Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2005  Nr. 35 vom 24.06.2005  - Seite 1674 bis 1684 - Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Ordnung

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1674 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2005 Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Ordnung*) Vom 15. Juni 2005 Auf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 6 und 9 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550), der zuletzt durch Artikel 285 Nr. 7 Buchstabe a der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen: 1. dem Betreiber oder Führer eines in Deutschland eingetragenen turbinengetriebenen Luftfahrzeugs oder eines gewerbsmäßig betriebenen Luftfahrzeugs mit einer höchstzulässigen Startmasse von 5 700 Kilogramm oder mehr, 2. Personen, die berufsmäßig in einem Entwicklungsbetrieb, Herstellungsbetrieb oder Instandhaltungsbetrieb turbinengetriebene Luftfahrzeuge oder Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von 5 700 Kilogramm oder mehr oder Ausrüstungen oder Teile davon entwickeln, herstellen, instand halten oder verändern, 3. Personen, die einen Nachprüfschein oder die Bescheinigung der Freigabe zum Betrieb für ein turbinengetriebenes Luftfahrzeug oder ein gewerbsmäßig betriebenes Luftfahrzeug mit einer höchstzulässigen Startmasse von 5 700 Kilogramm oder mehr oder für Ausrüstungen oder Teile davon unterzeichnen, 4. Personen, die eine Funktion ausüben, die eine Erlaubnis als Flugsicherungsbetriebspersonal voraussetzt, 5. dem Flughafenunternehmer, der unter die Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs (ABl. EG Nr. L 240 S. 8 in der jeweils geltenden Fassung) fällt, 6. Personen, die eine Funktion im Zusammenhang mit dem Einbau, der Veränderung, Instandhaltung, Reparatur, Überholung, Flugprüfung oder Kontrolle von Luftverkehrseinrichtungen ausüben, Artikel 1 Die Luftverkehrs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 580), zuletzt geändert durch Artikel 333 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird im Ersten Abschnitt nach § 5a folgende Angabe eingefügt: ,,§ 5b Meldung von sicherheitsrelevanten Ereignissen § 5c Register für Ereignisse nach § 5b". 2. Nach § 5a werden folgende §§ 5b und 5c eingefügt: ,,§ 5b Meldung von sicherheitsrelevanten Ereignissen (1) Ein Ereignis, das ein Luftfahrzeug, seine Insassen oder Dritte gefährdet hat oder, wenn keine Gegenmaßnahmen ergriffen werden, gefährden würde, ist dem Luftfahrt-Bundesamt von *) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2003 über die Meldung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt (ABl. EU Nr. L 167 S. 23). Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2005 7. Personen der Luftaufsichtsstellen an Flugplätzen sowie Personen, die auf einem von der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 erfassten Flughafen eine Funktion im Zusammenhang mit der Abfertigung von Luftfahrzeugen am Boden ausüben, einschließlich Betankung, Servicearbeiten, Erstellung des Massen- und Schwerpunktnachweises sowie Beladen, Enteisen und Schleppen des Flugzeugs zu melden. Die Meldung kann mit Zustimmung des Luftfahrt-Bundesamtes auch zentral über das Sicherheitsmanagement der jeweils meldenden Stelle erfolgen. Einzelheiten hierzu werden in einer gesonderten Absprache geregelt. Die zur Meldung verpflichteten Personen sind in diesen Fällen darauf hinzuweisen, dass die Meldung auch direkt an die in § 5c Abs. 1 genannte Stelle erfolgen kann. (2) Ein Ereignis nach Absatz 1 ist eine Betriebsunterbrechung, ein Mangel, eine Fehlfunktion oder eine andere regelwidrige Gegebenheit mit tatsächlichem oder potenziellem Einfluss auf die Flugsicherheit. Meldepflichtig sind insbesondere Ereignisse bei Betrieb, Instandsetzung und Herstellung von Luftfahrzeugen nach Anlage 6 und Ereignisse im Zusammenhang mit Flugnavigationsdiensten nach Anlage 7, jedoch ohne die Folge eines Unfalls oder einer schweren Störung im Sinne von § 2 des Flugunfall-Untersuchungsgesetzes. (3) Die Anzeigepflicht für Unfälle und schwere Störungen nach § 5 und andere Pflichten zur Abgabe von Meldungen an das Luftfahrt-Bundesamt und an andere Luftfahrtbehörden aufgrund anderer Vorschriften oder Auflagen bleiben unberührt. § 5c Register für Ereignisse nach § 5b (1) Das Luftfahrt-Bundesamt führt ein Register zur Erfassung, Verarbeitung, Auswertung und Speicherung von den ihm nach § 5b gemeldeten Ereignissen. (2) Die gemeldeten Ereignisse werden in einer Ereignisdatei gespeichert. In der Datei werden erfasst: 1. Luftfahrzeugart, Luftfahrzeugmuster oder -baureihe, 1675 2. Ort, Datum, Hergang und Umstände des Ereignisses (Betriebsphase, Art des Ereignisses) sowie Ereignisursachen, soweit bekannt, 3. Staatsangehörigkeit des Luftfahrzeugs. Auf den Meldenden bezogene persönliche Angaben, Namen oder Anschriften von Einzelpersonen oder Unternehmen sowie das Eintragungszeichen von Luftfahrzeugen werden nicht gespeichert. (3) Das Luftfahrt-Bundesamt ist berechtigt, die zuständige Stelle des Mitgliedstaates, in dem sich das Ereignis zugetragen hat, das Luftfahrzeug eingetragen ist, das Luftfahrzeug hergestellt wurde oder der Betreiber zugelassen ist, über das Ereignis zu unterrichten. (4) Das Luftfahrt-Bundesamt ermöglicht allen zuständigen Stellen, die für die Aufsicht in der Zivilluftfahrt oder für die Untersuchung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt innerhalb der Gemeinschaft eingerichtet und von den Mitgliedstaaten benannt sind, sowie der Europäischen Kommission den Zugriff auf die in der Ereignis-Datei gespeicherten Informationen." 