Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2005  Nr. 30 vom 31.05.2005  - Seite 1418 bis 1424 - Gesetz zur Reform des Reisekostenrechts

2032-28; 105-28111-1-5111-5-42035-4301-251-3860-3860-5860-72032-2-102032-2-112032-3-102032-3-122129-15-8-150-1-102032-22032-2-62032-2-5
1418 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2005 Gesetz zur Reform des Reisekostenrechts Vom 26. Mai 2005 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Artikel 1 Bundesreisekostengesetz Artikel 2 Änderung des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes Artikel 3 Änderung der Bundeswahlordnung Artikel 4 Änderung der Europawahlordnung Artikel 5 Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes Artikel 6 Änderung des Richterwahlgesetzes Artikel 7 Änderung des Soldatenbeteiligungsgesetzes Artikel 8 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 9 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Artikel 10 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 11 Änderung der Auslandstrennungsgeldverordnung Artikel 12 Änderung der Auslandsreisekostenverordnung Artikel 13 Änderung der Trennungsgeldverordnung Artikel 14 Änderung der Auslandsumzugskostenverordnung Artikel 15 Änderung der Verordnung über die Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung Artikel 16 Änderung der Wehrpflichtverordnung Artikel 17 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Artikel 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (2) Die Reisekostenvergütung umfasst 1. die Fahrt- und Flugkostenerstattung (§ 4), 2. die Wegstreckenentschädigung (§ 5), 3. das Tagegeld (§ 6), 4. das Übernachtungsgeld (§ 7), 5. die Auslagenerstattung bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort (§ 8), 6. die Aufwands- und Pauschvergütung (§ 9) sowie 7. die Erstattung sonstiger Kosten (§ 10). §2 Dienstreisen (1) Dienstreisen sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte. Sie müssen, mit Ausnahme von Dienstreisen am Dienst- oder Wohnort, schriftlich oder elektronisch angeordnet oder genehmigt worden sein, es sei denn, dass eine Anordnung oder Genehmigung nach dem Amt der Dienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommt. Dienstreisen sollen nur durchgeführt werden, wenn sie aus dienstlichen Gründen notwendig sind. Dienstreisen sind auch Reisen aus Anlass der Versetzung, Abordnung oder Kommandierung. (2) Die Dauer der Dienstreise bestimmt sich nach der Abreise und Ankunft an der Wohnung, es sei denn, die Dienstreise beginnt oder endet an der Dienststätte. §3 Anspruch auf Reisekostenvergütung (1) Dienstreisende erhalten auf Antrag eine Vergütung der dienstlich veranlassten notwendigen Reisekosten. Der Anspruch auf Reisekostenvergütung erlischt, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Beendigung der Dienstreise schriftlich oder elektronisch beantragt wird. Die zuständigen Stellen können bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Antragstellung die Vorlage der maßgeblichen Kostenbelege verlan- Artikel 1 Bundesreisekostengesetz (BRKG) §1 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz regelt Art und Umfang der Reisekostenvergütung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Bundes sowie der Soldatinnen und Soldaten und der in den Bundesdienst abgeordneten Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2005 gen. Werden diese Belege auf Anforderung nicht innerhalb von drei Monaten vorgelegt, kann der Vergütungsantrag insoweit abgelehnt werden. (2) Leistungen, die Dienstreisende ihres Amtes wegen von dritter Seite aus Anlass einer Dienstreise erhalten, sind auf die Reisekostenvergütung anzurechnen. (3) Bei Dienstreisen für eine auf Veranlassung der zuständigen Behörde ausgeübte Nebentätigkeit haben Dienstreisende nur Anspruch auf Reisekostenvergütung, die nicht von anderer Stelle zu übernehmen ist. Das gilt auch dann, wenn Dienstreisende auf ihren Anspruch gegen diese Stelle verzichtet haben. §4 Fahrt- und Flugkostenerstattung (1) Entstandene Kosten für Fahrten auf dem Landoder Wasserweg mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden bis zur Höhe der niedrigsten Beförderungsklasse erstattet. Für Bahnfahrten von mindestens zwei Stunden können die entstandenen Fahrtkosten der nächsthöheren Klasse erstattet werden. Wurde aus dienstlichen oder wirtschaftlichen Gründen ein Flugzeug benutzt, werden die Kosten der niedrigsten Flugklasse erstattet. Kosten einer höheren Klasse regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel können erstattet werden, wenn dienstliche Gründe dies im Einzelfall oder allgemein erfordern. (2) Mögliche Fahrpreisermäßigungen sind zu berücksichtigen. Fahrtkosten werden nicht erstattet, wenn eine unentgeltliche Beförderungsmöglichkeit genutzt werden kann. (3) Dienstreisenden, denen für Bahnfahrten die Kosten der niedrigsten Beförderungsklasse zu erstatten wären, werden bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 die Kosten der nächsthöheren Klasse erstattet. (4) Wurde aus triftigem Grund ein Mietwagen oder ein Taxi benutzt, werden die entstandenen notwendigen Kosten erstattet. §5 Wegstreckenentschädigung (1) Für Fahrten mit anderen als den in § 4 genannten Beförderungsmitteln wird eine Wegstreckenentschädigung gewährt. Sie beträgt bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges oder eines anderen motorbetriebenen Fahrzeuges 20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke, höchstens jedoch 130 Euro. Die oberste Bundesbehörde kann den Höchstbetrag auf 150 Euro festsetzen, wenn dienstliche Gründe dies im Einzelfall oder allgemein erfordern. (2) Besteht an der Benutzung eines Kraftwagens ein erhebliches dienstliches Interesse, beträgt die Wegstreckenentschädigung 30 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke. Das erhebliche dienstliche Interesse muss vor Antritt der Dienstreise in der Anordnung oder Genehmigung schriftlich oder elektronisch festgestellt werden. (3) Benutzen Dienstreisende zur Erledigung von Dienstgeschäften regelmäßig ein Fahrrad, wird Wegstreckenentschädigung nach Maßgabe einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift gemäß § 16 gewährt. 1419 (4) Eine Wegstreckenentschädigung wird Dienstreisenden nicht gewährt, wenn sie 1. eine vom Dienstherrn unentgeltlich zur Verfügung gestellte Beförderungsmöglichkeit nutzen konnten oder 2. von anderen Dienstreisenden des Bundes oder eines anderen Dienstherrn in einem Kraftwagen mitgenommen wurden. §6 Tagegeld (1) Als Ersatz von Mehraufwendungen für Verpflegung erhalten Dienstreisende ein Tagegeld. Die Höhe des Tagegeldes bemisst sich nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes. Besteht zwischen der Dienststätte oder der Wohnung und der Stelle, an der das Dienstgeschäft erledigt wird, nur eine geringe Entfernung, wird Tagegeld nicht gewährt. (2) Erhalten Dienstreisende ihres Amtes wegen unentgeltlich Verpflegung, werden von dem zustehenden Tagegeld für das Frühstück 20 Prozent und für das Mittag- und Abendessen je 40 Prozent des Tagegeldes für einen vollen Kalendertag einbehalten. Gleiches gilt, wenn das Entgelt für Verpflegung in den erstattungsfähigen Fahrt-, Übernachtungs- oder Nebenkosten enthalten ist. Die Sätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn Dienstreisende ihres Amtes wegen unentgeltlich bereitgestellte Verpflegung ohne triftigen Grund nicht in Anspruch nehmen. Die oberste Dienstbehörde kann in besonderen Fällen niedrigere Einbehaltungssätze zulassen. §7 Übernachtungsgeld (1) Für eine notwendige Übernachtung erhalten Dienstreisende pauschal 20 Euro. Höhere Übernachtungskosten werden erstattet, soweit sie notwendig sind. (2) Übernachtungsgeld wird nicht gewährt 1. für die Dauer der Benutzung von Beförderungsmitteln, 2. bei Dienstreisen am oder zum Wohnort für die Dauer des Aufenthalts an diesem Ort, 3. bei unentgeltlicher Bereitstellung einer Unterkunft des Amtes wegen, auch wenn diese Unterkunft ohne triftigen Grund nicht genutzt wird, und 4. in den Fällen, in denen das Entgelt für die Unterkunft in den erstattungsfähigen Fahrt- oder sonstigen Kosten enthalten