Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2005  Nr. 35 vom 24.06.2005  - Seite 1689 bis 1691 - Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden verschiedener Länder (Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung - 1. BMeldDÜV)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2005 1689 Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden verschiedener Länder (Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung ­ 1. BMeldDÜV) Vom 21. Juni 2005 Auf Grund des § 20 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 des Melderechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1342) verordnet das Bundesministerium des Innern: §1 Allgemeines (1) Diese Verordnung regelt die Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden verschiedener Länder in den Fällen des § 17 Abs. 1 und 2 des Melderechtsrahmengesetzes. (2) Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, so sind Meldebehörden im Sinne dieser Verordnung sowohl die für die Hauptwohnung als auch die für die Nebenwohnung des Einwohners zuständigen Meldebehörden. § 4 Abs. 1 bleibt unberührt. §2 Form und Verfahren der Datenübermittlungen (1) Die Datenübermittlungen erfolgen durch Datenübertragung über verwaltungseigene Kommunikationsnetze oder über das Internet. Abweichend von Satz 1 sind sie bis zum 31. Dezember 2006 auch in papiergebundener Form oder auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern zulässig, sofern bei der Meldebehörde die technischen Voraussetzungen für eine Datenübertragung noch nicht vorliegen. (2) Datenübertragungen erfolgen zwischen den Meldebehörden unmittelbar oder über Vermittlungsstellen. Die zu übermittelnden Daten sind mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 2 des Signaturgesetzes zu versehen und zu verschlüsseln. Bei Datenübermittlungen nach Absatz 1 Satz 2 ist der Datensatz für das Meldewesen ­ Einheitlicher Bundes-/Länderteil ­ (DSMeld; Absatz 4 Satz 3) zu Grunde zu legen. (3) Bei Datenübertragungen nach Absatz 1 Satz 1 sind die Satzbeschreibung OSCI-XMeld (Absatz 4 Satz 1) und das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport (Absatz 4 Satz 2) in der im Bundesanzeiger sowie im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils gültigen Fassung zu Grunde zu legen. (4) OSCI-XMeld ist die am 23. Juli 2003 von der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände auf der Grundlage des Datensatzes für das Meldewesen ­ Einheitlicher Bundes-/Länderteil ­ (DSMeld) herausgegebene Beschreibung des Datensatzes für Datenübermittlungen im Bereich des Meldewesens. OSCI-Transport ist der am 6. Juni 2002 vom Kooperationsausschuss ADV Bund/Länder/Kommunaler Bereich herausgegebene Standard für ein Datenübermittlungsprotokoll. Der von der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände herausgegebene DSMeld in der Fassung vom 20. März 1994 legt Form und Inhalt der in automatisierter oder papiergebundener Form zu übermittelnden Daten fest. Die Standards OSCI-XMeld und OSCI-Transport sind beim Bundesverwaltungsamt, Barbarastr. 1, 50735 Köln, der DSMeld ist beim Verlag W. Kohlhammer GmbH, Heßbrühlstr. 69, 70565 Stuttgart, zu beziehen. Beide Standards sowie der DSMeld sind bei dem Bundesarchiv, Potsdamer Str. 1, 56075 Koblenz, jedermann zugänglich und archivmäßig gesichert niedergelegt. Änderungen technischer Einzelheiten der in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Standards und des DSMeld werden von den jeweils in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Stellen vorgenommen. Das Bundesministerium des Innern macht die erstmalige Herausgabe sowie spätere Änderungen unter Angabe des Herausgabedatums und des Beginns ihrer Anwendung im Bundesanzeiger sowie im elektronischen Bundesanzeiger bekannt. (5) Soweit bei Datenübermittlungen in papiergebundener Form nach Absatz 1 Satz 2 die Antwort auf eine Rückmeldung auch Daten nach § 2 Abs. 2 des Melderechtsrahmengesetzes enthält, hat sie in einem verschlossenen Briefumschlag zu erfolgen. 1690 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2005 §3 Rückmeldung Bei Zuzügen aus dem Ausland übermittelt die Meldebehörde die in Satz 1 genannten Daten des Einwohners an die für den letzten Wohnort im Inland zuständige Meldebehörde. §4 Auswertung der Rückmeldung (1) Ist die neue Wohnung die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung des Einwohners, so unterrichtet die bisher zuständige Meldebehörde die Meldebehörde der neuen Wohnung unverzüglich über das Vorliegen von Tatsachen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4, 6 und 7 des Melderechtsrahmengesetzes (Datenblatt 2101 bis 2105, 2301, 2302, 2401, 2601, 2602, 2701). Satz 1 gilt auch, wenn eine Wohnung ihren Status als alleinige Wohnung oder als Hauptwohnung durch Abmeldung oder besondere Erklärung des Einwohners erhalten hat. (2) Weichen die der bisher zuständigen Meldebehörde nach § 3 übermittelten Daten von den bei ihr über den Einwohner gespeicherten Daten ab, so unterrichtet sie hierüber unverzüglich die Meldebehörde der neuen Wohnung und alle für weitere Wohnungen des Einwohners zuständigen Meldebehörden. Eine Unterrichtung kann unterbleiben, wenn die Abweichung ausschließlich darauf beruht, dass die bisher zuständige Meldebehörde weniger Daten über den Einwohner gespeichert hat. (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 sollen zum Zweck der richtigen Zuordnung folgende Daten des Einwohners zusätzlich übermittelt werden: Datenblatt Hat sich ein Einwohner eines Landes bei einer Meldebehörde eines anderen Landes angemeldet, so übermittelt diese Meldebehörde der bisher zuständigen Meldebehörde und allen für weitere Wohnungen des Einwohners zuständigen Meldebehörden unverzüglich, spätestens jedoch nach drei Werktagen folgende Daten (Rückmeldung): Blattnummer des DSMeld (Datenblatt) 1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 2. Geburtsname mit Namensbestandteilen 3. Vornamen 4. Doktorgrad 5. Ordensnamen/Künstlernamen 6. Tag und Ort der Geburt 7. Geschlecht 8. gesetzliche Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt) 9. Staatsangehörigkeiten 10. rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft 11. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland 12. Tag des Ein- und Auszugs und Tag der Anmeldung bei der Meldebehörde 13. Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft 14. Ehegatte oder Lebenspartner (Vor- und Familienname, Doktorgrad, Tag der Geburt, Anschrift) 15. minderjährige Kinder (Vor- und Familienname, Tag der Geburt) 16. Ausstellungsbehörde, -datum, Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises/Passes 17. Übermittlungssperren 0101 bis 0106, 0201, 0202, 0301, 0302, 0401, 0501, 0502, 0601 bis 0603, 0701, 0901 bis 0914, 1001 bis 1004, 1101, 1201 bis 1231, 1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 2. Geburtsname mit Namensbestandteilen 3. Vornamen 0101 bis 0106, 0201, 0202, 0301, 0601 bis 0603, 1201 bis 1212, 1215 bis 1222. 1301, 1306 und 1311, 1401 bis 1403, 4. Tag und Ort der Geburt 5. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschrift) 1501 bis 1515, 1517 bis 1531, (4) In den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4 und 6 des Melderechtsrahmengesetzes hat die bisher zuständige Meldebehörde der Meldebehörde der neuen Wohnung auch die zum Nachweis der Richtigkeit dieser Daten erforderlichen Hinweise zu übermitteln, soweit sie im Melderegister gespeichert sind. §5 Fortschreibung der Daten 1601 bis 1604, 1701 bis 1709, 1801, 1802. (1) Werden in § 2 Abs. 1 und 2 Nr. 6 des Melderechtsrahmengesetzes bezeichnete Daten bei einer für eine Wohnung des Einwohners zuständigen Meldebehörde fortgeschrieben, insbesondere weil sie unrichtig oder unvollständig waren, oder weil der Einwohner seinen Meldepflichten nach den §§ 11 bis 13 des Melderechtsrahmengesetzes nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, so übermittelt diese Meldebehörde die fortgeschriebenen Daten sowie die zum Nachweis ihrer Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2005 Richtigkeit gespeicherten Hinweise den für weitere Wohnungen des Einwohners zuständigen Meldebehörden. (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich durch Abmeldung oder besondere Erklärung des Meldepflichtigen der Status der Wohnung ändert. In diesen Fällen sind auch der neue Wohnungsstatus (Datenblatt 1213) und das Datum des Wohnungsstatuswechsels (Datenblatt 1214) zu übermitteln. (3) § 4 Abs. 3 gilt entsprechend. §6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 1691 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 1995 (BGBl. I S. 796), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Juni 2005 (BGBl. I S. 1626), außer Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 21. Juni 2005 Der Bundesminister des Innern Schily