Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2005  Nr. 35 vom 24.06.2005  - Seite 1692 bis 1694 - Erste Verordnung zur Änderung der Zinsinformationsverordnung

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1692 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2005 Erste Verordnung zur Änderung der Zinsinformationsverordnung*) Vom 22. Juni 2005 Auf Grund des § 45e des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), der durch Artikel 1 Nr. 28 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) eingefügt und durch Artikel 1 Nr. 21 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung: wurde, gezahlt oder einem Konto dieser Einrichtung gutgeschrieben worden sind, sofern die entsprechenden Einrichtungen höchstens 15 Prozent ihres Vermögens in Forderungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 angelegt haben." 4. Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst: ,,Abschnitt 2 Artikel 1 Die Zinsinformationsverordnung vom 26. Januar 2004 (BGBl. I S. 128) wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angaben zu Abschnitt 2 werden wie folgt gefasst: ,,Abschnitt 2 Datenübermittlung § 8 Datenübermittlung durch die Zahlstelle § 9 Datenerhebung und Datenübermittlung durch das Bundesamt für Finanzen". b) Nach der Angabe zu § 16 wird die Angabe ,,§ 16a Erweiterung des Anwendungsbereichs" eingefügt. 2. In § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d, Nr. 3, Abs. 2 Satz 1, § 15 Abs. 1 Satz 3 sowie § 17 Satz 2 wird jeweils das Wort ,,gemäß" durch das Wort ,,nach" ersetzt. 3. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. gezahlte oder einem Konto gutgeschriebene Zinsen, die mit Forderungen jeglicher Art zusammenhängen, unabhängig davon, ob diese grundpfandrechtlich gesichert sind oder nicht und ob sie ein Recht auf Beteiligung am Gewinn des Schuldners beinhalten oder nicht, insbesondere Erträge aus Staatspapieren, Anleihen und Schuldverschreibungen einschließlich der mit diesen Titeln verbundenen Prämien und Gewinne; Zuschläge für verspätete Zahlungen gelten nicht als Zinszahlung;". b) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Ebenso sind abweichend von Absatz 4 von der Definition der Zinszahlung nach Absatz 1 die Zinsen ausgeschlossen, die einer im Inland niedergelassenen Einrichtung nach § 4 Abs. 2, der die Wahlmöglichkeit nach § 4 Abs. 3 nicht eingeräumt *) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/66/EG des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 35), soweit hiermit die Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (ABl. EU Nr. L 157 S. 38) geändert worden ist. Datenübermittlung §8 Datenübermittlung durch die Zahlstelle Wenn der wirtschaftliche Eigentümer der Zinsen in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, hat die inländische Zahlstelle dem Bundesamt für Finanzen zum Zwecke der Weiterübermittlung nach § 9 folgende Daten zu übermitteln: 1. die nach § 3 zu ermittelnden Daten über den wirtschaftlichen Eigentümer, 2. den Namen und die Anschrift der Zahlstelle, 3. die Kontonummer des wirtschaftlichen Eigentümers oder, in Ermangelung einer solchen, das Kennzeichen der Forderung, aus der die Zinsen herrühren, 4. den Gesamtbetrag der Zinsen oder Erträge und den Gesamtbetrag des Erlöses aus der Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung, die im Kalenderjahr zugeflossen sind. Die Datenübermittlung hat bis zum 31. Mai des Jahres zu erfolgen, das auf das Jahr des Zuflusses folgt. §9 Datenerhebung und Datenübermittlung durch das Bundesamt für Finanzen (1) Das Bundesamt für Finanzen speichert die nach § 8 übermittelten Daten und übermittelt sie zum Zwecke der Besteuerung weiter an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der wirtschaftliche Eigentümer ansässig ist. Die Daten über sämtliche während eines Kalenderjahres erfolgte Zinszahlungen werden einmal jährlich automatisiert weiter übermittelt, und zwar binnen sechs Monaten nach dem Ende des Kalenderjahres. (2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Datenübermittlung nach Absatz 1 die Bestimmungen des EG-Amtshilfe-Gesetzes mit Ausnahme von dessen § 3. (3) Das Bundesamt für Finanzen nimmt Daten über Zinszahlungen an wirtschaftliche Eigentümer, die im Inland ansässig sind, von den zuständigen Behörden Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2005 der anderen Mitgliedstaaten entgegen, speichert sie und übermittelt sie zum Zwecke der Besteuerung an die Landesfinanzverwaltungen weiter. (4) Die nach den Absätzen 1 und 3 beim Bundesamt für Finanzen gespeicherten Daten werden drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Weiterübermittlung erfolgt ist, gelöscht." 5. § 10 wird wie folgt gefasst: ,,§ 10 Übergangszeitraum Deutschland übermittelt Belgien, Luxemburg und Österreich durch das Bundesamt für Finanzen Daten nach Abschnitt 2 dieser Verordnung, auch wenn diese Staaten während des in Artikel 10 der Richtlinie des Rates vom 3. Juni 2003 benannten Übergangszeitraums ab dem in § 17 Satz 1 und 2 genannten Zeitpunkt und vorbehaltlich des § 13 die Bestimmungen des Abschnitts 2 der Richtlinie nicht anwenden müssen." 6. In § 14 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe ,,oder entsprechend § 34c des Einkommensteuergesetzes" durch die Angabe ,,und des § 34c des Einkommensteuergesetzes" ersetzt. 7. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt: ,,§ 16a Erweiterung des Anwendungsbereichs (1) Diese Verordnung ist vorbehaltlich Absätze 2 bis 4 entsprechend anwendbar auf der 1693 (2) Die inländischen Zahlstellen und das Bundesamt für Finanzen erheben und übermitteln Daten nach Abschnitt 2 dieser Verordnung nur bei Zinszahlungen an wirtschaftliche Eigentümer, die auf Guernsey, Jersey, der Insel Man, Montserrat, Aruba oder den Niederländischen Antillen steuerlich ansässig sind. Solange auf Anguilla, den Britischen Jungferninseln und den Turks- und Caicosinseln keine direkten Steuern erhoben werden, sind keine Daten zu erheben und zu übermitteln bei Zinszahlungen an wirtschaftliche Eigentümer, die in diesen Gebieten ansässig sind. (3) Das nach § 5 Abs. 2 Satz 2 zuständige Finanzamt stellt eine Bescheinigung nach § 13 nur zur Ermöglichung einer Abstandnahme von der Erhebung einer Quellensteuer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 im Fürstentum Andorra sowie auf Guernsey, Jersey, der Insel Man, den Britischen Jungferninseln, den Turks- und Caicosinseln oder den Niederländischen Antillen aus. (4) Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist 1. in der Schweizerischen Eidgenossenschaft: le Directeur de l'Administration fédérale des contributions/der Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung/il direttore dell'Amministrazione federale delle contribuzioni oder sein Vertreter oder Beauftragter, 2. im Fürstentum Liechtenstein: die Regierung des Fürstentums Liechtenstein oder ein Beauftragter, 3. in der Republik San Marino: il Segretario di Stato per le Finanze e il Bilancio oder ein Beauftragter, 4. im Fürstentum Monaco: le Conseiller de Gouvernement pour les Finances et l'Economie oder ein Beauftragter, 5. im Fürstentum Andorra: el Ministre encarregat de les Finances oder ein Beauftragter; für die Anwendung des Artikels 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Andorra über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind, ist die zuständige Behörde jedoch el Ministre encarregat de l'Interior oder ein Beauftragter, 6. auf Guernsey: the Administrator of Income Tax, 7. auf Jersey: the Comptroller of Income Tax, 8. auf der Insel Man: the Chief Financial Officer of the Treasury or his delegate, 9. auf Anguilla: der Leiter des Rechnungswesens der Finanzämter, 10. auf den Britischen Jungferninseln: der Finanzminister (Financial Secretary), 1. Zinszahlungen durch eine inländische Zahlstelle an wirtschaftliche Eigentümer, die in den nachfolgenden Staaten oder abhängigen oder assoziierten Gebieten steuerlich ansässig sind: a) Schweizerische Eidgenossenschaft, Fürstentum Liechtenstein, Republik San Marino, Fürstentum Monaco, Fürstentum Andorra, b) Guernsey, Jersey, Insel Man, Anguilla, Britische Jungferninseln, Kaimaninseln, Montserrat, Turks- und Caicosinseln, Aruba, Niederländische Antillen, 2. die aus den in Nummer 1 genannten Staaten oder Gebieten übermittelten Daten über Zinszahlungen an wirtschaftliche Eigentümer, die im Inland ansässig sind, 3. die in der Schweizerischen Eidgenossenschaft, im Fürstentum Liechtenstein, in der Republik San Marino, im Fürstentum Monaco und im Fürstentum Andorra sowie auf Guernsey, Jersey, der Insel Man, den Britischen Jungferninseln, den Turksund Caicosinseln und den Niederländischen Antillen erhobene Quellensteuer auf Zinszahlungen, von der 75 Prozent der Einnahmen an den Mitgliedstaat der Europäischen Union weiterzuleiten sind, in dem der wirtschaftliche Eigentümer ansässig ist. § 14 Abs. 3 ist entsprechend anwendbar auf eine Belastung mit anderen Arten von ausländischen Steuern über die Quellensteuer im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 hinaus. 1694 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2005 województw (Woiwodschaftsverbände) miastro stoleczne Warszawa (Hauptstadt Warschau) Agencja Restrukturyzacji i Modernizacji Rolnictwa (Amt für die Umstrukturierung und Modernisierung der Landwirtschaft) Agencja Nieruchomoci Rolnych (Amt für landwirtschaftliche Eigentumsfragen)". b) Nach den Angaben für Portugal werden folgende Angaben eingefügt: ,,Slowakei mestá a obce (Gemeinden) Zeleznice Slovenskey republiky (Slowakische Eisenbahngesellschaft) Státny fond cestného hospodárstva (Staatlicher Straßenfonds) Slovenkské elektrárne (Slowakische Kraftwerke) Vodohospodárska výstavba (Wasserwirtschaftsgesellschaft)". 11. auf den Kaimaninseln: der Finanzminister (Financial Secretary), 12. auf Montserrat: das Dezernat für Steuereinnahmen (Inland Revenue Departement), 13. auf den Turks- und Caicosinseln: die Finanzdienstleistungskommission (Financial Services Commission), 14. auf Aruba: der Finanzminister oder sein Beauftragter, 15. auf den Niederländischen Antillen: der Finanzminister oder sein Beauftragter." 8. Die Anlage (zu § 15) wird wie folgt geändert: a) Nach den Angaben für Italien werden folgende Angaben eingefügt: ,,Lettland Polen Pavaldbas i (Kommunalverwaltungen) gminy (Gemeinden) powiaty (Bezirke) województwa (Woidwodschaften) zwizki gmin (Gemeindeverbände) powiatów (Bezirksverbände) Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 22. Juni 2005 Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel