Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2005  Nr. 29 vom 27.05.2005  - Seite 1404 bis 1406 - Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren

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1404 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2005 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren*) Vom 18. Mai 2005 Auf Grund des § 33 Abs. 1 Nr. 1, des § 37 und des § 48a Abs. 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise: cc) 37 kW bis weniger als 75 kW ab dem 1. Januar 2008, dd) 19 kW bis weniger als 37 kW ab dem 1. Januar 2007, b) mit konstanter Drehzahl mit einer Nutzleistung von Artikel 1 Die Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren vom 20. April 2004 (BGBl. I S. 614, 1423) wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt gefasst: ,,§ 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von Motoren zum Einbau in mobile Maschinen und Geräte nach Artikel 2 erster Anstrich in Verbindung mit Anhang I Nr. 1 der Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (ABl. EG 1998 Nr. L 59 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/26/EG vom 21. April 2004 (ABl. EU Nr. L 146 S. 1, Nr. L 225 S. 3), soweit sie nicht ausschließlich von der Bundeswehr oder von Streitkräften, die aufgrund völkerrechtlicher Verträge in der Bundesrepublik Deutschland stationiert sind, benutzt werden sollen. Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Motoren zum Antrieb von Binnenschiffen." 2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. bei Selbstzündungsmotoren der Stufe IIIA nach der Richtlinie 97/68/EG a) mit nicht konstanter Drehzahl mit einer Nutzleistung von aa) 130 kW bis 560 kW ab dem 1. Januar 2006, bb) 75 kW bis weniger als 130 kW ab dem 1. Januar 2007, *) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 97/68/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (ABl. EU Nr. L 146 S. 1, Nr. L 225 S. 3). aa) 130 kW bis 560 kW ab dem 1. Januar 2011, bb) 75 kW bis weniger als 130 kW ab dem 1. Januar 2011, cc) 37 kW bis weniger als 75 kW ab dem 1. Januar 2012, dd) 19 kW bis weniger als 37kW ab dem 1. Januar 2011, c) für Triebwagen mit einer Nutzleistung von über 130 kW ab dem 1. Januar 2006, d) für Lokomotiven mit einer Nutzleistung von aa) 130 kW bis 560 kW ab dem 1. Januar 2007, bb) über 560 kW ab dem 1. Januar 2009 die zulässigen Emissionsgrenzwerte nach der Tabelle in Anhang I Abschnitt 4.1.2.4 der Richtlinie 97/68/EG einhalten,". b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt: ,,2. bei Selbstzündungsmotoren der Stufe IIIB nach der Richtlinie 97/68/EG a) mit nicht konstanter Drehzahl mit einer Nutzleistung von aa) 130 kW bis 560 KW ab dem 1. Januar 2011, bb) 75 kW bis weniger als 130 kW ab dem 1. Januar 2012, cc) 56 kW bis weniger als 75 kW ab dem 1. Januar 2012, dd) 37 kW bis weniger als 56 kW ab dem 1. Januar 2013, b) für Triebwagen mit einer Nutzleistung von über 130 kW ab dem 1. Januar 2012, c) für Lokomotiven mit einer Nutzleistung von über 130 kW ab dem 1. Januar 2012 die zulässigen Emissionsgrenzwerte nach der Tabelle in Anhang I Abschnitt 4.1.2.5 der Richtlinie 97/68/EG einhalten,". c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 4. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2005 d) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt: ,,3. bei Selbstzündungsmotoren außer Motoren mit konstanter Drehzahl der Stufe IV nach der Richtlinie 97/68/EG mit einer Nutzleistung von a) 130 kW bis 560 kW ab dem 1. Januar 2014, b) 56 kW bis weniger als 130 kW ab dem 1. Oktober 2014 die zulässigen Emissionsgrenzwerte nach der Tabelle in Anhang I Abschnitt 4.1.2.6 der Richtlinie 97/68/EG einhalten,". e) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 5. f) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 6. g) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 7. h) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 8 und wie folgt geändert: Im zweiten Satz wird die Angabe ,,Nummern 2 und 3" durch die Angabe ,,Nummern 1, 2, 3 und 4" ersetzt. i) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Bei Motoren, deren Herstellungsdatum vor den in Absatz 1 genannten Terminen liegt, verlängert sich für jede Kategorie der Zeitpunkt für die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Anforderungen um zwei Jahre." j) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Austauschmotor" die Wörter ,,außer zum Antrieb von Triebwagen und Lokomotiven" eingefügt. 