Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2005  Nr. 41 vom 07.07.2005  - Seite 1951 bis 1951 - Neunte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 7. Juli 2005 1951 Neunte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung Vom 30. Juni 2005 Auf Grund des § 52 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 4, 5 und 6 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. April 2001 (BGBl. I S. 698) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern: Artikel 1 Änderung der Bundeswahlordnung Die Bundeswahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1376), zuletzt geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird wie folgt geändert: 1. § 12 Abs. 3 Satz 2 wird aufgehoben. 2. § 16 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. nach § 12 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes, die nicht nach Absatz 1 Nr. 1 von Amts wegen in das Wählerverzeichnis einzutragen sind." 3. § 17 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 4 wird aufgehoben. b) In Nummer 5 Satz 1 wird die Angabe ,,Buchstabe b" gestrichen. 4. § 18 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird aufgehoben. b) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe ,,Buchstabe b" gestrichen. 5. Nach § 88 Abs. 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: ,,(2a) Der Landeswahlleiter kann zur Kosteneinsparung den Druck oder den Versand der Wahlbenachrichtigung oder beides nach § 19 Abs. 1 Satz 1 ganz oder teilweise übernehmen. Die Gemeindebehörden übermitteln dem Landeswahlleiter oder der von ihm benannten Stelle rechtzeitig die hierfür benötigten Daten und Unterlagen." 6. Die Anlage 2 (zu § 18 Abs. 5) wird wie folgt geändert: a) In dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ­ Erst- und Zweitausfertigung ­ werden Berlin, den 30. Juni 2005 Der Bundesminister des Innern Schily 7. In Anlage 3 (zu § 19 Abs. 1) ­ Seite 1 ­ werden im Anschriftenfeld nach den Wörtern ,,Wenn unzustellbar, zurück!" in neuer Zeile die Wörter ,,Bei Umzug Anschriftenberichtigungskarte!" eingefügt. 8. Anlage 4 (zu § 19 Abs. 2) wird wie folgt geändert: a) Der Rahmen des Musters wird bis unter die Wörter ,,Rückseite der Wahlbenachrichtigung" erweitert. b) In Satz 2 werden die Ankreuzkästchen mit dem Verweis auf die Fußnote 2 gestrichen. c) In Satz 3 zweite Ankreuzmöglichkeit werden nach dem Wort ,,Ort" ein Komma und die Wörter ,,ggf. Staat" eingefügt. jeweils in den Angaben über Nummer 3 die Wörter ,,Tag der Geburt" durch das Wort ,,Geburtsdatum" ersetzt. b) Das Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und zu der Versicherung an Eides statt wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 11 werden nach dem Wort ,,Belgien," die Wörter ,,Bosnien und Herzegowina,", nach den Wörtern ,,Republik Moldau," das Wort ,,Monaco," und nach dem Wort ,,Schweiz," die Wörter ,,Serbien und Montenegro," eingefügt. bb) In Nummer 15 Satz 1 werden die Wörter ,,körperlicher Gebrechen" durch die Wörter ,,einer körperlichen Beeinträchtigung" ersetzt. Artikel 2 Neufassung der Bundeswahlordnung Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut der Bundeswahlordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.