Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2005  Nr. 31 vom 07.06.2005  - Seite 1482 bis 1509 - Neufassung des Soldatengesetzes

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1482 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2005 Bekanntmachung der Neufassung des Soldatengesetzes Vom 30. Mai 2005 Auf Grund des Artikels 26 des Streitkräftereserve-Neuordnungsgesetzes vom 22. April 2005 (BGBl. I S. 1106) wird nachstehend der Wortlaut des Soldatengesetzes in der seit dem 30. April 2005 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 14. Februar 2001 (BGBl. I S. 232, 478), 2. den am 23. Mai 2001 in Kraft getretenen Artikel 8c des Gesetzes vom 18. Mai 2001 (BGBl. I S. 904), 3. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2093), 4. den teils am 1. Januar 2002, teils am 1. März 2002 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013), 5. den am 1. Februar 2003 in Kraft getretenen Artikel 65 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), 6. den am 1. Dezember 2002 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3592), 7. den am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3822), 8. den am 30. April 2005 in Kraft getretenen Artikel 2 des eingangs genannten Gesetzes. Bonn, den 30. Mai 2005 D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g Peter Struck Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2005 1483 Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz ­ SG) Inhaltsübersicht Erster Abschnitt Gemeinsame Vorschriften 1. A l l g e m e i n e s § 1 § 2 § 3 § 4 Begriffsbestimmungen Dauer des Wehrdienstverhältnisses; Dienstzeitberechnung Ernennungs- und Verwendungsgrundsätze Ernennung, Dienstgradbezeichnungen, Uniform Zweiter Abschnitt Rechtsstellung der Berufssoldaten und der Soldaten auf Zeit 1. B e g r ü n d u n g d e s D i e n s t v e r h ä l t n i s s e s § 6 § 7 § 8 § 9 § 10 § 11 § 12 § 13 § 14 § 15 § 16 § 17 § 18 § 19 § 20 Staatsbürgerliche Rechte des Soldaten Grundpflicht des Soldaten Eintreten für die demokratische Grundordnung Eid und feierliches Gelöbnis Pflichten des Vorgesetzten Gehorsam Kameradschaft Wahrheit Verschwiegenheit Politische Betätigung Verhalten in anderen Staaten Verhalten im und außer Dienst Gemeinschaftsunterkunft gung und Gemeinschaftsverpfle3. B e e n d i g u n g d e s D i e n s t v e r h ä l t n i s s e s a) Beendigung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten § 43 § 44 § 45 § 46 § 47 § 48 § 49 § 50 § 51 § 52 § 53 Beendigungsgründe Eintritt und Versetzung in den Ruhestand Altersgrenzen Entlassung Zuständigkeit, Anhörungspflicht und Fristen bei der Entlassung Verlust der Rechtsstellung eines Berufssoldaten Folgen der Entlassung und des Verlustes der Rechtsstellung eines Berufssoldaten Versetzung in den einstweiligen Ruhestand Wiederverwendung Wiederaufnahme des Verfahrens Verurteilung nach Beendigung des Dienstverhältnisses § 41 § 40 § 37 § 38 § 39 Voraussetzung der Berufung Hindernisse der Berufung Begründung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten Begründung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit Form der Begründung und der Umwandlung § 30b Zusammentreffen von Urlaub und Teilzeitbeschäftigung § 31 § 32 § 33 § 34 § 35 § 36 Fürsorge Dienstzeitbescheinigung und Dienstzeugnis Staatsbürgerlicher und völkerrechtlicher Unterricht Beschwerde Beteiligungsrechte der Soldaten Seelsorge § 35a Beteiligung an der Gestaltung des Dienstrechts § 4a Berechtigung zum Tragen der Uniform außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses § 5 Gnadenrecht 2. Pflichten und Rechte der Soldaten 2. B e f ö r d e r u n g § 42 Form der Beförderung Annahme von Belohnungen oder Geschenken Nebentätigkeit § 45a Umwandlung § 20a Tätigkeit nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst § 21 § 22 § 23 § 24 § 25 § 26 § 27 § 28 Vormundschaft und Ehrenämter Verbot der Ausübung des Dienstes Dienstvergehen Haftung Wahlrecht; Amtsverhältnisse Verlust des Dienstgrades Laufbahnvorschriften Urlaub § 51a (weggefallen) § 28a Urlaub bis zum Beginn des Ruhestandes § 29 § 30 Personalakten Geld- und Sachbezüge, Versorgung b) Beendigung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit § 54 § 55 Beendigungsgründe Entlassung § 30a Teilzeitbeschäftigung 1484 § 56 § 57 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2005 Folgen der Entlassung und des Verlustes der Rechtsstellung eines Soldaten auf Zeit Wiederaufnahme des Verfahrens, Verurteilungen nach Beendigung des Dienstverhältnisses 1. R e c h t s w e g § 82 Dritter Abschnitt Zuständigkeiten Sechster Abschnitt Rechtsschutz Rechtsstellung der Soldaten, die nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes Wehrdienst leisten § 58 Regelung durch Gesetz; Form der Beförderung 2. R e c h t s b e h e l f e u n d R e c h t s m i t t e l g e g e n V e r waltungsakte nach dem Vierten Abschnitt § 83 § 84 Besondere Vorschriften für das Vorverfahren Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Besondere Vorschriften für die Anfechtungsklage Vierter Abschnitt Dienstleistungspflicht 1. U m f a n g u n d A r t e n d e r D i e n s t l e i s t u n g e n § 59 § 60 § 61 § 62 § 63 Personenkreis Arten der Dienstleistungen Übungen Besondere Auslandsverwendungen Hilfeleistungen im Innern § 85 Siebter Abschnitt Bußgeldvorschriften; Übergangs- und Schlussvorschriften § 86 § 87 § 88 § 89 § 90 § 91 § 92 § 93 § 94 § 95 § 96 § 97 § 98 Bußgeldvorschriften Einstellung von anderen Bewerbern Entlassung von anderen Bewerbern Mitteilung in Strafsachen Organisationsgesetz Personalvertretung der Beamten, Angestellten und Arbeiter Übergangsvorschrift für die Laufbahnen Zuständigkeit für den Erlass von Rechtsverordnungen Übergangsvorschrift aus Anlass des Änderungsgesetzes vom 24. Februar 1983 (BGBl. I S. 179) Übergangsvorschrift aus Anlass des Änderungsgesetzes vom 6. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2588) (leer)*) Übergangsvorschrift aus Anlass des Änderungsgesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) Übergangsvorschrift aus Anlass des Änderungsgesetzes vom 22. April 2005 (BGBl. I S. 1106) 2. D i e n s t l e i s t u n g s a u s n a h m e n § 64 § 65 § 66 § 67 § 68 Dienstunfähigkeit Ausschluss von Dienstleistungen Befreiung von Dienstleistungen Zurückstellung von Dienstleistungen Unabkömmlichstellung 3. H e r a n z i e h u n g s v e r f a h r e n § 69 § 70 § 71 § 72 § 73 Zuständigkeit Verfahren Ärztliche Untersuchung, Anhörung Heranziehung von ungedienten Dienstleistungspflichtigen Heranziehung von gedienten Dienstleistungspflichtigen Erster Abschnitt Gemeinsame Vorschriften 1. Allgemeines §1 Begriffsbestimmungen (1) Soldat ist, wer auf Grund der Wehrpflicht oder freiwilliger Verpflichtung in einem Wehrdienstverhältnis steht. Staat und Soldaten sind durch gegenseitige Treue miteinander verbunden. (2) In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten kann berufen werden, wer sich freiwillig verpflichtet, auf Lebenszeit Wehrdienst zu leisten. In das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit kann berufen werden, wer sich freiwillig verpflichtet, für begrenzte Zeit Wehrdienst zu leisten. Zu einem Wehrdienst kann auch herangezogen *) Gemäß Artikel 4 Nr. 1 in Verbindung mit Artikel 24 Abs. 2 Nr. 7 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666, 3128) in der durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. April 2005 (BGBl. I S. 1106) geänderten Fassung wird in der Inhaltsübersicht am 1. Januar 2007 die Angabe ,,§ 96 Übergangsvorschrift aus Anlass des Versorgungsreformgesetzes 1998" eingefügt. 4. B e e n d i g u n g d e r D i e n s t l e i s t u n g e n u n d V e r lust des Dienstgrades § 74 § 75 § 76 Beendigung der Dienstleistungen Entlassung aus den Dienstleistungen Ausschluss von Dienstleistungen und Verlust des Dienstgrades 5. Ü b e r w a c h u n g u n d D u r c h s e t z u n g d e r D i e n s t leistungspflicht § 77 § 78 § 79 Dienstleistungsüberwachung; Haftung Aufenthaltsfeststellungsverfahren Vorführung und Zuführung 6. V e r h ä l t n i s z u r W e h r p f l i c h t § 80 Konkurrenzregelung Fünfter Abschnitt Dienstliche Veranstaltungen § 81 Zuziehung zu dienstlichen Veranstaltungen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2005 werden, wer sich, ohne der Wehrpflicht (§§ 1 bis 3 des Wehrpflichtgesetzes) zu unterliegen, freiwillig zu Dienstleistungen verpflichtet. (3) Vorgesetzter ist, wer befugt ist, einem Soldaten Befehle zu erteilen. Durch Rechtsverordnung wird bestimmt, wer auf Grund seiner Dienststellung, seines Dienstgrades, besonderer Anordnung oder eigener Erklärung befehlen kann. Auf Grund des Dienstgrades allein besteht keine Befehlsbefugnis außerhalb des Dienstes. Durch eigene Erklärung darf eine Befehlsbefugnis nur zur Hilfeleistung in Notfällen, zur Aufrechterhaltung der Disziplin oder Sicherheit oder zur Herstellung einer einheitlichen Befehlsbefugnis in kritischer Lage begründet werden. (4) Disziplinarvorgesetzter ist, wer Disziplinarbefugnis über Soldaten seines Befehlsbereichs hat. Das Nähere regelt die Wehrdisziplinarordnung. §2 Dauer des Wehrdienstverhältnisses; Dienstzeitberechnung (1) Das Wehrdienstverhältnis beginnt 1. bei einem Soldaten, der auf Grund des Wehrpflichtgesetzes zum Wehrdienst einberufen wird, mit dem Zeitpunkt, der nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes für den Diensteintritt festgesetzt wird, 2. bei einem Soldaten, der nach dem Vierten Abschnitt zur Dienstleistung herangezogen wird, mit dem Zeitpunkt, der im Dienstleistungsbescheid für den Diensteintritt festgesetzt wird, 3. bei einem Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit mit dem Zeitpunkt der Ernennung, 4. in allen übrigen Fällen mit dem Dienstantritt. (2) Das Wehrdienstverhältnis endet mit dem Ablauf des Tages, an dem der Soldat aus der Bundeswehr ausscheidet. (3) Als Dienstzeit im Sinne dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen kann zu Gunsten des Soldaten die Zeit vom 1. oder 16. eines Monats an gerechnet werden, wenn wegen eines Wochenendes, gesetzlichen Feiertages oder eines unmittelbar vorhergehenden Werktages ein anderer Tag für den Beginn des Wehrdienstverhältnisses bestimmt worden ist und der Soldat den Dienst an diesem Tag angetreten hat. § 44 Abs. 5 Satz 2 bleibt unberührt. §3 Ernennungs- und Verwendungsgrundsätze (1) Der Soldat ist nach Eignung, Befähigung und Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse, Glauben, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat oder Herkunft zu ernennen und zu verwenden. (2) Von einem Soldaten, der sich ohne grobes Verschulden 1. eine Wehrdienstbeschädigung durch eine Wehrdienstverrichtung oder durch einen Unfall während der Ausübung des Wehrdienstes im Sinne des § 81 Abs. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes, § 4a 1485 2. eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 Abs. 2 Nr. 1 oder 3 des Soldatenversorgungsgesetzes oder 3. eine gesundheitliche Schädigung durch einen Einsatzunfall im Sinne des § 63c Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes zugezogen hat, deren Folge Zweifel an seiner Dienstfähigkeit begründet, kann bei der Feststellung der Dienstfähigkeit sowie bei späteren Ernennungs- und Verwendungsentscheidungen ein geringeres Maß an körperlicher Eignung verlangt werden. §4 Ernennung, Dienstgradbezeichnungen, Uniform (1) Einer Ernennung bedarf es 1. zur Begründung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit (Berufung), 2. zur Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder umgekehrt (Umwandlung), 3. zur Verleihung eines höheren Dienstgrades (Beförderung). Eine Ernennung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. (2) Der Bundespräsident ernennt die Berufssoldaten, die Soldaten auf Zeit und die Offiziere der Reserve. Die übrigen Soldaten ernennt der Bundesminister der Verteidigung. Die Ausübung dieser Befugnisse kann auf andere Stellen übertragen werden. (3) Der Bundespräsident setzt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Dienstgradbezeichnungen der Soldaten fest. Er erlässt die Bestimmungen über die Uniform der Soldaten. Er kann die Ausübung dieser Befugnisse auf andere Stellen übertragen. (4) Legt ein Soldat sein Mandat nieder und bewirbt er sich zu diesem Zeitpunkt erneut um einen Sitz im Deutschen Bundestag, so ist die Verleihung eines höheren Dienstgrades nicht zulässig. Satz 1 gilt sinngemäß für Soldaten, die in die gesetzgebende Körperschaft eines Landes gewählt worden sind, und zwar auch für die Zeit zwischen zwei Wahlperioden. Die Verleihung eines höheren Dienstgrades ist auch nicht zulässig, wenn ein Berufssoldat oder Soldat auf Zeit, dessen Rechte und Pflichten auf Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechender Rechtsvorschriften ruhen, einen Dienst nach § 51 Abs. 6 oder § 54 Abs. 4 leistet. Berechtigung zum Tragen der Uniform außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses Soldaten der Bundeswehr kann nach ihrem Ausscheiden aus dem Wehrdienst genehmigt werden, außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses die Uniform der Soldaten mit dem Abzeichen des Dienstgrades, den zu führen sie berechtigt sind, und mit der für ausgeschiedene Soldaten vorgesehenen Kennzeichnung zu tragen. Näheres regelt eine Rechtsverordnung. 1486 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2005 §5 Gnadenrecht (2) Er hat die Pflicht zur Dienstaufsicht und ist für die Disziplin seiner Untergebenen verantwortlich. (3) Er hat für seine Untergebenen zu sorgen. (4) Er darf Befehle nur zu dienstlichen Zwecken und nur unter Beachtung der Regeln des Völkerrechts, der Gesetze und der Dienstvorschriften erteilen. (5) Er trägt für seine Befehle die Verantwortung. Befehle hat er in der den Umständen angemessenen Weise durchzusetzen. (6) Offiziere und Unteroffiziere haben innerhalb und außerhalb des Dienstes bei ihren Äußerungen die Zurückhaltung zu wahren, die erforderlich ist, um das Vertrauen als Vorgesetzte zu erhalten. § 11 Gehorsam (1) Der Soldat muss seinen Vorgesetzten gehorchen. Er hat ihre Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und unverzüglich auszuführen. Ungehorsam liegt nicht vor, wenn ein Befehl nicht befolgt wird, der die Menschenwürde verletzt oder der nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden ist; die irrige Annahme, es handele sich um einen solchen Befehl, befreit den Soldaten nur dann von der Verantwortung, wenn er den Irrtum nicht vermeiden konnte und ihm nach den ihm bekannten Umständen nicht zuzumuten war, sich mit Rechtsbehelfen gegen den Befehl zu wehren. (2) Ein Befehl darf nicht befolgt werden, wenn dadurch eine Straftat begangen würde. Befolgt der Untergebene den Befehl trotzdem, so trifft ihn eine Schuld nur, wenn er erkennt oder wenn es nach den ihm bekannten Umständen offensichtlich ist, dass dadurch eine Straftat begangen wird. § 12 Kameradschaft Der Zusammenhalt der Bundeswehr beruht wesentlich auf Kameradschaft. Sie verpflichtet alle Soldaten, die Würde, die Ehre und die Rechte des Kameraden zu achten und ihm in Not und Gefahr beizustehen. Das schließt gegenseitige Anerkennung, Rücksicht und Achtung fremder Anschauungen ein. § 13 Wahrheit (1) Der Soldat muss in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit sagen. (2) Eine Meldung darf nur gefordert werden, wenn der Dienst dies rechtfertigt. § 14 Verschwiegenheit (1) Der Soldat hat, auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst, über die ihm bei seiner dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. (1) Dem Bundespräsidenten steht hinsichtlich des Verlustes der Soldatenrechte und der Rechte aus einem früheren Soldatenverhältnis das Gnadenrecht zu. Er kann die Ausübung anderen Stellen übertragen. (2) Wird im Gnadenweg der Verlust der Soldatenrechte in vollem Umfang beseitigt, so gilt von diesem Zeitpunkt ab § 51 Abs. 1, 2 und 4 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend. 2. Pflichten und Rechte der Soldaten §6 Staatsbürgerliche Rechte des Soldaten Der Soldat hat die gleichen staatsbürgerlichen Rechte wie jeder andere Staatsbürger. Seine Rechte werden im Rahmen der