Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2005  Nr. 27 vom 12.05.2005  - Seite 1234 bis 1243 - Gesetz zur Fortentwicklung der soldatenversorgungsrechtlichen Berufsförderung (Berufsförderungsfortentwicklungsgesetz - BfFEntwG)

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1234 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2005 Gesetz zur Fortentwicklung der soldatenversorgungsrechtlichen Berufsförderung (Berufsförderungsfortentwicklungsgesetz ­ BfFEntwG) Vom 4. Mai 2005 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: d) Stellenvorbehalt e) Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen 6. Dienstzeitversorgung a) Übergangsgebührnisse und Ausgleichsbezüge §§ 11 und 11a b) Übergangsbeihilfe § 12 § 10 § 10a Inhaltsübersicht Artikel 1 Artikel 2 Artikel 3 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes Änderung der Verordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Soldatenversorgung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung Änderung der Stellenvorbehaltsverordnung Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Inkrafttreten 7. Berufsförderung und Dienstzeitversorgung in besonderen Fällen a) Übergangsbeihilfe bei kurzen Wehrdienstzeiten b) Berücksichtigung früherer Dienstverhältnisse § 13 § 13a Artikel 4 Artikel 5 Artikel 6 Artikel 1 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1258, 1909), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. April 2005 (BGBl. I S. 1106), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Im Zweiten Teil werden die Angaben zu Abschnitt I wie folgt gefasst: ,,Abschnitt I Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit, Berufsförderung der Grundwehrdienstleistenden 1. Zweck und Arten 2. Berufsberatung der Soldaten auf Zeit 3. Dienstzeitbegleitende Förderung der schulischen und beruflichen Bildung 4. Förderung der schulischen und beruflichen Bildung der Soldaten auf Zeit am Ende und nach der Wehrdienstzeit §3 § 3a §4 c) Beurlaubung ohne Dienstbezüge, §§ 13b und 13c Teilzeitbeschäftigung d) Versorgung beim Ruhen der Rechte und Pflichten § 13d". b) Der Sechste Teil wird wie folgt geändert: aa) Die Angabe zu Nummer 3b wird wie folgt gefasst: ,,3b. Bußgeldvorschrift". bb) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10 angefügt: aus Anlass ,,10. Übergangsregelungen des Berufsförderungsfortentwicklungsgesetzes § 98". 2. In § 1 Abs. 2 wird die Angabe ,,§§ 7, 8, 41 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1" durch die Angabe ,,§§ 3 und 3a Abs. 1, der §§ 4, 7, 8 und 41 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1" ersetzt. 3. Vor § 3 werden die Überschriften wie folgt gefasst: ,,Zweiter Teil Berufsförderung und Dienstzeitversorgung §§ 5 und 6 Abschnitt I Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit, Berufsförderung der Grundwehrdienstleistenden 1. Zweck und Arten". 4. § 3 wird wie folgt gefasst: ,,§ 3 (1) Die Leistungen der Berufsförderung und der befristeten Dienstzeitversorgung sollen den Soldaten 5. Eingliederung in das spätere Berufsleben a) Durchführung der Eingliederungsmaßnahmen §7 b) Anrechnung der Zeit der Förderung der beruflichen Bildung und der Wehrdienstzeit §§ 8 und 8a c) Eingliederungs- und Zulassungsschein §9 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2005 auf Zeit nach Eignung, Neigung und Leistungsfähigkeit eine individuelle Qualifizierung ermöglichen, sie auf die Zeiten der zivilberuflichen Bildung und der Tätigkeits- oder Beschäftigungssuche vorbereiten, diese Zeiten finanziell absichern und ihnen zu einer angemessenen Eingliederung in das zivile Erwerbsleben verhelfen. (2) Die Berufsförderung der Soldaten auf Zeit umfasst 1. die Beratung in Fragen der schulischen und beruflichen Bildung sowie der Eingliederung in das zivile Erwerbsleben (§ 3a), 2. die Teilnahme an dienstzeitbegleitenden Bildungs- und Eingliederungsmaßnahmen (§§ 4 und 7 Abs. 2), 3. den Besuch von Lehrgängen an einer Bundeswehrfachschule (§ 5), 4. die Förderung der beruflichen Bildung am Ende und nach der Wehrdienstzeit in öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen (§ 5) und 5. Hilfen zur Eingliederung in das zivile Erwerbsleben (§§ 7 bis 10). (3) Als Berufsförderung der Grundwehrdienst (§ 5 des Wehrpflichtgesetzes) oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst (§ 6b des Wehrpflichtgesetzes) Leistenden kann die Teilnahme an dienstzeitbegleitenden Bildungs- und Eingliederungsmaßnahmen nach Absatz 2 Nr. 2 gewährt werden. § 3a Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. (4) Die Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit umfasst 1. Übergangsgebührnisse, 2. Ausgleichsbezüge, 3. Übergangsbeihilfe, 4. Unterschiedsbetrag nach § 47 Abs. 1 Satz 2 und 5. Sonderzahlung nach § 47 Abs. 3 und 4." 5. Nach § 3 werden folgende Überschrift und folgender § 3a eingefügt: ,,2. Berufsberatung der Soldaten auf Zeit § 3a (1) Die Soldaten auf Zeit sind über die Bedeutung und die für sie wesentlichen Möglichkeiten ihrer zivilberuflichen Bildung, Eingliederung sowie deren Förderung nach den §§ 4 bis 10 frühzeitig und umfassend zu beraten. Die Berufsberatung ist verbindliche Voraussetzung für die Bewilligung von Leistungen der Berufsförderung. (2) Im Rahmen der Berufsberatung sollen das Berufs- und Eingliederungsziel festgelegt, die anzustrebenden Bildungsziele bestimmt und ein einvernehmlicher Förderungsplan erstellt werden." 6. Vor § 4 wird die Überschrift wie folgt gefasst: ,,3. Dienstzeitbegleitende Förderung der schulischen und beruflichen Bildung". 7. § 4 wird wie folgt gefasst: ,,§ 4 1235 (1) Während der Wehrdienstzeit bieten die für die Berufsförderung zuständigen Stellen (Berufsförderungsdienste) Bildungsmaßnahmen an, an denen Soldaten auf Zeit und Grundwehrdienst oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst Leistende unentgeltlich teilnehmen können. (2) Ist nach dem Förderungsplan im Sinne des § 3a Abs. 2 vorgesehen, dass ein bestimmtes schulisches oder fachberufliches Bildungsziel schon im Rahmen der dienstzeitbegleitenden Förderung erreicht werden soll, und kann dieses Bildungsziel nicht oder nicht planmäßig durch Teilnahme an internen Maßnahmen erreicht werden, kann im Einzelfall ausnahmsweise die Teilnahme an Bildungsmaßnahmen anderer Anbieter gefördert werden. (3) Auf die dienstzeitbegleitende Förderung nach den Absätzen 1 und 2 besteht kein Anspruch. Die Einrichtung interner sowie die Förderung externer Bildungsmaßnahmen steht unter dem Vorbehalt ausreichend verfügbarer Haushaltsmittel." 8. Vor § 5 wird folgende Überschrift eingefügt: ,,4. Förderung der schulischen und beruflichen Bildung der Soldaten auf Zeit am Ende und nach der Wehrdienstzeit". 9. § 5 wird wie folgt gefasst: ,,§ 5 (1) Soldaten auf Zeit, die nicht Inhaber eines Eingliederungsscheins sind, haben Anspruch auf Förderung ihrer schulischen und beruflichen Bildung am Ende und nach der Wehrdienstzeit, wenn sie für die Dauer von mindestens vier Jahren in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind. Die Förderung wird auf Antrag gewährt. (2) Schulische Maßnahmen sind grundsätzlich an einer Bundeswehrfachschule zu durchlaufen. (3) Der Anspruch entsteht nicht, wenn das Dienstverhältnis aus anderen Gründen endet als wegen Ablaufs der Zeit, für die der Soldat in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden ist (§ 54 Abs. 1 des Soldatengesetzes), oder wegen Entlassung infolge Dienstunfähigkeit (§ 55 Abs. 2 des Soldatengesetzes). Sind bei einer Entlassung auf eigenen Antrag Übergangsgebührnisse nach § 11 Abs. 5 bewilligt worden, kann die Förderung der schulischen oder beruflichen Bildung bis zur Dauer des Zeitraums gewährt werden, für den Übergangsgebührnisse zustehen. (4) Die Dauer der Förderung am Ende und nach der Wehrdienstzeit beträgt insgesamt bei einer Wehrdienstzeit von 1. vier und weniger als sechs Jahren 2. sechs und weniger als acht Jahren 3. acht und weniger als zwölf Jahren bis zu sieben Monaten, bis zu 15 Monaten, bis zu 36 Monaten und 1236 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2005 bis zu 60 Monaten. schlüsse nach bundes- und landesrechtlichen Regelungen, auf Fortbildungen nach den Weiterbildungsrichtlinien der Deutschen Krankenhausgesellschaft oder auf Fortbildungen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen an anerkannten Ergänzungsschulen (Fortbildungsziel) vorbereitet. Die Förderungszeiträume nach Absatz 5 werden unabhängig vom Erreichen des Abschlusses im Umfang der tatsächlichen Teilnahme bis zu sechs Monaten gemindert, es sei denn, die Teilnahme musste aus dienstlichen Gründen vor Erreichen des Abschlusses beendet werden. Dies gilt auch, wenn bereits ein Minderungstatbestand nach Absatz 6 erfüllt ist. (8) Die Förderungszeiten nach Absatz 5 entfallen oder vermindern sich ferner um sechs Monate, wenn die militärische Ausbildung zum Erwerb der Fahrlehrerlaubnis, des Bildungsabschlusses der mittleren Reife, eines diesem gleichwertigen oder eines höherwertigen schulischen Abschlusses geführt hat. (9) Für Soldaten auf Zeit in der Laufbahngruppe der Offiziere entfallen die Förderungszeiten am Ende der Wehrdienstzeit nach Absatz 5 vollständig, wenn sie mit einem nach den Laufbahnvorschriften geforderten Hochschulabschluss im Sinne des § 1 des Hochschulrahmengesetzes in die Bundeswehr eingestellt worden sind oder im Rahmen ihrer militärischen Ausbildung einen solchen Hochschulabschluss auf Kosten des Bundes erworben haben. Die Förderungszeiten nach der Wehrdienstzeit belaufen sich für die Offiziere, die den Hochschulabschluss auf Kosten des Bundes erworben haben, in den Fällen nach Absatz 4 Nr. 3 auf zwölf und in den Fällen nach Absatz 4 Nr. 4 auf 24 Monate. Dies gilt ebenso für die Unteroffiziere des Militärmusikdienstes, deren militärfachliche Ausbildung mit Erwerb des Vordiploms endet. (10) Für die Teilnahme an Hochschulstudiengängen im Sinne des § 1 des Hochschulrahmengesetzes im Rahmen der militärischen Ausbildung der Offiziere und der Unteroffiziere des Militärmusikdienstes werden die Förderungszeiten nach Absatz 5 auch dann im Umfang der Dauer der tatsächlichen Teilnahme vermindert, wenn der vorgesehene Abschluss nicht erreicht wurde, es sei denn, die Teilnahme musste aus dienstlichen Gründen vor Erreichen des Abschlusses beendet werden. (11) Die sich aus den Absätzen 1 bis 10 ergebenden Fälligkeiten der Förderungsansprüche können zur Vermeidung förderungsplanerischer Härten ausnahmsweise auch durch Gewährung ergänzender Zeiten der Freistellung vom militärischen Dienst an den terminlich gebundenen Beginn der im Einzelfall zur Förderung gewählten Bildungsmaßnahme angepasst werden. Der ergänzende Freistellungszeitraum verkürzt gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 den Bezugszeitraum der Übergangsgebührnisse. (12) Das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Behörde der Bundeswehrverwaltung kann auf Antrag zum Ausgleich von Störungen im Förderungsverlauf die Förderung der 4. zwölf und mehr Jahren Der Förderungsanspruch kann auf Antrag ausnahmsweise teilweise bis zur Hälfte ohne Freistellung vom militärischen Dienst vorgezogen in der Dienstzeit erfüllt werden, wenn dadurch für die Umsetzung