Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2005  Nr. 33 vom 16.06.2005  - Seite 1591 bis 1597 - Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2005 1591 Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen*) Vom 8. Juni 2005 Die Bundesregierung verordnet auf Grund ­ des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und des § 23 Abs. 1 des BundesImmissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830) nach Anhörung der beteiligten Kreise, ­ des § 7 Abs. 4 und des § 48a Abs. 3 des BundesImmissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830) sowie ­ des § 19 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 6 und 8 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090): Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003 (ABl. EU Nr. L 345 S. 97)," ersetzt. 3. In § 2 Nr. 1 und 2 werden die Wörter ,,und Anhang VII" gestrichen. 4. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird aufgehoben. b) Absatz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. betreffend die Information der Öffentlichkeit sowie die Übermittlung von Angaben an die für die Erstellung von externen Alarm- und Gefahrenabwehrplänen zuständige Behörde zusammenzuarbeiten." 5. § 9 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Der Sicherheitsbericht enthält mindestens die in Anhang II aufgeführten Angaben und Informationen. Er führt die Namen der an der Erstellung des Berichts maßgeblich Beteiligten auf. Er enthält ferner ein aktuelles Verzeichnis der im Betriebsbereich vorhandenen gefährlichen Stoffe auf der Grundlage der Bezeichnungen und Einstufungen in Spalte 2 der Stoffliste des Anhangs I." 6. § 10 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Vor der Erstellung der internen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne hat der Betreiber die Beschäftigten des Betriebsbereichs über die vorgesehenen Inhalte zu unterrichten und hierzu anzuhören. Er hat die Beschäftigten ferner vor ihrer erstmaligen Beschäftigungsaufnahme und danach mindestens alle drei Jahre über die für sie in den internen Alarmund Gefahrenabwehrplänen für den Störfall enthaltenen Verhaltensregeln zu unterweisen. Die Pflichten aus den Sätzen 1 und 2 gelten sinngemäß auch gegenüber dem nicht nur vorübergehend beschäftigten Personal von Subunternehmen." 7. § 11 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Der Betreiber eines Betriebsbereichs nach § 1 Abs. 1 Satz 2 hat alle Personen und alle Einrichtungen mit Publikumsverkehr, wie etwa Schulen und Krankenhäuser, die von einem Störfall in diesem Betriebsbereich betroffen werden könnten, gemäß Satz 2 vor Inbetriebnahme über die Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten im Fall eines Störfalls in einer auf die speziellen Bedürfnisse der jewei- Artikel 1 Änderung der Störfall-Verordnung Die Störfall-Verordnung vom 26. April 2000 (BGBl. I S. 603) wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift des Dritten Teils wird wie folgt gefasst: ,,Dritter Teil (aufgehoben)". b) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst: ,,§ 17 (aufgehoben)". c) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst: ,,§ 18 (aufgehoben)". d) Die Überschrift des Vierten Teils wird wie folgt gefasst: ,,Vierter Teil Meldeverfahren, Schlussvorschriften". e) Der Text zu Anhang VII wird wie folgt gefasst: ,,Anhang VII (aufgehoben)". 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben. b) In Absatz 5 wird die Angabe ,,1 bis 4" durch die Angabe ,,1 und 2" und die Angabe ,,Richtlinie 96/82/EG" durch die Wörter ,,Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. EG 1997 Nr. L 10 S. 13), geändert durch die Richtlinie 2003/105/EG des *) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG (ABl. EU Nr. L 345 S. 97). 