Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2005  Nr. 43 vom 13.07.2005  - Seite 2026 bis 2028 - Neuntes Gesetz zur Änderung des Wohngeldgesetzes

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2026 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2005 Neuntes Gesetz zur Änderung des Wohngeldgesetzes Vom 7. Juli 2005 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Wohngeldgesetzes Das Wohngeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2002 (BGBl. I S. 474), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818), wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht werden nach § 10 folgende Angaben eingefügt: ,,§ 10a Einkommensermittlung für das Jahr 2001 für Heimbewohner bei Empfang von Hilfe in besonderen Lebenslagen nach § 27 des Bundessozialhilfegesetzes § 10b Einkommensermittlung für die Jahre 2002 bis 2004 für Heimbewohner bei Empfang von Hilfe in besonderen Lebenslagen nach § 27 des Bundessozialhilfegesetzes § 10c Rückerstattung durch nachrangig verpflichtete Leistungsträger". 2. Nach § 10 werden folgende §§ 10a bis 10c eingefügt: ,,§ 10a Einkommensermittlung für das Jahr 2001 für Heimbewohner bei Empfang von Hilfe in besonderen Lebenslagen nach § 27 des Bundessozialhilfegesetzes (1) Für Empfänger der Hilfe in besonderen Lebenslagen nach § 27 des Bundessozialhilfegesetzes in Heimen im Sinne des Heimgesetzes gelten für einen Bewilligungszeitraum, der mindestens teilweise in der Zeit vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001 liegt, die Absätze 2 und 3. (2) Zum Jahreseinkommen für die Zeit vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001 gehören auch die für den Lebensunterhalt bestimmten Leistungen der Hilfe in besonderen Lebenslagen nach § 27 Abs. 3 des Bundessozialhilfegesetzes mit Ausnahme der bei dieser Leistung berücksichtigten Kosten der Unterkunft. Als Einkommen nach Satz 1 ist vorbehaltlich des Satzes 3 ein Betrag von monatlich 1 100 Deutsche Mark anzusetzen, höchstens jedoch der Betrag der tatsächlich gewährten Sozialhilfe. Andere bereits bei der Berechnung der Hilfe berücksichtigte Einnahmen sind von dem Betrag abzusetzen. Der verbleibende Betrag gehört zum Jahreseinkommen. Sind die anderen bereits bei der Berechnung der Hilfe berücksichtigten Einnahmen gleich hoch oder höher als der nach Satz 2 ermittelte Betrag, ist kein Betrag anzusetzen. (3) Weitergehende Ansprüche auf Wohngeld von Empfängern der Hilfe in besonderen Lebenslagen nach § 27 des Bundessozialhilfegesetzes, die sich auf Grund der vollständigen oder teilweisen Nichtzurechnung der für den Lebensunterhalt bestimmten Leistungen nach § 27 Abs. 3 des Bundessozialhilfegesetzes zum Jahreseinkommen bis zum 14. Juli 2005 für das Jahr 2001 ergeben, sind ausgeschlossen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2005 § 10b Einkommensermittlung für die Jahre 2002 bis 2004 für Heimbewohner bei Empfang von Hilfe in besonderen Lebenslagen nach § 27 des Bundessozialhilfegesetzes (1) Für Empfänger der Hilfe in besonderen Lebenslagen nach § 27 des Bundessozialhilfegesetzes in Heimen im Sinne des Heimgesetzes gelten für einen Bewilligungszeitraum, der mindestens teilweise in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2004 liegt, die Absätze 2 und 3. (2) Zum Jahreseinkommen für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2004 gehören auch die für den Lebensunterhalt bestimmten Leistungen der Hilfe in besonderen Lebenslagen nach § 27 Abs. 3 des Bundessozialhilfegesetzes mit Ausnahme der bei dieser Leistung berücksichtigten Kosten der Unterkunft. Als Einkommen nach Satz 1 ist vorbehaltlich des Satzes 3 ein Betrag von monatlich 562 Euro anzusetzen, höchstens jedoch der Betrag der tatsächlich gewährten Sozialhilfe. Andere bereits bei der Berechnung der Hilfe berücksichtigte Einnahmen sind von dem Ergebnis abzusetzen. Der verbleibende Betrag gehört zum Jahreseinkommen. Sind die anderen bereits bei der Berechnung der Hilfe berücksichtigten Einnahmen gleich hoch oder höher als der nach Satz 2 ermittelte Betrag, ist kein Betrag anzusetzen. (3) Weitergehende Ansprüche auf Wohngeld von Empfängern der Hilfe in besonderen Lebenslagen nach § 27 des Bundessozialhilfegesetzes, die sich auf Grund der vollständigen oder teilweisen Nichtzurechnung der für den Lebensunterhalt bestimmten Leistungen nach § 27 Abs. 3 des Bundessozialhilfegesetzes zum Jahreseinkommen bis zum 14. Juli 2005 für die Jahre 2002 bis 2004 ergeben, sind ausgeschlossen. § 10c Rückerstattung durch nachrangig verpflichtete Leistungsträger Soweit Erstattungsleistungen in Höhe des Wohngeldes entgegen den §§ 10a und 10b im Erstattungsverfahren an nachrangig verpflichtete Leistungsträger erbracht worden sind, sind die gezahlten Beträge zurückzuerstatten; dies gilt auch für Erstattungsleistungen, die vor dem 14. Juli 2005 erbracht worden sind." 3. § 30 Abs. 5 wird wie folgt gefasst: ,,(5) Wegen anderer als der in § 1 Abs. 2, § 29, den vorstehenden Absätzen 1 bis 4 und § 40 Abs. 4 genannten Umstände ändert sich der Anspruch auf Wohngeld nicht." 