ist, es sei denn, dass eine Übernachtung aufgrund einer zu frühen Ankunft am Geschäftsort oder einer zu späten Abfahrt von diesem zusätzlich erforderlich wird. §8 Auslagenerstattung bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort Dauert der dienstlich veranlasste Aufenthalt an demselben auswärtigen Geschäftsort länger als 14 Tage, wird vom 15. Tag an ein um 50 Prozent ermäßigtes Tagegeld gewährt; in besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde auf eine 1420 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2005 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden. Die Reisekostenvergütung darf dabei nicht höher sein als der Betrag, der für eine Dienstreise von der Wohnung zur Dienststätte zu erstatten wäre. (3) Reisekostenvergütung kann ferner gewährt werden 1. für Einstellungsreisen vor dem Wirksamwerden der Ernennung zur Beamtin, zum Beamten, zur Richterin, zum Richter, zur Soldatin oder zum Soldaten und 2. für Reisen aus Anlass des Ausscheidens aus dem Dienst wegen Ablaufs der Dienstzeit oder wegen Dienstunfähigkeit von Beamtinnen und Beamten auf Widerruf, von Soldatinnen und Soldaten auf Zeit oder von Soldaten, die aufgrund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten; dies gilt für Reisen in das Ausland nur bis zum inländischen Grenzort oder dem inländischen Flughafen, von dem die Flugreise angetreten wird. Die Absätze 1 und 2 Satz 2 gelten entsprechend. (4) Für Reisen zum Zwecke der Ausbildung oder Fortbildung, die teilweise im dienstlichen Interesse liegen, können mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten Behörde entstandene Kosten bis zur Höhe der für Dienstreisen zustehenden Reisekostenvergütung erstattet werden. (5) Übernachten Dienstreisende in ihrer außerhalb des Geschäftsorts gelegenen Wohnung, wird für jede Hinund Rückfahrt aus Anlass einer Übernachtung als Ersatz der Fahrtauslagen ein Betrag in Höhe der Übernachtungspauschale nach § 7 gewährt. § 12 Erkrankung während einer Dienstreise Erkranken Dienstreisende und werden sie in ein Krankenhaus aufgenommen, werden für jeden vollen Kalendertag des Krankenhausaufenthalts die notwendigen Auslagen für die Unterkunft am Geschäftsort erstattet. Für eine Besuchsreise einer oder eines Angehörigen aus Anlass einer durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesenen lebensgefährlichen Erkrankung der oder des Dienstreisenden werden Fahrtauslagen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und 3 oder § 5 Abs. 1 erstattet. § 13 Verbindung von Dienstreisen mit privaten Reisen (1) Werden Dienstreisen mit privaten Reisen verbunden, wird die Reisekostenvergütung so bemessen, als ob nur die Dienstreise durchgeführt worden wäre. Die Reisekostenvergütung nach Satz 1 darf die sich nach dem tatsächlichen Reiseverlauf ergebende nicht übersteigen. Werden Dienstreisen mit einem Urlaub von mehr als fünf Arbeitstagen verbunden, werden nur die zusätzlich für die Erledigung des Dienstgeschäfts entstehenden Kosten als Fahrtauslagen entsprechend den §§ 4 und 5 erstattet; Tage- und Übernachtungsgeld wird für die Dauer des Dienstgeschäfts sowie für die zusätzliche Reisezeit gewährt. (2) Wird in besonderen Fällen angeordnet oder genehmigt, dass die Dienstreise an einem vorübergehenden Aufenthaltsort anzutreten oder zu beenden ist, wird die Reisekostenvergütung abweichend von Absatz 1 nach Ermäßigung des Tagegeldes verzichten. Notwendige Übernachtungskosten werden erstattet; ein pauschales Übernachtungsgeld nach § 7 Abs. 1 wird nicht gewährt. Als Reisebeihilfe für Heimfahrten werden für jeweils 14 Tage des Aufenthalts am Geschäftsort je nach benutztem Beförderungsmittel Fahrt- oder Flugkosten bis zur Höhe des in § 4 Abs. 1 Satz 1 oder 3 oder in § 5 Abs. 1 genannten Betrages gewährt. Wird der Geschäftsort aufgrund von Heimfahrten verlassen, wird für die Zeit des Aufenthalts in der Wohnung Tagegeld nicht gewährt. §9 Aufwands- und Pauschvergütung (1) Dienstreisende, denen erfahrungsgemäß geringerer Aufwand für Verpflegung oder Unterkunft als allgemein üblich entsteht, erhalten nach näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten Behörde anstelle von Tagegeld, Übernachtungsgeld und Auslagenerstattung nach § 8 Satz 1 und 2 eine entsprechende Aufwandsvergütung. Diese kann auch nach Stundensätzen bemessen werden. (2) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde kann für regelmäßige oder gleichartige Dienstreisen anstelle der Reisekostenvergütung oder einzelner ihrer Bestandteile eine Pauschvergütung gewähren, die nach dem Durchschnitt der in einem bestimmten Zeitraum sonst anfallenden Reisekostenvergütungen zu bemessen ist. § 10 Erstattung sonstiger Kosten (1) Zur Erledigung des Dienstgeschäfts notwendige Auslagen, die nicht nach den §§ 4 bis 9 zu erstatten sind, werden als Nebenkosten erstattet. (2) Entfällt eine Dienstreise aus einem von der oder dem Bediensteten nicht zu vertretenden Grund, werden durch die Vorbereitung entstandene, nach diesem Gesetz abzugeltende Auslagen erstattet. § 11 Bemessung der Reisekostenvergütung in besonderen Fällen (1) Für Dienstreisen aus Anlass der Versetzung, Abordnung oder Kommandierung wird das Tagegeld für die Zeit bis zur Ankunft am neuen Dienstort gewährt; im Übrigen gilt § 2 Abs. 2. Das Tagegeld wird für die Zeit bis zum Ablauf des Ankunftstages gewährt, wenn den Dienstreisenden vom nächsten Tag an Trennungsreiseoder Trennungstagegeld zusteht; daneben wird Übernachtungsgeld (§ 7) gewährt. Für Dienstreisen im Sinne des Satzes 1 wird das Tagegeld vom Beginn des Abfahrtstages an gewährt, wenn für den vorhergehenden Tag Trennungsreise- oder Trennungstagegeld gewährt wird. Für ein- und zweitägige Abordnungen oder Kommandierungen ist bei der Festsetzung der Reisekostenvergütung abweichend von den Sätzen 1 bis 3 die gesamte Dauer der Abwesenheit von der Wohnung oder bisherigen Dienststätte zugrunde zu legen. (2) Für Reisen aus Anlass der Einstellung kann Reisekostenvergütung wie für Dienstreisen gewährt werden; Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2005 der Abreise von oder der Ankunft an diesem Ort bemessen. Entsprechendes gilt, wenn in diesen Fällen die Dienstreise an der Wohnung oder Dienststätte beginnt oder endet. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. (3) Wird aus dienstlichen Gründen die vorzeitige Beendigung einer Urlaubsreise angeordnet, gilt die Rückreise vom Urlaubsort unmittelbar oder über den Geschäftsort zur Dienststätte als Dienstreise, für die Reisekostenvergütung gewährt wird. Außerdem werden die Fahrtauslagen für die kürzeste Reisestrecke von der Wohnung zum Urlaubsort, an dem die Bediensteten die Anordnung erreicht, im Verhältnis des nicht ausgenutzten Teils der Urlaubsreise zur vorgesehenen Dauer der Urlaubsreise erstattet. (4) Aufwendungen der Dienstreisenden und der sie begleitenden Personen, die durch die Unterbrechung oder vorzeitige Beendigung einer Urlaubsreise verursacht worden sind, werden in angemessenem Umfang erstattet. Dies gilt auch für Aufwendungen, die aus diesen Gründen nicht ausgenutzt werden konnten; hinsichtlich der Erstattung von Aufwendungen für die Hin- und Rückfahrt ist Absatz 3 Satz 2 sinngemäß anzuwenden. § 14 Auslandsdienstreisen (1) Auslandsdienstreisen sind Dienstreisen im oder ins Ausland sowie vom Ausland ins Inland. (2) Nicht als Auslandsdienstreisen gelten Dienstreisen der im Grenzverkehr tätigen Beamtinnen und Beamten im Bereich ausländischer Lokalgrenzbehörden, zwischen solchen Bereichen und zwischen diesen und dem Inland. (3) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung wegen der besonderen Verhältnisse abweichende Vorschriften über die Reisekostenvergütung für Auslandsdienstreisen bezüglich der Anordnung und Genehmigung von Dienstreisen, der Fahrt- und Flugkosten, des Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgeldes, der Reisebeihilfen, der Kriterien der Erstattung klimabedingter Bekleidung und anderer Nebenkosten zu erlassen. § 15 Trennungsgeld (1) Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, die an einen Ort außerhalb des Dienst- und Wohnortes