1592 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2005 bereich des § 1 Abs. 1 Satz 2 fällt, hat die Pflichten nach § 9 unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt, zu dem § 1 Abs. 1 Satz 2 für den betreffenden Betriebsbereich gilt, zu erfüllen." d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt: ,,(4a) Der Betreiber eines Betriebsbereichs, der zu einem späteren Zeitpunkt in den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 2 fällt, hat die Pflichten nach § 10 Abs. 1 unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt, zu dem § 1 Abs. 1 Satz 2 für den betreffenden Betriebsbereich gilt, zu erfüllen. § 10 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend." 13. § 21 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,oder 4" gestrichen. bb) Nummer 2 wird aufgehoben. cc) In Nummer 4 wird nach der Angabe ,,§ 20 Abs. 1 Satz 1" die Angabe ,,oder Abs. 1a Satz 1" eingefügt. dd) In Nummer 5 wird nach der Angabe ,,§ 20 Abs. 2" die Angabe ,,oder 2a" eingefügt. ee) In Nummer 6 wird nach der Angabe ,,§ 20 Abs. 3" die Angabe ,,oder 3a" eingefügt. ff) Nummer 7 wird wie folgt gefasst: ,,7. entgegen a) § 10 Abs.1, auch in Verbindung mit § 20 Abs. 4a Satz 1, b) § 10 Abs. 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 10 Abs. 4 Satz 4, dieser auch in Verbindung mit § 20 Abs. 4 Satz 3 oder Abs. 4a Satz 2, oder c) § 20 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Alarm- und Gefahrenabwehrpläne nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,". gg) Nummer 8 wird wie folgt gefasst: ,,8. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 20 Abs. 4 Satz 3 oder Abs. 4a Satz 2, die Beschäftigten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder unterweist oder nicht oder nicht rechtzeitig anhört,". hh) In Nummer 9 wird nach der Angabe ,,§ 20 Abs. 4 Satz 3" die Angabe ,,oder Abs. 4a Satz 2" eingefügt. b) Absatz 2 wird aufgehoben. ligen Adressatengruppe abgestimmten Weise zu informieren." 8. In § 13 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 20 Abs. 3" durch die Angabe ,,§ 20 Abs. 3 und 3a" ersetzt. 9. Dem § 14 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Die zuständige Behörde hat über die nach Landesrecht zuständige Behörde dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit bis zum 1. Oktober 2005 für jeden Betriebsbereich folgende Informationen mitzuteilen: 1. Name oder Firma des Betreibers sowie vollständige Anschrift des betreffenden Betriebsbereichs und 2. Tätigkeit oder Tätigkeiten des Betriebsbereichs. Auf gleichem Wege sind dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zu denselben Zeitpunkten wie die Berichte nach Absatz 2 die Informationen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 für jeden Betriebsbereich, auf den diese Verordnung zum Ende der in Absatz 2 genannten Dreijahreszeiträume Anwendung findet, mitzuteilen. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit leitet die Informationen nach den Sätzen 1 und 2 an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften weiter." 10. Die §§ 17 und 18 werden aufgehoben. 11. In der Überschrift vor § 19 werden die Wörter ,,Gemeinsame Vorschriften" durch das Wort ,,Meldeverfahren" ersetzt. 