Erfordernisse des militärischen Dienstes durch seine gesetzlich begründeten Pflichten beschränkt. §7 Grundpflicht des Soldaten Der Soldat hat die Pflicht, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen. §8 Eintreten für die demokratische Grundordnung Der Soldat muss die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes anerkennen und durch sein gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung eintreten. §9 Eid und feierliches Gelöbnis (1) Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit haben folgenden Diensteid zu leisten: ,,Ich schwöre, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen, so wahr mir Gott helfe." Der Eid kann auch ohne die Worte ,,so wahr mir Gott helfe" geleistet werden. Gestattet ein Bundesgesetz den Mitgliedern einer Religionsgesellschaft, an Stelle der Worte ,,ich schwöre" andere Beteuerungsformeln zu gebrauchen, so kann das Mitglied einer solchen Religionsgesellschaft diese Beteuerungsformel sprechen. (2) Soldaten, die nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes Wehrdienst leisten, bekennen sich zu ihren Pflichten durch das folgende feierliche Gelöbnis: ,,Ich gelobe, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen." § 10 Pflichten des Vorgesetzten (1) Der Vorgesetzte soll in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2005 (2) Der Soldat darf ohne Genehmigung über solche Angelegenheiten weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmigung erteilt der Disziplinarvorgesetzte, nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst der letzte Disziplinarvorgesetzte. § 62 des Bundesbeamtengesetzes gilt entsprechend. (3) Der Soldat hat, auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst, auf Verlangen seines Disziplinarvorgesetzten oder des letzten Disziplinarvorgesetzten dienstliche Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen und, wenn es im Einzelfall aus Gründen der Geheimhaltung erforderlich ist, Aufzeichnungen jeder Art über dienstliche Vorgänge, auch soweit es sich um Wiedergaben handelt, herauszugeben. Die gleiche Pflicht trifft seine Hinterbliebenen und seine Erben. (4) Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht des Soldaten, Straftaten anzuzeigen und bei Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung für ihre Erhaltung einzutreten. § 15 Politische Betätigung (1) Im Dienst darf sich der Soldat nicht zu Gunsten oder zu Ungunsten einer bestimmten politischen Richtung betätigen. Das Recht des Soldaten, im Gespräch mit Kameraden seine eigene Meinung zu äußern, bleibt unberührt. (2) Innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen findet während der Freizeit das Recht der freien Meinungsäußerung seine Schranken an den Grundregeln der Kameradschaft. Der Soldat hat sich so zu verhalten, dass die Gemeinsamkeit des Dienstes nicht ernstlich gestört wird. Der Soldat darf insbesondere nicht als Werber für eine politische Gruppe wirken, indem er Ansprachen hält, Schriften verteilt oder als Vertreter einer politischen Organisation arbeitet. Die gegenseitige Achtung darf nicht gefährdet werden. (3) Der Soldat darf bei politischen Veranstaltungen keine Uniform tragen. (4) Ein Soldat darf als Vorgesetzter seine Untergebenen nicht für oder gegen eine politische Meinung beeinflussen. § 16 Verhalten in anderen Staaten Außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes ist dem Soldaten jede Einmischung in die Angelegenheiten des Aufenthaltsstaates versagt. § 17 Verhalten im und außer Dienst (1) Der Soldat hat Disziplin zu wahren und die dienstliche Stellung des Vorgesetzten in seiner Person auch außerhalb des Dienstes zu achten. (2) Sein Verhalten muss dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. Außer Dienst hat sich der Soldat außerhalb der dienstlichen Unterkünfte § 19 Annahme von Belohnungen oder Geschenken 1487 und Anlagen so zu verhalten, dass er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt. (3) Ein Offizier oder Unteroffizier muss auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die für seine Wiederverwendung in seinem Dienstgrad erforderlich sind. (4) Der Soldat hat alles in seinen Kräften Stehende zu tun, um seine Gesundheit zu erhalten oder wiederherzustellen. Er darf seine Gesundheit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig beeinträchtigen. Der Soldat muss ärztliche Eingriffe in seine körperliche Unversehrtheit gegen seinen Willen nur dann dulden, wenn es sich um Maßnahmen handelt, die der Verhütung oder Bekämpfung übertragbarer Krankheiten oder der Feststellung seiner Dienst- oder Verwendungsfähigkeit dienen; das Grundrecht nach Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. Die Vorschrift des § 26 Abs. 2 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) bleibt unberührt. Lehnt der Soldat eine zumutbare ärztliche Behandlung ab und wird dadurch seine Dienst- oder Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflusst, so kann ihm eine sonst zustehende Versorgung insoweit versagt werden. Nicht zumutbar ist eine ärztliche Behandlung, die mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit des Soldaten verbunden ist, eine Operation auch dann, wenn sie einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeutet. Ärztliche Untersuchungsmaßnahmen, die einer ärztlichen Behandlung oder einer Operation im Sinne des Satzes 6 gleichkommen, dürfen nicht ohne Zustimmung des Soldaten vorgenommen werden. Nicht als ärztliche Behandlung oder als Operation im Sinne des Satzes 6 und nicht als Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit gelten einfache ärztliche Maßnahmen, wie Blutentnahmen aus dem Ohrläppchen, dem Finger oder einer Blutader oder eine röntgenologische Untersuchung. § 18 Gemeinschaftsunterkunft und Gemeinschaftsverpflegung Der Soldat ist auf dienstliche Anordnung verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen. Die zur Durchführung erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern. Der Soldat darf, auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst, keine Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf seine dienstliche Tätigkeit annehmen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung. Die Befugnis zur Zustimmung kann auf andere Stellen übertragen werden. § 20 Nebentätigkeit (1) Der Berufssoldat und der Soldat auf Zeit bedürfen zur Übernahme jeder Nebentätigkeit, mit Ausnahme der 1488 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2005 Umfang der Nebentätigkeit sowie die Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus, zu führen; der Soldat hat jede Änderung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Das dienstliche Interesse (Absatz 3 Satz 1) ist aktenkundig zu machen. (6) Nicht genehmigungspflichtig ist 1. eine unentgeltliche Nebentätigkeit mit Ausnahme a) der Übernahme einer gewerblichen Tätigkeit, der Ausübung eines freien Berufes oder der Mitarbeit bei einer dieser Tätigkeiten, b) des Eintritts in ein Organ eines Unternehmens mit Ausnahme einer Genossenschaft sowie der Übernahme einer Treuhänderschaft, 2. die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung des Soldaten unterliegenden Vermögens, 3. eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit des Soldaten, 4. die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbstständige Gutachtertätigkeit von Soldaten als Lehrer an öffentlichen Hochschulen und an Hochschulen der Bundeswehr sowie von Soldaten an wissenschaftlichen Instituten und Anstalten, 5. die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden oder in Selbsthilfeeinrichtungen der Soldaten. Eine Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 3 und 4 sowie eine Tätigkeit in Selbsthilfeeinrichtungen der Soldaten nach Satz 1 Nr. 5 hat der Soldat, wenn hierfür ein Entgelt oder ein geldwerter Vorteil geleistet wird, in jedem Einzelfall vor ihrer Aufnahme dem zuständigen Disziplinarvorgesetzten unter Angabe insbesondere von Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie der voraussichtlichen Höhe der Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus schriftlich anzuzeigen; der Soldat hat jede Änderung unverzüglich schriftlich zu melden. Der zuständige Disziplinarvorgesetzte kann im Übrigen aus begründetem Anlass verlangen, dass der Soldat über eine von ihm ausgeübte nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit, insbesondere über deren Art und Umfang, schriftlich Auskunft erteilt. Eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ist ganz oder teilweise zu untersagen, wenn der Soldat bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt. (7) Die Vorschriften der §§ 64, 65 Abs. 4 und der §§ 67 bis 69 des Bundesbeamtengesetzes finden entsprechende Anwendung. (8) Einem Soldaten, der nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes Wehrdienst leistet, darf die Ausübung einer Nebentätigkeit nur untersagt werden, wenn sie seine Dienstfähigkeit gefährdet oder den dienstlichen Erfordernissen zuwiderläuft. (9) Die in Absatz 6 Satz 2 geregelte Anzeigepflicht gilt entsprechend für die vor Inkrafttreten des Zweiten Nebentätigkeitsbegrenzungsgesetzes vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2294) aufgenommenen und nach diesem Zeitpunkt weiter ausgeübten Nebentätigkeiten. § 20a Tätigkeit nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst (1) Ein Berufssoldat im Ruhestand oder ein früherer Soldat mit Anspruch auf Dienstzeitversorgung, der inner- in Absatz 6 abschließend aufgeführten, der vorherigen Genehmigung. Als Nebentätigkeit gilt nicht die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter sowie einer unentgeltlichen Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft eines Angehörigen; ihre Übernahme ist vor Aufnahme schriftlich anzuzeigen. (2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Ein solcher Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit 1. nach Art und Umfang den Soldaten in einem Maße in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten behindert werden kann, 2. den Soldaten in einen Widerstreit mit seinen dienstlichen Pflichten bringen, dem Ansehen der Bundeswehr abträglich sein kann oder in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Dienststelle oder Einheit, der der Soldat angehört, tätig wird oder tätig werden kann, 3. die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Soldaten beeinflussen kann, 4. zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit des Soldaten führen kann. Ein solcher Versagungsgrund liegt in der Regel auch vor, wenn sich die Nebentätigkeit wegen gewerbsmäßiger Dienst- oder Arbeitsleistung oder sonst nach Art, Umfang, Dauer oder Häufigkeit als Ausübung eines Zweitberufs darstellt. Die Voraussetzung des Satzes 2 Nr. 1 gilt in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche acht Stunden überschreitet. Die Genehmigung ist auf längstens fünf Jahre zu befristen; sie kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. Ergibt sich eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nach Erteilung der Genehmigung, so ist diese zu widerrufen. (3) Der Soldat darf Nebentätigkeiten nur außerhalb des Dienstes ausüben, es sei denn, er hat sie auf Vorschlag oder Veranlassung seines Disziplinarvorgesetzten übernommen oder der Disziplinarvorgesetzte hat ein dienstliches Interesse an der Übernahme der Nebentätigkeit anerkannt. Ausnahmen dürfen nur in besonders begründeten Fällen, insbesondere im öffentlichen Interesse, zugelassen werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die versäumte Dienstzeit nachgeleistet wird. (4) Der Soldat darf bei der Ausübung von Nebentätigkeiten Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn nur bei Vorliegen eines öffentlichen oder wissenschaftlichen Interesses mit dessen Genehmigung und gegen Entrichtung eines angemessenen Entgelts in Anspruch nehmen. Das Entgelt hat sich nach den dem Dienstherrn entstehenden Kosten zu richten und muss den besonderen Vorteil berücksichtigen, der dem Soldaten durch die Inanspruchnahme entsteht. (5) Anträge auf Erteilung einer Genehmigung (Absatz 1) oder auf Zulassung einer Ausnahme (Absatz 3 Satz 2) und Entscheidungen über diese Anträge sowie das Verlangen auf Übernahme einer Nebentätigkeit bedürfen der Schriftform. Der Soldat hat dabei die für die Entscheidung des zuständigen Disziplinarvorgesetzten erforderlichen Nachweise, insbesondere über Art und Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2005 halb eines Zeitraums von fünf Jahren nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst außerhalb des öffentlichen Dienstes eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit aufnimmt, die mit seiner dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, hat die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit dem Bundesministerium der Verteidigung anzuzeigen. (2) Die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit ist zu untersagen, wenn zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. (3) Das Verbot wird durch das Bundesministerium der Verteidigung ausgesprochen; es endet spätestens mit Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst. Das Bundesministerium der Verteidigung kann seine Befugnisse auf andere Stellen übertragen. § 21 Vormundschaft und Ehrenämter Der Soldat bedarf zur Übernahme einer in § 20 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 nicht genannten Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft sowie zur Übernahme des Amtes eines Testamentsvollstreckers der Genehmigung seines Disziplinarvorgesetzten. Sie ist zu erteilen, wenn nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. Der Soldat darf die Übernahme eines solchen Amtes ablehnen. § 22 Verbot der Ausübung des Dienstes Der Bundesminister der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle kann einem Soldaten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Ausübung des Dienstes verbieten. Das Verbot erlischt, sofern nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen den Soldaten ein gerichtliches Disziplinarverfahren, ein Strafverfahren oder ein Entlassungsverfahren eingeleitet ist. Der Soldat soll vor Erlass des Verbotes gehört werden. § 23 Dienstvergehen (1) Der Soldat begeht ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft seine Pflichten verletzt. (2) Es gilt als Dienstvergehen, 1. wenn ein Soldat nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst seine Pflicht zur Verschwiegenheit verletzt oder gegen das Verbot verstößt, Belohnungen oder Geschenke anzunehmen oder eine Tätigkeit nach § 20a nicht anzeigt oder entgegen einem Verbot ausübt, 2. wenn sich ein Offizier oder Unteroffizier nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt oder durch unwürdiges Verhalten nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die für seine Wiederverwendung als Vorgesetzter erforderlich sind, 3. wenn ein Berufssoldat nach Eintritt in den Ruhestand einer erneuten Berufung in das Dienstverhältnis nicht nachkommt. 