ohne Zusage der Umzugskostenvergütung abgeordnet werden, erhalten für die ihnen dadurch entstehenden notwendigen Aufwendungen unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis ein Trennungsgeld nach einer Rechtsverordnung, die für Abordnungen im Inland das Bundesministerium des Innern erlässt. Diese Verordnung ist auch anzuwenden für Abordnungen im oder ins Ausland sowie vom Ausland ins Inland, soweit aufgrund der Ermächtigung des Absatzes 2 keine Sonderregelungen ergangen sind. Dasselbe gilt für Kommandierungen von Soldatinnen und Soldaten und die vorübergehende dienstliche Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle. Der Abordnung steht die Zuweisung nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes gleich. 1421 (2) Absatz 1 Satz 1 und 3 gilt entsprechend für Abordnungen ohne Zusage der Umzugskostenvergütung im oder ins Ausland sowie vom Ausland ins Inland, soweit die besonderen Bedürfnisse des Auslandsdienstes und die besonderen Verhältnisse im Ausland es erfordern mit der Maßgabe, dass das Auswärtige Amt die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium der Finanzen erlässt. (3) Werden Beamtinnen oder Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst zum Zwecke ihrer Ausbildung einer Ausbildungsstelle an einem anderen Ort als dem bisherigen Dienst- und Wohnort zugewiesen, können ihnen die dadurch entstehenden notwendigen Mehrauslagen ganz oder teilweise erstattet werden. § 16 Verwaltungsvorschriften Allgemeine Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz erlässt das Bundesministerium des Innern. Verwaltungsvorschriften zu den Sondervorschriften für die Reisekostenvergütung für Auslandsdienstreisen erlässt das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt. Artikel 2 Änderung des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes § 2 Abs. 2 Buchstabe b Nr. 5 Satz 1 des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183) wird wie folgt gefasst: ,,Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges wird als Reisebeihilfe eine Wegstreckenentschädigung in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes ohne Begrenzung auf den Höchstbetrag gewährt." Artikel 3 Änderung der Bundeswahlordnung In § 10 Abs. 1 der Bundeswahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1376), die zuletzt durch die Verordnung vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3429) geändert worden ist, wird die Angabe ,,§§ 5 und 6 Abs. 1" durch die Angabe ,,§§ 4 und 5 Abs. 1" ersetzt. Artikel 4 Änderung der Europawahlordnung In § 10 Abs. 1 der Europawahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Mai 1994 (BGBl. I S. 957), die zuletzt durch die Verordnung vom 12. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2551, 2004 I S. 622) geändert worden ist, wird die Angabe ,,§§ 5 und 6 Abs. 1" durch die Angabe ,,§§ 4 und 5 Abs. 1" ersetzt. 1422 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2005 Artikel 5 Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes In § 44 Abs. 1 Satz 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693), das zuletzt durch Artikel 3a des Gesetzes vom 4. November 2004 (BGBl. I S. 2686) geändert worden ist, werden das Semikolon und die Angabe ,,die Reisekostenvergütungen sind nach den für Beamte der Besoldungsgruppen A 15 geltenden Bestimmungen zu bemessen" gestrichen. vergütung der Beamten des Bundes oder des Landes nach der Reisekostenstufe C" durch die Wörter ,,nach dem Bundesreisekostengesetz oder nach den Vorschriften des Landes über Reisekostenvergütung" ersetzt. Artikel 10 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Unfallversicherung ­ In § 43 Abs. 2 Nr. 4 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Unfallversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818) geändert worden ist, wird die Angabe ,,Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung" durch das Wort ,,Wegstreckenentschädigung" ersetzt. Artikel 6 Änderung des Richterwahlgesetzes In § 14 Satz 1 des Richterwahlgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 