3. Dem § 10 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Das Flugsicherungsunternehmen kann zur Durchführung von militärischem Übungsflugverkehr in Lufträumen, in denen auch für Flüge nach Sichtflugregeln gemäß Anlage 5 eine Flugverkehrskontrollfreigabe erforderlich ist, in einem zeitlich und räumlich begrenzten Umfang Gebiete festlegen, in denen Flüge nach Sicht- und Instrumentenflugregeln ganz oder teilweise untersagt sind oder Beschränkungen unterliegen, wenn dies zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs erforderlich ist. In Gebieten nach Satz 1 darf der militärische Übungsluftverkehr von den Vorschriften dieser Verordnung abweichen. Einzelheiten zur Festlegung von Gebieten zur Durchführung von militärischem Übungsflugverkehr gibt das Flugsicherungsunternehmen in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt." 4. Nach Anlage 5 werden folgende Anlagen 6 und 7 eingefügt: 1676 ,,Anlage 6 (zu § 5b LuftVO) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2005 Verzeichnis von meldepflichtigen Ereignissen bei Betrieb, Instandhaltung und Herstellung von Luftfahrzeugen Hinweis 1: Auch wenn in diesem Anhang die meisten meldepflichtigen Ereignisse aufgeführt sind, so wird mit ihm jedoch kein Anspruch auf Vollständigkeit erhoben. Andere Ereignisse, die nach Auffassung der Betroffenen die Kriterien erfüllen, sollten ebenfalls gemeldet werden. Hinweis 2: Dieser Anhang enthält Beispiele von Meldeanforderungen für Betrieb, Instandhaltung, Instandsetzung und Herstellung von Luftfahrzeugen. Hinweis 3: Meldepflichtig sind solche Ereignisse, bei denen die Betriebssicherheit gefährdet war oder hätte gefährdet sein können, oder solche Ereignisse, die zu einer unsicheren Betriebslage hätten führen können. Wenn nach Auffassung des Melders ein Ereignis nicht die Betriebssicherheit gefährdet hat, aber bei erneutem Auftreten unter anderen, aber wahrscheinlichen Umständen eine Gefährdung bewirken würde, soll eine Meldung stattfinden. Was bei einer Kategorie von Erzeugnissen, Teilen oder Geräten als meldefähig gilt, ist es möglicherweise bei anderen Kategorien nicht, und das Fehlen oder Vorhandensein eines einzigen ­ menschlichen oder technischen ­ Faktors kann ein Ereignis zu einem Unfall oder einer schweren Störung werden lassen. Hinweis 4: Für spezielle Zulassungen wie beispielsweise RVSM, ETOPS oder RNAV oder für Konzeptions- oder Wartungsprogramme gelten möglicherweise mit der betreffenden Zulassung bzw. dem betreffenden Programm verbundene Meldeanforderungen für Betriebsstörungen oder Fehlfunktionen. Abkürzungen: RVSM: ETOPS: RNAV: Reduced Vertical Separation Minima Extended Operation Area Navigation Inhalt A. Flugbetrieb 1. Betrieb des Luftfahrzeugs a) Ausweichmanöver: aa) Gefahr des Zusammenstoßes mit einem anderen Luftfahrzeug, dem Boden oder anderem Gegenstand oder eine unsichere Situation, in der ein Ausweichmanöver angemessen gewesen wäre, bb) ein Ausweichmanöver, mit dem ein Zusammenstoß mit einem anderen Luftfahrzeug, dem Boden oder einem anderen Gegenstand vermieden werden sollte, cc) ein Ausweichmanöver, mit dem andere unsichere Situationen vermieden werden sollten; b) Störungen bei Start oder Landung, einschließlich vorsorglicher Landungen und Notlandungen, Ereignisse wie Zukurzkommen, Überschreiten der Start- und Landebahnenden oder -seiten, Starts, Startabbrüche, Landungen oder Landeversuche auf einer geschlossenen, belegten oder falschen Start- und Landebahn, Störungen auf der Start- oder Landebahn; c) Unterschreiten der zu erwartenden Leistung beim Start oder Anfangssteigflug; d) kritische Treibstofffehlmenge oder Unmöglichkeit, Treibstoff umzupumpen oder die gesamte nutzbare Treibstoffmenge zu verbrauchen; e) Verlust der Kontrolle über das Luftfahrzeug (auch teilweise oder vorübergehend) ungeachtet der Gründe; f) Ereignisse bei Geschwindigkeiten nahe oder oberhalb von V1 als Folge oder Ursache gefährlicher Situationen oder potenziell gefährlicher Situationen (z. B. Startabbruch, Heckaufsetzer, Verlust der Triebwerksleistung usw.); g) Durchstarten, das zu einer gefährlichen oder potenziell gefährlichen Situation führt; h) Abweichung von der Fluggeschwindigkeit ­ größer als VNE (Vnever exceed speed ­ entspricht der nicht zu überschreitenden Geschwindigkeit in der jeweiligen Konfiguration), ­ geringer als VMC (Vminimum control speed ­ entspricht der nicht zu unterschreitenden Geschwindigkeit in der jeweiligen Konfiguration), vom vorgesehenen Kurs oder von der vorgesehenen Flughöhe (um mehr als 300 Fuß) ungeachtet der Gründe; i) Unterschreiten der Entscheidungshöhe oder Sinkflugmindesthöhe ohne Vorliegen der erforderlichen Sichtmerkmale; j) Verlust der Wahrnehmung der tatsächlichen eigenen Position oder der Position anderer Luftfahrzeuge; A: Flugbetrieb B: Technische Vorkommnisse am Luftfahrzeug C: Instandhaltung und Instandsetzung von Luftfahrzeugen D: Flugnavigationsdienste, Flugplatzeinrichtungen und Bodendienste E: Beispiele für Ereignisse, die aufgrund der Kriterien für spezifische Systeme nach Abschnitt B Nr. 2 meldepflichtig sind Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2005 k) Unterbrechung der Kommunikation zwischen der Flugbesatzung (Crew Resource Management, CRM) oder zwischen der Flugbesatzung und anderen Personen (Kabinenbesatzung, Flugverkehrskontrolle, Flugingenieure); l) harte Landung ­ Landung, nach der ein ,,Heavy Landing Check" für erforderlich angesehen wird; m) Überschreiten der Grenzwerte für ungleichmäßige Treibstoffverteilung; n) falsche Einstellung eines SSR-Codes oder einer Höhenmesser-Teilskala; o) falsche Programmierung von oder fehlerhafte Eingaben in Geräten für die Navigation oder für Leistungsberechnungen oder Verwendung fehlerhafter Daten; p) falsche Entgegennahme oder falsche Auslegung von Funksprüchen, wenn keine Korrekturen erfolgen bzw. bei Wiederholungen keine Bestätigungen erfolgen; q) Fehlfunktionen oder Schäden an der Treibstoffanlage, die sich auf die Treibstoffversorgung und/oder -verteilung ausgewirkt haben; r) unbeabsichtigtes Verlassen einer befestigten Rollfläche durch ein Luftfahrzeug; s) Zusammenstoß eines Luftfahrzeugs mit einem anderen Luftfahrzeug, einem Fahrzeug oder einem Gegenstand auf dem Boden; t) unbeabsichtigte und/oder fehlerhafte Bedienung von Steuerelementen; u) Unmöglichkeit, die vorgesehene Luftfahrzeugkonfiguration während einer Flugphase zu erreichen (z. B. Fahrwerk und Fahrwerksklappen, Landeklappen, Stabilisatoren, Vorflügel usw.); v) gefährliche oder potenziell gefährliche Situation als Folge einer gezielten Simulation von Notfallbedingungen bei Schulungen, Systemüberprüfungen oder zu Schulungszwecken; w) anormale Vibrationen; x) Auslösen eines primären Warnsystems, das mit dem Manövrieren des Luftfahrzeugs im Zusammenhang steht, z. B. Konfigurationswarnung, Überzieh-Warnung (,,Stick Shake"), Geschwindigkeitswarnung usw., es sei denn, die Flugbesatzung hat eindeutig festgestellt, dass es sich um eine Fehlwarnung handelt, und die Fehlwarnung hat nicht zu Schwierigkeiten oder Gefahren infolge der Reaktionen der Flugbesatzung auf die Warnung geführt oder das Auslösen ist zu Schulungs- oder Prüfungszwecken erfolgt; y) Warnung des Bodenannäherungswarnsystems (Ground Proximity Warning System GPWS/Terrain Awareness and Warning System TAWS), falls aa) das Luftfahrzeug dem Boden näher kommt als geplant oder erwartet oder bb) die Warnung bei Instrumenten-Wetterbedingungen (IMC) oder nachts auftritt und feststeht, dass sie durch eine hohe Sinkfluggeschwindigkeit ausgelöst wurde (Modus 1), oder cc) die Warnung darauf beruht, dass das Fahrwerk oder die Landeklappen an dem entsprechenden Punkt beim Landeanflug nicht ausgefahren wurden (Modus 4), oder 1677 dd) sich eine Schwierigkeit oder Gefahr aufgrund der Reaktion der Besatzung auf die Warnung ergibt oder hätte ergeben können, z. B. verringerter Abstand von anderen Luftfahrzeugen. Dazu können Warnungen aller Modi oder Typen gehören, d. h. echte, störende oder Fehlwarnungen; des Bodenannäherungswarnsystems z) Alarm (GPWS/TAWS), falls sich eine Schwierigkeit oder Gefahr aufgrund der Reaktion der Besatzung auf den Alarm ergibt oder hätte ergeben können: aa) ACAS-Anweisungen (RA), (ACAS: Aircraft Collission Avoidance System, RA: Resolution Advice), bb) durch Triebwerk- oder Propellerstrahl verursachte erhebliche Schäden oder schwere Verletzungen. 2. Notfälle a) Brand, Explosion, Rauch oder giftige oder schädliche Gase, auch nach Löschung des Brandes; b) Anwendung eines nicht vorgesehenen Verfahrens durch die Flugbesatzung, um einen Notfall zu beherrschen, wenn aa) das Verfahren zwar existiert, aber nicht verwendet wird, bb) kein Verfahren existiert, cc) das Verfahren zwar existiert, aber unvollständig oder ungeeignet ist, dd) das Verfahren nicht korrekt ist, ee) nicht das richtige Verfahren verwendet wird; c) Nichteignung von Verfahren für den Einsatz in Notfällen, auch beim Einsatz zu Instandhaltungs-, Schulungs- oder Prüfzwecken; d) Ereignis, das zu einer Noträumung des Luftfahrzeugs führt; e) Druckabfall; f) Benutzung von Notfallausrüstung oder Anwendung vorgeschriebener Notfallverfahren, um eine Situation zu beherrschen; g) Ereignis, das zur Erklärung eines Notfalls (,,Mayday" oder ,,Pan") führt; h) Ausfall eines Notfallsystems oder -ausrüstungsteils, einschließlich Ausstiegstüren und Beleuchtung, auch beim Einsatz zu Instandhaltungs-, Schulungs- oder Prüfzwecken; i) Ereignisse, die die Notfallverwendung von Sauerstoff durch ein Mitglied der Flugbesatzung erforderlich machen. 3. Einsatzunfähigkeit der Flugbesatzung a) Einsatzunfähigkeit eines Mitglieds der Flugbesatzung ­ auch vor dem Abflug, falls anzunehmen ist, dass es zu einer Einsatzunfähigkeit nach dem Start hätte kommen können; b) Einsatzunfähigkeit eines Mitglieds der Kabinenbesatzung, die es ihm unmöglich macht, wesentliche Notfallaufgaben wahrzunehmen; 1678 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2005 von Flug-, Boden- und Drucklasten beitragen und deren Ausfall zu einem Totalausfall des Luftfahrzeugs führen könnte; b) Schäden oder Mängel, die die zulässigen Schäden an den als beschädigungstoleranten eingestuften tragenden Strukturteilen überschreiten; c) Schäden oder Mängel, die die zulässigen Toleranzen eines Strukturteils überschreiten, dessen Ausfall die Steifigkeit der Struktur so weit beeinträchtigen könnte, dass die vorgeschriebenen Sicherheitsmargen für Flattererscheinungen, aperiodische Bewegungen oder Steuerungsumkehr nicht mehr eingehalten werden können; d) Schäden oder Mängel an einem Strukturteil, die zum Lösen schwerer Bauteile führen könnten, wodurch Insassen des Luftfahrzeugs verletzt werden könnten; e) Schäden oder Mängel an einem Strukturteil, die die ordnungsgemäße Funktion von Systemen gefährden könnte (siehe unten unter Nummer 2 Buchstabe i); f) Ablösen von Strukturteilen des Luftfahrzeugs während des Fluges. 2. Systeme Es werden die nachstehenden, für alle Systeme geltenden allgemeinen Kriterien vorgeschlagen: a) Ausfall, erhebliche Funktionsstörung oder Schädigung eines Systems, Teilsystems oder Ausrüstungssatzes, wodurch die Standard-Betriebsverfahren, Drills usw. nicht mehr zufrieden stellend durchgeführt werden können; b) Unmöglichkeit der Systembeherrschung durch die Flugbesatzung, wie z. B. aa) ungewollte selbständige Aktionen, bb) fehlerhafte und/oder unvollständige Reaktion, einschließlich ungenügendem Bewegungsweg oder Schwergängigkeit, cc) selbständiges Bewegen der Steuerorgane, dd) mechanische Trennung von Verbindungen oder mechanisches Versagen; c) Ausfall oder Störung exklusiver Systemfunktion(en) (in einem einzigen System können mehrere Funktionen integriert sein); d) wechselseitige Beeinträchtigungen innerhalb eines Systems oder zwischen mehreren Systemen; e) Ausfall oder Funktionsstörung der Schutzeinrichtung oder der zugehörigen Notfalleinrichtungen des Systems; f) Ausfall der Redundanzfunktion des Systems; g) Ereignisse als Folge unvorhergesehenen Systemverhaltens; h) bei Luftfahrzeugen mit mehreren voneinander unabhängigen Hauptsystemen, Teilsystemen oder Ausrüstungssätzen: Ausfall, erhebliche Funktionsstörung oder Schäden an einem Hauptsystem, Teilsystem oder Ausrüstungssatz; 4. Verletzungen Ereignisse, die zu erheblichen Verletzungen von Fluggästen oder Besatzungsmitgliedern geführt haben oder hätten führen können. 5. Wetter a) Blitzschlag, der zu Schäden am Luftfahrzeug oder zum Ausfall oder zu Störungen wesentlicher Funktionen geführt hat; b) Hagelschlag, der zu Schäden am Luftfahrzeug oder zum Ausfall oder zu Störungen wesentlicher Funktionen geführt hat; c) Durchfliegen schwerer Turbulenzen, das zur Verletzung von Insassen geführt hat oder nach dem die Durchführung eines Turbulenz-Checks des Luftfahrzeugs für erforderlich angesehen wird; d) Durchfliegen von Scherwinden; e) Vereisungsprobleme, die zu Bedienungsproblemen, zu Schäden am Luftfahrzeug oder zum Ausfall oder zu Störungen wesentlicher Funktionen geführt haben. 6. Äußere Sicherheit a) Rechtswidriger Eingriff in den Luftverkehr, einschließlich Bombendrohung oder Entführung; b) Schwierigkeiten bei der Kontrolle betrunkener, gewalttätiger oder sich Anordnungen widersetzender Fluggäste; c) Entdeckung eines ,,blinden Passagiers". 7. Sonstige Ereignisse a) Wiederholt auftretende Ereignisse einer bestimmten Art, die für sich allein genommen nicht als meldefähig angesehen würden, die aufgrund ihrer Häufigkeit aber eine potenzielle Gefahr darstellen; b) Vogelschlag, der zu Schäden am Luftfahrzeug oder zum Ausfall oder zu Störungen wesentlicher Funktionen geführt hat; c) Durchfliegen einer Wirbelschleppe; d) jedes sonstige Ereignis gleich welcher Art, das als Gefährdung oder mögliche Gefährdung des Luftfahrzeugs oder seiner Insassen an Bord oder am Bord angesehen wurde. B. Technische Vorkommnisse am Luftfahrzeug 1. Struktur Nicht alle Schäden an der Struktur sind zu melden. Es ist nach der technischen Beurteilung zu entscheiden, ob ein Schaden schwerwiegend genug ist, um meldefähig zu sein. Die folgenden Beispiele können hierbei als Anhaltspunkte dienen: a) Schäden an einem tragenden Strukturteil, das nicht als beschädigungstolerant eingestuft wird (lebenszeitbegrenztes Teil). Als tragende Strukturteile gelten alle Teile, die wesentlich zur Aufnahme Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2005 i) bei Luftfahrzeugen mit einfach vorhandenen Hauptsystemen, Teilsystemen oder Ausrüstungssätzen: Ausfall, erhebliche Funktionsstörung oder Schäden an mehr als einem Hauptsystem, Teilsystem oder Ausrüstungssatz; j) Auslösen eines primären Warnsystems der Systeme oder Ausrüstungsteile des Luftfahrzeugs, sofern die Besatzung nicht eindeutig festgestellt hat, dass es sich im eine Fehlwarnung handelt, und sofern die Fehlwarnung nicht zu Schwierigkeiten oder Gefahren infolge der Reaktionen der Besatzung auf die Warnung geführt hat; k) Leckagen von Hydraulikflüssigkeiten, Treibstoff, Öl oder anderen Flüssigkeiten, die feuergefährlich sind oder möglicherweise zu einer gefährlichen Verunreinigung von Struktur, Systemen oder Ausrüstungsteilen des Luftfahrzeugs geführt oder eine Gefahr für die Insassen dargestellt haben; l) Funktionsstörungen oder Mängel an einem Anzeigesystem, wenn dies möglicherweise irreführende Anzeigen für die Besatzung verursacht; m) Ausfälle, Funktionsstörungen oder Mängel, wenn diese in einer kritischen Flugphase auftreten und sich auf den Betrieb des betreffenden Systems auswirken; n) erhebliche Abweichungen der tatsächlichen Leistung von der freigegebenen Leistung, die zu einer Gefahrensituation geführt haben (unter Berücksichtigung der Genauigkeit der Leistungsberechnungsverfahren), einschließlich Bremswirkung, Treibstoffverbrauch usw.; o) Asymmetrie bei Flugsteuerungseinrichtungen, z. B. Landeklappen, Vorflügeln, Störklappen usw. Abschnitt E enthält eine Liste mit Beispielen der Ereignisse, die sich aus der Anwendung dieser allgemeinen Kriterien auf bestimmte Systeme ergeben. 3. Antriebssysteme (einschließlich Triebwerke, Propeller und Rotorsysteme) und HilfskraftturbinenSysteme a) Flammendurchschlag, Abschaltung oder Fehlfunktion eines Triebwerks; b) Überschreiten der Drehzahl oder Unmöglichkeit der Drehzahlregelung schnell drehender Komponenten (z. B. Hilfskraftturbine, Druckluftstarter, Klimatisierung, luftgetriebene Hilfsturbine, Propeller oder Rotor); c) Ausfall oder Fehlfunktion eines Teils eines Triebwerks mit einer oder mehreren der nachstehenden Folgen: aa) Austritt von Teilen/Bruchstücken, bb) unkontrollierter interner oder externer Brand oder Austreten heißer Gase, cc) Schub in eine andere als die vom Piloten gewählte Richtung, dd) Funktionsausfall oder unbeabsichtigte Funktion des Schubumkehrsystems, ee) Unmöglichkeit, die Leistung, den Schub oder die Drehzahl zu regeln, ff) Ausfall der Triebwerksaufhängung, 1679 gg) teilweiser oder vollständiger Verlust wesentlicher Teile des Triebwerks, hh) sichtbare Entwicklung von dichtem Rauch oder Konzentrationen toxischer Stoffe, die ausreichen, um Flugbesatzung oder Fluggäste handlungsunfähig zu machen, ii) jj) Unmöglichkeit, ein Triebwerk mit den üblichen Verfahren abzuschalten, Unmöglichkeit, ein funktionsfähiges Triebwerk erneut zu starten; d) ungewollte(r) Schub-/Leistungsverlust, -wechsel oder -schwankungen, wobei diese Ereignisse als Verlust der Schub- bzw. Leistungskontrolle (LOTC) eingestuft werden, und zwar aa) bei einem einmotorigen Luftfahrzeug oder bb) wenn das Ereignis als für den jeweiligen Vorgang als übermäßig angesehen wird oder cc) wenn bei einem mehrmotorigen Luftfahrzeug mehr als ein Triebwerk hiervon betroffen sein könnte, insbesondere bei zweimotorigen Luftfahrzeugen oder dd) wenn bei einem mehrmotorigen Luftfahrzeug der gleiche oder ein ähnlicher Triebwerkstyp bei einem Vorgang verwendet wird, bei dem das Ereignis als gefährlich oder kritisch angesehen würde; e) Schäden an einem lebenszeitbegrenzten Teil, die eine Außerbetriebnahme des Teils vor Erreichen seiner vollen Lebensdauer zur Folge haben; f) Mängel gleichen Ursprungs, die im Flug eine derart hohe Abschaltrate verursachen könnten, dass die Möglichkeit besteht, dass während eines Flugs mehr als ein Triebwerk abgeschaltet wird; g) Funktionsausfall eines Triebwerksbegrenzers oder eines Steuergeräts im Bedarfsfall oder unbeabsichtigte Funktion dieser Einrichtungen; h) Überschreitung der Triebwerksparameter; i) Fremdkörperberührung mit Schadenfolge; Propeller und Getriebe: j) Ausfall oder Funktionsstörung eines Teils eines Propellers oder Triebwerks mit einer oder mehreren der nachstehenden Folgen: aa) Drehzahlüberschreitung eines Propellers, bb) Entwicklung übermäßigen Luftwiderstands, cc) Schub in die Gegenrichtung der vom Piloten gewählten Richtung, dd) vollständiges Ablösen des Propellers oder größerer Propellerteile, ee) Fehlfunktion, die zu einem übermäßigen Ungleichgewicht führt, ff) ungewollte Bewegung der Propellerblätter unter die für den Flug festgelegte Minimalposition bei niedrigem Anstellwinkel, 1680 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2005 gg) Ausfall der Einstellmöglichkeit für die Segelstellung, hh) Ausfall der Einstellmöglichkeit für den Anstellwinkel des Propellers, ii) jj) selbsttätige Verstellung des Anstellwinkels, unkontrollierbare schwankungen, Schuboder Drehzahl- C. Instandhaltung und Instandsetzung von Luftfahrzeugen 1. Falsche Montage von Teilen oder Komponenten des Luftfahrzeugs, die bei einem nicht speziell für diesen Zweck vorgesehenen Inspektions- oder Prüfverfahren festgestellt wird; 2. Heißluftleck, das zu Strukturschäden führt; 3. Schäden an einem lebenszeitbegrenzten Teil, die eine Außerbetriebnahme des Teils vor Erreichen seiner vollen Lebensdauer zur Folge haben; 4. Schäden oder Beeinträchtigungen (z. B. Brüche, Risse, Korrosion, Delamination, Ablösung usw.), gleich welcher Ursache (z. B. Flattern, Steifigkeitsverluste oder strukturelle Schäden), an a) der primären Struktur oder einem grundlegenden Strukturelement (gemäß Festlegung im Instandsetzungshandbuch des Herstellers), wenn diese Schäden oder Beeinträchtigungen die gemäß Instandsetzungshandbuch zulässigen Grenzen überschreiten und eine Instandsetzung oder einen teilweisen oder vollständigen Austausch erforderlich machen, b) der sekundären Struktur, die in der Folge das Luftfahrzeug gefährdet haben oder hätten gefährden können, c) Triebwerk, Propeller oder Drehflügler-Rotorsystem; 5. Ausfall, Fehlfunktion oder Mängel an einem System oder Ausrüstungsteil