1489 (3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regelt die Wehrdisziplinarordnung. § 24 Haftung (1) Verletzt ein Soldat vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten, so hat er dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Soldaten gemeinsam den Schaden verursacht, so haften sie als Gesamtschuldner. (2) Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Dienstherr von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung an. Hat der Dienstherr einem Dritten Schadenersatz geleistet, so tritt an die Stelle des Zeitpunktes, in dem der Dienstherr von dem Schaden Kenntnis erlangt, der Zeitpunkt, in dem der Ersatzanspruch des Dritten diesem gegenüber vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt wird. (3) Leistet der Soldat dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten, so geht der Ersatzanspruch auf den Soldaten über. § 25 Wahlrecht; Amtsverhältnisse (1) Stimmt ein Soldat seiner Aufstellung als Bewerber für die Wahl zum Deutschen Bundestag, zu der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes oder zu einer kommunalen Vertretung zu, so hat er dies unverzüglich seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten mitzuteilen. (2) Für die Rechtsstellung der nach dem 1. Juni 1978 in die gesetzgebende Körperschaft eines Landes gewählten Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit gelten die für in den Deutschen Bundestag gewählte Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit maßgebenden Vorschriften in den §§ 5 bis 7, 8 Abs. 2, § 23 Abs. 5 und in § 36 Abs. 1 des Abgeordnetengesetzes entsprechend. (3) Für die Tätigkeit als Mitglied einer kommunalen Vertretung, eines nach Kommunalverfassungsrecht gebildeten Ausschusses oder vergleichbarer Einrichtungen in Gemeindebezirken ist dem Soldaten der erforderliche Urlaub unter Belassung der Geld- und Sachbezüge zu gewähren. Satz 1 gilt auch für die von einer kommunalen Vertretung gewählten ehrenamtlichen Mitglieder von Ausschüssen, die auf Grund eines Gesetzes gebildet worden sind. Urlaub nach Satz 1 oder 2 kann nur versagt werden, wenn nach Abwägung den Interessen des Dienstherrn gegenüber den Interessen der kommunalen Selbstverwaltung ausnahmsweise der Vorrang einzuräumen ist; in diesen Fällen liegt die Entscheidung beim Bundesministerium der Verteidigung. (4) Wird ein Berufssoldat zum Mitglied der Bundesregierung oder zum Parlamentarischen Staatssekretär bei einem Mitglied der Bundesregierung ernannt, gelten § 18 Abs. 1 und 2 und § 20 des Bundesministergesetzes entsprechend. Das gilt auch für die Ernennung zum Mitglied der Regierung eines Landes oder für den Eintritt in ein 1490 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2005 abgeschlossene Fachschulausbildung erforderlich ist, sowie darüber, inwieweit an Stelle der allgemeinen Vorbildung eine gleichwertige technische oder sonstige Fachausbildung gefordert werden kann. Sie kann für einzelne Gruppen von Offizierbewerbern bestimmen, dass der erfolgreiche Besuch einer Realschule oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand genügt und dass die Dienstzeit nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b bis auf zwei Jahre gekürzt wird. (7) Die besonderen Vorschriften für die Unteroffizierprüfungen und die Offizierprüfungen werden nach den Grundsätzen der Absätze 2 bis 6 in einer Rechtsverordnung bestimmt. (8) Auf den Bundespersonalausschuss in der Zusammensetzung für die Angelegenheiten der Soldaten finden die Vorschriften des Abschnittes IV des Bundesbeamtengesetzes mit Ausnahme des § 98 Abs. 1 entsprechende Anwendung, § 96 Abs. 2 und 3 mit folgender Maßgabe: Ständige ordentliche Mitglieder sind der Präsident des Bundesrechnungshofes als Vorsitzender, der Leiter der Personalrechtsabteilung des Bundesministeriums des Innern und der Leiter der Personalabteilung des Bundesministeriums der Verteidigung. Nichtständige ordentliche Mitglieder sind der Leiter der Personalabteilung einer anderen obersten Bundesbehörde und drei Berufssoldaten. Stellvertretende Mitglieder sind je ein Beamter des Bundesrechnungshofes und des Bundesministeriums des Innern, der Leiter der Personalabteilung einer anderen obersten Bundesbehörde, ein Beamter oder Berufssoldat des Bundesministeriums der Verteidigung und drei weitere Berufssoldaten. Der Beamte oder Berufssoldat des Bundesministeriums der Verteidigung und die übrigen Berufssoldaten werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag des Bundesministers der Verteidigung bestellt. § 28 Urlaub (1) Dem Soldaten steht alljährlich ein Erholungsurlaub unter Belassung der Geld- und Sachbezüge zu. (2) Der Urlaub darf versagt werden, soweit und solange zwingende dienstliche Erfordernisse einer Urlaubserteilung entgegenstehen. (3) Dem Soldaten kann aus besonderen Anlässen Urlaub erteilt werden. (4) Die Erteilung und die Dauer des Urlaubs regelt eine Rechtsverordnung. Sie bestimmt, ob und inwieweit die Geld- und Sachbezüge während eines Urlaubs aus besonderen Anlässen zu belassen sind. (5) Einem Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit kann auf Antrag unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge mit Ausnahme der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung Urlaub bis zur Dauer von drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung auf längstens zwölf Jahre gewährt werden, wenn er 1. mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder 2. einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt. Bei einem Soldaten auf Zeit ist die Gewährung nur insoweit zulässig, als er nicht Amtsverhältnis, das dem eines Parlamentarischen Staatssekretärs im Sinne des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre entspricht. Die Sätze 1 und 2 gelten für Soldaten auf Zeit entsprechend mit der Maßgabe, dass bei der Anwendung des § 18 Abs. 2 des Bundesministergesetzes an die Stelle des Eintritts in den Ruhestand die Beendigung des Dienstverhältnisses tritt. § 26 Verlust des Dienstgrades Der Soldat verliert seinen Dienstgrad nur kraft Gesetzes oder durch Richterspruch. Das Nähere über den Verlust des Dienstgrades durch Richterspruch regelt die Wehrdisziplinarordnung. § 27 Laufbahnvorschriften (1) Vorschriften über die Laufbahnen der Soldaten werden nach den Grundsätzen der Absätze 2 bis 6 durch Rechtsverordnung erlassen. (2) Bei Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sind mindestens zu fordern 1. für die Laufbahnen der Unteroffiziere a) der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand, b) eine Dienstzeit von einem Jahr, c) die Ablegung einer Unteroffizierprüfung, 2. für die Laufbahnen der Offiziere a) eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand, b) eine Dienstzeit von drei Jahren, c) die Ablegung einer Offizierprüfung, 3. für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes die Approbation als Arzt, Zahnarzt, Tierarzt oder Apotheker. (3) In der Laufbahngruppe der Unteroffiziere soll für die Laufbahnen der Feldwebel der Abschluss einer Realschule oder der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand nachgewiesen werden. (4) Für die Beförderungen von Soldaten sind die allgemeinen Voraussetzungen und die Mindestdienstzeiten festzusetzen. Dienstgrade, die bei regelmäßiger Gestaltung der Laufbahn zu durchlaufen sind, sollen nicht übersprungen werden. Über Ausnahmen entscheidet der Bundespersonalausschuss. (5) Der Aufstieg aus den Laufbahnen der Unteroffiziere in die Laufbahnen der Offiziere ist auch ohne Erfüllung der Eingangsvoraussetzungen möglich. Für den Aufstieg ist die Ablegung einer Offizierprüfung zu verlangen. (6) Die Rechtsverordnung trifft ferner Bestimmungen für die Fälle, in denen für eine bestimmte militärische Verwendung ein abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule oder Fachhochschule oder eine Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2005 mehr verpflichtet ist, auf Grund der Wehrpflicht Grundwehrdienst zu leisten. Der Antrag auf Verlängerung einer Beurlaubung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Beurlaubung zu stellen. Während der Beurlaubung dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Beurlaubung nicht zuwiderlaufen. Ein bereits bewilligter Urlaub kann aus zwingenden Gründen der Verteidigung widerrufen werden. (6) Stimmt ein Berufssoldat oder Soldat auf Zeit seiner Aufstellung als Bewerber für die Wahl zum Deutschen Bundestag oder zu der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes zu, ist ihm auf Antrag innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag der zur Vorbereitung seiner Wahl erforderliche Urlaub unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zu gewähren. (7) Soldaten haben Anspruch auf Elternzeit unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge mit Ausnahme der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung. Das Nähere wird durch eine Rechtsverordnung geregelt, die die Eigenart des militärischen Dienstes berücksichtigt. § 28a Urlaub bis zum Beginn des Ruhestandes (1) Einem Berufssoldaten kann nach einer Vollzeitbeschäftigung im öffentlichen Dienst von mindestens 20 Jahren und nach Vollendung des 50. Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Urlaub unter Wegfall der Geldund Sachbezüge gewährt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Über den Urlaubsantrag entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung. (2) Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn der Berufssoldat erklärt, während der Dauer des Urlaubs auf die Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeiten zu verzichten und entgeltliche Tätigkeiten nach § 20 Abs. 6 nur in dem Umfang auszuüben, wie er sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausüben könnte. Wird diese Verpflichtung schuldhaft verletzt, ist der Urlaub zu widerrufen. Trotz der Erklärung des Berufssoldaten nach Satz 1 dürfen Nebentätigkeiten genehmigt werden, soweit sie dem Zweck der Gewährung des Urlaubs nicht zuwiderlaufen. Das Bundesministerium der Verteidigung kann in besonderen Härtefällen eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Soldaten die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann. (3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann den Urlaub aus zwingenden dienstlichen Gründen widerrufen. § 29 Personalakten (1) Über jeden Soldaten ist eine Personalakte zu führen; sie ist vertraulich zu behandeln und vor unbefugter Einsicht zu schützen. Zur Personalakte gehören alle Unterlagen einschließlich der in Dateien gespeicherten, die den Soldaten betreffen, soweit sie mit seinem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen (Personalaktendaten). Nicht Bestandteil der Personalakte sind Unterlagen, die besonderen, von der 1491 Person und dem Dienstverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken dienen, insbesondere Prüfungs-, Sicherheitsund Kindergeldakten. Personalaktendaten dürfen ohne Einwilligung des Soldaten nur für Zwecke der Personalführung und -bearbeitung verwendet werden; dies gilt auch für ihre Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung, Sperrung und Löschung) und Nutzung in automatisierten Dateien. (2) Der Dienstherr darf personenbezogene Daten über Bewerber, Soldaten und frühere Soldaten nur erheben, soweit dies zur Begründung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienstverhältnisses oder zur Durchführung organisatorischer, personeller oder sozialer Maßnahmen, insbesondere auch zu Zwecken der Personalplanung und des Personaleinsatzes erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift dies erlaubt. Fragebogen, mit denen solche personenbezogenen Daten erhoben werden, bedürfen vom 1. Januar 1994 an der Genehmigung durch das Bundesministerium der Verteidigung. (3) Zugang zur Personalakte dürfen nur Personen haben, die für Personalangelegenheiten zuständig sind, und nur soweit dies zu Zwecken der Personalführung oder -bearbeitung erforderlich ist. Ohne Einwilligung des Soldaten darf die Personalakte an andere Stellen oder an Ärzte im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung weitergegeben werden, soweit dies im Rahmen der Zweckbestimmung des Dienstverhältnisses erforderlich ist. Für Auskünfte aus der Personalakte gilt Entsprechendes. Soweit eine Auskunft ausreicht, ist von der Weitergabe der Personalakte abzusehen. Auskünfte an Stellen außerhalb des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung dürfen nur mit Einwilligung des Soldaten erteilt werden, es sei denn, dass zwingende Gründe der Verteidigung, die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls oder der Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen Dritter dies erfordern. Inhalt und Empfänger sind dem Soldaten schriftlich mitzuteilen. Ein automatisierter Datenabruf durch andere Behörden ist unzulässig, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. (4) Daten über medizinische und über psychologische Untersuchungen und Tests dürfen nur im jeweiligen Dienst der Bundeswehr in Dateien verarbeitet werden, soweit sie für die Beurteilung der Dienst- und der Verwendungsfähigkeit des Soldaten erforderlich sind. Nur die Ergebnisse solcher Untersuchungen und Tests dürfen an für Personalangelegenheiten zuständige Stellen der Bundeswehr weitergegeben und dort verarbeitet und genutzt werden, soweit dies für Zwecke der Personalführung und -bearbeitung erforderlich ist. Daten über psychologische Untersuchungen und Tests dürfen, in der Regel in Form von Stichproben, durch den psychologischen Dienst auch in automatisierten Dateien verarbeitet werden, soweit dies erforderlich ist, um die Aussagefähigkeit des psychologischen Eignungsfeststellungsverfahrens zu verbessern; zu diesem Zwecke dürfen ihm auf sein Ersuchen die erforderlichen Daten zur Verarbeitung übermittelt werden, soweit sie sich auf die Ergebnisse der Untersuchungen und Tests beziehen. § 40 Abs. 2 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend. Die die Dienstund die Verwendungsfähigkeit bestimmenden ärztlichen Informationen können einer zentralen Stelle zur Erfüllung der ärztlichen Dokumentationspflicht und zum Zwecke der Beweissicherung übermittelt und dort aufbewahrt werden. 1492 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2005 der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung des Soldaten tätig werden, vom Dienstherrn mit der Untersuchung des Soldaten oder mit der Erstellung von Gutachten über ihn beauftragt worden sind, dem Arztgeheimnis unterliegende personenbezogene Daten zu offenbaren. § 30 Geld- und Sachbezüge, Versorgung (1) Der Soldat hat Anspruch auf Geld- und Sachbezüge, Versorgung, Reise- und Umzugskostenvergütung nach Maßgabe besonderer Gesetze. Zu den Sachbezügen gehört auch die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung. Die Weiterführung der sozialen Krankenversicherung für seine Angehörigen, die Arbeitslosenversicherung und Versicherung in den gesetzlichen Rentenversicherungen werden gesetzlich geregelt. (2) Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes (Sanitätsoffizier-Anwärter), die unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zum Studium beurlaubt sind, erhalten unentgeltliche truppenärztliche Versorgung sowie ein Ausbildungsgeld (Grundbetrag, Familienzuschlag). Die Höhe des Ausbildungsgeldes wird durch Rechtsverordnung unter Berücksichtigung des Studienganges und der Dienstbezüge derjenigen Dienstgrade festgesetzt, die die Sanitätsoffizier-Anwärter während ihrer Ausbildung durchlaufen. Die Rechtsverordnung regelt ferner das Nähere über die Gewährung des Ausbildungsgeldes sowie über die Anrechnung von Einkünften aus einer mit der Ausbildung zusammenhängenden Tätigkeit. (3) § 73 Abs. 2, §§ 84, 86, 87, 87a und 183 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes gelten entsprechend. (4) Den Soldaten kann bei Dienstjubiläen eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung. (5) Soldatinnen haben Anspruch auf Mutterschutz in entsprechender Anwendung des Mutterschutzgesetzes. Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung, die die Eigenart des militärischen Dienstes berücksichtigt. § 30a Teilzeitbeschäftigung (1) Einem Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit kann grundsätzlich erst nach vier Jahren seiner Dienstzeit auf Antrag Teilzeitbeschäftigung im Umfang von mindestens der Hälfte der Rahmendienstzeit und bis zur jeweils beantragten Dauer, längstens für zwölf Jahre bewilligt werden, soweit wichtige dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, wenn er mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt. (2) Über den Antrag entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm beauftragte Stelle. Die Ablehnung von Anträgen ist im Einzelnen zu begründen. Einem Antrag darf nur entsprochen werden, wenn der Soldat sich verpflichtet, während des Bewilligungszeitraumes Nebentätigkeiten nur in dem Umfang einzu- (5) Der Soldat ist zu Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für ihn ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, vor deren Aufnahme in die Personalakte zu hören. Seine Äußerung ist zur Personalakte zu nehmen. Die Vorgänge nach den Sätzen 1 und 2 sind mit Zustimmung des Soldaten nach spätestens drei Jahren aus der Personalakte zu entfernen, es sei denn, sie sind in eine dienstliche Beurteilung aufgenommen oder unterliegen nach anderen gesetzlichen Bestimmungen einer längeren Tilgungsfrist. Die Frist für die Entfernung wird regelmäßig durch Einleitung eines Straf- oder Disziplinarverfahrens unterbrochen. (6) Die Personalakte des Soldaten ist nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses aufzubewahren, soweit dies insbesondere zur Erfüllung der Wehrpflicht, aus besoldungs- oder aus versorgungsrechtlichen Gründen erforderlich ist. Für die in Dateien gespeicherten Informationen gilt Entsprechendes. Die für eine Heranziehung zum Wehrdienst erforderlichen Personalunterlagen abgelehnter Bewerber sind dem zuständigen Kreiswehrersatzamt zuzuleiten; gespeicherte Daten sind zu löschen, soweit sie nicht für eine erneute Bewerbung oder für eine Heranziehung zum Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz von Bedeutung sind. (7) Der Soldat hat, auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienstverhältnis, ein Recht auf Einsicht in seine vollständige Personalakte. Einem Bevollmächtigten ist Einsicht zu gewähren, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Dies gilt auch für Hinterbliebene, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. (8) Der Soldat hat ein Recht auf Einsicht auch in andere Akten, die personenbezogene Daten über ihn enthalten und für sein Dienstverhältnis verarbeitet oder genutzt werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; dies gilt nicht für Sicherheitsakten. Die Einsichtnahme ist unzulässig, wenn die Daten des Betroffenen mit Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen nicht personenbezogenen Daten derart verbunden sind, dass ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. In diesem Fall ist dem Soldaten Auskunft zu erteilen. (9) Näheres bestimmt eine Rechtsverordnung über 1. die Anlage und Führung von Personalakten des Soldaten während des Wehrdienstverhältnisses und nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienstverhältnis, 2. das Verfahren der Weitergabe, Aufbewahrung und Vernichtung oder den Verbleib der Personalakten einschließlich der Übermittlung und Löschung oder des Verbleibs der in automatisierten Dateien gespeicherten Informationen sowie die hieran beteiligten Stellen, 3. die Einrichtung und den Betrieb automatisierter Dateien einschließlich der Zugriffsmöglichkeiten auf die gespeicherten Informationen, 4. die Einzelheiten der Art und Weise der Einsichtgewährung und Auskunftserteilung aus der Personalakte oder einer automatisierten Datei und 5. die Befugnis von Personen im Sinne des § 203 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Strafgesetzbuches, die im Rahmen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2005 gehen, in dem nach § 20 den in Vollzeit beschäftigten Soldaten die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist. Es dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Teilzeitbewilligung nicht zuwiderlaufen. Wird die Verpflichtung nach Satz 3 schuldhaft verletzt, soll die Bewilligung widerrufen werden. (3) Die zuständige Stelle kann auch nachträglich die Dauer der Teilzeitbeschäftigung beschränken, den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöhen oder deren Bewilligung widerrufen, soweit zwingende dienstliche Gründe dies erfordern. Sie soll den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn dem Soldaten die Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen. (4) Bemessungsgrundlage für die Arbeitszeit im Sinne von § 6 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes ist bei teilzeitbeschäftigten Soldaten die Rahmendienstzeit. (5) Das Nähere zur Teilzeitbeschäftigung der Soldaten wird in einer Rechtsverordnung geregelt, in der auch bestimmte Verwendungen oder Truppenteile festgelegt werden können, für die Teilzeitbeschäftigung nicht in Frage kommt. § 30b Zusammentreffen von Urlaub und Teilzeitbeschäftigung Urlaube nach § 28 Abs. 5 und § 28a sowie Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung nach § 30a dürfen zusammen eine Dauer von zwölf Jahren nicht überschreiten. § 31 Fürsorge Der Bund hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des Berufssoldaten und des Soldaten auf Zeit sowie ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses, zu sorgen. Er hat auch für das Wohl des Soldaten zu sorgen, der nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes Wehrdienst leistet; die Fürsorge für die Familie des Soldaten während des Wehrdienstes und seine Eingliederung in das Berufsleben nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst werden gesetzlich geregelt. § 32 Dienstzeitbescheinigung und Dienstzeugnis (1) Der Soldat erhält nach Beendigung seines Wehrdienstes eine Dienstzeitbescheinigung. Auf Antrag ist ihm bei einer Dienstzeit von mindestens vier Wochen von seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten ein Dienstzeugnis zu erteilen, das über die Art und Dauer der wesentlichen von ihm bekleideten Dienststellungen, über seine Führung, seine Tätigkeit und seine Leistung im Dienst Auskunft gibt. Das Bundesministerium der Verteidigung kann die Zuständigkeit nach Satz 2 anders bestimmen. (2) Der Soldat kann eine angemessene Zeit vor dem Ende des Wehrdienstes ein vorläufiges Dienstzeugnis beantragen. § 33 Staatsbürgerlicher und völkerrechtlicher Unterricht 1493 (1) Die Soldaten erhalten staatsbürgerlichen und völkerrechtlichen Unterricht. Der für den Unterricht verantwortliche Vorgesetzte darf die Behandlung politischer Fragen nicht auf die Darlegung einer einseitigen Meinung beschränken. Das Gesamtbild des Unterrichts ist so zu gestalten, dass die Soldaten nicht zu Gunsten oder zu Ungunsten einer bestimmten politischen Richtung beeinflusst werden. (2) Die Soldaten sind über ihre staatsbürgerlichen und völkerrechtlichen Pflichten und Rechte im Frieden und im Krieg zu unterrichten. § 34 Beschwerde Der Soldat hat das Recht, sich zu beschweren. Das Nähere regelt die Wehrbeschwerdeordnung. § 35 Beteiligungsrechte der Soldaten Die Beteiligung der Soldaten regelt das Soldatenbeteiligungsgesetz. § 35a Beteiligung an der Gestaltung des Dienstrechts Für die Beteiligung bei der Gestaltung des Dienstrechts der Soldaten gilt § 94 des Bundesbeamtengesetzes sinngemäß. § 36 Seelsorge Der Soldat hat einen Anspruch auf Seelsorge und ungestörte Religionsausübung. Die Teilnahme am Gottesdienst ist freiwillig. Zweiter Abschnitt Rechtsstellung der Berufssoldaten und der Soldaten auf Zeit 1. Begründung des Dienstverhältnisses § 37 Voraussetzung der Berufung (1) In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit darf nur berufen werden, wer 1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist, 2. Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt, 3. die charakterliche, geistige und körperliche Eignung besitzt, die zur Erfüllung seiner Aufgaben als Soldat erforderlich ist. 1494 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2005 (2) Die Zeitdauer der Berufung kann auf Grund freiwilliger Weiterverpflichtung innerhalb der Grenzen des Absatzes 1 verlängert werden. (3) Die Zeitdauer der Berufung eines Soldaten, der Inhaber eines Eingliederungsscheins (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes) ist, verlängert sich ohne die Beschränkungen des Absatzes 1 bis zur Ernennung zum Beamten, längstens jedoch um eineinhalb Jahre. (4) Die Zeitdauer der Berufung eines Soldaten, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung von mehr als sechs Monaten Dauer verbunden war und der danach Elternzeit nach § 28 Abs. 7 in Anspruch genommen hat, verlängert sich ohne die Beschränkungen des Absatzes 1 um die Dauer der Elternzeit. Gleiches gilt für einen Soldaten, der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 30a in Anspruch genommen hat; die Zeitdauer der Berufung verlängert sich um die Differenz der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung. (5) Ist ein Soldat auf Zeit während einer besonderen Auslandsverwendung zum Zeitpunkt des Ablaufs seiner Dienstzeit wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, verlängert sich die Zeitdauer der Berufung ohne die Beschränkungen des Absatzes 1 bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustands folgenden Monats. Dies gilt auch bei anderen Verwendungen im Ausland mit vergleichbarer Gefährdungslage. (6) In die Dienstzeit wird der Wehrdienst eingerechnet, der in der Bundeswehr bis zur Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit geleistet worden ist. (7) Die Dienstzeit eines Soldaten auf Zeit kann auf dessen Antrag verkürzt werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Die verkürzte Dienstzeit muss die zur Durchführung der Berufsförderung notwendige Zeit der Freistellung vom militärischen Dienst umfassen. Dies gilt nicht, wenn und soweit der Soldat auf seinen Anspruch auf Berufsförderung während der Dienstzeit unwiderruflich verzichtet. § 41 Form der Begründung und der Umwandlung § 40 Begründung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit (1) Die Begründung des Dienstverhältnisses und seine Umwandlung erfolgen durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein 1. bei der Begründung die Worte ,,unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten" oder ,,unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit", 2. bei der Umwandlung die die Art des Dienstverhältnisses bestimmenden Worte nach Nummer 1. An Stelle der Worte ,,unter Berufung" können die Worte ,,ich berufe" verwendet werden. (2) Die Begründung und die Umwandlung werden mit dem Tag der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist. (2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann in Einzelfällen Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 zulassen, wenn dafür ein dienstliches Bedürfnis besteht. § 38 Hindernisse der Berufung (1) In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit darf nicht berufen werden, wer 1. durch ein deutsches Gericht wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe verurteilt ist, 2. infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt, 3. einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach den §§ 64 oder 66 des Strafgesetzbuches unterworfen ist, solange die Maßregel nicht erledigt ist. (2) Verurteilungen durch Gerichte außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes kommen nur in Betracht, soweit die Vollstreckung nach dem Gesetz über die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen vom 2. Mai 1953 (BGBl. I S. 161) zulässig ist oder war. (3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann in Einzelfällen Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 zulassen. § 39 Begründung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten können berufen werden 1. Unteroffiziere mit der Beförderung zum Feldwebel, 2. Offizieranwärter nach Abschluss des für ihre Laufbahn vorgesehenen Ausbildungsganges mit der Beförderung zum Leutnant, Sanitätsoffizier-Anwärter jedoch erst mit der Beförderung zum Stabsarzt, Stabsveterinär oder Stabsapotheker sowie MilitärmusikoffizierAnwärter erst mit der Beförderung zum Hauptmann, 3. Offiziere auf Zeit, 4. Offiziere der Reserve. (1) In das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit können berufen werden 1. Bewerber für die Laufbahnen der Mannschaften und der Unteroffiziere bis zu einer Dienstzeit von 20 Jahren, jedoch nicht über das 40. Lebensjahr hinaus, 2. Bewerber für die Laufbahnen der Offiziere mindestens bis zum Abschluss des für sie vorgesehenen Ausbildungsganges oder für eine fest bestimmte Zeit von mindestens drei Jahren und höchstens bis zu einer Dienstzeit von 20 Jahren, für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes bis zu einer Dienstzeit von 25 Jahren. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2005 (3) Wird bei der Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit ein späterer Tag als der Tag der Aushändigung der Urkunde für das Wirksamwerden der Ernennung bestimmt, so hat der Soldat an diesem Tag seinen Dienst anzutreten. Die Ernennung ist vor ihrem Wirksamwerden zurückzunehmen, wenn sich herausstellt, dass die Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit nach § 37 Abs. 1 und § 38 unzulässig ist. Eine Rücknahme in elektronischer Form ist ausgeschlossen. (4) Die Ernennungen mehrerer Soldaten können in einer Urkunde verfügt werden. An die Stelle der Aushändigung der Ernennungsurkunde tritt die Aushändigung einer Ausfertigung des Teils der Urkunde, der sich auf den Soldaten bezieht. § 44*) Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand 1495 2. Beförderung § 42 Form der Beförderung (1) Die Beförderung eines Berufssoldaten und eines Soldaten auf Zeit wird in einer Ernennungsurkunde verfügt, in der die Bezeichnung des höheren Dienstgrades enthalten sein muss. Die Beförderungen mehrerer Soldaten können in einer Urkunde verfügt werden. (2) Die Beförderung zu einem Mannschaftsdienstgrad und die Beförderung eines Offizieranwärters zu einem Unteroffizierdienstgrad werden mit der dienstlichen Bekanntgabe an den zu Ernennenden, jedoch nicht vor dem in der Ernennungsurkunde bestimmten Tag wirksam. Dem Soldaten ist der Tag der dienstlichen Bekanntgabe seiner Beförderung zu bescheinigen. (3) Für die Beförderung durch Aushändigung einer Urkunde gilt § 41 Abs. 2 und, wenn die Beförderung mehrerer Soldaten in einer Urkunde verfügt wird, § 41 Abs. 4 Satz 2 entsprechend. In Ausnahmefällen, insbesondere bei Aufenthalt des zu Befördernden außerhalb des Bundesgebietes, kann die ernennende Stelle die dienstliche Bekanntgabe der Beförderung anordnen. Insoweit gilt Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass dem Soldaten die Urkunde oder die Ausfertigung alsbald auszuhändigen ist. (1) Ein Berufssoldat tritt in den Ruhestand mit Ablauf des Monats, in dem er die nach § 45 Abs. 1 festgesetzte allgemeine Altersgrenze erreicht hat. Der Eintritt in den Ruhestand kann aus dienstlichen Gründen bis zum Ablauf des 31. März oder 30. September, der dem Erreichen der allgemeinen Altersgrenze folgt, hinausgeschoben werden. Wenn dringende dienstliche Gründe im Einzelfall die Fortführung des Dienstes erfordern, kann das Bundesministerium der Verteidigung den Eintritt in den Ruhestand hinausschieben, jedoch für nicht mehr als vier Jahre. Der Eintritt in den Ruhestand kann auf Antrag des Berufssoldaten um bis zu einem Jahr hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Der Antrag soll spätestens drei Jahre vor dem Erreichen der allgemeinen Altersgrenze gestellt werden. Ist ein Berufssoldat während einer besonderen Auslandsverwendung zum Zeitpunkt des vorgesehenen Eintritts in den Ruhestand wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, ist der Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustands folgenden Monats hinauszuschieben; dies gilt auch bei anderen Verwendungen im Ausland mit vergleichbarer Gefährdungslage. (2) Ein Berufssoldat kann mit Ablauf eines Monats in den Ruhestand versetzt werden, wenn er die nach § 45 Abs. 2 festgesetzte besondere Altersgrenze überschritten hat. Einem Antrag des Berufssoldaten, das Dienstverhältnis bis zu einem Zeitraum von zwei Jahren nach Überschreiten der besonderen Altersgrenze fortzusetzen, ist zu entsprechen, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Für den Antrag gilt Absatz 1 Satz 5 entsprechend. Die Zurruhesetzung erfolgt auch in diesen Fällen zu dem in Satz 1 angegebenen Zeitpunkt. (3) Ein Berufssoldat ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dauernd dienstunfähig kann er auch dann angesehen werden, wenn die Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit innerhalb eines Jahres seit Beginn der Dienstunfähigkeit nicht zu erwarten ist. (4) Die Dienstunfähigkeit wird auf Grund des Gutachtens eines Arztes der Bundeswehr von Amts wegen oder auf Antrag festgestellt. Hat der Berufssoldat nicht selbst den Antrag auf Versetzung in den Ruhestand gestellt, so ist ihm unter Angabe der Gründe mitzuteilen, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist; er ist hierüber zu hören. Der Berufssoldat ist verpflichtet, sich von Ärzten der Bundeswehr oder von hierzu bestimmten Ärzten untersuchen und, falls sie es für notwendig erklären, beobachten zu lassen. Die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidende Stelle kann auch andere Beweise erheben. Ob die Wiederherstellung der Dienst*) Gemäß Artikel 4 Nr. 2 in Verbindung mit Artikel 24 Abs. 2 Nr. 7 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666, 3128) in der Fassung des Artikels 2 Nr. 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) wird § 44 am 1. Januar 2007 wie folgt geändert: In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort ,,vier" durch das Wort ,,drei" ersetzt. 3. Beendigung des Dienstverhältnisses a) Beendigung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten § 43 Beendigungsgründe (1) Das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten endet durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand nach Maßgabe der Vorschriften über die rechtliche Stellung der Berufssoldaten im Ruhestand. (2) Das Dienstverhältnis endet ferner durch 1. Umwandlung, 2. Entlassung, 3. Verlust der Rechtsstellung eines Berufssoldaten oder 4. Entfernung aus dem Dienstverhältnis durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren. 1496 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2005 (2) Als besondere Altersgrenzen der Berufssoldaten mit Ausnahme der Offiziere des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr werden festgesetzt: 1. die Vollendung des 60. Lebensjahres für Oberste, 2. die Vollendung des 58. Lebensjahres für Oberstleutnante, 3. die Vollendung des 56. Lebensjahres für Majore und Stabshauptleute, 4. die Vollendung des 54. Lebensjahres für Leutnante, Oberleutnante und Hauptleute, 5. die Vollendung des 53. Lebensjahres für Berufsunteroffiziere, 6. die Vollendung des 41. Lebensjahres für Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier verwendet werden, die Vollendung des 40. Lebensjahres, soweit sie wehrfliegerverwendungsunfähig sind. (3) Die besonderen Altersgrenzen nach Absatz 2 gelten auch für die Berufssoldaten der Marine mit entsprechenden Dienstgraden. § 45a Umwandlung (1) Beantragt ein Berufssoldat die Umwandlung seines Dienstverhältnisses in das eines Soldaten auf Zeit, kann dem Antrag bei Vorliegen eines dienstlichen Interesses stattgegeben werden. Dies gilt auch, wenn die Dienstzeit abweichend von § 40 Abs. 1 bei einem Unteroffizier über dessen 40. Lebensjahr hinaus festgesetzt werden muss. (2) Die Umwandlung ist ausgeschlossen, wenn eine Dienstzeit von 20 Jahren überschritten wird. (3) Die Dienstzeit muss die zur Durchführung der Berufsförderung notwendige Zeit der Freistellung vom militärischen Dienst umfassen. Dies gilt nicht, wenn und soweit der Soldat auf seinen Anspruch auf Berufsförderung während der Dienstzeit unwiderruflich verzichtet. (4) Bei der Umwandlung müssen die Voraussetzungen des § 46 Abs. 3 nicht vorliegen. § 46 fähigkeit innerhalb eines Jahres nicht zu erwarten ist, soll, abgesehen von den Fällen, in denen dies offensichtlich ist, erst nach sechsmonatiger Heilbehandlung festgestellt werden. (5) Der Eintritt oder die Versetzung in den Ruhestand setzt voraus, dass der Berufssoldat 1. eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder 2. infolge einer Wehrdienstbeschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist. Die Berechnung der Dienstzeit im Sinne der Nummer 1 regelt das Soldatenversorgungsgesetz. (6) Die Versetzung in den Ruhestand wird von der Stelle verfügt, die nach § 4 Abs. 2 für die Ernennung des Berufssoldaten zuständig wäre. Die Verfügung ist dem Berufssoldaten schriftlich, aber nicht in elektronischer Form zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes widerrufen werden, wenn die Fortsetzung des Dienstverhältnisses unter Berücksichtigung der persönlichen, insbesondere häuslichen, beruflichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar ist oder wenn der Spannungs- oder Verteidigungsfall festgestellt ist. In den Fällen des Absatzes 2 ist dem Berufssoldaten wenigstens ein Jahr vor dem Tag des Ausscheidens mitzuteilen, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist; die Entscheidung, durch die er in den Ruhestand versetzt wird, muss ihm wenigstens drei Monate vor dem Tag des Ausscheidens zugestellt werden. In den Fällen des Absatzes 3 beginnt der Ruhestand mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat folgen, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Berufssoldaten mitgeteilt worden ist. (7) Mit dem Eintritt oder der Versetzung in den Ruhestand hat der Berufssoldat das Recht, seine Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz ,,außer Dienst (a. D.)" weiterzuführen. § 45*) Altersgrenzen (1) Für die Berufssoldaten bildet das vollendete 61. Lebensjahr die allgemeine Altersgrenze. *) Gemäß Artikel 4 Nr. 3 in Verbindung mit Artikel 24 Abs. 2 Nr. 7 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666, 3128) in der zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013) geänderten Fassung wird § 45 am 1. Januar 2007 wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Zahl ,,61." durch die Zahl ,,62." ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Als besondere Altersgrenzen der Berufssoldaten mit Ausnahme der Offiziere des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr werden festgesetzt: 1. die Vollendung des 61. Lebensjahres für Oberste, 2. die Vollendung des 59. Lebensjahres für Oberstleutnante, 3. die Vollendung des 57. Lebensjahres für Majore und Stabshauptleute, 4. die Vollendung des 55. Lebensjahres für Leutnante, Oberleutnante und Hauptleute, 5. die Vollendung des 54. Lebensjahres für Berufsunteroffiziere, 6. die Vollendung des 41. Lebensjahres für Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier verwendet werden, die Vollendung des 40. Lebensjahres, soweit sie wehrfliegerverwendungsunfähig sind." Entlassung (1) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert. Das Bundesministerium der Verteidigung entscheidet darüber, ob diese Voraussetzung vorliegt, und stellt den Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses fest. (2) Ein Berufssoldat ist zu entlassen, 1. wenn er aus einem der in § 38 genannten Gründe nicht hätte ernannt werden dürfen und das Hindernis noch fortbesteht, 2. wenn er seine Ernennung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt hat, 3. wenn sich herausstellt, dass er vor seiner Ernennung eine Straftat begangen hat, die ihn der Berufung in Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2005 das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten unwürdig erscheinen lässt, und er deswegen zu einer Strafe verurteilt war oder wird, 4. wenn er sich weigert, den Eid abzulegen, 5. wenn er zur Zeit der Ernennung Mitglied des Bundestages oder eines Landtages war und nicht innerhalb der vom Bundesministerium der Verteidigung gesetzten angemessenen Frist sein Mandat niederlegt, 6. wenn in den Fällen des § 44 Abs. 1 bis 3 die Voraussetzungen des § 44 Abs. 5 nicht erfüllt sind, 7. wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist; diese Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag, oder 8. wenn er ohne Genehmigung des Bundesministeriums der Verteidigung seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nimmt. In den Fällen der Nummer 2 kann das Bundesministerium der Verteidigung wegen besonderer Härte eine Ausnahme zulassen. (3) Der Berufssoldat kann jederzeit seine Entlassung verlangen; soweit seine militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, gilt dies jedoch erst nach einer sich daran anschließenden Dienstzeit, die der dreifachen Dauer des Studiums oder der Fachausbildung entspricht, längstens nach zehn Jahren. In einer Rechtsverordnung kann für bestimmte Verwendungen wegen der Höhe der mit dem Studium oder der Fachausbildung verbundenen Kosten oder auf Grund sonstiger studien- oder ausbildungsbedingter Besonderheiten eine längere als die dreifache Dauer bestimmt werden; die in Satz 1 genannte Höchstdauer darf nicht überschritten werden. (4) Hat der Berufssoldat Elternzeit nach § 28 Abs. 7 im Anschluss an ein Studium oder eine Fachausbildung in Anspruch genommen, verlängert sich die Dienstzeit nach Absatz 3 um diese Zeit entsprechend, soweit das Studium oder die Fachausbildung mehr als sechs Monate gedauert hat; die Höchstdauer von zehn Jahren bleibt unberührt. Gleiches gilt für einen Berufssoldaten, der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 30a in Anspruch genommen hat; die Dienstzeit nach Absatz 3 verlängert sich um die Differenz der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung. (5) Der Berufsoffizier kann auch dann, wenn er weder ein Studium noch eine Fachausbildung erhalten hat, seine Entlassung erst nach Ende des sechsten Dienstjahres als Offizier verlangen. (6) Vor Ablauf der in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Dienstzeiten ist der Berufssoldat auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. (7) Das Verlangen auf Entlassung muss dem Disziplinarvorgesetzten schriftlich, aber nicht in elektronischer Form erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung dem Soldaten noch nicht zugegangen ist, innerhalb zweier Wochen nach Zugang bei 1497 dem Disziplinarvorgesetzten zurückgenommen werden, mit Zustimmung der für die Entlassung zuständigen Stelle auch nach Ablauf dieser Frist. Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen; sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis der Berufssoldat seine dienstlichen Obliegenheiten ordnungsgemäß erledigt hat, längstens drei Monate. (8) Ein Leutnant kann in Ausnahmefällen bis zum Ende des dritten Dienstjahres als Offizier, spätestens vor dem Ende des zehnten Jahres der Gesamtdienstzeit in der Bundeswehr, wegen mangelnder Eignung als Berufsoffizier entlassen werden. Die in diesen Fällen zu gewährende Dienstzeitversorgung regelt das Soldatenversorgungsgesetz. § 47 Zuständigkeit, Anhörungspflicht und Fristen bei der Entlassung (1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, wird die Entlassung von der Stelle verfügt, die nach § 4 Abs. 2 für die Ernennung des Berufssoldaten zuständig wäre. (2) Der Berufssoldat ist vor der Entscheidung über seine Entlassung zu hören. (3) Die Entlassung muss in den Fällen des § 46 Abs. 2 Nr. 2 und 3 innerhalb einer Frist von sechs Monaten verfügt werden, nachdem das Bundesministerium der Verteidigung oder die Stelle, der die Ausübung der Befugnis zur Entlassung übertragen worden ist, von dem Entlassungsgrund Kenntnis erhalten hat. (4) Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des § 46 Abs. 2 Nr. 6 bei Dienstunfähigkeit wenigstens drei Monate vor dem Entlassungstag und in den Fällen des § 46 Abs. 8 wenigstens sechs Wochen vor dem Entlassungstag zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter schriftlicher Angabe der Gründe, aber nicht in elektronischer Form zugestellt werden. § 48 Verlust der Rechtsstellung eines Berufssoldaten Der Berufssoldat verliert seine Rechtsstellung, wenn gegen ihn durch Urteil eines deutschen Gerichts im Geltungsbereich des Grundgesetzes erkannt ist 1. auf die in § 38 bezeichneten Strafen, Maßregeln oder Nebenfolgen oder 2. auf Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen vorsätzlich begangener Tat. Entsprechendes gilt, wenn der Berufssoldat auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat. § 49 Folgen der Entlassung und des Verlustes der Rechtsstellung eines Berufssoldaten (1) Die Zugehörigkeit des Berufssoldaten zur Bundeswehr endet mit der Beendigung seines Dienstverhältnis- 1498 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2005 Wiederverwendung unter Berücksichtigung der persönlichen, insbesondere häuslichen, beruflichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar ist und seit Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand noch keine fünf Jahre vergangen sind. (2) In den Fällen des Absatzes 1 tritt der Berufssoldat mit Ablauf der für die Wiederverwendung festgesetzten Zeit in den Ruhestand. (3) § 44 Abs. 1 Satz 6 gilt entsprechend. (4) Ist ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Berufssoldat wieder dienstfähig geworden, kann er erneut in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen werden, wenn seit der Versetzung in den Ruhestand noch keine fünf Jahre vergangen sind und die allgemeine Altersgrenze noch nicht überschritten ist. Beantragt er seine erneute Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten, ist diesem Antrag unter den Voraussetzungen des Satzes 1 stattzugeben, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. § 44 Abs. 4 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. (5) In den Fällen der Absätze 1 und 4 endet der Ruhestand mit der erneuten Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten. (6) Ein Berufssoldat, dessen Rechte und Pflichten auf Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechender Rechtsvorschriften ruhen, kann auf seinen Antrag zu Dienstleistungen nach § 60 bis zu drei Monaten Dauer herangezogen werden. § 51a (weggefallen) § 52 Wiederaufnahme des Verfahrens Wird ein Urteil mit den Folgen des § 48 im Wiederaufnahmeverfahren durch ein Urteil ersetzt, das diese Folgen nicht hat, so gilt § 51 Abs. 1, 2 und 4 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend. § 53 Verurteilung nach Beendigung des Dienstverhältnisses (1) Ein Berufssoldat im Ruhestand oder ein früherer Berufssoldat, 1. gegen den wegen einer Tat, die er vor der Beendigung seines Dienstverhältnisses begangen hat, eine Entscheidung ergangen ist, die nach § 48 zum Verlust seiner Rechtsstellung als Berufssoldat geführt hätte, oder 2. der wegen einer nach Beendigung seines Dienstverhältnisses begangenen Tat durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich des Grundgesetzes a) wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder b) wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, ses durch Entlassung nach § 46 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Berufssoldat nach § 48. In den Fällen des § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und Abs. 3 sowie des § 48 bleibt der Soldat in der Bundeswehr, soweit er auf Grund der Wehrpflicht hierzu verpflichtet ist. (2) In den Fällen des § 46 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 4 sowie Nr. 7 und 8 und des § 48 verliert der Soldat seinen Dienstgrad. (3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Berufssoldat und nach der Entlassung hat der frühere Berufssoldat keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. (4) Ein früherer Berufssoldat, der vor Ablauf der nach § 46 Abs. 3 sich bestimmenden Mindestdienstzeit 1. auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, 2. seine Entlassung nach § 46 Abs. 8 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, 3. seine Rechtsstellung verloren hat oder 4. durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist, muss die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten. Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Berufssoldat in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizier-Anwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. (5) Einem entlassenen Berufssoldaten kann das Bundesministerium der Verteidigung die Erlaubnis erteilen, seinen Dienstgrad mit dem Zusatz ,,außer Dienst (a. D.)" zu führen. Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn der frühere Berufssoldat sich ihrer als nicht würdig erweist. § 50 Versetzung in den einstweiligen Ruhestand (1) Der Bundespräsident kann die Berufsoffiziere vom Brigadegeneral und den entsprechenden Dienstgraden an aufwärts jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzen. (2) Die für den einstweiligen Ruhestand der Beamten geltenden Vorschriften der §§ 37, 39 und 40 des Bundesbeamtengesetzes finden entsprechende Anwendung. Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Berufsoffizier gilt mit Erreichen der Altersgrenze als dauernd in den Ruhestand versetzt. § 51 Wiederverwendung (1) Ein früherer Berufssoldat, der wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist oder versetzt worden ist, kann bis zum Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, unter erneuter Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten zu einer Wiederverwendung von wenigstens einem Jahr und höchstens zwei Jahren herangezogen werden, wenn die Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2005 verliert seinen Dienstgrad und seine Ansprüche auf Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung. Entsprechendes gilt, wenn ein Berufssoldat im Ruhestand oder ein früherer Berufssoldat auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat. § 52 gilt entsprechend. (2) § 30 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes findet keine Anwendung. 1499 (3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. (4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier, ein Sanitätsoffizier-Anwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier, ein Militärmusikoffizier-Anwärter, der sich nicht zum Militärmusikoffizier, ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel, und ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignen wird, soll unbeschadet des Satzes 1 entlassen werden. Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt. (5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde. (6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe, aber nicht in elektronischer Form zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend. b) Beendigung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit § 54 Beendigungsgründe (1) Das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit endet mit dem Ablauf der Zeit, für die er in das Dienstverhältnis berufen ist. Das Dienstverhältnis endet auch mit Ablauf des Monats, in dem das Erlöschen des Rechts aus dem Eingliederungsschein (§ 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 3 des Soldatenversorgungsgesetzes) unanfechtbar festgestellt worden ist. (2) Das Dienstverhältnis endet ferner durch 1. Entlassung, 2. Verlust der Rechtsstellung eines Soldaten auf Zeit entsprechend dem § 48, 3. Entfernung aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit. (3) Wenn zwingende Gründe der Verteidigung es erfordern, kann die für das Dienstverhältnis festgesetzte Zeit 1. allgemein durch Rechtsverordnung oder 2. in Einzelfällen durch das Bundesministerium der Verteidigung um einen Zeitraum von bis zu drei Monaten verlängert werden. (4) Ein Soldat auf Zeit, dessen Rechte und Pflichten auf Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechender Rechtsvorschriften ruhen, kann auf seinen Antrag zu Dienstleistungen nach § 60 bis zu drei Monaten Dauer herangezogen werden. § 55 Entlassung (1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 5 sowie Nr. 7 und 8 entsprechend. (2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dauernd dienstunfähig kann er auch dann angesehen werden, wenn die Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit innerhalb eines Jahres seit Beginn der Dienstunfähigkeit nicht zu erwarten ist. § 44 Abs. 4 gilt entsprechend. § 56 Folgen der Entlassung und des Verlustes der Rechtsstellung eines Soldaten auf Zeit (1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr. Der Soldat bleibt jedoch in den dem § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und dem § 48 entsprechenden Fällen sowie in den Fällen des § 55 Abs. 4 und 5 in der Bundeswehr, soweit er auf Grund der Wehrpflicht Grundwehrdienst zu leisten hat. (2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 4 sowie Nr. 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad. (3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung. 1500 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2005 (4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war und der 1. auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, 2. seine Entlassung nach § 55 Abs. 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, 3. nach § 55 Abs. 5 entlassen worden ist, 4. seine Rechtsstellung verloren hat oder 5. durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist, muss die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten. Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizier-Anwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. § 57 Wiederaufnahme des Verfahrens, Verurteilungen nach Beendigung des Dienstverhältnisses (1) Für die Wiederaufnahme des Verfahrens und für die Folgen von Verurteilungen nach Beendigung des Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit gelten die §§ 52 und 53 entsprechend. (2) Auf einen früheren Soldaten auf Zeit, der einen Mannschaftsdienstgrad führt, findet § 53 Abs. 2 keine Anwendung. Unterliegt er nicht der Wehrpflicht, so verliert er, abgesehen von den in § 53 Abs. 1 genannten Fällen, seinen Dienstgrad, wenn er die in § 59 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bestimmte Altersgrenze nicht überschritten hat und gegen ihn auf eine der in § 48 Satz 1 bezeichneten Strafen, Maßregeln oder Nebenfolgen erkannt wird. Vierter Abschnitt Dienstleistungspflicht 1. Umfang und Arten der Dienstleistungen § 59 Personenkreis (1) Ein früherer Berufssoldat, der wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist oder versetzt worden ist, kann bis zum Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet hat, zu den in § 60 genannten Dienstleistungen herangezogen werden. Zu den in § 60 Nr. 2 und 3 genannten Dienstleistungen kann er nur mit seiner freiwilligen schriftlichen Verpflichtung herangezogen werden. (2) Ein früherer Berufssoldat oder ein früherer Soldat auf Zeit, der mindestens zwei Jahre in einem Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit gestanden hat, kann 1. bis zum Ablauf des Monats, in dem er das 60. Lebensjahr vollendet hat, 2. außerhalb des Spannungs- und Verteidigungsfalles bis zum Ablauf des Monats, in dem er das 45. Lebensjahr vollendet hat, wenn er einen Mannschaftsdienstgrad führt, und 3. mit seiner freiwilligen schriftlichen Verpflichtung und nach Zustimmung durch das Bundesministerium der Verteidigung auch bis zum Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet hat, zu den in § 60 genannten Dienstleistungen herangezogen werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Eine Person, die nicht als Berufssoldat oder als Soldat auf Zeit in einem Wehrdienstverhältnis gestanden hat, kann auf Grund freiwilliger schriftlicher Verpflichtung bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollendet hat, zu den in § 60 genannten Dienstleistungen herangezogen werden. § 9 Abs. 2 gilt entsprechend. Wird ihr ein höherer Dienstgrad nicht nur für die Dauer der Verwendung verliehen, kann sie auch ohne freiwillige Verpflichtung 1. bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das 60. Lebensjahr vollendet hat, zu den in § 60 Nr. 1, 4 und 5 genannten Dienstleistungen und 2. außerhalb des Spannungs- und Verteidigungsfalles bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das 45. Lebensjahr vollendet hat, wenn sie einen Mannschaftsdienstgrad führt, zu den in § 60 Nr. 1 und 4 genannten Dienstleistungen herangezogen werden. (4) Vor Bestandskraft des Heranziehungsbescheides kann die gemäß Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 abgegebene freiwillige schriftliche Verpflichtung allgemein oder für den Einzelfall jederzeit und ohne Angabe von Gründen widerrufen werden. Der Widerruf ist schriftlich gegenüber der für die Heranziehung zuständigen Stelle zu erklären. (5) Nach Bestandskraft des Heranziehungsbescheides ist der Widerruf der Verpflichtungserklärung ausge- Dritter Abschnitt Rechtsstellung der Soldaten, die nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes Wehrdienst leisten § 58 Regelung durch Gesetz; Form der Beförderung (1) Die Begründung der Wehrpflicht, die Heranziehung der Wehrpflichtigen zum Wehrdienst und die Beendigung ihres Wehrdienstes regelt das Wehrpflichtgesetz. (2) Die Beförderung eines Soldaten, der nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes Wehrdienst leistet, wird mit der dienstlichen Bekanntgabe an den Soldaten, jedoch nicht vor dem in der Ernennungsverfügung bestimmten Tag wirksam. § 42 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für diejenigen, die zu den in § 60 genannten Dienstleistungen herangezogen werden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2005 schlossen. Die auf Grund einer freiwilligen Verpflichtung Herangezogenen können beantragen, von der Teilnahme entpflichtet zu werden, soweit sie ihren Dienst noch nicht angetreten haben; dem Antrag ist stattzugeben, wenn die Heranziehung zur Dienstleistung für sie wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere, im Bereitschafts-, Spannungs- und Verteidigungsfall eine unzumutbare Härte bedeuten würde. § 60 Arten der Dienstleistungen Dienstleistungen sind 1. befristete Übungen (§ 61), 2. besondere Auslandsverwendungen (§ 62), 3. Hilfeleistungen im Innern (§ 63), 4. unbefristete Übungen, die von der Bundesregierung als Bereitschaftsdienst angeordnet worden sind, und 5. unbefristeter Wehrdienst im Spannungs- und Verteidigungsfall. § 61 Übungen (1) Befristete Übungen dauern grundsätzlich höchstens drei Monate. Über Ausnahmen entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung. (2) Die Gesamtdauer der Übungen beträgt bei Mannschaften höchstens sechs, bei Unteroffizieren höchstens neun und bei Offizieren höchstens zwölf Monate. (3) Übungen, die von der Bundesregierung als Bereitschaftsdienst angeordnet werden, sind unbefristet. Auf die Gesamtdauer der Übungen nach Absatz 2 werden sie nicht angerechnet; das Bundesministerium der Verteidigung kann eine Anrechnung anordnen. § 62 Besondere Auslandsverwendungen (1) Besondere Auslandsverwendungen sind Verwendungen, die auf Grund eines Übereinkommens, eines Vertrages oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat auf Beschluss der Bundesregierung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen stattfinden. (2) Eine besondere Auslandsverwendung ist grundsätzlich jeweils für höchstens sieben Monate zulässig. Sie wird auf die Gesamtdauer der Übungen nach § 61 Abs. 2 nicht angerechnet. Soweit die Dauer drei Monate übersteigt, wirkt das für die Heranziehung zuständige Kreiswehrersatzamt auf die Zustimmung des Arbeitgebers oder der Dienstbehörde hin. (3) Ist ein Soldat auf seinen Antrag von der Teilnahme an besonderen Auslandsverwendungen allgemein oder für den Einzelfall entpflichtet worden (§ 59 Abs. 5), kann er aus vorbereitenden Übungen entlassen werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. § 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 bleibt unberührt. (4) § 75 Abs. 2 Nr. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Soldat zu entlassen ist. § 65 Ausschluss von Dienstleistungen § 63 Hilfeleistungen im Innern 1501 (1) Hilfeleistungen im Innern sind Verwendungen der Streitkräfte im Rahmen der Amtshilfe oder bei einer Naturkatastrophe oder einem besonders schweren Unglücksfall nach Artikel 35 des Grundgesetzes. (2) Die Hilfeleistung im Innern ist grundsätzlich jeweils für höchstens drei Monate jährlich zulässig. Das Bundesministerium der Verteidigung kann mit Zustimmung der zur Dienstleistung heranzuziehenden Person und ihres Arbeitgebers oder ihrer Dienstbehörde Ausnahmen zulassen. Hilfeleistungen im Innern werden auf die Gesamtdauer der Übungen nach § 61 Abs. 2 nicht angerechnet. 2. Dienstleistungsausnahmen § 64 Dienstunfähigkeit Zu Dienstleistungen wird nicht herangezogen, wer dauerhaft nicht dienstfähig ist. Von Dienstleistungen ist derjenige ausgeschlossen, gegen den durch ein deutsches Gericht auf die in § 38 Abs. 1 bezeichneten Strafen, Maßregeln oder Nebenfolgen erkannt worden ist. § 66 Befreiung von Dienstleistungen Von Dienstleistungen sind befreit 1. ordinierte Geistliche evangelischen Bekenntnisses, 2. Geistliche römisch-katholischen Bekenntnisses, die die Diakonatsweihe empfangen haben, 3. hauptamtlich tätige Geistliche anderer Bekenntnisse, deren Amt dem eines ordinierten Geistlichen evangelischen oder eines Geistlichen römisch-katholischen Bekenntnisses, der die Diakonatsweihe empfangen hat, entspricht, und 4. schwerbehinderte Menschen. § 67 Zurückstellung von Dienstleistungen (1) Von Dienstleistungen wird zurückgestellt, 1. wer vorübergehend nicht dienstfähig ist oder 2. wer, abgesehen von den Fällen des § 65, Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder Jugendarrest verbüßt, sich in Untersuchungshaft befindet oder nach § 63 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist. (2) Von Dienstleistungen werden Dienstleistungspflichtige, die sich auf das geistliche Amt (§ 66) vorbereiten, auf Antrag zurückgestellt. Hierzu sind beizubringen: 1. der Nachweis eines ordentlichen theologischen Studiums oder einer ordentlichen theologischen Ausbildung und 1502 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2005 Tätigkeit nicht entbehrt werden kann. Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften über die Grundsätze, die dem Ausgleich des personellen Kräftebedarfs zu Grunde zu legen sind. (2) Über die Unabkömmlichstellung entscheidet die Wehrersatzbehörde auf Vorschlag der zuständigen Verwaltungsbehörde. Das Vorschlagsrecht steht auch den Kirchen und Religionsgemeinschaften, soweit sie Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, für ihre Bediensteten zu. Die Zuständigkeit und das Verfahren regelt eine Rechtsverordnung. In der Rechtsverordnung kann die Befugnis zur Bestimmung der zuständigen Behörden auf oberste Bundesbehörden oder auf die Landesregierungen mit der Befugnis zur Weiterübertragung auf oberste Landesbehörden übertragen werden; die nach dieser Verordnung vorschlagsberechtigte oberste Bundesbehörde oder die Landesregierung kann, soweit Landesrecht dies zulässt, das Vorschlagsrecht auch durch allgemeine Verwaltungsvorschrift regeln. Die Rechtsverordnung regelt auch, wie Meinungsverschiedenheiten zwischen der Wehrersatzbehörde und der vorschlagenden Verwaltungsbehörde unter Abwägung der verschiedenen Belange auszugleichen sind. Die Rechtsverordnung regelt ferner, für welche Fristen die Unabkömmlichstellung ausgesprochen werden kann und welche sachverständigen Stellen der öffentlichen Verwaltung und Wirtschaft zu hören sind. (3) Der Dienstherr oder Arbeitgeber des Dienstleistungspflichtigen ist verpflichtet, den Wegfall der Voraussetzungen für die Unabkömmlichstellung der zuständigen Wehrersatzbehörde anzuzeigen. Dienstleistungspflichtige, die in keinem Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen, haben den Wegfall der Voraussetzungen selbst anzuzeigen. 