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 2 Abs. 1 Nr. 3" durch die Angabe ,,§ 2 Abs. 1 Nr. 5" ersetzt. b) In Absatz 4 wird die Angabe ,,§ 2 Abs. 1 Nr. 4 und § 4 Abs. 7" durch die Angabe ,,§ 2 Abs. 1 Nr. 6 und § 4 Abs. 13" ersetzt. c) Nach Absatz 5 werden folgende Absätze 6 und 7 angefügt: ,,(6) Für Motoren, die für die Ausfuhr in Drittländer bestimmt sind, findet § 2 Abs. 1 keine Anwendung. (7) Motoren, die den Begriffsbestimmungen des Anhangs I Buchstabe A Ziffern i) und ii) der Richtlinie 97/68/EG entsprechen, können nach dem Flexibilitätssystem nach Artikel 2 der Richtlinie 97/68/EG und unter Beachtung der Vorschriften nach Anhang XIII der Richtlinie 97/68/EG in Verkehr gebracht werden." 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Motoren oder Motorenfamilien der Stufe IIIA (Motorenkategorien H, I, J und K nach der Richtlinie 97/68/EG) können die Typgenehmigung gemäß Anhang VII der Richtlinie 97/68/EG nur erhalten, wenn sie bei einer Nutzleistung von a) 130 kW bis 560 kW mit nicht konstanter Drehzahl ab dem 1. Juli 2005, 1405 b) 130 kW bis 560 kW mit konstanter Drehzahl ab dem 1. Januar 2010, c) 75 kW bis weniger als 130 kW mit nicht konstanter Drehzahl ab dem 1. Januar 2006, d) 75 kW bis weniger als 130 kW mit konstanter Drehzahl ab dem 1. Januar 2010, e) 37 kW bis weniger als 75 kW mit nicht konstanter Drehzahl ab dem 1. Januar 2007, f) 37 kW bis weniger als 75 kW mit konstanter Drehzahl ab dem 1. Januar 2011, g) 19 kW bis weniger als 37 kW mit nicht konstanter Drehzahl ab dem 1. Januar 2006 und h) 19 kW bis weniger als 37 kW mit konstanter Drehzahl ab dem 1. Januar 2010 die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen und ihre Partikel- und Abgasemissionen, insbesondere die Grenzwerte der Tabelle in Anhang I Abschnitt 4.1.2.4 der Richtlinie 97/68/EG einhalten." b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt: ,,(5) Motoren oder Motorenfamilien der Stufe IIIB (Motorenkategorien L, M, N und P nach der Richtlinie 97/68/EG) können die Typgenehmigung gemäß Anhang VII der Richtlinie 97/68/EG nur erhalten, wenn sie bei einer Nutzleistung von a) 130 kW bis 560 kW mit nicht konstanter Drehzahl ab dem 1. Januar 2010, b) 75 kW bis weniger als 130 kW mit nicht konstanter Drehzahl ab dem 1. Januar 2011, c) 56 kW bis weniger als 75 kW mit nicht konstanter Drehzahl ab dem 1. Januar 2011 und d) 37 kW bis weniger als 56 kW mit nicht konstanter Drehzahl ab dem 1. Januar 2012 die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen und ihre Partikel- und Abgasemissionen, insbesondere die Grenzwerte der Tabelle in Anhang I Abschnitt 4.1.2.5 der Richtlinie 97/68/EG einhalten." c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 11. d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt: ,,(6) Motoren oder Motorenfamilien der Stufe IV (Motorenkategorien Q und R nach der Richtlinie 97/68/EG) können die Typgenehmigung gemäß Anhang VII der Richtlinie 97/68/EG nur erhalten, wenn sie bei einer Nutzleistung von a) 130 kW bis 560 kW mit nicht konstanter Drehzahl ab dem 1. Januar 2013 und b) 56 kW bis weniger als 130 kW mit nicht konstanter Drehzahl ab dem 1. Oktober 2013 die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen und ihre Partikel- und Abgasemissionen, insbesondere die Grenzwerte der Tabelle in Anhang I