Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2005  Nr. 32 vom 13.06.2005  - Seite 1534 bis 1536 - Gesetz zur Änderung des Statistikregistergesetzes und sonstiger Statistikgesetze

29-2929-22708-2529-327110-1
1534 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2005 Gesetz zur Änderung des Statistikregistergesetzes und sonstiger Statistikgesetze Vom 9. Juni 2005 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: ches Gewerbe oder bei Ausübung mehrerer handwerksähnlicher Gewerbe diese Gewerbe,". 2. In § 8 werden die Absätze 2 und 3 durch folgenden Absatz 2 ersetzt: ,,(2) Daten aus dem Statistikregister dürfen mit anderen Daten nach den Vorgaben des § 13a des Bundesstatistikgesetzes zusammengeführt werden." 3. Nach § 8 wird folgender § 9 angefügt: ,,§ 9 1. § 5 wird wie folgt geändert: a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. Zeitpunkt der Eintragung in die Handwerksrolle oder in das Verzeichnis der Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes,". b) Die Nummern 5 und 6 werden wie folgt gefasst: ,,5. Zeitpunkt der Löschung in der Handwerksrolle oder in dem Verzeichnis der Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes, 6. für Handwerksbetriebe nach § 1 und § 18 Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung: zu betreibendes Handwerk oder bei Ausübung mehrerer Handwerke diese Handwerke; für Betriebe eines handwerksähnlichen Gewerbes gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 der Handwerksordnung: zu betreibendes handwerksähnliDie statistischen Ämter des Bundes und der Länder dürfen den für statistische Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden und Gemeindeverbände, die die Voraussetzungen des § 16 Abs. 5 Satz 2 des Bundesstatistikgesetzes erfüllen, auf Anforderung für ausschließlich statistische Zwecke Angaben aus dem Statistikregister zu folgenden Merkmalen für örtliche Einheiten (Betriebe, Arbeitsstätten) in ihrem Zuständigkeitsbereich übermitteln: 1. wirtschaftliche Haupt- und Nebentätigkeiten (Wirtschaftszweige), 2. Zahl der tätigen Personen und der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten, 3. Gemeindeschlüssel, Straße und Hausnummer. Die Angaben zu Straße und Hausnummer nach Satz 1 Nr. 3 dürfen nur zur Zuordnung der örtlichen Einheiten zu kleinräumigen Gliederungen verwendet werden. Sie sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu löschen." Artikel 1 Änderung des Statistikregistergesetzes Das Statistikregistergesetz vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1300), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt geändert: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2005 Artikel 2 Änderung des Bundesstatistikgesetzes Das Bundesstatistikgesetz vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), wird wie folgt geändert: 1. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt: ,,§ 3a Zusammenarbeit der statistischen Ämter (1) Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder dürfen, soweit sie für die Durchführung von Bundesstatistiken und für sonstige Arbeiten statistischer Art im Rahmen der Bundesstatistik zuständig sind, die Ausführung einzelner Arbeiten oder hierzu erforderlicher Hilfsmaßnahmen durch Verwaltungsvereinbarung oder auf Grund einer Verwaltungsvereinbarung auf andere statistische Ämter übertragen. Davon ausgenommen sind die Heranziehung zur Auskunftserteilung und die Durchsetzung der Auskunftspflicht. (2) Zu den statistischen Arbeiten nach Absatz 1 gehört auch die Bereitstellung von Daten für die Wissenschaft." 2. § 4 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Im Statistischen Beirat sind vertreten 1. die Bundesministerien mit zehn Sitzen sowie der Bundesrechnungshof, die Deutsche Bundesbank und der Bundesbeauftragte für den Datenschutz mit je einem Sitz, 2. die statistischen Ämter der Länder mit je einem Sitz, 3. das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften mit einem Sitz, 4. die kommunalen Spitzenverbände mit je einem Sitz, 5. die gewerbliche Wirtschaft mit sieben Sitzen sowie die freien Berufe mit einem Sitz und die Arbeitgeberverbände mit einem Sitz, 6. die Gewerkschaften mit drei Sitzen, 7. die Landwirtschaft mit zwei Sitzen, 8. die Umweltverbände mit einem Sitz, 9. die Wissenschaft mit fünf Sitzen, darunter je zwei Sitze für die wirtschaftswissenschaftlichen Institute und für die Hochschulen." 3. In § 7 Abs. 4 wird das Wort ,,zehntausend" durch die Zahl ,,20 000" ersetzt. 4. In § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter ,,handwerksähnlicher Betriebe" durch die Wörter ,,eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes" ersetzt. 1. § 1 wird wie folgt geändert: 5. § 13a wird wie folgt gefasst: ,,§ 13a Zusammenführung von Daten 1535 Soweit es zur Gewinnung von statistischen Informationen ohne zusätzliche statistische Erhebungen erforderlich ist, dürfen Daten aus Statistiken nach § 13 Abs. 1, Daten aus dem Statistikregister, Daten nach dem Verwaltungsdatenverwendungsgesetz und Daten, die die statistischen Ämter des Bundes und der Länder aus allgemein zugänglichen Quellen gewinnen, zusammengeführt werden." 6. Dem § 16 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Darüber hinaus ist die Übermittlung von Einzelangaben zwischen den an einer Zusammenarbeit nach § 3a beteiligten statistischen Ämtern und die zentrale Verarbeitung und Nutzung dieser Einzelangaben in einem oder mehreren statistischen Ämtern zulässig." 7. § 27 wird aufgehoben. Artikel 3 Änderung des Handwerkstatistikgesetzes Dem § 1 des Handwerkstatistikgesetzes vom 7. März 1994 (BGBl. I S. 417), das zuletzt durch Artikel 105 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Darüber hinaus dürfen vierteljährlich Daten nach dem Verwaltungsdatenverwendungsgesetz ausgewertet werden über den Umsatz und die Zahl der sozialversicherungspflichtig und der geringfügig entlohnten Beschäftigten von zulassungsfreien Handwerken nach Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung." Artikel 4 Änderung des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes Das Verwaltungsdatenverwendungsgesetz vom 31. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2149), geändert durch Artikel 2e des Gesetzes vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 602), wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort ,,Statistikregisters" die Wörter ,,und für die Zusammenführung von Daten nach § 13a des Bundesstatistikgesetzes" eingefügt. b) In Absatz 2 wird in Nummer 2 nach dem Wort ,,belegen" der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt: ,,3. für die Zusammenführung von Daten nach § 13a des Bundesstatistikgesetzes." 1536 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2005 Anlage D Abschnitt I wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 1 Buchstabe a werden nach der Angabe ,,§ 4 Abs. 2" die Wörter ,,oder im Falle des § 7 Abs. 1 Satz 1" eingefügt. 2. In Nummer 3 Buchstabe b werden nach dem Wort ,,Gesellschafters" die Wörter ,,oder im Falle des § 7 Abs. 1 Satz 1 des Betriebsleiters" eingefügt. 2. In § 2 Abs. 2 Nr. 5 werden vor den Wörtern ,,der vierteljährlichen Statistik" die Wörter ,,der Auswertung nach § 1 Abs. 3 und" eingefügt. 3. In § 3 Abs. 2 Nr. 3 werden vor den Wörtern ,,der vierteljährlichen Statistik" die Wörter ,,der Auswertung nach § 1 Abs. 3 und" eingefügt. Artikel 5 Änderung der Handwerksordnung Die Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 4 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), wird wie folgt geändert: Artikel 6 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 9. Juni 2005 Der Bundespräsident Horst Köhler Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Wo l f g a n g C l e m e n t