des Förderungsplanes oder die Eingliederung erhebliche Nachteile vermieden werden können. (5) Von der Gesamtförderungsdauer nach Absatz 4 besteht 1. in den Fällen der Nummer 2 2. in den Fällen der Nummer 3 3. in den Fällen der Nummer 4 in den letzten drei Monaten, in den letzten 15 Monaten und in den letzten 24 Monaten der Wehrdienstzeit Rechtsanspruch auf Freistellung vom militärischen Dienst (Förderung am Ende der Wehrdienstzeit). Diese Förderungszeiten unterliegen nach Maßgabe der Absätze 6 bis 10 der Minderung; vermindern sie sich oder entfallen sie vollständig, führt dies auch zur entsprechenden Herabsetzung der Gesamtförderungsdauer nach Absatz 4. Die verbleibenden Förderungszeiten nach Absatz 4 sollen in unmittelbarem Anschluss an das Dienstzeitende, können aber noch innerhalb von sechs Jahren danach genutzt werden. (6) Die Förderungszeiten nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 am Ende der Wehrdienstzeit entfallen vollständig und die Förderungszeiten nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 und 3 vermindern sich um neun Monate, wenn die militärfachliche Ausbildung zum Bestehen einer Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, zu einem vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss, einer Laufbahnprüfung im mittleren Dienst oder einem Abschluss nach den Empfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft geführt hat. Hat die zum Bestehen der Abschlussprüfung nach Satz 1 führende Maßnahme der militärischen Ausbildung weniger als zwölf Monate gedauert, beschränkt sich die Minderung auf drei Monate. (7) Die Förderungszeiten nach Absatz 5 entfallen oder vermindern sich ferner um sechs Monate, wenn der Soldat im Rahmen der militärfachlichen Ausbildung eine Fortbildungsmaßnahme öffentlicher oder privater Träger abgeschlossen hat, die 1. einen Abschluss nach einem nach § 25 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 25 der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf, einen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss oder einen sonstigen Nachweis über eine entsprechende berufliche Qualifikation voraussetzt und 2. in einer fachlichen Richtung gezielt auf öffentlichrechtliche Prüfungen zu Abschlüssen auf der Grundlage der §§ 46, 81 und 95 des Berufsbildungsgesetzes und der §§ 42, 45, 51a und 122 der Handwerksordnung, auf gleichwertige Ab- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2005 Teilnahme an einer bewilligten Bildungsmaßnahme über die nach Absatz 4 vorgesehenen Zeiträume hinaus verlängern. Die Verlängerung kommt grundsätzlich nur einmal in dem im Einzelfall notwendigen Umfang in Betracht. Förderungszeiträume nach Absatz 5, die aus vom Förderungsberechtigten nicht zu vertretenden Gründen nicht am Ende der Wehrdienstzeit genutzt werden konnten, können im notwendigen Umfang zu Verlängerungszeiträumen erklärt werden." 10. § 5a wird aufgehoben. 11. Vor § 6 werden die Überschriften gestrichen. 12. § 6 wird wie folgt gefasst: ,,§ 6 (1) Die notwendigen Kosten der Teilnahme an Bildungsmaßnahmen werden grundsätzlich bis zu den Kostenhöchstbeträgen, die nach der im Einzelfall gemäß § 5 zustehenden Förderungsdauer gestaffelt sind, vom Bund übernommen. Die Kosten des Besuchs einer Bundeswehrfachschule werden auf diese Kostenhöchstbeträge in pauschalierter Form angerechnet. (2) Für Lern- und Lernhilfsmittel kann die Förderung auf Pauschbeträge begrenzt werden. (3) Für die reisekosten- und trennungsgeldrechtliche Abfindung der Förderungsberechtigten sind das Bundesreisekostengesetz und die Trennungsgeldverordnung entsprechend anzuwenden, soweit in der Berufsförderungsverordnung nichts anderes bestimmt ist." 13. Vor § 7 wird folgende Überschrift eingefügt: ,,5. Eingliederung in das spätere Berufsleben". 14. In der Überschrift vor § 7 wird die Angabe ,,b)" durch die Angabe ,,a)" ersetzt. 15. § 7 wird wie folgt gefasst: ,,§ 7 (1) Soldaten auf Zeit werden innerhalb der Berufsförderung der Bundeswehr bei der Erlangung eines ihrem Qualifikationsprofil entsprechenden Arbeitsplatzes unterstützt. Hierzu gehört auch die vermittlerische Betreuung der Soldaten auf Zeit durch den Berufsförderungsdienst der Bundeswehr. (2) Es sind rechtzeitig die Maßnahmen einzuleiten oder durchzuführen, die eine Arbeitsaufnahme im Anschluss an das Dienstverhältnis erleichtern (Eingliederungsmaßnahmen). Außerhalb und erforderlichenfalls vor der Förderung einer schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahme kann die Teilnahme an Berufsorientierungs- oder Berufsvorbereitungsmaßnahmen sowie Bewerbertrainingsprogrammen mit den gleichen Leistungen wie für die Teilnahme an Bildungsmaßnahmen nach § 4 gefördert werden. (3) Angehörige der Laufbahngruppen der Mannschaften und Unteroffiziere mit einer Verpflichtungs- 1237 dauer von mindestens zwölf Jahren, die nicht auf Grund ihrer zivilberuflichen Vorbildung mit höherem Dienstgrad eingestellt wurden und die während ihrer Dienstzeit keine zivilberuflich anerkannte militärfachliche Aus- oder Weiterbildung im Sinne des § 5 Abs. 6 und 7 oder die Fahrlehrerlaubnis erhalten, haben einen Anspruch auf Freistellung vom militärischen Dienst zur Teilnahme an maximal drei Berufsorientierungspraktika mit einer Dauer von jeweils höchstens vier Wochen. Die Teilnahme an den Berufsorientierungspraktika soll in den letzten drei Dienstjahren vor dem Beginn des Rechtsanspruchs auf Berufsförderung nach § 5 erfolgen. (4) Soldaten auf Zeit mit einer Verpflichtungsdauer von mindestens vier Jahren, die keinen Anspruch nach Absatz 3, aber einen erhöhten Berufsorientierungsbedarf haben, kann Freistellung vom militärischen Dienst zur Teilnahme an einem Berufsorientierungspraktikum mit einer Dauer von höchstens vier Wochen gewährt werden. (5) Für frühere Soldaten auf Zeit, die ihre volle berufliche Leistungsfähigkeit erst nach einer Einarbeitungszeit erlangen können, kann ein Einarbeitungszuschuss gewährt werden. (6) Bewirbt sich ein Soldat auf Zeit, dessen Dienstzeit für einen Zeitraum von zwölf oder mehr Jahren festgesetzt worden ist, bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung seines Wehrdienstverhältnisses oder dem Ende der Förderung seiner Bildungsmaßnahme um Einstellung in den öffentlichen Dienst, stehen dessen Einstellung Vorschriften nicht entgegen, nach denen ein Höchstalter bei der Einstellung nicht überschritten sein darf. Dies gilt auch, wenn der Soldat im Anschluss an den Wehrdienst eine für den künftigen Beruf vorgeschriebene, über die allgemeinbildende Schulbildung hinausgehende Ausbildung ohne unzulässige Überschreitung der Regelzeit durchführt und sich bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung der Ausbildung um Einstellung in den öffentlichen Dienst bewirbt." 16. In der Überschrift vor § 8 werden die Angabe ,,c)" durch die Angabe ,,b)" und das Wort ,,Fachausbildung" durch die Wörter ,,Förderung der beruflichen Bildung" ersetzt. 17. In § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 und 5 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter ,,einer Fachausbildung" durch die Angabe ,,einer nach § 5 geförderten Maßnahme der beruflichen Bildung" ersetzt; in Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe ,,des § 1 des Gesetzes" durch die Wörter ,,nach dem Gesetz" ersetzt. 18. § 8a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,, , dessen Dienstzeit für einen Zeitraum von nicht mehr als drei Jahren festgesetzt worden ist," gestrichen. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Zeit des Grundwehrdienstes oder die nach § 7 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes auf den 1238 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2005 Grundwehrdienst anrechenbare Zeit wird auf die bei der Zulassung zu weiterführenden Prüfungen im Beruf nachzuweisende Zeit einer mehrjährigen Tätigkeit nach der Berufsabschlussprüfung angerechnet, soweit eine Zeit von einem Jahr nicht unterschritten wird." 5. das mit Hilfe des Eingliederungsscheins begründete Beamtenverhältnis aus disziplinarischen Gründen geendet hat. (6) Das Recht aus dem Zulassungsschein erlischt für seinen Inhaber nach Ablauf von acht Jahren nach dessen Erteilung oder wenn er auf eigenen Antrag aus dem Beamtenverhältnis auf Probe, während der Probezeit als dienstordnungsmäßig Angestellter oder als Angestellter oder aus einem Arbeitsverhältnis ohne vorgeschaltete Ausbildung nach Ablauf der Probezeit entlassen wird. Es erlischt ferner, wenn das Beamtenverhältnis aus disziplinarischen Gründen endet oder das Arbeitsverhältnis aus verhaltensbedingten Gründen gekündigt wird." 21. In der Überschrift vor § 10 wird die Angabe ,,e)" durch die Angabe ,,d)" ersetzt. 22. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 wird das Komma durch das Wort ,,und" ersetzt. bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. für Stellen des Deutschen Roten Kreuzes in Bayern." cc) Nummer 4 wird aufgehoben. b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 4 wird die Angabe ,,zur Durchführung der Fachausbildung (§§ 4, 5a Abs. 1 Nr. 2)" durch die Angabe ,,gemäß § 5 Abs. 5 und 12" ersetzt. bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst: ,,Die Feststellungen nach § 9 Abs. 5 trifft das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle im Einvernehmen mit der für die Einstellungsbehörde zuständigen Vormerkstelle." cc) Die Sätze 6 und 7 werden aufgehoben. 23. Nach § 10 werden folgende Überschrift und folgender § 10a eingefügt: ,,e) Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen § 10a (1) Das Nähere zur Durchführung der Förderung nach den §§ 3a bis 7, 39 und 40 bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates. (2) Das Bundesministerium des Innern regelt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Vormerkstelle des Bundes sowie über die Aufgaben der Vormerkstellen der Länder, über die Bewerbung, Erfassung, Zuweisung und Einstellung der Inhaber eines Eingliederungsscheins, eines Zulassungsscheins oder einer Bestätigung nach § 10 Abs. 4 Satz 4 sowie die Erfassung und Bekanntgabe der Stellen. c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe ,, , dessen Dienstzeit für einen Zeitraum von nicht mehr als drei Jahren festgesetzt worden ist," gestrichen. 19. In der Überschrift vor § 9 wird die Angabe ,,d)" durch die Angabe ,,c)" ersetzt. 20. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. ihr Dienstverhältnis wegen Ablaufs einer festgesetzten Dienstzeit von zwölf oder mehr Jahren endet oder". bbb) In Nummer 2 wird die Angabe ,, , die nicht auf ein eigenes grobes Verschulden zurückzuführen ist," gestrichen. bb) Satz 2 wird Absatz 2. b) In dem neuen Absatz 2 wird die Angabe ,,Satz 1 Nr. 1 oder 2" durch die Angabe ,,Absatz 1 Nr. 1 oder 2" ersetzt. c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4. d) In dem neuen Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe ,,Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 und 3" durch die Angabe ,,Absatz 5 Nr. 2, 3 oder 4" ersetzt. e) Der neue Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern ,,und als Beamte oder dienstordnungsmäßig Angestellte" die Wörter ,,nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes" eingefügt. bb) Satz 