Abschnitt 4.1.2.6 der Richtlinie 97/68/EG einhalten." e) Der bisherige Absatz 6 wird zu Absatz 12. f) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt: ,,(7) Motoren oder Motorenfamilien der Stufe IIIA, die als Antriebsmotoren in Triebwagen verwendet werden (Motorenkategorie RC A nach der Richt- 1406 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2005 linie 97/68/EG), können die Typgenehmigung gemäß Anhang VII der Richtlinie 97/68/EG nur erhalten, wenn sie ab dem 1. Juli 2005 die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen und ihre Partikelund Abgasemissionen, insbesondere die Grenzwerte der Tabelle in Anhang I Abschnitt 4.1.2.4 der Richtlinie 97/68/EG einhalten." j) Folgender Absatz 10 wird neu eingefügt: ,,(10) Motoren oder Motorenfamilien der Stufe IIIB, die als Antriebsmotoren in Lokomotiven verwendet werden (Motorenkategorie R B nach der Richtlinie 97/68/EG), können die Typgenehmigung gemäß Anhang VII der Richtlinie 97/68/EG nur erhalten, wenn sie bei einer Nutzleistung von über 130 kW ab dem 1. Januar 2011 die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen und ihre Partikelund Abgasemissionen, insbesondere die Grenzwerte der Tabelle in Anhang I Abschnitt 4.1.2.5 der Richtlinie 97/68/EG einhalten. Dies gilt nicht für einen Motor, für den vor dem 20. Mai 2004 ein Kaufvertrag abgeschlossen wurde, sofern er höchstens zwei Jahre nach dem für die entsprechende Lokomotivkategorie geltenden Datum in Verkehr gebracht wird." 5. § 7 wird wie folgt geändert: Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt: ,,(5) Kompressionszündungsmotoren, die nach dem Flexibilitätssystem nach Artikel 2 der Richtlinie 97/68/EG in Verkehr gebracht werden, werden gemäß Anhang XIII der Richtlinie 97/68/EG gekennzeichnet. (6) Für Motortypen oder Motorfamilien der Stufen IIIA, IIIB und IV, die den Grenzwerten der Tabelle in Anhang I Abschnitte 4.1.2.4, 4.1.2.5 und 4.1.2.6 der Richtlinie 97/68/EG schon vor den in § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 aufgeführten Terminen entsprechen, gestattet die Genehmigungsbehörde eine besondere Kennzeichnung, aus der hervorgeht, dass die betreffenden Maschinen und Geräte den vorgeschriebenen Grenzwerten bereits vor den festgelegten Terminen entsprechen." g) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 13. h) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 eingefügt: ,,(8) Motoren oder Motorenfamilien der Stufe IIIB, die als Antriebsmotoren in Triebwagen verwendet werden (Motorenkategorie RC B nach der Richtlinie 97/68/EG), können die Typgenehmigung gemäß Anhang VII der Richtlinie 97/68/EG nur erhalten, wenn sie ab dem 1. Januar 2011 die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen und ihre Partikel- und Abgasemissionen, insbesondere die Grenzwerte der Tabelle in Anhang I Abschnitt 4.1.2.5 der Richtlinie 97/68/EG einhalten." i) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 neu eingefügt: ,,(9) Motoren oder Motorenfamilien der Stufe IIIA, die als Antriebsmotoren in Lokomotiven verwendet werden (Motorenkategorien RL A und RH A nach der Richtlinie 97/68/EG), können die Typgenehmigung gemäß Anhang VII der Richtlinie 97/68/EG nur erhalten, wenn sie bei einer Nutzleistung von a) 130 kW bis 560 kW ab dem 1. Januar 2006 und b) über 560 kW ab dem 1. Januar 2008 die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen und ihre Partikel- und Abgasemissionen, insbesondere die Grenzwerte der Tabelle in Anhang I Abschnitt 4.1.2.4 der Richtlinie 97/68/EG einhalten. Dies gilt nicht für einen Motor, für den vor dem 20. Mai 2004 ein Kaufvertrag abgeschlossen wurde, sofern er höchstens zwei Jahre nach dem für die entsprechende Lokomotivkategorie geltenden Datum in Verkehr gebracht wird." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 18. Mai 2005 Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit J ü r g e n Tr i t t i n