Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2005  Nr. 33 vom 16.06.2005  - Seite 1586 bis 1588 - Erstes Gesetz zur Änderung des Öko-Landbaugesetzes

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1586 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2005 Erstes Gesetz zur Änderung des Öko-Landbaugesetzes Vom 9. Juni 2005 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: ,,Sie wird für Länder, in denen eine Mitwirkung nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 vorgesehen ist, unter Hinweis auf die jeweilige Rechtsverordnung des Landes erteilt." a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: ,,(2a) Die Zulassung kann, unbeschadet des Absatzes 2 Satz 3, mit Befristungen, Bedingungen und Auflagen oder einem Vorbehalt des Widerrufs versehen werden, soweit es Belange des Verbraucherschutzes, des Tierschutzes oder des Umweltschutzes hinsichtlich der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 erfordern. Unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme oder Änderung von Auflagen zulässig." b) In Absatz 3 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt gefasst: ,,Stellt die nach Satz 1 zuständige Behörde Tatsachen fest, die den Entzug der Zulassung begründen oder die Aufnahme oder Änderung von Auflagen zur Zulassung erforderlich machen können, so hat sie, 1. wenn der Ort der zu beanstandenden Kontrolltätigkeit und des Sitzes oder der Niederlassung nach Absatz 1 Nr. 4 der Kontrollstelle in demselben Land liegen, die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung unter Mitteilung dieser Tatsachen zu ersuchen, ein Verfahren zum Entzug der Zulassung oder zur Aufnahme oder Änderung von Auflagen einzuleiten, oder, 2. wenn der Ort der zu beanstandenden Kontrolltätigkeit und des Sitzes oder der Niederlassung nach Absatz 1 Nr. 4 der Kontrollstelle in unterschiedlichen Ländern liegen, der zuständigen Behörde des Landes, in dem der Sitz oder die Niederlassung nach Absatz 1 Nr. 4 der Kontrollstelle liegt, die Tatsachen mitzuteilen. Gelangen der zuständigen Behörde des Landes, in dem der Sitz oder die Niederlassung nach Absatz 1 Nr. 4 der Kontrollstelle liegt, Tatsachen nach Satz 2 Nr. 2 zur Kenntnis, so hat sie die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung unter Mitteilung dieser Tatsachen zu ersuchen, ein Verfahren zum Entzug der Zulassung oder zur Aufnahme oder Änderung von Auflagen einzuleiten." 4. § 5 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: Artikel 1 Das Öko-Landbaugesetz vom 10. Juli 2002 (BGBl. I S. 2558) wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt gefasst: ,,§ 1 Anwendungsbereich Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EG Nr. L 198 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1481/2004 der Kommission vom 19. August 2004 (ABl. EU Nr. L 272 S. 11) geändert worden ist, sowie der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft." 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: ,,(1a) Einzelhändler, die Erzeugnisse im Sinne von Artikel 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 direkt an den Endverbraucher oder -nutzer verkaufen, sind von dem Einhalten der Pflichten nach Artikel 8 Abs. 1 Satz 1 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 freigestellt, soweit sie diese Erzeugnisse nicht selbst erzeugen oder erzeugen lassen, aufbereiten oder aufbereiten lassen, an einem anderen Ort als einem Ort in Verbindung mit der Verkaufsstelle lagern oder lagern lassen oder aus einem Drittland einführen oder einführen lassen." b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Eine Tätigkeit nach Artikel 8 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 ist, vorbehaltlich des Absatzes 1a, gleichzeitig mit deren Aufnahme gemäß Artikel 8 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 bei der zuständigen Behörde des Landes, in dem diese Tätigkeit ausgeübt wird, zu melden und gemäß Artikel 8 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 dem Kontrollverfahren zu unterstellen." 3. § 4 wird wie folgt geändert: a0) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2005 ,,(1a) Die Kontrollstelle hat ein Verzeichnis der in ihre Kontrollen einbezogenen Unternehmen zu führen, die in der Kennzeichnung oder Werbung oder den Geschäftspapieren für ihre Erzeugnisse im Sinne des Artikels 1 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 unter den Voraussetzungen des Artikels 5 Abs. 1, 3 oder 5a der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 oder des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 223/2003 der Kommission vom 5. Februar 2003 zur Festlegung von Etikettierungsvorschriften für Futtermittel, Mischfuttermittel und Futtermittel-Ausgangserzeugnisse aus ökologischem Landbau und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. EU Nr. L 31 S. 3) auf den ökologischen Landbau Bezug nehmen oder solche Erzeugnisse unter den Voraussetzungen des Artikels 5 Abs. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 mit Hinweisen auf die Umstellung auf den ökologischen Landbau versehen dürfen. Die Kontrollstelle hat das Verzeichnis laufend zu aktualisieren und den für die Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte und dieses Gesetzes zuständigen Behörden, den Wirtschaftsbeteiligten sowie Verbraucherinnen und Verbrauchern verfügbar zu machen. Das Verzeichnis muss folgende Angaben enthalten: 1. Name und Anschrift des Unternehmens, 2. eine diesem Unternehmen durch die Kontrollstelle zugeordnete alphanumerische Identifikationsnummer, 3. Name oder Codenummer der Kontrollstelle gemäß Artikel 9 Abs. 6a der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, 4. Art der Tätigkeit des Unternehmens nach Artikel 8 Abs. 1 Satz 1 oder 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91. Weitere Angaben darf das Verzeichnis nicht enthalten." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Vor dem bisherigen Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Die Kontrollstellen erteilen einander die für eine ordnungsgemäße Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte und dieses Gesetzes notwendigen Auskünfte." bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: ,,Soweit eine Kontrollstelle im Rahmen der von ihr durchgeführten Kontrollen Tatsachen feststellt, die einen hinreichenden Verdacht auf Unregelmäßigkeiten oder Verstöße der in Satz 2 genannten Art begründen, der ein nicht von der Kontrollstelle kontrolliertes Unternehmen betrifft, so teilt die Kontrollstelle die Tatsachen unverzüglich der Kontrollstelle mit, deren Kontrolle das betroffene Unternehmen untersteht." 5. In § 7 Abs. 1 werden a) die Angabe ,,Artikels 8 Abs. 1" durch die Angabe ,,Artikels 8 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3," ersetzt und 1587 b) nach dem Wort ,,aufbereiten" das Wort ,,lagern," eingefügt. 6. In § 10 Abs. 2 Nr. 1 werden nach der Angabe ,,Verordnung (EWG) Nr. 2092/91" die Wörter ,,und der Verordnung (EG) Nr. 223/2003" eingefügt. 7. § 11 wird wie folgt gefasst: ,,§ 11 Strafvorschriften Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. entgegen Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a bis c, Abs. 3 Buchstabe a bis f oder h, Abs. 5 Buchstabe a bis d oder f oder Abs. 5a Buchstabe a bis g oder i der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 in der Kennzeichnung oder Werbung für ein Erzeugnis nach Artikel 1 Abs. 1 Buchstabe a oder b der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 auf den ökologischen Landbau Bezug nimmt oder ein gekennzeichnetes oder beworbenes Erzeugnis mit einem Hinweis auf die Umstellung auf den ökologischen Landbau versieht, 2. entgegen Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2003 in der Etikettierung, in der Werbung oder in einem Geschäftspapier für ein Erzeugnis nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2003 einen Hinweis auf den ökologischen Landbau gibt oder 3. entgegen Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 223/2003 eine Handelsmarke oder Verkehrsbezeichnung mit einem Hinweis auf den ökologischen Landbau verwendet." 8. § 12 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 1 die zuständige Behörde, ein Unternehmen oder die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,". b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt: ,,3. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,". c) Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden Nummern 4 bis 6. d) In der neuen Nummer 5 wird das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt. e) In der neuen Nummer 6 wird der Punkt am Satzende durch ein Komma ersetzt. f) Die folgenden Nummern 7 und 8 werden angefügt: ,,7. als Unternehmer, der Erzeugnisse im Sinne von Artikel 1 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 erzeugt, aufbereitet oder aus Drittländern einführt, nicht sicherstellt, dass die Angaben nach Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 223/2003 die dort genannten Anforderungen oder die Anforde- 1588 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2005 ,,7. rungen des Artikels 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2003 erfüllen oder ,,8. entgegen Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe d Satz 1, Abs. 3 Buchstabe g Satz 1, Abs. 5 Buchstabe e Satz 1 oder Abs. 5a Buchstabe h Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 in der Kennzeichnung oder Werbung für ein Erzeugnis nach Artikel 1 Abs. 1 Buchstabe a oder b der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 auf den ökologischen Landbau Bezug nimmt oder ein gekennzeichnetes oder beworbenes Erzeugnis mit einem Hinweis auf die Umstellung auf den ökologischen Landbau versieht." (3) Bis zum 1. Juli 2005 sind die §§ 3 und 7 in der am 16. Juni 2005 geltenden Fassung anzuwenden. (4) § 5 Abs. 1a ist erst ab dem 1. Januar 2006 anzuwenden." Artikel 2 Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut des ÖkoLandbaugesetzes in der ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 3 Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen in der vom Inkrafttreten des Artikels 12g Abs. 15 des 1. Justizmodernisierungsgesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198) an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 4 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. 9. § 14 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 14 Übergangsvorschriften". b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. c) Folgende Absätze 2 bis 4 werden angefügt: ,,(2) Die vor dem 1. April 2003 erteilten Genehmigungen für die Vermarktung von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen nach Artikel 11 Abs. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 gelten bis zum 1. Januar 2006. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 9. Juni 2005 Der Bundespräsident Horst Köhler Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Die Bundesministerin f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t Renate Künast