301-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch das Gesetz vom 30. Juli 1968 (BGBl. I S. 873) geändert worden ist, werden das Semikolon und die Angabe ,,die Reisekostenvergütung richtet sich nach der Reisekostenstufe E" gestrichen. Artikel 11 Änderung der Auslandstrennungsgeldverordnung § 13 Abs. 6 Satz 4 der Auslandstrennungsgeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1998 (BGBl. I S. 189), die zuletzt durch Artikel 5 Abs. 10 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396) geändert worden ist, wird aufgehoben. Artikel 7 Änderung des Soldatenbeteiligungsgesetzes In § 45 Abs. 1 Satz 2 des Soldatenbeteiligungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 1997 (BGBl. I S. 766), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. April 2005 (BGBl. I S. 1106) geändert worden ist, werden das Semikolon und die Angabe ,,die Reisekosten sind nach den für Soldaten der Besoldungsgruppe A 15 geltenden Bestimmungen zu bemessen" gestrichen. Artikel 12 Änderung der Auslandsreisekostenverordnung Die Auslandsreisekostenverordnung vom 21. Mai 1991 (BGBl. I S. 1140), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 468), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 2 wird die Angabe ,,abweichend von § 2 Abs. 2 Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes" gestrichen. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Bei Bahnreisen werden die Kosten für das Benutzen der ersten Klasse und der Spezial- oder Doppelbettklasse in Schlafwagen erstattet." b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Bei Flugreisen werden die Kosten für das Benutzen der Business- oder einer vergleichbaren Klasse erstattet." c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Bei Schiffsreisen werden neben dem Fahrpreis die Kosten für das Benutzen einer Zwei-BettKabine im Zwischen- oder Oberdeck erstattet." 3. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Angabe ,,abweichend von den §§ 9 und 10 Abs. 2 des Bundesreisekostengesetzes" gestrichen und die Angabe ,,§ 24 Abs. 2" durch die Angabe ,,§ 16" ersetzt. Artikel 8 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ­ Arbeitsförderung ­ In § 46 Abs. 2 Satz 3 und § 67 Abs. 2 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ­ Arbeitsförderung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 22. April 2005 (BGBl. I S. 1106) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe ,,§ 6 Abs. 1" durch die Angabe ,,§ 5 Abs. 1" ersetzt. Artikel 9 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Krankenversicherung ­ In § 140f Abs. 5 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Krankenversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 22. April 2005 (BGBl. I S. 1106) geändert worden ist, werden die Wörter ,,nach den Vorschriften über Reisekosten- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2005 b) In Satz 3 werden vor dem Wort ,,Auslandsübernachtungsgeld" das Wort ,,jeweilige" eingefügt und die Wörter ,,für die gesamte Auslandsdienstreise" gestrichen. c) Satz 4 wird aufgehoben. 4. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,,abweichend von § 11 des Bundesreisekostengesetzes" gestrichen. b) In Absatz 3 wird die Angabe ,,im Rahmen des § 14 des Bundesreisekostengesetzes" gestrichen. 5. In § 6 Satz 2 werden die Angabe ,,abweichend von § 1 Satz 2 der Verordnung zu § 16 Abs. 6 des Bundesreisekostengesetzes" gestrichen und die Angabe ,,§ 9" durch die Angabe ,,§ 6 Abs. 1" ersetzt. 1423 Artikel 15 Änderung der Verordnung über die Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung In § 7 Abs. 6 Satz 1 der Verordnung über die Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung vom 20. Mai 1996 (BGBl. I S. 694), die zuletzt durch Artikel 264 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird die Angabe ,,Reisekostenstufe B des Bundesreisekostengesetzes" durch die Wörter ,,dem Bundesreisekostengesetz" ersetzt. Artikel 16 Änderung der Wehrpflichtverordnung Die Wehrpflichtverordnung vom 23. November 2001 (BGBl. I S. 3221) wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst: ,,Reisekosten § 10". b) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst: ,,weggefallen § 11". c) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst: ,,weggefallen § 12". 