Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2005  Nr. 35 vom 24.06.2005  - Seite 1672 bis 1673 - Erstes Gesetz zur Änderung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes

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1672 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2005 Erstes Gesetz zur Änderung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes Vom 21. Juni 2005 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: fahren zuständigen Abteilung I der Bezirksstaatsanwaltschaften, 7. Staatsanwalt der Generalstaatsanwaltschaft der DDR, 8. Mitglied der Bezirks- oder Kreis-Einsatzleitung, 9. Staatsanwalt oder Richter der I-A-Senate, ist den Pflichtbeitragszeiten als Verdienst höchstens der jeweilige Betrag der Anlage 5 zugrunde zu legen." b) Absatz 3 wird aufgehoben. 2. Nach § 14 werden folgende §§ 14a und 14b eingefügt: ,,§ 14a Weitergeltung von Bescheiden Für Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz, für die ein Versorgungsträger oder ein Träger der gesetzlichen Rentenversicherung bis 23. Juni 2005 Feststellungen getroffen hat, aufgrund derer bei der Ermittlung einer Rente nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ein Verdienst zugrunde zu legen ist, der den Betrag der Anlage 5 übersteigt, ist § 6 Abs. 2 dieses Gesetzes nicht anzuwenden. § 14b Überprüfung von bestandskräftigen Bescheiden Bescheide zur Überführung von Ansprüchen oder Anwartschaften aus Versorgungssystemen nach Anlage 1 oder Anlage 2 Nr. 1 bis 3 und Bescheide über die Feststellung von Ansprüchen nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch, denen Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem nach Anlage 1 oder Anlage 2 Nr. 1 bis 3 zugrunde liegen, die am 23. Juni 2004 unanfechtbar waren und die auf § 6 Abs. 2, 3 dieses Gesetzes in der Fassung des AAÜG-Änderungsgesetzes vom 11. November 1996 (BGBl. I S. 1674) oder des 2. AAÜG-Änderungsgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1939) beruhen, können insoweit nur mit Wirkung für die Zeit nach dem 30. Juni 2004 zurückgenommen werden." 3. Die Anlage 4 wird aufgehoben. Artikel 1 Änderung des Anspruchsund Anwartschaftsüberführungsgesetzes Das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, 1677), zuletzt geändert durch Artikel 54 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242), wird wie folgt geändert: 1. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem nach Anlage 1 oder Anlage 2 Nr. 1 bis 3 bis zum 17. März 1990, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt wurde als 1. Mitglied, Kandidat oder Staatssekretär im Politbüro der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, 2. Generalsekretär, Sekretär oder Abteilungsleiter des Zentralkomitees der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED) sowie als Mitarbeiter der Abteilung Sicherheit bis zur Ebene der Sektorenleiter oder als die jeweiligen Stellvertreter, 3. Erster oder Zweiter Sekretär der SED-Bezirksoder Kreisleitung sowie Abteilungs- oder Referatsleiter für Sicherheit oder Abteilungsleiter für Staat und Recht, 4. Minister, stellvertretender Minister oder stimmberechtigtes Mitglied von Staats- oder Ministerrat oder als ihre jeweiligen Stellvertreter, 5. Vorsitzender des Nationalen Verteidigungsrates, Vorsitzender des Staatsrats oder Vorsitzender des Ministerrats sowie als in diesen Ämtern ernannter Stellvertreter, 6. Staatsanwalt in den für vom Ministerium für Staatssicherheit sowie dem Amt für Nationale Sicherheit durchzuführenden Ermittlungsver- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2005 Artikel 2 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2004 in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) Mit Wirkung vom 1. Januar 1997 tritt Artikel 1 Nr. 1 für Personen in Kraft, für die am 23. Juni 2004 Bescheide noch nicht bindend waren, die auf § 6 Abs. 2, 3 dieses Gesetzes in der Fassung des 2. AAÜG-Änderungsgeset- 1673 zes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1939) oder in der Fassung des AAÜG-Änderungsgesetzes vom 11. November 1996 (BGBl. I S. 1674) beruhen. (3) Mit Wirkung vom 1. Juli 1993 tritt Artikel 1 Nr. 1 für Personen in Kraft, für die am 23. Juni 2004 Bescheide noch nicht bindend waren, in denen § 6 Abs. 2, 3 dieses Gesetzes in der Fassung des 2. AAÜG-Änderungsgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1939) oder in der Fassung des AAÜG-Änderungsgesetzes vom 11. November 1996 (BGBl. I S. 1674) für Rentenbezugszeiten vor dem 1. Januar 1997 angewandt wurde. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 21. Juni 2005 Der Bundespräsident Horst Köhler Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Die Bundesministerin für Gesundheit und Soziale Sicherung Ulla Schmidt