Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2005  Nr. 33 vom 16.06.2005  - Seite 1589 bis 1590 - Gesetz zur Regelung bestimmter Altforderungen (Altforderungsregelungsgesetz - AFRG)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2005 1589 Gesetz zur Regelung bestimmter Altforderungen (Altforderungsregelungsgesetz ­ AFRG) Vom 10. Juni 2005 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: §2 Verhältnis zu anderen Vorschriften Das Vermögensgesetz bleibt unberührt. §3 Umrechnung, Tilgungsleistungen (1) Renten-, Reichs- oder Goldmark oder vergleichbare Währungsbezeichnungen sind im Verhältnis 2 zu 1 auf Deutsche Mark, umgestellt auf Euro, umzurechnen. (2) Bereits erbrachte Tilgungsleistungen sind anzurechnen. Artikel 1 Gesetz zur Regelung bestimmter Altforderungen (Altforderungsregelungsgesetz ­ AFRG) §1 Forderungsberechtigung (1) Eine vor dem 8. Mai 1945 zu Gunsten von in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet durch besatzungsrechtliche oder besatzungshoheitliche Maßnahmen enteigneten Kreditinstitut, Bausparkasse oder Versicherungsunternehmen (Kreditinstitut) begründete Darlehensforderung steht dem Bund (Entschädigungsfonds) zu, soweit diese Forderung mangels Belegenheit in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet nicht wirksam enteignet werden konnte und dieses Kreditinstitut Ausgleichsforderungen nach dem Umstellungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7601-0, veröffentlichten bereinigten Fassung, dem Umstellungsergänzungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7601-1, veröffentlichten bereinigten Fassung oder den dazu erlassenen Durchführungsverordnungen erhalten hat. Die Gewährung der Ausgleichsforderungen wird für die Schuldner der Altforderungen unwiderleglich vermutet. Die Verpflichtung des Bundes, das nach Absatz 1 Satz 1 Erlangte an ein Kreditinstitut herauszugeben, das den Nachweis erbringt, eine Ausgleichsforderung nicht erhalten zu haben, bleibt unberührt. Ein darüber hinausgehender Ausgleichsanspruch besteht nicht. (2) Forderungen der wegen ihres ausschließlichen Sitzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet infolge besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Enteignungen untergegangenen Kreditinstitute stehen dem Finanzvermögen gemäß Artikel 22 Abs. 1 des Einigungsvertrages zu. (3) Soweit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes die Kreditanstalt für Wiederaufbau Darlehensforderungen im Sinne von Absatz 1 bereits für das vom Bund treuhänderisch verwaltete Finanzvermögen nach Artikel 22 Abs. 1 des Einigungsvertrages eingezogen hat, verbleibt es abweichend von Absatz 1 Satz 1 dabei. Artikel 2 Änderung des Entschädigungsgesetzes Nach § 2 des Entschädigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2004 (BGBl. I S. 1658), das durch das Gesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3331) geändert worden ist, wird folgender § 2a eingefügt: ,,§ 2a Berechnung des Zahlungsanspruchs bei fehlgeschlagener Anrechnung von Verbindlichkeiten (1) Überschreitet die Summe der Beträge nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 die Bemessungsgrundlage und schlägt die Anrechnung der Verbindlichkeiten nach § 3 Abs. 4 daher ganz oder teilweise fehl (fehlgeschlagene Anrechnung), hat der Berechtigte an den Gläubiger dieser Verbindlichkeiten nach § 3 Abs. 4 einen Betrag in der Höhe zu zahlen, in der die Verbindlichkeiten noch bestehen, höchstens aber in der Höhe, in der die Anrechnung fehlschlägt. Renten-, Reichs- oder Goldmark oder vergleichbare Währungsbezeichnungen sind im Verhältnis 2 zu 1 auf Deutsche Mark, umgestellt auf Euro, umzurechnen. Bereits erbrachte Tilgungsleistungen sind anzurechnen. Dieser Anspruch wird mit Bestandskraft der Entscheidung über die Höhe der Entschädigung oder mit Zugang der Erklärung des Berechtigten über den Verzicht auf die Erteilung des Entschädigungsbescheides fällig. Abweichend von Satz 4 tritt die Fälligkeit des Anspruches nach Satz 1 am 1. Dezember 2005 ein, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits die Bestandskraft der Entscheidung 1590 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2005 Bezirk sich der nach § 6 Abs. 6a des Vermögensgesetzes zurückgegebene Vermögenswert befindet. (4) § 27 Abs. 4 Satz 1 des Vermögensgesetzes gilt für den Entschädigungsbescheid sowie im Falle des Verzichtes auf die Erstellung des Entschädigungsbescheides durch den Berechtigten für die Verzichtserklärung entsprechend." über die Höhe der Entschädigung eingetreten ist oder der Berechtigte auf die Erteilung des Entschädigungsbescheides verzichtet hat. Die ursprünglichen Verbindlichkeiten nach § 3 Abs. 4 Satz 1 erlöschen mit Entstehen eines Anspruches nach Satz 1. In Härtefällen können Stundungs- und Zahlungsvereinbarungen getroffen werden. (2) Die durch Verlust der dinglichen Sicherung betroffenen Privatgläubiger können keine Entschädigung nach § 1 Abs. 2 verlangen, soweit ihre Forderungen wieder durchsetzbar sind oder ihnen Ansprüche nach Absatz 1 Satz 1 zustehen. (3) Für Streitigkeiten über Ansprüche nach Absatz 1 Satz 1 sind die ordentlichen Gerichte zuständig, in deren Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 10. Juni 2005 Der Bundespräsident Horst Köhler Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel