Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2005  Nr. 24 vom 29.04.2005  - Seite 1106 bis 1127 - Gesetz über die Neuordnung der Reserve der Streitkräfte und zur Rechtsbereinigung des Wehrpflichtgesetzes (Streitkräftereserve-Neuordnungsgesetz - SkResNOG)

50-151-151-1-2753-153-253-353-412-52030-1/151-151-1-32031-451-352-152-5452-255-2800-182030-2-11860-3860-5860-6860-11860-3860-3-350-1-250-1-1053-2-2
1106 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2005 Gesetz über die Neuordnung der Reserve der Streitkräfte und zur Rechtsbereinigung des Wehrpflichtgesetzes (Streitkräftereserve-Neuordnungsgesetz ­ SkResNOG) Vom 22. April 2005 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Artikel 1 Änderung des Wehrpflichtgesetzes Artikel 2 Änderung des Soldatengesetzes Artikel 3 Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung Artikel 4 Änderung des Wehrsoldgesetzes Artikel 5 Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes Artikel 6 Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes Artikel 7 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes Artikel 8 Änderung des MAD-Gesetzes Artikel 9 Änderung des Versorgungsreformgesetzes 1998 Artikel 10 Änderung der Soldatenurlaubsverordnung Artikel 11 Änderung des Bundesdisziplinargesetzes Artikel 12 Änderung des Soldatenbeteiligungsgesetzes Artikel 13 Änderung der Wehrbeschwerdeordnung Artikel 14 Änderung der Wehrdisziplinarordnung Artikel 15 Änderung des Wehrstrafgesetzes Artikel 16 Änderung des Zivildienstgesetzes Artikel 17 Änderung des Arbeitssicherstellungsgesetzes Artikel 18 Änderung der Sonderurlaubsverordnung Artikel 19 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ­ Arbeitsförderung ­ Artikel 20 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Krankenversicherung ­ Artikel 21 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Rentenversicherung ­ Artikel 22 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch ­ Soziale Pflegeversicherung ­ Artikel 23 Änderung des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt Artikel 24 Änderung der Gesamtbeitragsverordnung Artikel 25 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Artikel 26 Bekanntmachungserlaubnis Artikel 27 Inkrafttreten, Außerkrafttreten § 9 § 10 § 4 § 5 § 6 § 1 § 2 § 3 Abschnitt 1 Wehrpflicht Unterabschnitt 1 Umfang der Wehrpflicht Allgemeine Wehrpflicht (weggefallen) Inhalt und Dauer der Wehrpflicht Unterabschnitt 2 Wehrdienst Arten des Wehrdienstes Grundwehrdienst Wehrübungen Artikel 1 Änderung des Wehrpflichtgesetzes Das Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 2002 (BGBl. I S. 954), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. September 2004 (BGBl. I S. 2358), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst: ,,Inhaltsübersicht § 6a Besondere Auslandsverwendung § 6b Freiwilliger zusätzlicher Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst § 6c Hilfeleistung im Innern § 7 § 8 Anrechnung von freiwillig geleistetem Wehrdienst und von geleistetem Zivildienst Wehrdienst außerhalb der Bundeswehr; Anrechnung von Wehrdienst und anderen Diensten außerhalb der Bundeswehr § 8a Tauglichkeitsgrade; Verwendungsgrade Unterabschnitt 3 Wehrdienstausnahmen Wehrdienstunfähigkeit Ausschluss vom Wehrdienst Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2005 § 11 § 12 § 13 Befreiung vom Wehrdienst Zurückstellung vom Wehrdienst Unabkömmlichstellung § 42a Grenzschutzdienstpflicht § 43 § 44 § 45 § 46 § 47 § 48 § 49 § 50 § 51 § 52 (weggefallen) Zustellung, Vorführung und Zuführung Bußgeldvorschriften (weggefallen) (weggefallen) 1107 § 13a Zivilschutz oder Katastrophenschutz § 13b Entwicklungsdienst Abschnitt 2 Wehrersatzwesen § 14 § 15 § 16 § 17 § 18 § 19 § 20 Wehrersatzbehörden Erfassung Zweck der Musterung Durchführung der Musterung (weggefallen) Verfahrensgrundsätze Zurückstellungsanträge Vorschriften für den Bereitschafts-, Spannungs- und Verteidigungsfall (weggefallen) Zuständigkeit für den Erlass von Rechtsverordnungen Einschränkung von Grundrechten (weggefallen)". 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird der Teilsatz ,,Die Wehrpflicht ruht bei Deutschen, die ihren ständigen Aufenthalt und ihre Lebensgrundlage außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben," durch den Teilsatz ,,Die Wehrpflicht ruht, solange Wehrpflichtige ihren ständigen Aufenthalt und ihre Lebensgrundlage außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben," ersetzt. bb) Satz 2 wird aufgehoben. b) In Absatz 3 werden die Wörter ,,erlischt oder" gestrichen. 3. § 2 wird aufgehoben. 4. § 3 wird wie folgt geändert: § 20a Eignungsuntersuchung und Eignungsfeststellung nach der Musterung § 20b Überprüfungsuntersuchung; Anhörung § 21 § 22 § 23 § 24 Einberufung (weggefallen) Heranziehung von gedienten Wehrpflichtigen Wehrüberwachung; Haftung § 24a Änderungsdienst § 24b Aufenthaltsfeststellungsverfahren Abschnitt 3 Personalakten und automatisierte Verarbeitung von Personaldaten § 25 § 26 § 27 Personalakten ungedienter Wehrpflichtiger (weggefallen) Verfahrensvorschriften Abschnitt 4 Beendigung des Wehrdienstes und Verlust des Dienstgrades § 28 § 29 Beendigungsgründe Entlassung a) In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe ,,Bereitschafts- und Verteidigungsfall" durch die Angabe ,,Bereitschafts-, Spannungs- oder Verteidigungsfall" ersetzt. b) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben. c) In Absatz 5 werden die Wörter ,,Im Verteidigungsfall" durch die Angabe ,,Im Spannungs- und Verteidigungsfall" ersetzt. 5. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Der nach Maßgabe dieses Gesetzes zu leistende Wehrdienst umfasst 1. den Grundwehrdienst (§ 5), 2. die Wehrübungen (§ 6), 3. die besondere Auslandsverwendung (§ 6a), 4. den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst (§ 6b), 5. die Hilfeleistung im Innern (§ 6c) und 6. den unbefristeten Wehrdienst im Spannungsund Verteidigungsfall; § 3 Abs. 5 bleibt unberührt." b) Absatz 2 wird aufgehoben. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: § 29a Verlängerung des Wehrdienstes bei stationärer truppenärztlicher Behandlung § 29b Verlängerung des Wehrdienstes aus sonstigen Gründen § 30 § 31 Ausschluss aus der Bundeswehr und Verlust des Dienstgrades Wiederaufnahme des Verfahrens Abschnitt 5 Rechtsbehelfe; Rechtsmittel § 32 § 33 § 34 § 35 Rechtsweg Besondere Vorschriften für das Vorverfahren Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Besondere Vorschriften für die Anfechtungsklage Abschnitt 6 Übergangs- und Schlussvorschriften §§ 36 bis 41 (weggefallen) § 42 Sondervorschriften für Polizeivollzugsbeamte 1108 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2005 aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Das gilt auch für eine besondere Auslandsverwendung nach § 6a, den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst nach § 6b und die Hilfeleistung im Innern nach § 6c." bb) Nach Satz 3 werden folgende Sätze angefügt: ,,Freiwilliger Wehrdienst nach Maßgabe des Absatzes 1 Nr. 2, 3 und 5 kann auch nach dem Ende der Wehrpflicht bis längstens zum 65. Lebensjahr geleistet werden. Die dazu erforderliche Ausnahmegenehmigung erteilt das Bundesministerium der Verteidigung." katastrophe oder einem besonders schweren Unglücksfall nach Artikel 35 des Grundgesetzes kann ein gedienter Wehrpflichtiger herangezogen werden, soweit er sich dazu schriftlich bereit erklärt hat. (2) Es gelten die Vorschriften über Wehrübungen mit der Maßgabe, dass die Hilfeleistung im Innern nicht auf die Gesamtdauer der Wehrübungen anzurechnen ist. (3) Die Hilfeleistung im Innern ist grundsätzlich jeweils für höchstens drei Monate jährlich zulässig. Das Bundesministerium der Verteidigung kann mit Zustimmung des Wehrpflichtigen und seines Arbeitgebers oder seiner Dienstbehörde Ausnahmen zulassen. (4) Im Übrigen sind § 6 Abs. 7 und § 6a Abs. 3 bis 5 entsprechend anzuwenden." 10. § 8 wird wie folgt gefasst: ,,§ 8 Wehrdienst außerhalb der Bundeswehr; Anrechnung von Wehrdienst und anderen Diensten außerhalb der Bundeswehr (1) Wehrpflichtige dürfen sich nur mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung zu einem Wehrdienst außerhalb der Bundeswehr verpflichten. Dies gilt nicht bei Wehrdienst, der auf Grund gesetzlicher Vorschrift des Aufenthaltsstaates zu leisten ist. (2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann im Einzelfall außerhalb der Bundeswehr geleisteten Wehrdienst oder anstelle des Wehrdienstes geleisteten anderen Dienst auf den Wehrdienst nach diesem Gesetz ganz oder zum Teil anrechnen. Der Wehrdienst oder der anstelle des Wehrdienstes geleistete andere Dienst soll angerechnet werden, wenn er auf Grund gesetzlicher Vorschrift geleistet worden ist; dies gilt auch, wenn das Bundesministerium der Verteidigung dem Wehrdienst außerhalb der Bundeswehr zugestimmt hat. (3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann die in den Absätzen 1 und 2 genannten Befugnisse auf eine nachgeordnete Stelle übertragen. (4) Die Anträge auf Zustimmung zur Ableistung von Wehrdienst außerhalb der Bundeswehr und auf Anrechnung des dort geleisteten Wehrdienstes oder des anstelle des Wehrdienstes geleisteten anderen Dienstes sind beim Kreiswehrersatzamt zu stellen. Das Kreiswehrersatzamt kann zum Nachweis des Wehrdienstes außerhalb der Bundeswehr oder des anstelle des Wehrdienstes geleisteten anderen Dienstes eine Versicherung des Wehrpflichtigen an Eides statt verlangen." 11. § 8a Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben. 12. § 10 wird wie folgt geändert: 6. § 5 Abs. 1a Satz 2 wird aufgehoben. 7. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Eine Wehrübung dauert grundsätzlich höchstens drei Monate. Über Ausnahmen entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung." b) In Absatz 2 werden das Wort ,,neun" durch das Wort ,,sechs", die Zahl ,,15" durch das Wort ,,neun" und die Zahl ,,18" durch das Wort ,,zwölf" ersetzt. c) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben. d) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe ,,den Absätzen 2 bis 5" durch die Angabe ,,den Absätzen 2 und 3" ersetzt. e) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt: ,,(7) Das Bundesministerium der Verteidigung kann für Wehrpflichtige, die zu Wehrübungen herangezogen werden sollen, die Verwendungsfähigkeit allgemein oder für den Einzelfall abweichend von § 8a Abs. 2 Satz 1 bestimmen." 8. § 6a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort ,,Auslandsverwendung" das Wort ,,nicht" eingefügt und die Angabe ,,§ 6 Abs. 2 bis 5" durch die Angabe ,,§ 6 Abs. 2 und 3" ersetzt. b) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst: ,,Stattdessen kann der gediente Wehrpflichtige beantragen, ihn von der Teilnahme an besonderen Auslandsverwendungen zu entpflichten; diesem Antrag ist stattzugeben, wenn die Heranziehung für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere, im Spannungs- und Verteidigungsfall eine unzumutbare Härte bedeuten würde." c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt: ,,(6) § 6 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden." 9. Nach § 6b wird folgender § 6c eingefügt: ,,§ 6c Hilfeleistung im Innern (1) Zu Verwendungen der Streitkräfte im Rahmen der Amtshilfe oder zur Hilfeleistung bei einer Natur- a) Die Absatzbezeichnung ,,(1)" wird gestrichen. b) Absatz 2 wird aufgehoben. 13. In § 11 Abs. 1 Nr. 3 wird das Wort ,,hauptamtliche" durch das Wort ,,hauptamtlich" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2005 14. Dem § 12 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Hierzu sind beizubringen: 1. der Nachweis eines ordentlichen theologischen Studiums oder einer ordentlichen theologischen Ausbildung und 2. eine Erklärung des zuständigen Landeskirchenamtes, der bischöflichen Behörde, des Ordensoberen oder der entsprechenden Oberbehörde einer anderen Religionsgemeinschaft, dass sich der Wehrpflichtige auf das geistliche Amt vorbereitet." 15. § 13 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben. 16. In § 15 Abs. 6 Satz 2 wird die Angabe ,,erster Halbsatz und Satz 3" durch die Angabe ,,Halbsatz 1" ersetzt. 17. § 16 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird aufgehoben. b) In Satz 2 Halbsatz 2 wird die Angabe ,,22," gestrichen. 18. § 17 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,im Benehmen mit den kreisfreien Städten und den Landkreisen" gestrichen. b) Absatz 2 wird aufgehoben. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 Halbsatz 1 werden nach dem Wort ,,Musterung" die Wörter ,,auf Verlangen" eingefügt und nach dem Wort ,,Unterlagen" das Wort ,,unverzüglich" gestrichen; in Satz 2 Halbsatz 2 wird der den Satz abschließende Punkt gestrichen und es werden folgende Wörter angefügt: ,,und die in der Ladung angegebenen Unterlagen mitzubringen." bb) Satz 3 wird aufgehoben. d) In Absatz 8 Satz 4 werden nach den Wörtern ,,sie sind" die Wörter ,,auf Verlangen" eingefügt und das Wort ,,angeforderte" gestrichen. e) Nach Absatz 8 werden die folgenden Absätze 9 und 10 angefügt: ,,(9) Die Eignungsuntersuchung und -feststellung ist vor der ärztlichen Untersuchung des Wehrpflichtigen auf seine Tauglichkeit zulässig, soweit dies erforderlich ist, um die Musterung an einem Tag durchführen zu können. Stellt sich bei der ärztlichen Untersuchung die Wehrdienstunfähigkeit des Wehrpflichtigen heraus, sind die über ihn bei der Eignungsuntersuchung erhobenen Daten unverzüglich zu löschen. (10) Bleibt der Wehrpflichtige der Musterung unentschuldigt fern und scheitert eine polizeiliche Vorführung oder verspricht diese keinen Erfolg, ist nach Aktenlage zu entscheiden. Dies gilt auch dann, wenn sich der Wehrpflichtige nicht untersuchen lässt." 22. § 21 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 19. § 19 Abs. 5 wird wie folgt gefasst: 1109 ,,(5) Das Musterungsverfahren ist kostenfrei. Notwendige Auslagen sind zu erstatten. Zu den notwendigen Auslagen gehören auch die Kosten für die Beschaffung von Unterlagen, deren Beibringung dem Wehrpflichtigen aufgegeben wird. Einem wehrpflichtigen Arbeitnehmer, der nicht unter das Arbeitsplatzschutzgesetz fällt, wird auch der durch die Musterung entstehende Verdienstausfall erstattet. Einem Wehrpflichtigen, der nicht Arbeitnehmer ist, werden notwendige Aufwendungen, die ihm durch die Bestellung eines Vertreters entstehen, erstattet. Das Nähere über die Erstattung von notwendigen Auslagen, Verdienstausfall und Vertretungskosten regelt eine Rechtsverordnung." 20. § 20a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 19 Abs. 5 Satz 2 und 3" durch die Angabe ,,§ 19 Abs. 5 Satz 2 bis 4" ersetzt. b) Absatz 3 wird aufgehoben. 21. Dem § 20b werden folgende Sätze angefügt: ,,Das Ergebnis der Untersuchung und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen sind durch schriftlichen Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid mitzuteilen. Das gilt auch dann, wenn eine beantragte Überprüfung des Tauglichkeitsgrades ohne ärztliche Untersuchung durchgeführt wird." aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,auf Grund der Einberufungsanordnungen des Bundesministeriums der Verteidigung" gestrichen. bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Im Einberufungsbescheid ist auch die Dauer des zu leistenden Wehrdienstes anzugeben; dies gilt nicht für die Einberufung zum Wehrdienst im Spannungs- und Verteidigungsfall nach § 4 Abs. 1 Nr. 6 und zu Wehrübungen als Bereitschaftsdienst nach § 6 Abs. 6." b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,Einberufungstermin" durch das Wort ,,Diensteintrittstermin" ersetzt. bb) Satz 3 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 3 werden das Wort ,,Verteidigungsfall" durch die Wörter ,,Spannungs- oder Verteidigungsfall" und das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt. bbb) In Nummer 4 werden der Punkt durch das Wort ,,oder" ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt: ,,5. eine Hilfeleistung im Innern zu erbringen ist." 23. § 22 wird aufgehoben. 1110 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2005 f) In Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe ,,gemäß Flaggenrechtsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9514-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Mai 1978 (BGBl. I S. 613)," durch die Wörter ,,auf Grund des Flaggenrechtsgesetzes" ersetzt. 26. § 24b wird wie folgt gefasst: ,,§ 24b Aufenthaltsfeststellungsverfahren (1) Kann die für die Wehrpflichtigen zuständige Wehrersatzbehörde (ausschreibende Behörde) den ständigen Aufenthaltsort eines Wehrpflichtigen nicht feststellen, übermittelt sie dem Bundesverwaltungsamt zum Zweck der Feststellung des Aufenthaltsortes folgende Daten zur Person des Wehrpflichtigen: 1. Familienname, frühere Namen, Vornamen, 2. Geburtsdatum und Geburtsort, 3. letzte, der ausschreibenden Behörde bekannte Anschrift und 4. das Geschäftszeichen. Das Bundesverwaltungsamt hat diese Daten jeweils unter Angabe der ausschreibenden Behörde zu speichern. (2) Das Bundesverwaltungsamt hat die Daten zu dem in Absatz 1 genannten Zweck in regelmäßigen Abständen in einer Datei zusammengefasst folgenden Stellen zu übermitteln: 1. den Meldebehörden oder den von ihnen beauftragten Stellen, 2. den Wehrersatzbehörden, 3. dem Bundesamt für den Zivildienst, 4. dem Auswärtigen Amt, das sie zu dem in Absatz 1 genannten Zweck an die Auslandsvertretungen weiterübermittelt, 5. den Behörden, die für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständig sind. Diese Stellen dürfen die Daten zu dem Zweck, zu dem sie ihnen übermittelt worden sind, speichern und nutzen. Wird diesen Stellen der Aufenthaltsort eines Wehrpflichtigen bekannt, haben sie ihn der ausschreibenden Behörde mitzuteilen, soweit keine besonderen Verwendungsregelungen entgegenstehen. Sodann löschen sie unverzüglich die ihnen vom Bundesverwaltungsamt übermittelten Daten des Betroffenen. Die ausschreibende Behörde unterrichtet das Bundesverwaltungsamt sowie die übrigen Stellen nach Satz 1 davon, dass der Aufenthaltsort festgestellt worden und eine weitere Speicherung nicht mehr erforderlich ist. Diese Stellen haben die Daten des Betroffenen nach der Unterrichtung zu löschen. (3) Die ausschreibende Behörde unterrichtet das Bundesverwaltungsamt rechtzeitig, wenn für einen Betroffenen die Wehrpflicht nach § 3 Abs. 3 bis 5 endet. Das Bundesverwaltungsamt hat die Daten des Betroffenen spätestens mit Ende der Wehrpflicht zu löschen; Gleiches gilt für die übrigen Stellen nach 24. § 23 wird wie folgt geändert: a) Satz 7 wird aufgehoben. b) In dem bisherigen Satz 8 wird die Angabe ,,§ 1 Abs. 4" durch die Angabe ,,§ 81" ersetzt. 25. § 24 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 24 Wehrüberwachung; Haftung". b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,von ihrer Musterung an" gestrichen. bb) In Satz 3 wird das Wort ,,Verteidigungsfall" durch die Wörter ,,Spannungs- oder Verteidigungsfall" ersetzt. c) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 3 wird die Angabe ,,§ 19 Abs. 5 Satz 2 und 3" durch die Angabe ,,§ 19 Abs. 5 Satz 2 bis 4" ersetzt. bbb) In Nummer 4 wird nach dem Wort ,,zurückzugeben" die Angabe ,,­ dabei ist § 19 Abs. 5 Satz 2 bis 4 anzuwenden ­" eingefügt. ccc) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: ,,5. die Einberufungsbescheide für den Wehrdienst im Spannungsfall und für den Wehrdienst im Verteidigungsfall sorgfältig aufzubewahren, nicht missbräuchlich zu verwenden, auf Aufforderung der zuständigen Dienststelle vorzulegen sowie der Wehrersatzbehörde einen Verlust unverzüglich zu melden,". ddd) In Nummer 7 wird die Angabe ,,vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867)" gestrichen. bb) Die Sätze 4 und 5 werden aufgehoben. d) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt: ,,(6a) Die Wehrpflichtigen haben für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden und Verluste an ausgehändigten Bekleidungs- und Ausrüstungsstücken Geldersatz zu leisten. Die Schadensersatzansprüche verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem die zuständigen Behörden von dem Schaden Kenntnis erlangen, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung an." e) Absatz 7 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 3 wird nach dem Wort ,,Musterung," das Wort ,,Überprüfungsuntersuchung," eingefügt. bb) In Nummer 4 wird die Angabe ,,(§ 5 Abs. 2)" durch die Angabe ,,(§ 5 Abs. 2 Satz 3)" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2005 Absatz 2 Satz 1, die durch das Bundesverwaltungsamt über das Ende der Wehrpflicht unverzüglich zu unterrichten sind. (4) Sobald das Bundesverwaltungsamt eine Datei nach Absatz 2 Satz 1 übermittelt, haben die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 genannten Stellen die ihnen zuvor übermittelte Datei zu löschen." 27. § 28 Nr. 2 wird aufgehoben. 28. § 29 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Ein Soldat, der auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet, ist mit Ablauf der für den Wehrdienst im Einberufungsbescheid festgesetzten Zeit zu entlassen; Zeiten, für die gegenüber einem in die Truppe eingegliederten Soldaten ein Nachdienen gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 2, 4 oder Nr. 5 seitens des für die Entlassung zuständigen Vorgesetzten anzuordnen ist, sind, soweit die Nachdienverfügung vor dem Ende der regulären Dienstzeit bekannt gegeben werden kann, in die Entlassungsverfügung einzubeziehen. Dies gilt nicht, wenn 1. der Endzeitpunkt kalendermäßig bestimmt ist, 2. eine Wehrübung vor Ablauf der im Einberufungsbescheid festgesetzten Zeit endet (Absatz 7), 3. Bereitschaftsdienst nach § 6 Abs. 6 angeordnet wird oder der Spannungs- oder Verteidigungsfall eingetreten ist. Im Übrigen ist er zu entlassen, wenn 1. die Anordnung des Bereitschaftsdienstes nach § 6 Abs. 6 aufgehoben wird, es sei denn, dass der Spannungs- oder Verteidigungsfall eingetreten ist, 2. seine Verwendung während des Spannungsoder Verteidigungsfalles beendet ist, 3. sich herausstellt, dass die Voraussetzungen des § 1 nicht erfüllt sind oder im Frieden die Wehrpflicht des Soldaten endet, 4. der Einberufungsbescheid aufgehoben wird, eine zwingende Wehrdienstausnahme vorliegt ­ in den Fällen des § 11 erst nach Befreiung durch das Kreiswehrersatzamt ­ oder wenn innerhalb des ersten Monats des Grundwehrdienstes im Rahmen der Einstellungsuntersuchung festgestellt wird, dass der Soldat wegen einer bei Diensteintritt bestehenden Gesundheitsstörung dauernd oder voraussichtlich für einen Zeitraum von mehr als einem Monat vorübergehend dienstunfähig ist, 5. nach dem bisherigen Verhalten durch sein Verbleiben in der Bundeswehr die militärische Ordnung oder die Sicherheit der Truppe ernstlich gefährdet würde, 6. er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist, soweit er nicht nach § 19 Abs. 2 des Zivil- 1111 dienstgesetzes in den Zivildienst überführt wird, 7. er seiner Aufstellung für die Wahl zum Deutschen Bundestag, zu einem Landtag oder zum Europäischen Parlament zugestimmt hat, 8. er unabkömmlich gestellt ist." b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Der Soldat kann entlassen werden, wenn 1. das Verbleiben in der Bundeswehr für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde, die Wehrersatzbehörde angehört wurde, er seine Entlassung beantragt hat und dies seine Zurückstellung vom Wehrdienst nach § 12 Abs. 4 rechtfertigt, 2. gegen ihn auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest von drei Monaten oder mehr oder auf eine nicht zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafe erkannt ist oder 3. die Aussetzung einer Jugendstrafe zur Bewährung widerrufen wird." c) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,ist" das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und der nachfolgende Satzteil gestrichen. bb) Satz 2 wird wie folgt geändert: aaa) In Halbsatz 1 werden die Angabe ,,Absatz 1 Nr. 1" durch die Angabe ,,Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2" sowie die Angabe ,,Absatz 1 Nr. 7 und 9" durch die Angabe ,,Absatz 1 Satz 3 Nr. 6 und 8" ersetzt. bbb) In Halbsatz 2 werden die Wörter ,,Bereitschafts- oder Verteidigungsfall" durch die Wörter ,,Bereitschafts-, Spannungs- oder Verteidigungsfall" ersetzt. d) In Absatz 7 wird das Wort ,,Verteidigungsfall" durch die Wörter ,,Spannungs- oder Verteidigungsfall" ersetzt. 29. § 30 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 29 Abs. 1 Nr. 6" durch die Angabe ,,§ 29 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5" ersetzt. b) Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben. 30. § 33 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Gesetzes" die Wörter ,,durch die Wehrersatzbehörden" eingefügt. b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,§ 19 gilt entsprechend." c) Absatz 6 wird aufgehoben. 31. § 36 wird aufgehoben. 32. Die §§ 39 bis 41 werden aufgehoben. 1112 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2005 b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Vor der Nummer 1 werden die Wörter ,,Im Verteidigungsfall" durch die Wörter ,,Im Spannungs- und Verteidigungsfall" ersetzt. bb) In Nummer 3 werden die Wörter ,,auch im Verteidigungsfall" gestrichen. cc) In den Nummern 4 und 5 werden jeweils die Wörter ,,im Verteidigungsfall" gestrichen. 39. § 49 wird aufgehoben. 40. § 50 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Nummern 1, 5 und 6 werden aufgehoben. bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: ,,4. über die Erstattung von Auslagen (§ 19 Abs. 5 Satz 6),". b) In Absatz 2 wird nach dem Wort ,,Rechtsverordnungen" die Angabe ,,nach Absatz 1 Nr. 2, 3 und 7" eingefügt. 33. In § 42a Satz 1 wird die Angabe ,, , das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978) geändert worden ist," gestrichen. 34. § 43 wird aufgehoben. 35. § 44 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Ein Bescheid, der in Ausführung dieses Gesetzes ergeht, ist zuzustellen. Dies gilt nicht für begünstigende Verwaltungsakte. Bei einem Minderjährigen ist an diesen selbst zuzustellen. Ein Einberufungsbescheid zu einer Hilfeleistung im Innern (§ 6c) oder einer Wehrübung, die als Bereitschaftsdienst angeordnet ist (§ 6 Abs. 6) oder die als Alarmübung nicht länger als drei Tage dauert, kann auch mit gewöhnlichem Standardbrief mit dem Vermerk ,,Vorrangpost" oder in entsprechender Anwendung des § 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes unmittelbar durch die Truppe zugestellt werden." 36. § 45 wird wie folgt gefasst: ,,§ 45 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 17 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 8 Satz 4 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, 2. entgegen § 17 Abs. 8 Satz 3, auch in Verbindung mit § 20a Abs. 2, oder § 24 Abs. 6 Satz 1 Nr. 7 Satz 1 sich einer dort genannten Untersuchung oder Überprüfung nicht oder nicht rechtzeitig unterzieht, 3. entgegen § 24 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 sich nicht oder nicht rechtzeitig meldet, 4. entgegen § 24 Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 einen dort genannten Bescheid nicht sorgfältig oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt, ihn missbräuchlich verwendet oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder eine Meldung nicht oder nicht rechtzeitig macht, 5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 48 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 zuwiderhandelt oder 6. entgegen § 48 Abs. 2 Nr. 1 eine Meldung nicht oder nicht rechtzeitig erstattet. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Kreiswehrersatzamt." 37. § 46 wird aufgehoben. 38. § 48 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 48 Vorschriften für den Bereitschafts-, Spannungs- und Verteidigungsfall". Artikel 2 Änderung des Soldatengesetzes Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 2001 (BGBl. I S. 232, 478), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3822), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 44 wird wie folgt gefasst: ,,§ 44a Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand". b) Die Angabe zu § 51a wird wie folgt gefasst: ,,§ 51a (weggefallen)". c) In der Überschrift des Dritten Abschnitts werden die Wörter ,,auf Grund der Wehrpflicht" durch die Wörter ,,nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes" ersetzt. d) Die Angaben zu dem Vierten bis Sechsten Abschnitt werden durch folgende Angaben ersetzt: ,,Vierter Abschnitt Dienstleistungspflicht 1. Umfang und Arten der Dienstleistungen § 59 § 60 § 61 § 62 § 63 Personenkreis Arten der Dienstleistungen Übungen Besondere Auslandsverwendungen Hilfeleistungen im Innern 2. Dienstleistungsausnahmen § 64 § 65 § 66 § 67 § 68 Dienstunfähigkeit Ausschluss von Dienstleistungen Befreiung von Dienstleistungen Zurückstellung von Dienstleistungen Unabkömmlichstellung Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2005 3. Heranziehungsverfahren § 69 § 70 § 71 § 72 § 73 Zuständigkeit Verfahren Ärztliche Untersuchung, Anhörung Heranziehung von ungedienten Dienstleistungspflichtigen Heranziehung von gedienten Dienstleistungspflichtigen § 98 1113 Übergangsvorschrift aus Anlass des Änderungsgesetzes vom 22. April 2005 (BGBl. I S. 1106). *) Gemäß Artikel 4 Nr. 1 in Verbindung mit Artikel 24 Abs. 2 Nr. 7 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666, 3128) in der durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. April 2005 (BGBl. I S. 1106) geänderten Fassung wird in der Inhaltsübersicht am 1. Januar 2007 die Angabe ,,§ 96 Übergangsvorschrift aus Anlass des Versorgungsreformgesetzes 1998" eingefügt." 4. Beendigung der Dienstleistungen und Verlust des Dienstgrades § 74 § 75 § 76 Beendigung der Dienstleistungen Entlassung aus den Dienstleistungen Ausschluss von Dienstleistungen und Verlust des Dienstgrades 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben. b) Die Absätze 5 und 6 werden die Absätze 3 und 4. 3. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter ,,der Wehrpflicht" durch die Wörter ,,des Wehrpflichtgesetzes" ersetzt. b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt: ,,2. bei einem Soldaten, der nach dem Vierten Abschnitt zur Dienstleistung herangezogen wird, mit dem Zeitpunkt, der im Dienstleistungsbescheid für den Diensteintritt festgesetzt wird,". c) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 3 und 4. 4. In § 4 Abs. 4 Satz 3 werden die Wörter ,,eine Übung" durch die Angabe ,,einen Dienst nach § 51 Abs. 6 oder § 54 Abs. 4" ersetzt. 5. In § 9 Abs. 2 werden die Wörter ,,auf Grund der Wehrpflicht" durch die Wörter ,,nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes" ersetzt. 6. Dem § 17 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt: ,,Ärztliche Untersuchungsmaßnahmen, die einer ärztlichen Behandlung oder einer Operation im Sinne des Satzes 6 gleichkommen, dürfen nicht ohne Zustimmung des Soldaten vorgenommen werden. Nicht als ärztliche Behandlung oder als Operation im Sinne des Satzes 6 und nicht als Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit gelten einfache ärztliche Maßnahmen, wie Blutentnahmen aus dem Ohrläppchen, dem Finger oder einer Blutader oder eine röntgenologische Untersuchung." 7. § 20 wird wie folgt geändert: a) Absatz 5a wird aufgehoben. b) In Absatz 8 werden die Wörter ,,auf Grund der Wehrpflicht" durch die Wörter ,,nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes" ersetzt. 8. In § 22 Satz 2 werden die Wörter ,,disziplinargerichtliches Verfahren" durch die Wörter ,,gerichtliches Disziplinarverfahren" ersetzt. 9. § 25 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben. 10. § 27 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt: ,,(7) Die besonderen Vorschriften für die Unteroffizierprüfungen und die Offizierprüfungen wer- 5. Überwachung und Durchsetzung der Dienstleistungspflicht § 77 § 78 § 79 Dienstleistungsüberwachung; Haftung Aufenthaltsfeststellungsverfahren Vorführung und Zuführung 6. Verhältnis zur Wehrpflicht § 80 Konkurrenzregelung Fünfter Abschnitt Dienstliche Veranstaltungen § 81 Zuziehung zu dienstlichen Veranstaltungen Sechster Abschnitt Rechtsschutz 1. Rechtsweg § 82 Zuständigkeiten 2. Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Verwaltungsakte nach dem Vierten Abschnitt § 83 § 84 § 85 Besondere Vorschriften für das Vorverfahren Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Besondere Vorschriften für die Anfechtungsklage Siebter Abschnitt Bußgeldvorschriften; Übergangs- und Schlussvorschriften § 86 § 87 § 88 § 89 § 90 § 91 § 92 § 93 § 94 Bußgeldvorschriften Einstellung von anderen Bewerbern Entlassung von anderen Bewerbern Mitteilungen in Strafsachen Organisationsgesetz Personalvertretung der Beamten, Angestellten und Arbeiter Übergangsvorschrift für die Laufbahnen Zuständigkeit für den Erlass von Rechtsverordnungen Übergangsvorschrift aus Anlass des Änderungsgesetzes vom 24. Februar 1983 (BGBl. I S. 179) Übergangsvorschrift aus Anlass des Änderungsgesetzes vom 6. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2588) (leer)*) Übergangsvorschrift aus Anlass des Änderungsgesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) § 95 § 96 § 97 1114 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2005 den nach den Grundsätzen der Absätze 2 bis 6 in einer Rechtsverordnung bestimmt." (3) § 44 Abs. 1 Satz 6 gilt entsprechend. (4) Ist ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Berufssoldat wieder dienstfähig geworden, kann er erneut in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen werden, wenn seit der Versetzung in den Ruhestand noch keine fünf Jahre vergangen sind und die allgemeine Altersgrenze noch nicht überschritten ist. Beantragt er seine erneute Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten, ist diesem Antrag unter den Voraussetzungen des Satzes 1 stattzugeben, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. § 44 Abs. 4 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. (5) In den Fällen der Absätze 1 und 4 endet der Ruhestand mit der erneuten Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten. (6) Ein Berufssoldat, dessen Rechte und Pflichten auf Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechender Rechtsvorschriften ruhen, kann auf seinen Antrag zu Dienstleistungen nach § 60 bis zu drei Monaten Dauer herangezogen werden." 18. § 51a wird aufgehoben. 19. § 54 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 wird das Wort ,,Übungen" durch die Angabe ,,Dienstleistungen nach § 60" ersetzt. b) Absatz 5 wird aufgehoben. 20. In § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 werden die Wörter ,,disziplinargerichtliches Urteil" durch die Wörter ,,Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren" ersetzt. 21. In § 57 Abs. 2 wird die Angabe ,,§ 54 Abs. 5 Satz 1" durch die Angabe ,,§ 59 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2" ersetzt. 22. In der Überschrift des Dritten Abschnitts werden die Wörter ,,auf Grund der Wehrpflicht" durch die Wörter ,,nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes" ersetzt. 23. § 58 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Beförderung eines Soldaten, der nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes Wehrdienst leistet, wird mit der dienstlichen Bekanntgabe an den Soldaten, jedoch nicht vor dem in der Ernennungsverfügung bestimmten Tag wirksam. § 42 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für diejenigen, die zu den in § 60 genannten Dienstleistungen herangezogen werden." 24. Die Abschnitte 4 bis 6 werden wie folgt gefasst: ,,Vierter Abschnitt Dienstleistungspflicht 1. Umfang und Arten der Dienstleistungen § 59 Personenkreis (1) Ein früherer Berufssoldat, der wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist b) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8. 