2. eine Erklärung des zuständigen Landeskirchenamtes, der bischöflichen Behörde, des Ordensoberen oder der entsprechenden Oberbehörde einer anderen Religionsgemeinschaft, dass sich der Dienstleistungspflichtige auf das geistliche Amt vorbereitet. (3) Hat ein Dienstleistungspflichtiger seiner Aufstellung für die Wahl zum Deutschen Bundestag, zu einem Landtag oder zum Europäischen Parlament zugestimmt, ist er bis zur Wahl zurückzustellen. Hat er die Wahl angenommen, kann er für die Dauer des Mandats nur auf seinen Antrag herangezogen werden. (4) Auf Antrag soll ein Dienstleistungspflichtiger von einer Dienstleistung zeitlich befristet zurückgestellt werden, wenn und solange die Heranziehung zur Dienstleistung für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere, im Bereitschafts-, Spannungs- und Verteidigungsfall eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Eine besondere Härte liegt in der Regel vor, wenn 1. im Fall der Heranziehung des Dienstleistungspflichtigen a) die Versorgung seiner Familie, hilfsbedürftiger Angehöriger oder anderer hilfsbedürftiger Personen, für deren Lebensunterhalt er aus rechtlicher oder sittlicher Verpflichtung aufzukommen hat, gefährdet würde oder b) für Verwandte ersten Grades besondere Notstände zu erwarten sind, 2. der Dienstleistungspflichtige für die Erhaltung und Fortführung eines eigenen oder elterlichen Betriebes unentbehrlich ist oder 3. die Heranziehung des Dienstleistungspflichtigen a) eine zu einem schulischen Abschluss führende Ausbildung, b) ein Hochschul- oder Fachhochschulstudium, in dem zum vorgesehenen Diensteintrittstermin das dritte Semester bereits erreicht ist, oder einen zu einem Drittel absolvierten sonstigen Ausbildungsabschnitt oder c) eine bereits begonnene Berufsausbildung unterbrechen oder die Aufnahme einer rechtsverbindlich zugesagten oder vertraglich gesicherten Berufsausbildung verhindern würde. (5) Von Dienstleistungen kann ein Dienstleistungspflichtiger ferner zurückgestellt werden, wenn gegen ihn ein Strafverfahren anhängig ist, in dem Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung zu erwarten ist, oder wenn seine Heranziehung die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde. § 68 Unabkömmlichstellung (1) Zum Ausgleich des personellen Kräftebedarfs für die Aufgaben der Bundeswehr und andere Aufgaben kann ein Dienstleistungspflichtiger im öffentlichen Interesse für Dienstleistungen unabkömmlich gestellt werden, wenn und solange er für die von ihm ausgeübte 3. Heranziehungsverfahren § 69 Zuständigkeit Zuständig für die Heranziehung von Dienstleistungspflichtigen zu Dienstleistungen und das damit in Zusammenhang stehende Verfahren nach diesem Abschnitt sind die Wehrersatzbehörden. § 70 Verfahren (1) Das Verfahren nach diesem Abschnitt ist kostenfrei. Notwendige Auslagen sind zu erstatten. Zu den notwendigen Auslagen gehören auch die Kosten für die Beschaffung von Unterlagen, deren Beibringung dem Dienstleistungspflichtigen aufgegeben wird. Einem Arbeitnehmer, der nicht unter das Arbeitsplatzschutzgesetz fällt, wird auch der durch eine angeordnete ärztliche Untersuchung oder eine angeordnete sonstige Vorstellung bei der Wehrersatzbehörde entstehende Verdienstausfall erstattet. Einem Dienstleistungspflichtigen, der nicht Arbeitnehmer ist, werden notwendige Aufwendungen, die ihm durch die Bestellung eines Vertreters ent- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2005 stehen, erstattet. Das Nähere über die Erstattung von notwendigen Auslagen, Verdienstausfall und Vertretungskosten regelt eine Rechtsverordnung. (2) Anträge nach diesem Abschnitt sind schriftlich oder elektronisch zu stellen und durch die Wehrersatzbehörde schriftlich zu bescheiden. (3) Ein Bescheid, der in Ausführung dieses Abschnittes ergeht, ist zuzustellen. Dies gilt nicht für begünstigende Verwaltungsakte. Ein Heranziehungsbescheid zu Hilfeleistungen im Innern (§ 63), zu einer Übung, die von der Bundesregierung als Bereitschaftsdienst angeordnet ist (§ 61 Abs. 3) oder die als Alarmübung nicht länger als drei Tage dauert, kann auch mit gewöhnlichem Standardbrief mit dem Vermerk ,,Vorrangpost" oder in entsprechender Anwendung des § 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes unmittelbar durch die Truppe zugestellt werden. § 71 Ärztliche Untersuchung, Anhörung Ungediente Personen, die sich gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 freiwillig zu Dienstleistungen verpflichten wollen, sind vor der Annahme ihrer Verpflichtung hinsichtlich ihrer Dienstfähigkeit zu untersuchen. Ungediente Dienstleistungspflichtige, die nicht innerhalb von zwei Jahren nach dieser oder nach einer erneuten ärztlichen Untersuchung zu einer Dienstleistung herangezogen worden sind, sind vor ihrer Heranziehung zu hören und auf Antrag oder, wenn Anhaltspunkte für eine Veränderung des Gesundheitszustandes vorliegen oder dies für eine vorgesehene Verwendung im Wehrdienst erforderlich ist, erneut ärztlich zu untersuchen. Sie haben sich hierzu nach Aufforderung durch die Kreiswehrersatzämter vorzustellen und ärztlich untersuchen zu lassen. Auf die Untersuchung findet § 17 Abs. 4 Satz 3 und 6 bis 8 entsprechende Anwendung. Das Ergebnis der Untersuchung und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen sind durch einen schriftlichen Untersuchungsbescheid mitzuteilen. Das gilt auch dann, wenn eine beantragte Überprüfung der Dienstfähigkeit ohne ärztliche Untersuchung durchgeführt wird. § 72 Heranziehung von ungedienten Dienstleistungspflichtigen (1) Ungediente Dienstleistungspflichtige (§ 59 Abs. 3 Satz 1), die nach § 71 verfügbar sind, werden durch die Kreiswehrersatzämter zu Dienstleistungen herangezogen. Die Art der Dienstleistung sowie Ort und Zeit des Diensteintritts werden durch Heranziehungsbescheid bekannt gegeben. Im Heranziehungsbescheid ist die Dauer der zu leistenden Dienstleistung anzugeben; dies gilt nicht für die Heranziehung zum Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall nach § 60 Nr. 5 und zu Übungen als Bereitschaftsdienst nach § 61 Abs. 3. (2) Die Dienstleistungspflichtigen haben sich entsprechend dem Heranziehungsbescheid zu Dienstleistungen in der Bundeswehr zu stellen. (3) Der Heranziehungsbescheid soll vier Wochen vor dem Beginn der Dienstleistung zugestellt sein. Dienstleistungspflichtige können ohne Einhaltung einer Frist einberufen werden, wenn 1503 1. Übungen als Bereitschaftsdienst angeordnet sind, 2. die Heranziehung zu einer nach den Umständen gebotenen Erhöhung der Einsatzbereitschaft oder zur Sicherung der Operationsfreiheit der Streitkräfte notwendig ist, 3. der Spannungs- oder Verteidigungsfall eingetreten ist, 4. das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle Übungen von kurzer Dauer als Alarmübungen angeordnet hat oder 5. Hilfeleistungen im Innern zu erbringen sind. § 73 Heranziehung von gedienten Dienstleistungspflichtigen Dienstleistungspflichtige, die bereits in der Bundeswehr gedient haben, werden nach Feststellung ihrer Verfügbarkeit durch die Wehrersatzbehörden zu Dienstleistungen herangezogen. Sie sind zu hören, wenn seit dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst mehr als zwei Jahre verstrichen sind, und auf Antrag oder, wenn Anhaltspunkte für eine Veränderung des Gesundheitszustandes vorliegen oder dies für eine vorgesehene Verwendung im Wehrdienst erforderlich ist, erneut ärztlich zu untersuchen. Auf die Untersuchung finden § 17 Abs. 4 Satz 3 und 6 bis 8 sowie § 71 Satz 5 und 6 entsprechende Anwendung. Die Dienstleistungspflichtigen haben sich nach Aufforderung durch die Kreiswehrersatzämter vorzustellen und ärztlich untersuchen zu lassen. Sie haben sich entsprechend dem Heranziehungsbescheid zu Dienstleistungen in der Bundeswehr zu stellen. § 72 Abs. 1 und 3 gilt entsprechend. 4. Beendigung der Dienstleistungen und Verlust des Dienstgrades § 74 Beendigung der Dienstleistungen Die Dienstleistungen enden 1. durch Entlassung (§ 75), 2. durch Ablauf der für den Wehrdienst festgesetzten Zeit, wenn der Endzeitpunkt kalendermäßig bestimmt ist oder 3. durch Ausschluss (§ 76). § 75 Entlassung aus den Dienstleistungen (1) Der Soldat ist entlassen mit Ablauf des Monats, in dem er das für ihn nach § 59 Abs. 1, 2 oder 3 festgesetzte Höchstalter für eine Heranziehung erreicht hat. Im Übrigen ist er zu entlassen, wenn 1. die für die Dienstleistung festgesetzte Zeit abgelaufen ist, es sei denn, Bereitschaftsdienst nach § 61 Abs. 3 wird angeordnet oder der Spannungs- oder Verteidigungsfall ist eingetreten, 2. die Anordnung des Bereitschaftsdienstes nach § 61 Abs. 3 aufgehoben wird, es sei denn, dass der Spannungs- oder Verteidigungsfall eingetreten ist, 1504 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2005 (6) Befindet sich ein Soldat, der eine Dienstleistung erbringt, im Entlassungszeitpunkt in stationärer truppenärztlicher Behandlung, endet der Wehrdienst, zu dem er herangezogen wurde, wenn 1. die stationäre truppenärztliche Behandlung beendet ist, spätestens jedoch drei Monate nach dem Entlassungszeitpunkt, oder 2. er innerhalb der drei Monate schriftlich erklärt, dass er mit der Fortsetzung des Wehrdienstverhältnisses nicht einverstanden ist, mit dem Tag der Abgabe der Erklärung. § 76 Ausschluss von Dienstleistungen und Verlust des Dienstgrades (1) Ein Soldat ist von Dienstleistungen ausgeschlossen, wenn gegen ihn durch ein deutsches Gericht auf die in § 38 Abs. 1 bezeichneten Strafen, Maßregeln oder Nebenfolgen erkannt wird. Er verliert seinen Dienstgrad. (2) Wird ein Urteil mit der Folge des Dienstgradverlustes nach Absatz 1 Satz 2 im Wiederaufnahmeverfahren durch ein Urteil ersetzt, das diese Folgen nicht hat, gilt der Verlust des Dienstgrades als nicht eingetreten. 3. seine Verwendung während des Spannungs- oder Verteidigungsfalles endet, 4. der Heranziehungsbescheid aufgehoben wird, eine zwingende Dienstleistungsausnahme vorliegt ­ in den Fällen des § 66 erst nach Befreiung durch das Kreiswehrersatzamt ­ oder wenn innerhalb des ersten Monats der Dienstleistung im Rahmen der Einstellungsuntersuchung festgestellt wird, dass der Soldat wegen einer bei Diensteintritt bestehenden Gesundheitsstörung dauernd oder voraussichtlich für einen Zeitraum von mehr als einem Monat, bei kürzerer Verwendung für den Zeitraum dieser Verwendung, vorübergehend dienstunfähig ist, 5. nach dem bisherigen Verhalten durch sein Verbleiben in der Bundeswehr die militärische Ordnung oder die Sicherheit der Truppe ernstlich gefährdet würde, 6. er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist, 7. er seiner Aufstellung für die Wahl zum Deutschen Bundestag, zu einem Landtag oder zum Europäischen Parlament zugestimmt hat, 8. er unabkömmlich gestellt ist, 9. der mit der Dienstleistung verfolgte Zweck entfallen ist und im Fall einer befristeten Übung eine andere Verwendung im Hinblick auf die Ausbildung für die bestehende oder eine künftige Verwendung nicht erfolgen kann oder 10. er körperlich oder geistig dauernd dienstunfähig ist oder die Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit innerhalb der Wehrdienstzeit nicht zu erwarten ist. § 44 Abs. 4 Satz 1 und 3 gilt entsprechend. (2) Der Soldat kann entlassen werden, wenn 1. das Verbleiben in der Bundeswehr für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere, im Bereitschafts-, Spannungs- und Verteidigungsfall eine unzumutbare Härte bedeuten würde und er seine Entlassung beantragt hat, 2. gegen ihn auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest von drei Monaten oder mehr oder auf eine nicht zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafe erkannt ist oder 3. die Aussetzung einer Jugendstrafe zur Bewährung widerrufen wird. (3) Die Entlassung wird von der Stelle verfügt, die nach § 4 Abs. 2 für die Ernennung des Soldaten zuständig wäre. (4) Ein Soldat, der sich schuldhaft von seiner Truppe oder Dienststelle fern hält, gilt mit dem Tag als entlassen, an dem er hätte entlassen werden müssen, wenn er Dienst geleistet hätte. (5) Ist ein Soldat während einer besonderen Auslandsverwendung wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, ist die Entlassung bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustandes folgenden Monats hinauszuschieben. Dies gilt auch bei anderen Verwendungen im Ausland mit vergleichbarer Gefährdungslage. 5. Überwachung und Durchsetzung der Dienstleistungspflicht § 77 Dienstleistungsüberwachung; Haftung (1) Der Dienstleistungsüberwachung unterliegen die in § 59 Abs. 1 bis 3 genannten Personen. Die Dienstleistungsüberwachung beginnt im Anschluss an das Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit, im Fall des § 59 Abs. 3 Satz 1 mit der Annahme der Verpflichtung, und endet zu dem in § 59 Abs. 1 bis 3 genannten, jeweils einschlägigen Zeitpunkt. (2) Von der Dienstleistungsüberwachung sind diejenigen Dienstleistungspflichtigen ausgenommen, die 1. dauerhaft nicht dienstfähig sind (§ 64), 2. von Dienstleistungen dauernd ausgeschlossen sind (§ 65), 3. von Dienstleistungen befreit sind (§ 66) oder 4. als Kriegsdienstverweigerer anerkannt sind. (3) Dienstleistungspflichtige können in besonderen Fällen für begrenzte Zeit von der Erfüllung der ihnen im Rahmen der Dienstleistungsüberwachung obliegenden Pflichten ganz oder teilweise befreit werden, wenn und solange sie für eine Heranziehung zu Dienstleistungen nicht in Betracht kommen. (4) Während der Dienstleistungsüberwachung haben die Dienstleistungspflichtigen 1. jede Änderung ihrer Wohnung binnen einer Woche, im Spannungs- und Verteidigungsfall binnen 48 Stunden, der zuständigen Wehrersatzbehörde zu melden, 2. Vorsorge zu treffen, dass Mitteilungen der Wehrersatzbehörde sie unverzüglich erreichen, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2005 3. sich auf Aufforderung der zuständigen Wehrersatzbehörde persönlich zu melden, 4. ausgehändigte Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke ohne Entschädigung jederzeit erreichbar sorgfältig aufzubewahren und zu pflegen, sie nicht außerhalb des Wehrdienstes zu verwenden, ihre missbräuchliche Benutzung durch Dritte auszuschließen, den Weisungen zur Behandlung der Gegenstände nachzukommen, sie der zuständigen Dienststelle auf Aufforderung vorzulegen oder zurückzugeben und ihr Schäden sowie Verluste unverzüglich zu melden, 5. die Dienstleistungsbescheide für den Wehrdienst im Spannungsfall und für den Wehrdienst im Verteidigungsfall sorgfältig aufzubewahren, nicht missbräuchlich zu verwenden, auf Aufforderung der zuständigen Dienststelle vorzulegen sowie der Wehrersatzbehörde einen Verlust unverzüglich zu melden, 6. sich zur Verhütung übertragbarer Krankheiten impfen zu lassen und insoweit ärztliche Eingriffe in ihre körperliche Unversehrtheit zu dulden; das Grundrecht nach Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt, 7. sich auf Verlangen der zuständigen Wehrersatzbehörde im Hinblick auf eine für sie vorgesehene sicherheitsempfindliche Tätigkeit in der Bundeswehr einer erstmaligen Sicherheitsüberprüfung und weiteren Sicherheitsüberprüfungen zu unterziehen, deren Durchführung sich nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz bestimmt und für die es einer Zustimmung des Dienstleistungspflichtigen nicht bedarf. (5) Die Dienstleistungspflichtigen haben für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden und Verluste an ausgehändigten Bekleidungs- und Ausrüstungsstücken Geldersatz zu leisten. Die Schadensersatzansprüche verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem die zuständigen Behörden von dem Schaden Kenntnis erlangen, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung an. (6) Während der Dienstleistungsüberwachung haben die Dienstleistungspflichtigen ferner der zuständigen Wehrersatzbehörde unverzüglich schriftlich, elektronisch oder mündlich zu melden: 1. die Absicht, ihrem ständigen Aufenthaltsort länger als acht Wochen fernzubleiben, 2. den Eintritt von Tatsachen, die eine Dienstleistungsausnahme nach den §§ 64 bis 66 begründen, 3. den Eintritt von Tatsachen, die eine vorübergehende Dienstunfähigkeit von voraussichtlich mindestens neun Monaten begründen, 4. Erkrankungen und Verletzungen sowie Verschlimmerungen von Erkrankungen und Verletzungen seit der Untersuchung gemäß § 71 Satz 1, der letzten Überprüfungsuntersuchung gemäß § 71 Satz 2 und § 73 Satz 2, der Prüfung der Verfügbarkeit oder der Entlassungsuntersuchung, von denen der Dienstleistungspflichtige oder sein Arzt annimmt, dass sie für die Beurteilung seiner Dienstfähigkeit von Belang sind, soweit sie hierzu von der zuständigen Wehrersatzbehörde aufgefordert werden, 5. den vorzeitigen Wegfall der Voraussetzungen für eine Zurückstellung, 1505 6. den Abschluss und einen Wechsel ihrer beruflichen Ausbildung, einen Wechsel ihres Berufes sowie eine weitergehende berufliche Qualifikation; hierüber in ihrem Besitz befindliche Nachweise haben die Dienstleistungspflichtigen auf Aufforderung unverzüglich vorzulegen. (7) Aufgaben der Wehrersatzbehörde bei der Dienstleistungsüberwachung von Dienstleistungspflichtigen, die als Besatzungsmitglieder auf Seeschiffen auf Grund des Flaggenrechtsgesetzes fahren, können durch Rechtsverordnung der See-Berufsgenossenschaft übertragen werden. Kosten, die der See-Berufsgenossenschaft durch die Übertragung dieser Aufgaben entstehen, trägt der Bund. In der Rechtsverordnung können Art und Höhe der Kostenerstattung bestimmt werden. § 78 Aufenthaltsfeststellungsverfahren (1) Kann die für die Dienstleistungsüberwachung zuständige Wehrersatzbehörde (ausschreibende Behörde) den ständigen Aufenthaltsort eines Dienstleistungspflichtigen nicht feststellen, übermittelt sie dem Bundesverwaltungsamt zum Zweck der Feststellung des Aufenthaltsortes folgende Daten zur Person des Dienstleistungspflichtigen: 1. Familiennamen, frühere Namen, Vornamen, 2. Geburtsdatum und Geburtsort, 3. letzte, der ausschreibenden Behörde bekannte Anschrift und 4. das Geschäftszeichen. Das Bundesverwaltungsamt hat diese Daten jeweils unter Angabe der ausschreibenden Behörde zu speichern. (2) Das Bundesverwaltungsamt hat die Daten zu dem in Absatz 1 genannten Zweck in regelmäßigen Abständen in einer Datei zusammengefasst folgenden Stellen zu übermitteln: 1. den Wehrersatzbehörden, 2. dem Bundesamt für den Zivildienst, 3. dem Auswärtigen Amt, das sie zu dem in Absatz 1 genannten Zweck an die Auslandsvertretungen weiterübermittelt, 4. den Behörden, die für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständig sind. Diese Stellen dürfen die Daten zu dem Zweck, zu dem sie ihnen übermittelt worden sind, speichern und nutzen. Wird diesen Stellen der Aufenthaltsort eines Dienstleistungspflichtigen bekannt, haben sie ihn der ausschreibenden Behörde mitzuteilen, soweit keine besonderen Verwendungsregelungen entgegenstehen. Sodann löschen sie unverzüglich die ihnen vom Bundesverwaltungsamt übermittelten Daten des Betroffenen. Die ausschreibende Behörde unterrichtet das Bundesverwaltungsamt sowie die übrigen Stellen nach Satz 1 davon, dass der Aufenthaltsort festgestellt worden und eine weitere Speicherung nicht mehr erforderlich ist. Diese Stellen haben die Daten des Betroffenen nach der Unterrichtung zu löschen. 