Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2005  Nr. 42 vom 12.07.2005  - Seite 2020 bis 2021 - Kostenverordnung zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz (Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung - ElektroGKostV)

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2020 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2005 Kostenverordnung zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz (Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung ­ ElektroGKostV) Vom 6. Juli 2005 Auf Grund des § 22 Abs. 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit: §1 Gebühren und Auslagen (1) Für Amtshandlungen der nach § 16 Abs. 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zuständigen Behörde oder der von dieser nach § 17 Abs. 1 des Elektround Elektronikgerätegesetzes beliehenen Gemeinsame Stelle werden Gebühren erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis im Anhang zu dieser Verordnung. (2) Für Amtshandlungen nach Absatz 1 Satz 1 werden Auslagen nach § 10 des Verwaltungskostengesetzes erhoben. §2 Kostenermäßigung und Kostenbefreiung Die nach § 16 Abs. 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zuständige Behörde oder die von dieser nach § 17 Abs. 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes beliehene Gemeinsame Stelle kann die Gebühr nach den Nummern 1.01 bis 1.06 des Gebührenverzeichnisses ermäßigen oder von der Erhebung einer Gebühr absehen, wenn die Anwendung der Regelgebühr für die Registrierung unter Berücksichtigung der Menge der in Verkehr gebrachten Geräte, des wirtschaftlichen Wertes der Registrierung für das Unternehmen, der voraussichtlichen Entsorgungskosten und der abfallwirtschaftlichen Relevanz unverhältnismäßig wäre. §3 Widerruf und Rücknahme einer Amtshandlung, Ablehnung und Zurücknahme von Anträgen Für den Widerruf oder die Rücknahme einer Amtshandlung, die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung sowie in den Fällen der Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung werden Gebühren nach Maßgabe des § 15 des Verwaltungskostengesetzes erhoben. §4 Übergangsvorschriften Für Registrierungen, die vor dem 24. November 2005 beantragt werden, erhebt die nach § 16 Abs. 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zuständige Behörde oder die von dieser nach § 17 Abs. 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes beliehene Gemeinsame Stelle Gebühren nach den Nummern 1.01 bis 1.06 des Gebührenverzeichnisses im Anhang zu dieser Verordnung. §5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Bonn, den 6. Juli 2005 Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit J ü r g e n Tr i t t i n Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2005 2021 Anhang (zu § 1 Abs. 1) Gebührenverzeichnis Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro 1 1.01 1.02 Registrierung Stammregistrierung je Hersteller, erster Marke sowie erster Geräteart Ergänzung der Stammregistrierung nach Nummer 1.01 um jede weitere Marke einschließlich einer Geräteart sowie jede weitere Geräteart zu einer Marke Aktualisierung von Mengendaten zu bestehenden Registrierungen nach den Nummern 1.01 und 1.02 je Änderungssitzung Vollprüfung einer hersteller-individuellen Garantie je Hersteller, erster Marke sowie erster Geräteart Vollprüfung einer Garantie basierend auf einem vorab durch die Gemeinsame Stelle geprüften Herstellergarantiesystem je Hersteller, erster Marke sowie erster Geräteart Erweiterung einer nach den Nummern 1.04.a und 1.04.b nachgewiesenen Garantie auf andere Geräteart je Hersteller für jede weitere Marke einschließlich einer Geräteart sowie jede weitere Geräteart zu einer Marke Änderung oder jährliche Aktualisierung einer nach Nummer 1.04.a, 1.04.b oder 1.04.c nachgewiesenen Garantie hinsichtlich Menge und Ermittlung bei unveränderter Geräteart je Änderung bzw. je Aktualisierung Änderung sonstiger Garantiedaten je vorgenommener Änderung Sonstige Registrierungsdatenänderung je Änderungssitzung Sonderaufwand bei nichtelektronischer Datenübergabe je entgegengenommenem und bearbeitetem Vorgang Bereitstellungsanordnung Abholanordnung Sanktionen Garantieaufstockungsanordnung je Aufwand bei einem Stundensatz in Höhe von 160,-je Aufwand bei einem Stundensatz in Höhe von 160,-je Aufwand bei einem Stundensatz in Höhe von 160,-bis zu 75 vom Hundert der Gebühr nach Nummer 1 155,-85,-- 1.03 100,-- 1.04.a 1.04.b 455,-545,-- 1.04.c 90,-- 1.04.d 215,-- 1.04.e 1.05 1.06 90,-50,-je Aufwand bei einem Stundensatz in Höhe von 160,-45,-55,-- 2 3 4 4.01 4.02 Verwarnung bei nicht erfolgter Bereitstellung 4.03 Verwarnung bei nicht erfolgter Abholung 4.04 Widerruf der Registrierung