2. § 10 wird wie folgt gefasst: ,,§ 10 Reisekosten Für Reisen auf Veranlassung des Kreiswehrersatzamtes zur Erfüllung der Pflichten nach § 3 Abs. 1 Satz 2 des Wehrpflichtgesetzes wird Reisekostenvergütung nach dem Bundesreisekostengesetz mit folgenden Einschränkungen gewährt: 1. Reist der Wehrpflichtige von einem anderen Ort als dem Wohnort an oder dorthin zurück, werden die hierdurch entstandenen Mehrkosten nur bei Vorliegen eines zwingenden Grundes, und wenn das Kreiswehrersatzamt vorher zugestimmt hat, erstattet. 2. Entstandene Kosten für Fahrten auf dem Landoder Wasserweg mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden nur bis zur Höhe der niedrigsten Beförderungsklasse erstattet. § 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 des Bundesreisekostengesetzes ist nicht anzuwenden. 3. Flugkosten werden nicht erstattet. 4. Parkgebühren werden nicht erstattet. 5. § 12 des Bundesreisekostengesetzes ist nicht anzuwenden." 3. Die §§ 11 und 12 werden aufgehoben. 4. In § 13 Abs. 1 wird die Angabe ,,gemäß § 14 des Bundesreisekostengesetzes" gestrichen. Artikel 13 Änderung der Trennungsgeldverordnung Die Trennungsgeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1999 (BGBl. I S. 1533), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 12 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396), wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 wird die Angabe ,,§ 12 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3" durch die Angabe ,,§ 7 Abs. 2" ersetzt. 2. In § 5 Abs. 4 Satz 1 werden nach dem Wort ,,erstattet" das Komma und die Angabe ,,bei Mitnahme in einem Kraftfahrzeug begrenzt auf die Sätze nach § 6 Abs. 3 des Bundesreisekostengesetzes" gestrichen. 3. § 6 Abs. 4 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe ,,(§ 16 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes)" gestrichen. b) In Satz 2 wird die Angabe ,,§ 10 Abs. 2" durch die Angabe ,,§ 7 Abs. 1 Satz 1" ersetzt. Artikel 14 Änderung der Auslandsumzugskostenverordnung § 4 der Auslandsumzugskostenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2360), die durch Artikel 5 Abs. 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 Nr. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Wird die Umzugsreise mit einem Kraftfahrzeug durchgeführt, wird Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 des Bundesreisekostengesetzes ohne Begrenzung auf den Höchstbetrag gewährt." 2. In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 9" durch die Angabe ,,§ 6 Abs. 1" ersetzt. 1424 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2005 Artikel 17 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf den Artikeln 3 und 4 sowie 11 bis 16 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden. Artikel 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des vierten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft, soweit nicht Absatz 2 etwas Abweichendes bestimmt. Gleichzeitig treten das Bundesreisekostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1973 (BGBl. I S. 1621), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 8 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396), die Verordnung zu § 6 Abs. 2 BRKG vom 22. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1809), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 9 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396), und die Verordnung zu § 16 Abs. 6 BRKG vom 12. August 1965 (BGBl. I S. 813), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. Januar 1991 (BGBl. I S. 276), außer Kraft. (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 tritt Artikel 1 § 16 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 26. Mai 2005 Der Bundespräsident Horst Köhler Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister des Innern Schily