2 wird aufgehoben. f) Nach dem neuen Absatz 4 werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt: ,,(5) Das Recht aus dem Eingliederungsschein einschließlich des Anspruchs nach § 11a erlischt für seinen Inhaber, wenn 1. er schuldhaft einer Aufforderung zur Mitwirkung im Eingliederungsverfahren nicht Folge geleistet hat, 2. er eine Einstellung als Beamter nicht mehr oder nicht mehr mit Hilfe des Eingliederungsscheins anstrebt, 3. seine Einstellung aus beamtenrechtlichen Gründen abgelehnt worden ist, 4. das mit Hilfe des Eingliederungsscheins begründete Beamtenverhältnis aus einem von ihm zu vertretenden Grund vor der Anstellung geendet hat oder Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2005 (3) Das Nähere über die Lehrgänge an den Bundeswehrfachschulen und die hierbei abzulegenden Prüfungen bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates." 24. Vor § 11 wird in der Überschrift die Zahl ,,4" durch die Zahl ,,6" ersetzt. 25. § 11 wird wie folgt gefasst: ,,§ 11 (1) Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von mindestens vier Jahren erhalten Übergangsgebührnisse, wenn ihr Dienstverhältnis wegen Ablaufs der Zeit, für die sie in dieses berufen sind (§ 54 Abs. 1 des Soldatengesetzes), oder wegen Dienstunfähigkeit endet. Dies gilt nicht, wenn im Anschluss an die Beendigung des Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit ein Dienstverhältnis als Berufssoldat begründet wird. (2) Übergangsgebührnisse werden gewährt nach einer Dienstzeit von 1. vier und weniger als sechs Jahren 2. sechs und weniger als acht Jahren 3. acht und weniger als zwölf Jahren für sieben Monate, für ein Jahr, für ein Jahr und neun Monate, für drei Jahre. 1239 die Zeit der Verlängerung gekürzte Übergangsgebührnisse über die in Absatz 2 bestimmten Zeiträume hinaus zu gewähren. Die Höhe der Übergangsgebührnisse begrenzt sich auf die Anwärterbezüge nach § 59 Abs. 2 und § 61 des Bundesbesoldungsgesetzes eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes; ein Einkommen aus der Bildungsmaßnahme ist anzurechnen. (5) Übergangsgebührnisse können den Soldaten auf Zeit, die nach einer Dienstzeit von mindestens vier Jahren auf eigenen Antrag entlassen worden sind, in den Grenzen der Absätze 2 und 3 in dem zeitlichen und finanziellen Umfang bewilligt werden, wie es übergangsweise zur Sicherung des Lebensunterhalts notwendig ist. (6) Die Übergangsgebührnisse werden grundsätzlich in Monatsbeträgen wie die Dienstbezüge gezahlt. Beim Tod des Berechtigten ist der noch nicht ausgezahlte Betrag dem überlebenden Ehegatten oder seinen Abkömmlingen weiterzuzahlen. Sind Anspruchsberechtigte nach Satz 2 nicht vorhanden, sind die Übergangsgebührnisse den Eltern weiterzuzahlen. (7) Übergangsgebührnisse stehen für einen Zeitraum nicht zu, für den Versorgungskrankengeld nach § 16 des Bundesversorgungsgesetzes oder nach Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären, gewährt wird. Dieser Zeitraum wird in die Zeiträume nach den Absätzen 2 und 4 nicht eingerechnet." 26. In § 11a Abs. 1 wird nach Satz 3 folgender Satz eingefügt: ,,Bei Teilzeitbeschäftigung ist § 6 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend anzuwenden." 27. § 12 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,, , die nicht auf eigenes grobes Verschulden zurückzuführen ist" gestrichen. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: ,,5. acht bis einschließlich 20 Jahren das Sechsfache,". bb) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 angefügt: ,,6. mehr als 20 Jahren cc) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,§ 11 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend." c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Der frühere Soldat auf Zeit erhält in den Fällen des § 9 Abs. 5 sowie in den Fällen der Beendigung des Dienstverhältnisses wegen Zeitablaufs nach § 40 Abs. 3 des Soldatengesetzes oder wegen Dienstunfähigkeit nach § 55 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 6 Satz 3 des Soldatengesetzes das Achtfache". 4. zwölf und mehr Jahren Soldaten auf Zeit, deren Förderungsanspruch sich nach § 5 Abs. 9 bestimmt, erhalten Übergangsgebührnisse nach Satz 1 Nr. 3 für ein Jahr und nach Satz 1 Nr. 4 für zwei Jahre. Die Gewährung ergänzender Zeiten der Freistellung vom militärischen Dienst nach § 5 Abs. 11 führt zu einer entsprechenden Verkürzung der Bezugszeiträume der Übergangsgebührnisse nach den Sätzen 1 und 2. (3) Die Übergangsgebührnisse betragen 75 vom Hundert der Dienstbezüge des letzten Monats; war ein Soldat auf Zeit im letzten Monat ohne Dienstbezüge beurlaubt oder teilzeitbeschäftigt, gelten als Dienstbezüge die dem letzten Dienstgrad entsprechenden Dienstbezüge. Bei der Berechnung ist der Familienzuschlag (§ 47 Abs. 1 Satz 1) bis zur Stufe 1 zugrunde zu legen. Die Übergangsgebührnisse erhöhen sich auf 90 vom Hundert der Dienstbezüge des letzten Monats, wenn und solange während des Bezugszeitraums an einer nach § 5 geförderten Bildungsmaßnahme in Vollzeitform teilgenommen wird. Der jeweilige Bemessungssatz der Übergangsgebührnisse vermindert sich um 15 vom Hundert der Dienstbezüge des letzten Monats, wenn und solange während des Bezugszeitraums Erwerbseinkommen, das kein Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im Sinne des § 53 Abs. 6 ist, oder Einkünfte auf Grund einer Bildungsmaßnahme erzielt werden, die höher sind als der Betrag dieser Verminderung. (4) Wird die Förderungsdauer nach § 5 Abs. 12 zu Gunsten einer Vollzeitausbildung verlängert, sind für 1240 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2005 