12. § 20 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: ,,(1a) Der Betreiber eines Betriebsbereichs, der zu einem späteren Zeitpunkt unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, hat der zuständigen Behörde die Angaben nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem diese Verordnung für den betreffenden Betriebsbereich gilt, schriftlich anzuzeigen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend." b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: ,,(2a) Der Betreiber eines Betriebsbereichs, der zu einem späteren Zeitpunkt unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, hat das Konzept nach § 8 Abs. 1 unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ablauf von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem diese Verordnung für den betreffenden Betriebsbereich gilt, auszuarbeiten und es für die zuständigen Behörden verfügbar zu halten." c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt: ,,(3a) Der Betreiber eines Betriebsbereichs, der zu einem späteren Zeitpunkt in den Anwendungs- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2005 14. Anhang I wird wie folgt geändert: a) Der Abschnitt ,,Anwendbarkeit der Verordnung" wird wie folgt geändert: aa) Nummer 5 wird wie folgt geändert: aaa) In Satz 3 wird die Angabe ,,> 1" durch die Angabe ,, 1" ersetzt. bbb) In Satz 4 Buchstabe a wird die Angabe ,,38" durch die Angabe ,,39" ersetzt. ccc) In Satz 4 Buchstabe c wird die Angabe ,,Kategorien 1, 2 , 9a und 9b" durch die Angabe ,,Kategorien 1 und 2" ersetzt. ddd) In Satz 4 Buchstabe d wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe angefügt: ,,e) für das Addieren der Mengen der Kategorien 9a und 9b, die zusammen in einem Betriebsbereich vorhanden sind." bb) In Nummer 6 wird die Angabe ,,38" durch die Angabe ,,39" ersetzt. b) Die ,,Stoffliste" wird wie folgt geändert: aa) Die Nummern 4 und 5 werden wie folgt gefasst: ,,4 Explosionsgefährlich3) (wenn der Stoff, die Zubereitung oder der Gegenstand in die UN/ADR-Gefahrenunterklasse 1.4 fällt) Explosionsgefährlich3) (wenn der Stoff, die Zubereitung oder der Gegenstand in die UN/ADR-Gefahrenunterklasse 1.1, 1.2, 1.3, 1.5 oder 1.6 oder unter den Gefahrenhinweis R 2 oder R 3 fällt) 50 000 1593 cc) In Nummer 7 wird die Angabe ,,38" durch die Angabe ,,39" ersetzt und folgender Satz 2 angefügt: ,,Bei Anwendung der in Nummer 5 festgelegten Additionsregel ist jedoch stets die Mengenschwelle zu verwenden, die der jeweiligen Einstufung entspricht." dd) In Nummer 8 werden nach den Wörtern ,,eingestuft sind" die Angabe ,,(z. B. Abfall)" eingefügt und das Wort ,,Unfallpotentials" durch das Wort ,,Störfallpotenzials" ersetzt. ee) Folgende Nummern 9 und 10 werden angefügt: ,,9. Im Sinne dieser Verordnung ist Gas jeder Stoff, der bei einer Temperatur von 20 °C einen absoluten Dampfdruck von mindestens 101,3 kPa hat. 10. Im Sinne dieser Verordnung ist Flüssigkeit jeder Stoff, der nicht als Gas definiert ist und sich bei einer Temperatur von 20 °C und einem Standarddruck von 101,3 kPa nicht im festen Zustand befindet." 200 000." 5 10 000 50 000". bb) Die Nummern 9a und 9b werden wie folgt gefasst: ,,9a Umweltgefährlich, in Verbindung mit dem Gefahrenhinweis R 50 oder R 50/53 Umweltgefährlich, in Verbindung mit dem Gefahrenhinweis R 51/53 100 000 200 000." 9b 200 000 500 000". cc) Nummer 12 wird wie folgt gefasst: ,,12 Folgende krebserzeugende Stoffe bei einer Konzentration von über 5 Gewichtsprozent: 12.1 4-Aminobiphenyl und/oder seine Salze 12.2 Benzidin und/oder seine Salze 12.3 Benzotrichlorid 12.4 Bis(chlormethyl)ether 12.5 Chlormethylmethylether 12.6 1,2-Dibrom-3-chlorpropan 12.7 1,2-Dibromethan 12.8 Diethylsulfat 12.9 N,N-Dimethylcarbamoylchlorid 92-67-1 92-87-5 98-07-7 542-88-1 107-30-2 96-12-8 106-93-4 64-67-5 79-44-7 500 2 000". 