dem 9. April 2005 erlassen worden sind, sowie für unwesentliche technische Änderungen partieller Betriebsbeschränkungen, die für die Luftfahrtunternehmen an dem Flughafen keine signifikanten Kostenauswirkungen haben und die nach dem 9. April 2005 vorgenommen werden. § 48d Fristen zur Einführung von lärmbedingten Betriebsbeschränkungen Ergibt die nach §§ 48b und 48c durchgeführte Prüfung aller möglichen Maßnahmen, dass an einem Flughafen lärmbedingte Maßnahmen eingeführt werden müssen, um den Betrieb von knapp die Vorschriften erfüllenden zivilen Unterschallstrahlflugzeugen zu beschränken, gelten für den betreffenden Flughafen an Stelle des in Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Luftverkehrs vom 23. Juli 1992 (ABl. EG Nr. L 240 S. 8) vorgesehenen Verfahrens folgende Vorschriften: a) sechs Monate nach Einführung der Zugangsbeschränkung im Sinne von Satz 1 werden keine über die Vorjahresperiode hinausgehenden Dienste mit Flugzeugen nach § 48a Nr. 4 mehr zugelassen, b) nach weiteren sechs Monaten kann von jedem Luftfahrtunternehmen verlangt werden, die Flugbewegungen um jährlich bis zu 20 Prozent der ursprünglichen Gesamtzahl an Flugbewegungen mit Fluggerät im Sinne von § 48a Nr. 4 zu vermindern. 994 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2005 § 48e Verfahren zur Einführung von lärmbedingten Betriebsbeschränkungen (2) In Einzelfällen darf die Luftfahrtbehörde den auf Grund dieses Unterabschnitts vom Zugang zum Flughafen ausgeschlossenen Luftfahrzeugen den Zugang ausnahmsweise gestatten, wenn so ungewöhnliche Umstände vorliegen, dass die Versagung des Zugangs unverhältnismäßig wäre. Dies gilt insbesondere für den Zugang zum Flughafen zum Zwecke der Durchführung von humanitären Hilfeleistungen oder für Reparatur-, Umrüstungs- und Wartungszwecke, durch die keine Einnahmen erzielt werden. Die Luftfahrtbehörde kann geeigneten Personen als Beliehenen die Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 und 2 übertragen. Die Beleihung kann jederzeit widerrufen werden." 3. Die bisherige Nummer 2 des Dritten Abschnitts wird die Nummer 3. 4. Dem § 53 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Die §§ 48a bis 48f finden Anwendung, soweit ein Landeplatz Flugbewegungen in der in § 48a Nr. 1 bestimmten Höhe aufweist und den Betrieb von zivilen Unterschallstrahlflugzeugen zulässt." 5. Die bisherige Nummer 3 des Dritten Abschnitts wird die Nummer 4. 6. Nach Anlage 4 wird entsprechend dem Anhang dieser Verordnung Anlage 5 angefügt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (1) Die Luftfahrtbehörde macht die Absicht zur Einführung von Betriebsbeschränkungen nach § 48b mit den aus § 48c folgenden Erwägungen öffentlich bekannt und fordert die Betroffenen zur Stellungnahme innerhalb eines angemessenen Zeitraums auf. (2) Bei Betriebsbeschränkungen nach § 48d erfolgt die öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung im Fall des Buchstaben a dieser Bestimmung sechs Monate und im Fall des Buchstaben b ein Jahr vor Wirksamwerden, wobei als Beginn der Wirksamkeit ein Zeitpunkt festzusetzen ist, der zwei Monate nach der Flugplankonferenz für die anstehende Flugplanperiode liegen soll. § 48f Ausnahmegenehmigungen (1) Ein Luftfahrzeug, das im Luftfahrzeugregister eines Entwicklungslandes eingetragen ist, wird bis zum 28. März 2012 von den Betriebsbeschränkungen nach § 48b ausgenommen, sofern das Luftfahrzeug den Flughafen zwischen dem 1. Januar 1996 und dem 26. März 2002 bereits angeflogen hat, während dieses Zeitraums in dem Register des Entwicklungslandes eingetragen gewesen ist und weiterhin von einer in diesem Staat ansässigen natürlichen oder juristischen Person betrieben wird. Die Voraussetzungen sind nachzuweisen, insbesondere mit einem Lärmzeugnis, das die Einhaltung der Höchstwerte des Bands I Teil II Kapitel 3 des Anhangs 16 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt bescheinigt. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 4. April 2005 Der Bundesminister f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n Manfred Stolpe Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit J ü r g e n Tr i t t i n Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2005 Anhang ,,Anlage 5 (zu § 48c Abs. 1) Zu berücksichtigende Informationen gemäß § 48c Abs. 1 1. Aktueller Stand 995 1.1 Beschreibung des Flughafens, einschließlich Angaben über Kapazität, Lage, Umgebung, Flugverkehrsaufkommen, Verkehrsmix und Startbahnmix. 1.2 Beschreibung der Umweltschutzziele für den Flughafen und vor dem Hintergrund des ganzen Landes. 1.3 Angaben über Lärmkonturen des laufenden Jahres sowie der vergangenen Jahre ­ einschließlich der geschätzten Zahl der vom Fluglärm betroffenen Menschen. Beschreibung der für die Ermittlung der Konturen angewendeten Berechnungsmethode. 1.4 Beschreibung der bisherigen Maßnahmen zur Verminderung des Fluglärms: z. B. Angaben über den Landesentwicklungsplan und Raumordnung, Lärmschutzbereiche und Schallschutzprogramme, Betriebsverfahren wie PAN-OPS, Betriebsbeschränkungen, z. B. durch Festlegung von Lärmhöchstwerten, Einschränkung/Verbot nächtlicher Starts und Landungen, Lärmgebühren, Bevorzugungen bestimmter Start- und Landebahnen, Bevorzugung/Einhaltung bestimmter Strecken aus Lärmschutzgründen, Lärmüberwachung. 2. Prognose ohne neue Maßnahmen 2.1 Gegebenenfalls Beschreibung des bereits genehmigten oder vorgesehenen Flughafenausbaus, z. B. Kapazitätserweiterung, Ausbau von Startund Landebahn und/oder Abfertigungsgebäuden sowie geplanter künftiger Verkehrsmix und erwartetes Wachstum. 2.2 Im Fall einer Kapazitätserweiterung: Nutzen der zusätzlichen Kapazität. 2.3 Beschreibung der Auswirkungen auf die Lärmsituation ohne weitere Maßnahmen sowie der bereits zur Verbesserung der Lärmsituation im selben Zeitraum geplanten Maßnahmen. 2.4 Voraussichtliche Lärmkonturen, einschließlich der geschätzten Zahl wahrscheinlich vom Fluglärm betroffener Menschen ­ es ist zwischen bestehenden und geplanten Wohngebieten zu unterscheiden. 2.5 Abschätzung der Folgen und der möglicherweise entstehenden Kosten, wenn nichts zur Verringerung der Auswirkungen des zunehmenden Lärms getan wird ­ falls diese erwartet werden. 3. Prüfung zusätzlicher Maßnahmen 3.1 Zusätzliche mögliche Maßnahmen im Rahmen der verschiedenen Möglichkeiten gemäß § 48b Abs. 1, und zwar in Grundzügen unter Angabe der wichtigsten Auswahlgründe. Beschreibung der für eine weitere Analyse ausgewählten Maßnahmen und Angaben über die Kosten ihrer Durchführung, erwartete Zahl der Nutznießer und zeitlicher Rahmen sowie Auflistung der einzelnen Maßnahmen nach dem Grad ihrer Gesamtwirksamkeit. 3.2 Einschätzung des Kosten-Wirksamkeits- oder des Kosten-Nutzen-Verhältnisses bei bestimmten Maßnahmen unter Berücksichtigung ihrer sozioökonomischen Auswirkungen auf die Flughafenbenutzer: Betreiber (Passagiere und Fracht), Reisende und anliegende Kommunen. 3.3 Überblick über die möglichen Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen auf andere Flughäfen, Betreiber und sonstige Betroffene in Bezug auf die Umwelt und den Wettbewerb. 3.4 Begründung der Entscheidung für die ausgewählte Maßnahme. 3.5 Nichttechnische Zusammenfassung. 996 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2005 4. Verbindung zu der ,,Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm" vom 25. Juni 2002 (ABl. EG Nr. L 189 S. 12) 4.1 Sind auf Grund dieser Richtlinie Lärmkarten angefertigt oder Aktionspläne aufgestellt worden, sind diese zur Erlangung der in dieser Anlage vorgesehenen Informationen heranzuziehen. 4.2 Bei der Einschätzung der Lärmbelastung (d. h. Lärmkonturen und Zahl der betroffenen Personen) sind die in der in Nummer 4 angeführten Richtlinie festgelegten gemeinsamen Lärmindizes Lden und Lnight zu benutzen, so weit verfügbar."