Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2005  Nr. 32 vom 13.06.2005  - Seite 1530 bis 1533 - Zweites Gesetz zur Änderung des Seemannsgesetzes und anderer Gesetze

9513-19510-3860-32124-21860-11801 -8801 -3
1530 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2005 Zweites Gesetz zur Änderung des Seemannsgesetzes und anderer Gesetze Vom 8. Juni 2005 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: c) In Absatz 2 wird jeweils das Wort ,,Rückbeförderung" durch das Wort ,,Heimschaffung" ersetzt. 2. In § 53 Abs. 2 werden die Wörter ,,es Vorschriften über die Mindesturlaubsdauer enthält" durch die Wörter ,,dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen trifft" ersetzt. 3. § 54 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Der Urlaub beträgt 30 Kalendertage." jährlich mindestens Artikel 1 Änderung des Seemannsgesetzes Das Seemannsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9513-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4a des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3002), wird wie folgt geändert: 01. § 42 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Das Besatzungsmitglied hat vom Beginn bis zum Ende des Heuerverhältnisses im Falle einer Erkrankung oder Verletzung Anspruch auf ausreichende und zweckmäßige Krankenfürsorge auf Kosten des Reeders, soweit die §§ 44, 46 und 47 nichts anderes bestimmen." 02. In § 44 Abs. 1 und 2 werden jeweils vor dem Wort ,,Besatzungsmitglied" die Wörter ,,in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte" eingefügt. 03. § 47 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach dem Wort ,,Besatzungsmitglied" ein Komma und werden die Wörter ,,das in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist," eingefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Ist das Besatzungsmitglied außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes zurückgelassen, so endet die Krankenfürsorge auf Kosten des Reeders, wenn das Besatzungsmitglied, das in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, in den Geltungsbereich des Grundgesetzes zurückbefördert oder zurückgekehrt ist. Die Krankenfürsorge auf Kosten des Reeders endet für jedes Besatzungsmitglied spätestens mit dem Ablauf der 26. Woche, nachdem es das Schiff verlassen hat. Bei Verletzung infolge eines Arbeitsunfalls endet die Krankenfürsorge, sobald der zuständige Träger der Unfallversicherung mit seinen Leistungen beginnt." 1. § 49 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ,,Rückbeförderung" durch das Wort ,,Heimschaffung" ersetzt. b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,in den Geltungsbereich des Grundgesetzes zurückbefördert" durch das Wort ,,heimgeschafft" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,27 Werktage" durch die Angabe ,,34 Kalendertage" ersetzt. bb) In Nummer 2 wird die Angabe ,,25 Werktage" durch die Angabe ,,32 Kalendertage" ersetzt. c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Gesetzliche Feiertage sind auf den Urlaub nicht anzurechnen." 4. § 55 Abs. 2 und 3 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, dass dringende betriebliche oder in der Person des Besatzungsmitglieds liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. (3) Der Urlaub ist möglichst nach neunmonatigem ununterbrochenen Dienst an Bord, spätestens aber bis zum Schluss des Beschäftigungsjahres zu gewähren." 5. In § 57 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort ,,fallenden" die Wörter ,,Sonn- und" gestrichen. 5a. § 63 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Vor Ablauf der dreimonatigen Frist des Satzes 1 endet das Heuerverhältnis mit dem Tage, an dem das Besatzungsmitglied in dem Staat eintrifft, in dem der Bestimmungsort nach § 73 Abs. 2 liegt, wenn 1. der Reeder für eine unverzügliche Heimschaffung nach Maßgabe der §§ 72 bis 74 sorgt oder 2. das Besatzungsmitglied für seine Heimschaffung auf eigene Kosten sorgt und ein Ersatzmann, über dessen Eignung im Zweifel das Seemannsamt entscheidet, ohne besondere Kosten für den Reeder und ohne Aufenthalt für das Schiff an seine Stelle treten kann." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2005 5b. In § 66 Abs. 2 Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort ,,Rückbeförderung" durch das Wort ,,Heimschaffung" ersetzt. 