1594 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2005 12.10 1,2-Dimethylhydrazin 12.11 N,N-Dimethylnitrosamin 12.12 Dimethylsulfat 12.13 Hexamethylphosphorsäuretriamid (HMPT) 12.14 Hydrazin 12.15 2-Naphthylamin und/oder seine Salze 12.16 4-Nitrobiphenyl 12.17 1,3-Propansulton dd) Nummer 13 wird wie folgt gefasst: ,,13 Erdölerzeugnisse: 13.1 Ottokraftstoffe und Naphta 13.2 Kerosine (einschließlich Flugturbinenkraftstoffe) 13.3 Gasöle (einschließlich Dieselkraftstoffe, leichtes Heizöl und Gasölmischströme) ee) Die Nummern 15.1 und 15.2 werden durch folgende Nummern 15.1 bis 15.4 ersetzt: ,,15.1 ,,15.2 ,,15.3 ,,15.4 ff) Ammoniumnitrat9) Ammoniumnitrat10) Ammoniumnitrat11) Ammoniumnitrat12) 6484-52-2 6484-52-2 6484-52-2 6484-52-2 5 000 000 1 250 000 350 000 10 000 10 000 000." 5 000 000." 2 500 000." 50 000". 2 500 000 25 000 000". 540-73-8 62-75-9 77-78-1 680-31-9 302-01-2 91-59-8 92-93-3 1120-71-4 Folgende Nummern 39.1 und 39.2 werden angefügt: ,,39.1 ,,39.2 Kaliumnitrat13) Kaliumnitrat14) 7757-79-1 7757-79-1 5 000 000 1 250 000 10 000 000." 5 000 000". c) Die ,,Anmerkungen zur Stoffliste" werden wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. Die Einstufung der Stoffe und Zubereitungen erfolgt gemäß den folgenden Richtlinien und ihrer jeweiligen Anpassung an den technischen Fortschritt: ­ Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. EG Nr. L 196 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/73/EG der Kommission vom 29. April 2004 (ABl. EU Nr. L 152 S. 1), ­ Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (ABl. EG Nr. L 200 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 35)." bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. ,,Explosionsgefährlich" nach Nr. 4 und 5 der Stoffliste bezeichnet a) einen Stoff oder eine Zubereitung, bei dem bzw. der das Risiko der Explosion durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen besteht (Gefahrenhinweis R 2), b) einen Stoff oder eine Zubereitung, bei dem bzw. der eine besondere Gefahr der Explosion durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen besteht (Gefahrenhinweis R 3), oder c) einen Stoff, eine Zubereitung oder einen Gegenstand der Klasse 1 des am 30. September 1957 geschlossenen Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (UN/ADR) ­ in der jeweils geltenden Fassung ­ in der Fassung der Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße (ABl. EG Nr. L 319 S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/111/EG der Kommission vom 9. Dezember 2004 (ABl. EU Nr. L 365 S. 25). Unter diese Definition fallen auch pyrotechnische Stoffe, die für die Zwecke dieser Verordnung als ein Stoff (oder ein Stoffgemisch) definiert werden, mit dem Wärme, Licht, Schall, Gas oder Rauch oder eine Kombination dieser Wirkungen durch selbstunterhaltende, exotherme chemische Reaktionen erzielt werden soll. Ist ein Stoff oder eine Zubereitung sowohl nach der UN/ADR-Systematik als auch mit dem Gefahrenhinweis R 2 oder R 3 eingestuft, so hat die UN/ADR-Einstufung Vorrang vor der Einstufung mit Gefahrenhinweisen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2005 1595 Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 werden in eine der Unterklassen von 1.1 bis 1.6 nach der UN/ADR-Systematik eingestuft. Die betreffenden Unterklassen sind folgende: Unterklasse 1.1: Stoffe und Gegenstände, die massenexplosionsfähig sind (eine Massenexplosion ist eine Explosion, die nahezu die gesamte Ladung praktisch gleichzeitig erfasst). Unterklasse 1.2: Stoffe und Gegenstände, die die Gefahr der Bildung von Splittern, Spreng- und Wurfstücken aufweisen, aber nicht massenexplosionsfähig sind. Unterklasse 1.3: Stoffe und Gegenstände, die eine Feuergefahr besitzen und die entweder eine geringe Gefahr durch Luftdruck oder eine geringe Gefahr durch Splitter, Spreng- und Wurfstücke oder durch beides aufweisen, aber nicht massenexplosionsfähig sind: a) bei deren Verbrennung beträchtliche Strahlungswärme entsteht oder b) die nacheinander so abbrennen, dass eine geringe Luftdruckwirkung oder Splitter-, Sprengstück-, Wurfstückwirkung oder beide Wirkungen entstehen. Unterklasse 1.4: Stoffe und Gegenstände, die im Falle der Entzündung oder Zündung während der Beförderung nur eine geringe Explosionsgefahr darstellen. Die Auswirkungen bleiben im Wesentlichen auf das Versandstück beschränkt, und es ist nicht zu erwarten, dass Sprengstücke mit größeren Abmessungen oder größerer Reichweite entstehen. Ein von außen einwirkendes Feuer hat keine praktisch gleichzeitige Explosion des nahezu gesamten Inhalts des Versandstückes zur Folge. Unterklasse 1.5: Sehr unempfindliche massenexplosionsfähige Stoffe, die so unempfindlich sind, dass die Wahrscheinlichkeit einer Zündung oder des Übergangs eines Brandes in eine Detonation unter normalen Beförderungsbedingungen sehr gering ist. Als Minimalanforderung für diese Stoffe gilt, dass sie beim Außenbrandversuch nicht explodieren. Unterklasse 1.6: Extrem unempfindliche Gegenstände, die nicht massenexplosionsfähig sind. Diese Gegenstände enthalten nur extrem unempfindliche detonierende Stoffe und weisen eine zu vernachlässigende Wahrscheinlichkeit einer unbeabsichtigten Zündung oder Fortpflanzung auf. Die Gefahr ist auf die Explosion eines einzigen Gegenstandes beschränkt. Diese Definition umfasst auch explosionsgefährliche oder pyrotechnische Stoffe oder Zubereitungen, die in Gegenständen enthalten sind. Ist bei Gegenständen, die explosionsgefährliche oder pyrotechnische Stoffe oder Zubereitungen enthalten, die enthaltene Menge des Stoffs oder der Zubereitung bekannt, so ist für die Zwecke dieser Verordnung diese Menge maßgebend. Ist die Menge nicht bekannt, so ist für die Zwecke dieser Verordnung der gesamte Gegenstand als explosionsgefährlich zu behandeln." cc) Nummer 4 wird aufgehoben. dd) In Nummer 6 Buchstabe b werden nach dem Wort ,,Stoffe" die Wörter ,,und Zubereitungen" eingefügt und die Wörter ,,schwerer Unfälle" durch die Wörter ,,von Störfällen" ersetzt. ee) Nummer 8 Buchstabe b wird wie folgt gefasst: ,,b) Gase, die bei Normaldruck in Kontakt mit Luft bei Umgebungstemperatur entzündlich sind (Gefahrenhinweis R 12, zweiter Gedankenstrich) und die sich in einem gasförmigen oder überkritischen Zustand befinden, oder". ff) Die Nummern 9 und 10 werden durch folgende Nummern 9 bis 14 ersetzt: ,,9. Ammoniumnitrat (5 000 000/10 000 000): Düngemittel, die zu einer selbstunterhaltenden Zersetzung fähig sind. Dies gilt für Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger (Mischdünger/Volldünger enthalten Ammoniumnitrat mit Phosphat und/oder Pottasche), bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt ­ gewichtsmäßig zwischen 15,75 %1) und 24,5 %2) beträgt und die entweder insgesamt höchstens 0,4 % brennbaren organischen Materials enthalten oder die Anforderungen des Anhangs II der Richtlinie 80/876/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend Ammoniumnitrat-Einnährstoffdüngemittel mit hohem Stickstoffgehalt (ABl. EG Nr. L 250 S. 7) erfüllen, ­ gewichtsmäßig höchstens 15,75 %3) beträgt und brennbares Material keiner Begrenzung unterliegt, und die nach der Trogprüfung der Vereinten Nationen (,,trough test" nach ,,United Nations Recommendations on the Transport of Dangerous Goods: Manual of Tests and Criteria", Teil III Abschnitt 38.2) zu einer selbstunterhaltenden Zersetzung fähig sind. Unter diese Eintragung fallen alle ammoniumnitrathaltigen Zubereitungen, die gemäß Anhang III Nr. 6 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) der Gruppe B zugeordnet sind. 10. Ammoniumnitrat (1 250 000/5 000 000): Düngemittelqualität Dies gilt für