Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2005  Nr. 35 vom 24.06.2005  - Seite 1687 bis 1688 - Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und zur Änderung der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2005 1687 Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und zur Änderung der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung Vom 20. Juni 2005 Die Bundesregierung verordnet auf Grund ­ des § 4 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830) nach Anhörung der beteiligten Kreise sowie ­ des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2350) mit Zustimmung des Bundestages: Artikel 1 Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen Die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 1 Satz 4 werden nach den Wörtern ,,möglichen Betriebsumfang" die Wörter ,,der durch denselben Betreiber betriebenen Anlage" eingefügt. 2. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c wird wie folgt gefasst: ,,c) Anlagen, die in Spalte 2 des Anhangs genannt sind und zu deren Genehmigung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung ein Verfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist,". 3. Nummer 1.6 des Anhangs wird wie folgt geändert: a) In Spalte 1 werden die Wörter ,,Windfarmen mit 6 oder mehr Windkraftanlagen" gestrichen. b) Spalte 2 wird wie folgt gefasst: ,,Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern". Artikel 2 Änderung der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung In Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2350), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (BGBl. I S. 1224) geändert worden ist, wird die Nummer 1.6 wie folgt gefasst: ,, 1.6 Errichtung und Betrieb einer Windfarm mit Anlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 Metern mit ". 1688 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2005 Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am ersten Tage des ersten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 20. Juni 2005 Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit J ü r g e n Tr i t t i n