6. § 72 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 72 Anspruch auf Heimschaffung". b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) Die Wörter ,,freie Rückbeförderung zu dem Ort im Geltungsbereich des Grundgesetzes, an dem das Heuerverhältnis begründet worden ist" werden durch die Wörter ,,Heimschaffung an den nach § 73 maßgebenden Bestimmungsort" ersetzt. bbb) In Nummer 1 wird die Angabe ,,65" durch die Angabe ,,64" ersetzt. ccc) In Nummer 4 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt. ddd) Folgende Nummern 5 und 6 werden angefügt: ,,5. wenn der Reeder seine gesetzlichen oder arbeitsvertraglichen Verpflichtungen wegen Insolvenz, Veräußerung des Schiffes, Änderung der Schiffseintragung oder aus einem ähnlichen Grund nicht mehr erfüllen kann, ,,6. wenn Grund eines einem wird." das Heuerverhältnis auf eines Schiedsspruches, Tarifvertrages oder aus ähnlichen Grund beendet 8. § 74 wird wie folgt gefasst: ,,§ 74 Durchführung und Kosten der Heimschaffung 1531 (1) Der Reeder trifft die Vorkehrungen für die Durchführung der Heimschaffung. Er stellt sicher, dass das Besatzungsmitglied den Pass und sonstige für die Heimschaffung erforderliche Ausweispapiere erhält. Die Beförderung des Besatzungsmitglieds erfolgt grundsätzlich auf dem Luftweg. Für die Zeit vom Verlassen des Schiffes bis zum Eintreffen am Bestimmungsort hat das Besatzungsmitglied Anspruch auf Weiterzahlung der Heuer. Eine Abfindung nach § 65 darf darauf nicht angerechnet werden. (2) Der Reeder trägt die Kosten der Heimschaffung. Diese umfassen die Aufwendungen für 1. die Beförderung an den Bestimmungsort, 2. die Unterbringung, Verpflegung und Heuer in der Zeit vom Verlassen des Schiffes bis zum Eintreffen am Bestimmungsort, 3. die Beförderung von bis zu 30 Kilogramm persönlichem Gepäck an den Bestimmungsort, 4. ärztliche Behandlung, soweit das Besatzungsmitglied dieser bedarf, um zum Bestimmungsort reisen zu können. Die Aufrechnung der Kosten der Heimschaffung mit der Heuer oder anderen Ansprüchen des Besatzungsmitglieds ist unwirksam. Eine Vorauszahlung zur Deckung der Kosten der Heimschaffung darf der Reeder nicht verlangen; eine entsprechende Vereinbarung ist unwirksam. (3) Die Wartezeit bis zur Heimschaffung und die Dauer der Heimschaffung dürfen nicht auf den Urlaub angerechnet werden. (4) Die Heimschaffung gilt als vollzogen, wenn das Besatzungsmitglied am Bestimmungsort eingetroffen ist oder seinen Anspruch auf Heimschaffung nicht innerhalb von drei Monaten geltend gemacht hat. (5) Ist das Heuerverhältnis durch eine Kündigung gemäß § 64 beendet worden, kann der Reeder vom Besatzungsmitglied die Erstattung der Kosten der Heimschaffung verlangen. Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 3 gelten nicht. (6) Ist der Reeder außerstande, die Vorkehrungen für die Heimschaffung zu treffen, hat das Besatzungsmitglied Anspruch auf Zahlung des für seine Heimschaffung erforderlichen Geldbetrages. Erfüllt der Reeder seine Verpflichtungen nicht, veranlasst das Seemannsamt die Heimschaffung und verauslagt die Kosten. Sie sind vom Reeder zu erstatten. (7) Bei Streitigkeiten über die Heimschaffung trifft das Seemannsamt eine vorläufige Regelung." 8a. In § 75 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter ,,im Geltungsbereich des Grundgesetzes" durch die Wörter ,,in dem Staat, in dem der Bestimmungsort nach § 73 Abs. 2 liegt" ersetzt. bb) Satz 2 wird aufgehoben. c) In Absatz 2 werden die Wörter ,,freie Rückbeförderung" durch das Wort ,,Heimschaffung" ersetzt. d) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben. 7. § 73 wird wie folgt gefasst: ,,§ 73 Bestimmungsort der Heimschaffung (1) Das Besatzungsmitglied kann den Ort, an den es heimgeschafft werden will, aus den Bestimmungsorten auswählen. (2) Bestimmungsorte der Heimschaffung sind 1. der Ort, an dem das Heuerverhältnis begründet worden ist, 2. der durch Tarifvertrag festgelegte Ort, 3. der Wohnort des Besatzungsmitglieds oder 4. jeder andere bei der Begründung des Heuerverhältnisses vereinbarte Ort." 1532 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2005 b) In Satz 2 werden die Wörter ,,§ 92 Abs. 2 Satz 2 in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung" durch die Wörter ,,§ 85 Abs. 2 Satz 3 in der seit dem 1. Januar 2003 geltenden Fassung" ersetzt. 8b. § 78 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Die Vorschriften der §§ 72 bis 74 über die Heimschaffung gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass im Falle der außerordentlichen Kündigung Absatz 3 in Bezug zu nehmen ist." b) In Absatz 5 werden die Wörter ,,freie Rückbeförderung" durch das Wort ,,Heimschaffung" und wird die Angabe ,,§§ 72 und 73" durch die Angabe ,,§§ 72 bis 74" ersetzt. 