Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2005  Nr. 41 vom 07.07.2005  - Seite 1947 bis 1950 - Verordnung zur Änderung güterkraftverkehrsrechtlicher Vorschriften

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 7. Juli 2005 1947 Verordnung zur Änderung güterkraftverkehrsrechtlicher Vorschriften Vom 29. Juni 2005 Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen verordnet auf Grund ­ der §§ 17, 23 Abs. 3 Nr. 1, 1a und 3, Abs. 5 Nr. 1, 1a des Güterkraftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), von denen die §§ 17, 23 Abs. 5 durch Artikel 251 Nr. 1 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert, § 23 Abs. 3 Nr. 1a durch Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa eingefügt und § 23 Abs. 3 Nr. 3 durch Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 2. September 2004 (BGBl. I S. 2302) geändert worden sind, und ­ des § 6 Abs. 1 Nr. 20 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919): c) Folgende Angaben werden angefügt: ,,8. Abschnitt Ordnungswidrigkeiten, In- und Außerkrafttreten § 25 Ordnungswidrigkeiten § 26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten". 3. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 wird aufgehoben. 4. Die §§ 4 bis 7 werden wie folgt gefasst: ,,§ 4 Geltungsbereich, Erteilung und Entziehung der CEMT-Genehmigung (1) Die CEMT-Genehmigung nach der Resolution des Ministerrates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) über das Inkraftsetzen eines multilateralen Kontingents im internationalen Straßengüterverkehr vom 14. Juni 1973 (BGBl. 1974 II S. 298) in der jeweils geltenden Fassung wird einem Unternehmer mit Sitz des Unternehmens in Deutschland erteilt, der 1. Inhaber einer Erlaubnis im Sinne des § 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes oder einer Gemeinschaftslizenz im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 ist und 2. die Voraussetzungen dafür erfüllt, dass die Genehmigung hinreichend genutzt wird. Die CEMT-Genehmigung wird mit einer Gültigkeit von einem Kalenderjahr (Jahresgenehmigung) oder mit einer Gültigkeit von 30 Tagen (Kurzzeitgenehmigung) erteilt. (2) Zuständige Erteilungsbehörde ist das Bundesamt. Der Antrag ist schriftlich bis zum 1. Oktober des Antragsjahres bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, in deren Bezirk der Unternehmer den Sitz (Hauptniederlassung) seines Unternehmens hat. Der Antragsteller hat seinem Antrag eine Kopie der Erlaubnis oder Gemeinschaftslizenz beizufügen. Die weiteren Einzelheiten des Erteilungsverfahrens (öffentliche Ausschreibung), insbesondere zu den Voraussetzungen einer hinreichenden Nutzung der Genehmigung, werden durch eine Richtlinie geregelt, die das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Benehmen mit den obersten Verkehrsbehörden der Länder erlässt. Liegen zwingende betriebliche oder persönliche Belange eines Bewerbers vor, zum Beispiel im Erbfall oder wenn ein Unternehmen oder ein selbständiger, abgrenzbarer Unternehmensteil weitergeführt werden soll, so kann im Einzelfall von einer öffentlichen Ausschreibung abgesehen werden. Artikel 1 Änderung der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr Die Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3976), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Juni 2000 (BGBl. I S. 918), wird wie folgt geändert: 1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt gefasst: ,,Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr (GüKGrKabotageV)". 2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 7 wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 7a Verwendung der CEMT-Genehmigung". b) Die Angaben zum 7. Abschnitt werden wie folgt gefasst: ,,7. Abschnitt Verfahren zur Erteilung einer Fahrerbescheinigung § 20 Antrag auf Ausstellung einer Fahrerbescheinigung § 21 Geltungsdauer und Unternehmensbindung der Fahrerbescheinigung § 22 Rückgabe der Fahrerbescheinigung § 23 Änderungsmitteilung und Urkundenberichtigung § 24 Überwachung". 1948 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 7. Juli 2005 CEMT-Genehmigung und das nach § 5 Abs. 1 erforderliche Fahrtenberichtheft dem Bundesamt unverzüglich zur Berichtigung vorzulegen. Stellt er den Betrieb endgültig ein, so hat er beide Urkunden dem Bundesamt unverzüglich zurückzugeben. §7 CEMT-Umzugsgenehmigung (1) Die CEMT-Umzugsgenehmigung im Sinne des Kapitels III Abschnitt 3.4 der Gesamtresolution des Ministerrates der CEMT zum Straßengüterverkehr vom 27. Mai 1994 (BGBl. 1998 II S. 32) wird einem Unternehmer erteilt, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erfüllt. Sie gilt für jeweils fünf Jahre. Zuständige Erteilungsbehörde ist das Bundesamt. Der Unternehmer hat seinem Antrag eine Kopie der Erlaubnis oder Gemeinschaftslizenz beizufügen. (2) Die CEMT-Umzugsgenehmigung wird auf den Namen des Unternehmers ausgestellt und ist nicht übertragbar. Sie ersetzt auf dem Streckenteil im Inland die nach § 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes erforderliche Erlaubnis. (3) Die CEMT-Umzugsgenehmigung kann unter Bedingungen, Auflagen oder mit verkehrsmäßigen Beschränkungen erteilt werden. (4) Für die CEMT-Umzugsgenehmigung gelten folgende Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes entsprechend: 1. § 3 Abs. 3 (Anforderungen an die Berufszugangsbedingungen), 2. § 3 Abs. 5 (Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis) und 3. § 8 (vorläufige Weiterführung der Güterkraftverkehrsgeschäfte). (5) Ändert sich der Name des Unternehmers oder der Sitz des Unternehmens, so hat der Unternehmer die CEMT-Umzugsgenehmigung dem Bundesamt unverzüglich zur Berichtigung vorzulegen. Stellt er den Betrieb endgültig ein, so hat er sie dem Bundesamt unverzüglich zurückzugeben." 5. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt: ,,§ 7a Verwendung der CEMT-Genehmigung Eine von einem Mitgliedstaat der CEMT nach der in § 4 Abs. 1 genannten Resolution erteilten CEMTGenehmigung berechtigt zum grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr unter folgenden Voraussetzungen: 1. Eine CEMT-Genehmigung darf nicht gleichzeitig für mehr als ein Fahrzeug verwendet werden. 2. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass innerhalb eines Zeitraums von sechs Wochen mindestens eine Fahrt in den Staat durchgeführt wird, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat. 3. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass das Fahrtenberichtheft gemäß der in § 4 Abs. 1 genannten Resolution im grenzüberschreitenden (3) Die CEMT-Genehmigung wird auf den Namen des Unternehmers ausgestellt und ist nicht übertragbar. Sie ersetzt auf dem Streckenteil im Inland die nach § 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes erforderliche Erlaubnis. (4) Die CEMT-Genehmigung kann unter Bedingungen, Auflagen oder mit verkehrsmäßigen Beschränkungen erteilt werden. (5) Für die CEMT-Genehmigung gelten folgende Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes entsprechend: 1. § 3 Abs. 3 (Anforderungen an die Berufszugangsbedingungen), 2. § 3 Abs. 5 (Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis) und 3. § 8 (vorläufige Weiterführung der Güterkraftverkehrsgeschäfte). (6) Die CEMT-Genehmigung kann auch widerrufen werden, wenn 1. sie drei Monate nicht genutzt wurde oder 2. der Unternehmer wiederholt gegen Nebenbestimmungen oder Verwendungsvoraussetzungen der CEMT-Genehmigung verstößt. Im Fall des Satz 1 Nr. 2 kann vor Ablauf von zwei Kontingentsjahren, die auf das Jahr folgen, in dem die Widerrufsverfügung unanfechtbar geworden ist, ein Antrag auf Erteilung einer CEMT-Genehmigung nicht genehmigt werden. §5 Fahrtenberichtheft (1) Der Unternehmer hat für jede CEMT-Genehmigung ein Fahrtenberichtheft nach der in § 4 Abs. 1 genannten Resolution gemäß Satz 2 zu führen. Darin sind die dort vorgesehenen Eintragungen über jede Beförderung und jede Leerfahrt in zeitlicher Reihenfolge vorzunehmen. Das Fahrtenberichtheft wird von dem Bundesamt ausgegeben. (2) Der Unternehmer hat bei 1. CEMT-Jahresgenehmigungen die Durchschriften der ausgefüllten Seiten des Fahrtenberichthefts innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf jedes Kalendermonats und das Fahrtenberichtheft innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des Gültigkeitszeitraums, 2. CEMT-Kurzzeitgenehmigungen das Fahrtenberichtheft unverzüglich nach Ablauf des Gültigkeitszeitraums dem Bundesamt vorzulegen. Sind in einem Kalendermonat keine Beförderungen mit der CEMT-Genehmigung durchgeführt worden, so hat der Unternehmer innerhalb der in Satz 1 genannten Frist Fehlanzeige zu erstatten. §6 Urkundenberichtigung Ändert sich der Name des Unternehmers oder der Sitz des Unternehmens, so hat der Unternehmer die Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 7. Juli 2005 Güterkraftverkehr mit CEMT-Genehmigung während der gesamten Fahrt mitgeführt wird und die ausgefüllten Seiten des Fahrtenberichthefts während des in der Genehmigungsurkunde eingetragenen Gültigkeitszeitraums im Fahrtenberichtheft aufbewahrt werden. Das Fahrpersonal muss das Fahrtenberichtheft im Kraftfahrzeug vollständig mitführen und Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen." 6. In § 9 wird die Angabe ,,§ 6 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 bis 3" durch die Angabe ,,§ 6 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 bis 3a" ersetzt. 7. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt und nach den Wörtern ,,Europäischen Wirtschaftsraum" werden die Wörter ,,oder in der Schweiz" eingefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Einem Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz in keinem der in Absatz 1 genannten Staaten hat, wird die Drittstaatengenehmigung für ein bestimmtes Kraftfahrzeug oder für mehrere bestimmte Kraftfahrzeuge erteilt." 8. § 16 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a und b wird wie folgt gefasst: ,,a) das Kraftfahrzeug im unbegleiteten Kombinierten Verkehr bei der An- oder Abfuhr die deutsche Grenze überschreitet oder b) das Kraftfahrzeug im begleiteten Kombinierten Verkehr während der Mitbeförderung auf der Eisenbahn oder dem Binnen- oder Seeschiff die deutsche Grenze überschreitet und nur eine Anoder Abfuhr durchgeführt wird, die beim begleiteten Kombinierten Verkehr Schiene/Straße (Rollende Landstraße) nur zwischen Be- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von 150 Kilometer Luftlinie gelegenen geeigneten Bahnhof erfolgen darf, und". 9. Nach § 19 wird der folgende Abschnitt eingefügt: ,,7. Abschnitt Verfahren zur Erteilung einer Fahrerbescheinigung § 20 Antrag auf Ausstellung einer Fahrerbescheinigung (1) Bei der Stellung eines Antrags auf Erteilung einer Fahrerbescheinigung sind gegenüber der zuständigen Behörde folgende Angaben zu machen: 1. Name und Rechtsform des Unternehmens, 2. Anschrift des Unternehmens, 3. die für den Sitz des Unternehmens maßgeblichen Telefon- und Telefaxnummern, 4. die zuständige Erteilungsbehörde, Lizenznummer, Datum der Erteilung und Gültigkeitszeitraum 1949 sowie Anzahl der ausgegebenen beglaubigten Abschriften der Gemeinschaftslizenz nach Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92, 5. Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Art und Nummer des Ausweises, Ausstellungszeitpunkt und -ort des Ausweises, Nummer der Fahrerlaubnis, Ausstellungszeitpunkt und -ort der Fahrerlaubnis, Nummer der Sozialversicherung des Fahrers, für den die Fahrerbescheinigung ausgestellt werden soll. (2) Mit dem Antrag nach Absatz 1 müssen der zuständigen Behörde folgende Unterlagen vorgelegt werden: 1. die dem Unternehmer erteilte Gemeinschaftslizenz, 2. die Arbeitsgenehmigung-EU des Fahrpersonals, wenn eine solche erteilt worden ist, 3. der Pass, Passersatz oder Ausweisersatz, der Aufenthaltstitel des Fahrpersonals. Die zuständige Behörde kann Nachweise auch für die übrigen nach Absatz 1 zu machenden Angaben verlangen. § 21 Geltungsdauer und Unternehmensbindung der Fahrerbescheinigung Die Fahrerbescheinigung wird dem Unternehmen in der Regel für einen Zeitraum von fünf Jahren erteilt. Sie kann auch für einen kürzeren Zeitraum erteilt werden, insbesondere wenn das Fahrpersonal über einen Aufenthaltstitel