Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2005  Nr. 37 vom 28.06.2005  - Seite 1791 bis 1791 - Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamtinnen und Beamte bei der Deutschen Telekom AG (Jubiläumsverordnung Telekom - TelekomJubV)

900-10-4-34
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2005 1791 Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamtinnen und Beamte bei der Deutschen Telekom AG (Jubiläumsverordnung Telekom ­ TelekomJubV) Vom 21. Juni 2005 Auf Grund des § 3 Abs. 5 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), der durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 9. November 2004 (BGBl. I S. 2774) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen auf Vorschlag des Vorstands der Deutschen Telekom AG: §1 Geltungsbereich Ergänzend zu den Vorschriften der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1990 (BGBl. I S. 487), zuletzt geändert durch Artikel 11 der Verordnung vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3177), gelten für die Beamtinnen und Beamten, die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigt sind, die Vorschriften des § 2. Gleiches gilt auch für die Beamtinnen und Beamten bei der Deutschen Telekom AG, denen nach § 4 Abs. 4 des Postpersonalrechtsgesetzes Tätigkeiten bei Unternehmen zugewiesen sind. §2 Jubiläumszuwendung (1) Anstelle der Jubiläumszuwendung nach § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes können die Beamtinnen und Beamten nach § 1 aus einem wertmäßig dieser Jubiläumszuwendung entsprechenden Angebot von Sachbezügen oder von anderen Vergünstigungen wählen, die die Deutsche Telekom AG auch für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Grund von Betriebsvereinbarungen mit dem Gesamtbetriebsrat oder dem Konzernbetriebsrat oder von Tarifverträgen aus gleichem Anlass bereitstellt. Die Beamtinnen und Beamten sind spätestens zwei Monate vor dem Tag des Dienstjubiläums über das Angebot zu informieren. (2) Üben die Beamtinnen und Beamten ihr Wahlrecht bis vier Wochen vor dem Jubiläumstag nicht aus oder verzichten sie bis dahin ausdrücklich auf ihr Wahlrecht, gilt § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes. §3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 21. Juni 2005 Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel