Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2005  Nr. 25 vom 06.05.2005  - Seite 1213 bis 1215 - Erste Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2005 1213 Erste Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung Vom 29. April 2005 Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 2 und der §§ 15 und 16, jeweils in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1, sowie des § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146, 2003 I S. 178), von denen § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 und § 15 Satz 1 zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Arbeit: Fall, wenn bis zu diesem Zeitpunkt die für die Investition vorgesehenen Liefer-, Kauf-, Pachtoder Leistungsverträge einschließlich der Verträge über erforderliche Viehzukäufe zur erstmaligen Nutzung der zusätzlichen Produktionskapazität in einem Umfang von mindestens 50 vom Hundert oder von mindestens 20 000 Euro abgeschlossen worden sind. Bis zum Ablauf der Antragsfrist nach § 11 Abs. 1 der InVeKoS-Verordnung müssen die in Satz 2 genannten Verträge ohne Berücksichtigung der Pachtverträge in dem in Satz 2 genannten Umfang erfüllt worden sein." c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt: Artikel 1 Die Betriebsprämiendurchführungsverordnung vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3204) wird wie folgt geändert: 1. In § 11 werden nach dem Wort ,,darf" die Wörter ,,ab dem Jahr 2005" eingefügt. 2. § 14 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Ein betriebsindividueller Betrag wird nur in dem Umfang zugrunde gelegt, in dem Prämienansprüche, Lieferrechte oder Produktionsquoten im Rahmen der Verpachtung des Betriebes oder Betriebsteiles an den in Artikel 20 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 bezeichneten Dritten mit übertragen worden sind." b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort ,,wird" die Wörter ,,unbeschadet des Absatzes 1 Satz 2" eingefügt. 3. § 15 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt: ,,Sofern die Produktionskapazität bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt noch nicht fertig gestellt ist, ist die Fertigstellung spätestens mit Ablauf des 15. Mai 2006 nachzuweisen. Im Falle des Satzes 2 wird der zusätzliche Referenzbetrag ab dem Jahr 2006 gewährt. Der in Satz 2 genannte Zeitpunkt gilt nicht, soweit der Antragsteller nachweist, dass die Fertigstellung auf Grund eines Falles höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nicht erfolgte; die Fertigstellung ist in diesem Fall unverzüglich nachzuholen." b) Absatz 4 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt: ,,Der Betriebsinhaber muss nachweisen, dass mit der Durchführung des Plans oder Programms, in dem die Investition vorgesehen ist, spätestens am 15. Mai 2004 begonnen worden ist. Dies ist nur der ,,(4a) Eine Investition wird nur berücksichtigt, wenn 1. sie den für sie maßgeblichen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht und 2. der zuständigen Stelle nachgewiesen wird, dass die für die Investition vorgeschriebenen a) Anzeigen spätestens mit Ablauf des 15. Juli 2005 abgegeben oder b) Genehmigungen bis zum Ablauf des 15. Juli 2005 erteilt oder beantragt worden sind. Im Falle beantragter Genehmigungen ist deren Erteilung der zuständigen Stelle spätestens mit Ablauf des 15. Mai 2006 nachzuweisen. Der in Satz 2 genannte Zeitpunkt gilt nicht, soweit der Antragsteller nachweist, dass das Nichterteilen einer Genehmigung auf Umständen beruht, die er nicht zu vertreten hat; die Erteilung der Genehmigung ist in diesem Fall unverzüglich nachzuweisen." d) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,Absätzen 2 bis 4" durch die Angabe ,,Absätzen 2 bis 4a" ersetzt. bb) Es wird folgender Satz angefügt: ,,Als erworben gelten auch die der zusätzlichen Produktionskapazität entsprechenden Prämienansprüche, deren Zuteilung aus der nationalen Reserve der Betriebsinhaber bis zum 15. Mai 2004 beantragt hat und die ihm für das Jahr 2005 zugeteilt worden sind oder hätten zugeteilt werden können." e) Nach Absatz 5 werden folgende Absätze 5a bis 5c eingefügt: ,,(5a) Zusätzlich zu den in den Absätzen 2 bis 4a genannten Anforderungen werden Investitionen in Produktionskapazitäten zur Haltung männlicher Rinder oder zur Mast von Kälbern, 1. die spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2003 fertig gestellt worden sind, nur in dem Umfang berücksichtigt, in dem für die in der 1214 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2005 zusätzlichen Produktionskapazität gehaltenen Tiere für das Antragsjahr nach Fertigstellung der zusätzlichen Produktionskapazität Sonderprämien für männliche Rinder oder Schlachtprämien für Kälber beantragt und die Tiere in entsprechender Anwendung des Artikels 3a der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 ermittelt worden sind, 2. die in der Zeit vom 1. Januar bis zum Ablauf des 15. Mai 2004 fertig gestellt worden sind, nur berücksichtigt, wenn die zusätzlichen Produktionskapazitäten außer im Falle höherer Gewalt oder eines außergewöhnlichen Umstandes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 mindestens einmal in Höhe von 50 vom Hundert für die Produktion von männlichen Rindern oder Kälbern genutzt worden sind. Führt die Anwendung des Satzes 1 Nr. 1 auf Grund eines Falles höherer Gewalt oder eines sonstigen außergewöhnlichen Umstandes oder auf Grund des vom Betriebsinhaber gewählten Produktionsverfahrens zu einer unbilligen Härte, so werden die auf Grund der durch die Investitionen geschaffenen zusätzlichen Produktionskapazität erzeugbaren beihilfefähigen männlichen Rinder oder Kälber zugrunde gelegt. (5b) Zur Ermittlung des Referenzbetrages bei Investitionen in Produktionskapazitäten zur Haltung männlicher Rinder oder zur Mast von Kälbern wird in den Fällen des Absatzes 5a Satz 2 oder bei Fertigstellung der zusätzlichen Produktionskapazität ab dem 1. Januar 2004 kalkulatorisch unter Berücksichtigung üblicher Leerstände eine durchschnittliche Haltungsdauer der betreffenden Tiere 1. auf der Grundlage der verfügbaren Daten des Betriebes über diese insgesamt im Jahr 2004 geschlachteten Tiere oder, 2. soweit solche Daten nicht vorliegen oder zu nicht repräsentativen Ergebnissen führen, auf der Grundlage der Durchschnittswerte der Region, in der die für den Betriebsinhaber zuständige Stelle nach § 2 Abs. 1 der InVeKoSVerordnung belegen ist, zugrunde gelegt, sofern sich aus dem Investitionsplan oder der erstellten oder in Erstellung befindlichen Produktionskapazität nicht eine längere Haltungsdauer ergibt. (5c) In den Fällen des Absatzes 5a Satz 2 und des Absatzes 5b werden die für die Ermittlung des Referenzbetrages zugrunde zu legenden männlichen Rinder mit einem Faktor von 0,88 multipliziert." teile erworben, Lieferverträge abgeschlossen oder Liefererklärungen abgegeben und entsprechende Futtermengen im Jahr 2004 geliefert worden sind." h) Absatz 8 wird wie folgt gefasst: ,,(8) Investitionen in die Mutterkuhhaltung oder die Haltung männlicher Rinder werden nur in dem Umfang berücksichtigt, in dem die für das Jahr 2004 für die Mutterkuhprämie und die Sonderprämie für männliche Rinder geltenden Besatzdichteregelungen unter Berücksichtigung der durch die Investition angestrebten Gesamtkapazität mit den dem Betrieb im Jahr 2005 zur Verfügung stehenden beihilfefähigen Flächen rechnerisch eingehalten werden können. Unbeschadet des Satzes 1 werden Investitionen in die extensive Mutterkuhhaltung, die extensive Haltung männlicher Rinder oder die Extensivierung der Rinderhaltung nur berücksichtigt, wenn die für das Jahr 2004 für die Extensivierungsprämie geltende Besatzdichteregelung unter Berücksichtigung der durch die Investition angestrebten Gesamtkapazität an Rindern und Schafen mit den vom Betriebsinhaber im Jahr 2005 im Sammelantrag nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe e oder f der InVeKoS-Verordnung angegebenen Flächen rechnerisch eingehalten werden kann." i) In Absatz 9 Satz 1 werden die Wörter ,,mehr als sechs Jahre" durch die Wörter ,,sechs oder mehr Jahre" ersetzt. j) Folgender Absatz 10 wird angefügt: ,,(10) Als Fertigstellung im Sinne dieser Vorschrift gilt im Falle des Kaufs oder der Pacht von Produktionskapazitäten der Tag deren Inbesitznahme, im Falle des Neu- oder Umbaus von Produktionskapazitäten der Tag, an dem die Produktionskapazität erstmalig genutzt werden kann." 4. § 16 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 16 Pacht oder Kauf eines Betriebes oder Betriebsteiles im Falle des Artikels 22 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004". b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,verpachteten" gestrichen. bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Ein betriebsindividueller Betrag wird nur in dem Umfang zugrunde gelegt, in dem Prämienansprüche, Lieferrechte oder Produktionsquoten im Rahmen des Verkaufs oder der Verpachtung des Betriebes oder Betriebsteiles mit übertragen worden sind." c) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort ,,ist" die Wörter ,,unbeschadet des Absatzes 1 Satz 2" eingefügt. 5. § 17 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,,Absätze 1, 3 und 4" durch die Angabe ,,Absätze 1, 2a, 3 und 4" ersetzt. f) In den Absätzen 6 und 7 wird jeweils die Angabe ,,Absätzen 2 bis 4" durch die Angabe ,,Absätzen 2 bis 4a" ersetzt. g) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 7a eingefügt: ,,(7a) Zusätzlich zu den in den Absätzen 2 bis 4a genannten Anforderungen werden Investitionen in die Produktionskapazität von Trockenfutter nur in dem Umfang berücksichtigt, soweit bis zum 15. Mai 2004 die der zusätzlichen Produktionskapazität entsprechenden Genossenschaftsan- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2005 b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: ,,(2a) Eine Umstellung wird nur berücksichtigt, wenn 1. sie den für sie maßgeblichen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht und 2. der zuständigen Stelle nachgewiesen wird, dass die für die Umstellung vorgeschriebenen a) Anzeigen spätestens mit Ablauf des 15. Juli 2005 abgegeben oder b) Genehmigungen bis zum Ablauf des 15. Juli 2005 erteilt oder beantragt worden sind. § 15 Abs. 4a Satz 2 und 3 gilt entsprechend." c) Absatz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. mindestens 50 vom Hundert der in Absatz 1 Satz 2 genannten Erzeugung, einschließlich der erforderlichen Prämienansprüche, Lieferrechte oder Produktionsquoten, im Betrieb zum 15. Mai 2004 vorhanden sind; § 15 Abs. 5 Satz 2 gilt für die Prämienansprüche entsprechend." d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Eine Umstellung der Erzeugung wird nur in dem Umfang berücksichtigt, in dem die für das Jahr 2004 für die Mutterkuhprämie und die Sonderprämie für männliche Rinder geltenden Besatzdichteregelungen unter Berücksichtigung der durch die Umstellung angestrebten Gesamtkapazität mit den dem Betrieb im Jahr 2005 zur Verfügung stehenden beihilfefähigen Flächen rechnerisch eingehalten werden können. Unbeschadet des Satzes 1 wird eine Umstellung der Erzeugung auf die extensive Mutterkuhhaltung oder die extensive Haltung männlicher Rinder nur berücksichtigt, wenn die für das Jahr 2004 für die Extensivierungsprämie geltende Besatzdichteregelung unter Berücksichtigung der durch die Umstellung ange- 1215 strebten Gesamtkapazität an Rindern und Schafen mit den vom Betriebsinhaber im Jahr 2005 im Sammelantrag nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe e oder f der InVeKoS-Verordnung angegebenen Flächen rechnerisch eingehalten werden kann." 6. § 18 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,, , die mindestens 30 Hektar betragen muss" gestrichen. bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Nicht einbezogen in die Hektarzahl nach Satz 1 werden die beihilfefähigen Flächen des Betriebsinhabers, die 1. der Betriebsinhaber gekauft oder gepachtet hat und 2. die vom Verkäufer oder Verpächter am 17. Mai 2005 als Eigentümer bewirtschaftet und bei der Ermittlung derer Zahlungsansprüche zugrunde gelegt worden sind." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 Nr. 1 werden aaa) das Datum ,,15. Mai 2005" durch das Datum ,,17. Mai 2005" ersetzt und bbb) nach dem Wort ,,haben" die Wörter ,,und bei Antragstellung mindestens 30 Hektar beihilfefähiger Fläche bewirtschaften" angefügt. bb) In Satz 2 wird das Datum ,,15. Mai 2005" durch das Datum ,,17. Mai 2005" ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 29. April 2005 Die Bundesministerin f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t In Vertretung Alexander Müller