1506 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2005 vollendet haben, durch das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle zugezogen werden. Während der Wehrdienstleistung stehen sie in einem Wehrdienstverhältnis. (3) Die ausschreibende Behörde unterrichtet das Bundesverwaltungsamt rechtzeitig, wenn für einen Betroffenen die Dienstleistungspflicht nach § 59 Abs. 1 bis 3 endet. Das Bundesverwaltungsamt hat die Daten des Betroffenen spätestens mit Ende der Dienstleistungspflicht zu löschen; Gleiches gilt für die übrigen Stellen nach Absatz 2 Satz 1, die durch das Bundesverwaltungsamt über das Ende der Dienstleistungspflicht unverzüglich zu unterrichten sind. (4) Sobald das Bundesverwaltungsamt eine Datei nach Absatz 2 Satz 1 übermittelt, haben die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Stellen die ihnen zuvor übermittelte Datei zu löschen. § 79 Vorführung und Zuführung (1) Bei Dienstleistungspflichtigen, die einer angeordneten ärztlichen Untersuchung (§ 71 Satz 3 oder § 73 Satz 4) fernbleiben oder einer Aufforderung der Wehrersatzbehörde, sich persönlich zu melden (§ 77 Abs. 4 Nr. 3), unentschuldigt nicht nachkommen, kann die Vorführung angeordnet werden. Die Polizei ist um Durchführung zu ersuchen. (2) Die Polizei kann ersucht werden, Dienstleistungspflichtige, die ihrer Heranziehung unentschuldigt nicht Folge leisten, dem nächsten Feldjägerdienstkommando zuzuführen. (3) Die Polizei ist befugt, zum Zweck der Vorführung oder Zuführung die Wohnung und andere Räume des Dienstleistungspflichtigen zu betreten und nach ihm zu suchen. Das Gleiche gilt, außer zur Nachtzeit, für andere Wohnungen und Räume, wenn sich der Dienstleistungspflichtige einem unmittelbar bevorstehenden Zugriff der Polizei durch Betreten solcher Wohnungen und Räume entzieht. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe dieses Absatzes eingeschränkt. Sechster Abschnitt Rechtsschutz 1. Rechtsweg § 82 Zuständigkeiten (1) Für Klagen der Soldaten, der Soldaten im Ruhestand, der früheren Soldaten, der Dienstleistungspflichtigen gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 und der Hinterbliebenen aus dem Wehrdienstverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gesetzlich vorgeschrieben ist. (2) Für Klagen des Bundes gilt das Gleiche. (3) Der Bund wird durch das Bundesministerium der Verteidigung vertreten. Dieses kann die Vertretung durch allgemeine Anordnung anderen Stellen übertragen; die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. 2. Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Verwaltungsakte nach dem Vierten Abschnitt § 83 Besondere Vorschriften für das Vorverfahren (1) Der Widerspruch gegen Verwaltungsakte, die auf Grund des Vierten Abschnitts dieses Gesetzes durch die Wehrersatzbehörden ergehen, ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt. (2) Über den Widerspruch gegen den Heranziehungsbescheid (§ 72 Abs. 1 Satz 1 und § 73 Satz 1), den Widerspruch gegen die Aufhebung eines Heranziehungsbescheides und den Widerspruch gegen den Untersuchungsbescheid (§ 71 Satz 5 und § 73 Satz 3) entscheidet die Wehrbereichsverwaltung. Der Widerspruch gegen den Heranziehungsbescheid, der Widerspruch gegen die Aufhebung eines Heranziehungsbescheides und der Widerspruch gegen den Untersuchungsbescheid haben keine aufschiebende Wirkung. § 84 Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse 6. Verhältnis zur Wehrpflicht § 80 Konkurrenzregelung Unterliegen die in § 59 genannten Personen der Wehrpflicht (§§ 1 und 3 des Wehrpflichtgesetzes), sind die dafür geltenden Bestimmungen vorrangig anzuwenden. Fünfter Abschnitt Dienstliche Veranstaltungen § 81 Zuziehung zu dienstlichen Veranstaltungen (1) Dienstliche Veranstaltungen sind dienstliche Vorhaben der Streitkräfte insbesondere zur militärischen Aus-, Fort- und Weiterbildung, zu denen Personen mit ihrem Einverständnis zugezogen werden können. (2) Zu dienstlichen Veranstaltungen können Personen, die dienstfähig sind und das 65. Lebensjahr noch nicht Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2005 über den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung. § 85 Besondere Vorschriften für die Anfechtungsklage Die Anfechtungsklage gegen den Untersuchungsbescheid (§ 71 Satz 5 und § 73 Satz 3), die Anfechtungsklage gegen den Heranziehungsbescheid (§ 72 Abs. 1 Satz 1 und § 73 Satz 1) und die Anfechtungsklage gegen die Aufhebung des Heranziehungsbescheides haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung anordnen. Vor der Anordnung ist die Wehrbereichsverwaltung zu hören. 1507 Eignungsübung die Rechtsstellung eines Soldaten auf Zeit mit dem Dienstgrad, für den er nach erfolgreicher Ableistung der Eignungsübung vorgesehen ist. (2) Nach der Eignungsübung kann der Bewerber zum Berufssoldaten oder zum Soldaten auf Zeit ernannt werden. (3) Für die Ernennung zum Soldaten auf Zeit findet die Beschränkung auf ein Lebensalter von 40 Jahren keine Anwendung. § 88 Entlassung von anderen Bewerbern Ein Bewerber nach § 87 Abs. 1, der in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit berufen ist, kann auf Grund eines Verhaltens vor der Ernennung, das ihn der Berufung in sein Dienstverhältnis unwürdig erscheinen lässt, entlassen werden, nachdem ein Disziplinargericht den Sachverhalt festgestellt hat. Die Entlassung hat dieselben Folgen wie eine Entlassung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3. § 89 Mitteilungen in Strafsachen (1) In Strafsachen gegen Soldaten gilt § 125c Abs. 1 bis 6 des Beamtenrechtsrahmengesetzes entsprechend. (2) In Strafsachen gegen Berufssoldaten im Ruhestand, frühere Berufssoldaten und frühere Soldaten auf Zeit sollen personenbezogene Daten außer in den Fällen des § 14 Abs. 1 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz übermittelt werden, wenn deren Kenntnis für Disziplinarmaßnahmen mit anderen als versorgungsrechtlichen Folgen erforderlich ist, soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen. § 14 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ist anzuwenden. (3) Die Mitteilungen sind zu richten 1. bei Erlass und Vollzug eines Haftbefehls oder Unterbringungsbefehls an den nächsten Disziplinarvorgesetzten des Soldaten oder dessen Vertreter im Amt, 2. in den übrigen Fällen zum Zweck der Weiterleitung an die zuständige Stelle an den Befehlshaber des Wehrbereichs, in dem die mitteilungspflichtige Stelle liegt. Die Mitteilungen sind als ,,Vertrauliche Personalsache" zu kennzeichnen. Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 dürfen nur die Personendaten des Beschuldigten, die für die Ermittlung der zuständigen Stelle erforderlich sind, dem Befehlshaber im Wehrbereich zugänglich gemacht werden; die übrigen Daten sind ihm zur Weiterleitung in einem verschlossenen Umschlag zu übermitteln. § 90 Organisationsgesetz Die Organisation der Verteidigung, insbesondere die Spitzengliederung der Bundeswehr und die endgültige Organisation des Bundesministeriums der Verteidigung, bleiben besonderer gesetzlicher Regelung vorbehalten. Siebter Abschnitt Bußgeldvorschriften; Übergangs- und Schlussvorschriften § 86 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 71 Satz 3, § 73 Satz 4 oder § 77 Abs. 4 Nr. 7 sich einer dort genannten Untersuchung oder Überprüfung nicht oder nicht rechtzeitig unterzieht, 2. entgegen § 77 Abs. 4 Nr. 1 oder Abs. 6 Nr. 2, 3 oder 4 eine Meldung nicht oder nicht rechtzeitig macht, 3. entgegen § 77 Abs. 4 Nr. 2 keine Vorsorge trifft, 4. entgegen § 77 Abs. 4 Nr. 3 sich nicht oder nicht rechtzeitig meldet oder 5. entgegen § 77 Abs. 4 Nr. 5 einen dort genannten Bescheid nicht sorgfältig oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt, ihn missbräuchlich verwendet oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder eine Meldung nicht oder nicht rechtzeitig macht. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Kreiswehrersatzamt. § 87 Einstellung von anderen Bewerbern (1) Ein Bewerber, der die für einen höheren Dienstgrad erforderliche militärische Eignung durch Lebens- und Berufserfahrung außerhalb der Bundeswehr erworben hat, kann auf Grund freiwilliger Verpflichtung zu einer Eignungsübung von vier Monaten einberufen werden; er kann die Eignungsübung freiwillig fortsetzen. Während der Übung kann er mit dem 15. oder Letzten eines jeden Monats entlassen werden. Die Entlassungsverfügung ist ihm wenigstens zwei Wochen vor dem Entlassungstag bekannt zu geben. Auf seinen Antrag muss er jederzeit entlassen werden. Im Übrigen hat er für die Dauer der 1508 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2005 § 91 Personalvertretung der Beamten, Angestellten und Arbeiter (2) Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt die Rechtsverordnungen über 1. die Regelung des Vorgesetztenverhältnisses nach § 1 Abs. 3, 2. die Berechtigung zum Tragen der Uniform außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses nach § 4a, 3. die Unteroffizierprüfungen und die Offizierprüfungen nach § 27 Abs. 7, 4. die Ausgestaltung des Personalaktenwesens nach § 29, 5. die Ausgestaltung der Teilzeitbeschäftigung nach § 30a, 6. die verwendungsbezogenen nach § 46 Abs. 3. Mindestdienstzeiten (1) Für die bei militärischen Dienststellen und Einrichtungen der Bundeswehr beschäftigten Beamten, Angestellten und Arbeiter gilt das Bundespersonalvertretungsgesetz. (2) § 53 Abs. 2 des Soldatenbeteiligungsgesetzes gilt entsprechend. (3) § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gilt entsprechend bei der Bestellung von Soldaten zu Vertrauens- oder Betriebsärzten. Hierbei ist nach § 38 Abs. 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes zu verfahren. (4) § 78 Abs. 1 Nr. 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes findet bei der Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von militärischen Dienststellen und Einrichtungen oder wesentlichen Teilen von ihnen keine Anwendung, soweit militärische Gründe entgegenstehen. § 92 Übergangsvorschrift für die Laufbahnen In der Rechtsverordnung nach § 27 Abs. 1 kann für die Dauer des Spannungs- oder Verteidigungsfalles bestimmt werden, dass für die bei Eintritt des Spannungsoder Verteidigungsfalles vorhandenen Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit die Dienstzeit nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b bis auf sechs Monate und die Dienstzeit nach Nr. 2 Buchstabe b bis auf ein Jahr verkürzt wird. § 93 Zuständigkeit für den Erlass der Rechtsverordnungen (1) Die Bundesregierung erlässt die Rechtsverordnungen über 1. die Nebentätigkeit der Soldaten nach § 20 Abs. 7, 2. die Laufbahnen der Soldaten nach § 27, 3. den Urlaub der Soldaten nach § 28 Abs. 4, 4. die Regelungen zur Elternzeit der Soldaten nach § 28 Abs. 7 Satz 2, 5. die Jubiläumszuwendungen nach § 30 Abs. 4, 6. die Regelungen zum Mutterschutz für Soldatinnen nach § 30 Abs. 5 Satz 2, 7. die Verlängerung der Dienstzeit von Soldaten auf Zeit nach § 54 Abs. 3 Nr. 1, 8. die Erstattung von Auslagen, Verdienstausfall und Vertretungskosten (§ 70 Abs. 1 Satz 6), 9. die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung (§ 68 Abs. 2 Satz 3), 10. die Übertragung von Aufgaben der Wehrersatzbehörde bei der Dienstleistungsüberwachung auf die See-Berufsgenossenschaft und über die Art und Höhe der vom Bund der See-Berufsgenossenschaft zu erstattenden Kosten (§ 77 Abs. 7 Satz 1). (3) Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt im Einvernehmen mit den Bundesministerien des Innern und der Finanzen die Rechtsverordnung über das Ausbildungsgeld nach § 30 Abs. 2. (4) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 9 und 10 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. § 94 Übergangsvorschrift aus Anlass des Änderungsgesetzes vom 24. Februar 1983 (BGBl. I S. 179) Auf Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die vor dem 2. März 1983 ein Studium oder eine Fachausbildung im Rahmen ihrer militärischen Ausbildung abgeschlossen haben, sind die bisherigen Vorschriften anzuwenden. § 95 Übergangsvorschrift aus Anlass des Änderungsgesetzes vom 6. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2588) Die Vorschriften der § 40 Abs. 4, § 46 Abs. 4 finden nur auf Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten Anwendung, die Elternzeit nach Inkrafttreten des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes vom 6. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2588) beantragt haben. § 96*) (leer) *) Gemäß Artikel 4 Nr. 4 in Verbindung mit Artikel 24 Abs. 2 Nr. 7 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666, 3128) in der durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. April 2005 (BGBl. I S. 1106) geänderten Fassung wird am 1. Januar 2007 folgender § 96 eingefügt: ,,§ 96 Übergangsvorschrift aus Anlass des Versorgungsreformgesetzes 1998 Abweichend von § 45 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 werden für die am 1. Januar 1999 vorhandenen Berufssoldaten folgende besondere Altersgrenzen festgesetzt: 1. für Oberste in der Besoldungsgruppe A 16 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 die Vollendung des 60. Lebensjahres, 2. für Oberstleutnante in der Besoldungsgruppe A 14 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 die Vollendung des 58. Lebensjahres, 3. für Majore bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 die Vollendung des 56. Lebensjahres, 4. für Hauptleute, Oberleutnante und Leutnante bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 die Vollendung des 54. Lebensjahres, 5. für Berufsunteroffiziere bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 die Vollendung des 53. Lebensjahres." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2005 § 97 Übergangsvorschrift aus Anlass des Änderungsgesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) (1) Auf Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes und anderer Vorschriften vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) ein Studium oder eine Fachausbildung begonnen haben, sind § 49 Abs. 4 und § 56 Abs. 4 in der bisherigen Fassung anzuwenden. (2) Auf die bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes und anderer Vorschriften vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) vorhandenen 1509 Soldaten auf Zeit ist § 55 Abs. 4 in der bisherigen Fassung anzuwenden. § 98 Übergangsvorschrift aus Anlass des Änderungsgesetzes vom 22. April 2005 (BGBl. I S. 1106) Die Vorschriften des Vierten Abschnittes sind nur auf Personen anzuwenden, die nach Inkrafttreten des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes vom 6. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2588) in das Dienstverhältnis eines Soldaten berufen worden sind.