8c. In § 79 wird die Angabe ,,71, 72, 75 und 76" durch die Angabe ,,71 bis 76" ersetzt. 8d. § 124 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird die Angabe ,,§ 115 Abs. 3" durch die Angabe ,,§ 115 Abs. 4" ersetzt. b) In Nummer 5 wird die Angabe ,,72 Abs. 4" durch die Angabe ,,74 Abs. 7" ersetzt. 8e. In § 125 Nr. 7 wird die Angabe ,,72 Abs. 4" durch die Angabe ,,74 Abs. 7" und die Angabe ,,78 Abs. 4" durch die Angabe ,,78 Abs. 3 Satz 4" ersetzt. 9. § 137 wird aufgehoben. 10. In § 140 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe ,,§§ 53 und 60" durch die Angabe ,,§§ 53, 54 und 60" ersetzt. Artikel 3a Änderung des Altenpflegegesetzes Das Altenpflegegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690), geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), wird wie folgt geändert: 1. In § 13 Abs. 2 wird nach Nummer 5 folgende Nummer 5a eingefügt: ,,5a. die Höhe der nach § 17 Abs. 1a zu erstattenden Weiterbildungskosten,". 2. In § 17 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt: ,,(1a) Im dritten Ausbildungsjahr einer Weiterbildung zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger, die nach dem 31. Dezember 2005 beginnt, hat der Träger der praktischen Ausbildung der Schülerin oder dem Schüler über die Ausbildungsvergütung hinaus die Weiterbildungskosten entsprechend § 79 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zu erstatten, sofern diese im dritten Ausbildungsjahr anfallen." 3. § 24 wird wie folgt geändert: Artikel 2 Aufhebung des Gesetzes betreffend die Verpflichtung der Kaufffahrteischiffe zur Mitnahme heimzuschaffender Seeleute Das Gesetz betreffend die Verpflichtung der Kaufffahrteischiffe zur Mitnahme heimzuschaffender Seeleute in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9510-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 278 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), wird aufgehoben. a) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,Ausbildungsvergütung" die Wörter ,,sowie die von ihm nach § 17 Abs. 1a zu erstattenden Weiterbildungskosten" eingefügt. b) In Satz 3 werden nach dem Wort ,,Ausbildungsvergütung" die Wörter ,,und der nach § 17 Abs. 1a zu erstattenden Weiterbildungskosten" eingefügt. 4. In § 25 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe ,,(§ 17 Abs. 1)" durch die Wörter ,,und der nach § 17 Abs. 1a zu erstattenden Weiterbildungskosten" ersetzt. Artikel 3 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch ­ Arbeitsförderung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418), wird wie folgt geändert: 1. In § 287 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 wird die Angabe ,,§ 2 Abs. 1 Nr. 5" durch die Angabe ,,§ 2 Abs. 1 Nr. 4" ersetzt. 2. § 434d Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe ,,31. Dezember 2004" durch die Angabe ,,31. Dezember 2005" ersetzt. Artikel 3b Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch § 82a Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ­ Soziale Pflegeversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 22. April 2005 (BGBl. I S. 1106) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem Wortlaut wird das Wort ,,Die" vorangestellt. 2. Die Wörter ,,Vorschrift ist" werden durch die Wörter ,,Vorschrift umfasst" ersetzt. 3. Der abschließende Punkt wird gestrichen und folgende Wörter werden angefügt: ,, , sowie die nach § 17 Abs. 1a des Altenpflegegesetzes zu erstattenden Weiterbildungskosten." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2005 Artikel 4 Änderung des Mitbestimmungsgesetzes In § 12 Abs. 1 Satz 2 des Mitbestimmungsgesetzes vom 4. Mai 1976 (BGBl. I S. 1153), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Mai 2004 (BGBl. I S. 974) geändert worden ist, wird die Angabe ,,Zehntel oder 100" durch die Angabe ,,Zwanzigstel oder 50" ersetzt. 1533 den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 8 Abs. 18 des Gesetzes vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3166) geändert worden ist, wird die Angabe ,,Zehntel oder 100" durch die Angabe ,,Zwanzigstel oder 50" ersetzt. Artikel 6 Artikel 5 Änderung des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie In § 10 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) Artikel 3 Nr. 1 tritt mit Wirkung vom 1. August 2004, Artikel 3 Nr. 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft. (3) Die Artikel 3a und 3b treten am 1. Januar 2006 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 8. Juni 2005 Der Bundespräsident Horst Köhler Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Wo l f g a n g C l e m e n t