oder Schäden oder Beeinträchtigungen, die aufgrund der Ausführung einer Lufttüchtigkeitsanweisung oder einer anderen verbindlichen Anweisung einer Aufsichtsbehörde festgestellt werden, sofern a) sie zum ersten Mal von der meldenden ausführenden Stelle festgestellt werden, b) bei einer nachfolgenden Ausführung der Anweisungen die darin angegebenen zulässigen Grenzen überschritten werden und/oder veröffentlichte Instandsetzungs-/Abhilfeverfahren nicht verfügbar sind; 6. Ausfall eines Notfallsystems oder -ausrüstungsteils, einschließlich Ausstiegstüren und Beleuchtung, auch beim Einsatz zu Instandhaltungs- oder Prüfzwecken; 7. Nichteinhaltung oder erhebliche Fehler bei der Einhaltung der vorgeschriebenen Instandhaltungsverfahren; 8. Erzeugnisse, Teile, Ausrüstungen und Werkstoffe unbekannter oder verdächtiger Herkunft; 9. irreführende, falsche oder unzureichende Instandhaltungsangaben oder -verfahren, die zu Instandhaltungsfehlern führen könnten; 10. alle Ausfälle, Fehlfunktionen oder Mängel von Ausrüstungen am Boden, die zur Prüfung von Luftfahrzeugsystemen und -ausrüstungen verwendet werden, falls bei den erforderlichen Routineinspektionsund -prüfverfahren das Problem nicht eindeutig zu erkennen war und dies zu einer Gefahrensituation führt. kk) Austritt von Teilen mit niedriger Energie; Rotoren und Getriebe: k) Schäden oder Mängel am Hauptrotorgetriebe/an der Hauptrotorbefestigung, die zum Ablösen des Rotors während des Flugs und/oder zu Fehlfunktionen der Rotorsteuerung führen könnten; l) Schäden am Heckrotor oder an seinem Getriebe und gleichwertigen Systemen; Hilfskraftturbinen-Systeme: m) Abschaltung oder Ausfall der Hilfskraftturbine, wenn diese entsprechend den Betriebsanforderungen ­ z. B. ETOPS, MEL usw. ­ verfügbar sein muss; n) Unmöglichkeit der Abschaltung der Hilfskraftturbine; o) Drehzahlüberschreitung, tung; Temperaturüberschrei- p) Unmöglichkeit, die Hilfskraftturbine anzulassen, wenn sie für den Luftfahrzeugbetrieb benötigt wird. 4. Humanfaktoren Zwischenfälle, bei denen ein Ausstattungsmerkmal oder eine Fehlkonzeption des Luftfahrzeugs möglicherweise zu einem Bedienungsfehler geführt hat, der eine gefährliche Wirkung oder einen Unfall zur Folge gehabt haben könnte. 5. Sonstige Ereignisse a) Zwischenfälle, bei denen ein Ausstattungsmerkmal oder eine Fehlkonzeption des Luftfahrzeugs möglicherweise zu einem Bedienungsfehler geführt hat, der eine gefährliche Wirkung oder einen Unfall zur Folge gehabt haben könnte; b) Ereignisse, die normalerweise nicht als meldepflichtig gelten (z. B. Innenausstattung und Kabinenausrüstung, Wassersysteme), falls die Umstände des Ereignisses zu einer Gefährdung des Luftfahrzeugs oder seiner Insassen geführt haben; c) Brand, Explosion, Rauch oder toxische oder schädliche Dämpfe; d) sonstige Ereignisse, die zu einer Gefährdung des Luftfahrzeugs führen können oder die Sicherheit der Insassen des Luftfahrzeugs oder von Menschen oder Gegenständen in der Nähe des Luftfahrzeugs oder am Boden gefährden können; e) Ausfall oder Mängel der Kabinen-Lautsprecheranlage, so dass Fluggastdurchsagen nicht möglich oder nicht hörbar sind; f) Ausfall der Pilotensitzverstellung während des Flugs. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2005 1681 D. Flugnavigationsdienste, Flugplatzeinrichtungen und Bodendienste 1. Flugnavigationsdienste (ANS) Siehe Anlage 7 ­ Verzeichnis meldepflichtiger ANSEreignisse. (ANS: Air Navigation Service) 2. Flugplätze und Flugplatzeinrichtungen a) Austritt erheblicher Mengen Treibstoff während des Betankens; b) Betankung mit falschen Treibstoffmengen, die erhebliche Auswirkungen auf die Flugdauer, Leistung, Schwerpunktlage oder strukturelle Festigkeit des Luftfahrzeugs haben kann. 3. Fluggäste, Gepäck, Fracht a) Erhebliche Verunreinigung der Struktur, Systeme oder Ausrüstung von Luftfahrzeugen durch die Beförderung von Gepäck oder Fracht; b) falsche Beladung mit Fluggästen, Gepäck oder Fracht, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung bezüglich der Massenverteilung und/oder Schwerpunktlage des Luftfahrzeugs führen kann; c) falsches Verstauen von Gepäck (einschließlich Handgepäck) oder Fracht, wodurch das Luftfahrzeug, seine Ausrüstung oder Insassen gefährdet oder die Notevakuierung behindert werden kann; d) unsachgemäßes Verstauen von Frachtcontainern oder sonstigen größeren Frachtstücken; e) Beförderung oder versuchte Beförderung von gefährlichen Gütern unter Verstoß gegen die geltenden Vorschriften, einschließlich falscher Kennzeichnung und Verpackung von gefährlichen Gütern. 4. Bodenabfertigung des Luftfahrzeugs a) Ausfall, Fehlfunktion oder Mängel von Ausrüstungen am Boden, die zur Prüfung von Luftfahrzeugsystemen und -ausrüstungen verwendet werden, falls bei den erforderlichen Routineinspektionsund -prüfverfahren das Problem nicht eindeutig zu erkennen war und dies zu einer Gefahrensituation führt; b) Nichteinhaltung oder erhebliche Fehler bei der Einhaltung vorgeschriebener Abfertigungsverfahren; c) Betankung mit verunreinigtem oder falschem Treibstoff oder mit verunreinigten oder falschen sonstigen Betriebsflüssigkeiten/Gasen (einschließlich Sauerstoff und Trinkwasser). 