nach Rückgabe des Eingliederungsscheins Versorgung nach den §§ 5 und 11 sowie Übergangsbeihilfe nach Absatz 2 oder, sofern er nach § 9 Abs. 3 Satz 2 die Erteilung eines Zulassungsscheins beantragt hat, nach Absatz 3; in den Fällen des § 9 Abs. 5 Nr. 2 bis 4 ist die Übergangsbeihilfe nach Absatz 2 jedoch nur auf Antrag zu gewähren." sind die nach den §§ 5, 11 und 47 Abs. 1 Satz 2 zustehenden Versorgungsleistungen in ihrer Bezugsdauer, die nach § 12 zustehende Übergangsbeihilfe hinsichtlich ihres Betrages in dem Verhältnis zu kürzen, das der Zeit der Beurlaubung zur Gesamtdienstzeit (§ 2) entspricht. Dies gilt entsprechend für die Zeit eines unerlaubten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge oder des Wehrsoldes. (2) Die Kürzung entfällt für die Zeit 1. der Beurlaubung, soweit die Berücksichtigung dieser Zeit allgemein zugestanden ist, 2. einer Elternzeit und 3. einer Kindererziehung von der Geburt des Kindes bis zur gesetzlich festgesetzten Dauer einer Elternzeit, wenn diese Zeit in eine Beurlaubung nach § 28 Abs. 5 des Soldatengesetzes fällt. (3) Bei Teilzeitbeschäftigungen von Soldaten auf Zeit sind die in Absatz 1 Satz 1 genannten Versorgungsbezüge nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den Betrag zu kürzen, der dem Verhältnis der Ermäßigung der Vollzeitbeschäftigung zur Gesamtdienstzeit (§ 2) entspricht. Soweit die Gesamtdienstzeit Nachdienzeiten nach § 40 Abs. 4 Satz 2 oder § 46 Abs. 4 Satz 2 des Soldatengesetzes enthält, unterbleibt die Kürzung nach Satz 1; diese Nachdienzeiten bleiben bei der Bemessung der Versorgungsansprüche unberücksichtigt. Die Berechnung der jeweiligen Zeiträume ist tageweise vorzunehmen. Bruchteile von Tagen sind auf zwei Dezimalstellen auszurechnen, wobei die zweite Dezimalstelle um eins zu erhöhen ist, wenn in der dritten Stelle eine der Ziffern fünf bis neun verbleiben würde. Die Kürzung nach Satz 1 entfällt für die Zeit einer Teilzeitbeschäftigung, die statt einer Elternzeit in Anspruch genommen wird." 32. § 13c wird wie folgt gefasst: ,,§ 13c (1) Bei Soldaten auf Zeit, die ohne Dienstbezüge oder während eines vorausgegangenen Wehrdienstverhältnisses ohne Wehrsold beurlaubt worden sind, wird die Zeit der Beurlaubung bei der Anwendung 1. des § 7 Abs. 6 und des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe a nicht in die festgesetzte Dienstzeit, 2. des § 8 Abs. 2 Satz 2 nicht in die Wehrdienstzeit, 3. des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b nicht in die Verpflichtungszeit, 4. des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und des § 11 Abs. 4 nicht in die Mindestdienstzeit und 5. des § 13a Satz 4 nicht in die ununterbrochene Dienstzeit eingerechnet. Satz 1 gilt entsprechend für die Zeit eines unerlaubten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge oder des Wehrsoldes. (2) Absatz 1 gilt nicht für die Zeit 1. einer Beurlaubung zu öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen, d) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Inhaber des Zulassungsscheins können innerhalb eines Zeitraums von acht Jahren nach Erteilung des Zulassungsscheins unter dessen Rückgabe die Übergangsbeihilfe nach Absatz 2 wählen, es sei denn, dass das Recht aus dem Zulassungsschein im Sinne des § 9 Abs. 6 erloschen ist." e) In Absatz 7 Satz 1 wird nach den Wörtern ,,geendet hätte" die Angabe ,, ; Absatz 5 Satz 1 gilt entsprechend" eingefügt. 28. Vor § 13 wird in der Überschrift die Zahl ,,5" durch die Zahl ,,7" ersetzt. 29. In § 13 Satz 1 wird die Angabe ,, , die nicht auf eigenes grobes Verschulden zurückzuführen ist" gestrichen. 30. § 13a wird wie folgt gefasst: ,,§ 13a Hat ein Soldat auf Zeit vor seiner Berufung in das Dienstverhältnis bereits Grundwehrdienst (§ 5 des Wehrpflichtgesetzes) oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst (§ 6b des Wehrpflichtgesetzes) geleistet, berechnen sich seine Versorgungsbezüge nach den §§ 11 und 12 nach der Gesamtdienstzeit. Beträge, die ihm auf Grund des früheren Dienstverhältnisses nach § 9 des Wehrsoldgesetzes zugestanden haben, sind anzurechnen. Hat ein Soldat auf Zeit vor seiner erneuten Berufung in das Dienstverhältnis bereits Dienst als Soldat auf Zeit geleistet, richtet sich der Umfang der Berufsförderung und Dienstzeitversorgung nach der Gesamtdienstzeit. Ein Anspruch auf Erteilung eines Eingliederungsscheins besteht nur, wenn nach Beendigung des früheren Dienstverhältnisses Übergangsgebührnisse nach § 11 nicht zugestanden haben oder das letzte Dienstverhältnis nach einer ununterbrochenen Dienstzeit von zwölf oder mehr Jahren geendet hat. Die Anspruchszeiten auf Berufsförderung, die auf Grund des früheren Dienstverhältnisses gewährt wurden, sind von der nunmehr zustehenden Förderungsdauer abzuziehen. Der Bezugzeitraum der Übergangsgebührnisse verkürzt sich um die Zeit, für die früher Übergangsgebührnisse gezahlt wurden. Die Übergangsbeihilfe verringert sich um den früher gezahlten Betrag." 31. § 13b wird wie folgt gefasst: ,,§ 13b (1) Bei Soldaten auf Zeit, die ohne Dienstbezüge oder während eines vorausgegangenen Wehrdienstverhältnisses ohne Wehrsold beurlaubt worden sind, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2005 2. einer Beurlaubung, wenn spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich zugestanden worden ist, dass dieser öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, 3. einer Beurlaubung bis zur Dauer von drei Monaten im Entlassungsverfahren wegen Dienstunfähigkeit, 4. einer Elternzeit, 5. einer Kindererziehung in dem in § 13b Abs. 2 Nr. 3 bestimmten Umfang und 6. einer Abwesenheit sonstiger Art bis zur Dauer von 30 Tagen. Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 gilt ferner nicht bei Beurlaubungen nach § 28 Abs. 5 des Soldatengesetzes. (3) Bei Teilzeitbeschäftigungen werden die Ansprüche nach den §§ 4 und 5 sowie in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2, 4 und 5 die dort genannten Zeiten in dem Umfang gekürzt, der dem Verhältnis der Ermäßigung der Vollzeitbeschäftigung zur Gesamtdienstzeit (§ 2) entspricht. Die Ansprüche sind auf volle Monate aufzurunden. § 13b Abs. 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht bei Teilzeitbeschäftigung statt einer Elternzeit." 33. § 13d wird wie folgt gefasst: ,,§ 13d (1) Auf einen Soldaten auf Zeit, dessen Rechte und Pflichten aus dem Wehrdienstverhältnis nach dem Abgeordnetengesetz oder entsprechenden Rechtsvorschriften geruht haben, ist, soweit die Zeit des Ruhens nicht als Dienstzeit im Sinne des Versorgungsrechts gilt, § 13b Abs. 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden. (2) Die Zeit, die ein Soldat als Mitglied der Bundesregierung oder als Parlamentarischer Staatssekretär bei einem Mitglied der Bundesregierung zurückgelegt hat, gilt für die Versorgung als Wehrdienstzeit. Dies gilt auch für die Zeit als Mitglied einer Landesregierung oder als Inhaber eines Amtes, das dem eines Parlamentarischen Staatssekretärs im Sinne des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre entspricht. In den Fällen des § 25 Abs. 4 Satz 3 des Soldatengesetzes ist § 13b Abs. 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden hinsichtlich der Zeit, um die die Zeit des Dienstverhältnisses bis zum Ende der Amtszeit kürzer ist als die festgesetzte Dienstzeit." 34. § 39 wird wie folgt gefasst: ,,§ 39 (1) Einem Berufssoldaten, dessen Dienstverhältnis vor dem vollendeten 45. Lebensjahr wegen Dienstunfähigkeit infolge Wehrdienstbeschädigung endet, wird auf Antrag die Förderung der schulischen oder beruflichen Bildung in dem Umfang gewährt, wie sie einem Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von zwölf Jahren nach der Wehrdienstzeit zusteht. Endet das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten vor dem vollendeten 40. Lebensjahr wegen Dienstunfähigkeit infolge Wehrdienstbeschädigung, 38. § 60 wird wie folgt geändert: 1241 ist auf Antrag auch der Zulassungsschein zu erteilen. Beruht die Dienstunfähigkeit nicht auf einer Wehrdienstbeschädigung, können die Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 gewährt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für einen Berufssoldaten, dessen Dienstverhältnis wegen Überschreitens der für Offiziere in Verwendungen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen im Soldatengesetz festgesetzten besonderen Altersgrenze endet; ihm können zudem auch die Leistungen nach den §§ 4 und 7 Abs. 1, 2, 4 und 5 gewährt werden. (2) § 5 sowie bei der Anwendung des Absatzes 1 Satz 2 auch die §§ 4, 9 und 10 gelten entsprechend. (3) Für die Dauer der Teilnahme an einer nach Absatz 1 geförderten Bildungsmaßnahme in Vollzeitform wird ein Zuschlag zum Ruhegehalt in Höhe von 15 vom Hundert der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge gewährt; Einkommen aus der Bildungsmaßnahme ist anzurechnen." 35. § 40 wird wie folgt gefasst: ,,§ 40 Jedem Berufssoldaten, dessen Dienstverhältnis wegen Dienstunfähigkeit endet, wird die Eingliederung in das spätere Berufsleben nach den §§ 4, 7 und 8 erleichtert. Freistellung vom militärischen Dienst zur Teilnahme an notwendigen Berufsorientierungspraktika kann im Umfang des § 7 Abs. 4 gewährt werden." 36. In § 45 Abs. 1 Nr. 3 wird nach der Angabe ,,(§ 11 Abs. 5 Satz 2 und 3, § 11a Abs. 2)" die Angabe ,, , nicht jedoch im Sinne des § 53" eingefügt. 37. § 46 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Das Bundesministerium der Verteidigung kann diese Befugnisse sowie seine Befugnisse nach Absatz 5, § 31 Satz 2 und 4, § 32 Abs. 1 Nr. 1, § 33 Abs. 4, § 34 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 2 Satz 3 sowie § 60 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf andere Behörden seines Geschäftsbereichs übertragen." b) In Absatz 5 werden die Wörter ,,oder die von ihm bestimmte Behörde" gestrichen. a) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe ,,nach den §§ 22 und 26 Abs. 8" durch die Angabe ,,nach § 11 Abs. 3 Satz 3 und den §§ 22 und 26 Abs. 8" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter ,,oder die von ihm bestimmte Stelle" gestrichen. c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Ehemalige Soldaten, die einen Anspruch auf Förderung nach § 5 haben oder hatten, sind 1242 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2005 verpflichtet, dem Berufsförderungsdienst nach Aufforderung in der Regel ein Jahr nach Dienstzeitende oder nach dem Abschluss einer Maßnahme der schulischen oder beruflichen Bildung gemäß § 5 den Stand ihrer zivilberuflichen Eingliederung mitzuteilen." (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweihundertfünfzig Euro geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Kreiswehrersatzamt." 