reine Ammoniumnitrat-Düngemittel und für Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger, bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt ­ gewichtsmäßig größer als 24,5 % ist, ausgenommen Mischungen von Ammoniumnitrat und Dolomit, Kalkstein und/oder Calciumcarbonat mit einem Reinheitsgrad von mindestens 90 %, ­ bei Mischungen von Ammoniumnitrat und Ammoniumsulfat gewichtsmäßig größer als 15,75 % ist, ­ bei Mischungen von Ammoniumnitrat und Dolomit, Kalkstein und/oder Calciumcarbonat mit einem Reinheitsgrad von mindestens 90 % gewichtsmäßig größer als 28 %4) ist und die die Anforderungen des Anhangs II der Richtlinie 80/876/EWG erfüllen. Unter diese Eintragung fallen Düngemittel, die gemäß Anhang III Nr. 6 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) der Gruppe A zugeordnet sind und die den Detonationstest bestehen. 11. Ammoniumnitrat (350 000/2 500 000): Technische Qualität Dies gilt ­ für Ammoniumnitrat und Zubereitungen aus Ammoniumnitrat, bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt 1596 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2005 ­ gewichtsmäßig zwischen 24,5 % und 28 % beträgt und die höchstens 0,4 % brennbarer Stoffe enthalten, ­ gewichtsmäßig größer als 28 % ist und die höchstens 0,2 % brennbarer Stoffe enthalten, ­ für wässrige Lösungen von Ammoniumnitrat, bei denen die Konzentration von Ammoniumnitrat gewichtsmäßig größer als 80 % ist. Unter diese Eintragung fallen alle ammoniumnitrathaltigen Zubereitungen, die gemäß Anhang III Nr. 6 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) der Gruppe A I, D IV und E zugeordnet sind. 12. Ammoniumnitrat (10 000/50 000): Nicht spezifikationsgerechtes Material (,,Off-Specs") und Düngemittel, die den Detonationstest nicht bestehen. Dies gilt für ­ zurückgewiesenes Material aus dem Produktionsprozess und für Ammoniumnitrat und Zubereitungen von Ammoniumnitrat, reine Ammoniumnitrat-Düngemittel und Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger gemäß den Anmerkungen 10 und 11, die vom Endverbraucher an einen Hersteller, eine Anlage zur vorübergehenden Lagerung oder eine Wiederaufarbeitungsanlage zum Zwecke der Aufarbeitung, Wiederverwertung oder Behandlung zur sicheren Verwendung zurückgegeben werden oder wurden, weil sie die Anforderungen der Anmerkungen 10 und 11 nicht mehr erfüllen, ­ Düngemittel gemäß der Anmerkung 9 erster Gedankenstrich und der Anmerkung 10, die die Anforderungen des Anhangs II der Richtlinie 80/876/EWG nicht erfüllen. Neben den im ersten Gedankenstrich genannten Produkten fallen unter diese Eintragung alle Düngemittel, die den Detonationstest nicht bestehen, und ammoniumnitrathaltige Zubereitungen, die keiner der Rahmenzusammensetzungen der Nr. 6.3 (Tabelle 1) zuzuordnen sind bzw. die die Anforderungen der Nr. 6.3 Abs. 5, 6 und 7 des Anhangs III der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) nicht erfüllen und deren Gefährlichkeitsmerkmale nicht durch Gutachten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung gemäß Nr. 6.3 Abs. 8 GefStoffV festgestellt wurden. 13. Kaliumnitrat (5 000 000/10 000 000): Mehrnährstoffdünger auf der Basis von Kaliumnitrat mit Kaliumnitrat in geprillter oder granulierter Form. Bei Düngemitteln, die Kaliumnitrat und Ammoniumsalze enthalten, sind alle Nitrationen, für die ein Äquivalent Ammoniumionen vorhanden ist, als Ammoniumnitrat zu rechnen. Auf der Grundlage des berechneten Ammoniumnitratgehalts sind entsprechende Eintragungen für Ammoniumnitrat und die Regelungen der Gefahrstoffverordnung zu verwenden. 