oder eine Arbeitserlaubnis-EU verfügt, die für einen kürzeren Zeitraum als fünf Jahre befristet ist. § 22 Rückgabe der Fahrerbescheinigung Die Fahrerbescheinigung und ihre beglaubigte Abschrift sind unverzüglich an die Ausstellungsbehörde zurückzugeben, wenn die Fahrerbescheinigung nach Artikel 6 Abs. 5 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 ungültig geworden ist. § 23 Änderungsmitteilung und Urkundenberichtigung Verändern sich nach Erteilung der Fahrerbescheinigung Umstände, die den nach § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 oder 5 zu machenden Angaben zugrunde liegen, so hat das Unternehmen dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen. Macht die Änderung nach Auffassung der zuständigen Behörde eine Berichtigung der Fahrerbescheinigung erforderlich, so hat das Unternehmen die Fahrerbescheinigung und ihre beglaubigte Abschrift dieser unverzüglich vorzulegen. § 24 Überwachung Im Rahmen der Überwachung nach Artikel 7 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 hat das Unternehmen der zuständigen Behörde auf Verlan- 1950 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 7. Juli 2005 ,,15. nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt." 11. Der bisherige § 21 wird § 26. gen Nachweise nach § 20 Abs. 2 Satz 1 vorzulegen. Die Behörde teilt dem Unternehmen das Ergebnis der Überprüfung auf Verlangen schriftlich mit." 10. Der bisherige 7. Abschnitt wird neuer 8. Abschnitt und der bisherige § 20 wird § 25 und wie folgt geändert: a) Nach Nummer 3 werden die folgenden neuen Nummern 4 bis 8 eingefügt: ,,4. entgegen § 5 Abs. 2 eine Durchschrift oder ein Fahrtenberichtheft nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder Fehlanzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, ,,5. entgegen § 7a Nr. 1 eine CEMT-Genehmigung gleichzeitig für mehr als ein Fahrzeug verwendet, ,,6. entgegen § 7a Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass innerhalb eines Zeitraums von sechs Wochen mindestens eine Fahrt in den Staat durchgeführt wird, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, ,,7. entgegen § 7a Nr. 3 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass das Fahrtenberichtheft mitgeführt wird oder die ausgefüllten Seiten im Fahrtenberichtheft aufbewahrt werden, ,,8. entgegen § 7a Nr. 3 Satz 2 das Fahrtenberichtheft nicht oder nicht vollständig mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,". b) Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden aufgehoben und die bisherigen Nummern 7 bis 11 werden die neuen Nummern 9 bis 13. c) In der neuen Nummer 12 wird das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt. d) In der neuen Nummer 13 wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt. e) Nach der neuen Nummer 13 werden die folgenden neuen Nummern 14 und 15 angefügt: ,,14. entgegen § 23 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder ,,15. entgegen § 23 Satz 1 oder § 24 Satz 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt oder nicht, Artikel 2 Änderung der Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße Die Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße vom 21. Mai 2003 (BGBl. I S. 774), zuletzt geändert durch Artikel 93 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Abs. 2 Satz 4 wird die Jahreszahl ,,2004" durch die Jahreszahl ,,2005" ersetzt. 2. § 11 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. das Bundesamt für Güterverkehr gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe m des Güterkraftverkehrsgesetzes,". 3. In der Anlage 3 werden die Wörter ,,sonstige EG/EWG-Staaten" durch die Wörter ,,sonstige EU/EWR-Staaten" und die Wörter ,,Nicht-EG/EWGStaaten" durch die Wörter ,,Nicht-EU/EWR-Staaten" ersetzt. Artikel 3 Neubekanntmachung Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann den Wortlaut der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr und der Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 29. Juni 2005 Der Bundesminister f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n Manfred Stolpe