11. In § 28 Abs. 6 wird das Wort ,,Dienstbezüge" durch die Wörter ,,Geld- und Sachbezüge" ersetzt. 12. In § 31 Satz 2 werden die Wörter ,,auf Grund der Wehrpflicht" durch die Wörter ,,nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes" ersetzt. 13. § 40 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. Bewerber für die Laufbahnen der Offiziere mindestens bis zum Abschluss des für sie vorgesehenen Ausbildungsganges oder für eine fest bestimmte Zeit von mindestens drei Jahren und höchstens bis zu einer Dienstzeit von 20 Jahren, für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes bis zu einer Dienstzeit von 25 Jahren." 14. § 43 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort ,,Eintritt" durch die Wörter ,,Eintritt oder Versetzung" ersetzt. b) In Absatz 2 Nr. 4 werden die Wörter ,,disziplinargerichtlichen Verfahren" durch die Wörter ,,gerichtlichen Disziplinarverfahren" ersetzt. 15. § 44 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ,,Eintritt" durch die Wörter ,,Eintritt oder Versetzung" ersetzt. b) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Eintritt" die Wörter ,,oder die Versetzung" eingefügt. c) In Absatz 6 Satz 3 wird das Wort ,,Verteidigungsfall" durch die Angabe ,,Spannungs- oder Verteidigungsfall" ersetzt. d) In Absatz 7 werden nach dem Wort ,,Eintritt" die Wörter ,,oder der Versetzung" eingefügt. 16. § 49 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst: ,,4. durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist,". 17. § 51 wird wie folgt gefasst: ,,§ 51 Wiederverwendung (1) Ein früherer Berufssoldat, der wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist oder versetzt worden ist, kann bis zum Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, unter erneuter Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten zu einer Wiederverwendung von wenigstens einem Jahr und höchstens zwei Jahren herangezogen werden, wenn die Wiederverwendung unter Berücksichtigung der persönlichen, insbesondere häuslichen, beruflichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar ist und seit Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand noch keine fünf Jahre vergangen sind. (2) In den Fällen des Absatzes 1 tritt der Berufssoldat mit Ablauf der für die Wiederverwendung festgesetzten Zeit in den Ruhestand. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2005 oder versetzt worden ist, kann bis zum Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet hat, zu den in § 60 genannten Dienstleistungen herangezogen werden. Zu den in § 60 Nr. 2 und 3 genannten Dienstleistungen kann er nur mit seiner freiwilligen schriftlichen Verpflichtung herangezogen werden. (2) Ein früherer Berufssoldat oder ein früherer Soldat auf Zeit, der mindestens zwei Jahre in einem Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit gestanden hat, kann 1. bis zum Ablauf des Monats, in dem er das 60. Lebensjahr vollendet hat, 2. außerhalb des Spannungs- und Verteidigungsfalles bis zum Ablauf des Monats, in dem er das 45. Lebensjahr vollendet hat, wenn er einen Mannschaftsdienstgrad führt, und 3. mit seiner freiwilligen schriftlichen Verpflichtung und nach Zustimmung durch das Bundesministerium der Verteidigung auch bis zum Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet hat, zu den in § 60 genannten Dienstleistungen herangezogen werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Eine Person, die nicht als Berufssoldat oder als Soldat auf Zeit in einem Wehrdienstverhältnis gestanden hat, kann auf Grund freiwilliger schriftlicher Verpflichtung bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollendet hat, zu den in § 60 genannten Dienstleistungen herangezogen werden. § 9 Abs. 2 gilt entsprechend. Wird ihr ein höherer Dienstgrad nicht nur für die Dauer der Verwendung verliehen, kann sie auch ohne freiwillige Verpflichtung 1. bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das 60. Lebensjahr vollendet hat, zu den in § 60 Nr. 1, 4 und 5 genannten Dienstleistungen und 2. außerhalb des Spannungs- und Verteidigungsfalles bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das 45. Lebensjahr vollendet hat, wenn sie einen Mannschaftsdienstgrad führt, zu den in § 60 Nr. 1 und 4 genannten Dienstleistungen herangezogen werden. (4) Vor Bestandskraft des Heranziehungsbescheides kann die gemäß Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 abgegebene freiwillige schriftliche Verpflichtung allgemein oder für den Einzelfall jederzeit und ohne Angabe von Gründen widerrufen werden. Der Widerruf ist schriftlich gegenüber der für die Heranziehung zuständigen Stelle zu erklären. (5) Nach Bestandskraft des Heranziehungsbescheides ist der Widerruf der Verpflichtungserklärung ausgeschlossen. Die auf Grund einer freiwilligen Verpflichtung Herangezogenen können beantragen, von der Teilnahme entpflichtet zu werden, soweit sie ihren Dienst noch nicht angetreten haben; dem Antrag ist stattzugeben, wenn die Heranziehung zur Dienstleistung für sie wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere, im Bereitschafts-, Spannungs- und Verteidigungsfall eine unzumutbare Härte bedeuten würde. § 60 Arten der Dienstleistungen Dienstleistungen sind 1. befristete Übungen (§ 61), 2. besondere Auslandsverwendungen (§ 62), 3. Hilfeleistungen im Innern (§ 63), 1115 4. unbefristete Übungen, die von der Bundesregierung als Bereitschaftsdienst angeordnet worden sind, und 5. unbefristeter Wehrdienst im Spannungs- und Verteidigungsfall. § 61 Übungen (1) Befristete Übungen dauern grundsätzlich höchstens drei Monate. Über Ausnahmen entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung. (2) Die Gesamtdauer der Übungen beträgt bei Mannschaften höchstens sechs, bei Unteroffizieren höchstens neun und bei Offizieren höchstens zwölf Monate. (3) Übungen, die von der Bundesregierung als Bereitschaftsdienst angeordnet werden, sind unbefristet. Auf die Gesamtdauer der Übungen nach Absatz 2 werden sie nicht angerechnet; das Bundesministerium der Verteidigung kann eine Anrechnung anordnen. § 62 Besondere Auslandsverwendungen (1) Besondere Auslandsverwendungen sind Verwendungen, die auf Grund eines Übereinkommens, eines Vertrages oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat auf Beschluss der Bundesregierung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen stattfinden. (2) Eine besondere Auslandsverwendung ist grundsätzlich jeweils für höchstens sieben Monate zulässig. Sie wird auf die Gesamtdauer der Übungen nach § 61 Abs. 2 nicht angerechnet. Soweit die Dauer drei Monate übersteigt, wirkt das für die Heranziehung zuständige Kreiswehrersatzamt auf die Zustimmung des Arbeitgebers oder der Dienstbehörde hin. (3) Ist ein Soldat auf seinen Antrag von der Teilnahme an besonderen Auslandsverwendungen allgemein oder für den Einzelfall entpflichtet worden (§ 59 Abs. 5), kann er aus vorbereitenden Übungen entlassen werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. § 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 bleibt unberührt. (4) § 75 Abs. 2 Nr. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Soldat zu entlassen ist. § 63 Hilfeleistungen im Innern (1) Hilfeleistungen im Innern sind Verwendungen der Streitkräfte im Rahmen der Amtshilfe oder bei einer Naturkatastrophe oder einem besonders 1116 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2005 (3) Hat ein Dienstleistungspflichtiger seiner Aufstellung für die Wahl zum Deutschen Bundestag, zu einem Landtag oder zum Europäischen Parlament zugestimmt, ist er bis zur Wahl zurückzustellen. Hat er die Wahl angenommen, kann er für die Dauer des Mandats nur auf seinen Antrag herangezogen werden. (4) Auf Antrag soll ein Dienstleistungspflichtiger von einer Dienstleistung zeitlich befristet zurückgestellt werden, wenn und solange die Heranziehung zur Dienstleistung für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere, im Bereitschafts-, Spannungs- und Verteidigungsfall eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Eine besondere Härte liegt in der Regel vor, wenn 1. im Fall der Heranziehung des Dienstleistungspflichtigen a) die Versorgung seiner Familie, hilfsbedürftiger Angehöriger oder anderer hilfsbedürftiger Personen, für deren Lebensunterhalt er aus rechtlicher oder sittlicher Verpflichtung aufzukommen hat, gefährdet würde oder b) für Verwandte ersten Grades besondere Notstände zu erwarten sind, 2. der Dienstleistungspflichtige für die Erhaltung und Fortführung eines eigenen oder elterlichen Betriebes unentbehrlich ist oder 3. die Heranziehung des Dienstleistungspflichtigen a) eine zu einem schulischen Abschluss führende Ausbildung, b) ein Hochschul- oder Fachhochschulstudium, in dem zum vorgesehenen Diensteintrittstermin das dritte Semester bereits erreicht ist, oder einen zu einem Drittel absolvierten sonstigen Ausbildungsabschnitt oder c) eine bereits begonnene Berufsausbildung unterbrechen oder die Aufnahme einer rechtsverbindlich zugesagten oder vertraglich gesicherten Berufsausbildung verhindern würde. (5) Von Dienstleistungen kann ein Dienstleistungspflichtiger ferner zurückgestellt werden, wenn gegen ihn ein Strafverfahren anhängig ist, in dem Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung zu erwarten ist, oder wenn seine Heranziehung die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde. § 68 Unabkömmlichstellung (1) Zum Ausgleich des personellen Kräftebedarfs für die Aufgaben der Bundeswehr und andere Aufgaben kann ein Dienstleistungspflichtiger im öffentlichen Interesse für Dienstleistungen unabkömmlich gestellt werden, wenn und solange er für die von ihm ausgeübte Tätigkeit nicht entbehrt werden kann. Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften über die Grundsätze, die dem Ausgleich des personellen Kräftebedarfs zu Grunde zu legen sind. schweren Unglücksfall nach Artikel 35 des Grundgesetzes. (2) Die Hilfeleistung im Innern ist grundsätzlich jeweils für höchstens drei Monate jährlich zulässig. Das Bundesministerium der Verteidigung kann mit Zustimmung der zur Dienstleistung heranzuziehenden Person und ihres Arbeitgebers oder ihrer Dienstbehörde Ausnahmen zulassen. Hilfeleistungen im Innern werden auf die Gesamtdauer der Übungen nach § 61 Abs. 2 nicht angerechnet. 2. Dienstleistungsausnahmen § 64 Dienstunfähigkeit Zu Dienstleistungen wird nicht herangezogen, wer dauerhaft nicht dienstfähig ist. § 65 Ausschluss von Dienstleistungen Von Dienstleistungen ist derjenige ausgeschlossen, gegen den durch ein deutsches Gericht auf die in § 38 Abs. 1 bezeichneten Strafen, Maßregeln oder Nebenfolgen erkannt worden ist. § 66 Befreiung von Dienstleistungen Von Dienstleistungen sind befreit 1. ordinierte Geistliche evangelischen Bekenntnisses, 2. Geistliche römisch-katholischen Bekenntnisses, die die Diakonatsweihe empfangen haben, 3. hauptamtlich tätige Geistliche anderer Bekenntnisse, deren Amt dem eines ordinierten Geistlichen evangelischen oder eines Geistlichen römisch-katholischen Bekenntnisses, der die Diakonatsweihe empfangen hat, entspricht, und 4. schwerbehinderte Menschen. § 67 Zurückstellung von Dienstleistungen (1) Von Dienstleistungen wird zurückgestellt, 1. wer vorübergehend nicht dienstfähig ist oder 2. wer, abgesehen von den Fällen des § 65, Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder Jugendarrest verbüßt, sich in Untersuchungshaft befindet oder nach § 63 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist. (2) Von Dienstleistungen werden Dienstleistungspflichtige, die sich auf das geistliche Amt (§ 66) vorbereiten, auf Antrag zurückgestellt. Hierzu sind beizubringen: 1. der Nachweis eines ordentlichen theologischen Studiums oder einer ordentlichen theologischen Ausbildung und 2. eine Erklärung des zuständigen Landeskirchenamtes, der bischöflichen Behörde, des Ordensoberen oder der entsprechenden Oberbehörde einer anderen Religionsgemeinschaft, dass sich der Dienstleistungspflichtige auf das geistliche Amt vorbereitet. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2005 (2) Über die Unabkömmlichstellung entscheidet die Wehrersatzbehörde auf Vorschlag der zuständigen Verwaltungsbehörde. Das Vorschlagsrecht steht auch den Kirchen und Religionsgemeinschaften, soweit sie Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, für ihre Bediensteten zu. Die Zuständigkeit und das Verfahren regelt eine Rechtsverordnung. In der Rechtsverordnung kann die Befugnis zur Bestimmung der zuständigen Behörden auf oberste Bundesbehörden oder auf die Landesregierungen mit der Befugnis zur Weiterübertragung auf oberste Landesbehörden übertragen werden; die nach dieser Verordnung vorschlagsberechtigte oberste Bundesbehörde oder die Landesregierung kann, soweit Landesrecht dies zulässt, das Vorschlagsrecht auch durch allgemeine Verwaltungsvorschrift regeln. Die Rechtsverordnung regelt auch, wie Meinungsverschiedenheiten zwischen der Wehrersatzbehörde und der vorschlagenden Verwaltungsbehörde unter Abwägung der verschiedenen Belange auszugleichen sind. Die Rechtsverordnung regelt ferner, für welche Fristen die Unabkömmlichstellung ausgesprochen werden kann und welche sachverständigen Stellen der öffentlichen Verwaltung und Wirtschaft zu hören sind. (3) Der Dienstherr oder Arbeitgeber des Dienstleistungspflichtigen ist verpflichtet, den Wegfall der Voraussetzungen für die Unabkömmlichstellung der zuständigen Wehrersatzbehörde anzuzeigen. Dienstleistungspflichtige, die in keinem Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen, haben den Wegfall der Voraussetzungen selbst anzuzeigen. 3. Heranziehungsverfahren § 69 Zuständigkeit Zuständig für die Heranziehung von Dienstleistungspflichtigen zu Dienstleistungen und das damit in Zusammenhang stehende Verfahren nach diesem Abschnitt sind die Wehrersatzbehörden. § 70 Verfahren (1) Das Verfahren nach diesem Abschnitt ist kostenfrei. Notwendige Auslagen sind zu erstatten. Zu den notwendigen Auslagen gehören auch die Kosten für die Beschaffung von Unterlagen, deren Beibringung dem Dienstleistungspflichtigen aufgegeben wird. Einem Arbeitnehmer, der nicht unter das Arbeitsplatzschutzgesetz fällt, wird auch der durch eine angeordnete ärztliche Untersuchung oder eine angeordnete sonstige Vorstellung bei der Wehrersatzbehörde entstehende Verdienstausfall erstattet. Einem Dienstleistungspflichtigen, der nicht Arbeitnehmer ist, werden notwendige Aufwendungen, die ihm durch die Bestellung eines Vertreters entstehen, erstattet. Das Nähere über die Erstattung von notwendigen Auslagen, Verdienstausfall und Vertretungskosten regelt eine Rechtsverordnung. (2) Anträge nach diesem Abschnitt sind schriftlich oder elektronisch zu stellen und durch die Wehrersatzbehörde schriftlich zu bescheiden. (3) Ein Bescheid, der in Ausführung dieses Abschnitts ergeht, ist zuzustellen. Dies gilt nicht für 1117 begünstigende Verwaltungsakte. Ein Heranziehungsbescheid zu Hilfeleistungen im Innern (§ 63), zu einer Übung, die von der Bundesregierung als Bereitschaftsdienst angeordnet ist (§ 61 Abs. 3) oder die als Alarmübung nicht länger als drei Tage dauert, kann auch mit gewöhnlichem Standardbrief mit dem Vermerk ,,Vorrangpost" oder in entsprechender Anwendung des § 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes unmittelbar durch die Truppe zugestellt werden. § 71 Ärztliche Untersuchung, Anhörung Ungediente Personen, die sich gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 freiwillig zu Dienstleistungen verpflichten wollen, sind vor der Annahme ihrer Verpflichtung hinsichtlich ihrer Dienstfähigkeit zu untersuchen. Ungediente Dienstleistungspflichtige, die nicht innerhalb von zwei Jahren nach dieser oder nach einer erneuten ärztlichen Untersuchung zu einer Dienstleistung herangezogen worden sind, sind vor ihrer Heranziehung zu hören und auf Antrag oder, wenn Anhaltspunkte für eine Veränderung des Gesundheitszustandes vorliegen oder dies für eine vorgesehene Verwendung im Wehrdienst erforderlich ist, erneut ärztlich zu untersuchen. Sie haben sich hierzu nach Aufforderung durch die Kreiswehrersatzämter vorzustellen und ärztlich untersuchen zu lassen. Auf die Untersuchung findet § 17 Abs. 4 Satz 3 und 6 bis 8 entsprechende Anwendung. Das Ergebnis der Untersuchung und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen sind durch einen schriftlichen Untersuchungsbescheid mitzuteilen. Das gilt auch dann, wenn eine beantragte Überprüfung der Dienstfähigkeit ohne ärztliche Untersuchung durchgeführt wird. § 72 Heranziehung von ungedienten Dienstleistungspflichtigen (1) Ungediente Dienstleistungspflichtige (§ 59 Abs. 3 Satz 1), die nach § 71 verfügbar sind, werden durch die Kreiswehrersatzämter zu Dienstleistungen herangezogen. Die Art der Dienstleistung sowie Ort und Zeit des Diensteintritts werden durch Heranziehungsbescheid bekannt gegeben. Im Heranziehungsbescheid ist die Dauer der zu leistenden Dienstleistung anzugeben; dies gilt nicht für die Heranziehung zum Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall nach § 60 Nr. 5 und zu Übungen als Bereitschaftsdienst nach § 61 Abs. 3. (2) Die Dienstleistungspflichtigen haben sich entsprechend dem Heranziehungsbescheid zu Dienstleistungen in der Bundeswehr zu stellen. (3) Der Heranziehungsbescheid soll vier Wochen vor dem Beginn der Dienstleistung zugestellt sein. Dienstleistungspflichtige können ohne Einhaltung einer Frist einberufen werden, wenn 1. Übungen als Bereitschaftsdienst angeordnet sind, 2. die Heranziehung zu einer nach den Umständen gebotenen Erhöhung der Einsatzbereitschaft oder zur Sicherung der Operationsfreiheit der Streitkräfte notwendig ist, 1118 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2005 innerhalb des ersten Monats der Dienstleistung im Rahmen der Einstellungsuntersuchung festgestellt wird, dass der Soldat wegen einer bei Diensteintritt bestehenden Gesundheitsstörung dauernd oder voraussichtlich für einen Zeitraum von mehr als einem Monat, bei kürzerer Verwendung für den Zeitraum dieser Verwendung, vorübergehend dienstunfähig ist, 5. nach dem bisherigen Verhalten durch sein Verbleiben in der Bundeswehr die militärische Ordnung oder die Sicherheit der Truppe ernstlich gefährdet würde, 6. er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist, 7. er seiner Aufstellung für die Wahl zum Deutschen Bundestag, zu einem Landtag oder zum Europäischen Parlament zugestimmt hat, 8. er unabkömmlich gestellt ist, 9. der mit der Dienstleistung verfolgte Zweck entfallen ist und im Fall einer befristeten Übung eine andere Verwendung im Hinblick auf die Ausbildung für die bestehende oder eine künftige Verwendung nicht erfolgen kann oder 10. er körperlich oder geistig dauernd dienstunfähig ist oder die Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit innerhalb der Wehrdienstzeit nicht zu erwarten ist. § 44 Abs. 4 Satz 1 und 3 gilt entsprechend. (2) Der Soldat kann entlassen werden, wenn 1. das Verbleiben in der Bundeswehr für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere, im Bereitschafts-, Spannungs- und Verteidigungsfall eine unzumutbare Härte bedeuten würde und er seine Entlassung beantragt hat, 2. gegen ihn auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest von drei Monaten oder mehr oder auf eine nicht zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafe erkannt ist oder 3. die Aussetzung einer Jugendstrafe zur Bewährung widerrufen wird. (3) Die Entlassung wird von der Stelle verfügt, die nach § 4 Abs. 2 für die Ernennung des Soldaten zuständig wäre. (4) Ein Soldat, der sich schuldhaft von seiner Truppe oder Dienststelle fern hält, gilt mit dem Tag als entlassen, an dem er hätte entlassen werden müssen, wenn er Dienst geleistet hätte. (5) Ist ein Soldat während einer besonderen Auslandsverwendung wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, ist die Entlassung bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustandes folgenden Monats hinauszuschieben. Dies gilt auch bei anderen Verwendungen im Ausland mit vergleichbarer Gefährdungslage. (6) Befindet sich ein Soldat, der eine Dienstleistung erbringt, im Entlassungszeitpunkt in stationärer 3. der Spannungs- oder Verteidigungsfall eingetreten ist, 4. das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle Übungen von kurzer Dauer als Alarmübungen angeordnet hat oder 5. Hilfeleistungen im Innern zu erbringen sind. § 73 Heranziehung von gedienten Dienstleistungspflichtigen Dienstleistungspflichtige, die bereits in der Bundeswehr gedient haben, werden nach Feststellung ihrer Verfügbarkeit durch die Wehrersatzbehörden zu Dienstleistungen herangezogen. Sie sind zu hören, wenn seit dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst mehr als zwei Jahre verstrichen sind, und auf Antrag oder, wenn Anhaltspunkte für eine Veränderung des Gesundheitszustandes vorliegen oder dies für eine vorgesehene Verwendung im Wehrdienst erforderlich ist, erneut ärztlich zu untersuchen. Auf die Untersuchung finden § 17 Abs. 4 Satz 3 und 6 bis 8 sowie § 71 Satz 5 und 6 entsprechende Anwendung. Die Dienstleistungspflichtigen haben sich nach Aufforderung durch die Kreiswehrersatzämter vorzustellen und ärztlich untersuchen zu lassen. Sie haben sich entsprechend dem Heranziehungsbescheid zu Dienstleistungen in der Bundeswehr zu stellen. § 72 Abs. 1 und 3 gilt entsprechend. 4. Beendigung der Dienstleistungen und Verlust des Dienstgrades § 74 Beendigung der Dienstleistungen Die Dienstleistungen enden 1. durch Entlassung (§ 75), 2. durch Ablauf der für den Wehrdienst festgesetzten Zeit, wenn der Endzeitpunkt kalendermäßig bestimmt ist oder 3. durch Ausschluss (§ 76). § 75 Entlassung aus den Dienstleistungen (1) Der Soldat ist entlassen mit Ablauf des Monats, in dem er das für ihn nach § 59 Abs. 1, 2 oder 3 festgesetzte Höchstalter für eine Heranziehung erreicht hat. Im Übrigen ist er zu entlassen, wenn 1. die für die Dienstleistung festgesetzte Zeit abgelaufen ist, es sei denn, Bereitschaftsdienst nach § 61 Abs. 3 wird angeordnet oder der Spannungs- oder Verteidigungsfall ist eingetreten, 2. die Anordnung des Bereitschaftsdienstes nach § 61 Abs. 3 aufgehoben wird, es sei denn, dass der Spannungs- oder Verteidigungsfall eingetreten ist, 3. seine Verwendung während des Spannungsoder Verteidigungsfalles endet, 4. der Heranziehungsbescheid aufgehoben wird, eine zwingende Dienstleistungsausnahme vorliegt ­ in den Fällen des § 66 erst nach Befreiung durch das Kreiswehrersatzamt ­ oder wenn Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2005 truppenärztlicher Behandlung, endet der Wehrdienst, zu dem er herangezogen wurde, wenn 1. die stationäre truppenärztliche Behandlung beendet ist, spätestens jedoch drei Monate nach dem Entlassungszeitpunkt, oder 2. er innerhalb der drei Monate schriftlich erklärt, dass er mit der Fortsetzung des Wehrdienstverhältnisses nicht einverstanden ist, mit dem Tag der Abgabe der Erklärung. § 76 Ausschluss von Dienstleistungen und Verlust des Dienstgrades (1) Ein Soldat ist von Dienstleistungen ausgeschlossen, wenn gegen ihn durch ein deutsches Gericht auf die in § 38 Abs. 1 bezeichneten Strafen, Maßregeln oder Nebenfolgen erkannt wird. Er verliert seinen Dienstgrad. (2) Wird ein Urteil mit der Folge des Dienstgradverlustes nach Absatz 1 Satz 2 im Wiederaufnahmeverfahren durch ein Urteil ersetzt, das diese Folgen nicht hat, gilt der Verlust des Dienstgrades als nicht eingetreten. 5. Überwachung und Durchsetzung der Dienstleistungspflicht § 77 Dienstleistungsüberwachung; Haftung (1) Der Dienstleistungsüberwachung unterliegen die in § 59 Abs. 1 bis 3 genannten Personen. Die Dienstleistungsüberwachung beginnt im Anschluss an das Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit, im Fall des § 59 Abs. 3 Satz 1 mit der Annahme der Verpflichtung, und endet zu dem in § 59 Abs. 1 bis 3 genannten, jeweils einschlägigen Zeitpunkt. (2) Von der Dienstleistungsüberwachung sind diejenigen Dienstleistungspflichtigen ausgenommen, die 1. dauerhaft nicht dienstfähig sind (§ 64), 2. von Dienstleistungen dauernd ausgeschlossen sind (§ 65), 3. von Dienstleistungen befreit sind (§ 66) oder 4. als Kriegsdienstverweigerer anerkannt sind. (3) Dienstleistungspflichtige können in besonderen Fällen für begrenzte Zeit von der Erfüllung der ihnen im Rahmen der Dienstleistungsüberwachung obliegenden Pflichten ganz oder teilweise befreit werden, wenn und solange sie für eine Heranziehung zu Dienstleistungen nicht in Betracht kommen. (4) Während der Dienstleistungsüberwachung haben die Dienstleistungspflichtigen 1. jede Änderung ihrer Wohnung binnen einer Woche, im Spannungs- und Verteidigungsfall binnen 48 Stunden, der zuständigen Wehrersatzbehörde zu melden, 2. Vorsorge zu treffen, dass Mitteilungen der Wehrersatzbehörde sie unverzüglich erreichen, 3. sich auf Aufforderung der zuständigen Wehrersatzbehörde persönlich zu melden, 1119 4. ausgehändigte Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke ohne Entschädigung jederzeit erreichbar sorgfältig aufzubewahren und zu pflegen, sie nicht außerhalb des Wehrdienstes zu verwenden, ihre missbräuchliche Benutzung durch Dritte auszuschließen, den Weisungen zur Behandlung der Gegenstände nachzukommen, sie der zuständigen Dienststelle auf Aufforderung vorzulegen oder zurückzugeben und ihr Schäden sowie Verluste unverzüglich zu melden, 5. die Dienstleistungsbescheide für den Wehrdienst im Spannungsfall und für den Wehrdienst im Verteidigungsfall sorgfältig aufzubewahren, nicht missbräuchlich zu verwenden, auf Aufforderung der zuständigen Dienststelle vorzulegen sowie der Wehrersatzbehörde einen Verlust unverzüglich zu melden, 6. sich zur Verhütung übertragbarer Krankheiten impfen zu lassen und insoweit ärztliche Eingriffe in ihre körperliche Unversehrtheit zu dulden; das Grundrecht nach Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt, 7. sich auf Verlangen der zuständigen Wehrersatzbehörde im Hinblick auf eine für sie vorgesehene sicherheitsempfindliche Tätigkeit in der Bundeswehr einer erstmaligen Sicherheitsüberprüfung und weiteren Sicherheitsüberprüfungen zu unterziehen, deren Durchführung sich nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz bestimmt und für die es einer Zustimmung des Dienstleistungspflichtigen nicht bedarf. (5) Die Dienstleistungspflichtigen haben für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden und Verluste an ausgehändigten Bekleidungs- und Ausrüstungsstücken Geldersatz zu leisten. Die Schadensersatzansprüche verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem die zuständigen Behörden von dem Schaden Kenntnis erlangen, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung an. (6) Während der Dienstleistungsüberwachung haben die Dienstleistungspflichtigen ferner der zuständigen Wehrersatzbehörde unverzüglich schriftlich, elektronisch oder mündlich zu melden: 1. die Absicht, ihrem ständigen Aufenthaltsort länger als acht Wochen fernzubleiben, 2. den Eintritt von Tatsachen, die eine Dienstleistungsausnahme nach den §§ 64 bis 66 begründen, 3. den Eintritt von Tatsachen, die eine vorübergehende Dienstunfähigkeit von voraussichtlich mindestens neun Monaten begründen, 4. Erkrankungen und Verletzungen sowie Verschlimmerungen von Erkrankungen und Verletzungen seit der Untersuchung gemäß § 71 Satz 1, der letzten Überprüfungsuntersuchung gemäß § 71 Satz 2 und § 73 Satz 2, der Prüfung der Verfügbarkeit oder der Entlassungsuntersuchung, von denen der Dienstleistungspflichtige oder sein Arzt annimmt, dass sie für die Beurteilung seiner Dienstfähigkeit von Belang sind, soweit sie hierzu von der zuständigen Wehrersatzbehörde aufgefordert werden, 1120 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2005 haben die Daten des Betroffenen nach der Unterrichtung zu löschen. (3) Die ausschreibende Behörde unterrichtet das Bundesverwaltungsamt rechtzeitig, wenn für einen Betroffenen die Dienstleistungspflicht nach § 59 Abs. 1 bis 3 endet. Das Bundesverwaltungsamt hat die Daten des Betroffenen spätestens mit Ende der Dienstleistungspflicht zu löschen; Gleiches gilt für die übrigen Stellen nach Absatz 2 Satz 1, die durch das Bundesverwaltungsamt über das Ende der Dienstleistungspflicht unverzüglich zu unterrichten sind. (4) Sobald das Bundesverwaltungsamt eine Datei nach Absatz 2 Satz 1 übermittelt, haben die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Stellen die ihnen zuvor übermittelte Datei zu löschen. § 79 Vorführung und Zuführung (1) Bei Dienstleistungspflichtigen, die einer angeordneten ärztlichen Untersuchung (§ 71 Satz 3 oder § 73 Satz 4) fernbleiben oder einer Aufforderung der Wehrersatzbehörde, sich persönlich zu melden (§ 77 Abs. 4 Nr. 3), unentschuldigt nicht nachkommen, kann die Vorführung angeordnet werden. Die Polizei ist um Durchführung zu ersuchen. (2) Die Polizei kann ersucht werden, Dienstleistungspflichtige, die ihrer Heranziehung unentschuldigt nicht Folge leisten, dem nächsten Feldjägerdienstkommando zuzuführen. (3) Die Polizei ist befugt, zum Zweck der Vorführung oder Zuführung die Wohnung und andere Räume des Dienstleistungspflichtigen zu betreten und nach ihm zu suchen. Das Gleiche gilt, außer zur Nachtzeit, für andere Wohnungen und Räume, wenn sich der Dienstleistungspflichtige einem unmittelbar bevorstehenden Zugriff der Polizei durch Betreten solcher Wohnungen und Räume entzieht. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe dieses Absatzes eingeschränkt. 6. Verhältnis zur Wehrpflicht § 80 Konkurrenzregelung Unterliegen die in § 59 genannten Personen der Wehrpflicht (§§ 1 und 3 des Wehrpflichtgesetzes), sind die dafür geltenden Bestimmungen vorrangig anzuwenden. Fünfter Abschnitt Dienstliche Veranstaltungen § 81 Zuziehung zu dienstlichen Veranstaltungen (1) Dienstliche Veranstaltungen sind dienstliche Vorhaben der Streitkräfte insbesondere zur militärischen Aus-, Fort- und Weiterbildung, zu denen Personen mit ihrem Einverständnis zugezogen werden können. (2) Zu dienstlichen Veranstaltungen können Personen, die dienstfähig sind und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, durch das Bundesminis- 5. den vorzeitigen Wegfall der Voraussetzungen für eine Zurückstellung, 6. den Abschluss und einen Wechsel ihrer beruflichen Ausbildung, einen Wechsel ihres Berufes sowie eine weitergehende berufliche Qualifikation; hierüber in ihrem Besitz befindliche Nachweise haben die Dienstleistungspflichtigen auf Aufforderung unverzüglich vorzulegen. (7) Aufgaben der Wehrersatzbehörde bei der Dienstleistungsüberwachung von Dienstleistungspflichtigen, die als Besatzungsmitglieder auf Seeschiffen auf Grund des Flaggenrechtsgesetzes fahren, können durch Rechtsverordnung der SeeBerufsgenossenschaft übertragen werden. Kosten, die der See-Berufsgenossenschaft durch die Übertragung dieser Aufgaben entstehen, trägt der Bund. In der Rechtsverordnung können Art und Höhe der Kostenerstattung bestimmt werden. § 78 Aufenthaltsfeststellungsverfahren (1) Kann die für die Dienstleistungsüberwachung zuständige Wehrersatzbehörde (ausschreibende Behörde) den ständigen Aufenthaltsort eines Dienstleistungspflichtigen nicht feststellen, übermittelt sie dem Bundesverwaltungsamt zum Zweck der Feststellung des Aufenthaltsortes folgende Daten zur Person des Dienstleistungspflichtigen: 1. Familienname, frühere Namen, Vornamen, 2. Geburtsdatum und Geburtsort, 3. letzte, der ausschreibenden Behörde bekannte Anschrift und 4. das Geschäftszeichen. Das Bundesverwaltungsamt hat diese Daten jeweils unter Angabe der ausschreibenden Behörde zu speichern. (2) Das Bundesverwaltungsamt hat die Daten zu dem in Absatz 1 genannten Zweck in regelmäßigen Abständen in einer Datei zusammengefasst folgenden Stellen zu übermitteln: 1. den Wehrersatzbehörden, 2. dem Bundesamt für den Zivildienst, 3. dem Auswärtigen Amt, das sie zu dem in Absatz 1 genannten Zweck an die Auslandsvertretungen weiterübermittelt, 4. den Behörden, die für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständig sind. Diese Stellen dürfen die Daten zu dem Zweck, zu dem sie ihnen übermittelt worden sind, speichern und nutzen. Wird diesen Stellen der Aufenthaltsort eines Dienstleistungspflichtigen bekannt, haben sie ihn der ausschreibenden Behörde mitzuteilen, soweit keine besonderen Verwendungsregelungen entgegenstehen. Sodann löschen sie unverzüglich die ihnen vom Bundesverwaltungsamt übermittelten Daten des Betroffenen. Die ausschreibende Behörde unterrichtet das Bundesverwaltungsamt sowie die übrigen Stellen nach Satz 1 davon, dass der Aufenthaltsort festgestellt worden und eine weitere Speicherung nicht mehr erforderlich ist. Diese Stellen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2005 terium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle zugezogen werden. Während der Wehrdienstleistung stehen sie in einem Wehrdienstverhältnis. Sechster Abschnitt Rechtsschutz 1. Rechtsweg § 82 Zuständigkeiten (1) Für Klagen der Soldaten, der Soldaten im Ruhestand, der früheren Soldaten, der Dienstleistungspflichtigen gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 und der Hinterbliebenen aus dem Wehrdienstverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gesetzlich vorgeschrieben ist. (2) Für Klagen des Bundes gilt das Gleiche. (3) Der Bund wird durch das Bundesministerium der Verteidigung vertreten. Dieses kann die Vertretung durch allgemeine Anordnung anderen Stellen übertragen; die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. 2. Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Verwaltungsakte nach dem Vierten Abschnitt § 83 Besondere Vorschriften für das Vorverfahren (1) Der Widerspruch gegen Verwaltungsakte, die auf Grund des Vierten Abschnitts dieses Gesetzes durch die Wehrersatzbehörden ergehen, ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt. (2) Über den Widerspruch gegen den Heranziehungsbescheid (§ 72 Abs. 1 Satz 1 und § 73 Satz 1), den Widerspruch gegen die Aufhebung eines Heranziehungsbescheides und den Widerspruch gegen den Untersuchungsbescheid (§ 71 Satz 5 und § 73 Satz 3) entscheidet die Wehrbereichsverwaltung. Der Widerspruch gegen den Heranziehungsbescheid, der Widerspruch gegen die Aufhebung eines Heranziehungsbescheides und der Widerspruch gegen den Untersuchungsbescheid haben keine aufschiebende Wirkung. § 84 Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung. § 85 Besondere Vorschriften für die Anfechtungsklage 1121 Die Anfechtungsklage gegen den Untersuchungsbescheid (§ 71 Satz 5 und § 73 Satz 3), die Anfechtungsklage gegen den Heranziehungsbescheid (§ 72 Abs. 1 Satz 1 und § 73 Satz 1) und die Anfechtungsklage gegen die Aufhebung des Heranziehungsbescheides haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung anordnen. Vor der Anordnung ist die Wehrbereichsverwaltung zu hören." 25. Der bisherige Sechste Abschnitt wird Siebter Abschnitt und die Abschnittsüberschrift wird wie folgt gefasst: ,,Siebter Abschnitt Bußgeldvorschriften; Übergangs- und Schlussvorschriften". 26. Vor dem bisherigen § 60 wird folgender § 86 eingefügt: ,,§ 86 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 71 Satz 3, § 73 Satz 4 oder § 77 Abs. 4 Nr. 7 sich einer dort genannten Untersuchung oder Überprüfung nicht oder nicht rechtzeitig unterzieht, 2. entgegen § 77 Abs. 4 Nr. 1 oder Abs. 6 Nr. 2, 3 oder 4 eine Meldung nicht oder nicht rechtzeitig macht, 3. entgegen § 77 Abs. 4 Nr. 2 keine Vorsorge trifft, 4. entgegen § 77 Abs. 4 Nr. 3 sich nicht oder nicht rechtzeitig meldet oder 5. entgegen § 77 Abs. 4 Nr. 5 einen dort genannten Bescheid nicht sorgfältig oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt, ihn missbräuchlich verwendet oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder eine Meldung nicht oder nicht rechtzeitig macht. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Kreiswehrersatzamt." 27. Der bisherige § 60 wird § 87. 28. Der bisherige § 61 wird § 88 und wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe ,,§ 60 Abs. 1" durch die Angabe ,,§ 87 Abs. 1" ersetzt. b) In Satz 2 wird die Angabe ,,§ 46 Abs. 2 Nr. 3" durch die Angabe ,,§ 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3" ersetzt. 29. Der bisherige § 62 wird § 89. 1122 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2005 37. Nach § 97 wird folgender § 98 angefügt: ,,§ 98 Übergangsvorschrift aus Anlass des Änderungsgesetzes vom 22. April 2005 (BGBl. I S. 1106) Die Vorschriften des Vierten Abschnitts sind nur auf Personen anzuwenden, die nach Inkrafttreten des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes vom 6. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2588) in das Dienstverhältnis eines Soldaten berufen worden sind." Artikel 3 Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung § 1 der Soldatenlaufbahnverordnung vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1111), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 867) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 3 wird die Angabe ,,§ 58a Abs. 1" durch die Angabe ,,§ 59 Abs. 3 Satz 1" ersetzt. 2. In Nummer 4 wird die Angabe ,,§ 51 Abs. 2, §§ 51a, 54 Abs. 5" durch die Angabe ,,§ 59 Abs. 1 oder 2" ersetzt. 3. In Nummer 6 wird die Angabe ,,§ 58a Abs. 2" durch die Angabe ,,§ 59 Abs. 3 Satz 3" ersetzt. 4. In Nummer 7 werden die Wörter ,,frühere Soldatinnen und frühere Soldaten" durch das Wort ,,Personen" und die Angabe ,,§ 1 Abs. 4" durch die Angabe ,,§ 81 Abs. 2" ersetzt. Artikel 4 Änderung des Wehrsoldgesetzes Das Wehrsoldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1518), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2027), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 51 Abs. 2, §§ 51a, 54 Abs. 5 oder § 58a" durch die Wörter ,,dem Vierten Abschnitt" ersetzt. b) In Absatz 3 wird das Wort ,,Tage" durch das Wort ,,Tag" ersetzt. c) In Absatz 6 wird die Angabe ,,§ 1 Abs. 4" durch die Angabe ,,§ 81 Abs. 2" ersetzt. d) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 angefügt: ,,(9) Für die Rückforderung von Bezügen ist § 12 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend anzuwenden." 2. In § 7 Abs. 4 Satz 2 werden die Angabe ,,§ 29 Abs. 1 Nr. 6" durch die Angabe ,,§ 29 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5" und die Angabe ,,Abs. 4 Nr. 2" durch die Angabe ,,Abs. 4 Nr. 2 und 3" ersetzt. 30. Der bisherige § 66 wird § 90. 31. Der bisherige § 70 wird § 91 und in Absatz 3 wird die Angabe ,,§ 76 Abs. 2 Nr. 4" durch die Angabe ,,§ 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4" ersetzt. 32. Der bisherige § 71 wird § 92 und wie folgt gefasst: ,,§ 92 Übergangsvorschrift für die Laufbahnen In der Rechtsverordnung nach § 27 Abs. 1 kann für die Dauer des Spannungs- oder Verteidigungsfalles bestimmt werden, dass für die bei Eintritt des Spannungs- oder Verteidigungsfalles vorhandenen Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit die Dienstzeit nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b bis auf sechs Monate und die Dienstzeit nach Nr. 2 Buchstabe b bis auf ein Jahr verkürzt wird." 33. Der bisherige § 72 wird § 93 und wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 7 wird der Punkt am Satzende durch ein Komma ersetzt. bb) Nach Nummer 7 werden folgende Nummern 8 bis 10 angefügt: ,,8. Die Erstattung von Auslagen, Verdienstausfall und Vertretungskosten (§ 70 Abs. 1 Satz 6), 9. die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung (§ 68 Abs. 2 Satz 3), 10. die Übertragung von Aufgaben der Wehrersatzbehörde bei der Dienstleistungsüberwachung auf die See-Berufsgenossenschaft und über die Art und Höhe der vom Bund der See-Berufsgenossenschaft zu erstattenden Kosten (§ 77 Abs. 7 Satz 1)." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,§ 1 Abs. 5" durch die Angabe ,,§ 1 Abs. 3" ersetzt. bb) Nach Nummer 2 wird folgende neue Nummer 3 eingefügt: ,,3. die Unteroffizierprüfungen und die Offizierprüfungen nach § 27 Abs. 7,". cc) Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden die Nummern 4 bis 6. c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 9 und 10 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates." 34. Der bisherige § 73 wird § 94. 35. Der bisherige § 74 wird § 95 und wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird aufgehoben. b) Die Absatzbezeichnung ,,(2)" wird gestrichen. 36. Der bisherige § 76 wird § 97. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2005 3. In § 8a Abs. 3 Satz 3 werden nach der Angabe ,,§ 8b" die Wörter ,,und dem Zuschlag für Reserveoffizieranwärter" eingefügt. 4. Nach § 8g wird folgender § 8h eingefügt: ,,§ 8h Reserveoffizierzuschlag (1) Soldaten, die zum Reserveoffizier ausgebildet werden, erhalten einen Reserveoffizierzuschlag von 1 500 Euro. (2) Der Reserveoffizierzuschlag wird nach der Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes der Reserve bei Aufnahme der Ausbildung in einem Teilbetrag von 500 Euro und nach der Beförderung zum Leutnant der Reserve in einem weiteren Teilbetrag von 1 000 Euro gewährt und zusammen mit dem Wehrsold gezahlt. Der Reserveoffizierzuschlag wird nur einmalig gewährt. § 7 Abs. 5 gilt entsprechend." 5. Die §§ 10a und 10b werden aufgehoben. 6. Der Anlage 2 (zu § 8g Abs. 1) werden folgende Abschnitte 9 und 10 angefügt: ,,9. Räumen und Vernichten von Munition und besonders gefährliche Munitionserprobungen (1) Soldaten mit Berechtigungsschein zum Vernichten von Munition oder mit abgeschlossener Ausbildung als Feuerwerker erhalten, wenn sie auf Truppenübungs- oder Schießplätzen, auf See, bei Erprobungsstellen der Bundeswehr oder gemäß dienstlicher Weisung an sonstigen Plätzen Blindgänger (Munition) räumen oder vernichten, eine besondere Vergütung. Die Tätigkeit muss zum ständigen Aufgabengebiet des Soldaten gehören und von ihm selbst ausgeübt werden. Die besondere Vergütung beträgt täglich 2,87 Euro. Bei einem Einsatz von mehr als sechs Stunden täglich erhöht sich die besondere Vergütung für jede weitere volle Stunde um 0,58 Euro, höchstens jedoch bis zu 5,77 Euro. (2) Soldaten erhalten für das Laborieren, Delaborieren, Untersuchen von Munition und Munitionskomponenten mit besonders hohem Gefährlichkeitsgrad, insbesondere von unbekannter, beanstandeter oder belasteter Munition, eine besondere Vergütung nach Maßgabe des Absatzes 1. 10. Tätigkeiten der Sprengstoffentschärfer und Sprengstoffermittler (1) Soldaten mit gültigem Nachweis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Sprengstoffentschärfer, deren ständige Aufgabe das Prüfen, Entschärfen und Beseitigen unkonventioneller Spreng- und Brandvorrichtungen ist, erhalten eine besondere Vergütung. Die besondere Vergütung beträgt 19,17 Euro für jeden Einsatz im unmittelbaren Gefahrenbereich, der erforderlich wird, um verdächtige Gegenstände einer näheren Behandlung zu unterziehen. Unmittelbarer Gefahrenbereich ist der Wirkungsbereich einer möglichen Explosion oder eines Brandes. Die Behandlung umfasst insbesondere 1123 1. optische, akustische, elektronische und mechanische Prüfung auf Spreng-, Zünd- und Brandvorrichtungen, 2. Überwinden von Sprengfallen, Öffnen von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen, Trennen der Zündkette, Unterbrechen der Zündauslösevorrichtung, Neutralisieren, Phlegmatisieren, Verladen, 3. Vernichten, Transportbehandlung, Transportieren der unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen oder ihrer Teile. Die besondere Vergütung darf den Betrag von 287,55 Euro im Monat nicht übersteigen. (2) Besondere Schwierigkeiten bei dem Unschädlichmachen oder Delaborieren von Spreng- oder Brandvorrichtungen oder ähnlichen Gegenständen, die explosionsgefährliche Stoffe enthalten, können mit einer Erhöhung der besonderen Vergütung auf bis zu 191,74 Euro für jeden Einsatz abgegolten werden. (3) Soldaten mit gültigem Nachweis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Sprengstoffermittler, die im Rahmen ihrer Tätigkeit als Sprengstoffermittler mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen, erhalten eine besondere Vergütung von 11,51 Euro je Einsatz. Der Umgang umfasst insbesondere Sicherstellung, Asservierung und Transport. Die besondere Vergütung darf den Betrag von 172,65 Euro im Monat nicht übersteigen. (4) Die besonderen Vergütungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen den Gesamtbetrag von 613,55 Euro im Monat nicht übersteigen." Artikel 5 Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes Das Arbeitsplatzschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 2001 (BGBl. I S. 253), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3822), wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 5 wird wie folgt gefasst: ,,(5) Wird der Einberufungsbescheid zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung vor Diensteintritt aufgehoben oder wird der Grundwehrdienst oder die Wehrübung vorzeitig beendet und muss der Arbeitgeber vorübergehend für zwei Personen am gleichen Arbeitsplatz Lohn oder Gehalt zahlen, so werden ihm die hierdurch ohne sein Verschulden entstandenen Mehraufwendungen vom Bund auf Antrag erstattet. Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Mehraufwendungen entstanden sind, bei der vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmten Stelle zu stellen." 2. Dem § 9 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Wehrdienstes bei der vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmten Stelle zu stellen." 1124 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2005 ,,(5) Dieses Gesetz gilt auch im Falle der Hilfeleistung im Innern (§ 6c des Wehrpflichtgesetzes) mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über Wehrübungen entsprechend anzuwenden sind. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend." Artikel 6 Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes Das Unterhaltssicherungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 2002 (BGBl. I S. 972), zuletzt geändert durch Artikel 44 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe ,,nach § 51 Abs. 2, §§ 51a, 54 Abs. 5 oder § 58a" durch die Wörter ,,dem Vierten Abschnitt" ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird die Angabe ,,(§ 40 des Wehrpflichtgesetzes)" gestrichen. b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. wenn der Wehrpflichtige eine Wehrübung leistet, an einer besonderen Auslandsverwendung nach § 6a des Wehrpflichtgesetzes oder einer Hilfeleistung im Innern nach § 6c des Wehrpflichtgesetzes teilnimmt oder unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- und Verteidigungsfall leistet, Leistungen nach den §§ 13 bis 13d; diese Leistungen werden auch gewährt bei der Heranziehung zu Dienstleistungen nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes." Artikel 7 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1258, 1909), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3822), wird wie folgt geändert: 1. § 15 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Nach Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand besteht Anspruch auf Ruhegehalt, im Falle der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand erst nach Ablauf der Zeit, für die Dienstbezüge gezahlt werden." 2. In § 81 Abs. 3 Nr. 1 wird die Angabe ,,§ 1 Abs. 4" durch die Angabe ,,§ 81 Abs. 2" ersetzt. 3. § 82 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: 3. § 11 wird aufgehoben. 4. In § 13 Abs. 1 werden die Wörter ,,von drei Jahren" durch die Wörter ,,von einem Jahr" ersetzt. 5. In § 14 Abs. 3 wird die Angabe ,,§ 51 Abs. 2, §§ 51a, 54 Abs. 5 oder § 58a" durch die Wörter ,,dem Vierten Abschnitt" ersetzt. 6. § 14a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 4 werden aufgehoben. b) In Absatz 3 wird die Angabe ,,Absätze 1 und 2 Satz 1, 2, 4 und 5" durch die Angabe ,,Absätze 1 und 2 Satz 1, 2 und 4" ersetzt. c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,für eine Höherversicherung in der" durch das Wort ,,zur" ersetzt. bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei Zahlung des Arbeitsentgelts nach § 1 Abs. 2, bei Anspruch auf Leistungen nach den §§ 13 bis 13d des Unterhaltssicherungsgesetzes oder für Elternzeit." d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: ,,(5) Anträge auf Erstattung sind innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Wehrdienstes zu stellen." 7. § 14b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei Zahlung des Arbeitsentgelts nach § 1 Abs. 2, der Bezüge nach § 9 Abs. 2, bei Anspruch auf Leistungen nach § 13 Abs. 2 und nach den §§ 13a und 13b des Unterhaltssicherungsgesetzes oder für Elternzeit." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 4 wird aufgehoben. bb) Nach dem neuen Satz 4 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht bei Zahlung des Arbeitsentgelts nach § 1 Abs. 2, der Bezüge nach § 9 Abs. 2, bei Anspruch auf Leistungen nach den §§ 13 bis 13d des Unterhaltssicherungsgesetzes oder für Elternzeit." c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Anträge auf Erstattung sind innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Wehrdienstes zu stellen." 8. § 16 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 51 Abs. 2, §§ 51a, 54 Abs. 5 oder § 58a" durch die Wörter ,,dem Vierten Abschnitt" ersetzt. b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt: ,,Dies gilt auch für einen ehemaligen Soldaten, der im Anschluss an den Grundwehrdienst zu einer Wehrübung (§ 6 des Wehrpflichtgesetzes), einem freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst (§ 6b des Wehrpflichtgesetzes) oder einer Hilfeleistung im Innern (§ 6c des Wehrpflichtgesetzes) herangezogen wurde." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2005 Artikel 8 Änderung des MAD-Gesetzes In § 14 Abs. 1 Satz 1 des MAD-Gesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2977), das zuletzt durch Artikel 5 Abs. 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396) geändert worden ist, wird die Angabe ,,§ 1 Abs. 3 Satz 2" durch die Angabe ,,§ 62 Abs. 1" ersetzt. 1125 b) In Satz 1 werden die Wörter ,,der Wehrpflicht" durch die Wörter ,,des Wehrpflichtgesetzes" ersetzt. Artikel 11 Änderung des Bundesdisziplinargesetzes § 2 Abs. 3 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510), das zuletzt durch Artikel 5 Abs. 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,(3) Für Beamte, die Wehrdienst im Rahmen einer Wehrübung, einer Übung, einer besonderen Auslandsverwendung oder einer Hilfeleistung im Innern leisten, gilt dieses Gesetz auch wegen solcher Dienstvergehen, die während des Wehrdienstes begangen wurden, wenn das Verhalten sowohl soldatenrechtlich als auch beamtenrechtlich ein Dienstvergehen darstellt." Artikel 12 Änderung des Soldatenbeteiligungsgesetzes In § 2 Abs. 6 des Soldatenbeteiligungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 1997 (BGBl. I S. 766), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3822) geändert worden ist, wird die Angabe ,,§ 1 Abs. 3 Satz 2" durch die Angabe ,,§ 62 Abs. 1" ersetzt. Artikel 13 Änderung der Wehrbeschwerdeordnung In § 17 Abs. 2 der Wehrbeschwerdeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 1972 (BGBl. I S. 1737, 1906), die zuletzt durch Artikel 7a des Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2093) geändert worden ist, wird die Angabe ,,§ 59" durch die Angabe ,,§ 83" ersetzt. Artikel 14 Änderung der Wehrdisziplinarordnung In § 95 Abs. 3 und § 144 Satz 1 der Wehrdisziplinarordnung vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2093), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe ,,§ 61" durch die Angabe ,,§ 88" ersetzt. Artikel 15 Änderung des Wehrstrafgesetzes In § 2 Nr. 2 des Wehrstrafgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 1974 (BGBl. I S. 1213), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013) geändert worden ist, wird die Angabe ,,§ 1 Abs. 5" durch die Angabe ,,§ 1 Abs. 3" ersetzt. Artikel 9 Änderung des Versorgungsreformgesetzes 1998 Artikel 4 des Versorgungsreformgesetzes 1998 vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666, 3128), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 1 wird die Angabe ,,§ 75" durch die Angabe ,,§ 96" ersetzt. 2. In Nummer 4 wird die Angabe ,,§ 75" jeweils durch die Angabe ,,§ 96" ersetzt. Artikel 10 Änderung der Soldatenurlaubsverordnung Die Soldatenurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1997 (BGBl. I S. 1134), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013), wird wie folgt geändert: 1. § 5 wird wie folgt gefasst: ,,§ 5 Erholungsurlaub der Soldaten, die auf Grund des Wehrpflichtgesetzes Wehrdienst leisten oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes Dienstleistungen erbringen (1) Soldaten, die einen Wehrdienst auf Grund des Wehrpflichtgesetzes erbringen, erhalten für jeden vollen Monat ihrer Dienstzeit ein Zwölftel des Jahreserholungsurlaubs der Berufssoldaten und der Soldaten auf Zeit in entsprechender Anwendung des § 1, wenn die Dauer des ohne Unterbrechung abgeleisteten Wehrdienstes mindestens einen Monat beträgt. (2) Entsprechendes gilt für Soldaten, die Dienstleistungen nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes erbringen." 2. In § 8 wird die Angabe ,,§ 2 Abs. 1" durch die Angabe ,,§ 1" ersetzt. 3. § 12 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 12 Urlaub aus wichtigem Grund der Soldaten, die auf Grund des Wehrpflichtgesetzes Grundwehrdienst leisten". 1126 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2005 Artikel 16 Änderung des Zivildienstgesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396) geändert worden ist, wird die Angabe ,,§ 1 Abs. 4" durch die Angabe ,,§ 81 Abs. 2" ersetzt. Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1994 (BGBl. I S. 2811), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. September 2004 (BGBl. I S. 2358), wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe ,,§ 81 (weggefallen)" durch die Angabe ,,§ 81 Übergangsvorschriften aus Anlass des Änderungsgesetzes vom 27. September 2004 (BGBl. I S. 2358)" ersetzt. 2. § 9 wird wie folgt geändert: a) Die Absatzbezeichnung ,,(1)" wird gestrichen. b) Absatz 2 wird aufgehoben. 3. § 16 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben. 4. § 22a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,in fremden Streitkräften" durch die Wörter ,,außerhalb der Bundeswehr" ersetzt. bb) In Satz 2 Halbsatz 2 werden die Wörter ,,Eintritt in fremde Streitkräfte" durch die Wörter ,,Dienst außerhalb der Bundeswehr" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ,,in fremden Streitkräften" durch die Wörter ,,außerhalb der Bundeswehr" ersetzt. 5. In § 57 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe ,,Abs. 2 oder" gestrichen. 6. In § 58a Abs. 3 Satz 2 wird das Wort ,,Bundesdisziplinargericht" durch das Wort ,,Verwaltungsgericht" ersetzt. 7. In § 79 Nr. 1 wird die Angabe ,,§ 4 Abs. 1 Nr. 4" durch die Angabe ,,§ 4 Abs. 1 Nr. 6" ersetzt. Artikel 19 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ­ Arbeitsförderung ­ § 26 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ­ Arbeitsförderung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 4 Nr. 2 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 2 werden die Wörter ,,länger als drei Tage" gestrichen. 2. Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt: ,,3a. Personen, die auf Grund des § 6c des Wehrpflichtgesetzes (Hilfeleistung im Innern) Wehrdienst leisten, gelten als Wehrdienstleistende im Sinne der Nummer 2,". Artikel 20 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Krankenversicherung ­ Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Krankenversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818), wird wie folgt geändert: 1. In § 16 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe ,,den §§ 51a, 54 Abs. 5 oder § 58a" durch die Wörter ,,dem Vierten Abschnitt" ersetzt. 2. § 193 Abs. 4 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe ,,den §§ 51a, 54 Abs. 5 oder § 58a" durch die Wörter ,,dem Vierten Abschnitt" ersetzt. b) In Satz 2 werden die Wörter ,,des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" gestrichen. 3. § 204 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,von länger als drei Tagen" gestrichen und die Angabe ,,den §§ 51a, 54 Abs. 5 oder § 58a" durch die Wörter ,,dem Vierten Abschnitt" ersetzt. b) In Satz 2 wird die Angabe ,,§ 4 Abs. 1 Nr. 2 und 4" durch die Angabe ,,§ 4 Abs. 1 Nr. 6" ersetzt. 4. In § 244 Abs. 1 werden die Wörter ,,von länger als drei Tagen" gestrichen. Artikel 17 Änderung des Arbeitssicherstellungsgesetzes In § 15 Abs. 1 Satz 1 des Arbeitssicherstellungsgesetzes vom 9. Juli 1968 (BGBl. I S. 787), das zuletzt durch Artikel 37 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) geändert worden ist, werden die Angabe ,,§§ 13, 14a Abs. 3, 5 und 6" durch die Angabe ,,§§ 13, 14a Abs. 3 und 6" und die Angabe ,,§ 14a Abs. 3, 5 und 6" durch die Angabe ,,§ 14a Abs. 3 und 6" ersetzt. Artikel 18 Änderung der Sonderurlaubsverordnung In § 5 Satz 1 der Sonderurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I S. 2836), die durch Artikel 5 Abs. 4 des Gesetzes Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2005 Artikel 21 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Rentenversicherung ­ In § 3 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Rentenversicherung ­ in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818) geändert worden ist, werden die Wörter ,,mehr als drei Tage" gestrichen. Artikel 24 Änderung der Gesamtbeitragsverordnung 1127 In § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b und Nr. 4 Buchstabe b der Gesamtbeitragsverordnung vom 8. Januar 1998 (BGBl. I S. 60), die zuletzt durch Artikel 107 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe ,, , die für länger als drei Tage einberufen waren" gestrichen. Artikel 25 Artikel 22 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch ­ Soziale Pflegeversicherung ­ In § 25 Abs. 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ­ Soziale Pflegeversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073) geändert worden ist, werden die Wörter ,,mehr als drei Tage" gestrichen und die Angabe ,,den §§ 51a, 54 Abs. 5 oder § 58a" durch die Wörter ,,dem Vierten Abschnitt" ersetzt. Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf den Artikeln 3, 10, 18 und 24 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden. Artikel 26 Bekanntmachungserlaubnis Das Bundesministerium der Verteidigung kann den Wortlaut des Wehrpflichtgesetzes, des Soldatengesetzes und des Wehrsoldgesetzes und das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend den Wortlaut des Zivildienstgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 27 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung über die Erfassung von Wehrpflichtigen für bestimmte Aufgaben und über die Auskunftspflicht in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 50-1-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, die Wehrpflichtverordnung vom 23. November 2001 (BGBl. I S. 3221) und die Verordnung zu § 11 Arbeitsplatzschutzgesetz vom 21. Juni 1971 (BGBl. I S. 843), geändert durch Artikel 48 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), außer Kraft. Artikel 23 Änderung des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt Artikel 1 Nr. 17 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) wird wie folgt gefasst: ,,2. Personen, die auf Grund gesetzlicher Pflicht Wehrdienst, Zivildienst oder auf Grund von § 6c des Wehrpflichtgesetzes (Hilfeleistung im Innern) Wehrdienst leisten und während dieser Zeit nicht als Beschäftigte versicherungspflichtig sind sowie Personen, die im Anschluss an den Grundwehrdienst freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes leisten,". Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 22. April 2005 Der Bundespräsident Horst Köhler Der Bundeskanzler Gerhard Schröder D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g Peter Struck