14. Kaliumnitrat (1 250 000/5 000 000): Mehrnährstoffdünger auf der Basis von Kaliumnitrat mit Kaliumnitrat in kristalliner Form. Bei Düngemitteln, die Kaliumnitrat und Ammoniumsalze enthalten, sind alle Nitrationen, für die ein Äquivalent Ammoniumionen vorhanden ist, als Ammoniumnitrat zu rechnen. Auf der Grundlage des berechneten Ammoniumnitratgehalts sind entsprechende Eintragungen für Ammoniumnitrat und die Regelungen der Gefahrstoffverordnung zu verwenden." gg) Die bisherigen Nummern 11 und 12 werden Nummern 15 und 16. hh) Am Seitenende werden zu den Nummern 9 bis 12 folgende Fußnoten eingefügt: ,,1) Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 15,75 % entspricht 45 % Ammoniumnitrat. ,,2) Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 24,5 % entspricht 70 % Ammoniumnitrat. ,,3) Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 15,75 % entspricht 45 % Ammoniumnitrat. ,,4) Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 28 % entspricht 80 % Ammoniumnitrat." 15. Anhang II wird wie folgt geändert: a) Abschnitt IV wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird nach dem Wort ,,Wahrscheinlichkeit" das Wort ,,und" durch das Wort ,,oder" ersetzt. bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. Abschätzung des Ausmaßes und der Schwere der Folgen der ermittelten Störfälle, einschließlich Karten, Bilder oder gegebenenfalls entsprechender Beschreibungen, aus denen die Bereiche ersichtlich sind, die von derartigen Störfällen in dem Betriebsbereich betroffen sein können, vorbehaltlich des § 11 Abs. 3." b) In Abschnitt V Nr. 4 wird die Angabe ,,§ 11" durch die Angabe ,,§ 10" ersetzt. 16. Anhang III wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird das Wort ,,Überwachungssystems" durch das Wort ,,Managementsystems" ersetzt. b) Nummer 3 wird wie folgt geändert: aa) Buchstabe a Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Einbeziehung der Beschäftigten des Betriebsbereichs sowie des im Betriebsbereich beschäftigten Personals von Subunternehmen." bb) Buchstabe e wird wie folgt gefasst: ,,e) Planung für Notfälle Festlegung und Anwendung von Verfahren zur Ermittlung vorhersehbarer Notfälle auf Grund einer systematischen Analyse und zur Erstellung, Erprobung und Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2005 Überprüfung der Alarm- und Gefahrenabwehrpläne, um in Notfällen angemessen reagieren und um dem betroffenen Personal eine spezielle Ausbildung erteilen zu können. Diese Ausbildung muss allen Beschäftigten des Betriebsbereichs, einschließlich des relevanten Personals von Subunternehmen, erteilt werden." 17. In Anhang V Nr. 3 wird nach der Angabe ,,§ 20 Abs. 1" die Angabe ,,oder Abs. 1a" eingefügt. 18. Anhang VI Teil 1 wird wie folgt geändert: a) In Abschnitt I Nr. 3 Buchstabe b werden die Wörter ,,von maritimen Lebensräumen" durch die Wörter ,,im Meer" ersetzt. b) In Abschnitt II wird das Wort ,,Verhütung" durch das Wort ,,Verhinderung" ersetzt. 19. Anhang VII wird aufgehoben. 1597 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. August 2003 (BGBl. I S.1614), wird wie folgt geändert: 1. In § 4b Abs. 2 werden Satz 1 und Satz 5 sowie in Satz 4 die Wörter ,,der anlagenbezogene Sicherheitsbericht oder" und die Wörter ,,er oder" gestrichen. 2. In § 13 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter ,,ein anlagenbezogener Sicherheitsbericht nach § 18 Abs. 1 der Störfall-Verordnung oder" gestrichen. Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut der Störfall-Verordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 1a Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren Die Verordnung über das Genehmigungsverfahren in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 8. Juni 2005 Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit J ü r g e n Tr i t t i n