Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2005  Nr. 46 vom 28.07.2005  - Seite 2188 bis 2188 - Viertes Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung

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2188 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005 Viertes Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung Vom 22. Juli 2005 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung der Bundesnotarordnung Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837), wird wie folgt geändert: 1. § 114 wird wie folgt geändert: a) Im Einleitungssatz werden die Wörter ,,den Bezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart" durch die Wörter ,,das württembergische Rechtsgebiet" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Notarkammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Stuttgart" durch die Wörter ,,für den Bezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart gebildeten Notarkammer" ersetzt. bb) In Satz 4 wird das Wort ,,Stuttgart" gestrichen. 2. § 115 wird wie folgt gefasst: ,,§ 115 Für das badische Rechtsgebiet gelten folgende besondere Vorschriften: (1) Neben Notaren nach § 3 Abs. 1 können Notare im Landesdienst bestellt werden. (2) Notare im Landesdienst, die sich um eine Bestellung zum Notar nach § 3 Abs. 1 bewerben, stehen Bewerbern gleich, die einen dreijährigen Anwärterdienst als Notarassessor geleistet haben und sich im Anwärterdienst des Landes Baden-Württemberg befinden. § 6 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass auch der berufliche Werdegang der Bewerber zu berücksichtigen ist, vor allem die im Justizdienst des Landes erbrachten Leistungen. (3) Dieses Gesetz gilt nicht für die Notare im Landesdienst. Die Vorschriften über ihre Dienstverhältnisse, ihre Zuständigkeit und das von ihnen bei ihrer Amtstätigkeit zu beobachtende Verfahren einschließlich des Rechtsmittelzugs bleiben unberührt. (4) Die Notare im Landesdienst sind berechtigt, der für den Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe gebildeten Notarkammer als Mitglieder ohne Stimmrecht beizutreten. § 114 Abs. 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend." Artikel 2 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die verfassungsmäßigen Rechte des Landes Baden-Württemberg aus Artikel 138 des Grundgesetzes sind gewahrt. Zu Artikel 1 hat die Regierung des Landes Baden-Württemberg die nach Artikel 138 des Grundgesetzes erforderliche Zustimmung erteilt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 22. Juli 2005 Der Bundespräsident Horst Köhler Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Die Bundesministerin der Justiz Brigitte Zypries