2. Automatisches Flugsteuerungssystem a) Automatisches Flugsteuerungssystem geht nach dem Einschalten nicht in den vorgesehenen Betriebsmodus über; b) von der Flugbesatzung gemeldete erhebliche Schwierigkeiten bei der Beherrschung des Luftfahrzeugs in Verbindung mit der Funktion des automatischen Flugsteuerungssystems; c) Ausfall einer Abschaltvorrichtung für das automatische Flugsteuerungssystem; d) selbständiger Betriebsmoduswechsel des automatischen Flugsteuerungssystems. 3. Kommunikation a) Ausfall oder Mängel der Kabinen-Lautsprecheranlage, so dass Fluggastdurchsagen nicht möglich oder nicht hörbar sind; b) Gesamtausfall des während des Flugs. 4. Elektrische Anlage a) Ausfall eines Verteilersystems der elektrischen Anlage (AC oder DC); b) Totalausfall oder Ausfall von mehr als einem Elektrogeneratorsystem; c) Ausfall des Reserve-(Notfall-)Elektrogeneratorsystems. 5. Cockpit/Kabine/Frachträume a) Ausfälle der Pilotensitzverstellung während des Flugs; b) Ausfall eines Notfallsystems oder -ausrüstungsteils, einschließlich der Notausstiegs-Signalanlage, aller Ausstiegstüren, der Notbeleuchtung usw.; c) Ausfall der Haltevorrichtungen des Frachtladesystems. 6. Brandschutzanlage a) Brandalarme, mit Ausnahme der sofort als falsch bestätigten Alarme; b) nicht erkannter Ausfall oder Mangel der Brand-/ Rauchmelde- bzw. Brand-/Rauchschutzanlage, der zum Ausfall bzw. zur Funktionseinschränkung der Brandmelde- bzw. Brandschutzanlage führen könnte; c) Ausbleiben einer Brandmeldung bei einem tatsächlich ausgebrochenen Brand oder bei Rauchentwicklung. 7. Flugsteuerung Kommunikationssystems E. Beispiele für Ereignisse, die aufgrund der Kriterien für spezifische Systeme nach Abschnitt B Nr. 2 meldepflichtig sind 1. Klima-/Lüftungsanlage a) Vollständiger Ausfall der Avionik-Kühlanlage; b) Druckabfall. a) Asymmetrie der Landeklappen, Vorflügel, Störklappen usw.; b) eingeschränkte Beweglichkeit, Schwergängigkeit oder schlechtes oder verspätetes Ansprechen bei der Betätigung primärer Flugsteuerungssysteme oder der zugehörigen Feststellsysteme; c) selbständiges Bewegen der Steuerorgane; 1682 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2005 b) Ausfall der roten Warnfunktion eines Systems; c) bei Glascockpits: Ausfall oder Fehlfunktion von mehr als einem Anzeigeschirm oder Computer für eine Anzeige-/Warnfunktion. 12. Fahrwerk, Bremsen, Reifen a) Brand an der Bremsanlage; d) von der Flugbesatzung wahrgenommene Vibrationen an den Steuerorganen; e) Lösen oder Ausfall der mechanischen Flugsteuerung; f) erhebliche Beeinträchtigung der normalen Steuerung des Luftfahrzeugs oder Verschlechterung der Flugeigenschaften. 8. Treibstoffanlage a) Fehlfunktion am Treibstoffmengen-Anzeigesystem, die zum Totalausfall der Anzeige oder zur Fehlanzeige der mitgeführten Treibstoffmenge führt; b) Treibstoffaustritt, der zu größerem Treibstoffverlust, Brandgefahr oder erheblicher Verunreinigung geführt hat; c) Fehlfunktion oder Mängel des Treibstoffablasssystems, die zum unbeabsichtigten Verlust einer erheblichen Treibstoffmenge, zu Brandgefahr oder gefährlicher Verunreinigung der Luftfahrzeugausrüstung geführt oder das Ablassen von Treibstoff unmöglich gemacht haben; d) Fehlfunktionen oder Mängel des Treibstoffsystems, die erhebliche Auswirkungen auf die Treibstoffversorgung und/oder -verteilung hatten; e) unmöglichkeit, die gesamte nutzbare Treibstoffmenge umzupumpen oder zu verbrauchen. 9. Hydraulik a) Ausfall eines Hydrauliksystems (nur ETOPSBetrieb); b) Funktionsausfall des Isolationssystems; c) Ausfall von mehr als einem Hydraulikkreis; d) Ausfall des Hydraulik-Reservesystems; e) unbeabsichtigtes Ausfahren der durch den Fahrtwind angetriebenen Turbine. 10. Vereisungsmelde-/-schutzsystem a) Nicht erkannter Ausfall oder Leistungsminderung des Vereisungsschutz-/Enteisungssystems; b) Ausfall von mehr als einem Sondenbeheizungssystem; c) Unmöglichkeit einer symmetrischen Tragflügelenteisung; d) anormale Eisablagerungen und dadurch erhebliche Beeinträchtigung von Leistung oder Flugeigenschaften; e) erhebliche Beeinträchtigung der Sicht der Besatzung. 11. Anzeige-, Warn-, Aufzeichnungssysteme a) Fehlfunktion oder Mangel an einem Anzeigesystem, wenn die Möglichkeit besteht, dass die Besatzung aufgrund erheblicher Anzeigefehler an wesentlichen Systemen falsche Maßnahmen ergreift; b) erheblicher Bremswirkungsverlust; c) asymmetrische Bremswirkung, die zu erheblichen Abweichungen von der vorgesehenen Bahn führt; d) Ausfall des schwerkraftgetriebenen Fahrwerksystems (einschließlich bei planmäßigen Tests); e) unbeabsichtigtes Ausfahren/Einfahren von Fahrwerk oder Fahrwerksklappen; f) Platzen mehrerer Reifen. 13. Navigationssysteme (einschließlich Präzisionsanflugsysteme) und Luftdatensysteme a) Totalausfall oder Versagen mehrerer Navigationsgeräte; b) Totalausfall oder Versagen mehrerer Luftdatensystemgeräte; c) stark irreführende Anzeigen; d) erhebliche Navigationsfehler aufgrund fehlerhafter Daten oder eines Datenbank-Kodierungsfehlers; e) unerwartete Abweichungen vom lateralen oder vertikalen Pfad, die nicht durch ein Eingreifen des Piloten verursacht wurden; f) Probleme mit Bodennavigationseinrichtungen, die zu erheblichen Navigationsfehlern führen, die nicht auf den Übergang vom Inertial-Navigationsmodus in den Funk-Navigationsmodus zurückzuführen sind. 14. Sauerstoff bei Luftfahrzeugen mit Druckkabine a) Ausfall der Sauerstoffversorgung im Cockpit; b) Ausfall der Sauerstoffversorgung einer erheblichen Anzahl Fluggäste (mehr als 10 %), einschließlich der Fälle, in denen dies bei Instandhaltungs-, Schulungs- oder Prüfmaßnahmen festgestellt wird. 15. Nebenluftsystem a) Heißluftleck, das zu einer Brandmeldung oder zu Strukturschäden führt; b) Ausfall sämtlicher Nebenluftsysteme; c) Ausfall des Nebenluftleck-Meldesystems. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2005 1683 Anlage 7 (zu § 5b LuftVO) Verzeichnis der meldepflichtigen Ereignisse im Zusammenhang mit Flugnavigationsdiensten Hinweis 1: Auch wenn in diesem Anhang die meisten meldepflichtigen Ereignisse aufgeführt sind, so wird mit ihm jedoch kein Anspruch auf Vollständigkeit erhoben. Andere Ereignisse, die nach Auffassung der Betroffenen die Kriterien erfüllen, sollten ebenfalls gemeldet werden. Hinweis 2: Dieser Anhang enthält Ereignisse im Zusammenhang mit Flugnavigationsdiensten (Air Navigation Service, ANS), die eine tatsächliche oder mögliche Gefahr für die Flugsicherheit darstellen könnten, wenn sie sich unter anderen, aber wahrscheinlichen Umständen wiederholen oder wenn zugelassen wird, dass sie ohne Abhilfe weiter bestehen. Hinweis 3: Der Inhalt dieses Anhangs steht nicht der Meldung von Ereignissen, Situationen oder Gegebenheiten entgegen, die eine Gefahr für die Flugsicherheit darstellen könnten, wenn sie sich unter anderen, aber wahrscheinlichen Umständen wiederholen oder wenn zugelassen wird, dass sie ohne Abhilfe weiter bestehen. 1. Beinahezusammenstöße (einschließlich besonderer Situationen, bei denen der Abstand zwischen einem Luftfahrzeug und einem anderen Luftfahrzeug/dem Boden/einem Fahrzeug/einer Person oder einem Gegenstand als zu gering empfunden wird): a) Nichteinhaltung des Mindestabstands; b) unangemessener Abstand; c) beinahe CFIT-Unfälle (CFIT: Controlled Flight into Terrain); d) Störungen auf der Start- oder Landebahn, die Ausweichmanöver erforderten. 2. Möglichkeit eines Zusammenstoßes oder eines Beinahezusammenstoßes (einschließlich besonderer Situationen, aus denen sich ein Unfall oder ein Beinahezusammenstoß entwickeln kann, wenn ein anderes Luftfahrzeug in der Nähe ist): a) Störungen auf der Start- oder Landebahn, die kein Ausweichmanöver erfordern; b) Abkommen von der Start- oder Landebahn; c) Abweichen eines Luftfahrzeugs von der ATC-Freigabe (ATC: Air Traffic Control); d) Abweichen eines Luftfahrzeugs von geltenden Air Traffic Management-(ATM) Regeln: aa) Abweichen eines Luftfahrzeugs von geltenden veröffentlichtem ATM- Verfahren, bb) unerlaubtes Eindringen in den Luftraum, cc) Abweichungen von den geltenden Regeln für das Mitführen und den Betrieb von ATM-Ausrüstungen in Luftfahrzeugen. 3. ATM-spezifische Ereignisse (einschließlich Situationen, in denen die Fähigkeit, sichere ATM-Dienste bereitzustellen, beeinträchtigt ist, wozu auch Situationen gehören, in denen der sichere Betrieb eines Luftfahrzeugs nur zufällig nicht gefährdet wurde). Dies schließt die folgenden Ereignisse ein: a) Unmöglichkeit, ATM-Dienste bereitzustellen: aa) Unmöglichkeit, Luftverkehrsdienste bereitzustellen, bb) Unmöglichkeit, Luftraum-Managementdienste bereitzustellen, cc) Unmöglichkeit, Verkehrsfluss-Steuerungssysteme bereitzustellen; b) Ausfall der Kommunikationsfunktion; c) Ausfall der Überwachungsfunktion; d) Ausfall der Datenverarbeitungs- und -verteilungsfunktion; e) Ausfall der Navigationsfunktion; f) ATM-Systemsicherheit. 4. Beispiele für ATM-Ereignisse, die aufgrund der Kriterien für den Betrieb von Luftfahrzeugen nach Abschnitt 3 meldepflichtig sind: a) Im erheblichem Maße unzutreffende, unzureichende oder irreführende Informationen aus einer Informationsquelle am Boden, z. B. ATC, automatischer Terminalinformationsdienst (ATIS), Wetterdienst, Navigationsdatenbanken, Karten, Diagramme, Handbücher usw.; b) Flugführung unter Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Bodenfreiheit; c) Angabe fehlerhafter Druck-Referenzen (d. h. Höhenmessereinstellung); d) unzutreffende Übermittlung, Entgegennahme oder Auslegung wichtiger Mitteilungen, wenn hieraus eine Gefahrensituation entsteht; e) Nichteinhaltung des Mindestabstands; f) unerlaubtes Eindringen in den Luftraum; g) rechtswidriger Funkverkehr; h) Ausfall boden- oder satellitengestützter ANS-Einrichtungen; i) größerer Ausfall des ATC oder des ATM oder erhebliche Beeinträchtigung der Flughafeninfrastruktur; j) Blockierung der Bewegungsflächen des Flugplatzes durch Luftfahrzeuge, Fahrzeuge, Tiere oder Fremdkörper mit dem Ergebnis einer gefährlichen oder potenziell gefährlichen Situation; k) gefährliche Situation durch fehlerhafte oder unzureichende Markierung von Hindernissen oder Gefahrenstellen auf Bewegungsflächen des Flugplatzes; l) Ausfall, erheblicher Fehlfunktion oder Nichtverfügbarkeit der Flugplatzbefeuerung." 1684 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2005 Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 15. Juni 2005 Der Bundesminister f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n Manfred Stolpe