42. Nach § 97 werden folgende Überschrift und folgender § 98 angefügt: ,,10. Übergangsregelungen aus Anlass des Berufsförderungsfortentwicklungsgesetzes § 98 (1) Die Rechtsverhältnisse der bei Inkrafttreten des Berufsförderungsfortentwicklungsgesetzes vorhandenen Versorgungsempfänger regeln sich nach bisherigem Recht, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist; dies gilt für die erweiterten Förderungszeiträume am Ende der Wehrdienstzeit allerdings nur, soweit dies mit ihrem Dienstzeitende kalendarisch vereinbar ist. Entsprechendes gilt für weggefallene Minderungstatbestände und verringerte Minderungsumfänge. Soweit neue Minderungstatbestände oder größere Minderungsumfänge in § 5 eingeführt worden sind, werden diese erst bei Förderungsmaßnahmen wirksam, die nach dem Inkrafttreten des Berufsförderungsfortentwicklungsgesetzes begonnen wurden. Die Verminderung der Übergangsgebührnisse nach § 11 Abs. 3 Satz 4 wird erst dann vorgenommen, wenn die Tätigkeit, aus der das Erwerbseinkommen erzielt wird, oder die Bildungsmaßnahme nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen werden. (2) § 87 Abs. 2 und 3 Satz 2 in der bis zum Inkrafttreten des Berufsförderungsfortentwicklungsgesetzes geltenden Fassung ist auf Inhaber von Eingliederungsscheinen, die bis zum 31. Dezember 2005 ihren Dienst auf der vorbehaltenen Stelle angetreten oder ohne Inanspruchnahme einer vorbehaltenen Stelle bei einem Dienstantritt vor dem 1. Januar 2006 ihren Eingliederungsschein zum Zweck des Erhalts von Ausgleichsbezügen zur Personalakte bei dem neuen Dienstherrn gegeben haben, weiter anzuwenden." 39. § 62 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Einem ehemaligen Berufssoldaten oder einem ehemaligen Soldaten auf Zeit, der Anspruch auf Förderung der schulischen oder beruflichen Bildung nach § 5 hat, Inhaber eines Eingliederungsscheins nach § 9 ist oder Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Grund des Dritten Teils dieses Gesetzes in Verbindung mit § 26 des Bundesversorgungsgesetzes hat, können auf Antrag einmalig die Leistungen nach den §§ 6 bis 8 und 9 Abs. 1 und 3 des Bundesumzugskostengesetzes bewilligt werden." bb) Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. vor Beendigung des Dienstverhältnisses aus Anlass der Durchführung einer nach § 5 geförderten Bildungsmaßnahme oder einer Maßnahme zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben auf Grund des Dritten Teils dieses Gesetzes in Verbindung mit § 26 des Bundesversorgungsgesetzes an den Ort der Durchführung dieser Maßnahmen oder in dessen Nähe,". b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: ,,(6) Die Bewilligung der Leistungen nach den Absätzen 2 und 3 ist vor Durchführung des Umzugs bei der zuständigen Stelle zu beantragen. Sie werden nach Beendigung des Umzugs auf schriftlichen Antrag gewährt, der innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr zu stellen ist. Die Frist beginnt mit dem Tag nach Beendigung des Umzugs." 40. § 87 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 4 Abs. 4, § 5 Abs. 8 und § 10 Abs. 4" durch die Angabe ,,§ 10 Abs. 4 und § 10a" ersetzt. b) Absatz 2 wird aufgehoben. c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. d) In dem neuen Absatz 2 wird Satz 2 aufgehoben. 41. Nach § 91a werden folgende Überschrift und folgender § 91b angefügt: ,,3b. Bußgeldvorschrift § 91b (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig seine Auskunftspflicht nach § 60 Abs. 4 verletzt. Artikel 2 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Besoldungsgruppe A 14 wird der Amtsbezeichnung ,,Fachschuloberlehrer" der weitere Funktionszusatz ,,­ als Stufenleiter Sekundarstufe I bei einer Bundeswehrfachschule ­" und der Fußnotenhinweis ,,6" angefügt. In der Besoldungsgruppe B 2 wird bei der Amtsbezeichnung ,,Direktor beim Bundesamt für Wehr- 2. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2005 technik und Beschaffung" der Funktionszusatz ,,­ als Leiter einer großen und bedeutenden Unterabteilung ­" durch den Funktionszusatz ,,­ als Leiter des Leitungsstabes, des Zentralcontrollings, eines bedeutenden Projektes oder eines bedeutenden Servicebereiches ­" ersetzt. 1. § 5 wird wie folgt geändert: a) Die Absatzbezeichnung ,,(1)" wird gestrichen. b) Absatz 2 wird aufgehoben. 1243 Artikel 3 Änderung der Verordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Soldatenversorgung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung Die Verordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Soldatenversorgung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung vom 24. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4334) wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 2 Nr. 3 wird die Angabe ,,§§ 11, 12, 13 und 42" durch die Angabe ,,§§ 11 bis 13 und 42" ersetzt. 2. In § 2 Nr. 1 wird die Angabe ,,§ 87 Abs. 2" durch die Angabe ,,§ 98 Abs. 2" ersetzt. 3. In § 4 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe ,,§§ 22 bis 24" durch die Angabe ,,§§ 22 bis 24 und 63b" ersetzt. 2. In § 10 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 des Gesetzes" durch die Angabe ,,§ 9 Abs. 5 Nr. 5 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt. 3. § 12 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle trifft im Einvernehmen mit der für die Einstellungsbehörde zuständigen Vormerkstelle die Feststellung nach § 9 Abs. 5 des Soldatenversorgungsgesetzes und erteilt dem Eingliederungsberechtigten einen Bescheid, der zuzustellen ist." Artikel 5 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf den Artikeln 3 und 4 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden. Artikel 4 Änderung der Stellenvorbehaltsverordnung Die Stellenvorbehaltsverordnung vom 24. August 1999 (BGBl. I S. 1906) wird wie folgt geändert: Artikel 6 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 4. Mai 2005 Der Bundespräsident Horst Köhler Der Bundeskanzler Gerhard Schröder D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g Peter Struck Der Bundesminister des Innern Schily