4. § 40 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Die §§ 10a und 10b sind auch dann anzuwenden, wenn bis zum 14. Juli 2005 über den Antrag auf Wohngeld noch nicht entschieden ist. Absatz 3 Satz 1 gilt nicht in Bezug auf die §§ 10a 2027 und 10b. Ist nach dem 31. Dezember 2000 bis zum 14. Juli 2005 über einen Antrag auf Wohngeld entschieden, liegt der Bewilligungszeitraum mindestens teilweise in der Zeit vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2004 und ergibt sich auf Grund der §§ 10a und 10b eine Änderung des Wohngeldes oder im Fall einer früheren Ablehnung ein Anspruch auf Wohngeld, ist über die Leistung des Wohngeldes von Amts wegen unter Aufhebung des bisherigen Bescheides vom Zeitpunkt der rückwirkenden Änderung an neu zu entscheiden. Der Bescheid ist in dem Umfang nicht aufzuheben, in dem sich die dem Wohngeldempfänger gewährte Hilfe in besonderen Lebenslagen nach dem Bundessozialhilfegesetz wegen des auf Grund des Bescheides geleisteten Wohngeldes verringert hat. Für die Neuentscheidung kann ein einziger Bewilligungszeitraum festgesetzt werden. Ein gestellter Antrag auf Wohngeld ist in der Regel als bis zu dem Zeitpunkt der Neuentscheidung nach Satz 2 gestellt anzusehen." b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt: ,,(5) Natürliche Personen, die einen unmittelbaren finanziellen Nachteil auf Grund der Anwendung der §§ 10a und 10b erlitten haben, weil sie, verglichen mit der seit dem 1. Januar 2001 bis zum 14. Juli 2005 geltenden Rechtslage, insoweit zu Unrecht 1. nach Abschnitt 3 bis 6 des Bundessozialhilfegesetzes Einkommen oder Vermögen eingesetzt, Aufwendungsersatz, Kostenersatz oder Kostenbeitrag geleistet oder einem Übergang von Ansprüchen unterlegen oder 2. nach dem Zweiten und Elften bis Dreizehnten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Einkommen oder Vermögen eingesetzt, Aufwendungsersatz, Kostenersatz oder Kostenbeitrag geleistet oder einem Übergang von Ansprüchen unterlegen oder 3. nach § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch Erstattung geleistet oder 4. mit ihrem Einkommen oder Vermögen der Erstattung nach dem Dritten Kapitel Zweiter Abschnitt des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch unterlegen haben, erhalten auf Antrag einen Ausgleich dieses Nachteils (Nachteilsausgleich). Der Antrag ist bis zum 30. Juni 2006 an die Stelle nach § 23 Abs. 1 Satz 1 zu richten, wenn nicht nach Landesrecht oder von der Landesregierung in sonstiger Weise eine andere Stelle bestimmt ist. Ist der Nachteil nach Satz 1 nach dem 30. Juni 2005 entstanden, ist der Antrag innerhalb eines Jahres seit Bestandskraft des nach dem Bundessozialhilfegesetz oder dem Zehnten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch ergangenen, den Nachteil begründenden Bescheides zu stellen. Der Nachteilsausgleich ist nach Ablauf eines Kalendermonats nach seiner 2028 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2005 Entstehung bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 4 vom Hundert zu verzinsen; § 44 Abs. 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ist entsprechend anzuwenden. Der Nachteilsausgleich ist von der Stelle nach § 23 Abs. 1 Satz 1 zu bewilligen, wenn nicht nach Landesrecht oder von der Landesregierung in sonstiger Weise eine andere Stelle bestimmt ist. Der Nachteilsausgleich nebst Zinsen, der von einem Land gezahlt worden ist, wird ihm zur Hälfte vom Bund erstattet. Der Nachteilsausgleich wird bei Sozialleistungen nicht als Einkommen des Antragstellers berücksichtigt." Artikel 2 Neufassung des Wohngeldgesetzes Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann den Wortlaut des Wohngeldgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 7. Juli 2005 Der Bundespräsident Horst Köhler Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n Manfred Stolpe